26.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 612/2013 DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2013

betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere Artikel 22 und Artikel 34 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 schafft einen Rahmen für die Vereinfachung und den Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern.

(2)

Laut Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (2) muss der Abgangsmitgliedstaat vor der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments überprüfen. In der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (3) ist der Inhalt des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments geregelt. Da die Angaben in diesem Verwaltungsdokument, die sich auf Verbrauchsteuerzulassungen beziehen, anhand der Einzelheiten der entsprechenden nationalen Verzeichnisse überprüft werden, sollten die Einzelheiten jedes nationalen Verzeichnisses jedem Abgangsmitgliedstaat regelmäßig zur Verfügung gestellt und aktualisiert werden.

(3)

Die in den nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung befördern, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten (Zentralverzeichnis) ausgetauscht, das die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 verwaltet.

(4)

Um den Informationsaustausch durch das Zentralregister zu vereinfachen, sind Struktur und Inhalt der zu verwendenden Standardformate, einschließlich der in diese Formate einzutragenden Codes, festzulegen.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die im Zentralverzeichnis enthaltenen Daten zutreffend sind und automatisch aktualisiert werden, sollte das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle dem Zentralverzeichnis Änderungen des jeweiligen nationalen Verzeichnisses melden und übermitteln.

(6)

Damit die in den nationalen Verzeichnissen gespeicherten Daten zutreffend und aktuell sind, sollte das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle das nationale Verzeichnis am selben Tag aktualisieren, an dem eine Zulassung geändert wird und Änderungen umgehend an das Zentralverzeichnis weiterleiten.

(7)

Damit die Mitgliedstaaten über ein genaues Abbild der Einzelheiten anderer nationaler Verzeichnisse verfügen, sollten das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die benannte Verbindungsstelle Vorkehrungen für den regelmäßigen und rechtzeitigen Empfang neuer Änderungen vonseiten des Zentralverzeichnisses treffen.

(8)

Die Wirtschaftsbeteiligten müssen feststellen können, ob die Einzelheiten ihrer Zulassung vom Zentralverzeichnis richtig verarbeitet und weitergegeben wurden, und sie müssen die Einzelheiten bezüglich eines Handelspartners überprüfen können, bevor sie einen Entwurf für ein elektronisches Verwaltungsdokument einreichen. Damit die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 überprüft werden kann, sollte die Kommission bei der Angabe einer gültigen einmaligen Verbrauchsteuernummer die erforderlichen Schlüsseldaten einer im Zentralverzeichnis geführten Zulassung bereitstellen. Zudem sind Vorschriften für die Berichtigung unzutreffender Informationen in Bezug auf die Zulassung eines Wirtschaftsbeteiligten festzulegen.

(9)

Damit das Zentralverzeichnis effizient verwaltet werden kann und für die Verarbeitung einer Meldung über die Änderung eines nationalen Verzeichnisses oder einer allgemeinen Anfrage so viel Zeit wie möglich zur Verfügung steht, ist festzulegen, in welchem Umfang das Zentralverzeichnis und die nationalen Verzeichnisse zugänglich sein müssen und unter welchen Umständen der Zugang zum Zentralverzeichnis oder zu den nationalen Verzeichnissen und deren Leistungen unterhalb dieses Umfangs bleiben dürfen.

(10)

Damit die Verwaltung des Zentralverzeichnisses beurteilt werden kann, sollte die Kommission allmonatlich aus dem Verzeichnis statistische Informationen extrahieren und den Mitgliedstaaten übermitteln.

(11)

Damit die Kommission und die Mitgliedstaaten genügend Zeit für Vorkehrungen haben, durch die sie die Pflichten bezüglich der Fristen und der Bereitstellung von Leistungen nach dieser Verordnung erfüllen können, sollte die Anwendung der Artikel 8, 9 und 10 bis zum 1. Januar 2015 verschoben werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Durch das EDV-gestützte System ausgetauschte Meldungen in Bezug auf die nationalen Verzeichnisse und das Zentralverzeichnis

(1)   Struktur und Inhalt der Meldungen betreffend die Aufnahme von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern in die nationalen Verzeichnisse und in das Zentralverzeichnis entsprechen Anhang I.

Diese Meldungen werden durch das EDV-gestützte System ausgetauscht.

(2)   Die Meldungen nach Absatz 1 werden zu folgenden Zwecken ausgetauscht:

a)

Benachrichtigung über Änderungen der nationalen Verzeichnisse, die von den zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und den Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis gesandt werden;

b)

Benachrichtigung über Änderungen des Zentralverzeichnisses, die an die nationalen Verzeichnisse gesandt werden;

c)

Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend Einzelheiten von Änderungen im Zentralverzeichnis;

d)

Anfragen der zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und der Verbindungsstellen betreffend statistische Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden;

e)

Weiterleitung statistischer Angaben, die aus dem Zentralverzeichnis extrahiert werden, an die anfragenden Mitgliedstaaten.

