31982D0461

82/461/EWG: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1982 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

Amtsblatt Nr. L 210 vom 19/07/1982 S. 0010 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0010
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Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 4 S. 0010
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 0215


BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juni 1982 über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (82/461/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Erklärung vom 22. November 1973 (3) wurde ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz festgelegt, das mit der Entschließung vom 17. Mai 1977 (4) ergänzt worden ist. Ziel einer Umweltpolitik in der Gemeinschaft im Sinne dieser Rechtsakte sind die Verbesserung der Lebensqualität und der Schutz der natürlichen Umwelt.

Der Rat hat die Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (5) erlassen.

Er hat an den Verhandlungen über den Abschluß des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten teilgenommen.

Der Abschluß des Übereinkommens durch die Gemeinschaft ist notwendig, damit sie die in diesem Übereinkommen vorgesehenen regionalen Abkommen aushandeln und schließen kann, soweit diese Abkommen nach der Richtlinie 79/409/EWG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

Der Abschluß des Übereinkommens durch die Gemeinschaft bringt - unbeschadet der Rechtsakte, die sie später erlässt - keinerlei Erweiterung der ausschließlichen Zuständigkeiten der Gemeinschaft mit sich.

Wegen der besonderen Situation Grönlands im Hinblick auf die natürlichen Gegebenheiten des Landes und die Lebensbedingungen der dortigen Bevölkerung sollte Grönland vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß als Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt die Urkunde über den Beitritt gemäß Artikel XVII des Übereinkommens für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags angewendet wird, mit Ausnahme Grönlands.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ÄRTS (1) ABl. Nr. C 327 vom 14.12.1981, S. 95. (2) ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 15. (3) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 1. (4) ABl. Nr. C 139 vom 13.6.1977, S. 1. (5) ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1.

ÜBEREINKOMMEN zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

DIE VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN -

in der Erkenntnis, daß wildlebende Tiere in ihren zahlreichen Erscheinungsformen einen unersetzlichen Teil des natürlichen Systems der Erde darstellen und zum Wohle der Menschheit erhalten werden müssen;

in dem Bewusstsein, daß jede Menschengeneration die Naturgüter der Erde für die kommenden Generationen verwaltet und verpflichtet ist sicherzustellen, daß dieses Vermächtnis bewahrt und dort, wo es genutzt wird, die Nutzung auf eine umsichtige Weise erfolgt;

eingedenk des immer grösser werdenden Wertes der wildlebenden Tiere aus umweltbezogener, ökologischer, genetischer, wissenschaftlicher, ästhetischer, freizeitbezogener, kultureller, erzieherischer, sozialer und wirtschaftlicher Sicht;

in besonderer Sorge um diejenigen Arten wildlebender Tiere, die Wanderungen über die nationalen Zuständigkeitsgrenzen hinweg oder ausserhalb derselben unternehmen;

in der Erkenntnis, daß die Staaten die Beschützer der wandernden Tierarten sind und sein müssen, die in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich leben oder es durchqueren;

in der Überzeugung, daß Erhaltung sowie wirksame Hege und Nutzung wandernder Tierarten gemeinsame Maßnahmen aller Staaten erfordern, in deren nationalen Zuständigkeitsbereich diese Arten einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen;

eingedenk der Empfehlung 32 des von der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm 1972) angenommenen und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Befriedigung zur Kenntnis genommenen Aktionsprogramms -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet "wandernde Art" die Gesamtpopulation oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxons wildlebender Tiere, von denen ein bedeutender Anteil zyklisch und vorhersehbar eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überquert;

b) bedeutet "Erhaltungssituation einer wandernden Art" die Gesamtheit der auf diese wandernde Art einwirkenden Einfluesse, die ihre langfristige Verbreitung und Populationsgrösse beeinflussen könnten;

c) gilt die "Erhaltungssituation" als "günstig", wenn 1. Angaben zur Populationsdynamik darauf hinweisen, daß die wandernde Art sich langfristig als lebensfähiger Bestandteil ihrer Ökosysteme behauptet;

2. das Verbreitungsgebiet der wandernden Art weder derzeitig reduziert wird, noch langfristig gesehen, künftig eingeschränkt zu werden droht;

3. sowohl gegenwärtig als auch in absehbarer Zukunft genügend Lebensraum vorhanden ist, um die Population der wandernden Art langfristig zu erhalten und

