31996L0034

Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

Amtsblatt Nr. L 145 vom 19/06/1996 S. 0004 - 0009


RICHTLINIE 96/34/EG DES RATES vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik, das dem Protokoll (Nr. 14) über die Sozialpolitik im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf der Grundlage des Protokolls über die Sozialpolitik haben die Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im folgenden als "Mitgliedstaaten" bezeichnet) in dem Wunsch, den mit der Sozialcharta von 1989 eingeschlagenen Weg fortzusetzen, untereinander ein Abkommen über die Sozialpolitik geschlossen.

(2) Die Sozialpartner können nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik einen gemeinsamen Antrag stellen, die auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission durchzuführen.

(3) Nummer 16 der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, der der Gleichbehandlung von Männern und Frauen gewidmet ist, sieht unter anderem folgendes vor: "Auch sind die Maßnahmen auszubauen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihre beruflichen und familiären Pflichten besser miteinander in Einklang zu bringen."

(4) Ungeachtet einer weitgehenden Übereinstimmung gelang es dem Rat nicht, einen Beschluß zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen (1) in der geänderten Fassung vom 15. November 1984 (2) zu fassen.

(5) Die Kommission hat die Sozialpartner nach Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik zu der Frage angehört, wie eine Gemeinschaftsaktion zum Thema Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte.

(6) Die Kommission, die nach dieser Anhörung eine Gemeinschaftsaktion für zweckmäßig hielt, hat die Sozialpartner erneut zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags nach Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens angehört.

(7) Die europäischen Sozialpartner (UNICE, CEEP und EGB) haben der Kommission in einem gemeinsamen Schreiben am 5. Juli 1995 mitgeteilt, daß sie das Verfahren nach Artikel 4 des Abkommens in Gang setzen wollen.

(8) Die genannten Sozialpartner haben am 14. Dezember 1995 eine Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub geschlossen und der Kommission ihren gemeinsamen Antrag übermittelt, diese Rahmenvereinbarung durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens durchführen zu lassen.

(9) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 6. Dezember 1994 zu bestimmten Perspektiven einer Sozialpolitik der Europäischen Union: Ein Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der Union (3) die Sozialpartner ersucht, die Möglichkeiten zum Abschluß von Vereinbarungen wahrzunehmen, weil sie in der Regel näher an der sozialen Wirklichkeit und an den sozialen Problemen sind. In Madrid haben die Mitglieder des Europäischen Rates, die dem Abkommen über die Sozialpolitik angehören, den Abschluß der Rahmenvereinbarung begrüßt.

(10) Die Unterzeichnerparteien wollen eine Rahmenvereinbarung schließen, welche Mindestanforderungen für Elternurlaub und für Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt festlegt und es den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern überläßt, die Bedingungen für die Anwendung des Elternurlaubs festzulegen, damit die Gegebenheiten - auch die der Familienpolitik - in den einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Elternurlaub und für die Inanspruchnahme des Rechts auf Elternurlaub berücksichtigt werden können.

(11) Der geeignete Rechtsakt zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung ist eine Richtlinie im Sinne von Artikel 189 des Vertrags. Sie ist für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überläßt ihnen jedoch die Wahl der Form und der Mittel.

(12) Gemäß dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, wie sie in Artikel 3 b des Vertrags niedergelegt sind, können die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

(13) Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Rates unter Berücksichtigung der Repräsentativität der Unterzeichnerparteien, ihres Mandats und der Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung sowie der Einhaltung der die kleinen und mittleren Unternehmen betreffenden Bestimmungen ausgearbeitet.

(14) In Einklang mit ihrer Mitteilung vom 14. Dezember 1993 über die Anwendung des Protokolls über die Sozialpolitik hat die Kommission das Europäische Parlament unterrichtet und ihm den Wortlaut der Rahmenvereinbarung sowie ihren mit einer Begründung versehenen Richtlinienvorschlag übermittelt.

(15) Die Kommission hat außerdem den Wirtschafts- und Sozialausschuß unterrichtet und ihm den Wortlaut der Rahmenvereinbarung sowie ihren mit einer Begründung versehenen Richtlinienvorschlag übermittelt.

