8.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/11


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

über die von Portugal erhobene parafiskalische Abgabe zur Förderung des Weinabsatzes C 43/04 (ex NN 38/03)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4891)

(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(2011/6/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (1), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß dem oben genannten Artikel (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Aufgrund einer Beschwerde hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom 20. Januar 2003 die portugiesischen Behörden zu einer vom Institut für Weinbau und Wein (Instituto da Vinha e do Vinho) erhobenen parafiskalischen Abgabe zur Absatzförderung von Wein sowie zu den mit den Einnahmen aus diesen Abgaben finanzierten Maßnahmen befragt.

(2)

Die ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union hat der Kommission mit Schreiben vom 14. März 2003 geantwortet. In Beantwortung der von den Dienststellen der Kommission am 14. Mai und 22. Dezember 2003 formulierten und per Fax zugestellten Fragen wurden mit Schreiben vom 4. August und 2. September 2003 und vom 24. Februar und 15. Juli 2004 ergänzende Informationen übermittelt.

(3)

Da die betreffenden Maßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission seit 1995 durchgeführt worden sind, wurden diese in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen eingetragen. Als neue und nicht bei der Kommission angemeldete Beihilfen sind die von Portugal durchgeführten Maßnahmen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (jetzt Artikel 108 AEUV) rechtswidrig (3).

(4)

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 [C(2004)4522] hat die Kommission Portugal über ihre Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfen das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des AEUV einzuleiten. Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme abzugeben.

(5)

Die portugiesischen Behörden haben mit Schreiben vom 11. und 13. Januar 2005 ihre Stellungnahmen abgegeben und ihre Erwiderung mit Schreiben vom 24. Mai 2006 ergänzt. Die Kommission hat keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten.

II.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

(6)

Dieses Kapitel enthält in zusammengefasster Form die wichtigsten Inhalte und Fakten der in diesem Beschluss geprüften Maßnahmen. Die Einzelheiten der betreffenden Fakten sind Bestandteil des Beschlusses zur Einleitung des in Erwägungsgrund 4 genannten Verfahrens.

1.   Institut für Weinbau und Wein (Instituto da Vinha e do Vinho — IVV)

(7)

Das IVV ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, die 1986 gegründet wurde, um die umfassende Kontrolle und Koordination des Weinsektors in Portugal sicherzustellen. Gemäß den Bestimmungen des Gesetzeserlasses Nr. 99/97 vom 26. April zum Rahmengesetz des IVV (5) werden diesem Institut umfassende Aufgaben zur Überwachung, Untersuchung, Kontrolle, Aufsicht und Förderung der Produktion und Vermarktung der Weine und Weinerzeugnisse übertragen, wobei es für diesen Zweck administrative und finanzielle Autonomie genießt.

(8)

Diese Stelle nimmt die ihr durch die nationale und die EU-Gesetzgebung für den Weinsektor übertragenen Aufgaben wahr. Das heißt, sie ist die vom portugiesischen Staat benannte nationale Stelle (6), die für die Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Weinsektor gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (7) verantwortlich ist.

(9)

Die dem IVV übertragene Gesamtkoordination der weinwirtschaftlichen Maßnahmen umfasst zwei Tätigkeitsschwerpunkte:

Förderung der in Portugal produzierten Weine und Weinerzeugnisse, insbesondere durch die Führung des Weinkatasters und die Sicherung des Markenschutzes der Weine sowie durch die Überprüfung der Kontroll- und Zertifizierungssysteme für die in bestimmten Anbaugebieten produzierten Qualitätsweine (VQPRD) und die regionalen Weine (durchschnittlich 2,8 % des Haushaltes des IVV), und

Tätigkeiten, die gleichermaßen auf die Weine und Weinerzeugnisse mit Ursprung in Portugal und die in Portugal vermarkteten Weine und Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Mitgliedstaaten und/oder Drittländern ausgerichtet sind, insbesondere Tätigkeiten zur Verwaltung und Koordinierung des Weinmarktes und zur Kontrolle und Überwachung des Weinsektors gemäß den nationalen und gemeinschaftlichen Gesetzgebungen (Tätigkeiten, auf die fast der gesamte Haushalt des IVV entfällt).

