Brüssel, den 2.2.2016

COM(2016) 39 final

2016/0023(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 14 final}
{SWD(2016) 17 final}
{SWD(2016) 18 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Allgemeiner Kontext – Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Union und 26 Mitgliedstaaten haben ein im Rahmen des UNEP ausgehandeltes neues internationales Übereinkommen über Quecksilber 1 unterzeichnet. Das Übereinkommen trägt die Bezeichnung „Übereinkommen von Minamata“ (im Folgenden „Übereinkommen von Minamata“ oder „Übereinkommen“) nach dem Namen der Stadt, die zwischen 1950 und 1960 Ort der schlimmsten Quecksilberverseuchung aller Zeiten war. Die Unterzeichnung bildet den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen, in deren Verlauf fünf Tagungen eines zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses stattfanden. Alle Mitgliedstaaten haben zugesagt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Das Übereinkommen betrifft den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber vom primären Quecksilberbergbau bis zur Quecksilberabfallentsorgung und zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden zu schützen. Das Übereinkommen enthält insbesondere Beschränkungen für den primären Quecksilberbergbau und den internationalen Handel mit Quecksilber, verbietet die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr einer breiten Palette von mit Quecksilber versetzten Produkten, sieht Verbote oder operative Bedingungen für verschiedene Herstellungsprozesse vor, bei denen Quecksilber verwendet wird, fordert, dass von neuen Verwendungen von Quecksilber in Produkten und Industrieprozessen abgeraten wird und Maßnahmen zur Verringerung der Quecksilberemissionen aus dem kleingewerblichen Goldbergbau und industriellen Tätigkeiten (auch durch Nutzung der besten verfügbaren Techniken) getroffen werden, und schreibt die umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber sowie die umweltgerechte Behandlung von Quecksilberabfall vor.

Viele der im Übereinkommen von Minamata behandelten Aspekte sind bereits Gegenstand von Rechtsvorschriften der Union. Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 2 enthält ein Ausfuhrverbot für Quecksilber und verschiedene Quecksilberverbindungen, stuft Quecksilber aus bestimmten Quellen als Abfall ein und enthält Bestimmungen über die Lagerung von Quecksilber. Andere EU-Instrumente enthalten Ad-hoc-Bestimmungen über Quecksilber und Quecksilberverbindungen, so die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 3 , die ein u. a. auch für Einfuhren von Quecksilber geltendes Notifikationsverfahren vorsieht, sowie die Verordnungen (EG) Nr. 396/2005 4 , (EG) Nr. 1907/2006 5 und (EG) Nr. 1223/2009 6 und die Richtlinien  2006/66/EG 7 und 2011/65/EU 8 , die das Inverkehrbringen einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten in der Union regeln und Höchstwerte für den Quecksilbergehalt vorsehen. Die Richtlinien 2010/75/EU 9 , 2012/18/EU 10 , 2008/98/EG 11 und 1999/31/EG 12 zielen zudem darauf ab, Punktquellen und diffuse Emissionen von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilberabfällen in die Umwelt zu begrenzen, zu verringern und  sofern quecksilberfreie Alternativen existieren  zu beseitigen.

Bei der Bewertung des Besitzstands der Union wurden eine begrenzte Zahl von regulatorische Lücken festgestellt, die im Hinblick auf die vollständige Angleichung des Unionsrechts an das Übereinkommen geschlossen werden müssen. 13 Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Beseitigung dieser Lücken, die Folgendes betreffen:

die Einfuhr von Quecksilber;

die Ausfuhr bestimmter mit Quecksilber versetzter Produkte;

die Verwendung von Quecksilber in bestimmten Herstellungsprozessen;

neue Verwendungen von Quecksilber in Produkten und Herstellungsprozessen;

die Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau und

die Verwendung von Quecksilber in Dentalamalgam.

Im Interesse der Rechtsklarheit sollten die aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die noch nicht in EU-Recht umgesetzt wurden, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.

Grundlage hierfür sollte die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 als der bisher einzige spezifische EU-Rechtsakt über Quecksilber sein. Angesichts der Art und des Umfangs der erforderlichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 und der Notwendigkeit, Kohärenz und Rechtsklarheit zu verbessern, sollte die genannte Verordnung jedoch durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt und aufgehoben werden, wobei die in ihr enthaltenen Verpflichtungen, soweit noch benötigt, übernommen werden.



Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Diese Initiative steht im Einklang mit dem Siebten Umweltaktionsprogramm 14 , in dem das langfristige Ziel einer schadstofffreien Umwelt festgeschrieben ist und zu diesem Zweck zu Maßnahmen aufgerufen wird, die sicherstellen sollen, dass die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden.

Die Ziele dieser Initiative stehen auch im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, indem Innovationen (Entwicklung quecksilberfreier Produkte und Herstellungsprozesse) gefördert werden. Dieser Vorschlag treibt die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Übereinkommens voran und wird so dazu beitragen, für industrielle Verfahren, bei denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen verwendet oder unabsichtlich emittiert werden, sowie für die Herstellung von und den Handel mit mit Quecksilber versetzten Produkten gleiche globale Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und auf diese Weise die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union zu fördern, zumal die meisten seiner Bestimmungen den Besitzstand der Union widerspiegeln.

Darüber hinaus wird der Besitzstand im Hinblick auf eine bessere Anwendung vereinfacht und präzisiert, wo dies möglich ist.

2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultationen interessierter Kreise

Die Behörden der Mitgliedstaaten und Interessenträger wurden konsultiert im Rahmen zweier von der Kommission durchgeführter Studien 15 , 16 sowie eines Workshops, der am 7. Juli 2014 in Brüssel stattfand und im Anschluss an den ein Ersuchen um weitere Informationen zu bestimmten Themen veröffentlicht wurde 17 . Alle schriftlichen Beiträge wurden auf der Website der Kommission veröffentlicht. 18 Vom 14. August 2014 bis zum 14. November 2014 fand zudem anhand eines Fragebogens 19 eine auf der Website „Ihre Stimme in Europa“ 20 bekannt gemachte breit angelegte öffentliche Online-Konsultation statt. Ziel der Befragung war es, ein besseres Verständnis der Standpunkte der öffentlichen Interessenträger und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ratifizierung des Übereinkommens und spezifische seine Umsetzung und Durchführung betreffende Fragen zu erlangen, insbesondere was die Bereiche anbelangt, in denen die Rechtsvorschriften der Union an das Übereinkommen angeglichen werden müssen. Zielgruppen waren Bürger, Behörden, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, gemeinnützige und regierungsunabhängige Organisationen, Beratungsunternehmen sowie private Unternehmen und deren repräsentative Organisationen. Die Interessenträger und die breite Öffentlichkeit waren sich weitgehend darüber einig, dass die Union das Übereinkommen von Minamata ratifizieren sollte. Spezifische Punkte, die von den Interessenträgern angesprochen wurden, wurden bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags berücksichtigt.

