11.8.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. August 2005

zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2925)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/610/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden als „Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie des Rates 89/106/EWG“ (2) veröffentlicht.

(2)

Für die wesentliche Anforderung „Brandschutz“ enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die zusammen die Strategie für den Brandschutz festlegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(3)

Das Grundlagendokument Nr. 2 nennt als eine dieser Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch in einem gegebenen Bereich, indem das Potenzial der Bauprodukte, zu einem Vollbrand beizutragen, begrenzt wird.

(4)

Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(5)

In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (3) wurde als harmonisierte Lösung ein Klassifizierungssystem festgelegt.

(6)

Bei bestimmten Bauprodukten ist es erforderlich, die durch die Entscheidung 2000/147/EG festgelegte Klassifizierung zu verwenden.

(7)

Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte und/oder -materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass sich eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals erübrigt.

(8)

Die Produkte wurden — sofern relevant — in Bezug auf ihre Endanwendung betrachtet.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bauprodukte und/oder -materialien, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. August 2005.

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2003/632/EG (ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 5).


ANHANG

Die Tabellen in diesem Anhang führen jene Bauprodukte und/oder -materialien auf, die alle Anforderungen des Merkmals „Brandverhalten“ erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.

Tabelle 1

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR BRETTSCHICHTHOLZ (1)

Material

Produktdetails

Durchschnittliche Mindestdichte (2)

(kg/m3)

Mindestgesamtdicke

(mm)

Klasse (3)

Brettschichtholz

Brettschichtholzprodukte gemäß EN 14080

380

40

D-s2, d0


Tabelle 2

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR LAMINAT-BODENBELÄGE

Typ des Bodenbelags (4)

Produktdetails

Mindestdichte

(kg/m3)

Mindestgesamtdicke

(mm)

Klasse (5) des

Bodenbelags

Laminatbodenbeläge

Laminatbodenbeläge hergestellt gemäß EN 13329:2000

800

6,5

EFL


Tabelle 3

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR ELASTISCHE BODENBELÄGE

Typ des Bodenbelags (6)

EN-Produktnorm

Mindestflächengewicht

(g/m2)

Höchstflächengewicht

(g/m2)

Mindestgesamtdicke

(mm)

Klasse (7) des

Bodenbelags

Einfaches und gemustertes Linoleum

EN 548

2 300

4 900

2

EFL

Homogene und heterogene PVC-Bodenbeläge

EN 649

2 300

3 900

1,5

EFL

PVC-Bodenbeläge mit Schaumrücken

EN 651

1 700

5 400

2

EFL

PVC-Bodenbeläge mit Rücken auf Korkbasis

EN 652

3 400

3 700

3,2

EFL

CV-Bodenbeläge

EN 653

1 000

2 800

1,1

EFL

Halbelastische PVC-Fliesen

EN 654

4 200

5 000

2

EFL

Linoleum auf Korkmentrücken

EN 687

2 900

5 300

2,5

EFL

Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener Oberseite auf Schaumrücken

EN 1816

3 400

4 300

4

EFL

Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit ebener Oberseite

EN 1817

3 000

6 000

1,8

EFL

Homogene und heterogene Elastomerbodenbeläge mit profilierter Oberseite

EN 12199

4 600

6 700

2,5

EFL


Tabelle 4

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR TEXTILE BODENBELÄGE

Typ des Bodenbelags (8)

EN-Produktnorm

Klasse (9) des

Bodenbelags

Maschinell hergestellte Teppichböden und Teppichfliesen ohne Feuerschutzmittel (10)

EN 1307

EFL

Textile Nadelvliesbodenbeläge ohne Pol und ohne Feuerschutzmittel (10)

EN 1470

EFL

Textile Nadelvliesbodenbeläge mit Pol ohne Feuerschutzmittel (10)

EN 13297

EFL


(1)  Gilt für alle Sorten und Klebstoffe, die unter die Produktnorm fallen.

(2)  Gemäß EN 13238.

(3)  Klasse gemäß Tabelle 1 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

(4)  Bodenbeläge lose auf einen Träger auf Holzbasis ≥ D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Träger der Klasse A2-s1, d0 aufgetragen.

(5)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

(6)  Bodenbeläge lose auf einen Untergrund auf Holzbasis ≥ D-s2, d0 oder auf einen beliebigen Untergrund der Klasse A2-s1, d0 gelegt.

(7)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

(8)  Bodenbelag geklebt oder lose gelegt auf einen Untergrund der Klasse A2-s1, d0.

(9)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs zur Entscheidung 2000/147/EG.

(10)  Textile Bodenbeläge mit einem maximalen Flächengewicht von 4 800 g/m2 und einer minimalen Poldicke von 1,8 mm (ISO 1766) sowie:

einer Oberschicht aus 100 % Wolle;

einer Oberschicht aus mindestens 80 % Wolle und höchstens 20 % Polyamid;

einer Oberschicht aus mindestens 80 % Wolle und höchstens 20 % Polyamid/Polyester;

einer Oberschicht aus 100 % Polyamid;

einer Oberschicht aus 100 % Polypropylen und, bei einem Rücken aus SBR-Schaum, einem Gesamtflächengewicht von > 780 g/m2. Alle Polypropylen-Teppichböden mit Rücken aus anderen Schaumtypen sind ausgenommen.