32002D0971

2002/971/EG: Beschluss des Rates vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (HNS-Übereinkommen) zu ratifizieren oder diesem beizutreten

Amtsblatt Nr. L 337 vom 13/12/2002 S. 0055 - 0056


Beschluss des Rates

vom 18. November 2002

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (HNS-Übereinkommen) zu ratifizieren oder diesem beizutreten

(2002/971/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c), Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (im Folgenden: "HNS-Übereinkommen" genannt) soll die angemessene, unverzügliche und wirksame Entschädigung von Personen gewährleisten, die durch die Freisetzung von gefährlichen oder schädlichen Stoffen bei deren Beförderung auf See geschädigt werden. Das HNS-Übereinkommen schließt eine bedeutende Lücke in der internationalen Regelung von Haftungsfragen aufgrund von Meeresverschmutzung.

(2) Die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens berühren das abgeleitete Gemeinschaftsrecht im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, das in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3) niedergelegt ist.

(3) Die Gemeinschaft ist daher in Bezug auf die Artikel 38, 39 und 40 des HNS-Übereinkommens ausschließlich zuständig, soweit das Übereinkommen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 berührt. Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für die durch das Übereinkommen erfassten Themenbereiche, von denen das Gemeinschaftsrecht nicht berührt wird.

(4) Im Text des HNS-Übereinkommens werden lediglich souveräne Staaten als Vertragsparteien anerkannt, und es bestehen kurzfristig keine Aussichten auf eine Wiederaufnahme der Verhandlungen zur Berücksichtigung der Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher ist der Gemeinschaft die Ratifizierung oder der Beitritt zu dem HNS-Übereinkommen derzeit nicht möglich. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beitritt der Gemeinschaft in naher Zukunft möglich ist.

(5) Das HNS-Übereinkommen ist angesichts der Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten von besonderer Bedeutung, da es die Möglichkeit bietet, im direkten Zusammenhang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 den Schutz der Opfer im Rahmen der internationalen Regelung der Haftung bei einer Verschmutzung des Meeres zu verbessern.

(6) Die materiellen Bestimmungen der mit dem HNS-Übereinkommen geschaffenen Regelung fallen unter die nationale Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und nur die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Angesichts des Gegenstands und des Ziels des HNS-Übereinkommens kommt es nicht in Betracht, die Annahme der Bestimmungen des Übereinkommens, die unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und die Bestimmungen, die unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, von einander zu trennen.

(7) Es ist daher angezeigt, dass der Rat alle Mitgliedstaaten dazu ermächtigt, im Interesse der Gemeinschaft das HNS-Übereinkommen unter den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Verfahren zur Ratifizierung des HNS-Übereinkommens oder zum Beitritt zum Übereinkommen im Interesse der Gemeinschaft abschließen. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über den Stand ihrer Ratifikations- oder Beitrittsverfahren austauschen, um die Hinterlegung der Urkunden über die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zu diesem Übereinkommen vorzubereiten.

(9) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung.

(10) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark somit nicht bindend oder auf es anwendbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Rat ermächtigt die Mitgliedstaaten, das HNS-Übereinkommen unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft auf dem betreffenden Gebiet unter den in den nachstehenden Artikeln festgelegten Bedingungen im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder diesem beizutreten.

(2) Der Wortlaut des HNS-Übereinkommens ist dieser Entscheidung beigefügt.

(3) Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten geben, wenn sie das HNS-Übereinkommen ratifizieren oder diesem beitreten, folgende Erklärung ab:

"Die Entscheidungen auf den unter dieses Übereinkommen fallenden Gebieten werden, wenn sie von einem Gericht (...)(4) erlassen werden, in (...)(5) gemäß den einschlägigen internen Gemeinschaftsvorschriften(6) anerkannt und vollstreckt."

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Urkunden über die Ratifizierung des HNS-Übereinkommens oder den Beitritt zum HNS-Übereinkommen innerhalb eines angemessenen Zeitraums und möglichst vor dem 30. Juni 2006 beim Generalsekretariat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation zu hinterlegen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der Kommission vor dem 30. Juni 2004 den voraussichtlichen Termin für den Abschluss ihrer Ratifizierungs- oder Beitrittsverfahren mit.

(3) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, untereinander Informationen über den Stand ihrer Ratifizierungs- oder Beitrittsverfahren auszutauschen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten unterrichten, wenn sie das HNS-Übereinkommen ratifizieren oder diesem beitreten, den Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation schriftlich davon, dass die Ratifizierung oder der Beitritt gemäß dieser Entscheidung erfolgt ist.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten wirken so bald wie möglich darauf hin, dass das HNS-Übereinkommen geändert wird, um den Beitritt der Gemeinschaft als Vertragspartei zu diesem Übereinkommen zu ermöglichen.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) ABl. C 51 E vom 26.2.2002, S. 370.

(2) Stellungnahme vom 11. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt erschienen).

(3) ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(4) Alle Mitgliedstaaten, für die diese Entscheidung gilt, mit Ausnahme des Mitgliedstaats, der die Erklärung abgibt, sowie Dänemarks.

(5) Mitgliedstaat, der die Erklärung abgibt.

(6) Diese Vorschriften sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 niedergelegt.