(3)   Sind für das Ausfüllen von Datenfeldern in den Meldungen nach Absatz 1 Codes erforderlich, so sind die in Anhang II dieser Verordnung oder in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 enthaltenen Codes zu verwenden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Aufzeichnung“ bedeutet einen Eintrag in ein nationales Verzeichnis oder das Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012;

2.

„Änderung“ bedeutet die Erstellung, Aktualisierung oder Stornierung einer Aufzeichnung;

3.

„Aktivierungsdatum“ ist das vom zuständigen Mitgliedstaat in einer Aufzeichnung festgesetzte Datum, ab dem die Aufzeichnung zur Verwendung bei der elektronischen Überprüfung in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und ab dem die extrahierten Einzelheiten der Aufzeichnung von den Wirtschaftsbeteiligten eingesehen werden können.

Artikel 3

Weiterleitung von Änderungen durch die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros und die Verbindungsstellen an das Zentralverzeichnis

(1)   Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 benannten Verbindungsstellen leiten Änderungen ihres nationalen Verzeichnisses an das Zentralverzeichnis weiter und nehmen vom Zentralverzeichnis übermittelte oder aus diesem abgerufene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.

(2)   Die Kommission erstellt und führt anhand der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen eine Liste der zuständigen zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen und stellt diese Liste den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(3)   Jedes zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder jede Verbindungsstelle leitet Benachrichtigungen über Änderungen des nationalen Verzeichnisses spätestens an dem Tag, an dem die Änderung aktiviert wird, an das Zentralverzeichnis weiter. Für Änderungen der nationalen Verzeichnisse wird die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ gemäß Anhang I Tabelle 2 verwendet.

Artikel 4

Pflege des Zentralverzeichnisses und Übermittlung von Änderungen an die nationalen Verzeichnisse

(1)   Empfängt die Kommission von einem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder einer Verbindungsstelle eine Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“, die eine Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses enthält, überprüft sie, ob Struktur und Inhalt der Meldung Anhang I Tabelle 2 entsprechen.

(2)   Entsprechen Struktur und Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung Anhang I Tabelle 2,

a)

trägt die Kommission die Änderung unverzüglich in das Zentralverzeichnis ein;

b)

wird jeder Mitgliedstaat, dessen zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder dessen Verbindungsstelle für den Empfang von Benachrichtigungen über Änderungen registriert ist, durch die Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ nach Anhang I Tabelle 2 benachrichtigt.

(3)   Entsprechen Struktur oder Inhalt der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“ nicht Anhang I Tabelle 2, sendet die Kommission die Benachrichtigung an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle, das bzw. die die Benachrichtigung übermittelt hat, mit der Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt“ gemäß Anhang I Tabelle 3 zurück und gibt einen Ursachencode an, aus dem der Grund für die Ablehnung hervorgeht.

(4)   Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle nimmt beim Empfang einer Meldung „Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt“ unverzüglich eine Berichtigung vor und übermittelt die Benachrichtigung erneut.

(5)   Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats, der für eine Benachrichtigung über Änderungen seitens der Kommission nicht registriert ist, fordert mindestens zweimal täglich mit der Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 einen Auszug der in das Zentralverzeichnis eingetragenen Änderungen an.

Artikel 5

Aufnahme von Änderungen in die nationalen Verzeichnisse

(1)   Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats nehmen mindestens zweimal täglich vom Zentralverzeichnis empfangene Änderungen in das nationale Verzeichnis auf.

(2)   Die Änderungen nach Absatz 1 können unmittelbar nach ihrer Aufnahme in das nationale Verzeichnis durch das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle eingesehen werden und sind ab dem Aktivierungsdatum der Änderung zur elektronischen Überprüfung abrufbar.

Artikel 6

Einsichtnahme der Wirtschaftsbeteiligten in das Zentralverzeichnis

(1)   Die Kommission erstellt mindestens zweimal täglich einen Auszug aller aktiven Aufzeichnungen des Zentralverzeichnisses. Bei der Erstellung dieses Auszugs entfernt die Kommission jede Aufzeichnung, die nicht für eine Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit verfügbar ist. Des Weiteren entfernt die Kommission aus den verbleibenden Aufzeichnungen sämtliche Einzelheiten über die Wirtschaftsbeteiligten oder deren Räumlichkeiten bzw. Gelände, die nicht den Beschreibungen der extrahierten Einzelheiten der Einträge nach Absatz 3 Buchstaben a, b und c entsprechen.

(2)   Die Wirtschaftsbeteiligten können die Kommission unter Angabe der einmaligen Verbrauchsteuernummer nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 um extrahierte Einzelheiten einer Aufzeichnung ersuchen.

