32000D0646

Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002)

Amtsblatt Nr. L 079 vom 30/03/2000 S. 0001 - 0005
Amtsblatt Nr. L 079 vom 30/03/2000 S. 0001 - 0005


Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. Februar 2000

über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2)

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 9. Dezember 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 174 des Vertrags zählt eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu den von der Gemeinschaft verfolgten Zielen.

(2) Nach Artikel 152 des Vertrags sind die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft. Das Altener-Programm nach dieser Entscheidung trägt zum Schutz der Gesundheit bei.

(3) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 das Ziel festgesetzt, bis zum Jahr 2000 eine Stabilisierung der CO2-Gesamtemissionen in der ganzen Gemeinschaft auf dem Stand von 1990 zu erreichen.

(4) Das Protokoll von Kyoto zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen enthält weitere Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen; dazu zählt auch die von der Gemeinschaft eingegangene Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2008 bis 2012 um 8 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu reduzieren.

(5) Mit der Entscheidung 93/389/EWG des Rates(4) wurde ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft eingerichtet.

(6) Die auf den Energieverbrauch zurückzuführenden CO2-Emissionen in der Gemeinschaft werden bei einem normalen Wirtschaftswachstum zwischen 1995 und 2000 voraussichtlich um rund 3 % steigen. Deshalb ist es unbedingt notwendig, im Hinblick auf die genannte Verpflichtung von Kyoto ergänzende Maßnahmen einzuleiten; zu den eindeutig wirksamen Maßnahmen, dieses Ziel zu erreichen, zählen vor allem eine wesentlich intensivere Nutzung der erneuerbaren Energieträger und die Steigerung der Energieeffizienz.

(7) Der Rat stellte auf seiner Tagung am 25. und 26. Juni 1996 fest, daß im Rahmen der Verhandlungen über ein Protokoll in Erfuellung des Berliner Mandats der zweite Evaluierungsbericht der Zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaveränderungen (SAR IPCC) zu dem Schluß gelangt, daß die Auswertung des Materials auf einen spürbaren Einfluß des Menschen auf die globale Klimaveränderung hindeutet; er betonte die Notwendigkeit eines dringlichen Handelns auf möglichst breiter Ebene, stellte die Verfügbarkeit bedeutender "No regrets"-Optionen fest und ersuchte die Kommission um Ermittlung der auf Gemeinschaftsebene zu ergreifenden Maßnahmen.

(8) Die Kommission hat gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat in dem Grünbuch vom 11. Januar 1995 und dem Weißbuch vom 13. Dezember 1995 ihren Standpunkt zur Zukunft der Energiepolitik in der Gemeinschaft sowie zu der Rolle dargelegt, die hierbei den erneuerbaren Energieträgern zukommen sollte.

(9) In seiner Entschließung vom 4. Juli 1996 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft für erneuerbare Energiequellen(5) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung erneuerbarer Energiequellen umzusetzen.

(10) Mit dem Grünbuch vom 20. November 1996 und dem Weißbuch vom 26. November 1997 "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen" initiierte die Kommission einen Prozeß der Entwicklung und weiteren Durchführung einer Gemeinschaftsstrategie und eines Aktionsplans für erneuerbare Energien; diese werden gemeinsam mit einer "Kampagne für den Durchbruch" in ihrem Weißbuch dargelegt.

(11) In seiner Entschließung vom 15. Mai 1997(6) zum Grünbuch "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen" forderte das Europäische Parlament die Kommission nachdrücklich auf, so rasch wie möglich ein verstärktes Altener-II-Programm anzunehmen; in seiner Entschließung vom 18. Juni 1998(7) zur Mitteilung der Kommission "Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energiequellen - Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan" hielt es eine deutliche finanzielle Aufstockung des Altener-Programms im Energierahmenprogramm für erforderlich.

(12) Das Europäische Parlament forderte die Kommission in seiner Entschließung vom 14. November 1996(8) zu dem Weißbuch der Kommission "Eine Energiepolitik für die Europäische Union" auf, ein Finanzierungsprogramm zur Förderung nachhaltiger Energie zu entwickeln.

