31994R3295

Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr

Amtsblatt Nr. L 341 vom 30/12/1994 S. 0008 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0077
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 16 S. 0077


VERORDNUNG (EG) Nr. 3295/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates vom 1. Dezember 1986 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (4) ist seit dem 1. Januar 1988 in Kraft. Es ist den Erfahrungen der ersten Jahre der Anwendung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, um die Wirksamkeit des eingeführten Systems zu verbessern.

Durch das Inverkehrbringen nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen wird den gesetzestreuen Herstellern und Händlern sowie den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erheblicher Schaden zugefügt und der Verbraucher getäuscht. Es ist daher notwendig, so weit wie möglich zu verhindern, daß solche Waren auf den Markt gelangen; zu diesem Zweck sind Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser illegalen Praktiken zu ergreifen, ohne jedoch dadurch den rechtmässigen Handel in seiner Freiheit zu behindern. Diese Zielsetzung steht im übrigen im Einklang mit gleichgerichteten Anstrengungen auf internationaler Ebene.

Soweit die nachgeahmten Waren, die unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sowie ihnen gleichgestellte Waren aus Drittländern eingeführt werden, muß ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren in der Gemeinschaft verboten und ein geeignetes Verfahren für das Tätigwerden der Zollbehörden eingeführt werden, um bestmögliche Voraussetzungen für die Beachtung dieses Verbots zu schaffen.

Das Tätigwerden der Zollbehörden im Hinblick auf das Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren muß sich auch auf die Ausfuhr und die Wiederausfuhr dieser Waren erstrecken.

Im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens oder bei einer Wiederausfuhr, für die die Mitteilung genügt, werden die Zollbehörden nur in den Fällen tätig, in denen mutmaßlich nachgeahmte Waren und unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung endeckt werden.

Die Gemeinschaft berücksichtigt die Bestimmungen des im Rahmen des GATT ausgehandelten Übereinkommens über die handelsrelevanten Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich des Handels mit nachgeahmten Waren und insbesondere die Maßnahmen beim Grenzuebergang.

Es muß festgelegt werden, daß die Zollbehörden befugt sind, Anträge auf Tätigwerden entgegenzunehmen und darüber zu entscheiden.

Das Tätigwerden der Zollbehörden muß darin bestehen, im Falle von Waren, bei denen der Verdacht besteht, daß sie nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind, für die Zeit, die für die Prüfung der Frage, ob es sich tatsächlich um solche Waren handelt, erforderlich ist, entweder die Überlassung dieser Waren im Rahmen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr auszusetzen oder diese Waren zurückzuhalten, wenn sie im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens oder bei einer Wiederausfuhr, für die die Mitteilung genügt, entdeckt werden.

Den Mitgliedstaaten ist die Möglichkeit einzuräumen, die betreffenden Waren vorübergehend zurückzuhalten, noch bevor ein Antrag vom Rechtsinhaber gestellt oder genehmigt worden ist, damit der Rechtsinhaber innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Tätigwerden bei den Zollbehörden stellen kann.

Es ist angezeigt, daß die zuständige Stelle über die ihr vorgelegten Fälle nach denselben Kriterien entscheidet, die auch bei der Prüfung der Frage zugrunde gelegt werden, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren Rechte des geistigen Eigentums verletzen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zuständigkeit der Justizbehörden und die gerichtlichen Verfahren bleiben unberührt.

Es muß festgelegt werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn festgestellt wird, daß es sich bei den betreffenden Waren um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt. Diese Maßnahmen sollen nicht nur die für den Handel mit diesen Waren Verantwortlichen um den daraus erwachsenden wirtschaftlichen Gewinn bringen und ihr Handeln ahnden, sondern auch eine wirksame Abschreckung für künftige dieser Art darstellen.

Um eine ernstliche Beeinträchtigung der Zollabfertigung von im persönlichen Gepäck der Reisenden enthaltenen Waren zu vermeiden, sollen Waren, bei denen es sich möglicherweise um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt und die innerhalb der in der Gemeinschaftsregelung für Zollbefreiungen vorgesehenen Grenzen aus Drittländern eingeführt werden, aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden.

