25.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 479/2013 DES RATES

vom 13. Mai 2013

zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens, insbesondere Artikel 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Dezember 2011 unterzeichneten die Mitgliedstaaten der Union und Kroatien den Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union („Beitrittsvertrag“). Dieser Beitrittsvertrag wird gemäß seinem Artikel 3 Absatz 3 am 1. Juli 2013 in Kraft treten, sofern alle Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („die Akte über die Bedingungen des Beitritts“) sind ab dem Tag des Beitritts die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Kroatien verbindlich und gelten in Kroatien nach Maßgabe der genannten Verträge und der Akte über die Bedingungen des Beitritts.

(3)

Das Gebiet von Neum („Korridor von Neum“) ist ein Ort, an dem das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina an die Adriaküste stößt und daher das Gebiet von Dubrovnik vom übrigen Hoheitsgebiet Kroatiens trennt. Von erheblicher Bedeutung für die lokale Wirtschaft ist der Fremdenverkehr, der durch kleine und mittlere Unternehmen, die von Lieferungen aus dem übrigen Hoheitsgebiet Kroatiens abhängen, geprägt wird. Der Wert solcher Lieferungen beträgt in der Regel höchstens 10 000 EUR je Sendung, und bei 89 % dieser Waren handelt es sich um Waren, die im Hoheitsgebiet Kroatiens in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind.

(4)

Nach Artikel 43 der Akte über die Bedingungen des Beitritts legt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen fest, unter denen auf das Erfordernis einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung für durch den Korridor von Neum beförderte Waren der Europäischen Union verzichtet werden kann.

(5)

Nach den Artikeln 36a, 36b, 182a und 182b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) („Zollkodex der Gemeinschaften“) ist für Waren, die in das Zollgebiet der Union oder aus diesem Gebiet verbracht werden, im Voraus auf elektronischem Weg eine summarische Anmeldung einzureichen, die die für eine Risikoanalyse erforderlichen Angaben enthält.

(6)

Angesichts der spezifischen Merkmale der lokalen Wirtschaft ist es angebracht, einen Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Waren der Union summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen, vorzusehen.

(7)

Die Zollbehörden sollten anhand der Angaben auf der Rechnung und auf den die Waren begleitenden Beförderungspapieren Risikoanalysen und zollrechtliche Sicherheitsüberprüfungen durchführen.

(8)

Die derzeitige Regelung weicht von dem im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Grundsatz der elektronischen Vorlage von Sicherheitsdaten vor Versendung und vor Ankunft der Waren ab. Um effektive und effiziente Risikoanalysen und Kontrollen für Sicherheitszwecke zu ermöglichen, sollte Kroatien dafür sorgen, dass die Grenzübergangsstellen am Korridor von Neum über ausreichend Personal, Ausrüstung und Kontrollkapazitäten verfügen.

(9)

Entspricht eine Sendung nicht den Anforderungen dieser Verordnung, so sollte deren Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet Kroatiens verwehrt werden, sofern nicht eine Bewertung des damit zusammenhängenden Risikos erfolgt ist und auf der Grundlage einer Risikoanalyse wirksame und gezielte Maßnahmen ergriffen wurden.

(10)

Zusätzlich zu dem Informationsaustausch für Sicherheitszwecke gemäß Artikel 4g Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) sollte Kroatien die Kommission nach den im gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement vorgesehenen Verfahren regelmäßig über festgestellte Unregelmäßigkeiten und gegebenenfalls über die Maßnahmen unterrichten, die daraufhin in Bezug auf die Beförderung von Waren durch den Korridor von Neum ergriffen wurden.

(11)

Spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Beitritts Kroatiens sollte eine Bewertung durch die Kommission erfolgen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen

a)

auf die Anforderung einer summarischen Ausgangsanmeldung für Unionswaren, die das Hoheitsgebiet Kroatiens verlassen, um durch den Korridor von Neum befördert zu werden, verzichtet wird;

b)

auf die Anforderung einer summarischen Eingangsanmeldung für Unionswaren, die wieder in das Hoheitsgebiet Kroatiens gelangen, nachdem sie durch den Korridor von Neum befördert wurden, verzichtet wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unionswaren“ die Waren im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 des Zollkodex der Gemeinschaften;

2.

„Gebiet von Dubrovnik“ Dubrovnik und dessen Umgebung im Hoheitsgebiet Kroatiens, die durch den Korridor von Neum vom Kerngebiet Kroatiens abgetrennt sind;

3.

„Kerngebiet Kroatiens“ das Hoheitsgebiet Kroatiens mit Ausnahme des Gebiets von Dubrovnik;

4.

