7.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/1


VERORDNUNG (EU) 2015/1775 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Oktober 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde mit dem Ziel erlassen, durch unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Regelung des Handels mit Robbenerzeugnissen entstandene Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen. Diese Maßnahmen wurden erlassen als Reaktion auf moralische Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der Tierschutzaspekte des Tötens von Robben und der möglichen Präsenz von Erzeugnissen auf dem Unionsmarkt, die von Robben stammen, welche unter Zufügung von übermäßig starken Schmerzen, Qualen, Angst und anderen Formen von Leiden getötet wurden. Diese Bedenken wurden durch Erkenntnisse belegt, die zeigen, dass unter den besonderen Bedingungen der Robbenjagd eine humane Tötung nicht wirklich konsequent und wirksam durchgeführt werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen eingeführt.

(2)

Gleichzeitig ist die Robbenjagd fester Bestandteil der sozioökonomischen Gegebenheiten, der Ernährung, der Kultur und der Identität der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften, der wesentlich zu deren Lebensunterhalt und deren Entwicklung beiträgt, Nahrungsmittel- und Einkommensquelle zur Unterstützung des Lebens und einer nachhaltigen Existenzsicherung der Gemeinschaft darstellt und das traditionsgemäße Leben der Gemeinschaft bewahrt und fortführt. Aus diesen Gründen führt die von den Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionell betriebene Robbenjagd nicht zu denselben moralischen Bedenken wie die in erster Linie aus kommerziellen Gründen betriebene Robbenjagd. Außerdem wird allgemein anerkannt, dass die grundlegenden, wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften im Einklang mit der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, die am 13. September 2007 angenommen wurde, und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften nicht beeinträchtigt werden sollten. Ferner haben drei Mitgliedstaaten (Dänemark, die Niederlande und Spanien) das von der Internationalen Arbeitsorganisation am 27. Juni 1989 angenommene Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern (Übereinkommen Nr. 169) (4) ratifiziert. Aus diesen Gründen ermöglicht die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 im Rahmen einer Ausnahme das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß zu deren Lebensunterhalt betrieben wird und zu diesem beiträgt.

(3)

In Anbetracht des mit der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 verfolgten Ziels sollte das Inverkehrbringen auf den Unionsmarkt von Robbenerzeugnissen aus einer von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Jagd davon abhängig gemacht werden, dass diese unter gebührender Beachtung des Tierschutzes in einer Weise durchgeführt wird, die Schmerzen, Qualen, Angst und andere Formen des Leidens der erlegten Tiere so weit wie möglich reduziert, wobei gleichzeitig die Lebensweise der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften und der mit der Jagd verfolgte Zweck des Lebensunterhalts in Betracht gezogen werden. Daher sollte die Ausnahmeregelung für Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, auf eine Jagd beschränkt werden, die einen Beitrag zur Existenzsicherung dieser Gemeinschaften leistet.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sieht ferner ausnahmsweise das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen vor, wenn die Bejagung zu dem alleinigen Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird. Obgleich die Bedeutung von Jagden, die zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen durchgeführt werden, anzuerkennen ist, kann es in der Praxis schwierig sein, diese Form der Jagd von der großumfänglichen Robbenjagd aus hauptsächlich kommerziellen Gründen zu unterscheiden. Dies kann zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der betreffenden Robbenerzeugnisse führen. Daher sollte diese Ausnahmeregelung nicht länger vorgesehen werden. Durch die Aufhebung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen können indes Probleme in Mitgliedstaaten entstehen, in denen aus der legalen Robbenjagd stammende Tierkörper als Material für Robbenerzeugnisse verwendet werden, die gelegentlich in kleinen Mengen auf den lokalen Märkten angeboten worden sind. Die Kommission sollte die ihr zur Verfügung gestellten Informationen über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung in den betreffenden Mitgliedstaaten in ihre Bewertung des Funktionierens, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 aufnehmen. Die Aufhebung dieser Ausnahmeregelung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Robbenjagd für die Zwecke der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen weiterhin zu regeln.

(5)

Um sicherzustellen, dass die Ausnahmeregelung für Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, nicht auf Robbenerzeugnisse aus einer in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen betriebenen Jagd angewendet wird, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten übertragen werden, um erforderlichenfalls auf der Grundlage von Nachweisen das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus der betreffenden Jagd zu untersagen oder die Menge dieser Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden dürfen, zu begrenzen. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Es ist ferner wichtig, dass die Kommission angemessene Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern und den einschlägigen Interessenträgern durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(6)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Verwaltungsregelungen für die Anerkennung der Stellen, die die Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen bescheinigen dürfen, und für die Ausstellung und die Kontrolle der Bescheinigungen sowie die Verwaltungsvorschriften festzulegen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Einfuhr von Robbenerzeugnissen, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind, eingehalten werden, und um technische Leitlinien herauszugeben. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(7)