(3)   Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Verbrauchsteuernummer, die im Auszug des Zentralverzeichnisses enthalten ist, werden dem ersuchenden Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen die extrahierten Einzelheiten des Verzeichnisses mitgeteilt:

a)

Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über einen zugelassenen Lagerinhaber, einen registrierten Empfänger oder einen registrierten Versender, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben:

i)

den beschreibenden Text für den Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) (Datengruppe 2 e gemäß Anhang I Tabelle 2);

ii)

mindestens einen Code für die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Datengruppe 2.4 a in der Meldung „Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten“) oder mindestens einen Verbrauchsteuer-Produktcode (Datengruppe 2.5 a gemäß Anhang I Tabelle 2);

iii)

eine Kombination der Datengruppen 2.4 a und 2.5 a, die den Vorschriften der Beschreibung gemäß Anhang I Tabelle 2 entspricht.

b)

Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einer Aufzeichnung über ein Steuerlager, enthält der Auszug eine der folgenden Angaben:

i)

mindestens einen Code für die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Datengruppe 3.4 a gemäß Anhang I Tabelle 2);

ii)

mindestens einen Verbrauchsteuer-Produktcode (Datengruppe 3.5 a gemäß Anhang I Tabelle 2);

iii)

eine Kombination der Datengruppen 3.4 a und 3.5 a, die den Vorschriften der Beschreibung gemäß Anhang I Tabelle 2 entspricht.

c)

Entspricht die angegebene einmalige Verbrauchsteuernummer einem registrierten Empfänger nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 389/2012, enthält der Auszug neben den in Buchstabe a vorgesehenen Daten folgende Angaben:

i)

das Ablaufdatum der Zulassung (Datengruppe 4 c gemäß Anhang I Tabelle 2);

ii)

die Angabe, ob die Zulassung für mehrere Beförderungen verwendet werden darf (Datengruppe 4 d gemäß Anhang I Tabelle 2);

iii)

mindestens einen Satz von Daten zur Einzelfallermächtigung (Datengruppe 4.3 gemäß Anhang I Tabelle 2).

(4)   Besteht keine Entsprechung zwischen der angegebenen einmaligen Verbrauchsteuernummer und dem Auszug des Zentralverzeichnisses, wird der ersuchende Wirtschaftsbeteiligte hierüber in Kenntnis gesetzt.

(5)   Macht ein Wirtschaftsbeteiligter geltend, dass eine seine Zulassung betreffende Aufzeichnung fehlt oder unrichtig ist, teilt ihm die Kommission auf Ersuchen mit, wie er eine Berichtigung der Aufzeichnung beantragen kann, und unterrichtet ihn über die Anschrift des zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder der Verbindungsstelle des zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 7

Statistische Informationen und Berichte

(1)   Die Kommission extrahiert gemäß Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 die folgenden statistischen Informationen aus dem Zentralverzeichnis:

a)

Anzahl der Datensätze mit aktiven und inaktiven Aufzeichnungen über Wirtschaftsbeteiligte;

b)

Anzahl der Zulassungen, deren Ablauf bevorsteht, d. h. Gesamtzahl der Zulassungen, die im folgenden Monat oder Quartal ablaufen;

c)

Art der Wirtschaftsbeteiligten, Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten (aufgegliedert nach Art) und Anzahl der Steuerlager;

d)

Anzahl der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Produkt und Produktkategorie;

e)

Anzahl der Änderungen an Verbrauchsteuerzulassungen.

Die Kommission erstellt anhand der statistischen Informationen gemäß Unterabsatz 1 einen monatlichen Bericht für die Mitgliedstaaten.

(2)   Ein zentrales Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle kann die Kommission um einen spezifischen statistischen Bericht zum Zentralverzeichnis ersuchen. Für dieses Ersuchen ist die Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 zu verwenden. Die Kommission antwortet, indem sie dem Mitgliedstaat eine Meldung „SEED-Statistikbericht“ gemäß Anhang I Tabelle 4 sendet.

Artikel 8

Frist für die Verarbeitung von Benachrichtigungen über Änderungen nationaler Verzeichnisse und allgemeine Anfragen

(1)   Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Benachrichtigung über eine Änderung eines nationalen Verzeichnisses verarbeitet die Kommission diese Änderung gemäß Artikel 4.

(2)   Binnen zwei Stunden nach dem Eingang einer Meldung „Allgemeine Anfrage“ gemäß Anhang I Tabelle 1 stellt die Kommission dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder der Verbindungsstelle, von dem bzw. der die Anfrage ausging, die verlangte Information zur Verfügung.

Artikel 9

Verfügbarkeit

Das Zentralverzeichnis und die nationalen Verzeichnisse stehen jederzeit zur Verfügung.