„Korridor von Neum“ das zum Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina gehörende Gebiet, das das Gebiet von Dubrovnik vom Kerngebiet Kroatiens trennt;

5.

„Zollbehörden“ die kroatischen Zollbehörden an den Ausgangs- und Wiedereingangszollstellen am Korridor von Neum;

6.

„Ausgang“ den Ausgang von Waren aus dem Gebiet von Dubrovnik durch den Korridor von Neum in das Kerngebiet Kroatiens oder aus dem Kerngebiet Kroatiens durch den Korridor von Neum in das Gebiet von Dubrovnik;

7.

„Wiedereingang“ den Eingang von Waren aus dem Kerngebiet Kroatiens in das Gebiet von Dubrovnik durch den Korridor von Neum oder aus dem Gebiet von Dubrovnik in das Kerngebiet Kroatiens durch den Korridor von Neum.

Artikel 3

Verzicht auf die Anforderung einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung

(1)   Für Unionswaren ist beim Ausgang keine summarische Ausgangsanmeldung erforderlich.

(2)   Für Unionswaren ist beim Wiedereingang keine summarische Eingangsanmeldung erforderlich.

Artikel 4

Voraussetzungen für den Verzicht

Artikel 3 ist anwendbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

Der Gesamtwert jeder Sendung von Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, beträgt höchstens 10 000 EUR oder dessen Gegenwert in Landeswährung;

b)

die in Buchstabe a genannten Waren werden von Rechnungen oder Beförderungspapieren begleitet, die

i)

zumindest die Angaben gemäß Artikel 317 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthalten sowie den Gesamtwert der Waren angeben;

ii)

von den Zollbehörden beim Ausgang Sichtvermerke erhalten;

iii)

beim Wiedereingang den Zollbehörden zur Überprüfung vorgelegt werden.

Artikel 5

Zollkontrollen

(1)   Die Zollbehörden können die Risikoanalyse im Zusammenhang mit den Zollkontrollen bei Unionswaren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, durch andere Mittel als die automatisierte Datenverarbeitung durchführen.

(2)   Kroatien gewährleistet, dass die Grenzübergangsstellen für den Ausgang aus seinem Gebiet und für den Wiedereingang in sein Gebiet für Waren, die durch den Korridor von Neum befördert werden, über alle Ressourcen, Ausrüstungen, Kontrolleinrichtungen und Fähigkeiten verfügen, um die Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(3)   Beim Ausgang der Waren ergreifen die Zollbehörden folgende Maßnahmen:

a)

Festlegung einer Höchstdauer, innerhalb deren die Beförderung von Unionswaren durch den Korridor von Neum abgeschlossen sein muss;

b)

Angabe dieser Höchstdauer beim Datum des Sichtvermerks auf der Rechnung oder auf dem Beförderungspapier gemäß Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii;

c)

erforderlichenfalls Verplombung des Behältnisses, in dem sich die Waren befinden, oder jedes einzelnen Packstücks mit Waren, die durch den Korridor von Neum befördert werden sollen.

(4)   Beim Wiedereingang der Waren ergreifen die Zollbehörden folgende Maßnahmen:

a)

Durchführung einer Risikoanalyse in erster Linie für Sicherheitszwecke;

b)

Überprüfung der den Waren beigefügten Rechnungen oder Beförderungspapiere;

c)

Überprüfung des Einhaltens der in Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels genannten Beförderungshöchstdauer;

d)

Überprüfung der Unversehrtheit der nach Absatz 3 Buchstabe c dieses Artikels angebrachten Plomben;

e)

gegebenenfalls physische Beschau der Waren;

f)

gegebenenfalls Entfernung von Plomben.

(5)   Stellen die Zollbehörden fest, dass eine der in Artikel 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurde, lassen sie den Wiedereingang einer solchen Sendung zu, sofern

a)

eine wirksame Risikoanalyse durchgeführt wurde;

b)

die Zollbehörden auf Grundlage der Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Risikoanalyse wirksame Maßnahmen ergriffen haben, die speziell darauf abzielen, Sicherheitsrisiken vorzubeugen.

Artikel 6

Unterrichtung

Kroatien unterrichtet die Kommission jederzeit, spätestens jedoch am 1. März 2014, über alle bei der Anwendung dieser Verordnung festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie über konkrete Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diese Unregelmäßigkeiten abzustellen.

Artikel 7

Bericht

Die Kommission legt dem Rat spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Beitritts Kroatiens einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieser Verordnung bewertet wird.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des und am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(2)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.