13.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/45


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2014

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3677)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/350/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit der Entscheidung 2009/567/EG der Kommission (2) wurden für Textilerzeugnisse die Umweltkriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 30. Juni 2014 gelten.

(4)

Um den Stand der Technik auf dem Markt für diese Produktgruppe besser widerzuspiegeln und in der Zwischenzeit erreichte Innovationen zu berücksichtigen, empfiehlt es sich, den Umfang der Produktgruppe zu ändern und überarbeitete Kriterien festzulegen.

(5)

Mit den Kriterien sollen insbesondere Erzeugnisse bestimmt werden, die während ihres gesamten Lebenszyklus geringere Umweltauswirkungen haben und insofern bestimmte Verbesserungen aufweisen, als sie aus nachhaltigeren Formen der Land-und Forstwirtschaft stammen, mit effizienterem Ressourcen- und Energieverbrauch, nach saubereren und weniger verunreinigenden Verfahren und unter Verwendung weniger gefährlicher Stoffe hergestellt werden und als hochwertig und langlebig ausgelegt und ausgewiesen sind. Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilien werden für die genannten Aspekte festgelegt, und Erzeugnisse, die in Bezug auf diese Aspekte bessere Leistungen aufweisen, sollten gefördert werden. Es empfiehlt sich daher, Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ aufzustellen.

(6)

Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Annahme dieses Beschlusses für einen Zeitraum von vier Jahren gelten.

(7)

Die Entscheidung 2009/567/EG sollte daher durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(8)

Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Textilerzeugnisse auf der Grundlage der in der Entscheidung 2009/567/EG festgelegten Kriterien vergeben wurde, ist ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Erzeugnisse an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen einzuräumen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ umfasst:

a)

Textilbekleidung und Accessoires: Bekleidung und Accessoires aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;

b)

Heimtextilien: Textilerzeugnisse zur Verwendung im Innenbereich von Gebäuden aus mindestens 80 Gewichtsprozent Textilfasern in gewebter, nicht-gewebter oder gestrickter Form;

c)

Fasern, Garn, Gewebe und textile Maschenware: zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires und Heimtextilien, einschließlich Möbelstoffen und Matratzenüberzügen vor der Anbringung von Rückenbeschichtungen und von mit dem Enderzeugnis verbundenen Bearbeitungsverfahren (Ausrüstung);

d)

Nicht-textile Elemente: Reißverschlüsse, Knöpfe und andere Zubehörteile, die in das Erzeugnis eingearbeitet sind; Membrane, Beschichtungen und Laminate;

e)

Reinigungsprodukte: gewebte oder nicht gewebte Textilien, die für die Nass- oder Trockenreinigung von Oberflächen oder das Abtrocknen von Haushaltsartikeln bestimmt sind.

(2)   Die folgenden Erzeugnisse fallen nicht in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“:

a)

Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, nach einmaligem Gebrauch weggeworfen zu werden;

b)

unter die Entscheidung 2009/967/EG der Kommission (3) fallende Bodenbeläge;

c)

Gewebe, die Teil von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Strukturen sind.

(3)   Kleidungsstücke, Gewebe und Fasern, die Folgendes enthalten, gehören nicht zu der Produktgruppe:

a)

elektrische Geräte oder Geräte, die Bestandteil einer elektrischen Schaltung sind;

b)

Geräte oder imprägnierte Substanzen, die dazu ausgelegt sind, Veränderungen der Umgebungsbedingungen zu erkennen und auf sie zu reagieren.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Textilfasern“: natürliche Fasern, synthetische Fasern und regenerierte Zellulosefasern;

b)

„Naturfasern“: Bauwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs- und andere Bastfasern, Wolle und andere Keratinfasern;

c)

„synthetische Fasern“: Acryl, Elastan, Polyamid, Polyester und Polypropylen;

d)

„regenerierte Zellulosefasern“: Lyocell, Modal und Viskose.

Artikel 3

Für „Textilbekleidung und Accessoires“ sowie für „Heimtextilien“: Füllungen, Futter, Polsterung, Membrane und Beschichtungen aus Fasern, die in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen, brauchen bei der Berechnung des Prozentsatzes von Textilfasern nicht berücksichtigt zu werden.

Artikel 4

Füllmaterialien, die nicht aus Textilfasern bestehen, müssen die Beschränkungen gemäß Kriterium 10 im Anhang erfüllen, die sich auf Hilfsstoffe, Tenside, Biozide und Formaldehyd beziehen.

Artikel 5

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ein Produkt, das der Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 angehört, und die zugehörigen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind im Anhang festgelegt.

Artikel 6

Die im Anhang festgelegten Vergabekriterien und die diesbezüglichen Beurteilungsanforderungen gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses für die Dauer von vier Jahren.

Artikel 7

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ den Produktgruppenschlüssel „016“.

Artikel 8

Die Entscheidung 2009/567/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

(1)   Anträge auf Verleihung des EU-Umweltzeichens für Erzeugnisse, die in die Produktgruppe „Textilerzeugnisse“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gestellt werden, können sich jedoch entweder auf die in der Entscheidung 2009/567/EG oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Die Anträge werden gemäß den Kriterien beurteilt, auf die sie sich jeweils stützen.

(2)   Die nach den Kriterien der Entscheidung 2009/567/EG vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 10

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/567/EG der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 70).

(3)  Entscheidung 2009/967/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für textile Bodenbeläge (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 1).


ANHANG

Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und die Unterkategorien, in die sie eingeteilt sind, lauten wie folgt:

Textilfasern

1.

Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern

2.

Flachs und andere Bastfasern

3.

Woll- und andere Keratinfasern

4.

Acryl

5.

Elastan

6.

Polyamid

7.

Polyester

8.

Polypropylen

9.

Künstliche Zellulosefasern (Lyocell, Modal und Viskose)

Bestandteile und Zubehör

10.

Füllungen

11.

Beschichtungen, Laminate und Membrane

12.

Zubehör

Chemikalien und Verfahren

13.

Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (Restricted Substance List — RSL)

14.

Ersetzung gefährlicher Stoffe beim Färben, Drucken und bei der Veredelung

15.

Energieeffizienz beim Waschen und Trocknen und bei der Appretur

16.

Behandlung von Emissionen in Luft und Wasser

Gebrauchstauglichkeit

17.

Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen

18.

Farbbeständigkeit beim Waschen

19.

Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration

20.

Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern

21.

Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern

22.

Farbbeständigkeit gegenüber Licht

23.

Waschbeständigkeit von Reinigungsprodukten

24.

Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen

25.

Funktionsbeständigkeit

Soziale Verantwortung der Unternehmen

26.

Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte

27.

Beschränkung des Sandstrahlens von Denim

Ergänzende Informationen

28.

Informationen auf dem Umweltzeichen

Anlage 1 enthält darüber hinaus das unter Kriterium 13 genannte Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung. Darin sind Beschränkungen aufgeführt, die für gefährliche Stoffe gelten, die bei der Herstellung von Textilerzeugnissen verwendet werden dürfen und im Enderzeugnis enthalten sein können.

Die Kriterien des Umweltzeichens stehen für die Erzeugnisse mit der besten Ökobilanz auf dem Textilmarkt. Im Rahmen des Herstellungsprozesses werden zwar Chemikalien eingesetzt und Schadstoffe freigesetzt, doch das EU-Umweltzeichen auf dem Erzeugnis gewährleistet dem Verbraucher, dass nur so geringe Mengen dieser Stoffe eingesetzt wurden, wie technisch möglich ist, ohne dass die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird.

Die Kriterien schließen eine Reihe von Stoffen, die als gefährlich oder potenziell gefährlich für die menschliche Gesundheit und die Umwelt identifiziert wurden und bei der Herstellung von Textilien verwendet werden können, weitestgehend aus oder begrenzen ihre Konzentration auf ein Mindestmaß (das erforderlich ist, um bestimmte Funktionen und Eigenschaften zu erzielen). Eine Ausnahme für die Verwendung eines solchen Stoffs für mit dem Umweltzeichen versehene Erzeugnisse wird nur gewährt, wenn er erforderlich ist, um die Erwartungen des Verbrauchers an die Funktion des Erzeugnisses oder vorgeschriebene Anforderungen (z. B. Flammhemmung) zu erfüllen, und wenn es keine bewährten und geprüften Alternativen gibt.

Ausnahmeregelungen werden auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips sowie wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse geprüft, insbesondere dann, wenn es sicherere Erzeugnisse auf dem Markt gibt.

Die Erzeugnisse müssen auf die beschränkten gefährlichen Stoffe untersucht werden, um den Verbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Auch bei den Herstellungsverfahren von Textilien gelten strenge Bedingungen für die Begrenzung der Wasser- und Luftverschmutzung sowie für die Minimierung der Exposition von Arbeitskräften gegenüber Schadstoffen. Die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien ist so geregelt, dass sie den Verbrauchern ein hohes Maß an Sicherheit bietet, den praktischen Möglichkeiten der Antragsteller, Informationen aus der Lieferkette einzuholen, Rechnung trägt und potenzielle „Trittbrettfahrerei“ von Antragstellern ausschließt.

Beurteilung und Prüfung Um die Einhaltung der Kriterien nachzuweisen, muss der Antragsteller folgende Informationen über die Erzeugnisse und ihre Lieferkette abgeben:

Jedes Kriterium enthält ausführliche Prüfungsanforderungen, nach denen der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte und andere Belege im Zusammenhang mit den Erzeugnissen und ihrer Lieferkette zusammenstellen muss.

Die Gültigkeit der Vergabe des Umweltzeichens stützt sich auf die Überprüfung bei der Beantragung und, sofern unter Kriterium 13 angegeben, Produktprüfungen, deren Ergebnisse den zuständigen Stellen zur Überprüfung vorzulegen sind. Änderungen der Lieferanten und Produktionsstätten von mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnissen sind den zuständigen Stellen mitzuteilen. Dabei sind auch entsprechende Belege zu übermitteln, anhand deren geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens weiterhin erfüllt sind.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Prüfverfahren durch Labors an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden.

Die funktionelle Einheit, auf die sich In- und Outputs beziehen sollten, ist 1 kg Textilerzeugnis zu Normbedingungen (65 % ± 4 % relative Feuchtigkeit und 20 °C ± 2 °C); diese Normbedingungen sind in der ISO-Norm 139 für Textilien — Normatmosphären für Konditionierung und Prüfung — festgelegt.

Wenn der Antragsteller sich für unabhängige Überprüfungen auf ein Zertifizierungssystem stützt, so müssen das gewählte System und die dazugehörigen Systeme für die Akkreditierung von Prüfern die allgemeinen Anforderungen der Normen EN 45011 und ISO 17065 erfüllen. Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS, ISO 14001 und ISO 50001 zu berücksichtigen. (Anmerkung: Eine Pflicht zur Umsetzung solcher Systeme besteht nicht.)

KRITERIEN FÜR DAS EU-UMWELTZEICHEN

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse, die das Umweltzeichen tragen sollen, die Kriterien in Bezug auf Materialzusammensetzung, chemische Formulierungen, Produktionsstätten und Gebrauchstauglichkeit erfüllen.

1.   KRITERIEN FÜR TEXTILFASERN

In diesem Abschnitt sind faserspezifische Kriterien für folgende Fasertypen festgelegt:

a)

Naturfasern: Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Flachs und andere Bastfasern, Woll- und andere Keratinfasern;

b)

synthetische Fasern: Acryl, Elastan, Polyamid, Polyester und Polypropylen;

c)

künstliche Zellulosefasern: Lyocell, Modal und Viskose.

Die Kriterien für einen bestimmten Fasertyp brauchen nicht erfüllt zu werden, wenn die Faser einen Anteil von weniger als 5 % am Gesamtgewicht des Erzeugnisses hat oder wenn es sich um Polsterung oder Futter handelt. Mit Ausnahme von Polyamid und Polyester brauchen diese Kriterien wie folgt nicht erfüllt zu werden:

a)

vom gesamten Erzeugnis, wenn es Fasern enthält, die bezogen auf alle Fasern des Erzeugnisses einen Anteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 Gewichtsprozent aufweisen,

b)

von einzelnen Fasern, die Teil des mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisses sind und einen Anteil an Recyclingmaterial von mindestens 70 Gewichtsprozent aufweisen.