Artikel 10

Grenzen der Leistungspflichten

Die Leistungspflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 8 und 9 gelten nicht in den folgenden, hinreichend begründeten Fällen:

a)

Das Zentralverzeichnis oder ein nationales Verzeichnis stehen wegen Hardware- oder Telekommunikationsausfall nicht zur Verfügung;

b)

es treten Netzprobleme auf, auf die die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat keinen unmittelbaren Einfluss haben;

c)

höhere Gewalt;

d)

es sind Wartungsarbeiten geplant, die spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Beginn des Wartungszeitraums angekündigt werden.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 8, 9 und 10 sind ab dem 1. Januar 2015 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(3)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24.


ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ELEKTRONISCHEN MELDUNGEN, DIE BEI DER PFLEGE DES VERZEICHNISSES DER WIRTSCHAFTSBETEILIGTEN VERWENDET WERDEN

1.

Die Datenelemente der im Rahmen des EDV-gestützten Systems verwendeten elektronischen Meldungen sind in Datengruppen und ggf. in Datenuntergruppen gegliedert. Die Einzelheiten zu den Datenelementen und ihrer Verwendung finden sich in den Tabellen dieses Anhangs. Hierfür gilt Folgendes:

a)

Spalte A enthält den numerischen Code (Zahl), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird; dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat);

b)

Spalte B enthält den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;

c)

Spalte C enthält die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;

d)

Spalte D enthält für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement einen Kennbuchstaben, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten

i)

„R“ (Required), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter)gruppe den Kennbuchstaben „O“ (Optional) oder „C“ (Conditional), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit „R“ (Required) besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beschlossen haben, dass die Daten in dieser Untergruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;

ii)

„O“ (Optional) ist, was bedeutet, dass die Dateneingabe für die Person, die die Meldung abgibt (Versender oder Empfänger), fakultativ ist, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat bestimmt, dass die Daten entsprechend der in Spalte E für einige der fakultativen Daten(unter)gruppen oder Datenelemente vorgesehenen Option erforderlich sind;

iii)

„C“ (Conditional) ist, d. h. dass die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements durch andere Daten(unter)gruppen oder Datenelemente in derselben Meldung bedingt ist;

iv)

„D“ (Dependent) ist, die Verwendung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements also von einer Bedingung abhängt, deren Vorliegen entsprechend den Spalten E und F nicht mittels des EDV-gestützten Systems überprüft werden kann;

e)

Spalte E enthält die Bedingung(en) für die Eingabe bedingt anzugebender Daten („c“), sowie ggf. Erläuterungen zu den Daten, die optional („o“) und abhängig von einer Bedingung („d“) einzugeben sind, und gibt Aufschluss darüber, welche Daten von den zuständigen Behörden anzugeben sind;

f)

Spalte F enthält, falls erforderlich, Erläuterungen zum Ausfüllen der Meldung;

g)

Spalte G enthält

i)

für einige Daten(unter)gruppen eine Zahl, gefolgt vom Zeichen „x“, die angibt, wie oft die Daten(unter)gruppe in der Meldung wiederholt werden darf (Grundeinstellung = 1);

ii)

für jedes Datenelement — außer für Datenelemente, die Uhrzeit und/ oder Datum angeben — die Merkmale zur Erkennung des Datentyps und der Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:

—   a: alphabetisch

—   n: numerisch

—   an: alphanumerisch.

Die Zahl nach dem Code gibt die zulässige Datenlänge für das betreffende Datenelement an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Zahl von Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass die Daten Dezimalstellen enthalten können, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt;

iii)

für Datenelemente, die Uhrzeit und/oder Datum angeben, die Angabe „Datum“, „Uhrzeit“, oder „DatumUhrzeit“, was bedeutet, dass Uhrzeit oder Datum bzw. Datum und Uhrzeit unter Verwendung der ISO 8601-Norm für die Darstellung von Datums- und Zeitangaben anzugeben sind.

2.

In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Kurzformen verwendet:

a)   e-VD: elektronisches Verwaltungsdokument;

b)   ARC: administrativer Referenzcode;

c)   SEED: System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (elektronische Datenbank nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012);

d)   KN-Code: Code der Kombinierten Nomenklatur.

3.

In den Tabellen dieses Anhangs werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:

a)

„Datum Beginn“ bedeutet „Datum Zulassungsbeginn“ oder „Datum Gültigkeitsbeginn“;

b)

„Datum Ende“ bedeutet „Datum Zulassungsende“ oder „Datum Gültigkeitsende“;

c)

„Datum Zulassungsbeginn“ bedeutet das Datum, ab dem ein Wirtschaftsbeteiligter durch den zuständigen Mitgliedstaat ermächtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung herzustellen, zu lagern, zu versenden oder zu empfangen;

d)

„Datum Zulassungsende“ bedeutet das Datum, ab dem ein Wirtschaftsbeteiligter durch den zuständigen Mitgliedstaat nicht länger ermächtigt ist;

e)

„Datum Gültigkeitsbeginn“ bedeutet das Datum, ab dem Räumlichkeiten oder Gelände eines Wirtschaftsbeteiligten vom zuständigen Mitgliedstaat zu einem Ort erklärt wurden, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung hergestellt, versandt oder empfangen werden dürfen;

f)

„Datum Gültigkeitsende“ bedeutet das Datum, ab dem Räumlichkeiten oder Gelände eines Wirtschaftsbeteiligten nicht mehr als solcher Ort gelten.