Ergebnis der Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss, dass die Ratifizierung und Durchführung des Übereinkommens von Minamata der EU beträchtliche Vorteile für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bescheren wird, hauptsächlich aufgrund der erwarteten Verringerung der Quecksilberemissionen in anderen Teilen der Welt. Im Einzelnen:

Wichtige Bestimmungen des Übereinkommens (u. a. Anwendung der besten verfügbaren Techniken („BVT“) zur Verringerung der Emissionen großer Industrieanlagen, schrittweise Einstellung des bestehenden und Verbot eines neuen primären Quecksilberbergbaus, Einführung von Beschränkungen für den kleingewerblichen Goldbergbau) dürften, sobald sie durchgeführt wurden, erhebliche positive Auswirkungen auf die Umwelt weltweit wie auch in der Union haben. Solche Tätigkeiten werden in der EU praktisch nicht ausgeübt oder sind bereits geregelt. Auf diese Weise kann die Union ihre in der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber aus dem Jahr 2005 (im Folgenden „Strategie“) 21 dargelegten Ziele in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erreichen.

Mit der Durchführung des Übereinkommens werden Drittstaaten Standards anwenden, die denen, die in der Union gegenwärtig für viele industrielle Tätigkeiten gelten, vergleichbar sind. Dies wird dazu beitragen, dem Problem potenzieller Wettbewerbsvorteile für Unternehmen in Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu begegnen, die weniger strengen (oder überhaupt keinen) Umweltnormen unterliegen, und auf Umwelttechnologien spezialisierten Unternehmen in der Union möglicherweise neue Märkte erschließen. Als Beispiel seien die Vorschriften des Übereinkommens über Quecksilberemissionen aus bestimmten industriellen Tätigkeiten genannt, die weltweit zahlreichen quecksilberemittierenden Industrieanlagen die Anwendung von BVT zur Auflage machen werden, die die Industrie in der Union bereits anwendet.

In der Folgenabschätzung wurden verschiedene Politikoptionen zur Behebung der vorstehend genannten sechs regulatorischen Lücken im EU-Recht geprüft: eine Basisoption („kein Tätigwerden der EU“) sowie mindestens zwei verschiedene Optionen für jeden der betreffenden Politikbereiche, d. h. eine Option, die in der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen besteht, und eine Option, bei der Anforderungen festgelegt werden, die über das hinausgehen, was im Übereinkommen vorgeschrieben ist.

In Bezug auf die Verwendung von Dentalamalgam wurden in der Folgenabschätzung die Notwendigkeit von Maßnahmen und deren potenzielle Auswirkungen geprüft:

Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin sind gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 22 als gefährliche Abfälle eingestuft und fallen damit in den Geltungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie 23 . Quecksilberemissionen aus Zahnarztpraxen unterliegen auch den Wasserschutzvorschriften der Union. Quecksilber ist gemäß Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie 24 als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft, so dass Freisetzungen dieses Stoffs in Gewässer stark verringert werden müssen. Da Amalgam die mengenmäßig zweitwichtigste Verwendung von Quecksilber in der EU darstellt mit schätzungsweise rund 75 t Quecksilber pro Jahr und einem langfristigen Verschmutzungspotential von mehr als 1000 t 25 , sind spezifische Maßnahmen für diese Quelle erforderlich.

Die Folgenabschätzung führt anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen zu dem Schluss, dass ein Verbot der Verwendung von Dentalamalgam nicht verhältnismäßig wäre, da die von Dentalamalgam ausgehenden Gesundheitsrisiken nicht eindeutig nachgewiesen sind und ein Verbot hohe Kosten mit sich bringen würde. Ferner hat die Folgenabschätzung gezeigt, dass zwei Maßnahmen aus der im Übereinkommen vorgeschlagenen Maßnahmenliste, aus der die Vertragsparteien mindestens zwei auswählen sollten (Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf dessen verkapselte Form und Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken in zahnmedizinischen Einrichtungen), Umwelt- und Gesundheitsvorteile zu geringen Kosten erbringen würden. Diese Maßnahmen stehen im Einklang mit Maßnahme 4 der Quecksilberstrategie, die bei der Überprüfung der Strategie im Jahr 2010 als vorrangiger Bereich für weitere Maßnahmen bestätigt wurde. Sie würden die Exposition von Zahnärzten und Patienten gegenüber Quecksilberemissionen mindern und eine erhebliche Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber in die Kanalisation und die Umwelt über kommunale Kläranlagen gewährleisten. Ferner wird damit gerechnet, dass in Unternehmen, die Amalgamabscheider herstellen, installieren und warten oder auf die Sammlung und Behandlung von quecksilberhaltigen Abfällen spezialisiert sind, neue Arbeitsplätze entstehen werden.

Obwohl die Mehrheit der betroffenen Unternehmen als Kleinstunternehmen einzustufen wären, würden sie von den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, da (1) sie angesichts der Art der Tätigkeit keiner Konkurrenz durch größere Unternehmen ausgesetzt wären, (2) die Durchführungskosten der Maßnahme begrenzt sind und nur geringe Investitionen erfordern würden und (3) in der Zahnheilkunde keine Arbeitsplätze verloren gehen dürften. Darüber hinaus stellen diese Maßnahmen bewährte Verfahren dar, die vom Rat der Europäischen Zahnärzte (Council of European Dentists - CED) gefördert werden 26 und von ihnen größtenteils bereits umgesetzt wurden. Da diese Unternehmen jedoch Zeit benötigen würden, um sich auf die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen einzustellen, liegt der Einhaltungstermin für diese Maßnahmen um ein Jahr später als für die anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen. Die vorgeschriebene Verwendung von Amalgam in verkapselter Form schließlich würde zu keiner zusätzlichen Belastung für Zahnärzte führen, die kein Dentalamalgam mehr verwenden.