Die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Regeln ist zu gewährleisten, und zu diesem Zweck muß ein Gemeinschaftsverfahren festegelegt werden, aufgrund dessen die Einzelheiten der Anwendung dieser Regeln innerhalb angemessener Fristen festgelegt werden können; ausserdem ist die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern, um deren grösstmögliche Wirksamkeit zu gewährleisten.

Anhand der Erfahrungen mit der Durchfürung dieser Verordnung wird die Möglichkeit zu prüfen sein, die Liste der unter diese Verordnung fallenden Rechte des geistigen Eigentums zu erweitern.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 ist aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I Allgemeines

Artikel 1

(1) Diese Verordnung regelt

a) die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden hinsichtlich der Waren, bei denen der Verdacht besteht, daß es sich um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt,

- wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden;

- wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) oder anläßlich der Mitteilung ihrer Wiederausfuhr im Rahmen einer zollamtlichen Prüfung endeckt werden;

und

b) die von den zuständigen Stellen zu treffenden Maßnahmen, wenn festgestellt ist, daß die betreffenden Waren tatsächlich nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a) nachgeahmte Waren:

- die Waren einschließlich ihrer Verpackungen, auf denen ohne Zustimmung Marken oder Zeichen angebracht sind, die mit Marken identisch sind, die für derartige Waren rechtsgültig eingetragen sind oder die in ihren wesentlichen Merkmalen nicht von solchen Marken zu unterscheiden sind und damit nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder denjenigen des Migliedstaats, bei dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, die Rechte des Inhabers der betreffenden Marken verletzen;

- alle gegebenenfalls auch gesondert gestellten Kennzeichnungsmittel (wie Embleme, Anhänger, Aufkleber, Prospekte, Bedienungs- oder Gebrauchsanweisungen, Garantiedokumente), auf die die im ersten Gedankenstrich genannten Umstände zutreffen;

- die mit Marken oder Zeichen nachgeahmter Waren versehenen Verpackungen, die gesondert gestellt werden und auf die die im ersten Gedankenstrich genannten Umstände zutreffen;

b) unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen: Waren, welche Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind oder solche enthalten und die ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte oder ohne Zustimmung des Inhabers eines nach einzelstaatlichem Recht eingetragenen oder nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechts oder ohne Zustimmung einer von dem Rechtsinhaber im Herstellungsland ordnungsgemäß ermächtigten Person angefertigt werden, sofern die Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder denjenigen des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, die betroffenen Rechte verletzt;

c) Rechtsinhaber: der Inhaber einer Marke im Sinne des Buchstabens a) und/oder eines der Rechte im Sinne des Buchstabens b) sowie jede andere zur Benutzung dieser Marke und/oder Wahrnehmung dieser Rechte befugte Person oder deren Vertreter;

d) Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr: gemäß Artikel 61 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abgegebene Anmeldungen.

(3) Nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen gleichgestellt sind Formen oder Matrizen, die speziell zur Herstellung einer nachgeahmten Marke oder einer Ware, die eine derartige Marke trägt oder zur unerlaubten Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen bestimmt oder im Hinblick darauf angepasst worden sind, sofern die Verwendung dieser Formen oder Matrizen nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder denjenigen des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt wird, die Rechte des Rechtsinhabers verletzt.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers mit der Marke versehen sind oder die durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht oder ein Geschmacksmusterrecht geschützt und mit Zustimmung des Inhabers eines dieser Rechte hergestellt worden sind, für die jedoch ohne dessen Zustimmung einer der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt.

Gleiches gilt für die in Unterabsatz 1 genannten Waren, die unter anderen als den mit den Inhabern der betreffenden Rechte vereinbarten Bedingungen hergestellt oder mit der Markte versehen worden sind.

KAPITEL II Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergesteller Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 2

Waren, die aufgrund des Verfahrens nach Artikel 6 als nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen erkannt werden, dürfen nicht in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren überführt, ausgeführt oder wiederausgeführt werden.

KAPITEL III Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden

Artikel 3

(1) In jedem Mitgliedstaat kann der Rechtsinhaber bei den zuständigen Zollbehörden einen schriftlichen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden für den Fall stellen, daß dür Waren einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muß folgendes enthalten:

- eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren, die es den Zollbehörden ermöglicht, diese zu erkennen,

- einen Nachweis darüber, daß der Antragsteller der Inhaber des Schutzrechtes für die betreffenden Waren ist.