Tabelle 1

Allgemeine Anfrage

(gemäß den Artikeln 4, 7 und 8)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

2

=

Anfrage zur Extraktion von Bezugsdaten

=

3

=

Anfrage zum Abruf von Bezugsdaten

=

4

=

Anfrage zur Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

=

5

=

Anfrage zum Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

=

6

=

Anfrage für Verbrauchsteuerstellenverzeichnis

=

7

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

=

8

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennwerte:

—   „C_COD_DAT“= Gemeinsame Codeliste

—   „C_PAR_DAT“= Gemeinsame Systemparameter

—   „ALL“= Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

Bestehende Kennung <Dienststellenschlüsselnummer> im Datensatz <DIENSTSTELLE>

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „3“, „4“, „5“, „7“, oder „8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..16

 

e

Datum Beginn

C

Für 1 e und f:

„R“ bei <Anfrageart> „3“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Datum Ende

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „4“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE E-VD-LISTE

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

ARC

=

2

=

Markenname der Ware

=

3

=

Verbrauchsteuerkategorien der Beförderung

=

4

=

(vorbehalten)

=

5

=

(vorbehalten)

=

6

=

(vorbehalten)

=

7

=

(vorbehalten)

=

8

=

Ort des Empfängers

=

9

=

Ort des Versenders

=

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

=

11

=

(vorbehalten)

=

12

=

Lieferort (Stadt)

=

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

=

14

=

Ort des Beförderers

=

15

=

KN-Code der Ware

=

16

=

Rechnungsdatum

=

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

=

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

=

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

=

20

=

(vorbehalten)

=

21

=

(vorbehalten)

=

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

=

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

=

24

=

(vorbehalten)

=

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

=

26

=

Beförderungsdauer

=

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

=

28

=

Abgangsmitgliedstaat

=

29

=

Name Empfänger

=

30

=

Name Versender

=

31

=

Name Sicherheitsleistender

=

32

=

(vorbehalten)

=

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

=

34

=

Name Abgangssteuerlager

=

35

=

Name Beförderer

=

36

=

Rechnungsnummer

=

37

=

Postleitzahl Empfänger

=

38

=

Postleitzahl Versender

=

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

=

40

=

(vorbehalten)

=

41

=

Postleitzahl Lieferort

=

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

=

43

=

Postleitzahl Beförderer

=

44

=

Warenmenge (in Positionsdaten e-VD)

=

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

=

46

=

Beförderungsart

=

47

=

(vorbehalten)

=

48

=

(vorbehalten)

=

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

=

50

=

(vorbehalten)

=

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

=

52

=

Änderung Bestimmungsort (Sequenznummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

 

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

=

2

=

Bevorstehender Ablauf

=

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

=

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

=

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

„R“ bei <Anfrageart> „8“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c, und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind optional und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Halbjahr

=

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Quartal

=

2

=

Zweites Quartal

=

3

=

Drittes Quartal

=

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Januar

=

2

=

Februar

=

3

=

März

=

4

=

April

=

5

=

Mai

=

6

=

Juni

=

7

=

Juli

=

8

=

August

=

9

=

September

=

10

=

Oktober

=

11

=

November

=

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Maßeinheiten

=

2

=

Vorgangsarten

=

3

=

Nachweisarten

=

4

=

(vorbehalten)

=

5

=

(vorbehalten)

=

6

=

Sprachencodes

=

7

=

Mitgliedstaaten

=

8

=

Ländercodes

=

9

=

Packstücke — Codes

=

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

=

11

=

Gründe für Unterbrechung

=

12

=

(vorbehalten)

=

13

=

Beförderungsarten

=

14

=

Beförderungsmittel/Container

=

15

=

Weinbauzonen

=

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisse — Codes

=

17

=

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

=

18

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren

=

19

=

KN-Codes

=

20

=

Entsprechungen KN-Code — verbrauchsteuerpflichtige Ware

=

21

=

Annullierungsgründe

=

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung des e-VD — Gründe

=

23

=

Verzögerungsgründe

=

24

=

(vorbehalten)

=

25

=

Den Vorgang meldende Personen

=

26

=

Ablehnungsgründe — Historie

=

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

=

28

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

=

29

=

Anfrage Verwaltungszusammenarbeit — Gründe

=

30

=

(vorbehalten)

=

31

=

(vorbehalten)

=

32

=

(vorbehalten)

=

33

=

(vorbehalten)