In Bezug auf die anderen Lücken führte die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse zu folgenden Schlussfolgerungen:

Einfuhrbeschränkungen für Quecksilber: Handelsbeschränkungen, die über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgehen würden, d. h. ein absolutes Verbot der Einfuhr von Quecksilber (statt der Gestattung von Quecksilbereinfuhren unter bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf den Ursprung und die Quelle des eingeführten Quecksilbers) wären nicht gerechtfertigt, da sie für die Industrie der Union kostspieliger wären und keinen erheblichen Nutzen für die Umwelt hätten.

Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte mit Quecksilber versetzte Produkte: Handelsbeschränkungen, die über die im Übereinkommen festgelegten Beschränkungen hinausgehen würden, d. h. ein Verbot der Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten nach Maßgabe von EU-Vorschriften für den Quecksilbergehalt dieser Produkte, die strenger sind als die Vorschriften des Übereinkommens (statt eines Ausfuhrverbots nur für mit Quecksilber versetzte Produkte, die den Anforderungen des Übereinkommens nicht entsprechen) wären nicht gerechtfertigt, da der Einsatz von Quecksilber und seine Freisetzungen in die Umwelt weitgehend unverändert bleiben würden und die Quecksilberemissionen infolge eines solchen Verbots in Drittländern zunehmen könnten.

Beschränkung der Verwendung von Quecksilber in bestimmten Herstellungsprozessen: Die Einführung eines absoluten Verbots der Verwendung von Quecksilber bei der Herstellung von Natrium- oder Kalium-Ethylat oder Methylat (statt der Vorschriften des Übereinkommens zur Begrenzung der Verwendung und der Emissionen von Quecksilber) wäre nicht gerechtfertigt, da die Industrie mit bestimmten Chemikalien beliefert werden muss, für die nicht nachgewiesen werden konnte, dass quecksilberfreie Produktionsverfahren zur Verfügung stehen.

Beschränkung der Verwendung von Quecksilber in neuen Herstellungsprozessen und Produkten: Nach dem Übereinkommen sind die Vertragsparteien lediglich verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um von der Entwicklung neuer Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber verwendet wird, sowie von der Herstellung und dem Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte abzuraten. Die Einführung eines bedingten Verbots solcher Prozesse und Produkte würde die größten ökologischen und wirtschaftlichen Vorteile mit sich bringen, da es eine starke Signalwirkung hätte und somit das Risiko verringern würde, dass die Wirtschaftsteilnehmer mit der kostspieligen Entwicklung solcher Produkte oder Prozesse beginnen, die anschließend voraussichtlich verboten würden.

Beschränkung der Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau: Da Frankreich als der einzige betroffene Mitgliedstaat bereits Maßnahmen ergriffen hat, um die Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau zu verbieten, ist es ausreichend, wenn die Union die Verpflichtung zur Ausarbeitung und Überprüfung eines nationalen Aktionsplans im Einklang mit dem Übereinkommen umsetzt.

Was die wirtschaftliche Seite anbelangt, so liegen die Gesamtkosten der obengenannten Optionen, die in der Folgenabschätzung als bevorzugte Optionen ausgewählt wurden, im Bereich zwischen 13 und 135 Mio. EUR/Jahr, wobei es sich hauptsächlich um die Kosten der Maßnahmen handelt, die die Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen und in Dentalamalgam betreffen.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 bildet zwar den Ausgangspunkt für diesen Vorschlag, doch empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtsklarheit, sie aufzuheben und zu ersetzen. Anhang IV enthält die Entsprechungstabelle.

Die Artikel 1 und 2 spezifizieren den Gegenstand des Vorschlags und enthalten Definitionen von verwendeten Schlüsselbegriffen.

Artikel 3 in Verbindung mit Anhang I sieht ein Verbot der Ausfuhr von Quecksilber, verschiedenen Quecksilberverbindungen sowie von Gemischen aus Quecksilber und anderen Stoffen aus der Union vor, ausgenommen für Quecksilberverbindungen, die weiterhin ausgeführt werden können, wenn sie für die Forschung im Labormaßstab bestimmt sind. Dieses Verbot ist gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 bereits seit März 2011 in Kraft und ergänzt dasjenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012. Es dient der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens von Minamata in Verbindung mit dessen Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b und Absatz 2 Buchstabe a.

Artikel 4 verbietet die Einfuhr von für den kleingewerblichen Goldbergbau bestimmtem Quecksilber in die Union und sieht ein bedingtes Verbot der Einfuhr von Quecksilber und Gemischen in die Union vor, wenn diese für andere Verwendungszwecke bestimmt sind. Dieses Verbot gilt nicht für die Einfuhr von Quecksilber und Gemischen zur endgültigen Entsorgung als Abfall, Einfuhren von Quecksilber aus Ländern, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata sind, sofern das Quecksilber aus einem primären Bergbau stammt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens weiterhin gestattet ist, Einfuhren von Quecksilber aus Staaten, die keine Vertragsparteien des Übereinkommens sind, sofern das Quecksilber weder aus primärem Bergbau noch aus der Chloralkaliindustrie stammt und sofern eine schriftliche Zustimmung zur Einfuhr erteilt wurde. Um die Verwaltung zu straffen und eine Zunahme des Verwaltungsaufwands zu vermeiden, sieht Artikel 4 Absatz 3 vor, dass die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 bezeichneten zuständigen nationalen Behörden auch für die Durchführung und Kontrolle eines solchen Verbots zuständig sind.

Mit Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II werden Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A (Teil I) des Übereinkommens von Minamata umgesetzt. Der Artikel sieht ein ab dem 1. Januar 2021 geltendes Verbot der Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten vor. Artikel 5 dient als Ergänzung und gilt unbeschadet der Bestimmungen des EU-Besitzstands, die bereits Beschränkungen für das Inverkehrbringen vorsehen und strengere Anforderungen beispielsweise in Bezug auf den maximalen Quecksilbergehalt dieser Produkte enthalten (u. a. in der Richtlinie 2006/66/EG).

Gemäß Artikel 6 kann die Kommission Durchführungsbeschlüsse zur Festlegung der Einfuhr- und Ausfuhrformulare erlassen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Anschluss an die Beschlüsse, die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens von Minamata („CoP“) gemäß Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens fassen wird, zur Durchführung der Artikel 3 und 4 zu verwenden sind.