(10)

Zu den Aufgaben des IVV gehört auch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für Dritte, insbesondere: i) Organisation und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen für Marktteilnehmer, Berufs- oder Branchenverbände des Weinsektors und Beamte des IVV, ii) Bereitstellung von Lagerkapazität für die Marktbeteiligten des Sektors aus der Infrastruktur des IVV und iii) Durchführung von Untersuchungen im Labor des IVV und Ausbildung des eigenen Personals und anderer im Weinsektor Beschäftigter (zum großen Teil aus gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Förderprogrammen finanziert).

2.   Maßnahmen zur Absatzförderung von Wein

(11)

Das IVV befasst sich darüber hinaus mit der Organisation des Weinabsatzes. Es gewährt Zuschüsse an anerkannte Branchenverbände des Weinsektors, die beabsichtigen, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für Wein und Weinerzeugnisse durchzuführen. Diese Förderung wird mit einem Teil der Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe, die für inländische und eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, finanziert. Deren Höhe wird jährlich durch die portugiesischen Behörden festgelegt, die gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Zuwendungsempfänger definieren (8).

(12)

Nach einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren wurde 1997 ein anerkannter portugiesischer Branchenverband des Weinsektors, Viniportugal, mit der Rahmenförderung zum Absatz von Wein und Weinerzeugnissen beauftragt. Da Viniportugal 1997 der einzige Bewerber war, war er auch der Zuwendungsempfänger des gesamten für diesen Zweck vorgesehenen Anteils am Aufkommen der parafiskalischen Abgabe.

(13)

Dieser Anteil aus der Abgabe war für die Finanzierung von zwei verschiedenen Kampagnenarten zur Absatzförderung bestimmt:

erstens, allgemeine Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen ohne Berücksichtigung ihrer Herkunft in Portugal,

zweitens, Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen aus Portugal in anderen Mitgliedstaaten und Drittländern.

2.1.   Allgemeine Förderung des Weinabsatzes in Portugal

(14)

Hinsichtlich der allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung von Wein in Portugal weisen die portugiesischen Behörden darauf hin, dass Viniportugal die Aufgabe hat, Maßnahmen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen zu organisieren und durchzuführen, wie z. B. die Förderung von kulturellen und wissenschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Weinsektor. In diesem Zusammenhang fördert Viniportugal die Weinkultur durch die Organisation von Fachmessen und -ausstellungen, die Herausgabe von Publikationen zu diesem Thema und die Organisation von Vorstellungs- und Verbreitungsaktionen sowie Werbekampagnen. Ziel dieser Maßnahmen zur Förderung des Weinabsatzes ist die direkte Einflussnahme auf den Weinkonsum in Portugal.

(15)

Die portugiesischen Behörden verweisen darauf, dass die von Viniportugal durchgeführten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen in keinem Fall darauf abzielen, die Verbraucher davon abzuhalten, Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen, oder deren Erzeugnisse zu diffamieren. Diese Maßnahmen dienen nicht der Förderung einer Marke eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers.

(16)

Das Hauptziel der inländischen Werbekampagnen besteht darin, jungen erwachsenen Verbrauchern beiderlei Geschlechts den moderaten Weinkonsum als Alternative zu Bier und anderen alkoholischen Getränken nahezubringen.

(17)

Außerdem fördert Viniportugal die Herausgabe von fachbezogenen Büchern, Prospekten und Führern über Wein, um die Weinkultur bekannt zu machen, schließt Verträge mit Hochschuleinrichtungen, um die Ausbildung von Weinfachleuten und Gastronomiefachpersonal zu fördern, und unterstützt die portugiesische Sommeliervereinigung, um die Qualität der in der Gastronomie angebotenen Weine zu erhöhen und umfassendes Wissen über die Weineigenschaften zu vermitteln. Darüber hinaus setzt sich Viniportugal für einen gemäßigten und verantwortungsbewussten Weinkonsum ein und arbeitet dafür bei der Organisation von Seminaren zur Bekämpfung des Alkoholismus und Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr sowie bei der Erarbeitung eines Verhaltenskodexes zur Weinwerbung mit Gesundheitseinrichtungen zusammen, um so eine seriöse Weinförderung zu betreiben und die Förderung des Alkoholkonsums vor dem Erwachsenenalter zu verhindern. Die portugiesischen Behörden haben außerdem Muster von Werbemitteln vorgelegt, die die Einhaltung der genannten Prinzipien belegen.