Zur Erleichterung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 und ihrer Ausnahmeregelungen sollte die Kommission die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, über die Vorschriften der genannten Verordnung und die Regelungen unterrichten, nach denen Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßig über die Maßnahmen berichten, die sie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 getroffen haben. Auf der Grundlage dieser Berichte sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, einschließlich der Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung der Inuit und anderer indigener Gemeinschaften, berichten.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

In Anbetracht des Umfangs, in dem der Handel mit Robbenerzeugnissen in der durch diese Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 geregelt ist, sollte die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (6) aufgehoben werden.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgende Nummer eingefügt:

„4a.

‚andere indigene Gemeinschaften‘ in unabhängigen Staaten lebende Gemeinschaften, die aufgrund ihrer Abstammung von den Völkern, die das Land oder die geografische Region, zu der das Land gehört, zum Zeitpunkt der Eroberung oder Kolonialisierung oder zum Zeitpunkt der Festlegung der derzeitigen Staatsgrenzen bevölkert haben, als indigen angesehen werden und die, ungeachtet ihres Rechtsstatus, nach wie vor einige ihrer oder alle ihre ursprünglichen sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Strukturen beibehalten haben;“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bedingungen für das Inverkehrbringen

(1)   Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Jagd wird traditionsgemäß von der Gemeinschaft betrieben;

b)

die Jagd wird zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft betrieben und trägt zu diesem bei, unter anderem, um als Nahrungsmittel- und Einkommensquelle das Leben und eine nachhaltige Existenzsicherung der Gemeinschaft zu unterstützen, und wird nicht in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen betrieben;

c)

die Jagd wird in einer Weise betrieben, die den Tierschutz gebührend beachtet, wobei gleichzeitig die Lebensweise der Gemeinschaft und der mit der Jagd verfolgte Zweck des Lebensunterhalts in Betracht gezogen werden.

Für eingeführte Robbenerzeugnisse gelten die Bedingungen des Unterabsatzes 1 zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr.

(1a)   Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis ein Dokument beiliegen, das die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigt (im Folgenden ‚Bescheinigung‘).

Eine solche Bescheinigung wird auf Antrag von einer für diesen Zweck von der Kommission anerkannten Stelle ausgestellt.

Solche anerkannten Stellen sind unabhängig, kompetent für die Erfüllung ihrer Aufgaben und unterliegen einer externen Überprüfung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Robbenerzeugnissen auch in Fällen gestattet, in denen sie gelegentlich erfolgt und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzt, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien bestimmt sind. Die Art und Menge dieser Waren dürfen nicht solcherart sein, dass sie auf eine Einfuhr zu kommerziellen Zwecken hindeuten.

(3)   Die Anwendung der Absätze 1 und 2 darf der Verwirklichung des Zieles dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Verwaltungsregelungen für die Anerkennung der Stellen, die die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 bescheinigen können, und für die Ausstellung und die Kontrolle der Bescheinigungen sowie die Verwaltungsvorschriften festzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Absatz 2 sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.

(5)   Wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die Jagd in erster Linie aus kommerziellen Gründen durchgeführt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus der betreffenden Jagd zu untersagen oder die Menge dieser Robbenerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden dürfen, zu begrenzen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Leitlinien mit einer beispielhaften Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter diesen Artikel fallende Robbenerzeugnisse erfassen können, zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 10. Oktober 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (7) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Bei Durchführungsrechtsakten, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 erlassenen werden, erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung, wenn der Ausschuss keine Stellungnahme abgibt.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1)."

(8)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Information

Die Kommission informiert die Öffentlichkeit zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins und die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, über die Vorschriften dieser Verordnung und über die Regelungen, nach denen Robbenerzeugnisse aus einer Jagd, die von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird, in Verkehr gebracht werden dürfen.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle vier Jahre einen Bericht über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der einzelnen in Absatz 1 genannten Berichtszeiträume einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Der erste Bericht ist bis zum 31. Dezember 2019 zu übermitteln.

(3)   In ihren Berichten, die nach Absatz 2 übermittelt werden, bewertet die Kommission das Funktionieren, die Wirksamkeit und die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Ziel.“

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 wird mit Wirkung vom Tag des Geltungsbeginns des gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung, zu erlassenden Durchführungsrechtsakts aufgehoben.

Artikel 3

(1)   Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt ab dem 18. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Oktober 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SCHMIT


(1)  Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Oktober 2015.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36).

(4)  Das Übereinkommen Nr. 169 nennt unter anderem das Recht auf Selbstidentifikation indigener Gemeinschaften und deren Recht, so weit wie möglich Kontrolle über ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung auszuüben.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 1).