31994R3259

Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

Amtsblatt Nr. L 339 vom 29/12/1994 S. 0011 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 7 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 7 S. 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 3259/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik wird auf die Merkmale der Fischereifahrzeuge Bezug genommen, was einheitliche Definitionen der entsprechenden Angaben erforderlich macht. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (3), verabschiedet.

Gemeinschaftliche Maßnahmen in diesem Bereich sollten sich so weit wie möglich auf die von den zuständigen internationalen Organisationen bereits angenommenen Empfehlungen stützen.

Es wurde festgestellt, daß ein internationales System zur Standardisierung der Vermessung von Schiffen erforderlich ist, da die Tonnagen von Schiffen mit vergleichbarer Form und Grösse stark voneinander abweichen. Zu diesem Zweck wurde unter der Federführung der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) am 23. Juni 1969 in London das Internationale Übereinkommen über die Vermessung von Schiffen unterzeichnet.

Dieses Übereinkommen definiert die Bruttoraumzahl als eine Funktion des Gesamtvolumens aller geschlossenen Räume eines Schiffs. Die Methodik der Vermessung der Bruttoraumzahl ist in Anhang I des genannten Übereinkommens aufgeführt.

Ab dem 18. Juli 1994 gilt das Übereinkommen für alle nicht von dieser Regelung ausgenommenen Schiffe, einschließlich der Fischereifahrzeuge, von 24 und mehr Metern Länge, die internationale Strecken befahren. Schiffe von weniger als 24 Metern Länge sind unter anderem von diesem Übereinkommen ausgenommen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 wurde der Geltungsbereich von Anhang I des Übereinkommens auf sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ausgedehnt.

Die Mitgliedstaaten haben mit der vollständigen Umsetzung der Vermessungsbestimmungen der vorgenannten Verordnung einige Schwierigkeiten, insbesondere bei kleineren Fischereifahrzeugen. In einigen Fällen ist für diese kleineren Schiffe die Methodik von Anhang I des Übereinkommens ungeeignet.

Für bestehende Fahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge unter 15 Meter, sollten flexible Bestimmungen vorgesehen werden, nach denen eine Schätzung der Tonnage zulässig ist.

Für Schiffe von weniger als 15 Metern Länge ist eine einfachere Definition der Bruttoraumzahl angebracht.

Schiffe von 15 oder mehr Metern Länge sollten in Anbetracht der grösseren Bedeutung des Volumens der Aufbauten dieser Schiffe gemäß dem Übereinkommen vermessen werden.

Eine weitere, über den 18. Juli 1994 hinausgehende Frist zur Nachvermessung vorhandener Schiffe mit einer Länge von mindestens 15 Metern und weniger als 24 Metern ist aufgrund technischer Anforderungen in Verbindung mit der Vermessung von Schiffen gemäß der Methodik des Übereinkommens notwendig -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Breite eines Schiffes ist seine grösste Breite gemäß Anhang I des Internationalen Übereinkommens über die Vermessung von Schiffen (im folgenden }Übereinkommen von 1969' genannt)."

2. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) a) Die Tonnage eines Fischereifahrzeugs ist die Bruttoraumzahl gemäß Anhang I des Übereinkommens von 1969.

b) Die Bruttoraumzahl aller neuen Fischereifahrzeuge, deren Länge über alles mindestens 15 Meter beträgt und deren Kiellegung am oder nach dem 18. Juli 1994 erfolgt, wird in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 gemessen.

c) Die Bruttoraumzahl vorhandener oder neuer Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird nach der Formel im Anhang I dieser Verordnung gemessen.

d) Die Bruttoraumzahl aller vorhandenen Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von 24 oder mehr Metern wird vor dem 18. Juli 1994 in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 nachvermessen.