4. die Verbreitung und Populationsgrösse der wandernden Art den historischen Verhältnissen nach Ausdehnung und Umfang in einem Masse nahekommen, in dem potentiell geeignete Ökosysteme vorhanden sind und dies mit einer sinnvollen Hege und Nutzung zu vereinbaren ist;

d) gilt die "Erhaltungssituation" als "ungünstig", wenn irgendeine der im vorhergehenden Unterabsatz angeführten Bedingungen nicht erfuellbar ist;

e) "gefährdet" bedeutet in bezug auf eine bestimmte wandernde Art, daß diese in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet oder in einem bedeutenden Teil desselben vom Aussterben bedroht ist;

f) "Verbreitungsgebiet" (Areal) bedeutet das gesamte Land- oder Wassergebiet, in dem eine wandernde Art zu irgendeiner Zeit auf ihrem normalen Wanderweg lebt, sich vorübergehend aufhält, es durchquert oder überfliegt;

g) "Lebensstätte" bedeutet jede räumliche Einheit im Verbreitungsgebiet einer wandernden Art, die geeignete Lebensbedingungen für diese Art aufweist;

h) "Arealstaat" bedeutet hinsichtlich einer bestimmten wandernden Art jeder Staat und gegebenenfalls jede andere unter Buchstabe k) genannte Vertragspartei, der über einen Teil des Verbreitungsgebietes dieser wandernden Art Hoheitsrechte ausübt, oder einen Staat, unter dessen Flagge Schiffe fahren, deren Tätigkeit darin besteht, ausserhalb nationaler Zuständigkeitsgrenzen diese wandernde Art der Natur zu entnehmen;

i) "der Natur entnehmen" bedeutet entnehmen, jagen, fischen, fangen, absichtlich beunruhigen, vorsätzlich töten oder jeden derartigen Versuch;

j) "Abkommen" bedeutet eine internationale Übereinkunft zur Erhaltung einer oder mehrerer wandernder Arten gemäß Artikel IV und V und

k) "Vertragspartei" bedeutet einen Staat oder jede aus souveränen Staaten bestehende regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die über Befugnisse für die Aushandlung, den Abschluß und die Durchführung internationaler Abkommen in Angelegenheiten, die diesem Übereinkommen unterliegen, verfügt.

(2) In den unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten nehmen die regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im eigenen Namen alle Rechte und Pflichten wahr, die dieses Übereinkommen ihren Mitgliedstaaten zuweist ; in diesen Fällen können diese Mitgliedstaaten diese Rechte nicht einzeln ausüben.

(3) Wo dieses Übereinkommen Abstimmungen mit Zweidrittelmehrheit der "anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien" vorsieht, bedeutet dies die "Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder Nein-Stimme abgeben". Die Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Bestimmung der Mehrheit nicht zu den "anwesenden und abstimmenden" Vertragsparteien gezählt.

Artikel II

Wesentliche Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien anerkennen die Wichtigkeit der Erhaltung wandernder Arten und der zu diesem Zweck von den Arealstaaten, wenn immer möglich und angebracht, zu vereinbarenden Maßnahmen, wobei den wandernden Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist ; dies gilt auch für die von ihnen einzeln oder zusammenwirkend ergriffenen, angebrachten und nötigen Schritte zur Erhaltung solcher Arten und ihrer Lebensstätten.

(2) Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, daß eine wandernde Art gefährdet wird.

(3) Insbesondere gilt, daß die Vertragsparteien a) Forschungen über wandernde Arten fördern, unterstützen oder dabei zusammenarbeiten sollten;

b) sich um einen unverzueglichen Schutz der in Anhang I aufgeführten Arten bemühen und

c) sich bemühen sollen, Abkommen über die Erhaltung, Hege und Nutzung von in Anhang II angeführten Arten abzuschließen.

Artikel III

Gefährdete wandernde Arten : Anhang I

(1) Anhang I enthält wandernde Arten, die gefährdet sind.

(2) Eine wandernde Art kann in Anhang I aufgenommen werden, wenn zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, daß die Art gefährdet ist.

(3) Eine wandernde Art kann aus dem Anhang I gestrichen werden, wenn die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt, daß a) zuverlässige Nachweise, einschließlich der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, ergeben, daß die Art nicht mehr gefährdet ist und

b) die Art wahrscheinlich nicht neuerlich gefährdet wird, wenn der Schutz infolge der Streichung aus Anhang I entfällt.