=

34

=

Maßnahme in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

=

35

=

Allgemeine Anfrage abgelehnt — Gründe

=

36

=

(vorbehalten)

n..2

Tabelle 2

Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten

(gemäß den Artikeln 3, 4 und 6)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Wirtschaftsbeteiligte aktualisieren (Benachrichtigung über Änderung CD/RD)

=

2

=

Weitergabe von Aktualisierungen über Wirtschaftsbeteiligte

=

3

=

Abruf von Wirtschaftsbeteiligten

=

4

=

Extraktion von Wirtschaftsbeteiligten

n1

 

b

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „3“ oder „4“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Die Kennziffer für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..16

2

ZULASSUNG

O

 

 

999999x

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II) Die <Verbrauchsteuernummer> in der Liste <ZULASSUNG> muss einmalig sein.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

c

Datum Zulassungsbeginn

R

 

 

Datum

 

d

Datum Zulassungsende

O

 

 

Datum

 

e

Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

=

2

=

Registrierter Empfänger

=

3

=

Registrierter Versender

Die Kennziffer des Datenelements <Code Wirtschaftsbeteiligter (Art)> kann nach Erstellung der ZULASSUNG nicht mehr geändert werden.

n1

 

f

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerdienststelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

—   E= Erstellen

—   A= Aktualisieren

—   S= Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

„R“ bei <Vorgang> „E“ oder „A“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 2.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

2.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.3

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER (ROLLE)

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Direktlieferung gestattet

=

2

=

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 frei bleiben

Folgende Kombinationen von <Wirtschaftsbeteiligter (Art) / Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)> sind möglich:

Wb (ART) / Wb (ROLLE)

ZUGEL. LAGERINH.

REG. EMPF.

REG. VERS.

Direktlieferung gestattet

X

X

 

Bestimmungsfelder dürfen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 frei bleiben

X

 

 

n1

2.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN)> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE)>

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> einmalig sein.

a1

2.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN)> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE)>

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE> in derselben <ZULASSUNG>, demselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

2.6

(BENUTZTES) STEUERLAGER

C

„R“, wenn <Wirtschaftsbeteiligter (Art)> „Zugelassener Lagerinhaber“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Wirtschaftsbeteiligter (Art) in Feld 2e)

 

99x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

Die „Schlüsselnummer Steuerlager“ ist eine von <STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager>, so dass es mindestens eine aktive Version gibt, deren Gültigkeitsperiode sich für mindestens einen Tag mit der Gültigkeitsperiode der <ZULASSUNG> nach dem Aktivierungsdatum der letzteren überschneidet.

Die <Schlüsselnummer Steuerlager> muss in der Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

an13

3

STEUERLAGER

O

 

 

999999x

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

<Schlüsselnummer Steuerlager> muss in Liste <STEUERLAGER> einmalig sein.

Die „Schlüsselnummer Steuerlager“ ist dieselbe wie eine von <(BENUTZTES) STEUERLAGER Schlüsselnummer Steuerlager> in einer oder mehreren Datengruppe(n) <ZULASSUNG> von „Zugelassener Lagerinhaber“, auch entsprechend Vorschrift 204.

an13

 

b

Datum Gültigkeitsbeginn

R

 

 

Datum

 

c

Datum Gültigkeitsende

O

 

 

Datum

 

d

Schlüsselnummer Verbrauchsteuerstelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

3.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

—   E= Erstellen

—   A= Aktualisieren

—   S= Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

„R“ bei <Vorgang> „E“ oder „A“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 3.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

3.2

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

3.2.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

3.4

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE>

 

999x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

Die <Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> in derselben <ZULASSUNG> oder demselben <STEUERLAGER> einmalig sein.

an1

3.5

VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE

C

Mindestens eine der Datengruppen <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN > oder <VERBRAUCHSTEUER-PRODUKTCODE>

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

<Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren> des <Verbrauchsteuer-Produktcode> innerhalb derselben <ZULASSUNG> oder desselben <STEUERLAGER> nicht zulässig.

<Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> in derselben <ZULASSUNG>, demselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

an..4

4

EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

O

 

 

999999x

 

a

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an13

 

b

Bezugsnummer Ausstellende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

c

Ablaufdatum

R

 

 

Datum

 

d

Kennzeichen wiederverwendbare Einzelfallermächtigung

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

0

=

nein oder falsch

=

1

=

ja oder richtig

n1

 

e

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

f

Beginn Ermächtigung

R

 

 

Datum

 

g

Kennzeichen kleine Weinerzeuger

O

 

Mögliche Kennziffern:

=

0

=

nein oder falsch

=

1

=

ja oder richtig

n1

4.1

MASSNAHME

R

 

 

 

 

a

Vorgang

R

 

Mögliche Kennbuchstaben:

—   E= Erstellen

—   A= Aktualisieren

—   S= Stornieren

a1

 

b

Aktivierungsdatum

C

„R“ bei <Vorgang> „E“ oder „A“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Vorgang in Feld 4.1a)

Wird kein <Aktivierungsdatum> eingetragen, gilt als Aktivierungsdatum des Stornierungsvorgangs das Datum, an dem der Stornierungsvorgang in das Zentralverzeichnis aufgenommen wird.