In diesem Zusammenhang sind Fasern mit Recyclatgehalt definiert als Fasern, die aus Produktions- und Verarbeitungsabfällen (pre-consumer waste) (einschließlich Polymer- und Faserproduktionsabfällen sowie Schnittabfällen aus der Textil- und Bekleidungsherstellung) und Verbraucherabfällen (post-consumer waste) (Textilien und alle Arten von Faser- und Textilerzeugnissen sowie Nichttextilabfälle einschließlich PET-Getränkeflaschen und Fischernetze) stammen.

Der Recyclatgehalt muss außer bei PET-Flaschen, die zur Polyesterherstellung verwendet werden, den Anforderungen des Kriteriums 13 RSL entsprechen. Hierzu gehören jährliche randomisierte analytische Untersuchungen auf bestimmte Stoffgruppen.

Beurteilung und Prüfung des Recyclatgehalts : Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden. Sofern nach Kriterium 13 erforderlich, müssen Faserhersteller und Lieferanten von Ausgangsstoffen Erklärungen und Ergebnisse von Laboruntersuchungen übermitteln.

Kriterium 1. Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (einschließlich Kapok)

Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (nachstehend Baumwolle genannt) müssen einen Mindestgehalt entweder an ökologischer Baumwolle (siehe Kriterium 1a) oder an Baumwolle, die nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes (IPS) angebaut wird (siehe Kriterium 1b), aufweisen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

Bei der gesamten verwendeten konventionellen und IPS-Baumwolle müssen die Pestizidbeschränkungen unter dem Kriterium 1c eingehalten werden;

für die Norm für ökologische Erzeugung 1a muss die gesamte konventionelle und IPS-Baumwolle von genetisch nicht veränderten Sorten stammen;

die gesamte ökologische und IPS-Baumwolle muss vollständig nach dem Kriterium 1d rückverfolgbar sein;

Bekleidung für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren muss mindestens 95 % ökologische Baumwolle enthalten.

Erzeugnisse, die einen bestimmten Mindestgehalt an ökologischer oder IPS-Baumwolle aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden.

1a)   Norm für ökologische Erzeugung

Mit Ausnahme der nachstehend genannten Erzeugnisse müssen mindestens 10 % der Baumwolle entsprechend den Anforderungen in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), dem National Organic Program (NOP) der USA oder gleichwertigen rechtlichen Verpflichtungen der Handelspartner der EU angebaut worden sein. Der Anteil ökologischer Baumwolle kann Baumwolle aus ökologischem Anbau und Übergangsbaumwolle umfassen.

Der Baumwollanteil der folgenden Erzeugnisse muss mindestens 95 % ökologische Baumwolle enthalten: T-Shirts, Damentops, Freizeithemden, Jeans, Schlafanzüge und Nachtwäsche, Unterwäsche und Socken.

Beurteilung und Prüfung : Eine unabhängige Kontrollstelle sollte zertifizieren, dass der Anteil ökologischer Baumwolle im Einklang mit den Produktions- und Kontrollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, dem National Organic Program (NOP) der USA oder den Vorschriften anderer Handelspartner erzeugt wurde. Die Überprüfung sollte jährlich für jedes Ursprungsland erfolgen.

Nicht genetisch veränderte Baumwollsorten sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu prüfen.

1b)   Baumwollerzeugung nach IPS-Grundsätzen

Mindestens 20 % der Baumwolle muss nach IPS-Grundsätzen gemäß der Definition im IPS-Programm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) oder dem integrierten Pflanzenbau (IPB) auf der Grundlage von IPS-Grundsätzen angebaut worden sein und die Beschränkungen des Pestizideinsatzes gemäß Kriterium 1c erfüllen.

Bei den folgenden Erzeugnissen muss der Mindestanteil Baumwolle, die nach den oben genannten IPS-Grundsätzen angebaut wurde, 60 % betragen: T-Shirts, Damentops, Freizeithemden, Jeans, Schlafanzüge und Nachtwäsche, Unterwäsche und Socken.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Baumwolle von Landwirten angebaut wurde, die an formellen Schulungsprogrammen der FAO oder an staatlichen IPS- und IPB-Programmen teilgenommen haben und/oder die im Rahmen von durch Dritte zertifizierten IPS-Regelungen geprüft wurden. Die Überprüfung erfolgt entweder jährlich für jedes Ursprungsland oder auf Basis von Zertifizierungen aller zur Herstellung des Erzeugnisses erworbenen IPS-Baumwollballen.

Die Pestizidbeschränkung braucht nicht eingehalten zu werden bei Regelungen, nach denen die Verwendung der unter Kriterium 1c genannten Stoffe verboten ist, oder im Fall von Prüfungen oder Erklärungen von Landwirten und/oder Erzeugergruppierungen, dass sie die betreffenden Stoffe nicht verwenden. Diese Erklärungen sind durch Ortsbesichtigungen zu überprüfen, die von staatlich akkreditierten oder nach ökologischen oder IPS-Zertifizierungssystemen anerkannten Kontrollstellen durchzuführen sind.

Nicht genetisch veränderte IPS-Baumwolle, die in Kombination mit ökologischer Baumwolle verwendet wird, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zu prüfen. IPS-Regelungen, die genetisch veränderte Baumwolle ausschließen, werden als Nachweis für die Einhaltung des IPS-Gehalts akzeptiert.

1c)   Beschränkungen des Einsatzes von Pestiziden bei konventioneller und bei IPM-Baumwolle

Mit Ausnahme ökologischer Baumwolle und Baumwolle aus nach 1b) ausgenommenen IPS-Regelungen muss sämtliche Baumwolle, aus der mit dem Umweltzeichen versehene Textilerzeugnisse hergestellt werden, ohne Einsatz der folgenden Stoffe angebaut worden sein:

Alachlor, Aldicarb, Aldrin, Campheclor (Toxaphen), Captafol, Chlordan, 2,4,5-T, Chlordimeform, Chlorbenzilat, Cypermethrin, DDT, Dieldrin, Dinoseb und seine Salze, Endosulfan, Endrin, Glyphosulfat, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (alle Isomere), Methamidophos, Methyl-o-dematon, Methylparathion, Monocrotophos, Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiametoxam), Parathion, Phosphamidon, Pentachlorphenol, Thiofanex, Triafanex, Triazophos

Die Baumwolle darf insgesamt nicht mehr als 0,5 ppm der oben genannten Stoffe enthalten.

Beurteilung und Prüfung : Baumwolle ist auf die aufgeführten Stoffe zu untersuchen. Es ist ein Bericht über Prüfungen nach den folgenden Prüfmethoden vorzulegen:

US EPA 8081 B (chlororganische Pestizide durch Ultraschall- oder Soxhlet-Extraktion oder apolare Lösungsmittel (Isooctan oder Hexan)),

US EPA 8151 A (chlorierte Herbizide unter Verwendung von Methanol),

US EPA 8141 B (Organophosphorverbindungen),

US EPA 8270 D (halbflüchtige organische Verbindungen).

Die Prüfungen sind an Proben von Rohbaumwolle aus jedem Ursprungsland durchzuführen, bevor die Baumwolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Für die Prüfung der Baumwolle aus jedem Ursprungsland gilt Folgendes:

i)

Wird nur eine Partie Baumwolle pro Jahr verwendet, so ist eine Probe aus einem nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Ballen zu ziehen.

ii)

Wird mehr als eine Partie Baumwolle pro Jahr verwendet, so sind Sammelproben von 5 % der Ballen zu ziehen.

Baumwolle, die im Rahmen einer IPS-Regelung zertifiziert ist, nach der der Einsatz der genannten Stoffe verboten ist, braucht nicht geprüft zu werden.

1d)   Rückverfolgbarkeitsanforderungen für ökologische und für IPS-Baumwolle

Alle nach ökologischen und nach IPS-Standards angebaute und für die Herstellung von Textilerzeugnissen mit dem Umweltzeichen verwendete Baumwolle muss von der Überprüfung der Produktionsstandards mindestens bis zur Produktion des Rohgewebes rückverfolgbar sein.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss wie folgt nachweisen, dass die Anforderung an den Mindestanteil Baumwolle für jede Produktlinie entweder in Bezug auf die gekaufte Jahresmenge Baumwolle oder in Bezug auf das für die Herstellung des Enderzeugnisses verwendete Baumwollgemisch eingehalten wird:

i)

auf Jahresbasis: Es sind Belege über Transaktionen und/oder Rechnungen vorzulegen, aus denen die pro Jahr von Landwirten oder Erzeugergruppierungen gekaufte Menge Baumwolle und/oder das Gesamtgewicht zertifizierter Ballen bis zur Herstellung des Rohgewebes hervorgeht.

ii)

auf Basis des Enderzeugnisses: Es sind Unterlagen von den Produktionsstufen Spinnen und Gewebeproduktion vorzulegen. Alle Unterlagen müssen auf die Kontroll- oder Zertifizierungsstelle der verschiedenen Baumwollarten verweisen.

Kriterium 2. Flachs und andere Bastfasern (einschließlich Hanf, Jute und Ramie)

2a)   Flachs und andere Bastfasern sind unter Umgebungsbedingungen ohne Einsatz von Wärmeenergie zu rösten.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt eine Erklärung über die von den Landwirten und/oder Schwingbetrieben, die die Faser liefern, angewendete Röstmethode vor.

2b)   Bei Anwendung der Wasserröste muss das Abwasser der Becken so behandelt werden, dass der chemische Sauerstoffbedarf oder der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff für Hanffasern um mindestens 75 % und für Flachs und sonstige Bastfasern um mindestens 95 % vermindert wird.

Beurteilung und Prüfung : Bei Anwendung der Wasserröste muss der Antragsteller einen Bericht über eine Prüfung nach der Methode gemäß ISO 6060 (COD) vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Bestimmungen eingehalten werden.

Kriterium 3. Wolle und andere Keratinfasern (einschließlich Wolle von Schaf und Lamm sowie Haar von Kamel, Alpaka und Ziege)

3a)   Die Konzentrationen an Ektoparasitiziden in Rohwolle vor der Wollreinigung dürfen die in Tabelle 2 angegebenen kumulativen Gesamtmengen nicht übersteigen.

Diese Anforderungen gelten nicht, wenn mit Hilfe von Dokumenten die Identität der Hersteller von mindestens 75 % der betreffenden Woll- oder Keratinfasern nachgewiesen und eine unabhängige Überprüfung auf der Grundlage von Ortsbesichtigungen vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die genannten Stoffe auf den betreffenden Weiden oder Tieren nicht angewandt wurden.

Tabelle 2

Gesamtsumme der Beschränkungen von Ektoparasitiziden in Wolle

Ektoparasitizidgruppen

Gesamtsumme der Grenzwerte

γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan), α-Hexachlorcyclohexan, β-Hexachlorcyclohexan, δ-Hexachlorcyclohexan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, p,p'-DDT, p,p'-DDD

0,5 ppm

Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Cyhalothrin, Flumethrin

0,5 ppm

Diazinon, Propetamphos, Chlorfenvinphos, Dichlorfenthion, Chlorpyriphos, Fenchlorphos

2 ppm

Diflubenzuron, Triflumuron, Dicyclanil

2 ppm

Wollreinigungsbetriebe, die mit geschlossenen Wasserkreislaufsystemen ohne Abwasserableitung arbeiten und die in Wollreinigungsrückständen und -schlämmen eventuell vorhandenen Ektoparasitizide durch Verbrennung abbauen, sind von der Vorschrift zur Prüfung der Wolle ausgenommen, müssen aber mindestens zwei der Maßnahmen unter 3c) durchführen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss entweder die genannten Unterlagen oder einen Bericht über eine Prüfung nach der folgenden Methode vorlegen: IWTO-Entwurf Prüfmethode 59. Die Prüfung sollte an Verkaufspartien von Rohwolle je Ursprungsland (falls gemischt) durchgeführt werden, bevor die Wolle einer Nassbehandlung unterzogen wird. Je Verarbeitungspartie ist mindestens eine Sammelprobe von mehreren Partien aus jedem Ursprungsland zu prüfen. Eine Sammelprobe sollte sich wie folgt zusammensetzen:

i)

Wollfasern von mindestens zehn nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Landwirten, von denen die verkaufte Partie stammt, oder

ii)

eine Sammelprobe je Landwirt, der Partien liefert, wenn die Verarbeitungspartie weniger als zehn Verkaufspartien umfasst.

Alternativ können für alle Verkaufspartien in einer Verarbeitungspartie Rückstandsprüfbescheinigungen vorgelegt werden.