(4) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenden Art sind, bemühen sich: a) jene Lebensstätten zu erhalten und wo durchführbar und zweckmässig wiederherzustellen, die von Bedeutung sind, um die Art vor der Gefahr des Aussterbens zu bewahren;

b) nachteilige Auswirkungen von Aktivitäten oder Hindernissen, die die Wanderung der Arten ernstlich erschweren oder verhindern, auszuschalten, zu beseitigen, auszugleichen oder - soweit angebracht - auf ein Mindestmaß zu beschränken;

c) Einfluessen, welche die Art zur Zeit gefährden oder weiter zu gefährden drohen, soweit durchführbar und zweckmässig, vorzubeugen, sie zu verringern oder sie zu überwachen und zu begrenzen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung der Einbürgerung nichtheimischer Arten oder der Überwachung, Begrenzung oder Ausmerzung, sofern sie bereits eingebürgert sind.

(5) Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, verbieten es, Tiere aus der Natur zu entnehmen, die einer solchen Art angehören. Ausnahmen von diesem Verbot sind lediglich dann zulässig, wenn a) die Entnahme aus der Natur wissenschaftlichen Zwecken dient,

b) die Entnahme aus der Natur erfolgt, um die Vermehrungsrate oder die Überlebenschancen der betreffenden Art zu erhöhen,

c) die Entnahme aus der Natur dazu dient, den Lebensunterhalt traditioneller Nutzer einer solchen Art zu befriedigen, oder

d) ausserordentliche Umstände es erfordern,

daß derartige Ausnahmen inhaltlich genau bestimmt sowie räumlich und zeitlich begrenzt sind. Eine solche Entnahme aus der Natur sollte sich nicht nachteilig für diese Art auswirken.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien kann den Vertragsparteien, die Arealstaaten einer wandernden, in Anhang I enthaltenen Art sind, empfehlen, weitere, ihrer Ansicht nach dem Wohl der Art dienende Maßnahmen zu ergreifen.

(7) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat sobald wie möglich über alle Ausnahmen gemäß Absatz 5.

Artikel IV

Wandernde Arten, für die Abkommen zu schließen sind : Anhang II

(1) Anhang II enthält wandernde Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden und für deren Erhaltung, Hege und Nutzung internationale Übereinkünfte erforderlich sind oder die sich in einer Erhaltungssituation befinden, für die eine internationale Zusammenarbeit, die sich durch eine internationale Übereinkunft verwirklichen ließe, von erheblichem Nutzen wäre.

(2) Falls die Umstände es erfordern, kann eine wandernde Art sowohl in Anhang I als auch in Anhang II aufgeführt werden.

(3) Vertragsparteien, die Arealstaaten von in Anhang II aufgeführten Arten sind, bemühen sich, Abkommen zum Wohle dieser Arten zu schließen ; dabei sollten sie den Arten, die sich in einer ungünstigen Erhaltungssituation befinden, Vorrang einräumen.

(4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Maßnahmen im Hinblick auf den Abschluß von Abkommen über eine Population oder eine geographisch abgegrenzte Teilpopulation jeder Art oder jedes niedrigeren Taxons wildlebender Tiere zu ergreifen, sofern Individün hiervon periodisch eine oder mehrere nationale Zuständigkeitsgrenzen überqueren.

(5) Das Sekretariat erhält eine Kopie von jedem gemäß den Bestimmungen dieses Artikels geschlossenen Abkommen.

Artikel V

Leitlinien der Abkommen

(1) Jedes Abkommen verfolgt das Ziel, die betreffende wandernde Art wieder in eine günstige Erhaltungssituation zu bringen oder sie in einer solchen zu erhalten. Jedes Abkommen behandelt alle Gesichtspunkte der Erhaltung, Hege und Nutzung der betreffenden wandernden Art, die dazu dienen, dieses Ziel zu erreichen.

(2) Jedes Abkommen sollte das gesamte Verbreitungsgebiet der betreffenden wandernden Arten umfassen und dem Beitritt aller Arealstaaten dieser Art offenstehen, mögen sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens sein oder nicht.

(3) Ein Abkommen behandelt nach Möglichkeit mehr als eine wandernde Art.