Ausserdem hat der Rechtsinhaber alle sonstigen zweckdienlichen Informationen beizubringen, über die er verfügt, damit die zuständige Zollbehörde in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, wobei diese Informationen keine Bedingung für die Zulässigkeit des Antrags darstellen.

Bezueglich unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen geben die Informationen so weit wie möglich Auskunft beispielsweise über

- den Ort, an dem sich die Waren befinden, oder den vorgesehenen Bestimmungsort;

- die Nämlichkeitszeichen der Sendung oder der Packstücke;

- das vorgesehene Ankunfts- oder Abgangsdatum der Waren;

- das benutzte Beförderungsmittel;

- die Person des Einführers, des Ausführers oder des Besitzers.

(3) In dem Antrag ist der Zeitraum anzugeben, für den das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird.

(4) Von dem Antragsteller kann die Zahlung einer Gebühr zur Deckung der durch die Bearbeitung des Antrags verursachten Verwaltungskosten verlangt werden. Die Höhe dieser Gebühr muß in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen.

(5) Die mit einem Antrag nach Absatz 2 befasste Zollbehörde bearbeitet diesen Antrag und unterrichtet den Antragsteller unverzueglich schriftlich über ihre Entscheidung.

Gibt sie dem Antrag statt, so legt sie den Zeitraum fest, innerhalb dessen die Zollbehörden tätig werden. Dieser Zeitraum kann auf Antrag des Rechtsinhabers von der Zollbehörde, die die erste Entscheidung getroffen hat, verlängert werden.

Die Zurückweisung eines Antrags ist angemessen zu begründen; gegen sie kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

(6) Ist dem Antrag des Rechtsinhabers stattgegeben worden oder sind nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 Maßnahmen zum Tätigwerden gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) ergriffen worden, so können die Mitgliedstaaten vom Rechtsinhaber die Leistung einer Sicherheit verlangen,

- um seine etwaige Haftung gegenüber den von einer Maßnahme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) betroffenen Personen zu decken, falls das nach Artikel 6 Absatz 1 eröffnete Verfahren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Rechtsinhabers nicht fortgesetzt wird oder sich später herausstellt, daß die fraglichen Waren keine nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen sind;

- um die Bezahlung der Kosten sicherzustellen, die gemäß dieser Verordnung im Falle des Verbleibs der Waren unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 6 entstehen.

(7) Der Rechtsinhaber ist verpflichtet, die in Absatz 1 bezeichnete Zollbehörde zu unterrichten, wenn sein Recht nicht mehr rechtsgültig eintragen ist oder nicht mehr besteht.

(8) Die Mitgliedstaaten benennen die Zollbehörden, die befugt sind, den in diesem Artikel genannten Antrag entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

Artikel 4

Ist es für die Zollstelle bei einer Prüfung im Rahmen eines der Zollverfahren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) vor Einreichung eines Antrags durch den Rechtsinhaber oder vor einer positiven Entscheidung über diesen Antrag offensichtlich, daß es sich bei den Waren um nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen handelt, so können die Zollbehörden den Rechtsinhaber, sofern er bekannt ist, gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften darüber unterrichten, daß möglicherweise ein Verstoß vorliegt. In diesem Falle sind die Zollbehörden ermächtigt, die Überlassung drei Arbeitstage auszusetzen oder die betreffenden Waren während der gleichen Frist zurückzuhalten, damit der Rechtsinhaber einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 3 stellen kann.

Artikel 5

Eine positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers wird den Zollstellen des Mitgliedstaats, bei denen die in dem Antrag beschriebenen mutmaßlich nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen abgefertigt werden könnten, unverzueglich mitgeteilt.

KAPITEL IV Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Zollbehörden und der für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen

Artikel 6

(1) Stellt eine Zollstelle, der eine positive Entscheidung über den Antrag des Rechtsinhabers nach Maßgabe von Artikel 5 mitgeteilt worden ist, gegebenenfalls nach Konsultierung des Antragstellers fest, daß Waren, für die einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt, den in der genannten Entscheidung beschriebenen nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen entsprechen, so setzt sie die Überlassung dieser Waren aus oder hält sie zurück.