Mit Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III werden Artikel 5 Absätze 2 und 3 sowie Anlage B des Übereinkommens umgesetzt. Der Artikel verbietet ab dem 1. Januar 2019 die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen als Katalysator für die Herstellung von Acetaldehyd und Vinylchloridmonomer. Für Anlagen, in denen mithilfe eines quecksilberbasierten Prozesses Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat hergestellt wird, sind Beschränkungen für die Verwendung von Quecksilber aus Primärbergbau sowie für Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Umwelt festgelegt. Steigerungen der Produktionskapazität und der Neubau solcher Anlagen sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verboten. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, mit denen Beschlüsse der CoP zur Festlegung von Anforderungen für die Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen umgesetzt werden, wenn diese Beschlüsse von der Union unterstützt werden. Auf diese Weise wird die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in Fällen beibehalten, in denen kein Standpunkt der Union zugunsten des betreffenden CoP-Beschlusses vorliegt oder wenn sich die Union gegen den Beschluss ausgesprochen hat.

Mit Artikel 8 werden Artikel 4 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 5 Absätze 4 und 9 des Übereinkommens umgesetzt. Der Artikel verbietet die Herstellung und das Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzten Produkten, die vor dem Geltungsbeginn dieses Vorschlags unter keine bekannte Verwendung fallen, sowie die Anwendung von Herstellungsprozessen, die es vor dem genannten Zeitpunkt nicht gab. Mit Artikel 8 Absätze 3 und 4 wird ein Mechanismus errichtet, mit dem solche neuen mit Quecksilber versetzten Produkte und Herstellungsprozesse weiterhin gestattet werden könnten. Dies würde im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission erfolgen, der auf einer Bewertung der Vorteile dieser Produkte und Verfahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich machbarer quecksilberfreier Alternativen basiert.

Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens sieht Artikel 9 in Verbindung mit Anhang IV vor, dass Mitgliedstaaten, in denen kleingewerblicher Goldbergbau durchgeführt wird, Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung und Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen infolge einer solchen Tätigkeit zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern, und einen einschlägigen Aktionsplan erarbeiten und durchführen.

Mit Artikel 10 werden Artikel 4 Absatz 3 und Anlage A (Teil II) des Übereinkommens von Minamata umgesetzt. Gemäß dem Artikel darf Dentalamalgam ab dem 1. Januar 2019 nur noch in verkapselter Form verwendet werden und müssen zahnmedizinische Einrichtungen ab diesem Zeitpunkt mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung quecksilberhaltiger Amalgamrückstände ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die einschlägigen EN-Normen in der neusten Fassung, darunter EN ISO 13897 27 , EN ISO 24234 28 und EN 1641:2009 29 , oder sonstige nationale oder internationale Normen anzuwenden, die eine gleichwertige Rückhaltung von Amalgamrückständen und eine gleichwertige Qualität von Amalgamkapseln gewährleisten.

Artikel 11 entspricht Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 und sieht vor, dass Quecksilber, das nicht mehr in der Chloralkaliindustrie verwendet wird, Quecksilber, das bei der Reinigung von Erdgas gewonnen wird, Quecksilber, das bei der Förderung von Nichteisenmetallen und bei Verhüttungstätigkeiten gewonnen wird, und Quecksilber, das aus Zinnobererz extrahiert wird, als Abfall zu betrachten ist, der beseitigt werden muss.

Artikel 12 basiert auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 und sieht vor, dass Unternehmen, die in Artikel 11 genannte Tätigkeiten durchführen, den zuständigen nationalen Behörden jährlich Informationen insbesondere über die Menge des in jeder betreffenden Anlage gelagerten Quecksilbers sowie über die Menge Quecksilber übermitteln, die an einzelne Einrichtungen für die zeitweilige oder dauerhafte Lagerung von Quecksilberabfällen geliefert wurden. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 sind diese Informationen unter Angabe der betreffenden Abfallkategorie und NACE-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 30 zu übermitteln. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 stellen Chloralkali-Anlagen, in denen Quecksilberzellen verwendet werden, die Übermittlung dieser Angaben ein, sobald alle diese Zellen im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission 31 stillgelegt und alle Quecksilberabfälle in eine Lagerungseinrichtung überführt wurden.

Gemäß Artikel 13 können Quecksilberabfälle zeitweilig oder dauerhaft in Lagerungseinrichtungen unter Tage und zeitweilig in Lagerungseinrichtungen über Tage gelagert werden. Zu diesem Zweck wird spezifiziert, welche der in der Richtlinie 1999/31/EG des Rates festgelegten Anforderungen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen auf die dauerhafte Lagerung von Quecksilberabfällen in Lagerungseinrichtungen unter Tage Anwendung finden.

In den Artikeln 14 und 20 sind die bei Verstößen gegen diesen Vorschlag anzuwendenden Sanktionen sowie der Zeitpunkt seines Inkrafttretens und sein Geltungsbeginn festgelegt.

Mit Artikel 15 wird Artikel 21 des Übereinkommens von Minamata umgesetzt, indem den Mitgliedstaaten die Ausarbeitung, Aktualisierung und Veröffentlichung eines Berichts zur Auflage gemacht wird, der alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieses Vorschlags, Informationen, die zur Einhaltung des vorgenannten Artikels 21 zu übermitteln sind, eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 dieses Vorschlags eingeholten Informationen über Quecksilberabfälle aus großen Quellen sowie Informationen über im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats möglicherweise vorhandene signifikante Einzelbestände an Quecksilber enthält. Nach dieser Bestimmung müssen dieser Bericht und seine Aktualisierungen der Kommission innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung mitgeteilt werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 2 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung von Fragebögen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung sachdienlicher Informationen an die Kommission unterstützt werden, indem festgelegt wird, welche Informationen im Einzelnen (einschließlich Informationen zu wesentlichen Leistungsindikatoren) in welchem Format bis zu welchem Zeitpunkt zu übermitteln sind.

Gemäß Artikel 16 kann die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, mit denen die Anhänge I bis IV dieses Vorschlags zwecks Umsetzung einschlägiger Beschlüsse der CoP geändert werden, wenn diese Beschlüsse von der Union unterstützt werden. Auf diese Weise wird die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in Fällen beibehalten, in denen kein Standpunkt der Union zugunsten des betreffenden CoP-Beschlusses vorliegt oder wenn sich die Union gegen den Beschluss ausgesprochen hat.

Die Artikel 17 und 18 enthalten Standardformulierungen für die Ausübung der Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 16 sowie für das Ausschussverfahren als Mittel zum Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 6, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 2.

Gemäß Artikel 19 wird die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 am 1. Januar 2018, dem Geltungsbeginn dieses Vorschlags, aufgehoben und ersetzt. Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 gelten als Bezugnahmen auf diesen Vorschlag.