Für die Schiffe dieser Kategorie, die keine grenzueberschreitenden Fahrten im Sinne des Übereinkommens von 1969 unternehmen und für die daher die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht gelten, endet diese Frist erst am 31. Dezember 1994.

e) Bei Beachtung der Absätze 2 und 3 kann die Bruttoraumzahl vorhandener Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 15 Metern und weniger als 24 Metern zwischen den Loten in Übereinstimmung mit der Methode des Anhangs dieser Verordnung unter Bedingungen geschätzt werden, die die Kommission veranlassen, diese Werte als ausreichend genau anzusehen.

Die Mitgliedstaaten werden jedoch die Tonnage von Schiffen dieser Kategorie in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 unter folgenden Umständen vermessen:

- auf Antrag des Schiffseigners;

- bei Antrag eines Schiffseigners auf Gewährung eines gemeinschaftliche Beihilfen einschließenden Zuschusses für sein Schiff, wenn diese Beihilfen von der Tonnage des Schiffes abhängen. Für die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (4)() sind jedoch die geltenden Bestimmungen der genannten Verordnung anwendbar. Bis zum 1. Januar 2004 kann bei der Anwendung der Beihilferegelungen nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 weiterhin auf die in BRT ausgedrückte Tonnage Bezug genommen werden, sofern die BRT-Angaben der Kommission vor dem 18. Juli 1994 im Rahmen der Verfahren übermittelt worden sind, die in der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (5)() genannt sind;

- bei Umbauten oder Änderungen der Schiffsmerkmale seitens des Schiffseigners, die nach Auffassung der zuständigen Behörden eine substantielle Änderung der bestehenden Bruttoraumzahl zur Folge haben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle verbleibenden Schiffe dieser Kategorie vor dem 1. Januar 2004 in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 nachvermessen werden.

"

3. Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird hinzugefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1995; Artikel 1 Nummer 2 gilt jedoch bezueglich Buchstabe d) des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 mit Wirkung vom 18. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

(1) ABl. Nr. C 323 vom 21. 11. 1994.

(2) Stellungnahme vom 14. September 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 274 vom 25. 9. 1986, S. 1.

(4)() ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1.

(5)() ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.

ANHANG

"ANHANG

Neue Schiffe < 15 Meter Länge über alles

Die Bruttoraumzahl (BRZ) neuer Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird definiert als:

BRZ = K1· V

hierin bedeutet K1 = 0,2 + 0,02 log10 V

mit V als Gesamtinhalt geschätzt als

V = a1 (Lüa· B1· T1)

darin bedeuten

Lüa = Länge über alles (Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86)

B1 = Breite in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

T1 = Tonnage-Tiefgang in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

a1 = ist eine Funktion von Lüa

Vorhandene Schiffe < 15 Meter Länge über alles

Die Bruttoraumzahl (BRZ) vorhandener Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird definiert als:

BRZ = K1· V

mit V als Gesamtinhalt geschätzt als

V = a2 (Lüa· B1· T1)

darin bedeuten

B1 = Breite in Metern

T1 = Tonnage-Tiefgang in Metern

a2 = ist eine Funktion von Lüa

Schiffe von 15 Metern Länge über alles bis 24 Meter Länge zwischen den Loten

Die Bruttoraumzahl (BRZ) von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von 15 oder mehr Metern und einer Länge zwischen den Loten von weniger als 24 Metern wird definiert als:

BRZ = K1· V

mit V als Gesamtinhalt aller geschlossenen Räume, wie im Übereinkommen von 1969 definiert.

Bei vorhandenen Schiffen kann vorübergehend nach der Formel

V = a3 (Lüa· B1· T1)

geschätzt werden.

Darin ist a3 eine Funktion von Lüa, B1, T1 und dem Baujahr.

Die Funktionen a1, a2, und a3 werden auf der Grundlage statistischer Analysen von Repräsentativerhebungen bei den Flotten der Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden zusammen mit Definitionen der Dimensionen B1 und T1 und mit näheren Regeln für die Anwendung der Formeln in einem Beschluß der Kommission spezifiziert."