Wenn eine Ausnahmeregelung gilt, muss der Antragsteller Nachweise für die Auslegung des Wollreinigungsbetriebs und Berichte über Laboruntersuchungen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die in Wollreinigungsrückständen und -schlämmen eventuell vorhandenen Ektoparasitizide abgebaut werden.

3b)   Die Wollreinigungsbetriebe müssen den CSB des Abwassers durch bestmögliche Entfernung von Schmutz und Rückgewinnung von Wollfett mit anschließender Behandlung zur Erzielung des in Tabelle 3 angegebenen Werts innerhalb oder außerhalb des Betriebs auf ein Minimum senken. Die folgenden CSB-Grenzwerte gelten für die Reinigung grober oder feiner Schweißwolle. Feinwolle ist definiert als Merinowolle mit einem Durchmesser von ≤ 23,5 Mikron.

Tabelle 3

CSB-Werte für die Einleitung von Abwässern aus der Wollreinigung

Wollart

Einleitung in die Umwelt (g CSB/kg Schweißwolle)

Grobwolle

25 g/kg

Feinwolle

45 g/kg

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss einschlägige Daten und einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen: ISO 6060. Die Daten müssen belegen, dass der Wollreinigungsbetrieb oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasserkläranlage die Vorschriften einhält. Das Kriterium gilt als eingehalten, wenn die Durchschnittswerte der sechs Monate vor der Antragstellung die Grenzwerte nicht übersteigen.

3c)   Wollreinigungsbetriebe müssen mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Verwertung von oxidiertem Fett, Fasern, Schweiß oder Schlamm durchführen, die bei der Herstellung von mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnissen im Reinigungsbetrieb anfallen:

i)

Rückgewinnung eines zum Verkauf bestimmten chemischen Ausgangsstoffs,

ii)

Herstellung von Kompost oder flüssigen Düngemitteln,

iii)

Herstellung von Produkten wie z. B. Baustoffen,

iv)

Behandlung und energetische Verwertung durch anaerobe Vergärung oder Verbrennung.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss einen Bericht und Abfallverladungsbelege über Art und Anteil der wiedergewonnenen Abfälle und die angewandten Methoden vorlegen.

Kriterium 4. Acryl

4a)   Die Acrylonitril-Emissionen in die Luft (bei der Polymerisierung und bis zu der für den Spinnprozess bereiten Lösung) dürfen im Jahresdurchschnitt 1,0 g/kg erzeugte Faser nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung des Faserherstellers über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

4b)   Die Emissionen von N,N-Dimethylacetamid (127-19-5) in die Luft am Arbeitsplatz bei der Polymerisierung und beim Spinnen dürfen einen Arbeitsplatz-Richtgrenzwert von 10,0 ppm nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Die Emissionen sind in den Prozessphasen zu messen, in denen die Stoffe verwendet werden, und als 8-Stundendurchschnittswert (Schichtmittelwert) anzugeben. Der Antragsteller muss Prüfberichte und Überwachungsdaten des Faserherstellers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird.

Kriterium 5. Elastan

5a)   Zinnorganische Verbindungen dürfen nicht zur Herstellung der Fasern verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt eine Erklärung des Faserherstellers vor, dass dieser die Verbindungen nicht verwendet.

5b)   Die Emissionen der folgenden Stoffe in die Luft am Arbeitsplatz bei der Polymerisierung und beim Spinnen dürfen die folgenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte nicht übersteigen:

i)

Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (101-68-8): 0,005 ppm

ii)

Toluol-2,4-diisocyanat (584-84-9): 0,005 ppm

iii)

N,N-Dimethylacetamid (127-19-5): 10,0 ppm

Beurteilung und Prüfung : Die Emissionen sind in den Prozessphasen zu messen, in denen die Stoffe verwendet werden, und als 8-Stundendurchschnittswert (Schichtmittelwert) anzugeben. Der Antragsteller muss Prüfberichte und Überwachungsdaten des Faserherstellers vorlegen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium eingehalten wird.

Kriterium 6. Polyamid (oder Nylon)

Polyamiderzeugnisse müssen mindestens einen der unter den Unterkriterien 6a) und 6b) genannten Produktionsstandards erfüllen.

Erzeugnisse, die den Mindestrecyclatgehalt aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden.

6a)   Produktionsstandard 1: Mindestrecyclatgehalt

Die Fasern müssen mit mindestens 20 % Nylon, das aus Produktions- und/oder Verbraucherabfällen zurückgewonnen wurde, hergestellt werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden.

6b)   Produktionsstandard 2: N2O-Emissions aus der Monomer-Produktion

Die N2O-Emissionen in die Luft während der Monomer-Produktion dürfen im Jahresdurchschnitt 9,0 g N2O/kg Caprolactam (bei Nylon 6) oder Adipinsäure (bei Nylon 6,6) nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Unterlagen oder Prüfberichte einreichen, aus denen auf der Grundlage von Überwachungsdaten hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung der Faserhersteller und der Lieferanten der Ausgangsstoffe vor, dass diese dieses Kriterium einhalten.

Kriterium 7. Polyester

Textilerzeugnisse, die vorwiegend zum Verkauf an Verbraucher bestimmt sind, müssen die Unterkriterien a und b erfüllen. Textilerzeugnisse, die vorwiegend zum Verkauf an gewerbliche Kunden oder den öffentlichen Sektor bestimmt sind, müssen neben dem Unterkriterium a entweder das Unterkriterium b oder c erfüllen.

Erzeugnisse, die den Mindestrecyclatgehalt aufweisen, dürfen neben dem Umweltzeichen einen zusätzlichen Hinweis auf diesen Gehalt tragen. Einzelheiten hierzu sind unter Kriterium 28 zu finden.

7a)   Der Antimongehalt in den Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen. Diese Anforderung gilt nicht für Polyesterfasern aus recycelten PET-Flaschen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss entweder erklären, dass der genannte Stoff nicht verwendet wird, oder einen Bericht über Prüfungen nach den folgenden Methoden einreichen: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie oder Massenspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma. Die Prüfung muss an einer Sammelprobe von Rohfasern erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird. Für aus recycelten PET-Flaschen hergestellte Fasern ist eine Erklärung abzugeben.

7b)   Die Fasern müssen mit einem Mindestgehalt PET, das aus Produktions- und/oder Verbraucherabfällen recycelt wurde, hergestellt werden. Stapelfasern müssen mindestens 50 % und Filamentfasern mindestens 20 % recycelte Fasern enthalten. Diese Anforderung gilt nicht für Mikrofasern, die stattdessen das Unterkriterium c) erfüllen müssen.

Beurteilung und Prüfung : Der Recyclatgehalt muss bis zur Wiederverarbeitung der Ausgangsstoffe rückverfolgbar sein. Dies muss durch unabhängige Zertifizierung der Produktkette oder durch von Lieferanten der Ausgangsstoffe und von Wiederverarbeitungsbetrieben bereitgestellte Unterlagen überprüft werden.

7c)   Bei der Polymerisierung von Polyester dürfen die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) (sowohl Emissionen aus Punktquellen als auch flüchtige Emissionen) im Jahresdurchschnitt 1,2 g/kg bei PET-Chips und 10,3 g/kg bei Filamentfasern nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Überwachungsdaten und/oder Prüfberichte vor, aus denen hervorgeht, dass die Norm EN 12619 oder Normen mit einer gleichwertigen Prüfmethode eingehalten werden. Die monatlichen Durchschnittswerte der Gesamtemissionen organischer Verbindungen aus Produktionsstätten, an denen mit dem Umweltzeichen versehene Erzeugnisse hergestellt werden, sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung vorzulegen.

Kriterium 8. Polypropylen

Pigmente auf Bleibasis dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller erklärt, dass die genannten Pigmente nicht verwendet werden.

Kriterium 9. Künstliche Zellulosefasern (einschließlich Viskose, Modal und Lyocell)

Unterkriterien für die Zellstoffherstellung

9a)   Mindestens 25 % der Zellstofffasern müssen von Holz stammen, das nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft gemäß der Definition der FAO angebaut wurde. Der restliche Anteil an Zellstofffasern muss von Zellstoff stammen, der aus legaler Forstwirtschaft und legalem Holzanbau beschafft wurde.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss von den Faserherstellern gültige, unabhängig zertifizierte Bescheinigungen über die Produktkette einholen, aus denen hervorgeht, dass das Holz, von dem die Holzfasern stammen, nach den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft angebaut wurde und/oder aus legalen Quellen stammt. Für eine unabhängige Zertifizierung werden FSC, PEFC oder gleichwertige Regelungen akzeptiert.

Der Faserhersteller muss nachweisen, dass er unter Wahrung der Sorgfaltspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gehandelt hat, um sicherzustellen, dass das Holz legal geerntet wurde. Als Nachweis für die legale Beschaffung werden gültige Zertifikate nach dem FLEGT-Programm der EU (Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor) oder dem CITES-Übereinkommen der Vereinten Nationen (dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) und/oder Bescheinigungen durch dritte Parteien akzeptiert.

9b)   Zellstoff aus Baumwoll-Linters muss mindestens die Anforderungen an Baumwolle gemäß Kriterium 1a oder 1b erfüllen.

Beurteilung und Prüfung : wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

9c)   Der zur Faserherstellung verwendete Zellstoff muss ohne den Einsatz von elementarem Chlor gebleicht sein. Die Gesamtmenge an Chlor und organisch gebundenem Chlor darf in den fertigen Fasern (OX) 150 ppm und im Abwasser aus der Zellstoffherstellung (AOX) 0,170 kg/ADT Zellstoff nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss einen Bericht über Prüfungen nach der folgenden Methode einreichen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen in Bezug auf OX oder AOX eingehalten werden: ISO 11480 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie).

AOX: ISO 9562

9d)   Mindestens 50 % des für die Faserherstellung verwendeten Zellstoffs muss von Zellstoffherstellungsbetrieben erworben werden, die ihre verwendeten Prozessflotten verwerten, in dem sie entweder

i)

vor Ort Strom und Dampf erzeugen oder

ii)

chemische Nebenprodukte herstellen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Liste der Zellstofflieferanten vorlegen, die das Rohmaterial liefern, das zur Herstellung der Fasern verwendet wird, und den Anteil des von ihnen gelieferten Zellstoffs angeben. Er muss dokumentieren und nachweisen, dass der vorgeschriebene Prozentsatz der Lieferanten an den betreffenden Produktionsstätten die entsprechende Ausrüstung zur Energieerzeugung und/oder zur Wiedergewinnung und Herstellung von Nebenprodukten hat.

Unterkriterien der Faserproduktion

9e)   Bei Viskose- und Modalfasern darf der Schwefelgehalt der Emissionen von Schwefelverbindungen in die Luft infolge der Verarbeitung während der Faserproduktion im Jahresdurchschnitt die folgenden Werte in Tabelle 4 nicht übersteigen.

Tabelle 4

Schwefelemissionen bei Viskose- und Modalfasern

Faserart

Wirkungsgrad (g S/kg)

Stapelfaser

30 g/kg

Filamentfaser

 

Chargenwäsche

integrierte Wäsche

40 g/kg

170 g/kg

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt wird; außerdem legt er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor.

2.   KRITERIEN FÜR BESTANDTEILE UND ZUBEHÖR

Die Kriterien in diesem Abschnitt gelten für Bestandteile und Zubehörteile, die Teil des Enderzeugnisses sind.

Kriterium 10. Füllungen

10a)   Füllmaterialien, die aus Textilfasern bestehen, müssen gegebenenfalls die Kriterien für Textilfasern (1–9) erfüllen.

10b)   Füllmaterialien müssen die RSL-Anforderungen für Textilien in Bezug auf Biozide und Formaldehyd (siehe Anlage 1) erfüllen.

10c)   Waschmittel und andere Chemikalien, die zum Waschen von Füllungen (Daunen, Federn, Natur- oder Synthetikfasern) verwendet werden, müssen die RSL-Anforderungen für Textilien in Bezug auf Hilfschemikalien sowie Waschmittel, Weichmacher und Komplexbildner erfüllen (siehe Anlage 1).

Beurteilung und Prüfung : Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

Kriterium 11. Beschichtungen, Laminate und Membrane

11a)   Aus Polyurethan hergestellte Bestandteile müssen das Textilfaserkriterium 5a) betreffend zinnorganische Verbindungen und das Kriterium 5b) betreffend die Arbeitsplatzexposition gegen aromatische Diisocyanate und DMAC erfüllen.