Rechtsgrundlage

Wie die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 zielt auch dieser Vorschlag sowohl auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit als auch auf Einheitlichkeit in Bezug auf die Handelsaspekte (Ausfuhr- und Einfuhrverbot sowie Beschränkungen für Quecksilber, Quecksilberverbindungen und mit Quecksilber versetzte Produkte) ab. Dementsprechend hat dieser Vorschlag eine zweifache Rechtsgrundlage (Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie Wahl des Rechtsinstruments

Mit diesem Vorschlag werden diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens von Minamata, die noch nicht Gegenstand von Rechtsvorschriften der EU sind, in den Besitzstand der Union umgesetzt, damit die Union und die Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifizieren und anwenden können.

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht vollständig unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Zur Lösung des Problems der Quecksilberverunreinigung und exposition in der EU muss jeder Mitgliedstaat unter anderem ein Ausfuhrverbot für Quecksilber, verschiedene Quecksilberverbindungen und bestimmte mit Quecksilber versetzte Produkte sowie ein bedingtes Einfuhrverbot für Quecksilber anwenden. Handelsbezogene Maßnahmen dieser Art können nur auf der Grundlage von Vorschriften der Union umgesetzt und durchgeführt werden, da Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 3 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Die nicht handelsbezogenen Bestimmungen dieses Vorschlags, die die Verwendung von Quecksilber in bestehenden und neuen Herstellungsprozessen und neuen Produkte, die Begrenzung von Quecksilberemissionen in die Umwelt sowie die Lagerung von Quecksilber und die Behandlung von Quecksilberabfällen betreffen, fallen in die geteilte Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten (Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit). Da der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor Quecksilberverunreinigung und exposition, wie oben ausgeführt, auf Unionsebene bereits umfassend geregelt ist, ist ein Tätigwerden der Union gerechtfertigt. Was die Bestimmungen des Übereinkommens über den kleingewerblichen Goldbergbau anbelangt, so lässt dieser Vorschlag dem betreffenden Mitgliedstaat die Wahl aus einer optimalen Kombination von Maßnahmen, mit denen die einschlägigen Anforderungen erfüllt werden können.

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.

Das gewählte Rechtsinstrument ist eine Verordnung, da der Vorschlag Bestimmungen u. a. über Handel und mit Quecksilber versetzte Produkte enthält, die in der gesamten Union einheitlich durchgeführt werden müssen. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten genügend Flexibilität bei der Wahl der Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen über Herstellungsprozesse und kleingewerblichen Goldbergbau und bei deren konkreten Umsetzung gelassen. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

2016/0023 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 32 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 33 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Quecksilber ist ein hochtoxischer Stoff, von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit (u. a. durch Methylquecksilber in Fischen und Meeresfrüchten), die Ökosysteme und wildlebende Tiere ausgeht. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Quecksilberverunreinigung stammen zwischen 40 % und 80 % der gesamten Quecksilberdepositionen in der Union von außerhalb der Union, so dass Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene erforderlich sind.

(2)Die meisten Quecksilberemissionen und damit verbundenen Expositionsrisiken entstehen durch Tätigkeiten des Menschen, einschließlich durch primären Quecksilberbergbau und Aufbereitung, die Verwendung von Quecksilber in Produkten, industriellen Prozessen und kleingewerblichem Goldbergbau sowie durch Quecksilberemissionen insbesondere aus der Kohleverbrennung und der Behandlung von Quecksilberabfällen.

(3)Im Siebten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34 angenommen wurde, ist das langfristige Ziel einer schadstofffreien Umwelt festgeschrieben und wird zu diesem Zweck zu Maßnahmen aufgerufen, die sicherstellen sollen, dass die von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum reduziert werden.

(4)Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“ 35 (im Folgenden die „Strategie“), die 2010 überprüft wurde 36 , zielt darauf ab, die weltweiten anthropogenen Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden zu minimieren und, soweit machbar, zu beseitigen.

(5)Im Anschluss an die Annahme der Strategie und einer breiten Palette von Maßnahmen, die Quecksilberemissionen, das Angebot und die Nachfrage nach Quecksilber sowie dessen Verwendung und die Bewirtschaftung von Quecksilberüberschüssen und -beständen betreffen, wurden in der EU in den letzten zehn Jahren bei der Bewirtschaftung von Quecksilber bedeutende Fortschritte erzielt.

(6)Gemäß der Strategie sollten die Aushandlung und der Abschluss eines international rechtsverbindlichen Instruments eine Priorität darstellen, da mit Maßnahmen der Union allein kein wirksamer Schutz der Bürger der Union gegen die negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber gewährleistet werden kann.

(7)Die Union und 26 Mitgliedstaaten haben am 11. Oktober 2013 in Kumamoto das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber (im Folgenden das „Übereinkommen“) 37 unterzeichnet. Die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind daher entschlossen, das Abkommen abzuschließen, umzusetzen und anzuwenden. 38

(8)Mit der zügigen Ratifizierung des Übereinkommens durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten werden die großen globalen Verwender und Emittenten von Quecksilber, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, angespornt, es zu ratifizieren und anzuwenden.

(9)Da viele der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen bereits in Unionsrecht umgesetzt sind, sollte diese Verordnung nur Bestimmungen enthalten, die den Besitzstand der Union ergänzen und erforderlich sind, damit dieser vollständig an das Übereinkommen angeglichen werden kann und die Union und ihre Mitgliedstaaten es somit ratifizieren und anwenden können.

(10)Das Ausfuhrverbot für Quecksilber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 sollte durch Beschränkungen der Einfuhr von Quecksilber in Abhängigkeit von der Quelle, der vorgesehenen Verwendung und dem Ursprungsort des Quecksilbers ergänzt werden. Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 bezeichneten nationalen Behörden sollten die Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Beschränkungen wahrnehmen.

(11)Die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten, auf die in der Union und weltweit ein beträchtlicher Anteil der Verwendungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen entfällt, sollten verboten werden.

(12)Diese Verordnung sollte somit eine zweifache Rechtsgrundlage (Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 AEUV) haben, da sie sowohl auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit als auch auf Einheitlichkeit in Bezug auf die Handelsaspekte (Ausfuhr- und Einfuhrverbot und -beschränkungen für Quecksilber, Quecksilberverbindungen und mit Quecksilber versetzte Produkte) abzielt.

(13)Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des einschlägigen Besitzstands der Union, die strengere Anforderungen für solche Produkte vorsehen, einschließlich in Bezug auf ihren Höchstgehalt an Quecksilber.

