8.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 350/2014 DER KOMMISSION

vom 3. April 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ware bestehend aus einem Holzkasten, dessen Innen- und Außenseite mit Spinnstoff überzogen sind. Der Kasten besitzt eine Öffnung an der Vorderseite, durch die eine Katze in den Kasten gelangen kann. Dieser bietet einer Katze genug Raum, um darin zu schlafen.

Auf der Oberseite des Kastens ist senkrecht eine Röhre aus Pappe befestigt. Die Röhre ist mit einer Sisalschnur umwickelt. Die Schnur besteht aus gesponnenen Sisalfasern und hat einen Titer von mehr als 20 000 dtex.

Auf der Röhre ist eine mit Spinnstoff überzogene Holzplattform angebracht. Die Plattform bietet einer Katze genug Platz, um darauf zu liegen.

An der Unterseite der Plattform ist eine auf der Innen- und Außenseite mit Spinnstoff überzogene Röhre aus Holz befestigt. Diese Röhre ist so breit, dass eine Katze hineinkriechen kann.

Bei dem verwendeten Spinnstoff handelt es sich um ein Plüschgewebe (Plüsch aus Polyester).

Die insgesamt mit Spinnstoff bedeckte Fläche ist größer als die mit Sisal bedeckte Fläche.

(Siehe Abbildung) (1)

6307 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware so gestaltet, dass sie für Katzen attraktiv ist und diese von Möbeln fern hält, die andernfalls von ihnen beansprucht und zerkratzt würden.

Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 ist ausgeschlossen, da diese Position eine andere Art von Waren umfasst, die für Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Läden, Laboratorien usw. verwendet werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9403).

Eine Einreihung als Spielzeug in die Position 9503 ist ebenfalls ausgeschlossen, da die Ware ausschließlich für Tiere bestimmt ist und somit gemäß Anmerkung 5 zu Kapitel 95 nicht zu dieser Position gehört.

Die Spinnstoffe (Gewebe aus Spinnstoff und Sisalschnur) sind wesentlich, um eine bestimmungsgemäße Verwendung der Ware zu ermöglichen, weil sie die Ware für Katzen attraktiv machen, z. B. zum Kratzen, Sitzen, Schlafen und Spielen. Somit verleiht der Spinnstoff (nicht das Holz oder die Pappe) der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b.

Da nicht festgestellt werden kann, ob der Sisal oder das Gewebe aus Spinnstoff für Katzen attraktiver ist, wird davon ausgegangen, dass das in größerer Menge vorhandene Gewebe aus Spinnstoff, das den Katzen eine größere Vielfalt an Aktivitäten bietet, der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b verleiht (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b Ziffer VIII).

Im Sinne der Anmerkung 7 f zu Abschnitt XI ist das Gewebe aus Spinnstoff durch Nähen zusammengefügt und daher eine konfektionierte Ware aus Spinnstoff.

Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.

Image

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.