(16) In Paragraph 4 Nummer 2 der Rahmenvereinbarung wird betont, daß ihre Umsetzung eine Verringerung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem unter diese Vereinbarung fallenden Bereich nicht rechtfertigt und daß dies das Recht der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner nicht berührt, entsprechend der Entwicklung der Lage (einschließlich der Einführung der Nichtübertragbarkeit) unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder tarifvertragliche Regelungen zu entwickeln, vorausgesetzt, die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Mindestanforderungen werden eingehalten.

(17) Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer hält fest, wie wichtig es ist, gegen Diskriminierungen jeglicher Art, insbesondere aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, Rasse, Meinung oder Glauben, vorzugehen.

(18) Nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union "achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben".

(19) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, vorausgesetzt, sie treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

(20) Die Durchführung der Rahmenvereinbarung trägt zur Verwirklichung der in Artikel 1 des Abkommens über die Sozialpolitik genannten Ziele bei -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Rahmenvereinbarung

Mit dieser Richtlinie soll die am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die im Anhang enthalten ist, durchgeführt werden.

Artikel 2

Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 3. Juni 1998 nachzukommen, oder vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, daß die Sozialpartner im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission umgehend hiervon in Kenntnis.

(2) Den Mitgliedstaaten kann bei besonderen Schwierigkeiten oder im Fall einer Durchführung im Weg eines Tarifvertrags höchstens ein zusätzliches Jahr gewährt werden.

Sie müssen die Kommission umgehend von diesen Gegebenheiten in Kenntnis setzen.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 3. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TREU

(1) ABl. Nr. C 333 vom 9. 12. 1983, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 316 vom 27. 11. 1984, S. 7.

(3) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 6.

ANHANG

RAHMENVEREINBARUNG ÜBER DEN ELTERNURLAUB

PRÄAMBEL

Die nachstehende Rahmenvereinbarung stellt ein Engagement von UNICE, CEEP und EGB im Hinblick auf Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt dar, weil sie dies als ein wichtiges Mittel ansehen, Berufs- und Familienleben zu vereinbaren und Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern.

EGB/UNICE/CEEP fordern die Kommission auf, diese Rahmenvereinbarung dem Rat vorzulegen, damit die genannten Mindestvorschriften durch einen Ratsbeschluß für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland - verbindlich gemacht werden.

I. ALLGEMEINE ERWAEGUNGEN

1. Gestützt auf das Abkommen über die Sozialpolitik im Anhang zum Protokoll über die Sozialpolitik, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 2 und in Erwägung nachstehender Gründe:

2. Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens über die Sozialpolitik sieht vor, daß die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission erfolgt.

3. Die Kommission beabsichtigt, eine Maßnahme der Gemeinschaft für die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben vorzuschlagen.

4. Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer fordert unter Nummer 16 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen die Entwicklung von Maßnahmen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihren beruflichen und familiären Verpflichtungen gleichermaßen nachzukommen.

5. Die Entschließung des Rates vom 6. Dezember 1994 erkennt an, daß eine effiziente Chancengleichheitspolitik eine globale und integrierte Strategie verlangt, die eine bessere Organisation der Arbeitszeit sowie eine größere Flexibilität ebenso wie eine leichtere Rückkehr ins Berufsleben ermöglicht; in der Entschließung wird die wichtige Rolle berücksichtigt, die den Sozialpartnern in diesem Bereich auch dann zukommt, wenn es darum geht, Männern und Frauen eine Gelegenheit zu bieten, ihre berufliche Verantwortung sowie ihre familiären Verpflichtungen miteinander zu vereinbaren.

6. Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sollten die Einführung neuer und flexibler Arten der Arbeitsorganisation und der Zeiteinteilung fördern, die den sich ändernden Bedürfnissen der Gesellschaft besser angepaßt sind und die sowohl die Bedürfnisse der Unternehmen als auch die der Arbeitnehmer berücksichtigen sollten.

7. Die Familienpolitik muß im Rahmen der demographischen Entwicklungen, der Auswirkungen der Überalterung, der Annäherung zwischen den Generationen und der Förderung einer Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben gesehen werden.