(14)Es sollten operative Bedingungen für die Herstellung von Natrium- und Kalium- Methylat oder -Ethylat unter Verwendung von Quecksilber festgelegt werden, da keine einschlägigen quecksilberfreien Produktionsprozesse zur Verfügung stehen.

(15)Die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte und die Einführung neuer quecksilberbasierter Herstellungsprozesse würden zu einer Steigerung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie zur Zunahme der Quecksilberemissionen in der Union führen. Solche neuen Tätigkeiten sollten daher verboten werden, es sei denn, eine Bewertung ergibt, dass durch diese Verwendungen erhebliche Vorteile für die Umwelt und Gesundheit erzielt würden und keine technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.

(16)Ein erheblicher Anteil der Verwendung und der Emissionen von Quecksilber weltweit entfällt auf den Einsatz von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im kleingewerblichen Goldbergbau, weshalb dieser Einsatz reguliert werden sollte.

(17)Die Verwendung von Dentalamalgam in verkapselter Form und die Verwendung von Amalgamabscheidern sollten verbindlich vorgeschrieben werden, um Zahnärzte und Patienten vor einer Quecksilberexposition zu schützen und sicherzustellen, dass die entstehenden Quecksilberabfälle nicht in die Umwelt freigesetzt, sondern gesammelt und umweltgerecht behandelt werden. Angesichts der Größe der betroffenen Unternehmen in der Zahnheilkunde sollte diesen ausreichend Zeit gelassen werden, um sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen.

(18)Die meisten der in der Richtlinie 1999/31/EG des Rates 41 festgelegten Kriterien für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen sollten auf die dauerhafte Lagerung von Quecksilberabfällen in Lagerungseinrichtungen unter Tage Anwendung finden. Die Anwendbarkeit einiger dieser Kriterien sollte von den besonderen Merkmalen der einzelnen Lagerungseinrichtung unter Tage abhängen, die von den für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt werden.

(19)Im Hinblick auf eine Angleichung der Rechtsvorschriften der Union an von der Union unterstützte Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, mit denen die Anhänge dieser Verordnung geändert werden und diese Verordnung durch technische Anforderungen für die umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen ergänzt wird. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf der Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(20)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf das Verbot bzw. die Genehmigung neuer Produkte und Prozesse, bei denen Quecksilber verwendet wird, sowie in Bezug auf die Berichtspflichten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 ausgeübt werden.

(21)Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Verordnung erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(22)Angesichts der Art und des Umfangs der Änderungen, die an der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 vorgenommen werden müssen, zur Verbesserung der Rechtssicherheit, Klarheit und Transparenz sowie zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften sollte die genannte Verordnung ersetzt werden.

(23)Damit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit für die Anpassung an die darin festgelegte neue Regelung bleibt, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten.

(24)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch ein Aus- und Einfuhrverbot für mit Quecksilber versetzte Produkte, Beschränkungen der Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen und Produkten, im kleingewerblichen Goldbergbau und in Dentalamalgam sowie durch Verpflichtungen in Bezug auf Quecksilberabfälle einen wirksamen Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Quecksilber zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des grenzüberschreitenden Charakters der Quecksilberverunreinigung und der Art der zu treffenden Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —



HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Herstellung, Verwendung und Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und den Handel mit ihnen sowie die Behandlung von Quecksilberabfällen betreffen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„Quecksilber“ metallisches Quecksilber (Hg, CAS RN 7439-97-6);

2.„mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das beziehungsweise der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;

3.„Quecksilberabfall“ Quecksilber, das gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 43 als Abfall eingestuft ist;

4.„Ausfuhr“ einen der folgenden Vorgänge:

(a)    die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen;

(b)die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

5.„Einfuhr“ das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Union, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem externen Unionsversandverfahren für die Beförderung von Waren durch das Zollgebiet der Union befinden;

6.„primärer Quecksilberbergbau“ Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist.

Kapitel II
Handels- und Herstellungsbeschränkungen für Quecksilber, Quecksilberverbindungen und mit Quecks
ilber versetzte Produkte

Artikel 3
Ausfuhrbeschränkungen

(1)Die Ausfuhr von Quecksilber und den in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und -gemischen ist verboten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen für die Forschung im Labormaßstab.

(2)Die Ausfuhr von nicht in Anhang I aufgeführten Quecksilbergemischen zwecks Rückgewinnung des Quecksilbers ist verboten.

Artikel 4
Einfuhrbeschränkungen

(1)Die Einfuhr von Quecksilber und in Anhang I aufgeführten Gemischen für andere Zwecke als zur Entsorgung als Abfall ist verboten.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Einfuhr gestattet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Das ausführende Land ist Vertragspartei des Übereinkommens und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus primärem Quecksilberbergbau gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens;

das ausführende Land, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber weder aus primärem Quecksilberbergbau noch aus der Chloralkaliindustrie stammt, und der einführendende Mitgliedstaat hat seine schriftliche Zustimmung zu der Einfuhr erteilt.

(2)Die Einfuhr von Quecksilber zur Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau ist verboten.

(3)Die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 bezeichneten nationalen Behörden nehmen die aus den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 erwachsenden Verwaltungsaufgaben wahr.

Artikel 5
Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten

(1)Unbeschadet strengerer, in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegter Anforderungen sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte sowie ihre Herstellung in der Union ab dem 1. Januar 2021 verboten.

(2)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die folgenden mit Quecksilber versetzten Produkte:

für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;

Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten und zur Verwendung als Referenzstandard.

Artikel 6
Ein- und Ausfuhrformulare

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zur Festlegung der zur Durchführung der Artikel 3 und 4 zu verwendenden Formulare.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

Kapitel III
Beschränkungen für die Verwendung und Lagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen

Artikel 7
Industrielle Tätigkeiten

(1)Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen ist ab dem dort jeweils genannten Zeitpunkt verboten.

(2)Die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in den in Anhang III Teil II aufgeführten Herstellungsprozessen ist nur unter den dort jeweils genannten Bedingungen gestattet.

(3)Die Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen muss auf umweltgerechte Weise erfolgen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, in denen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossene Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen festgelegt werden, sofern die Union den betreffenden Beschluss unterstützt hat.

Artikel 8
Neue mit Quecksilber versetzte Produkte und neue Herstellungsprozesse

(1)Die Herstellung und das Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzten Produkten, die vor dem 1. Januar 2018 unter keine bekannte Verwendung fallen, sind verboten.

(2) Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber und/oder Quecksilberverbindungen verwendet werden und die es vor dem 1. Januar 2018 nicht gab, sind verboten.