11b)   Aus Polyester hergestellte Bestandteile müssen die Textilfaserkriterien 7a) und 7c) betreffend den Antimongehalt und die Emission flüchtiger organischer Verbindungen während der Polymerisation erfüllen.

11c)   Polymere müssen die Beschränkung unter Buchstabe g Ziffer v der RSL in Anlage 1 erfüllen.

Beurteilung und Prüfung : Wie bei den entsprechenden Kriterien und/oder in Anhang 1 angegeben.

Kriterium 12. Zubehör

Metall- und Kunststoffteile wie Reißverschlüsse, Knöpfe und sonstige Verschlüsse müssen den RSL-Anforderungen für Zubehör entsprechen (siehe Anlage 1).

Beurteilung und Prüfung : Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

3.   CHEMIKALIEN- UND PROZESSKRITERIEN

Die Kriterien in diesem Abschnitt gelten, wie angegeben, für die folgenden Produktionsstufen:

i)

Spinnen

ii)

Gewebeherstellung

iii)

Vorbehandlung

iv)

Färben

v)

Drucken

vi)

Veredelung

vii)

zuschneiden/nähen/fertigstellen (Cut/make/trim)

Sofern nicht anders angegeben, gelten diese Kriterien, einschließlich der Anforderung in Bezug auf Prüfungen nach dem Zufallsprinzip, auch für Fasern mit Recyclatgehalt.

Kriterium 13. Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL)

13a)   Allgemeine Anforderungen

Die im Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung (RSL) aufgeführten gefährlichen Stoffe dürfen im Enderzeugnis und in den für seine Herstellung verwendeten Produktionsrezepturen nicht in den angegebenen oder höheren Konzentrationen bzw. entsprechend den angegebenen Spezifikationen enthalten sein. Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist in Anlage 1 zu finden. Die Beschränkungen in diesem Verzeichnis haben Vorrang vor den unter Kriterium 14 Tabelle 6 aufgeführten Ausnahmeregelungen.

Das Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung ist den Lieferanten und den für die Spinn-, Färbe-, Druck- und Veredelungsphasen zuständigen Betrieben zu übermitteln. Die Beurteilungs- und Prüfungsanforderungen sind in dem Verzeichnis für jede Produktionsphase und für das Enderzeugnis angegeben.

Für jede Produktlinie sind erforderlichenfalls Laboruntersuchungen auf der Grundlage von Stichproben durchzuführen. Die Untersuchungen sind während des Gültigkeitszeitraums des Umweltzeichens jährlich durchzuführen, um nachzuweisen, dass die Einschränkungen des Verzeichnisses weiterhin eingehalten werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss eine Erklärung darüber vorlegen, dass die Einschränkungen des Verzeichnisses eingehalten werden; diese wird gegebenenfalls durch Belege für die jeweiligen Stoffe und Produktionsrezepturen bei der Herstellung des Enderzeugnisses untermauert. Die Anforderungen sind im Verzeichnis der Stoffe mit eingeschränkter Verwendung angegeben und umfassen Erklärungen, die von den für die jeweiligen Produktionsphasen zuständigen Betrieben einzuholen sind, Erklärungen von Chemikalienlieferanten sowie Ergebnisse von Laboranalysen von Proben des Enderzeugnisses. Von Herstellungsbetrieben eingeholte Erklärungen müssen durch Sicherheitsdatenblätter für die Produktionsrezepturen und erforderlichenfalls durch Erklärungen von Chemikalienlieferanten untermauert werden. Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäß Anhang II Abschnitte 2, 3, 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden.

Die Laboranalysen des Enderzeugnisses werden entsprechend der RSL und nach den angegebenen Prüfmethoden repräsentativ für die mit dem Umweltzeichen versehenen Produktlinien durchgeführt. Die Prüfungen sind, sofern erforderlich, bei Antragstellung und danach jährlich an einer Stichprobe jeder Produktlinie durchzuführen; die Ergebnisse sind der zuständigen Stelle zu übermitteln. Die Daten der zur Einhaltung der RSL des Sektors und anderer Regelungen durchgeführten Prüfungen werden akzeptiert, wenn die Prüfungen gleichwertig sind und an einer repräsentativen Stichprobe des Enderzeugnisses durchgeführt wurden.

Besteht ein Erzeugnis eine Prüfung während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens nicht, muss die betreffende Produktlinie erneut geprüft werden. Fällt auch die zweite Prüfung negativ aus, wird das Umweltzeichen für diese Produktlinie ausgesetzt. Es kann nur nach entsprechenden Abhilfemaßnahmen wieder für gültig erklärt werden.

13b)   Besonders besorgniserregende Stoffe

Das Enderzeugnis sowie etwaige Bestandteile oder Zubehörteile dürfen, sofern keine spezifischen Ausnahmen bestehen, keine Stoffe enthalten, die

i)

die Kriterien in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen,

ii)

nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren für die Festlegung der Vorschlagsliste für besonders besorgniserregende Stoffe ermittelt wurden.

Dies gilt für Stoffe, die dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion verleihen sollen, und für absichtlich in Produktionsrezepturen verwendete Stoffe.

Bei Stoffen, die eine dieser beiden Bedingungen erfüllen und in einem Textilerzeugnis oder einem homogenen Teil eines komplexen Textilerzeugnisses in Konzentrationen von über 0,10 Gewichtsprozent enthalten sind, werden keine Ausnahmen gewährt.

Beurteilung und Prüfung : Die in den einzelnen Produktionsphasen verwendeten Stoffe und Rezepturen sind mit der neuesten Fassung der von der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlichten Vorschlagsliste für besonders besorgniserregende Stoffe abzugleichen. Der Antragsteller muss Erklärungen über die Einhaltung der Vorschriften in jeder Produktionsphase abgeben, die durch Screening-Unterlagen untermauert werden.

Wenn eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, muss der Antragsteller nachweisen, dass bei der Verwendung des Stoffs die Konzentrationsgrenzwerte und die Ausnahmebedingungen gemäß der RSL eingehalten werden.

Kriterium 14. Ersetzung gefährlicher Stoffe beim Färben, Drucken und bei der Veredelung

Stoffe, die beim Drucken oder Färben oder bei Veredelungsverfahren auf Gewebe oder Gestricke aufgebracht werden und auf dem Enderzeugnis verbleiben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (6) die Kriterien für die Einstufung in die Gefahrenklassen bzw. für die Gefahrensätze gemäß der Tabelle 5 erfüllen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, es wurden besondere Ausnahmen gewährt. Diese Beschränkungen gelten auch für funktionale Stoffe, die in künstliche Fasern bei deren Herstellung eingebracht werden.

14a)   Beschränkungen der Gefahreneinstufung

Die eingeschränkten Gefahreneinstufungen sind in Tabelle 5 aufgeführt. Die jüngsten Einstufungsregeln der Europäischen Union haben Vorrang vor den aufgeführten Gefahreneinstufungen und Risikosätzen. Die Antragsteller müssen daher sicherstellen, dass die Einstufungen auf den neuesten Einstufungsregeln basieren.

Diese Kriterien gelten nicht für die Verwendung von Stoffen oder Gemischen, deren Eigenschaften sich bei der Verarbeitung so ändern (Wegfall der Bioverfügbarkeit, chemische Veränderung), dass die betreffende Gefahr entfällt. Hierzu gehören Polymere, die zur Verleihung einer Funktion modifiziert wurden, und Monomere oder Zusatzstoffe, die kovalent an Polymere gebunden sind.

Tabelle 5

Eingeschränkte Gefahreneinstufungen und Risikosätze und ihre CLP-Kategorie

Akute Toxizität

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken (R28)

H301 Giftig bei Verschlucken (R25)

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt (R27)

H311 Giftig bei Hautkontakt (R24)

H330 Lebensgefahr bei Einatmen (R23/26)

H331 Giftig beim Einatmen (R23)

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein (R65)

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen (R39/41)

Spezifische Zielorgan-Toxizität

Kategorie 1

Kategorie 2

H370 Schädigt die Organe (R39/23, R39/24, R39/25, R39/26, R39/27, R39/28)

H371 Kann die Organe schädigen (R68/20, R68/21, R68/22)

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (R48/25, R48/24, R48/23)

H372 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition (R48/20, R48/21, R48/22)

Sensibilisierung der Atemwege und der Haut

Kategorie 1A

Kategorie 1B

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen (R43)

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen (R43)

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen (R42)

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen (R42)

Krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend

Kategorie 1A und 1B

Kategorie 2

H340 Kann genetische Defekte verursachen (R46)

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (R68)

H350 Kann Krebs erzeugen (R45)

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen (R40)

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen (R49)

 

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R60)

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R62)

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R61)

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R63)

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen (R60, R60/61)

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R62/63)

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen (R60/63)

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen (R64)

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (R61/62)

 

Gewässergefährdend

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3 und 4

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen (R50)

H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R52/53)

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R50/53)

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung (R53)

H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung (R51/53)

 

Die Ozonschicht schädigend

EUH059 Die Ozonschicht schädigend (R59)

 

14b)   Für bestimmte Stoffgruppen geltende Ausnahmen

Nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind die Stoffgruppen in Tabelle 6 entsprechend den Ausnahmevoraussetzungen in Tabelle 6 ausdrücklich von den Anforderungen in Kriterium 14a) ausgenommen. Für jede Stoffgruppe sind alle Ausnahmevoraussetzungen für die genannten Gefahreneinstufungen angegeben. Diese Ausnahmen gelten auch für Stoffe, die künstlichen synthetischen und zellulosischen Fasern bei der Herstellung zugegeben werden.

Tabelle 6

Gefahreneinstufungen, für die Ausnahmen bestehen, nach Stoffgruppen

Stoffe, die dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion verleihen

Stoffgruppe

Von der Ausnahme betroffene Gefahreneinstufung

Ausnahmevoraussetzungen

i)

Farbstoff für das Färben und pigmentfreie Drucken

H301, H311, H331, H317, H334

Färbereien und Druckereien müssen staubfreie Farbstoffformulierungen oder automatisches Dosieren und Abgeben der Farbstoffe anwenden, um die Exposition der Beschäftigten zu minimieren.

H411, H412, H413

Bei Verwendung von Reaktiv-, Direkt-, Küpen- und Schwefelfarbstoffen mit diesen Einstufungen muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Verwendung von stark bindenden Farbstoffen;

Erzielung einer Ausschussquote unter 3,0 %

Verwendung von Instrumenten zur Farbangleichung;

Verwendung von Standardarbeitsanweisungen für das Färbeverfahren;

Farbentfernung bei der Abwasserbehandlung (siehe Kriterium 16a)).

Färben mit Farblösungen und/oder digitaler Druck sind von diesen Bedingungen ausgenommen.

ii)

Flammhemmende Mittel

H317 (1B), H373, H411, H412, H413

Das Erzeugnis muss für Anwendungen bestimmt sein, bei denen Brandschutzanforderungen nach ISO- oder EN-Normen oder nach Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen von Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen.

Das Erzeugnis muss die Anforderungen an die Funktionsbeständigkeit erfüllen (siehe Kriterium 25).

Für die Anwendung des Synergisten Antimontrioxid besteht eine Ausnahme von H351 für die Verwendung als Rückenbeschichtung von Heimtextilien.

Das Erzeugnis muss für Anwendungen bestimmt sein, bei denen Brandschutzanforderungen nach ISO- oder EN-Normen oder nach Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen von Mitgliedstaaten erfüllt sein müssen.

Die Emissionen in die Luft am Arbeitsplatz, an dem das flammhemmende Mittel auf das Textilerzeugnis aufgebracht wird, dürfen den Grenzwert von 0,5 mg/m3 für die Exposition am Arbeitsplatz über 8 Stunden nicht übersteigen.

iii)

Optische Aufheller

H411, H412, H413

Optische Aufheller dürfen nur in folgenden Fällen verwendet werden:

bei Weißdruck;

um Uniformen und Arbeitskleidung weißer erscheinen zu lassen;

als Zusatzstoffe bei der Herstellung von Polyamid- und Polyesterfasern mit Recyclinganteil.

iv)

Wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel

H413

Das Imprägniermittel und seine Abbauprodukte müssen leicht und/oder inhärent biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein.

Das Erzeugnis muss die Anforderungen an die Funktionsbeständigkeit erfüllen (siehe Kriterium 25).