8. Männer sollten - zum Beispiel durch Sensibilisierungsprogramme - ermutigt werden, in gleichem Maße familiäre Verantwortung zu übernehmen und das Recht auf Elternurlaub in Anspruch zu nehmen.

9. Bei der vorliegenden Vereinbarung handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, welche die Mindestanforderungen und Vorschriften für einen vom Mutterschutz getrennten Elternurlaub und für Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt festlegt und es den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern überläßt, die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieses Rechts festzulegen, damit die Lage in jedem einzelnen Mitgliedstaat berücksichtigt werden kann.

10. Die Mitgliedstaaten sollten die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung während des Mindestelternurlaubs vorsehen.

11. Die Mitgliedstaaten müßten außerdem die Aufrechterhaltung der Ansprüche auf unveränderte Sozialleistungen während des Mindestelternurlaubs ins Auge fassen, wenn sich dies nach den Gegebenheiten und der Haushaltslage in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen erweist.

12. Diese Vereinbarung berücksichtigt die Notwendigkeit, die sozialpolitischen Anforderungen zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu stärken und zu vermeiden, daß verwaltungstechnische, finanzielle und rechtliche Zwänge auferlegt werden, die die Gründung und Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen hemmen.

13. Die Sozialpartner können am besten Lösungen finden, die den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entgegenkommen. Deshalb ist ihnen bei der Durchführung dieser Vereinbarung eine besondere Rolle einzuräumen.

HABEN DIE UNTERZEICHNERPARTEIEN FOLGENDE VEREINBARUNG GESCHLOSSEN:

II. INHALT

Paragraph 1: Ziel und Anwendungsbereich

1. In dieser Vereinbarung sind Mindestanforderungen niedergelegt, die darauf abzielen, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern.

2. Diese Vereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer, Männer und Frauen, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat über einen Arbeitsvertrag verfügen oder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Paragraph 2: Elternurlaub

1. Nach dieser Vereinbarung haben erwerbstätige Männer und Frauen nach Maßgabe des Paragraphen 2 Nummer 2 ein individuelles Recht auf Elternurlaub im Fall der Geburt oder Adoption eines Kindes, damit sie sich bis zu einem bestimmten Alter des Kindes - das Alter kann bis zu acht Jahren gehen - für die Dauer von mindestens drei Monaten um dieses Kind kümmern können. Die genauen Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern festzulegen.

2. Um Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, sind die Unterzeichnerparteien der Meinung, daß das in Paragraph 2 Nummer 1 vorgesehene Recht auf Elternurlaub prinzipiell nicht übertragbar sein soll.

3. Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs werden in den Mitgliedstaaten gesetzlich und/oder tarifvertraglich unter Einhaltung der Mindestanforderungen dieser Vereinbarung geregelt. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können insbesondere

a) entscheiden, ob der Elternurlaub auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, in Teilen oder in Form von "Kreditstunden" gewährt wird;

b) das Recht auf Elternurlaub von einer bestimmten Beschäftigungsdauer und/oder Betriebszugehörigkeit (höchstens ein Jahr) abhängig machen;

c) die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Inanspruchnahme des Elternurlaubs an die besonderen Umstände der Adoption anpassen;

d) Fristen vorschreiben, innerhalb derer der Arbeitnehmer, der sein Recht auf Elternurlaub ausübt, den Arbeitgeber unterrichten muß; dabei hat er Beginn und das Ende des Elternurlaubs anzugeben;

e) die Bedingungen festlegen, unter denen der Arbeitgeber - nach Konsultation gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten - aus berechtigten betrieblichen Gründen die Gewährung des Elternurlaubs verschieben darf (beispielsweise bei saisonabhängiger Arbeit, wenn innerhalb der festgelegten Frist keine Vertretung gefunden werden kann, wenn ein erheblicher Anteil der Arbeitskräfte gleichzeitig Elternurlaub beantragt, wenn eine bestimmte Funktion von strategischer Bedeutung ist). Sollten sich aus der Anwendung dieser Klausel Schwierigkeiten ergeben, so sind sie gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und Gepflogenheiten zu lösen;

f) in Ergänzung zu Buchstabe e) die Genehmigung erteilen, daß besondere Vorkehrungen getroffen werden, um den Bedürfnissen der kleinen Unternehmen im Blick auf Arbeitsweise und Organisation gerecht zu werden.

