31994D0068

94/68/EG: Entscheidung des Rates vom 2. Dezember 1993 über den Abschluß der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Amtsblatt Nr. L 033 vom 07/02/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0017
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0017


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 2. Dezember 1993 über den Abschluß der Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (94/68/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat angesichts ihrer Verantwortung im Umweltsektor mit der Entscheidung 88/540/EWG (4) das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sowie mit der Entscheidung 91/690/EWG (5) die erste Änderung des Protokolls genehmigt.

Jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge sind für einen wirksamen Schutz der Ozonschicht eine noch stärkere Verringerung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan notwendig, als in der 1990 geänderten Fassung des Montrealer Protokolls vorgesehen ist. Diese Erkenntnisse machen deutlich, daß auch bei Methylbromid, teilhalogenierten Bromfluorkohlenwasserstoffen und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.

Zu diesem Zweck sind im November 1992 in Kopenhagen eine zweite Änderung sowie Anpassungen des Montrealer Protokolls beschlossen worden, jedoch ist lediglich die Genehmigung der Änderung erforderlich. Die Gemeinschaft sollte daher die genannte Änderung genehmigen.

Die Gemeinschaft und alle Mitgliedstaaten müssen der zweiten Änderung des Montrealer Protokolls insbesondere deshalb zustimmen, weil einige seiner Bestimmungen nur dann durchgeführt werden können, wenn die Gemeinschaft und alle Mitgliedstaaten sie genehmigen.

Um sicherzustellen, daß sämtliche Verpflichtungen aufgrund der zweiten Änderung angemessen erfuellt werden, ist es notwendig, daß alle Mitgliedstaaten sie genehmigen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die zweite Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung ist dieser Entscheidung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt gemäß Artikel 13 des Wiener Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 der zweiten Änderung des Montrealer Protokolls im Namen der Gemeinschaft die Urkunde über die Genehmigung der zweiten Änderung des Montrealer Protokolls bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. DE GALAN

(1) ABl. Nr. C 103 vom 14. 4. 1993, S. 18.(2) ABl. Nr. C 268 vom 4. 10. 1993, S. 191.(3) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 8.(4) ABl. Nr. L 297 vom 31. 10. 1988, S. 8.(5) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 28.