(13) In seiner obengenannten Entschließung vom 15. Mai 1997 zum Grünbuch über erneuerbare Energiequellen forderte das Europäische Parlament, die Möglichkeiten einer Koordinierung der Politiken und Initiativen im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz zu prüfen, um vorhandene Synergiepotentiale auszuschöpfen und nach Möglichkeit doppelte Anstrengungen zu vermeiden.

(14) Mit Artikel 8 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(9) wurden den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, die Marktdurchdringung durch Elektrizität, die auf der Basis erneuerbarer Energieträger erzeugt wird, zu fördern, indem diesen Vorrang eingeräumt wird.

(15) Artikel 158 des Vertrags sieht vor, daß die Gemeinschaft ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts entwickelt und weiterverfolgt und sich insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Diese Aktionen erstrecken sich unter anderem auf den Energiebereich.

(16) Mit seinen Entscheidungen 93/500/EWG(10) und 98/352/EG(11) hat der Rat ein Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) beschlossen, das darauf abzielt, die CO2-Emissionen zu reduzieren, indem es den Marktanteil erneuerbarer Energieträger vergrößert und ihren Beitrag zur gesamten Primärenergieproduktion in der Gemeinschaft erhöht.

(17) Die Gemeinschaft hat anerkannt, daß das Altener-Programm einen wichtigen Bestandteil der Gemeinschaftsstrategie zur Reduzierung der CO2-Emissionen darstellt.

(18) Daher sollte im Rahmen des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor (1998-2002) gemäß der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates(12) ein spezifisches Programm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger geschaffen werden. Dieses spezifische Programm träte an die Stelle des entsprechenden derzeitigen Instruments.

(19) Im Rahmen der Durchführung des Beschlusses Nr. 182/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Fünfte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002)(13) wird in der Entscheidung 1999/170/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über ein spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf den Gebieten Energie, und Umwelt und nachhaltige Entwicklung (1998-2002)(14) den Technologien für eine effiziente Energienutzung und erneuerbare Energieträger besondere Aufmerksamkeit gewidmet; das Altener-Programm stellt ein Instrument zur Ergänzung jenes Programms dar.

(20) Das Altener-Programm bewirkt keine Änderung der einzelstaatlichen Projekte oder Systeme zur Förderung erneuerbarer Energieträger. Es geht darum, eine Gemeinschaftsdimension hinzuzufügen, die einen zusätzlichen Nutzen bedeutet.

(21) Erneuerbare Energieträger stellen für die Europäische Union eine wichtige Energiequelle dar, die ein beträchtliches wirtschaftliches Potential bietet. Ihre Entwicklung sollte daher von einer spezifischen Strategie und gezielten Aktionen begleitet werden, die diese Energieträger sowohl rentabel als auch wettbewerbsfähig machen und damit ein günstiges Investitionsklima schaffen.

(22) Eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen wird sich sowohl auf die Umwelt als auch auf die Energieversorgungssicherheit positiv auswirken. Die freie und umfangreiche Entwicklung erneuerbarer Energieträger wird es ermöglichen, ihr wirtschaftliches Potential und ihr Beschäftigungspotential voll auszuschöpfen. Ein hoher Grad an internationaler Zusammenarbeit ist wünschenswert, damit die besten Ergebnisse erzielt werden.

(23) Ein erweitertes Altener-Programm ist ein wesentliches Instrument zur Erschließung des Potentials erneuerbarer Energiequellen. Auf erneuerbare Energieträger sollte ein angemessener Anteil des europäischen Energiebinnenmarktes entfallen.

(24) Um eine angemessene Durchführung der Gemeinschaftsstrategie und des Aktionsplans bis zum Jahre 2010 im Bereich der erneuerbaren Energiequellen zu gewährleisten, muß die Kommission über entsprechende Mechanismen zur Überwachung und Bewertung der Maßnahmen verfügen.

(25) Die gezielten Aktionen gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der vorliegenden Entscheidung sind darauf ausgerichtet, Investitionen in neu installierte Kapazitäten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu erleichtern und zu beschleunigen, indem sie insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) eine finanzielle Unterstützung zur Senkung der peripheren und der Dienstleistungskosten gewähren und somit die bestehenden Hindernisse nichttechnischer Art überwinden helfen. Derartige Aktionen unterstützen unter anderem den Zugriff auf spezielle Beratung, Marktanalysen, Standortwahl, Anträge auf Bau- und Betriebsgenehmigungen, Initiativen von KMU im Bereich der Investitionen in erneuerbare Energiequellen, Erstellung von Finanzierungsplänen, Vorbereitung von Ausschreibungen, Schulung des Betriebspersonals und Inbetriebnahme der Anlagen.