Datum

 

c

Zuständiger Datensachbearbeiter

O

 

 

an..35

4.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

„R“ wenn <Einzelfallermächtigung – Kennzeichen kleine Weinerzeuger> nicht vorhanden oder falsch

„O“ in anderen Fällen

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> in Datengruppe <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Stadt

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4.3

EINZELHEITEN EINZELFALLERMÄCHTIGUNG

R

 

 

999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

Der <Verbrauchsteuer-Produktcode> muss in der Liste <KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN> in derselben <ZULASSUNG>, demselben <STEUERLAGER> oder derselben <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG> einmalig sein.

Wenn <Einzelfallermächtigung – Kleine Weinerzeuger> angegeben und richtig, muss der

<Verbrauchsteuer-Produktcode> sein:

„W200“ ODER

„W300“

an..4

 

b

Menge

R

 

 

n..15,3

4.4

NAME UND ANSCHRIFT

R

 

 

99x

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

NAD_LNG

R

 

(Siehe Anhang II, Codeliste 1 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4.4.1

ANSCHRIFT

R

 

 

 

 

a

Straße

R

 

 

an..65

 

b

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

c

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

d

Stadt

R

 

 

an..50

 

e

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

Tabelle 3

Aktualisierung Wirtschaftsbeteiligte abgelehnt

(gemäß Artikel 4)

A

B

C

D

E

F

G

1

Meldung: Vorgänge betreffend das Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten Einreichung

R

 

(Für Einzelheiten siehe Tabelle 2)

 

2

ABLEHNUNG

R

 

 

9999x

 

a

Datum und Uhrzeit der Ablehnung

R

 

 

Datum Uhrzeit

 

b

Code für Begründung der Ablehnung

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Fehlender Vorgang

=

2

=

Unbekannter Vorgang

=

3

=

Verbrauchsteuernummer Wirtschaftsbeteiligter: falsches Format

=

4

=

Verbrauchsteuernummer Steuerlager: falsches Format

=

5

=

Einzelfallermächtigung Bezugsnummer: falsches Format

=

6

=

Dienststellenschlüsselnummer: falsches Format

=

7

=

Name fehlt

=

8

=

Wirtschaftsbeteiligter bereits vorhanden (Erstellung)

=

9

=

Steuerlager bereits vorhanden (Erstellung)

=

10

=

Einzelfallermächtigung bereits vorhanden (Erstellung)

=

11

=

Wirtschaftsbeteiligter nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

=

12

=

Steuerlager nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

=

13

=

Einzelfallermächtigung nicht gefunden (Aktualisierung / Streichung)

=

14

=

Wirtschaftsbeteiligter unbekannt

=

18

=

Fehlender Wirtschaftsbeteiligter (Art)

=

19

=

Unbekannter Wirtschaftsbeteiligter (Art)

=

20

=

Fehlender Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

=

21

=

Unbekannter Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

=

22

=

Unstimmigkeit zwischen Wirtschaftsbeteiligter (Art) und Wirtschaftsbeteiligter (Rolle)

=

23

=

Fehlendes oder falsches Format von Datum Zulassungsbeginn

=

24

=

Falsches Format von Datum Zulassungsende

=

25

=

Fehlendes oder falsches Format des Ablaufdatums

=

26

=

Fehlende oder unbekannte Dienststellenschlüsselnummer

=

27

=

Unstimmigkeit zwischen Verbrauchsteuernummer und Verbrauchsteuerstelle

=

28

=

Steuerlager kann nicht mehr als einem zugelassenen Lagerinhaber gehören

=

29

=

Die Verbrauchsteuernummer eines zugelassenen Lagerinhabers kann nicht mit der Verbrauchsteuernummer eines Wirtschaftsbeteiligten identisch sein, es sei denn, letzterer ist sein eigener zugelassener Lagerinhaber.

