32001D0078

Beschluss des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2001 S. 0001 - 0003


Beschluss des Rates

vom 22. Januar 2001

zur Einsetzung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

(2001/78/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207,

unter Bezugnahme auf Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki der Einsetzung eines Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees grundsätzlich zugestimmt; auf der Grundlage der Schlussfolgerungen dieser Tagung wurde mit dem Beschluss 2000/143/GASP des Rates(1) ein Politisches und Sicherheitspolitisches Interimskomitee geschaffen.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7. bis 11. Dezember 2000 in Nizza Einvernehmen über die Einsetzung des ständigen Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erzielt und dessen Rolle, Modalitäten und Funktionen festgelegt.

(3) Nach den Leitlinien des Europäischen Rates von Nizza sollte dieses Komitee in die Lage versetzt werden, seine Arbeit aufzunehmen.

(4) Der Grundsatz der einheitlichen Vertretung der Mitgliedstaaten der Union nach außen sollte uneingeschränkt gewahrt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK) nachstehend "Komitee" genannt, als ständige Konfiguration des Komitees nach Artikel 25 des Vertrags eingesetzt.

Artikel 2

Die Rolle, Modalitäten und Funktionen des Komitees sind im Anhang festgelegt, der der Anlage III des vom Europäischen Rat in Nizza gebilligten Berichts des Vorsitzes entspricht.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) Beschluss 2000/143/GASP des Rates vom 14. Februar 2000 zur Schaffung des Politischen und Sicherheitspolitischen Interimskomitees (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 1).

ANHANG

POLITISCHES UND SICHERHEITSPOLITISCHES KOMITEE

Nach dem in Helsinki vereinbarten Konzept soll das Politische und Sicherheitspolitische Komitee als "Motor" der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) fungieren: "Das PSK wird sich (...) mit allen Aspekten der GASP, einschließlich der GESVP, befassen." Dem PSK kommt unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) eine zentrale Rolle bei der Festlegung der Reaktion der Europäischen Union auf eine Krise und deren Umsetzung zu.

Das PSK befasst sich mit sämtlichen in Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehenen Aufgaben. Es kann in der Zusammensetzung der Politischen Direktoren zusammentreten.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter für die GASP kann nach Konsultation des Vorsitzes unbeschadet des Artikels 18 EUV vor allem im Krisenfall den Vorsitz im PSK übernehmen.

1. Aufgabe des PSK ist es insbesondere,

a) die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken beizutragen und die Durchführung vereinbarter Politiken zu überwachen; dies gilt unbeschadet des Artikels 207 EG-Vertrag und der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission;

b) die Entwürfe für Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten) in Bezug auf die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen zu prüfen;

c) den anderen Ausschüssen Leitlinien für die in den Bereich der GASP fallenden Fragen vorzugeben;

d) dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und den Sonderbeauftragten als bevorzugter Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen;

e) dem Militärausschuss Leitlinien vorzugeben; Stellungnahmen und Empfehlungen des Militärausschusses entgegenzunehmen. Der Vorsitzende des Militärausschusses (EUMC), der das Bindeglied zum Europäischen Militärstab (EUMS) darstellt, nimmt erforderlichenfalls an den Sitzungen des PSK teil;

f) Informationen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Ausschusses für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung entgegenzunehmen und diesem Leitlinien für die in den Bereich der GASP fallenden Fragen vorzugeben;

g) die die GASP betreffenden Arbeiten der verschiedenen Arbeitsgruppen zu koordinieren, zu überwachen und zu kontrollieren, wobei er diesen Gruppen Leitlinien vorgeben kann und deren Berichte zu prüfen hat;

h) auf seiner Ebene und in den im Vertrag vorgesehenen Konfigurationen den Politischen Dialog zu führen;

i) gemäß den in den einschlägigen Dokumenten festgelegten Modalitäten als bevorzugter Dialogpartner für ESVP-Fragen mit den 15 und den 6 sowie mit der NATO zu fungieren;

j) unter Aufsicht des Rates die Verantwortung für die politische Leitung der Entwicklung der militärischen Fähigkeiten zu übernehmen und dabei der Art der Krisen Rechnung zu tragen, auf die die Union zu reagieren gedenkt. Im Rahmen der Entwicklung der militärischen Fähigkeiten kann sich der PSK auf die Stellungnahme des vom Europäischen Militärstab unterstützten Militärausschusses stützen.