(26) Diese gezielten Aktionen betreffen Projekte aus folgenden Bereichen: Biomasse einschließlich Energiepflanzen, Brennholz, land- und forstwirtschaftliche Abfälle, nicht recyclingfähige Siedlungsabfälle, fluessige Biokraftstoffe und Biogas; thermische und photovoltaische Nutzung der Sonnenenergie; passive und aktive Nutzung der Sonnenenergie in Gebäuden; kleine Wasserkraftwerke (kleiner als 10 MW); Wellenenergie, Windenergie und Erdwärme.

(27) Die Entwicklung erneuerbarer Enerqiequellen kann einen Beitrag zur Schaffung eines wettbewerbsfähigen Energiesystems für ganz Europa und zur Entstehung eines europäischen Sektors der erneuerbaren Energiequellen leisten und weitreichende Möglichkeiten für die Ausfuhr von Technologie und Know-how und für Investitionen in Drittländern mit Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen von Kooperationsprogrammen eröffnen.

(28) Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22. Juni 1993 in Kopenhagen, die auf nachfolgenden Tagungen des Europäischen Rates bestätigt wurden, sowie der diesbezüglichen Mitteilung der Kommission vom Mai 1994 ist es aus politischen und wirtschaftlichen Erwägungen wünschenswert, das Programm für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas und auch für Zypern zu öffnen.

(29) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die Projekte einer gründlichen Vorabbeurteilung unterzogen werden, um zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftshilfe effizient verwendet und Doppelarbeit vermieden wird. Sie wird die Fortschritte und Ergebnisse der unterstützten Projekte systematisch überwachen und evaluieren.

(30) Die zur Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(15) erlassen werden.

(31) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(16) bildet.

(32) Diese Entscheidung ersetzt die Entscheidung 98/352/EG des Rates, die daher aufzuheben ist -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft führt innerhalb des mehrjährigen Rahmenprogramms für Maßnahmen im Energiesektor im Zeitraum 1998 bis 2002 ein spezifisches Programm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger und zur Unterstützung der Durchführung einer Gemeinschaftsstrategie und eines Aktionsplans für erneuerbare Energieträger bis zum Jahr 2010 (Altener), nachstehend "Altener-Programm" genannt, durch.

Zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates genannten vorrangigen Zielen verfolgt das Altener-Programm folgende Ziele:

a) Es soll dazu beitragen, die für die Durchführung des gemeinschaftlichen Aktionsplans für die erneuerbaren Energieträger erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die rechtlichen, sozioökonomischen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen, einschließlich neuer Marktinstrumente und -mechanismen, zu schaffen, insbesondere die im Weißbuch der Kommission vom 26. November 1997 genannten Voraussetzungen, unter Einschluß der Kampagne für den Durchbruch;

b) es soll Anreize für private und öffentliche Investitionen in die auf erneuerbaren Energiequellen basierende Energieerzeugung und -nutzung bieten.

Diese beiden spezifischen Ziele tragen zur Verwirklichung der folgenden - in Ergänzung zu denen der Mitgliedstaaten stehenden - globalen Ziele und Prioritäten der Gemeinschaft bei: Begrenzung der CO2-Emissionen, Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energieträger, um das Richtziel von 12 % des internen Bruttoenergieverbrauchs innerhalb der Gemeinschaft bis zum Jahre 2010 zu erreichen, Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren, Versorgungssicherheit im Energiebereich, Förderung der Beschäftigung, wirtschaftliche Entwicklung, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt, lokale und regionale Entwicklung einschließlich der Stärkung des wirtschaftlichen Potentials abgelegener Gebiete und von Gebieten in Randlage.

(2) Im Rahmen des Altener-Programms werden Gemeinschaftsmittel zur Förderung von Aktionen und Maßnahmen bereitgestellt, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Ziele beitragen.