(4) Jedes Abkommen sollte a) die wandernde Art benennen, die es betrifft;

b) das Verbreitungsgebiet und den Wanderweg der wandernden Art beschreiben;

c) vorsehen, daß jede Vertragspartei die für die Durchführung des Abkommens zuständigen einzelstaatlichen Behörden benennt;

d) falls erforderlich, eine geeignete Verwaltungseinrichtung einsetzen, um die Ziele des Abkommens zu unterstützen, seine Wirksamkeit zu überwachen und Berichte für die Konferenz der Vertragsparteien zu erarbeiten und

e) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien des Abkommens vorsehen;

f) für jede wandernde Art aus der Ordnung Cetacea zumindest jede Entnahme aus der Natur verbieten, sofern diese nicht durch irgendeine andere multilaterale Übereinkunft für die betreffende wandernde Art zugelassen ist, und dafür Sorge tragen, daß Staaten, die nicht Arealstaaten dieser wandernden Art sind, diesem Abkommen beitreten können.

(5) Jedes Abkommen sollte, soweit angebracht und durchführbar, ohne jedoch hierauf beschränkt zu sein, folgendes vorsehen: a) eine regelmässig wiederholte Überprüfung der Erhaltungssituation der betreffenden wandernden Art sowie die Feststellung der für diese Situation möglicherweise schädlichen Einfluesse;

b) koordinierte Erhaltungs-, Hege- und Nutzungspläne;

c) Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ökologie und Populationsdynamik der betreffenden wandernden Art unter besonderer Berücksichtigung ihrer Wanderungen;

d) den Austausch von Informationen über die betreffende wandernde Art, wobei dem Austausch von Forschungsergebnissen und entsprechenden Statistiken besondere Beachtung geschenkt wird;

e) die Erhaltung und, soweit erforderlich und durchführbar, Wiederherstellung der Lebensstätten, die für eine günstige Erhaltungssituation von Bedeutung sind, und den Schutz dieser Stätten vor Störungen, einschließlich einer strengen Überwachung und Begrenzung bereits eingebürgerter nichtheimischer Arten, die sich für die wandernde Art nachteilig auswirken, oder die Überwachung und Begrenzung solcher Arten;

f) die Erhaltung eines Netzes geeigneter Lebensstätten, die an den Wanderwegen angemessen verteilt sind;

g) soweit dies wünschenswert erscheint, die Schaffung neuer günstiger Lebensstätten für die wandernde Art oder die Wiedereinbürgerung der wandernden Art in günstigen Lebensstätten;

h) die möglichst weitgehende Ausschaltung von Aktivitäten und Hindernissen, die die Wanderung beeinträchtigen oder erschweren, oder den Ausgleich solcher Aktivitäten und Hindernisse;

i) die Verhütung, Beschränkung oder Überwachung und Begrenzung der Freisetzung von Stoffen, die für die wandernde Art schädlich sind, in deren Lebensstätten;

j) auf vernünftigen ökologischen Grundsätzen beruhende Maßnahmen zur Überwachung und Regelung der Entnahme der wandernden Art aus der Natur;

k) Verfahren für koordinierte Maßnahmen zur Unterdrückung gesetzwidriger Entnahmen aus der Natur;

l) Austausch von Informationen über erhebliche Bedrohungen der wandernden Arten;

m) Dringlichkeitsverfahren, durch die die Erhaltungsmaßnahmen erheblich und rasch verstärkt werden können, sobald die Erhaltungssituation der wandernden Art ernstlich beeinträchtigt ist und

n) Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über Inhalt und Ziele des Abkommens.

Artikel VI

Arealstaaten

(1) Das Sekretariat hält ein Verzeichnis der Arealstaaten der wandernden Arten, die in den Anhängen I und II angeführt sind, auf dem neuesten Stand ; zu diesem Zweck benutzt es die ihm von den Vertragsparteien zugeleiteten Informationen.

(2) Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat darüber, für welche der in den Anhängen I und II angeführten wandernden Arten sie sich als Arealstaaten betrachten ; dazu gehören Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen und deren Tätigkeit darin besteht, die betreffenden wandernden Arten ausserhalb der nationalen Zuständigkeitsgrenzen der Natur zu entnehmen, und wenn möglich, über künftige Pläne hinsichtlich einer solchen Entnahme.

(3) Die Parteien, die Arealstaaten von wandernden Arten sind, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, sollen die Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat wenigstens sechs Monate vor jeder ordentlichen Tagung der Konferenz über Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens unterrichten.