Rückstände anderer Stoffe, die im Enderzeugnis festgestellt werden können

v)

Hilfsstoffe, darunter:

Carrier,

Verlaufmittel,

Dispergiermittel,

Tenside,

Verdickungsmittel,

Bindemittel

H301, H311, H331, H371, H373, H317 (1B), H334, H411, H412, H413, EUH070

Die Rezepturen müssen unter Verwendung automatischer Dosiersysteme formuliert werden und die Verfahren müssen Standardarbeitsanweisungen folgen.

Mit H311, H331, H317 (1B) eingestufte Stoffe dürfen im Enderzeugnis keine höhere Konzentration als 1,0 Gewichtsprozent aufweisen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Erklärungen von allen Druckereien, Färbereien und Veredelungsbetrieben sowie erforderlichenfalls von deren Chemikalienlieferanten über die Einhaltung der Vorschriften einholen. Darin muss bestätigt werden, dass die folgenden Stoffe, wenn sie in Produktionsrezepturen verwendet wurden, sowie etwa verwendete zusätzliche funktionale Stoffe, die auf dem Enderzeugnis verbleiben können, die Kriterien für die Einstufung für eine oder mehrere Gefahrenklassen und Risikosätze gemäß der Tabelle 5 nicht erfüllen.

Biozide

Farbstoffe und Pigmente

Carrier, Verlaufmittel und Dispergiermittel

optische Aufheller

Verdickungsmittel für Druckfarben, Bindemittel und Plastifiziermittel

Vernetzungsmittel (für Pflegeleichtausrüstungen und Druck)

Flammschutzmittel und Synergisten

wasser-, schmutz- und fleckabweisende Imprägniermittel

Weichspüler.

Wenn Stoffe in Tabelle 6 ausgenommen sind, muss die Erklärung diese Stoffe, für die Ausnahmen gelten, ausdrücklich nennen und Belege dafür enthalten, wie die Ausnahmevoraussetzungen eingehalten werden.

Ausnahme v) Wenn die Produktionsrezeptur Stoffe mit den betreffenden Gefahreneinstufungen enthält, muss das Enderzeugnis durch Laboruntersuchungen auf diese Hilfsstoffe geprüft werden.

Die Erklärung über die Einstufung oder Nichteinstufung jedes Stoffs ist durch Übermittlung der folgenden technischen Informationen zu untermauern:

i)

für Stoffe, die nicht gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden oder für die es noch keine harmonisierte CLP-Einstufung gibt: Angaben, die die in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllen;

ii)

für Stoffe, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 registriert wurden und die die Anforderungen für eine CLP-Einstufung nicht erfüllen: Angaben, die auf dem REACH-Registrierungsdossier basieren und den Status der Nichteinstufung des Stoffes bestätigen;

iii)

für Stoffe, für die keine harmonisierte Einstufung bzw. für die eine Selbsteinstufung vorliegt: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar oder handelt es sich um einen selbst eingestuften Stoff, müssen Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemacht werden;

iv)

im Fall von Gemischen: Sicherheitsdatenblätter sofern verfügbar. Sind diese nicht verfügbar, wird eine Berechnung der Einstufung des Gemischs gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vorgelegt, einschließlich der Angaben zur Einstufung in Gefahrenklassen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Die Sicherheitsdatenblätter sind gemäß Anhang II Abschnitte 2, 3, 9, 10, 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) zu erstellen. Unvollständige Sicherheitsdatenblätter müssen mit Angaben von Chemikalienlieferanten ergänzt werden.

Kriterium 15. Energieeffizienz beim Waschen, Trocknen und bei der Appretur

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Energie, die bei Druck-, Färbe- und Veredelungsschritten zum Waschen, Trocknen und zur Appretur der mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse verbraucht wird, im Rahmen eines Energie- oder Kohlendioxidemissions-Managementsystems gemessen und bewertet wird.

Darüber hinaus muss er nachweisen, dass die Produktionsstätten die in Tabelle 7 angegebene Mindestanzahl der in Anlage 3 genannten BVT-Energieeffizienztechniken angewendet haben.

Tabelle 7

Energieeffizienztechniken beim Waschen, Spülen und Trocknen

BVT-Bereiche

Produktionsvolumen

< 10 Tonnen/Tag

> 10 Tonnen/Tag

1.

Allgemeines Energiemanagement

Zwei Techniken

Drei Techniken

2.

Waschen und Spülen

Eine Technik

Zwei Techniken

3.

Trocknen und Appretieren auf Spannrahmen

Eine Technik

Zwei Techniken

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Energiemanagementsysteme für alle Färbereien, Druckereien und Veredelungsbetriebe zusammenstellen. Als Nachweis für das Energiemanagementsystem werden die Norm ISO 50001 oder gleichwertige Systeme für Energie oder Kohlendioxidemissionen akzeptiert.

Die Anwendung der BVT ist mindestens mit Fotografien der Produktionsstätte, technischen Beschreibungen der Verfahren und Bewertungen der Energieeinsparungen nachzuweisen.

Kriterium 16. Behandlung von Emissionen in Luft und Wasser

16a)   Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung

Abwassereinträge in die Umwelt dürfen 20 g CSB/kg verarbeitete Textilien nicht übersteigen. Diese Anforderung gilt für Web-, Färbe-, Druck und Veredelungsprozesse, die zur Herstellung des Erzeugnisses angewendet werden. Die Einträge werden nach der innerbetrieblichen Abwasserkläranlage und/oder der externen Abwasserkläranlage, in die Abwässer dieser Verarbeitungsbetriebe fließen, gemessen.

Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, muss es auch die folgenden Anforderungen erfüllen:

i)

pH-Wert zwischen 6,0 und 9,0 (wenn der pH-Wert des Vorfluters nicht außerhalb dieses Bereichs liegt);

ii)

Temperatur unter 35 °C (wenn diese Temperatur nicht bereits im Vorfluter überschritten wird).

Wenn eine Farbentfernung gemäß einer Ausnahmevoraussetzung nach Kriterium 14 erforderlich ist, müssen die folgenden spektralen Absorptionskoeffizienten erfüllt sein:

i)

436 nm (gelber Bereich) 7 m-1

ii)

525 nm (roter Bereich) 5 m-1

iii)

620 nm (blauer Bereich) 3 m-1

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Prüfberichte nach den Normen ISO 6060 bzw. ISO 7887 vorlegen, aus denen auf der Grundlage der Durchschnittswerte der letzten sechs Monate vor der Antragstellung hervorgeht, dass dieses Kriterium erfüllt ist, sowie eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften. Die Daten müssen belegen, dass die Produktionsstätte oder, falls das Abwasser außerhalb des Betriebs behandelt wird, die Abwasserkläranlage die Vorschriften einhält.

16b)   Emissionen von Druck- und Veredelungsprozessen in die Luft

Die Gesamtemissionen organischer Verbindungen gemäß der Definition in der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (7) aus Textildruckereien und Veredelungsbetrieben, in denen die mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse hergestellt werden, dürfen 100,0 mg C/Nm3 nicht übersteigen.

Wenn Lösungsmittel in Textilbeschichtungs- und Trocknungsprozessen zurückgewonnen und wiederverwendet werden können, gilt ein Emissionsgrenzwert von 150,0 mg C/Nm3.

Zu den Veredelungsverfahren gehören Thermofixieren, Thermosolieren, Beschichten und Imprägnieren von Textilien einschließlich der jeweiligen Trocknungsanlagen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss die Einhaltung der Norm EN 12619 oder anderer gleichwertiger Normen nachweisen. Für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Antragstellung sind die monatlichen Durchschnittswerte der Gesamtemissionen organischer Verbindungen aus Produktionsstätten anzugeben. Wenn Lösungsmittel zurückgewonnen und wiederverwendet werden, ist der Betrieb der betreffenden Systeme durch Überwachungsdaten zu belegen.

4.   KRITERIEN FÜR DIE GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT

Die Kriterien dieses Abschnitts gelten für halbfertige gewebte und gestrickte Erzeugnisse und für das Enderzeugnis.

Kriterium 17. Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen

Die Änderungen der Abmessungen nach Waschen und Trocken bei Haushalts- oder Industriewaschtemperaturen und -bedingungen dürfen die in Tabelle 8 angegebenen Werte nicht übersteigen.

Tabelle 8

Toleranzen für Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen

Textilerzeugnis oder Materialart

Änderungen der Abmessungen beim Waschen und Trocknen

Gestricke

± 4,0 %

Grobstrick

± 6,0 %

Interlock

± 5,0 %

Gewebe:

 

Baumwolle oder Baumwollgemisch

Wollgemisch

Synthetische Fasern

± 3,0 %

± 2,0 %

± 2,0 %

Socken und Strumpfwaren

± 8,0 %

Badwäsche, einschließlich Frotteestoffe und Feinrippware

± 8,0 %

Waschbare und abziehbare gewebte Polster-, Vorhang- und Möbelstoffe

± 2,0 %

Matratzenüberzüge

± 3,0 %

Non-woven-Materialien

 

Matratzenüberzüge

alle anderen Stoffe

± 5,0 %

± 6,0 %

Dieses Kriterium gilt nicht für

a)

Fasern oder Garn,

b)

Erzeugnisse, die deutlich mit dem Hinweis „nur für Trockenreinigung“ oder einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind,

c)

nicht abziehbare und nicht waschbare Möbelstoffe.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen nach den für das Erzeugnis geeigneten Normen einreichen.

Für Haushaltswäsche ist die Norm EN ISO 6330 in Kombination mit der Norm EN ISO 5077 wie folgt anzuwenden: drei Waschgänge bei den auf dem Erzeugnis angegebenen Temperaturen mit Trocknung im Tumbler nach jedem Waschgang.

Bei gewerblicher Wäsche in Industriewäschereien ist die Norm ISO 15797 in Kombination mit der Norm EN ISO 5077 bei mindestens 75 °C oder nach den Angaben in der Norm für die Kombination von Faser und Bleiche anzuwenden. Beim Trocknen im Tumber ist nach den Angaben auf den Etikett zu verfahren.

Alternativ ist für abziehbare und waschbare Matratzenüberzüge die Norm EN ISO 6330 in Kombination mit EN 25077 anzuwenden. Die Standardbedingungen sind Wäsche 3A (60 °C) und Trocknen C (flach), sofern auf dem Etikett nichts anderes angegeben ist.

Kriterium 18. Farbbeständigkeit beim Waschen

Die Farbbeständigkeit beim Waschen und die Abfärbebeständigkeit müssen jeweils mindestens 3-4 betragen.

Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die mit dem Hinweis „nur für Trockenreinigung“ oder einem entsprechenden Hinweis gekennzeichnet sind (sofern solche Erzeugnisse in der Praxis üblicherweise entsprechend gekennzeichnet werden), sowie nicht für Weißwaren, nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, und nicht für nicht waschbare Möbelstoffe.

Beurteilung und Prüfung : Für die Haushaltswäsche muss der Antragsteller Berichte über Prüfungen nach der Prüfmethode gemäß der Norm EN ISO 105 C06 (einziger Waschgang bei der auf dem Erzeugnis angegebenen Temperatur mit Perboratpulver) vorlegen.

Für gewerbliche Wäsche in Industriewäschereien ist die Norm ISO 15797 in Kombination mit ISO 105 C06 bei mindestens 75 °C oder gemäß den Angaben in der Norm für die Kombination von Faser und Bleiche anzuwenden.

Kriterium 19. Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration

Die Farbbeständigkeit gegenüber (saurer und alkalischer) Transpiration muss mindestens 3-4 betragen (Farbänderung und Abfärben). Eine Beständigkeit von 3 ist annehmbar, wenn die Gewebe zum einen dunkel gefärbt (Standardtiefe > 1/1) sind und zum anderen aus regenerierter Wolle bestehen. Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Möbelstoffe, Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 E04 (sauer und alkalisch, Vergleich mit Multifaserstoff).

Kriterium 20. Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern

Die Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern muss mindestens 2-3 betragen. Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 2 zulässig.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren oder Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105-X12.

Kriterium 21. Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern

Die Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern muss mindestens 4 betragen. Für mit Indigo gefärbtes Denim ist die Beständigkeit 3-4 zulässig.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und nicht für Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt werden, sowie nicht für Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 X12.

Kriterium 22. Farbbeständigkeit gegenüber Licht

Die Farbbeständigkeit von Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffen gegenüber Licht muss mindestens 5 betragen. Für alle anderen Erzeugnisse muss die Farbbeständigkeit gegenüber Licht mindestens 4 betragen.