(3) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Altener-Programms wird für den in Absatz 1 bestimmten Zeitraum auf 77 Mio. EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 2

Im Rahmen des Altener-Programms werden folgende Aktionen und Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energieträger finanziert:

a) Studien sowie weitere Aktionen, die darauf ausgerichtet sind, andere Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zur Erschließung des Potentials erneuerbarer Energiequellen umzusetzen und zu vervollständigen. Hierzu zählen insbesondere die Entwicklung sektor- und marktspezifischer Strategien, die Festlegung von Normen und Zertifizierungsverfahren, die Erleichterung der Bündelung von Aufträgen, vergleichende Analysen, die auf der Grundlage von Projekten die Auswirkungen der Nutzung von herkömmlichen und erneuerbaren Energiequellen auf die Umwelt und die langfristige Entwicklung von Kosten und Nutzen untersuchen, sowie die Analyse rechtlicher, sozioökonomischer und verwaltungstechnischer Voraussetzungen, einschließlich der Analyse der möglichen Nutzung wirtschaftlicher Maßnahmen und/oder steuerlicher Anreize, die sich auf die Marktdurchdringung erneuerbarer Energieträger günstiger auswirken, die Vorbereitung geeigneter Rechtsvorschriften, die ein günstiges Investitionsklima schaffen, sowie bessere Verfahren zur Evaluierung der Kosten und der Vorteile, die sich nicht im Marktpreis niederschlagen;

b) Pilotaktionen von gemeinschaftlichem Interesse zur Schaffung oder Erweiterung der Strukturen und Instrumente zur Entwicklung erneuerbarer Energiequellen in bezug auf:

- lokale und regionale Planung,

- Instrumente zur Planung, Entwicklung und Evaluierung,

- neue Finanz- und Marktinstrumente;

c) Maßnahmen zum Ausbau der Strukturen für Information sowie für Aus- und Fortbildung; Maßnahmen zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen und Know-how, die darauf ausgerichtet sind, die Koordinierung zwischen den internationalen, gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Aktivitäten zu verbessern; Einrichtung eines zentralen Systems zur Erfassung, Einstufung und Verbreitung von Informationen und Know-how über erneuerbare Energieträger;

d) gezielte Aktionen zur Erleichterung der Marktdurchdringung erneuerbarer Energieträger und des einschlägigen Know-how mit dem Ziel, den Übergang von der Demonstration zur Vermarktung zu erleichtern, und die Investitionstätigkeit durch beratende Unterstützung bei der Vorbereitung, der Vorlage und der Durchführung von Projekten zu fördern;

e) Überwachungs- und Evaluierungsaktionen:

- Überwachung der Durchführung der Gemeinschaftsstrategie und des Aktionsplans zur Entwicklung erneuerbarer Energieträger;

- Unterstützung der im Rahmen des Aktionsplans getroffenen Maßnahmen, vor allem um eine bessere Koordinierung und ein verstärktes Zusammenwirken der Aktionen, einschließlich aller von der Gemeinschaft sowie von anderen Geldgebern wie der Europäischen Investitionsbank finanzierten Maßnahmen, zu erzielen;

- Überwachung der von der Gemeinschaft bei der Erschließung erneuerbarer Energiequellen erzielten Fortschritte und Bemerkungen zu den entsprechenden Fortschritten in den Mitgliedstaaten;

- Evaluierung der Auswirkungen und der Kosteneffizienz der im Rahmen des Altener-Programms durchgeführten Aktionen und Maßnahmen. Bei dieser Evaluierung finden auch die ökologischen und sozialen Aspekte, insbesondere die Auswirkungen auf die Beschäftigung, Berücksichtigung.

Artikel 3

(1) Alle Kosten im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Buchstaben a), c) und e) vorgesehenen Aktionen und Maßnahmen werden von der Gemeinschaft übernommen. Werden Maßnahmen nach Artikel 2 Buchstabe c) von einer anderen Stelle als der Kommission vorgeschlagen, so darf die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 % der Gesamtkosten der betreffenden Maßnahme nicht überschreiten; die Finanzierung des Restbetrags kann durch öffentliche oder private Mittel oder durch eine Kombination beider aufgebracht werden.

(2) Die finanzielle Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstabe b) genannten Aktionen und Maßnahmen aus Mitteln des Altener-Programms darf 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten; die Finanzierung des Restbetrags kann durch öffentliche oder private Mittel oder durch eine Kombination beider aufgebracht werden.