4. Um sicherzustellen, daß die Arbeitnehmer ihr Recht auf Elternurlaub wahrnehmen können, treffen die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Entlassungen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen.

5. Im Anschluß an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden.

6. Die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bleiben bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen. Im Anschluß an den Elternurlaub finden diese Rechte mit den Änderungen Anwendung, die sich aus einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten ergeben.

7. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner bestimmen den Status des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum des Elternurlaubs.

8. Sozialversicherungstechnische Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften geprüft und entschieden; dabei ist der Bedeutung der Kontinuität der Ansprüche auf Deckung durch die verschiedenen Sozialversicherungssysteme, vor allem was die Gesundheitsfürsorge betrifft, Rechnung zu tragen.

Paragraph 3: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt

1. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner treffen die notwendigen Maßnahmen, um den Arbeitnehmern das Recht zu geben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten im Fall höherer Gewalt wegen dringender familiärer Gründe bei Krankheiten oder Unfällen, die die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern, der Arbeit fernzubleiben.

2. Die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner können die Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Einzelheiten der Anwendung der Nummer 1 festlegen und das dort genannte Recht auf eine bestimmte Dauer pro Jahr und/oder pro Fall begrenzen.

Paragraph 4: Schlußbestimmungen

1. Die Mitgliedstaaten können günstigere Regelungen anwenden oder festlegen, als sie in dieser Vereinbarung vorgesehen sind.

2. Die Umsetzung dieser Vereinbarung rechtfertigt nicht eine Verringerung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem unter diese Vereinbarung fallenden Bereich; dies berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, entsprechend der Entwicklung der Lage (einschließlich der Einführung der Nicht-Übertragbarkeit) unterschiedliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder tarifvertragliche Regelungen zu entwickeln, vorausgesetzt, die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Mindestanforderungen werden eingehalten.

3. Diese Vereinbarung hindert die Sozialpartner nicht daran, auf der entsprechenden Ebene, einschließlich der europäischen Ebene, Übereinkünfte zur Anpassung und/oder Ergänzung dieser Vereinbarung zu schließen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

4. Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dem Beschluß des Rates spätestens zwei Jahre nach seiner Annahme nachzukommen, oder sie vergewissern sich, daß die Sozialpartner (1) im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen vor dem Ende dieser Frist festlegen. Die Mitgliedstaaten haben, falls dies aufgrund besonderer Schwierigkeiten oder einer tarifvertraglichen Umsetzung notwendig sein sollte, längstens ein weiteres Jahr Zeit, dem Beschluß nachzukommen.

5. Die Vermeidung und Behebung von Streitfällen aufgrund der Anwendung dieser Vereinbarung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten.

6. Unbeschadet der Rolle der Kommission, der einzelstaatlichen Gerichte und des Europäischen Gerichtshofs muß jede Frage, die die Auslegung dieser Vereinbarung auf europäischer Ebene betrifft, zunächst von der Kommission an die Unterzeichnerparteien zur Stellungnahme zurückverwiesen werden.

7. Die Unterzeichnerparteien überprüfen die Anwendung dieser Vereinbarung fünf Jahre nach Erlaß des Ratsbeschlusses, wenn eine von ihnen einen entsprechenden Antrag stellt.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1995.

Fritz VERZETNITSCH

EGB-Vorsitzender

Emilio GABAGLIO

Generalsekretär

EGB

Bd. Emile Jacqmain 155

B-1210 BrüsselAntonio Castellano AUYANET

CEEP-Vorsitzender

Roger GOURVES

Generalsekretär

CEEP

Rue de la Charité 15

B-1040 BrüsselFrançois PERIGOT

UNICE-Vorsitzender

Zygmunt TYSZKIEWICZ

Generalsekretär

UNICE

Rue Joseph II 40

B-1040 Brüssel

(1) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Abkommens über die Sozialpolitik.