Die Beständigkeit 4 ist zulässig, wenn Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffe zum einen hell gefärbt sind (Standardtiefe < 1/12) und zum anderen aus mehr als 20 % Woll- oder anderen Keratinfasern oder aus mehr als 20 % Flachs oder anderen Bastfasern bestehen.

Diese Anforderung gilt nicht für Matratzenüberzüge, Matratzenschutz oder Unterwäsche.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt Berichte über Prüfungen gemäß der folgenden Prüfmethode vor: ISO 105 B02.

Kriterium 23. Waschbeständigkeit und Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten

Reinigungsprodukte müssen entsprechend den jeweiligen Prüfparametern in den Tabellen 9 und 10 waschbeständig und saugfähig sein. Die für die Saugfähigkeit angegebene Prüfung gilt nicht für Erzeugnisse aus gezwirntem Garn.

Tabelle 9

Werte und Parameter für die Waschbeständigkeit von Reinigungsprodukten

Textile Reinigungsprodukte oder Materialart

Anzahl Waschgänge

Temperatur

Prüfung nach EN ISO 6630

Weberzeugnisse und Non-woven-Erzeugnisse für die Nassreinigung

80

40 °C

Verfahren 4N

Mikrofasererzeugnisse zum Staubwischen

200

40 °C

Verfahren 4N

Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern

20

30 °C

Verfahren 3G

Wischmopps

200

60 °C

Verfahren 6N

Bodenwischtücher

5

30 °C

Verfahren 3G


Tabelle 10

Werte und Parameter für die Saugfähigkeit von Reinigungsprodukten

Textile Reinigungsprodukte oder Materialart

Flüssigkeitsaufnahmedauer

Erzeugnisse aus recycelten Textilfasern

≤ 10 Sekunden

Mikrofasererzeugnisse zum Reinigen von Oberflächen und Böden

≤ 10 Sekunden

Weberzeugnisse und Non-woven-Erzeugnisse für die Nassreinigung

≤ 10 Sekunden

Bodenwischtücher

≤ 10 Sekunden

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller legt soweit zutreffend Berichte über Prüfungen gemäß den folgenden Prüfmethoden vor: EN ISO 6330 und EN ISO 9073-6. Bei der Prüfung nach EN ISO 6330 ist für alle Erzeugnisse und Materialien eine Waschmaschine des Typs A zu verwenden.

Kriterium 24. Pillbeständigkeit und Abriebfestigkeit von Stoffen

Non-woven-Materialien und gestrickte Kleidungsstücke, Zubehör und Decken aus Wolle, Wollgemischen und Polyester (einschließlich Fleece) müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens 3 aufweisen.

Für Kleidungsstücke verwendete Baumwollgewebe müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens 3 aufweisen. Polyamid-Strumpfhosen und Leggings müssen eine Pillbeständigkeit von mindestens 2 aufweisen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über die für das Substrat geeigneten Prüfungen vorlegen:

Gestricke und Non-woven-Materialien: ISO 12945-1 Verfahren mit dem Pilling-Prüfkasten

Gewebe: ISO 12945-2 Martindale-Verfahren

Kriterium 25. Funktionsbeständigkeit

Veredelungen, Behandlungen und Additive, die dem Textilerzeugnis beim Gebrauch eine wasser-, öl- oder schmutzabweisende Ausrüstung, eine flammhemmende Funktion oder eine Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) verleihen, müssen ihre Funktion gemäß den in den Unterkriterien 25a, 25b und 25c festgelegten Werten und Parametern behalten.

Für wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstungen sind den Verbrauchern Pflegehinweise für die Erhaltung der Funktion zu geben.

Textilfasern, Gewebe und Membrane, die dem Enderzeugnis intrinsische funktionale Eigenschaften verleihen, sind von diesen Anforderungen ausgenommen.

Beurteilung und Prüfung : Für Erzeugnisse mit intrinsischen Eigenschaften müssen die Antragsteller Prüfberichte vorlegen, die bestätigen, dass sie mit Alternativen, die als Veredelungsmittel verwendet werden könnten, vergleichbar oder besser sind.

25a)   Wasser-, öl- und schmutzabweisende Ausrüstung

Die Funktionsfähigkeit der wasserabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 80 von 90 betragen.

Die Funktionsfähigkeit der ölabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,5 von 4,0 betragen.

Die Funktionsfähigkeit der schmutzabweisenden Ausrüstung muss nach 20 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C oder nach 10 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C noch mindestens 3,5 von 5,0 betragen.

Bei Industriewaschzyklen kann die Temperatur für Kleidungsstücke mit versiegelten Nähten auf 60 °C gesenkt werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden:

Für alle Erzeugnisse Haushaltswaschzyklen nach ISO 6330 oder Industriewaschzyklen nach ISO 15797 in Kombination mit

wasserabweisende Ausrüstung: ISO 4920

ölabweisende Ausrüstung: ISO 14419

schmutzabweisende Ausrüstung: ISO 22958.

25b)   Flammhemmende Funktionen

Waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion auch nach 50 Industriewasch- und Trockenzyklen bei mindestens 75 °C behalten. Nicht waschbare Erzeugnisse müssen ihre Funktion nach einer Einweichprüfung behalten.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen vorlegen, die je nach Erzeugnis nach den folgenden Normen durchgeführt wurden:

Für Haushaltswaschzyklen ISO 6330 oder Industriewaschzyklen EN ISO 10528 jeweils in Kombination mit EN ISO 12138. Wenn das Textilerzeugnis nicht abnehmbar ist BS 5651 oder eine gleichwertige Norm.

25c)   Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt)

Nach 10 Haushaltswasch- und Trockenzyklen bei 40 °C müssen Naturfasererzeugnisse einen Glattheitsgrad von SA-3 und Erzeugnisse aus Natur- und Synthetikfasergemischen einen Glattheitsgrad von SA-4 aufweisen.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss Berichte über Prüfungen gemäß der Norm ISO 7768 — Verfahren für die Bewertung des glatten Aussehens von Geweben nach Haushaltswäsche und Trocknen vorlegen.

5.   SOZIALE VERANTWORTUNG DER UNTERNEHMEN

Die Kriterien dieses Abschnitts gelten für die CMT-Phasen (cut/make/trim — zuschneiden/nähen/fertigstellen) der Herstellung von Textilerzeugnissen.

Kriterium 26. Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte

Die Antragsteller müssen sicherstellen, dass die Grundprinzipien und Arbeitnehmerrechte, die in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), in den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen und in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen festgelegt sind, an allen CMT-Produktionsstätten, an denen die mit dem Umweltzeichen versehenen Erzeugnisse hergestellt werden, eingehalten werden. Für die Überprüfung sind die folgenden Kernarbeitsnormen der ILO zu beachten:

029

Zwangsarbeit

087

Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechtes

098

Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen

100

Gleichheit des Entgelts

105

Abschaffung der Zwangsarbeit

111

Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)

155

Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

138

Mindestalter

182

Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.

Diese Normen müssen den CMT-Produktionsstätten, an denen das Enderzeugnis hergestellt wird, mitgeteilt werden.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller weist durch unabhängige Prüfung und entsprechende Belege nach, dass die Einhaltung der Vorschriften durch Dritte überprüft wurde. Hierzu gehören Ortsbesichtigungen, die Prüfer während des Prüfungsverfahrens der CMT-Produktionsstätten im Rahmen der Lieferkette der Erzeugnisse durchführen. Dies muss bei Antragstellung und anschließend während der Gültigkeitsdauer des Umweltzeichens erfolgen, wenn neue Produktionsstätten genutzt werden.

Kriterium 27. Beschränkung des Sandstrahlens von Denim

Manuelles und mechanisches Sandstrahlen zur Erzielung eines abgetragenen Effekts von Denim sind nicht erlaubt.

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss detaillierte Angaben zu allen Produktionsstätten machen, an denen mit dem Umweltzeichen versehene Denim-Erzeugnisse hergestellt werden, sowie Unterlagen und Fotos zum Nachweis der alternativen Verfahren übermitteln, mit denen der abgetragene Effekt von Denim erzielt wird.

Kriterium 28. Informationen auf dem Umweltzeichen

Das fakultative Etikett mit Textbox kann einen der folgenden Texte enthalten:

nachhaltigere Fasererzeugung (oder einen Text aus Tabelle 11)

mit weniger Umweltbelastung verbundene Produktionsprozesse

Beschränkungen gefährlicher Stoffe

auf Haltbarkeit geprüft.

Tabelle 11

Text, der je nach Anteil am Erzeugnis neben dem Umweltzeichen stehen kann

Verwendete Fasern

Produktionsspezifikation

Zulässiger Text

Baumwollfasern

Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 50 %

Aus xx % ökologischer Baumwolle hergestellt

Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 95 %

Aus ökologischer Baumwolle hergestellt

Anteil von IPS-Baumwolle von mehr als 70 %

Mit weniger Pestiziden angebaute Baumwolle

Künstliche Zellulosefasern

Mehr als 25 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff

Aus xx % Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt

Mehr als 95 % zertifiziert nachhaltiger Zellstoff

Aus Holz aus nachhaltigen Wäldern hergestellt

Polyamid

Recyclatgehalt von mehr als 20 %

Aus xx % recyceltem Nylon hergestellt

Recyclatgehalt von mehr als 95 %

Aus recyceltem Nylon hergestellt

Polyester

Recyclatgehalt von mehr als 50 %

Aus xx % recyceltem Polyester hergestellt

Recyclatgehalt von mehr als 95 %

Aus recyceltem Polyester hergestellt

Beurteilung und Prüfung : Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung einreichen, auf der das Zeichen sichtbar ist; außerdem muss er eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(6)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).

(7)  Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1).

Anlage 1

LISTE DER STOFFE MIT VERWENDUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI TEXTILIEN MIT DEM EU-UMWELTZEICHEN

Diese Liste enthält die Beschränkungen, die für die folgenden Produktionsstufen der Lieferkette von Textilien gelten:

a)

Spinnen von Fasern und Garn

b)

Bleichen und Vorbehandlung

c)

Färbereien

d)

Druckverfahren

e)

Veredelungsverfahren

f)

alle Produktionsstufen

g)

Enderzeugnis

Auch für das Enderzeugnis gelten verschiedene Beschränkungen unter Buchstabe g, für die analytische Prüfungen erforderlich sein können.

a)   Für das Spinnen und Weben von Fasern und Garn geltende Beschränkungen

Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfungsanforderungen

i)

Auf Fasern und Garne aufgebrachte Schlichtemittel

Anwendbarkeit:

Spinnverfahren

Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar sein.

In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen.

Leicht biologisch abbaubar:

Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen

oder

60 % des theore-tischen maximalen Werts des Sauer-stoffabbaus oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden

Prüfmethode:

OECD 301 A, ISO 7827

OECD 301 B, ISO 9439

OECD 301 C,

(2) OECD 301 D,

ISO 10708

OECD 301 E,

OECD 301 F, ISO 9408

ii)

Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinnzusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle)

Anwendbarkeit:

Primärspinnverfahren

Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen leicht biologisch abbaubar, inhärent biologisch abbaubar oder in Kläranlagen eliminierbar sein.

In allen Fällen ist die Summe der einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen.

Leicht biologisch abbaubar:

siehe Definition unter Buchstabe a Ziffer ii

Inhärent biologisch abbaubar:

Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 70 % innerhalb von 28 Tagen

oder

60 % des theoretischen maximalen Werts des Sauerstoffabbaus oder der Kohlendioxidbildung innerhalb von 28 Tagen

Eliminierbarkeit:

Abbau des gelösten organischen Kohlenstoffs zu 80 % innerhalb von 28 Tagen

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Methoden

Prüfmethode:

Für Prüfungen auf leichte biologische Abbaubarkeit siehe Buchstabe a Ziffer ii. Zulässige Prüfungen auf inhärente biologische Abbaubarkeit sind:

ISO 14593

OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888

OECD 302 C,

Prüfungen auf Eliminierbarkeit: OECD 303A/B ISO 11733

b)   Für Bleichmittel geltende Beschränkungen

Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfungsanforderungen

Bleichen von Garnen, Stoffen und Enderzeugnissen

Anwendbarkeit:

alle Faserarten

Zum Bleichen von Garnen, Geweben, Gestricken und Enderzeugnissen dürfen keine Chlorbleichmittel verwendet werden; ausgenommen sind künstliche Zellulosefasern.

entfällt

Prüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe in den einzelnen Produktionsstufen nicht verwendet werden

c)   Für Färbereien geltende Beschränkungen

Stoffgruppe

Umfang der Beschränkung

Grenzwerte

Prüfungsanforderungen

i)

Halogenierte Carrier

Anwendbarkeit:

Polyester, Polyester-Woll-Gemische, Acryl und Polyamid, wenn Dispersionsfarbstoffe verwendet werden.