Artikel VII

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Beschlussorgan dieses Übereinkommens.

(2) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien ein.

(3) In der Folge beruft das Sekretariat, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht anders beschließt, in Abständen von höchstens drei Jahren ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Sitzungen der Konferenz der Vertragsparteien ein.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien legt Finanzbestimmungen für dieses Übereinkommen fest und überprüft sie laufend. Auf jeder ihrer ordentlichen Sitzungen verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien das Budget für die folgende Haushaltsperiode. Jede Vertragspartei zahlt einen Beitrag zu diesem Budget gemäß einem von der Konferenz vereinbarten Beitragsschlüssel. Die Finanzbestimmungen, wozu die Haushaltsbestimmungen sowie deren Änderung gehören, werden durch einstimmigen Beschluß der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.

(5) Auf jeder Tagung überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Durchführung dieses Übereinkommens ; sie kann insbesondere a) die Erhaltungssituation wandernder Arten überprüfen und feststellen;

b) die Fortschritte im Hinblick auf die Erhaltung der wandernden Arten, insbesondere der in den Anhängen I und II angeführten, überprüfen;

c) soweit erforderlich, Vorkehrungen treffen und Richtlinien geben, die dem Wissenschaftlichen Rat und dem Sekretariat die Durchführung ihrer Aufgaben ermöglichen;

d) vom Wissenschaftlichen Rat, vom Sekretariat, von einer der Vertragsparteien oder von einem aufgrund eines Abkommens geschaffenen ständigen Gremiums vorgelegte Berichte entgegennehmen und prüfen;

e) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation wandernder Arten geben und die Fortschritte überprüfen, die im Rahmen von Abkommen gemacht wurden;

f) in Fällen, in denen kein Abkommen geschlossen worden ist, Empfehlungen für die Einberufung von Tagungen derjenigen Vertragsparteien geben, die Arealstaaten einer wandernden Art oder Gruppe von wandernden Arten sind, um dort Maßnahmen zur Verbesserung der Erhaltungssituation dieser Arten zu erörtern;

g) den Vertragsparteien Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens geben und

h) jede weitere Maßnahme beschließen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens ergriffen werden sollte.

(6) Auf jeder Tagung sollte die Konferenz der Vertragsparteien Zeit und Ort der nächsten Tagung bestimmen.

(7) Auf jeder Tagung bestimmt und verabschiedet die Konferenz der Vertragsparteien die Geschäftsordnung für diese Tagung. Beschlüsse auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist.

(8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergiebehörde sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, und für jedes Abkommen das Gremium, das von den Parteien dieses Abkommens bestimmt worden ist, können durch Beobachter an den Tagungen der Vertragsparteien teilnehmen.

(9) Alle Organisationen oder Gremien der nachstehenden Kategorien, die für den Schutz, die Erhaltung sowie die Hege und Nutzung wandernder Arten fachlich qualifiziert sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht: a) internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie

b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.

Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.

Artikel VIII

Der Wissenschaftliche Rat

(1) Auf ihrer ersten Tagung setzt die Konferenz der Vertragsparteien einen Wissenschaftlichen Rat zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen ein.

(2) Jede Vertragspartei kann einen qualifizierten Sachverständigen als Mitglied des Wissenschaftlichen Rates benennen. Darüber hinaus gehören dem Wissenschaftlichen Rat qualifizierte Sachverständige als Mitglieder an, die von der Konferenz der Vertragsparteien ausgewählt und ernannt werden. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Anzahl dieser Sachverständigen, die Kriterien für ihre Auswahl sowie die Dauer ihrer Berufung.

(3) Der Wissenschaftliche Rat tagt auf Anforderung des Sekretariats, wenn die Konferenz der Vertragsparteien dies verlangt.