Die Zollstelle setzt unverzueglich die Zollbehörde, die den Antrag nach Artikel 3 bearbeitet hat, hiervon in Kenntnis. Diese Zollbehörde oder die Zollstelle setzt unverzueglich den Anmelder sowie den Antragsteller vom Tätigwerden in Kenntnis. Die Zollstelle oder die Zollbehörde, die den Antrag bearbeitet hat, teilt dem Rechtsinhaber nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten, von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie Berufs- und Amtsgeheimnissen auf Antrag Namen und Anschrift des Anmelders und, soweit bekannt, des Empfängers mit, damit der Rechtsinhaber die für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen befassen kann. Die Zollstelle räumt dem Antragsteller und den von einer Maßnahme nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) betroffenen Personen die Möglichkeit ein, die Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten worden sind, zu beschauen.

Bei der Prüfung der Waren kann die Zollstelle Proben entnehmen, um das weitere Verfahren zu erleichtern.

(2) Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet für Waren einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt, gelten für

a) die Befassung der für Entscheidungen in der Sache zuständigen Stellen und die unverzuegliche Unterrichtung der in Absatz 1 genannten Zollbehörde oder Zollstelle über diese Befassung, sofern diese Befassung nicht von der Zollbehörde oder der Zollstelle selbst vorgenommen wird;

b) die Entscheidungsfindung dieser Stellen; in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Regelung sind der Entscheidung die gleichen Kriterien zugrunde zu legen, die auch für eine Entscheidung darüber gelten, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Rechtsinhabers verletzen. Die von der zuständigen Stelle getroffenen Entscheidungen sind zu begründen.

Artikel 7

(1) Wenn die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Zollstelle nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Mitteilung der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung von der Befassung der gemäß Artikel 6 Absatz 2 für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle oder über die von der hierzu befugten Stelle getroffenen einstweiligen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, erfolgt die Überlassung, sofern alle Zollformalitäten erfuellt sind, oder wird die Zurückhaltung aufgehoben.

Erforderlichenfalls kann diese Frist um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden.

(2) Bei Waren, die im Verdacht stehen, ein Geschmacksmusterrecht zu verletzen, können der Eigentümer, der Einführer oder der Empfänger der Waren die Überlassung der Waren oder die Aufhebung der Zurückhaltung derselben erwirken, sofern sie Sicherheit leisten und vorausgesetzt, daß

- die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Zollbehörde oder Zollstelle innerhalb oder in Absatz 1 genannten Frist von der Befassung der dort vorgesehenen, für die Entscheidung in der Sache zuständigen Stelle in Kenntnis gesetzt worden ist,

- bei Ablauf dieser Frist keine einstweiligen Maßnahmen von der hierzu befugten Stelle getroffen worden sind und

- sämtliche Zollformalitäten erfuellt sind.

Die Sicherheit muß so bemessen sein, daß die Interessen des Rechtsinhabers ausreichend geschützt sind. Die Leistung dieser Sicherheit steht der Möglichkeit des Rechtsinhabers, andere rechtliche Schritte einzuleiten, nicht entgegen. Wurde die für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle auf andere Weise als auf Betreiben des Inhabers des Geschmacksmusterrechts befasst, so wird die Sicherheit freigegeben, falls der Rechtsinhaber von der Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach seiner Benachrichtigung von der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung nicht Gebrauch macht. In Fällen, in denen Absatz 1 Unterabsatz 2 angewandt wird, kann diese Frist auf höchstens dreissig Arbeitstage verlängert werden.

(3) Die Bedingungen für die Lagerung der Waren während der Dauer der Aussetzung der Überlassung oder der Zurückhaltung werden von jedem Mitgliedstaat festgelegt.