2. Ferner stellt das PSK im Krisenfall das Gremium des Rates dar, das sich mit Krisensituationen befasst und alle denkbaren Optionen für die Reaktion der Union im einheitlichen institutionellen Rahmen und unbeschadet der jeweiligen Beschlussfassungs- und Durchführungsverfahren der einzelnen Säulen prüft. Somit sind allein der Rat, dessen Beratungen vom AStV vorbereitet werden, und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nach den in den Verträgen festgelegten Verfahren befugt, rechtlich bindende Beschlüsse zu fassen. Die Kommission nimmt ihre Zuständigkeiten, einschließlich ihres Initiativrechts, gemäß den Verträgen wahr. Der AStV erfuellt die ihm durch Artikel 207 EG-Vertrag und durch Artikel 19 der Geschäftsordnung des Rates übertragenen Aufgaben. Hierzu wird er rechtzeitig vom PSK befasst.

Im Krisenfall ist eine enge Koordinierung zwischen diesen beiden Gremien besonders notwendig; diese wird insbesondere gewährleistet durch

a) die gegebenenfalls erforderliche Teilnahme des Vorsitzenden des PSK an den Tagungen des AStV;

b) die Referenten für Außenbeziehungen, denen es obliegt, für eine wirksame und ständige Koordinierung zwischen den Beratungen im Rahmen der GASP und den Beratungen im Rahmen anderer Säulen zu sorgen (Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 1992).

Zur Vorbereitung der Reaktion der Union auf eine Krise obliegt es dem PSK, dem Rat die von der Union zu verfolgenden politischen Ziele vorzuschlagen und einen kohärenten Katalog von Optionen zu empfehlen, mit denen zur Beilegung der Krise beigetragen werden soll. Es kann insbesondere eine Stellungnahme ausarbeiten, in der es dem Rat die Annahme einer Gemeinsamen Aktion empfiehlt. Es überwacht unbeschadet der Rolle der Kommission die Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen und beurteilt deren Wirkungen. Die Kommission unterrichtet das PSK von den Maßnahmen, die sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt. Die Mitgliedstaaten informieren das PSK über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen.

Das PSK nimmt die "politische Kontrolle und strategische Leitung" der militärischen Reaktion der Union auf eine Krise wahr. Hierzu beurteilt es insbesondere auf der Grundlage der Stellungnahmen und Empfehlungen des Militärausschusses die wesentlichen Elemente (militärstrategische Optionen, einschließlich Befehlskette, Operationskonzept, Operationsplan), die dem Rat zu unterbreiten sind.

Dem PSK kommt eine wichtige Funktion bei der Intensivierung der Konsultationen, insbesondere mit der NATO und den betreffenden Drittstaaten, zu.

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter gibt auf der Grundlage der Arbeiten des PSK die Richtung für die Arbeiten des Lagezentrums vor. Das Lagezentrum unterstützt das PSK und stellt ihm unter Bedingungen, die der Krisenbewältigung gerecht werden, Informationen bereit.

Damit das PSK die "politische Kontrolle und strategische Leitung" einer militärischen Krisenbewältigungsoperation in vollem Umfang wahrnehmen kann, wird wie folgt verfahren:

a) Im Hinblick auf die Einleitung einer Operation richtet das PSK nach den üblichen Verfahren zur Vorbereitung der Arbeiten des Rates eine Empfehlung an den Rat, die sich auf die Stellungnahmen des Militärausschusses stützt. Auf dieser Grundlage entscheidet der Rat über die Einleitung der Operation im Rahmen einer Gemeinsamen Aktion.

b) In dieser Gemeinsamen Aktion wird insbesondere gemäß den Artikeln 18 und 26 EUV die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei der Ausführung der Maßnahmen im Rahmen der vom PSK wahrgenommenen "politischen Kontrolle und strategischen Leitung" bestimmt. Dabei handelt der Generalsekretär/Hohe Vertreter mit Zustimmung des PSK. Falls ein erneuter Beschluss des Rates für angebracht gehalten würde, könnte auf das vereinfachte schriftliche Verfahren zurückgegriffen werden (Artikel 12 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Rates).

c) Im Verlauf der Operation ist der Rat anhand von Berichten des PSK, die vom Generalsekretär/Hohen Vertreter als Vorsitzendem des PSK vorgelegt werden, zu unterrichten.