Halogenierte Färbebeschleuniger (Carrier) dürfen nicht zum Färben von synthetischen Fasern und Stoffen oder von Polyester-Woll-Gemischen verwendet werden.

Beispiele für Carrier sind 1,2-Dichlorbenzol, 1,2,4-Trichlorbenzol, Chlorphenoxyethanol.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

ii)

Azofarbstoffe

Anwendbarkeit:

Aufbringung der Farben in Anlage 2 auf Acryl, Baumwolle, Polyamid, Wollfasern, Gestricke und Gewebe

Azofarbstoffe, die bekanntermaßen krebserzeugende aromatische Amine abspalten können, dürfen nicht verwendet werden.

Anlage 2 enthält eine Liste der beschränkten Arylamine und eine indikative Liste von Azofarbstoffen, die diese Arylamine abspalten können. Die letztgenannte Liste sollte als Leitfaden für nicht zu verwendende Farbstoffe genutzt werden. Der Grenzwert für Arylamine gilt für das Enderzeugnis.

30 mg/kg für jedes Amin (1)

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses gemäß Spezifizierung

Prüfmethode:

EN 14362-1 und 3

iii)

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Anlage 2 enthält eine Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

iv)

Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Anwendbarkeit:

Polyester, Acryl, Polyamid

Elastische oder dehnbare Kleidungsstücke, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, oder Unterwäsche

Potenziell sensibilisierende Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Anlage 2 enthält eine Liste der sensibilisierenden Farbstoffe, die nicht verwendet werden dürfen.

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

v)

Beizenfarbstoffe auf Chrombasis

Anwendbarkeit:

Wolle, Polyamid

Beizenfarbstoffe auf Chrombasis dürfen nicht verwendet werden.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

vi)

Metallkomplexfarbstoffe

Anwendbarkeit:

Polyamid, Wolle, Zellulosefasern

Metallkomplexfarbstoffe auf Basis von Kupfer, Chrom und Nickel sind nur zulässig für das Färben von

Wollfasern

Polyamidfasern

Mischungen von Wolle und/oder Polyamid mit künstlichen Zellulosefasern

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

d)   Für Druckverfahren geltende Beschränkungen

Druck

i)

Farbstoffe und Pigmente

Farbstoffe und Pigmente, die für das Bedrucken von mit dem Umweltzeichen versehenen Textilien verwendet werden, müssen die für Färbereien geltenden Beschränkungen einhalten (Abschnitt c dieser Anlage).

Siehe Beschränkungen für Färbereien (Buchstabe c)

Prüfung:

Wie für Färbereien vorgeschrieben

ii)

Druckpasten

Anwendbarkeit:

wenn gedruckt wird

Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % flüchtige organische Verbindungen (VOC) enthalten. Hierzu können gehören:

aliphatische Kohlenwasserstoffe (C10 — C20)

Monomere wie Acrylate, Vinylacetate, Styrole

Monomere wie Acrylnitril, Acrylamid, Butadien

Alkohole, Ester, Polyole

Formaldehyd

Phosphorsäureester

Benzol als Verunreinigung höherer Kohlenwasserstoffe

Ammoniak (z. B. Harnstoffzersetzung, Biuretreaktion)

VOC-Gehalt < 5,0 Gewichtsprozent

Prüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat,

oder

Erklärung der Druckerei, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Berechnungen für die Druckpaste

iii)

Plastisol-Bindemittel

Anwendbarkeit:

wenn gedruckt wird

„Plastisol“-Zusatzstoffe zu Druckbindemitteln, einschließlich PVC und beschränkte Phthalate, dürfen nicht verwendet werden.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass kein Druck stattgefunden hat,

oder

Erklärung des Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für Zusatzstoffe

e)   Für Veredelungsverfahren geltende Beschränkungen

Funktionale Veredelungen, Behandlungen und Additive

i)

Biozide Veredelungen, die den Enderzeugnissen biozide Eigenschaften verleihen

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Biozide, mit denen biozide Eigenschaften verliehen werden sollen, dürfen nicht in Fasern, Gewebe oder das Enderzeugnis eingebracht werden.

Häufige Beispiele sind Triclosan, Nanosilber, zinkorganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, Dichlorphenyl(ester)-Verbindungen, Benzimidazol-Derivative und Isothiazolinone.

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Antragstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet werden

ii)

Antifilz- und Schrumpffreiausrüstung

Anwendbarkeit:

wenn angewendet

Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen dürfen nur für Wollstränge und lose gewaschene Wolle verwendet werden.

entfällt

Prüfung:

Erklärung von Wollverarbeitern, dass diese Stoffe nicht verwendet werden

iii)

Wasser-, schmutz- und ölabweisende Imprägniermittel

Anwendbarkeit:

wenn angewendet, um die Funktion zu verleihen

Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Imprägniermittel dürfen nicht verwendet werden. Hierzu gehören perfluorierte und polyfluorierte Mittel.

Nicht fluorierte Mittel müssen leicht biologisch abbaubar sein und dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Außerdem müssen sie das Gebrauchstauglichkeitskriterium 25a erfüllen.

entfällt

Prüfung:

Erklärung der Veredelungsbetriebe, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Imprägniermittel

Prüfmethode:

entfällt

iv)

Flammschutzmittel

Anwendbarkeit:

wenn angewendet und gemäß Angaben für Synergisten

Die folgenden Flammschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:

HBCDD — Hexabromcyclododecan

PeBDE — Pentabromdiphenylether

OcBDE — Octabromidiphenylether

DecaBDE — Decabromdiphenylether

PBBs — Polybromierte Biphenyle

TEPA — Tris(aziridinyl)-phosphinoxid

TRIS — Tris-(2,3-dibrompropyl)phosphat

TCEP — Tris-(2,chlorethyl)phosphat

Paraffin, C10-C13, chloriert (SCCP)

entfällt

Prüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

Für den Synergisten Antimontrioxid (H351) besteht eine Ausnahme für die Verwendung als Synergist für die Rückenbeschichtung von Heimtextilien unter der Bedingung, dass das Erzeugnis flammhemmend sein muss und Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

8-Stundendurchschnittswert Emissionsgrenzwert für 0,50 mg/m3

Prüfung:

Der Veredelungsbetrieb muss Überwachungsdaten vorlegen, wenn Antimontrioxid verwendet wird.

f)   Für alle Produktionsstufen geltende Beschränkungen

Besonders besorgniserregende Stoffe

i)

Stoffe, die auf der Vorschlagsliste der Europäischen Chemikalienagentur stehen

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Besonders besorgniserregende Stoffe, für die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) festgestellt wurde, dass sie die Kriterien des Artikels 57 derselben Verordnung erfüllen und die auf der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Vorschlagsliste für eine eventuelle Aufnahme in Anhang XIV der REACH-Verordnung („Vorschlagsliste“) stehen, dürfen — sofern keine Ausnahme gewährt wurde — nicht im Enderzeugnis enthalten sein, weder um dem Enderzeugnis eine bestimmte Funktion zu verleihen noch, weil sie in einer der Produktionsphasen absichtlich verwendet wurden.

Die derzeitige Vorschlagsliste ist zu finden unter:

http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table

Für als besonders besorgniserregend identifizierte Stoffe, die auf der Liste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 stehen und die in dem Artikel oder einem homogenen Teil des Artikels in Konzentrationen von mehr als 0,10 % vorhanden sind, wird keine Ausnahme vom Verwendungsverbot in diesem Kriterium gewährt.

entfällt

Prüfung:

Erklärung jeder Produktionsstufe und der jeweiligen Chemikalienlieferanten, dass die Vorschriften eingehalten werden

Tenside, Weichspüler und Komplexbildner

ii)

Alle Tenside, Weichspüler und Komplexbildner

Anwendbarkeit:

alle Nassverfahren

Mindestens 95 Gewichtsprozent der Weichspüler, Komplexbildner und Tenside müssen

unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar oder

inhärent biologisch abbaubar und/oder

in Kläranlagen eliminierbar sein.

Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der neuesten Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

entfällt

Prüfung:

Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden

Prüfmethode:

Siehe Schlichte- und Spinnmittel (Anlage 1 Buchstabe a Ziffern i/ii)

iii)

Nichtionische und kationische Tenside

Anwendbarkeit:

alle Nassverfahren

Alle nichtionischen und kationischen Tenside müssen auch unter anaeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar sein.

Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen:

http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf

entfällt

Prüfung:

Erklärung gemäß Sicherheitsdatenblatt und/oder von Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden

Prüfmethode:

EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 OECD 311

Hilfsstoffe

iv)

In Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Die folgenden Stoffe dürfen in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien nicht verwendet werden und im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein:

 

Nonylphenol, gemischte Isomere 25154-52-3

 

4-Nonylphenol 104-40-5

 

4-Nonylphenol, verzweigt 84852-15-3

 

Octylphenol 27193-28-8

 

4-Octylphenol 1806-26-4

 

4-tert-Octylphenol 140-66-9

 

Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate:

 

Polyoxyethyliertes Octylphenol 9002-93-1

 

Polyoxyethyliertes Nonylphenol 9016-45-9

 

Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol 26027-38-3

25 mg/kg Gesamtsumme

Prüfung:

Das Enderzeugnis ist wie für Alkylphenole angegeben zu prüfen.

Prüfmethode:

Lösungsmittelextraktion gefolgt von LCMS

 

Die folgenden Stoffe dürfen nicht in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien verwendet werden:

 

Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC)

 

Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC)

 

Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC)

 

Ethylendiamintetraacetat (EDTA)

 

Diethylentriaminpentaacetat (DTPA)

 

4-(1,1,3,3-Tetramethylbutyl)phenol

 

1-Methyl-2-pyrrolidon

Nitrilotriessigsäure (NTA)

entfällt

Prüfung:

Erklärung von Chemikalienlieferanten, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt, alle Produktionsstufen

g)   Für das Enderzeugnis geltende Beschränkungen

i)

Vorschlagsliste ausgenommener besonders besorgniserregender Stoffe

Anwendbarkeit:

Elastan, Acryl

N,N-Dimethylacetamid (127-19-5)

Für Enderzeugnisse, die Elastan und Acryl enthalten, gelten folgende Grenzwerte:

 

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Lösungsmittelextraktion, GCMS oder LCMS

Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

0,001 Gewichtsprozent

Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen

0,005 Gewichtsprozent

Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien

0,005 Gewichtsprozent

ii)

Formaldehydrückstände

Anwendbarkeit:

Alle Erzeugnisse für Kleidungsstücke mit Pflegeleichtausrüstung (auch Bügelfrei- und Knitterarmausrüstung genannt) gelten besondere Bedingungen.

Für Formaldehydrückstände aus Pflegeleichtausrüstungen gelten folgende Grenzwerte:

 

Prüfung:

Bei Erzeugnissen mit Pflegeleichtausrüstung Prüfung des Enderzeugnisses.

Für alle anderen Erzeugnisse ist eine Erklärung über die Nichtverwendung erforderlich.

