30.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 24. November 2011

zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, auf Kraftstoffe, die auf den Inseln der Inneren und Äußeren Hebriden, den Northern Isles, den Inseln im Clyde und den Scilly-Inseln ausgeliefert werden, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG ermäßigte Steuerbeträge anzuwenden

(2011/776/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 23. März 2011 beantragte das Vereinigte Königreich die Ermächtigung, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf allen Inseln der Inneren und Äußeren Hebriden, den Northern Isles, den Inseln im Clyde (alle vor der schottischen Küste) und den Scilly-Inseln (vor der Südwestküste Englands) einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz auf Gasöl und unverbleites Benzin anzuwenden.

(2)

In diesen Gebieten liegen die Preise für Gasöl und unverbleites Benzin über den Durchschnittspreisen in anderen Gebieten des Vereinigten Königreichs, wodurch lokalen Kraftstoffverbrauchern Nachteile entstehen. Der Preisunterschied ist auf höhere Stückkosten infolge der geografischen Lage der Inseln, der geringen Bevölkerungszahl und der relativ geringen Liefermengen zurückzuführen.

(3)

Die Steuerermäßigung wird nicht über dem liegen, was erforderlich ist, um die höheren Stückkosten der Verbraucher in den betreffenden Gebieten auszugleichen.

(4)

Die ermäßigten Verbrauchsteuersätze werden über den Mindestsätzen nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/96/EG liegen.

(5)

Die Maßnahme wird in Anbetracht der Insellage der Gebiete, auf die sie angewendet wird, und der mäßigen Senkung des Steuersatzes keine Bewegungen auslösen, die speziell mit der Lieferung von Kraftstoff zusammenhängen.

(6)

Daher ist die Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Wahrung des lauteren Wettbewerbs zulässig und mit der Gesundheits-, Umweltschutz-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.

(7)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen. Um den betroffenen Unternehmen und Verbrauchern verlässliche Bedingungen zu bieten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden. Damit die allgemeine Weiterentwicklung innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht beeinträchtigt wird, sollte jedoch für den Fall, dass der Rat auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die in diesem Beschluss erteilte Ermächtigung nicht mehr damit im Einklang steht, vorgesehen werden, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, an dem das geänderte System in Kraft tritt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Vereinigte Königreich wird hiermit ermächtigt, auf allen Inseln der Inneren und Äußeren Hebriden, den Northern Isles, den Inseln im Clyde und den Scilly-Inseln ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf Gasöl und unverbleites Benzin, das als Kraftstoff für Straßenfahrzeuge ausgeliefert wird, anzuwenden.

Die Ermäßigung gegenüber dem normalen Steuersatz für unverbleites Benzin oder Gasöl darf nicht über den Zusatzkosten bei Einzelhandelsverkäufen in diesen Gebieten im Vergleich zu den Durchschnittskosten bei Einzelhandelsverkäufen im Vereinigten Königreich liegen und höchstens 50 GBP je 1 000 l des Erzeugnisses betragen.

(2)   Die ermäßigten Steuersätze müssen die in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Anforderungen und insbesondere die in Artikel 7 genannten Mindestsätze einhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2017.

Ändert der Rat jedoch auf Grundlage von Artikel 113 des Vertrags das allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen, so dass die in Artikel 1 dieses Beschlusses erteilte Ermächtigung nicht mehr mit diesem System im Einklang steht, läuft dieser Beschluss an dem Tag ab, ab dem die Bestimmungen dieses geänderten Systems anzuwenden sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. PAWLAK


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.