(3) Die finanzielle Beteiligung an den in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Aktionen und Maßnahmen aus Mitteln des Altener-Programms wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 für jede der gezielten Aktionen jährlich festgelegt.

Artikel 4

(1) Für die finanzielle Abwicklung und die Durchführung des Altener-Programms ist die Kommission zuständig.

Die Kommission trägt auch dafür Sorge, daß bei den Aktionen des Altener-Programms eine Vorabbeurteilung, eine Überwachung und eine abschließende Evaluierung durchgeführt werden, in der nach Abschluß des Projekts die Auswirkungen, die Durchführung und die Erreichung der ursprünglichen Ziele beurteilt werden.

Die Kommission trägt dafür Sorge, daß die ausgewählten Empfänger der Kommission mindestens alle sechs Monate oder - bei Projekten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr - zum Ende der ersten Hälfte ihrer Laufzeit sowie in jedem Fall nach Abschluß des Projekts einen Bericht unterbreiten.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 5 genannten Ausschuß über den Fortgang der Projekte.

(2) Die Voraussetzungen und Leitlinien für die Unterstützung der in Artikel 2 genannten Aktionen und Maßnahmen werden jährlich unter Berücksichtigung folgender Aspekte festgelegt:

a) Prioritäten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, wie sie in ihren Programmen zur Förderung erneuerbarer Energieträger festgelegt sind;

b) Kriterien betreffend die Kosteneffizienz und das Entwicklungspotential der erneuerbaren Energieträger sowie ihre Auswirkungen auf Beschäftigung und Umwelt, insbesondere hinsichtlich der Reduzierung der CO2-Emissionen;

c) bei Aktionen nach Artikel 2 Buchstabe d) die relativen Kosten der Unterstützung, die langfristige kommerzielle Lebensfähigkeit und die zu erwartende neue Erzeugungskapazität der Projekte und das Ausmaß des transregionalen und/oder internationalen Nutzens;

d) die Grundsätze von Artikel 87 des Vertrags und die einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zum Umweltschutz.

Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen und Leitlinien wird die Kommission von dem Ausschuß nach Artikel 5 unterstützt.

Artikel 5

Die Kommission wird bei der Durchführung des Altener-Programms von dem Ausschuß nach Artikel 4 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates unterstützt.

Wird auf den vorliegenden Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung

Artikel 6

Die Prüfung sowie die interne und externe Bewertung der Durchführung des Altener-Programms erfolgen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 1999/21/EG, Euratom des Rates.

Artikel 7

Das Altener-Programm steht der Beteiligung der assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas gemäß den Voraussetzungen, einschließlich der finanziellen Regelungen, offen, die in den Zusatzprotokollen zu den Assoziationsabkommen oder in den Assoziationsabkommen selbst hinsichtlich der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind.

Das Altener-Programm steht ferner der Beteiligung Zyperns auf der Grundlage zusätzlicher Mittel nach den Regeln, die auch für die EFTA/EWR-Länder gelten, und gemäß den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren offen.

Artikel 8

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 9

Die Entscheidung 98/352/EG des Rates wird aufgehoben.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Pina Moura

(1) ABl. C 214 vom 10.7.1998, S. 44.

(2) ABl. C 315 vom 13.10.1998, S. 1.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 1999 (ABl. C 175 vom 21.6.1999, S. 262). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. C 243 vom 27.8.1999, S. 47) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Rates vom 24. Januar 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2000.

(4) ABl. L 167 vom 9.7.1993, S. 31.

(5) ABl. C 211 vom 22.7.1996, S. 27.

(6) ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 160.

(7) ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 215.

(8) ABl. C 362 vom 2.12.1996, S. 279.

(9) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(10) ABl. L 235 vom 18.9.1993, S. 41.

(11) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 53.

(12) ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16.

(13) ABl. L 26 vom 1.2.1999, S. 1.

(14) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 58.

(15) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(16) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

Gemeinsame Erklärung

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, daß die Öffnung des Altener-Programms für die unter das MEDA-Programm fallenden assoziierten Mittelmeerländer bei der nächsten Überprüfung des vorliegenden Programms geprüft werden sollte.