(4) Der Wissenschaftliche Rat gibt sich vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz der Vertragsparteien seine eigene Geschäftsordnung.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt die Aufgaben des Wissenschaftlichen Rates. Dazu können gehören: a) wissenschaftliche Beratung der Konferenz der Vertragsparteien, des Sekretariats und, falls die Konferenz der Vertragsparteien dem zustimmt, jedes Gremiums, das unter diesem Übereinkommen oder einem Abkommen eingesetzt worden ist, oder jeder Vertragspartei;

b) Empfehlungen für Forschungsarbeiten über wandernde Arten und ihre Koordinierung, Auswertung der Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten, um die Erhaltungssituation wandernder Arten festzustellen, und Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über diese Situation und über Maßnahmen zu ihrer Verbesserung:

c) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche wandernden Arten in die Anhänge I und II aufgenommen werden sollten, zusammen mit Angaben über das Verbreitungsgebiet dieser Arten;

d) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien darüber, welche bestimmten Erhaltungs- sowie Hege- und Nutzungsmaßnahmen in Abkommen über wandernde Arten aufzunehmen sind, und

e) Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien für die Lösung von Problemen hinsichtlich der wissenschaftlichen Gesichtspunkte bei der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere in bezug auf die Lebensstätten der wandernden Arten.

Artikel IX

Das Sekretariat

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet.

(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. Soweit er es für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche, internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung sowie der Hege und Nutzung wildlebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden.

(3) Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen.

(4) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben: a) es organisiert und betreut Tagungen i) der Konferenz der Vertragsparteien und

ii) des Wissenschaftlichen Rates;

b) es hält Verbindung mit und fördert die Verbindung zwischen den Vertragsparteien, den im Rahmen von Abkommen eingesetzten ständigen Gremien und anderen internationalen Organisationen, die mit wandernden Arten befasst sind;

c) es holt von jeder geeigneten Quelle Berichte und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, und sorgt für eine angemessene Verarbeitung dieser Informationen;

d) es macht die Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam, die mit den Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen;

e) es arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens aus;

f) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind;

g) es fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluß von Abkommen;

h) es führt ein Verzeichnis der Abkommen, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Verlangen der Konferenz der Vertragsparteien Informationen über diese Abkommen;

i) es führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Empfehlungen, die von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel VII Absatz 5 Buchstaben e), f) und g) abgegeben oder der Beschlüsse, die gemäß Buchstabe h) desselben Absatzes gefasst wurden;

j) es unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und seine Ziele und

k) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien übertragen werden.

Artikel X

Änderung des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen kann auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.

(2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung sowie deren Begründung wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung, auf der sie behandelt werden soll, zugeleitet und vom Sekretariat allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzueglich den Vertragsparteien.

(4) Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(5) Eine Änderung tritt für alle Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft. Für jede Vertragspartei, die eine Annahmeurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine Annahmeurkunde hinterlegt haben, tritt die Änderung in bezug auf diese Partei am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel XI

Änderung der Anhänge

(1) Die Anhänge I und II können auf jeder ordentlichen oder ausserordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geändert werden.

(2) Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.

(3) Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung sowie deren Begründung, die sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt, wird dem Sekretariat mindestens einhundertfünfzig Tage vor der Tagung zugeleitet und von diesem allen Vertragsparteien umgehend mitgeteilt. Stellungnahmen der Vertragsparteien hierzu müssen dem Sekretariat mindestens sechzig Tage vor Beginn der Tagung vorliegen. Das Sekretariat übermittelt bis zu diesem Termin eingegangene Stellungnahmen danach unverzueglich den Vertragsparteien.

(4) Änderungen werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

(5) Eine Änderung der Anhänge tritt für alle Vertragsparteien neunzig Tage nach der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft, auf der sie angenommen wurde ; ausgenommen sind dabei solche Vertragsparteien, die einen Vorbehalt im Sinne des Absatzes 6 einlegen.

(6) Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitraums von neunzig Tagen kann jede Partei durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer hinsichtlich der Änderung einen Vorbehalt einlegen. Ein gegenüber einer Änderung gemachter Vorbehalt kann durch schriftliche Notifizierung an den Verwahrer zurückgezogen werden. Die Änderung tritt dann neunzig Tage nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Artikel XII

Auswirkung auf internationale Übereinkommen und sonstige gesetzliche Vorschriften

(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechts durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschließung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsrechte von Küsten- und Flaggenstaaten.

(2) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise die Rechte oder Verpflichtungen einer Vertragspartei aufgrund eines derzeit geltenden Vertrages, Übereinkommens oder Abkommens.

(3) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren in keiner Weise das Recht der Vertragsparteien, strengere innerstaatliche Maßnahmen zur Erhaltung der in den Anhängen I und II angeführten wandernden Arten oder innerstaatlichen Maßnahmen zur Erhaltung von nicht in den Anhängen I und II angeführten Arten zu ergreifen.

Artikel XIII

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.