Dieser Absatz gilt nicht für Prozesse, bei denen nicht unter Absatz 1 fallende mit Quecksilber versetzte Produkte hergestellt und/oder verwendet werden.

(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 unterrichtet ein Wirtschaftsteilnehmer, der beabsichtigt, ein neues mit Quecksilber versetztes Produkt herzustellen und/oder in Verkehr zu bringen oder einen neuen Herstellungsprozess anzuwenden, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt ihnen Folgendes:

eine technische Beschreibung des betreffenden Produkts oder Prozesses;

eine Bewertung von dessen Umwelt- und Gesundheitsrisiken;

eine ausführliche Erläuterung der Art und Weise, in der ein solches Produkt oder ein solcher Prozess herzustellen, zu verwenden bzw. zu betreiben ist, damit ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

(4)Nach Unterrichtung durch den betreffenden Mitgliedstaat prüft die Kommission insbesondere, ob nachgewiesen wurde, dass durch das neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder den neuen Herstellungsprozess erhebliche Vorteile für die Umwelt und Gesundheit erzielt würden und keine technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, in denen bestimmt wird, ob das neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder der neue Herstellungsprozess zulässig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9
Kleingewerblicher Goldbergbau

Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung durchgeführt werden, die über ein vernachlässigbares Maß hinausgehen,

ergreifen Maßnahmen, um die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern;

erarbeiten einen nationalen Plan gemäß Anhang IV und führen ihn durch.

Artikel 10
Dentalamalgam

(1)Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in verkapselter Form verwendet werden.

(2)Ab dem 1. Januar 2019 müssen zahnmedizinische Einrichtungen mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln ausgestattet sein. Diese Abscheider müssen vorschriftsmäßig gewartet werden, um ein hohes Rückhalteniveau zu gewährleisten.

(3)Bei Kapseln und Amalgamabscheidern, die harmonisierten EN-Normen oder anderen nationalen oder internationalen Normen entsprechen, die eine gleichwertige Qualität und Rückhaltung gewährleisten, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung gemäß den Absätzen 1 und 2 erfüllen.

Kapitel IV
Lagerung und Entsorgung von Quecksilberabfällen

Artikel 11
Quecksilberabfälle

Unbeschadet der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 44 ist Folgendes als Abfall zu betrachten und so zu entsorgen, dass es im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt:

(a)Quecksilber, das nicht mehr in der Chloralkaliindustrie verwendet wird;

(b)Quecksilber, das bei der Reinigung von Erdgas gewonnen wird;

(c)Quecksilber, das bei der Förderung von Nichteisenmetallen und bei Verhüttungstätigkeiten gewonnen wird;

(d)Quecksilber, das in der Union aus Zinnobererz extrahiert wird

Artikel 12
Berichterstattung über Quecksilberabfälle aus großen Quellen

(1)Unternehmen, die in den Industriesektoren gemäß Artikel 11 Buchstaben a, b und c tätig sind, übermitteln den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Daten über die Gesamtmenge der in jeder Anlage gelagerten und der an einzelne Einrichtungen für die zeitweilige oder dauerhafte Lagerung gelieferten Quecksilberabfälle sowie die Orts- und Kontaktangaben dieser Einrichtungen.

(2)Die Daten gemäß Absatz 1 werden anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 festgelegten Codes ausgedrückt.

(3)Die Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 endet für Unternehmen, die Chloralkali-Anlagen betreiben, nach dem Jahr, in dem alle Quecksilberzellen im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission 46 stillgelegt wurden und das gesamte Quecksilber an Abfallbehandlungseinrichtungen übergeben wurde.

Artikel 13
Entsorgung von Quecksilberabfällen

(1)Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG können Quecksilberabfälle auf eine der folgenden Weisen gelagert werden:

(a)zeitweilig für mehr als ein Jahr oder dauerhaft in für die Entsorgung von Quecksilber angepassten Salzbergwerken oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage, die ein gleichwertiges Niveau an Sicherheit und Einschluss wie diese Salzbergwerke bieten;

(b)zeitweilig in Übertageanlagen, die für die zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmt und ausgestattet sind.

(2)Die spezifischen Anforderungen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß den Anhängen I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG finden auf Einrichtungen für die dauerhafte Lagerung gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels unter den nachstehenden in folgenden Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Anwendung:

(a)Anhang I Abschnitt 8 (erster, dritter und fünfter Gedankenstrich) und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG finden Anwendung;

(b)Anhang I Abschnitt 8 (zweiter, vierter und sechster Gedankenstrich) und Anhang III Abschnitt 6 der Richtlinie 1999/31/EG finden nur dann Anwendung, wenn die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dies für angemessen halten.

Kapitel V
Sanktionen und Berichterstattung

Artikel 14
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum [xxx] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 15
Berichterstattung

(1)Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und veröffentlichen online einen Bericht mit folgenden Informationen:

(a)Informationen über die Durchführung dieser Verordnung;

(b)Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten der Union und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 des Übereinkommens von Minamata benötigt werden;

(c)eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 eingeholten Informationen;

(d)eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Einzelbestände von Quecksilber von mehr als 50 Tonnen sowie eine Liste von Quellen des Quecksilberangebots, mit denen Bestände von mehr als 10 Tonnen jährlich erzeugt werden, sofern den Mitgliedstaaten solche Quellen zur Kenntnis gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihren Bericht und seine Aktualisierungen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung mit.

(2)Die Kommission nimmt geeignete Fragebögen an, in denen die in den Bericht gemäß Absatz 1 aufzunehmenden Inhalte, Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren sowie das Format dieses Berichts und der Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und seiner Aktualisierungen festgelegt sind.

Mit den Fragebögen kann die Berichterstattung auch so organisiert werden, dass die Union dem Sekretariat des Übereinkommens einen einzigen im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten eingereichten Bericht übermitteln kann.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, mit denen ein Muster für diese Fragebögen festgelegt und den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungstool zur Verfügung gestellt wird.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

Kapitel VI
Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse

Artikel 16
Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zwecks Umsetzung von Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV zu erlassen, sofern die Union den betreffenden Beschluss unterstützt hat.

Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 16 wird der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 16 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 16 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18
Ausschussverfahren

(1)Bei der Annahme von Einfuhr- und Ausfuhrformularen gemäß Artikel 6, eines Beschlusses gemäß Artikel 8 Absatz 4 und eines Fragebogens gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Der Präsident    Der Präsident

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Portugal und Estland haben das Übereinkommen von Minamata nicht unterzeichnet.
(2)

   Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75).

