21.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/18


BESCHLUSS (GASP) 2016/993 DES RATES

vom 20. Juni 2016

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/778 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2015 den Beschluss (GASP) 2015/778 (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 23. Mai 2016 in seinen Schlussfolgerungen zur EUNAVFOR MED Operation SOPHIA die erklärte Bereitschaft des Präsidenten des Präsidialrates der libyschen Regierung der nationalen Einheit, mit der Union auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen zusammenzuarbeiten, begrüßt; ferner ist er in den genannten Schlussfolgerungen übereingekommen, das Mandat der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA um ein Jahr zu verlängern und den Schwerpunkt zwar weiterhin auf ihrem Kernmandat zu belassen, jedoch zwei weitere unterstützende Aufgaben hinzuzufügen:

Kapazitätsaufbau und Ausbildung der libyschen Küstenwache und Marine sowie Austausch von Informationen mit diesen auf der Grundlage eines Ersuchens der rechtmäßigen libyschen Behörden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eigenverantwortung Libyens;

Beitrag zum Informationsaustausch sowie Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf hoher See vor der Küste Libyens auf der Grundlage einer neuen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat durch seine Resolutionen 1970 (2011), 1973 (2011), 2009 (2011), 2040 (2012), 2095 (2013), 2144 (2014), 2174 (2014), 2213 (2015), 2214 (2015) und 2278 (2016) ein Waffenembargo gegen Libyen verhängt, geändert und bekräftigt.

(4)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 14. Juni 2016 die Resolution 2292 (2016) über das Waffenembargo gegen Libyen angenommen, in der insbesondere die Besorgnis ausgedrückt wird, dass die Situation in Libyen durch den Schmuggel illegaler Waffen und zugehörigen Materials verschärft wird.

(5)

Der Rat unterstreicht, dass dringend mit der operativen Umsetzung der beiden unterstützenden Aufgaben begonnen werden muss, bevor das ursprüngliche Mandat der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA ausläuft.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2015/778 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2015/778 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Union führt eine militärische Krisenbewältigungsoperation durch, die dazu beiträgt, das Geschäftsmodell der Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetze im südlichen zentralen Mittelmeer zu unterbinden (im Folgenden „EUNAVFOR MED Operation SOPHIA“), indem systematische Anstrengungen unternommen werden, um Schiffe und an Bord befindliche Gegenstände, die von Schleusern und Menschenhändlern benutzt oder mutmaßlich benutzt werden, nach Maßgabe des anwendbaren Völkerrechts, einschließlich des SRÜ und etwaiger Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, auszumachen, zu beschlagnahmen und zu zerstören. Zu diesem Zweck bietet die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA auch Schulungen für die libysche Küstenwache und die libysche Marine an. Die Operation trägt außerdem dazu bei, den illegalen Waffenhandel in ihrem vereinbarten Einsatzgebiet nach Maßgabe der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den späteren Resolutionen über das Waffenembargo gegen Libyen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, zu verhindern.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf ihre zentrale Aufgabe im Bereich Menschenschmuggel und Menschenhandel wird die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen und gemäß den Anforderungen des Völkerrechts durchgeführt.“

3.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Kapazitätsaufbau und Schulung der libyschen Küstenwache sowie der libyschen Marine

(1)   Als unterstützende Aufgabe hilft die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA bei dem Aufbau von Kapazitäten und der Schulung der libyschen Küstenwache und der libyschen Marine bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Menschenschmuggel und Menschenhandel.

(2)   Wenn das PSK beschließt, dass die erforderlichen Vorbereitungen — insbesondere in Bezug auf die Kräfteaufstellung und Sicherheitsüberprüfungen der Auszubildenden — erfolgt sind, wird die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe auf hoher See im vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiet der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA durchgeführt.

(3)   Die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe kann — nach Maßgabe des Völkerrechts — auch im Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer, Libyens oder eines aufnehmenden Drittstaats, der ein Nachbarstaat von Libyens ist, durchgeführt werden, wenn das PSK das im Anschluss an eine Bewertung durch den Rat auf Einladung durch Libyen oder durch den betreffenden aufnehmenden Staat beschließt.

(4)   Angesichtes der außergewöhnlichen operativen Anforderungen kann ein Teil der in Absatz 1 genannten unterstützenden Aufgabe — auf Einladung — in einem Mitgliedstaat, auch in einschlägigen Ausbildungszentren, durchgeführt werden.

(5)   Soweit die in Absatz 1 genannte unterstützende Aufgabe es erfordert, kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die für die Zwecke der Sicherheitsüberprüfungen von möglichen Schulungsteilnehmern erhoben wurden, sammeln, speichern und an die Mitgliedstaaten, die UNSMIL, Europol und Frontex weitergeben, sofern die betreffenden Schulungsteilnehmer schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Außerdem kann die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA erforderliche medizinische Informationen und biometrische Daten der Schulungsteilnehmer mit deren schriftlicher Zustimmung erheben und speichern.

Artikel 2b

Beitrag zum Informationsaustausch und zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens

(1)   Als Teil ihrer unterstützenden Aufgabe des Beitrags zur Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen auf Hoher See vor der Küste Libyens sammelt die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA mithilfe der in den Planungsdokumenten vorgesehenen Mechanismen Informationen und gibt diese an die einschlägigen Partner und Agenturen weiter, um zu einer umfassenden maritimen Lageerfassung im vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiet beizutragen. Sind diese Informationen als EU-Verschlusssache bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestuft, so können sie nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU und auf der Grundlage der zwischen dem Hohen Vertreter und den einschlägigen Partnern geschlossenen Vereinbarungen an diese Partner und Agenturen weitergegeben werden, wobei die Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung uneingeschränkt zu beachten sind. Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.

(2)   Beschließt das PSK, dass die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind, so beginnt die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA innerhalb des vereinbarten, in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Libyens mit der Kontrolle von Schiffen, die Libyen anlaufen oder verlassen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern, und ergreift entsprechende Maßnahmen zur Beschlagnahme und Entsorgung dieser Gegenstände, einschließlich der Umleitung dieser Schiffe und ihrer Besatzungen in einen geeigneten Hafen — mit Einwilligung des Hafenstaats —, um diese Entsorgung zu ermöglichen, nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(3)   Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA kann nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, einschließlich der Resolution 2292 (2016) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, im Zuge der Kontrollen gemäß Absatz 2 Beweismittel erheben, die unmittelbar im Zusammenhang mit der — nach dem Waffenembargo gegen Libyen verbotenen — Beförderung von Gegenständen stehen. Sie kann diese Beweismittel an die einschlägigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und/oder an die zuständigen Stellen der Union weitergeben.“

4.

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für den Zeitraum vom 18. Mai 2015 bis zum 27. Juli 2016 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dienende Betrag auf 11,82 Mio. EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 70 % an Mitteln für Verpflichtungen und 40 % an Mitteln für Zahlungen.“

5.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Für den Zeitraum vom 28. Juli 2016 bis zum 27. Juli 2017 beläuft sich der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA dienende Betrag auf 6 700 000 EUR. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2015/528 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen.“

6.

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(3a)   Im Falle eines besonderen operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU an die rechtmäßigen libyschen Behörden weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden Libyens getroffen.“

7.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die EUNAVFOR MED Operation SOPHIA endet am 27. Juli 2017.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss (GASP) 2015/778 des Rates vom 18. Mai 2015 über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EUNAVFOR MED Operation SOPHIA) (ABl. L 122 vom 19.5.2015, S. 31).