=

30

=

Fehlende Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

=

31

=

Unbekannte Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

=

32

=

Fehlende verbrauchsteuerpflichtige Ware

=

33

=

Unbekannte verbrauchsteuerpflichtige Ware

=

34

=

Unvollständige Anschrift

=

35

=

Fehlender Sprachencode

=

36

=

Unbekannter Sprachencode

=

37

=

Anzugeben sind mindestens Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Anschrift

=

38

=

Fehlender Eigentümer/Verwalter des Steuerlagers

=

39

=

Unbekannter Eigentümer/Verwalter des Steuerlagers

=

40

=

Eigentümer/Verwalter des Steuerlagers muss Lagerinhaber sein

=

41

=

Steuerlager darf nur von Lagerinhaber benutzt werden

=

42

=

Ungültige Steuerlagernummer (Verstoß gegen Vorschrift 204)

=

43

=

Fehlender zugelassener Lagerinhaber mit Angabe Steuerlager (Verstoß gegen Vorschrift 205)

=

44

=

<Verbrauchsteuernummer> fehlt (Verstoß gegen Bed. 157)

=

45

=

Ungültiger Wert für <Verbrauchsteuer-Produktcode> (Verstoß gegen Vorschrift 212)

n..2

Tabelle 4

SEED-Statistiken

(gemäß Artikel 7)

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..16

2

STA_ZEITRAUM

R

 

 

 

 

a

Jahr

R

 

 

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 2 b, c, und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind optional und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h. bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Halbjahr

=

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Erstes Quartal

=

2

=

Zweites Quartal

=

3

=

Drittes Quartal

=

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Januar

=

2

=

Februar

=

3

=

März

=

4

=

April

=

5

=

Mai

=

6

=

Juni

=

7

=

Juli

=

8

=

August

=

9

=

September

=

10

=

Oktober

=

11

=

November

=

12

=

Dezember

n..2

3

STA_JE_MS

O

 

 

99x

 

a

Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

b

Anzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Anzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

d

Anzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

e

Anzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

f

Anzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

3.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

=

2

=

Registrierter Empfänger

=

3

=

Registrierter Versender

n1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

3.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an..4

 

b

Anzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4

STA_ALLE_MS

O

 

 

 

 

a

Gesamtzahl aktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

b

Gesamtzahl inaktive Wirtschaftsbeteiligte

O

 

 

n..15

 

c

Gesamtzahl der in Kürze ablaufenden Zulassungen

O

 

 

n..15

 

d

Gesamtzahl Steuerlager

O

 

 

n..15

 

e

Gesamtzahl Änderungen Verbrauchsteuerzulassungen

O

 

 

n..15

4.1

WIRTSCHAFTSBETEILIGTER_ART_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Wirtschaftsbeteiligter (Art)

R

 

Mögliche Kennziffern:

=

1

=

Zugelassener Lagerinhaber

=

2

=

Registrierter Empfänger

=

3

=

Registrierter Versender

n1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.2

KATEGORIE_VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER_WAREN_VORGÄNGE_ALLE_MS

O

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtige Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II)

a1

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15

4.3

VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGE_WAREN_VORGÄNGE _ALLE_MS

O

 

 

9999x

 

a

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an..4

 

b

Gesamtzahl Wirtschaftsbeteiligte

R

 

 

n..15


ANHANG II

CODELISTEN

Codeliste 1: Verbrauchsteuernummer Wirtschaftsbeteiligter/Verbrauchsteuernummer Steuerlager

Feld

Inhalt

Typ

Beispiel

1

Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte oder das Steuerlager registriert ist.

Alphabetisch 2

PL

2

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 11

2005764CL78

Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).

In Feld 2 ist eine einmalige Kennung für den zu Verbrauchsteuerzwecken registrierten Wirtschaftsbeteiligten (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) oder für das Steuerlager anzugeben. Wie dieser Wert zugewiesen wird, entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten, aber jeder zu Verbrauchsteuerzwecken registrierte Wirtschaftsbeteiligte (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) und jedes Steuerlager benötigt eine einmalige Verbrauchsteuernummer.

Codeliste 2: Bezugsnummer Einzelfallermächtigung

Feld

Inhalt

Typ

Beispiel

1

Kennung des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte oder das Steuerlager registriert ist.

Alphabetisch 2

PL

2

Auf nationaler Ebene vergebener einmaliger Code

Alphanumerisch 11

2005764CL78

Die Verbrauchsteuernummer Einzelfallermächtigung hat dieselbe Struktur wie die Verbrauchsteuernummer Wirtschaftsbeteiligter/Verbrauchsteuernummer Steuerlager

Feld 1 ist der Liste <MITGLIEDSTAATEN> entnommen (Nr. 3 der Codelisten, Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009).

In Feld 2 ist eine einmalige Kennung für den zu Verbrauchsteuerzwecken registrierten Wirtschaftsbeteiligten (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) oder für das Steuerlager anzugeben. Wie dieser Wert zugewiesen wird, entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten, aber jeder zu Verbrauchsteuerzwecken registrierte Wirtschaftsbeteiligte (zugelassener Lagerinhaber, registrierter Empfänger und registrierter Versender) und jedes Steuerlager benötigt eine einmalige Verbrauchsteuernummer.

Codeliste 3: Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Bezeichnung

T

Verarbeitete Tabakwaren

B

Bier

W

Wein und gegorene Getränke außer Wein und Bier

I

Zwischenerzeugnisse

S

Ethylalkohol und Spirituosen

E

Energieerzeugnisse