(3) Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
(4)

   Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(5)

   Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)

   Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel  (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

(7) Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).
(8) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
(9) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(10) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
(11) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(12) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(13) Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzung als Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 und Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber, SWD [2016] 17 final.
(14) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(15) ICF, COWI, BiPRO, Garrrigues (2015). Study on EU Implementation of the Minamata Convention on Mercury (März 2015).
(16) COWI, BiPRO (2015). Ratification of the Minamata Convention by the EU - Complementary Assessment of the Mercury Export Ban (Juni 2015).
(17) http://ec.europa.eu/environment/chemicals/mercury/pdf/InfoRequest.pdf  
(18) http://ec.europa.eu/environment/chemicals/mercury/ratification_en.htm  
(19) Der Fragebogen ist abrufbar unter:  http://ec.europa.eu/environment/consultations/pdf/MinamataConvention.pdf  
(20) http://ec.europa.eu/yourvoice/consultations  
(21) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. Januar 2005 „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“, KOM(2005) 20 endg.
(22) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(23) Supra, Nr. 11.
(24) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(25) Geschätzte Menge des in Form von Dentalamalgam im Mund vorhandenen Quecksilbers in der EU.
(26) Entschließung des CED zu verantwortungsvoller Praxis (2011).
(27) Europäische Norm EN ISO 13897, Zahnheilkunde - Amalgamkapseln (ISO 13897:2003), Mai 2004.
(28) Europäische Norm EN ISO 24234 2015, Zahnheilkunde - Dentale Amalgame (ISO 24234:2015), Januar 2015.
(29) Europäische Norm EN 1641:2009, Zahnheilkunde - Medizinprodukte für die Zahnheilkunde - Werkstoffe, Oktober 2009.
(30) Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).
(31) Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 28. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34).
(32) ABl. C … vom …, S. …
(33) ABl. C … vom …, S. …
(34) Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).
(35) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. Januar 2005 „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“, KOM(2005) 20 endg.
(36) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 7. Dezember 2010 „Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“, KOM(2010) 723 endg.
(37) https://treaties.un.org
(38) Beschluss XXX des Rates vom XX/XX/XXXX über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (ABl. L … vom …, S. …).
(39) Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75).
(40) Verordnung (EG) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
(41) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(42) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(43) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
(44) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(45) Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).
(46) Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 28. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34).

Brüssel, den 2.2.2016

COM(2016) 39 final

ANHÄNGE

zum Vorschlag für eine

Verordnung

des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008


ANHANG I

Quecksilberverbindungen und -gemische, die den Artikeln 3 und 4 unterliegen

Quecksilberverbindungen:

Quecksilber(I)-chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1)

Quecksilber(II)-oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2)

Zinnobererz

Gemische:

Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschließlich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent.



ANHANG II

Mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß Artikel 5

Teil A - Mit Quecksilber versetzte Produkte

1. Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent , Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent.

2. Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts-und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais.

3. Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle.

4. Die folgenden linearen Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:

(a)Tri-Phosphor-Lampen < 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;

(b)Tri-Phosphor-Lampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe.

5. Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke.

6. Die folgenden mit Quecksilber versetzten Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:

a) geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe;

b) mittlere Länge (> 500 mm und ≤ 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe;

c) große Länge (> 1500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe.

7. Kosmetika mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, mit Ausnahme der Sonderfälle gemäß Anhang V, Eintrag 17 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 .

8. Pestizide, Biozide und topische Antiseptika.

9. Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:

a) Barometer;

b) Hygrometer;

c) Manometer;

d) Thermometer;

e) Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte).

Dieser Eintrag umfasst nicht die folgenden Messgeräte:

(a)nicht elektronische Messgeräte, die in Großgeräten eingebaut sind, und solche, die für hochpräzise Messungen verwendet werden;

(b)Messgeräte, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;

(c)in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messgeräte.

Teil B - Zusätzliche Produkte, die aus der Liste in Teil A dieses Anhangs ausgeschlossen sind

Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL), für elektronische Displays und Messgeräte, wenn sie zur Ersetzung eines Bauteils eines größeren Geräts verwendet werden und für dieses Bauteil keine machbare quecksilberfreie Alternative gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 verfügbar ist.



ANHANG III

Quecksilber betreffende Anforderungen für Herstellungsprozesse

Teil I: Verbotene Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen

(a)ab 1. Januar 2019: Acetaldehyd-Herstellung

(b)ab 1. Januar 2019: Vinylchloridmonomer-Herstellung

Teil II: Herstellungsprozesse, die Beschränkungen bezüglich der Verwendung und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterliegen

Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat

Für die Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat gelten folgende Auflagen:

keine Verwendung von Quecksilber aus primärem Bergbau;

Verringerung der direkten und indirekten Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden je Tonne hergestellten Stoff bis 2020 um 50 % gegenüber 2010; und

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darf die Kapazität von vor diesem Zeitpunkt in Betrieb befindlichen Anlagen, in denen Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat verwendet werden, nicht erhöht werden und dürfen keine neuen Anlagen genehmigt werden.



ANHANG IV

Inhalt des nationalen Aktionsplans für den kleingewerblichen Goldbergbau gemäß Artikel 9

Der nationale Aktionsplan enthält Folgendes:

(a)nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele;

(b)Maßnahmen zur Verhinderung

i)der Amalgamierung des gesamten Erzes;

ii)des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeitetem Amalgam;

iii)des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten; und

iv)der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbereitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wurde, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen;

(c)Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulierung des Sektors für kleingewerblichen Goldbergbau;

(d)Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und der dabei eingesetzten Verfahren;

(e)Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberexposition im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksilberfreie Methoden;

(f)Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzweigens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;

(g)Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Aktionsplans;

(h)eine Strategie für das öffentliche Gesundheitswesen hinsichtlich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften. Eine derartige Strategie soll unter anderem die Sammlung von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesundheitseinrichtungen einschließen;

(i)Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau verwendet wird;

(j)Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften;

(k)einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Aktionsplans.



ANHANG V

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 11

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

_

Artikel 3 Absatz 2

_

Artikel 4 Absatz 1

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Artikel 4 Absatz 2

_

Artikel 4 Absatz 3

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Artikel 5 Absatz 1

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Artikel 5 Absatz 2

_

Artikel 5 Absatz 3

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Artikel 6 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 4

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Artikel 7

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 1

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Artikel 8 Absatz 2

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Artikel 8 Absatz 3

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Artikel 8 Absatz 4

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Artikel 8 Absatz 5

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Artikel 9

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(1) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(2) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
(3) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).