KAPITEL V Bestimmungen über die als nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen erkannten Waren

Artikel 8

(1) Unbeschadet der sonstigen rechtlichen Schritte, die der Markeninhaber einleiten kann, wenn festgestellt worden ist, daß es sich um nachgeahmte Waren handelt, oder die die Inhaber des Urheberrechts, des verwandten Schutzrechts oder des Geschmacksmusterrechts einleiten können, wenn festgestellt worden ist, daß unerlaubt Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen hergestellt worden sind, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen damit die zuständigen Stellen

a) in der Regel die als nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen erkannten Waren gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne Entschädigung und ohne Kosten für die Staatskasse vernichten oder aus dem Marktkreislauf nehmen können, um eine Schädigung des Rechtsinhabers zu verhindern;

b) im Hinblick auf diese Waren jede andere Maßnahme treffen können, die zur Folge hat, daß die betreffenden Personen tatsächlich um den wirtschaftlichen Gewinn aus diesem Geschäft gebracht werden.

Als derartige Maßnahmen gelten insbesondere nicht:

- die Wiederausfuhr der nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in unverändertem Zustand;

- ausser im Ausnahmefall das einfache Entfernen der Marken oder Zeichen, mit denen die nachgeahmten Waren rechtswidrig versehen sind;

- die Überführung der Waren in ein anderes Zollverfahren.

(2) Auf die nachgeahmten Waren und unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen kann zugunsten der Staatskasse verzichtet werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 Buchstabe a).

(3) Neben den Informationen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 unter den dort vorgesehenen Bedingungen übermittelt werden, teilt die betreffende Zollstelle oder die zuständige Zollbehörde dem Rechtsinhaber auf Antrag den Namen und die Anschrift des Versenders, des Einführers, des Ausführers und des Herstellers der als nachgeahmte Waren oder als unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen erkannten Waren sowie die Warenmenge mit.

KAPITEL VI Schlußbestimmungen

Artikel 9

(1) Die Annahme eines nach Artikel 3 Absatz 2 gestellten Antrags verleiht dem Rechtsinhaber für den Fall, daß nachgeahmte Waren oder unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen der Kontrolle einer Zollstelle aufgrund der Überlassung oder mangels einer Zurückhaltung der Waren nach Artikel 6 Absatz 1 entgehen, nur unter den Voraussetzungen einen Anspruch auf Entschädigung, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgesehen sind.

(2) Die Ausübung der jeweils übertragenen Zuständigkeiten für die Bekämpfung des Handels mit nachgeahmten Waren, unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen durch eine Zollstelle oder eine andere hierzu befugte Stelle begründet nur unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgesehen sind, eine Haftung dieser Zollstelle oder Stelle für Schäden, die den von den Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 4 betroffenen Personen aus dem Tätigwerden der Zollstelle oder Stelle entstehen.

(3) Die etwaige zivilrechtliche Haftung des Rechtsinhabers bestimmt sich nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dem für die betreffenden Waren einer der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tatbestände vorliegt.

Artikel 10

Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Waren ohne kommerziellen Charakter, die im persönlichen Gepäck der Reisenden enthalten sind, und zwar in den Grenzen, die für die Gewährung einer Zollbefreiung festgelegt sind.

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat setzt Sanktionen für den Fall fest, daß gegen Artikel 2 verstossen wird. Diese Sanktionen müssen so beschaffen sein, daß sie die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften bewirken.

Artikel 12

Die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 13 Absätze 3 und 4 bestimmten Verfahren erlassen.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuß unterstützt.

(2) Der Ausschuß prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die dessen Vorsitzender von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats zur Sprache bringen kann.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Fragen festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

- Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von dieser Mitteilung an.

- Der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zweckdienlichen Angaben im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den übrigen Mitgliedstaaten.

Zur Durchführung dieser Verordnung gelten die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten (6), entsprechend.

Die Einzelheiten des Verfahrens für den Informationsaustausch werden im Rahmen der Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 festgelegt.

Artikel 15

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat anhand der in Artikel 14 genannten Angaben regelmässig Bericht über das Funktionieren des Systems, insbesondere über die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Nachahmung, und schlägt binnen 2 Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung notwendige Änderungen und Ergänzungen vor.

Artikel 16

Die Verordnung (EWG) Nr. 3842/86 des Rates wird mit Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

(1) ABl. Nr. C 238 vom 2. 9. 1993, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994.

(3) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 37.

(4) ABl. Nr. L 357 vom 18. 12. 1986, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).