19.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 12/1


VERORDNUNG (EU) NR. 41/2010 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2010

zur Berichtigung der französischen, lettischen und polnischen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 über die Übermittlung bestimmter Daten hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75 des Rates im Eier- und Geflügelsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 in Verbindung mit Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat am 15. Juni 2009 die Verordnung (EG) Nr. 504/2009 (3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 546/2003 (4) erlassen. In der französischen, lettischen und polnischen Fassung dieser Verordnung wurde der Begriff „Bodenhaltung“ falsch übersetzt, so dass eine Berichtigung dieser drei Sprachfassungen erforderlich ist. Die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 546/2003 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 504/2009 geänderten Fassung ist daher entsprechend zu berichtigen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Berichtigungsverordnung betrifft nur die französische, lettische und polnische Sprachfassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104.

(3)  ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 22.

(4)  ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 12.