(2) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 dieses Artikels beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen ; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

Artikel XIV

Vorbehalte

(1) Gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind allgemeine Vorbehalte nicht möglich. Besondere Vorbehalte können gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels XI angebracht werden.

(2) Jeder Staat oder jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bezueglich der Anführung einer wandernden Art in Anhang I oder II oder gegebenenfalls in beiden Anhängen einen besonderen Vorbehalt geltend machen, und wird sodann in bezug auf den Gegenstand dieses Vorbehaltes nicht als Vertragspartei betrachtet, ehe nicht neunzig Tage seit der Mitteilung des Verwahrers an die Vertragsparteien über die Rücknahme des Vorbehaltes verstrichen sind.

Artikel XV

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration in Bonn bis zum zweiundzwanzigsten Juni 1980 zur Unterzeichnung auf.

Artikel XVI

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als dem Verwahrer hinterlegt.

Artikel XVII

Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt nach dem zweiundzwanzigsten Juni 1980 für alle nicht unterzeichnenden Staaten und jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration zum Beitritt auf. Beitrittsurkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen.

Artikel XVIII

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

(2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Artikel XIX

Kündigung

Eine Vertragspartei kann das Übereinkommen jederzeit beim Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung tritt zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsmitteilung beim Verwahrer in Kraft.

Artikel XX

Verwahrer

(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, die in deutscher, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt, der beglaubigte Abschriften an alle Staaten und alle regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration übermittelt, die das Übereinkommen unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

(2) Der Verwahrer wird nach Beratung mit den beteiligten Regierungen amtliche Texte in arabischer und chinesischer Sprache herstellen.

(3) Der Verwahrer unterrichtet alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten und regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration sowie das Sekretariat über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens, Änderungen des Übereinkommens, besondere Vorbehalte und die Notifikation von Kündigungen.

(4) Sogleich nach Inkrafttreten des Übereinkommens übermittelt der Verwahrer eine beglaubigte Abschrift an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bonn am 23. Juni 1979.

ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN

1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet: a) mit dem Namen der Art oder Unterart oder

b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxons oder eines bestimmten Teils dieses Taxons.

2. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

3. Die Abkürzung "(s.l.)" bedeutet, daß die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird.

4. Das Zeichen (-) mit einer darauffolgenden Zahl nach der Bezeichnung eines Taxons bedeutet, daß bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen von diesem Taxon ausgeschlossen werden:

- 101 Peruanische Populationen.

5. Das Zeichen (+) mit einer darauffolgenden Zahl nach dem Namen einer Art bedeutet, daß lediglich bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen dieser Art im Anhang erfasst werden:

+ 201 nordwestafrikanische Populationen,

+ 202 afrikanische Populationen,

+ 203 Populationen im oberen Amazonasgebiet.

6. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art bedeutet, daß die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder ein höheres Taxon, welches diese Art einschließt, in Anhang II aufgenommen ist.

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ANHANG II

ERLÄUTERUNGEN

1. Die im vorliegenden Anhang aufgeführten wandernden Arten werden auf folgende Weise gekennzeichnet: a) mit dem Namen der Art oder Unterart oder

b) als Gesamtheit der wandernden Arten eines höheren Taxons oder eines bestimmten Teils dieses Taxons.

Wo auf ein höheres Taxon als das der Art Bezug genommen wird, bedeutet dies, wenn nichts anderes gesagt ist, daß der Abschluß von Abkommen allen wandernden Arten zu erheblichem Vorteil gereichen könnte.

2. Die Abkürzung "spp." nach der Bezeichnung einer Familie oder Gattung wird zur Bezeichnung aller wandernden Arten innerhalb dieser Familie oder Gattung verwendet.

3. Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4. Die Abkürzung "(s.l.)" bedeutet, daß die wissenschaftliche Bezeichnung in ihrer erweiterten Bedeutung verwendet wird.

5. Das Zeichen (+) mit einer darauffolgenden Zahl nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, daß lediglich bestimmte geographisch abgegrenzte Populationen dieses Taxons in diesem Anhang erfasst werden.

+ 201 asiatische Populationen.

6. Ein Sternchen (*) neben dem Namen einer Art oder neben einem höheren Taxon bedeutet, daß die Art oder eine abgegrenzte Population dieser Art oder aber eine oder mehrere in dem höheren Taxon eingeschlossene Arten in Anhang I aufgenommen sind.

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