32001D0528

2001/528/EG: Beschluss der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1493)

Amtsblatt Nr. L 191 vom 13/07/2001 S. 0045 - 0046


Beschluss der Kommission

vom 6. Juni 2001

zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1493)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/528/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr im Sinne der Artikel 49 und 56 EG-Vertrag sind prioritäre Ziele der Europäischen Gemeinschaft.

(2) Die Errichtung eines echten Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb ist für ein stärkeres Wirtschaftswachstum und für die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung.

(3) Der Aktionsplan der Kommission für Finanzdienstleistungen(1) sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die für den Aufbau eines europäischen Finanzbinnenmarkts erforderlich sind, und unterstreicht die Notwendigkeit, einen Wertpapierausschuss einzusetzen, der zur Ausarbeitung eines gemeinschaftlichen Wertpapierrechts beiträgt.

(4) Auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 forderte der Europäische Rat die Umsetzung des Aktionsplans bis zum Jahr 2005.

(5) Am 17. Juli 2000 setzte der Rat den Ausschuss der Weisen ein, der sich mit der Regulierung der europäischen Wertpapiermärkte befassen sollte.

(6) In seinem Schlussbericht forderte der Ausschuss der Weisen die Einsetzung eines Europäischen Wertpapierausschusses aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten und eines Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden aus hochrangigen Vertretern der nationalen Wertpapieraufsichtsbehörden; Aufgabe dieser Ausschüsse sollte es unter anderem sein, die Europäische Kommission zu beraten.

(7) In seiner Entschließung über eine wirksamere Regulierung der Wertpapiermärkte in der Europäischen Union begrüßte der Europäische Rat auf seiner Tagung in Stockholm die Absicht der Kommission, umgehend einen Wertpapierausschuss aus hochrangigen Beamten der Mitgliedstaaten einzusetzen, in dem die Kommission den Vorsitz führt.

(8) Der Ausschuss der Weisen wies in seinem Schlussbericht darauf hin, dass zur Anwendung von Richtlinien oder Verordnungen Durchführungsbestimmungen notwendig sind, um neuen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.

(9) Der Europäische Wertpapierausschuss wird der Kommission als Diskussionsforum und Beratungsinstanz im Wertpapierbereich dienen.

(10) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Mit diesem Beschluss wird der Europäische Wertpapierausschuss in seiner Eigenschaft als Beratungsinstanz eingesetzt. Vorbehaltlich besonderer Rechtsetzungsakte, die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission angenommen werden, sollte der Wertpapierausschuss auch als Regelungsausschuss gemäß dem Beschluss von 1999 über die Ausschussverfahren fungieren, um die Kommission zu unterstützen, wenn sie Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 202 EG-Vertrag beschließt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Für den Wertpapierbereich wird ein Ausschuss unter der Bezeichnung "Europäischer Wertpapierausschuss" ("Ausschuss") eingesetzt.

Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission in politischen Fragen und in Bezug auf Rechtsetzungsvorschläge der Kommission für den Wertpapierbereich zu beraten.

Artikel 3

Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Der Vorsitzende des mit dem Beschluss 2001/527/EG der Kommission(2) eingesetzten Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teil.

Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

Artikel 4

Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen.

Artikel 5

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsführung.

Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission gestellt.

Artikel 6

Der Ausschuss nimmt seine Tätigkeit zum 7. Juni 2001 auf.

Brüssel, den 6. Juni 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) KOM(1999) 232 endg.

(2) Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.