12.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/31 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 7. Juni 2012
über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Estland
(2012/299/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenz-überschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenz-überschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 25,
gestützt auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI (2), insbesondere auf Artikel 20 sowie auf Kapitel 4 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem — dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeits-weise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atom-gemeinschaft als Anhang beigefügten — Protokoll über die Übergangsbestimmungen behalten die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, so lange Rechts-wirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. |
(2) |
Folglich ist Artikel 25 des Beschlusses 2008/615/JI anwendbar, und der Rat muss durch einstimmigen Beschluss feststellen, ob die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses umgesetzt haben. |
(3) |
Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI sind Beschlüsse gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts zu fassen, dem ein Fragebogen zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem automatisierten Datenaus-tausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI muss sich der Bewertungsbericht auf einen Bewertungsbesuch und einen Testlauf stützen. |
(4) |
Estland hat das Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI über die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 des genannten Beschlusses Anwendung finden, sowie über die Bedingungen für den automa-tisierten Abruf, wie er in Artikel 3 Absatz 1 desselben Beschlusses vorgesehen ist, unterrichtet. |
(5) |
Nach Kapitel 4 Punkt 1.1 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI betrifft der von der zuständigen Ratsarbeitsgruppe erstellte Fragebogen jede Art von automatisiertem Daten-austausch und ist von einem Mitgliedstaat zu beantworten, wenn dieser davon ausgeht, dass er die Voraussetzungen für einen Austausch von Daten der jeweiligen Kategorie erfüllt. |
(6) |
Estland hat den Fragebogen zum Datenschutz und den Fragebogen zum DNA-Datenaus-tausch ausgefüllt. |
(7) |
Estland hat einen Testlauf mit den Niederlanden erfolgreich durchgeführt. |
(8) |
Es hat ein Bewertungsbesuch in Estland stattgefunden, und es wurde ein Bericht über diesen Besuch von dem niederländischen Bewertungsteam erstellt und der zuständigen Ratsarbeitsgruppe zugeleitet. |
(9) |
Dem Rat wurde ein Gesamtbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Frage-bogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zum DNA-Datenaustausch vorgelegt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten hat Estland die allge-meinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umge-setzt und ist berechtigt, personenbezogene Daten nach den Artikeln 3 und 4 des genannten Beschlusses ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses zu empfangen und zu übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BØDSKOV
(1) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.
(2) ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.