19.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 221/32 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. August 2008
zur Änderung der Entscheidung 2007/716/EG hinsichtlich bestimmter Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4319)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/678/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2007/716/EG der Kommission vom 30. Oktober 2007 legt Übergangsmaßnahmen für strukturelle Anforderungen an bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor in Bulgarien gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fest. Solange diese Betriebe im Übergang befindlich sind, sollten Erzeugnisse aus diesen Betrieben nur auf den bulgarischen Markt gebracht oder zur Weiterverarbeitung in bulgarischen Betrieben, die sich im Übergang befinden, verwendet werden. |
(2) |
Nach einer amtlichen Erklärung der zuständigen bulgarischen Behörde haben bestimmte Betriebe im Fleisch- und Milchverarbeitungssektor ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Diese Betriebe sollten deshalb aus der Liste der im Übergang befindlichen Betriebe gestrichen werden. |
(3) |
Der Anhang zur Entscheidung 2007/716/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. August 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33. Berichtigte Fassung in ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(2) ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/552/EG (ABl. L 178 vom 5.7.2008, S. 43).
ANHANG
Der Anhang der Entscheidung 2007/716/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Folgende Einträge für Fleischverarbeitungsbetriebe werden gestrichen:
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2. |
Die folgenden Einträge für Milchverarbeitungsbetriebe werden gestrichen:
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