31.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


RICHTLINIE 2013/14/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Mai 2013

zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) werden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EBAV) auf Unionsebene reguliert. Durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) werden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) auf Unionsebene reguliert. Durch die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) werden auch die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) auf Unionsebene reguliert. Alle drei Richtlinien legen aufsichtsrechtliche Anforderungen an das Risikomanagement von EBAV, OGAW bzw. AIFM fest.

(2)

Eine Folge der Finanzkrise ist, dass es bei Investitionen in Schuldtiteln zu einem übermäßigen Rückgriff auf Ratings durch die Anleger, einschließlich EBAV, OGAW und Alternativer Investmentfonds (AIF), kommt, ohne die Bonität der Emittenten dieser Instrumente unbedingt einer eigenen Bonitätsprüfung zu unterziehen. Um die Qualität der von EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen zu verbessern und dadurch die Anleger dieser Fonds zu schützen, sollte von allen EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM verlangt werden, sich bei der Bewertung der Risiken, die mit denen EBAV, OGAW und AIF getätigten Anlagen verbunden sind, nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen oder sie als einzigen Parameter zu verwenden. Aus diesem Grund sollte in die Risikomanagementprozesse und -systeme von EBAV, OGAW-Verwaltungs- und Investmentgesellschaften sowie AIFM unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten der Grundsatz gegen einen übermäßigen Rückgriff auf Ratings aufgenommen werden.

(3)

Zur weiteren Ausführung dieses in die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU aufzunehmenden allgemeinen Grundsatzes gegen den übermäßigen Rückgriff auf Ratings sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um sicherzustellen, dass Verwaltungs- und Investmentgesellschaften in Bezug auf EBAV sowie AIFM wirksam daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Kreditqualität der gehaltenen Anlagen allzu sehr auf Ratings zu stützen. Aus diesem Grund sollten die Befugnisse, die der Kommission in diesen Richtlinien zum Erlass delegierter Rechtsakte über die von Verwaltungs- und Investmentgesellschaften in Bezug auf EBAV sowie AIFM eingesetzten Risikomanagementprozesse und -systeme erteilt werden, entsprechend geändert werden. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen konsultiert und die Ergebnisse dieser Konsultationen veröffentlicht. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen, einschlägigen Maßnahmen sollten die weiteren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (7) ergänzen. Diese Bestimmungen setzen das allgemeine Ziel, den übermäßigen Rückgriff der Anleger auf Ratings einzudämmen, und dürften die Erreichung dieses Ziels erleichtern.

(5)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zum Abbau des übermäßigen Rückgriffs von EBAV, OGAW sowie AIF auf Ratings beizutragen, durch ein abgestimmtes Handeln auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und es wegen des unionsweiten Umfangs und der unionsweiten Auswirkungen der Tätigkeiten von EBAV, OGAW, AIF und Ratingagenturen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(6)

Die Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG und 2011/61/EU sollten daher entsprechend geändert werden.

(7)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 (8) zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

In Artikel 18 der Richtlinie 2003/41/EG wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der überwachten Einrichtungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Einrichtungen für die Bonitätsbewertung überwachen, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (9) abgegeben worden sind, in ihrer Anlagepolitik und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 51 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Eine Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft verwendet ein Risikomanagement-Verfahren, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios eines OGAW jederzeit zu überwachen und zu messen. Insbesondere stützt sie sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (10) abgegeben worden sind.

2.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der OGAW überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der Verwaltungs- oder Investmentgesellschaften für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der OGAW und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

3.

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit des von der Verwaltungs-oder Investmentgesellschaft nach Absatz 1 Unterabsatz 1 angewandten Verfahrens zum Risikomanagement,“.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Kriterien gewährleisten, dass die Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft daran gehindert wird, sich bei der Bewertung der Bonität der OGAW-Vermögenswerte ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 15 der Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Damit alle Risiken, die für die einzelnen AIF-Anlagestrategien wesentlich sind und denen jeder AIF unterliegt oder unterliegen kann, hinreichend festgestellt, bewertet, gesteuert und überwacht werden, setzen die AIFM angemessene Risikomanagement-Systeme ein. Insbesondere stützen AIFM sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF nicht ausschließlich und automatisch auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (11) abgegeben worden sind.

2.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der AIF überwachen die zuständigen Behörden die Angemessenheit der Verfahren der AIFM für die Bonitätsbewertung, bewerten die Verwendung von Bezugnahmen auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings in der Anlagepolitik der AIF und regen, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.“

3.

In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen zur Spezifizierung der Risikomanagementsysteme gewährleisten, dass die AIFM daran gehindert werden, sich bei der Bewertung der Bonität der Vermögenswerte des AIF ausschließlich oder automatisch auf die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Ratings zu stützen.“

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 21. Dezember 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften des nationalen Rechts mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. CREIGHTON


(1)  ABl. C 167 vom 13.6.2012, S. 2.

(2)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 64.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2013.

(4)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(5)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(6)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(9)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“

(10)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“

(11)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.“