Prüfmethode:

EN ISO 14184-1

Erzeugnisse für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

16 ppm

alle Erzeugnisse, die direkt mit der Haut in Berührung kommen

16 ppm

Kleidungsstücke mit begrenztem Hautkontakt und Heimtextilien

75 ppm

iii)

Biozide zum Schutz der Textilien während der Beförderung und Lagerung

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse

Es dürfen nur Biozide verwendet werden, die nach der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen sind. Die Antragsteller sollten die aktuelle Liste der zugelassenen Stoffe konsultieren:

http://ec.europa.eu/environment/biocides/annexi_and_ia.htm

Für die folgenden spezifischen Biozide gelten Beschränkungen:

Chlorphenole (ihre Salze und Ester)

polychlorierte Biphenyle (PCB)

zinnorganische Verbindungen, einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT

Dimethylfumarat (DMFu)

entfällt

Prüfung:

Erklärung, dass diese Stoffe vor der Beförderung und Lagerung nicht verwendet wurden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt

iv)

Extrahierbare Metalle

Anwendbarkeit:

alle Erzeugnisse mit unterschiedlichen Grenzwerten für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren

Die folgenden Grenzwerte gelten für Erzeugnisse, die für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmt sind:

(mg/kg)

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Extraktion — EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung)

Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES

Antimon (Sb)

30,0

Arsen (As)

0,2

Cadmium (Cd)

0,1

Chrom (Cr)

 

mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

1,0

alle anderen Textilien

0,5

Kobalt (Co)

1,0

Kupfer (Cu)

25,0

Blei (Pb)

0,2

Nickel (Ni)

 

mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

1,0

alle anderen Textilien

0,5

Quecksilber (Hg)

0,02

Die folgenden Grenzwerte gelten für alle anderen Erzeugnisse, einschließlich Heimtextilien:

mg/kg

Prüfung:

Prüfung des Enderzeugnisses

Prüfmethode:

Extraktion — DIN EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung)

Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES

Antimon (Sb)

30,0

Arsen (As)

1,0

Cadmium (Cd)

0,1

Chrom (Cr)

 

mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

2,0

alle anderen Textilien

1,0

Kobalt (Co)

 

mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien

4,0

alle anderen Textilien

1,0

Kupfer (Cu)

 

Blei (Pb)

50,0

Nickel (Ni)

1,0

Quecksilber (Hg)

1,0

0,02

v)

Beschichtungen, Laminate und Membrane

Anwendbarkeit:

wenn in die Struktur des Textilerzeugnisses eingearbeitet

Polymere dürfen keine der folgenden Phthalate enthalten:

DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat)

BBP (Butylbenzylphthalat)

DBP (Dibutylphthalat)

DMEP (Bis(2-methoxyethyl)phthalat)

DIBP (Diisobutylphthalat)

DIHP (Di-C6-8-verzweigte Alkyphthalate)

DHNUP (Di-C7-11-verzweigte Alkylphthalate)

DHP (Di-n-hexylphthalat)

Gesamtsumme 0,10 Gewichts-prozent

Prüfung:

Erklärung der Polymerhersteller, dass die Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblätter für die in der Formulierung verwendeten Plastifiziermittel. Liegen die Informationen nicht vor, können Prüfungen erforderlich sein.

Prüfmethode:

EN ISO 14389

Membrane und Laminate aus Fluorpolymeren dürfen für Outdoor-Bekleidung verwendet werden. Sie dürfen nicht unter Verwendung von PFOA oder ihren höheren Homologen, gemäß OECD-Definition, hergestellt werden.

 

Prüfung:

Erklärung des Herstellers der Membran oder des Laminats, dass die Vorschriften bei der Polymerproduktion eingehalten werden.

vi)

Zubehör wie Knöpfe, Nieten und Reißverschlüsse

Anwendbarkeit:

wenn in die Struktur des Kleidungsstücks eingearbeitet

Für Zubehör aus Metall:

 

Prüfung:

Prüfung der Zusammensetzung der Metallkomponenten

Prüfmethoden:

Für die Migration von Nickel

EN 12472-2005

EN 1811-1998+A1-2008

Für andere Metalle

Nachweis — GC-ICP-MS

Für nickelhaltige Legierungen, die in direktem und längerem Kontakt mit der Haut sind, gilt ein Migrationsgrenzwert.

Nickel 0,5 μg/cm2/Woche

Darüber hinaus sind Untersuchungen auf die folgenden Metalle durchzuführen, für die die nachstehenden Grenzwerte gelten:

 

Blei (Pb)

90 mg/kg

Cadmium (Cd)

 

für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmte Erzeugnisse:

50 mg/kg

alle anderen Erzeugnisse einschließlich Heimtextilien:

100 mg/kg

Chrom (Cr), wenn Teile verchromt sind

60 mg/kg

Quecksilber (Hg)

60 mg/kg

Die folgenden Phthalate dürfen in Kunststoffzubehörteilen nicht verwendet werden:

DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat)

BBP (Butylbenzylphthalat)

DBP (Dibutylphthalat)

DMEP (Bis(2-methoxyethyl)phthalat)

DIBP (Diisobutylphthalat)

DIHP (Di-C6-8-verzweigte Alkylphthalate)

DHNUP (Di-C7-11-verzweigte Alkylphthalate)

DHP (Di-n-hexylphthalat)

Die folgenden Phthalate dürfen nicht in Kinderkleidung verwendet werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Zubehörteil in den Mund genommen wird (z. B. Reißverschlusshaken):

DINP (Diisononylphthalat)

DIDP (Diisodecylphthalat)

DNOP (Di-n-octylphthalat)

entfällt

Prüfung:

Für die Kunststoffformulierungen ist ein Sicherheitsdatenblatt vorzulegen.


(1)  Es sind Maßnahmen zu treffen, um falsch positive Ergebnisse für 4-Aminoazobenzol zu vermeiden.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

Anlage 2

FARBSTOFFBESCHRÄNKUNGEN

a)   Krebserzeugende aromatische Amine

Arylamine

CAS-Nummer

4-Aminobiphenyl

92-67-1

Benzidin

92-87-5

4-Chlor-o-toluidin

95-69-2

2-Naphtylamin

91-59-8

o-Amino-azotoluol

97-56-3

2-Amino-4-nitrotoluol

99-55-8

4-Chloranilin

106-47-8

2,4-Diaminoanisol

615-05-4

4,4′-Diaminodiphenylmethan

101-77-9

3,3′-Dichlorbenzidin

91-94-1

3,3′-Dimethoxybenzidin

119-90-4

3,3′-Dimethylbenzidin

119-93-7

4,4′-Methylendi-o-toluidin

838-88-0

p-Kresidin

120-71-8

4,4′-Methylen-bis(2-chloranilin)

101-14-4

4,4′-Oxydianilin

101-80-4

4,4′-Thiodianilin

139-65-1

o-Toluidin

95-53-4

2,4-Diaminotoluol

95-80-7

2,4,5-Trimethylanilin

137-17-7

4-Aminoazobenzol

60-09-3

o-Anisidin

90-04-0

2,4-Xylidin

95-68-1

2,6-Xylidin

87-62-7

b)   Indikative Liste von Farbstoffen, die krebserzeugende aromatische Amine abspalten können

Dispersionsfarbstoffe

Disperse Orange 60

Disperse Yellow 7

Disperse Orange 149

Disperse Yellow 23

Disperse Red 151

Disperse Yellow 56

Disperse Red 221

Disperse Yellow 218

Basische Farbstoffe

Basic Brown 4

Basic Red 114

Basic Red 42

Basic Yellow 82

Basic Red 76

Basic Yellow 103

Basic Red 111

 

Säurefarbstoffe

CI Acid Black 29

CI Acid Red 24

CI Acid Red 128

CI Acid Black 94

CI Acid Red 26

CI Acid Red 115

CI Acid Black 131

CI Acid Red 26:1

CI Acid Red 128

CI Acid Black 132

CI Acid Red 26:2

CI Acid Red 135

CI Acid Black 209

CI Acid Red 35

CI Acid Red 148

CI Acid Black 232

CI Acid Red 48

CI Acid Red 150

CI Acid Brown 415

CI Acid Red 73

CI Acid Red 158

CI Acid Orange 17

CI Acid Red 85

CI Acid Red 167

CI Acid Orange 24

CI Acid Red 104

CI Acid Red 170

CI Acid Orange 45

CI Acid Red 114

CI Acid Red 264

CI Acid Red 4

CI Acid Red 115

CI Acid Red 265

CI Acid Red 5

CI Acid Red 116

CI Acid Red 420

CI Acid Red 8

CI Acid Red 119:1

CI Acid Violet 12

Direktfarbstoffe

Direct Black 4

Basic Brown 4

Direct Red 13

Direct Black 29

Direct Brown 6

Direct Red 17

Direct Black 38

Direct Brown 25

Direct Red 21

Direct Black 154

Direct Brown 27

Direct Red 24

Direct Blue 1

Direct Brown 31

Direct Red 26

Direct Blue 2

Direct Brown 33

Direct Red 22

Direct Blue 3

Direct Brown 51

Direct Red 28

Direct Blue 6

Direct Brown 59

Direct Red 37

Direct Blue 8

Direct Brown 74

Direct Red 39

Direct Blue 9

Direct Brown 79

Direct Red 44

Direct Blue 10

Direct Brown 95

Direct Red 46

Direct Blue 14

Direct Brown 101

Direct Red 62

Direct Blue 15

Direct Brown 154

Direct Red 67

Direct Blue 21

Direct Brown 222

Direct Red 72

Direct Blue 22

Direct Brown 223

Direct Red 126

Direct Blue 25

Direct Green 1

Direct Red 168

Direct Blue 35

Direct Green 6

Direct Red 216

Direct Blue 76

Direct Green 8

Direct Red 264

Direct Blue 116

Direct Green 8.1

Direct Violet 1

Direct Blue 151

Direct Green 85

Direct Violet 4

Direct Blue 160

Direct Orange 1

Direct Violet 12

Direct Blue 173

Direct Orange 6

Direct Violet 13

Direct Blue 192

Direct Orange 7

Direct Violet 14

Direct Blue 201

Direct Orange 8

Direct Violet 21

Direct Blue 215

Direct Orange 10

Direct Violet 22

Direct Blue 295

Direct Orange 108

Direct Yellow 1

Direct Blue 306

Direct Red 1

Direct Yellow 24

Direct Brown 1

Direct Red 2

Direct Yellow 48

Direct Brown 1:2

Direct Red 7

 

Direct Brown 2

Direct Red 10

 

c)   Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende sowie potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

C.I. Acid Red 26

C. I. Direct Black 38

C.I. Disperse Blue 1

C.I. Basic Red 9

C. I. Direct Blue 6

C.I. Disperse Orange 11

C.I. Basic Violet 14

C. I. Direct Red 28

C. I. Disperse Yellow 3

Potenziell sensibilisierende Dispersionsfarbstoffe

C.I. Disperse Blue 1

C.I. Disperse Blue 124

C.I. Disperse Red 11

C.I. Disperse Blue 3

C.I. Disperse Brown 1

C.I. Disperse Red 17

C.I. Disperse Blue 7

C.I. Disperse Orange 1

C.I. Disperse Yellow 1

C.I. Disperse Blue 26

C.I. Disperse Orange 3

C.I. Disperse Yellow 3

C.I. Disperse Blue 35

C.I. Disperse Orange 37

C.I. Disperse Yellow 9

C.I. Disperse Blue 102

C.I. Disperse Orange 76

C.I. Disperse Yellow 39

C.I. Disperse Blue 106

C.I. Disperse Red 1

C.I. Disperse Yellow 49

Anlage 3

BESTE VERFÜGBARE TECHNIKEN FÜR ENERGIEEFFIZIENZ BEI WASCHEN, TROCKNEN UND APPRETUR

Bereich

Beste verfügbare Techniken

1.

Allgemeines Energiemanagement

1.1.

Individuelle Stromzähler

1.2.

Prozessüberwachung und automatische Steuerungssysteme für Strömungskontrolle, Füllmengen, Temperaturen und Zeitsteuerung

1.3.

Isolierung von Rohrleitungen, Ventilen und Flanschen

1.4.

Frequenzgeregelte Elektromotoren und -pumpen

1.5.

Geschlossenes Design von Maschinen, um Verluste von Dampf zu reduzieren

1.6.

Wiederverwendung/Recycling von Wasser und Flotten im Chargenbetrieb

1.7.

Wärmerückgewinnung, z. B. Spülwasser, Dampfkondensat, Prozessabluft, Verbrennungsgase

2.

Waschen und Spülen

2.1.

Verwendung von Kühlwasser als Prozesswasser

2.2.

Ersetzung von Überlaufverfahren durch Entleer-/Füllverfahren

2.3.

Anwendung intelligenter Spültechniken mit Wasserzuflusskontroll- und Gegenstromsystemen

2.4.

Installation von Wärmetauschern

3.

Trocknen und Appretieren auf Spannrahmen

3.1.

Optimierung der Luftströmung

3.2.

Isolierung von Gehäusen

3.3.

Installation von effizienten Brennersystemen

3.4.

Installation von Wärmerückgewinnungssystemen

Anmerkung:

Die von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT der Europäischen Kommission für Textilien (2003) angegebenen und empfohlenen neuen BVT-Techniken gelten als Ergänzung der oben genannten Techniken.