2.2.   Absatzförderung für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern

(18)

Andererseits haben die portugiesischen Behörden hinsichtlich der Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern angegeben, dass die auf Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern durchgeführten Aktivitäten das Ziel haben, den Absatz der portugiesischen Weine zu fördern und ihre Umsetzung über die Veröffentlichung von Werbeanzeigen in Fachzeitschriften, die Verbreitung von Rundschreiben (Newsletter), die Teilnahme an Fachmessen und die Durchführung von Journalistenreisen in Portugal erfolgt. Dieselben Behörden versichern, dass diese Kampagnen nicht darauf abzielen, die Verbraucher davon abzuhalten, Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen, oder deren Erzeugnisse zu diffamieren, und dass sie nicht nur eine Marke eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers fördern. Zum Beweis haben die portugiesischen Behörden Beispiele und Muster der in der ausländischen Fachpresse durchgeführten Werbekampagnen vorgelegt.

3.   Ausbildungsmaßnahmen

(19)

Um die Qualität der Weine und Weinerzeugnisse zu sichern, ist das IVV für die Organisation und Durchführung von technischen Ausbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für die Markteilnehmer des Weinsektors verantwortlich. Im Zeitraum von 1997 bis 2002 hat dieses Institut verschiedene Ausbildungsmaßnahmen für die Beamten des IVV (1 449 Beamte), andere öffentliche Bedienstete und in geringerem Maße für die Beschäftigten im Weinsektor (135 Beschäftigte) organisiert.

(20)

Die portugiesischen Behörden heben hervor, dass die Kosten für die vom IVV in diesem Zeitraum organisierten Ausbildungsmaßnahmen, mit Ausnahme einer Schulung von allgemeinem Interesse zum „Weininformations- und Verwaltungssystem 2000“, deren Gesamtkosten sich auf 367,12 EUR beliefen, vollständig aus den Förderprogrammen zur Modernisierung der Land- und Forstwirtschaft (PAMAF) 6 und dem Programm Agrarentwicklung 7, die beide durch den Europäischen Sozialfonds kofinanziert sind, bezahlt wurden. Dieselben Behörden verweisen darauf, dass sich aus diesem Grund weder das IVV noch die Marktbeteiligten an der Finanzierung dieser Maßnahmen beteiligen mussten.

4.   Absatzförderungsabgabe für Wein

(21)

Die überprüfte Maßnahme betrifft die Verwendung der Einnahmen aus einer vom Institut für Weinbau und Wein (nachstehend „IVV “genannt) seit 1995 von den Marktbeteiligten des Weinsektors erhobenen parafiskalischen Abgabe (9). Diese Abgabe dient dazu, die genannte Stelle ausreichend mit Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben zur Koordination des Weinsektors in Portugal auszustatten. Ihr Anteil am für die Arbeit des IVV zur Verfügung stehenden Haushalt beträgt 62 %.

(22)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzeserlasses Nr. 119/97 wird auf die im Inland produzierten sowie die in anderen Ländern produzierten und in Portugal vermarkteten Weine und Weinerzeugnisse eine Absatzförderungsabgabe erhoben, die eine Gegenleistung für die vom IVV bzw. von den entsprechenden regionalen Dienststellen in den Autonomen Regionen der Azoren und Madeira erbrachten Dienstleistungen zur allgemeinen Förderung und Gesamtkoordination des Sektors darstellt.

(23)

Diese Absatzförderungsabgabe wird nicht nur auf Weinerzeugnisse erhoben, die in Portugal produziert oder vermarktet werden, sondern auch auf diejenigen, die in Portugal produziert und in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern vermarktet werden (Ausfuhr) sowie auf Weinerzeugnisse mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern, die in Portugal vermarktet werden (Einfuhr).

(24)

Der Höhe des zu zahlenden Betrages wird jährlich durch die zuständigen Stellen des Landwirtschaftsministeriums festgelegt. Dieser Betrag schwankt in Abhängigkeit von der Abfüllung des Erzeugnisses und vom Fassungsvermögen der Abfüllbehältnisse (10).

(25)

Trotz ihres Namens wird das Aufkommen aus der Absatzförderungsabgabe in erster Linie zur Finanzierung der vom IVV zur Gesamtkoordination des Weinsektors erbrachten Dienstleistungen verwendet, und erst in zweiter Linie für Maßnahmen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen.

(26)

Bei der Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass das IVV bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Gesamtkoordination des Weinsektors, die ihr durch die gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften übertragen wurde, sowie bei der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe zur Förderung des Weinabsatzes nicht wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen agiert, sondern wie eine öffentliche Behörde, da es sich hier nicht um eine staatliche Beihilfe für das Institut handelt (siehe Ziffer 66 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens).

(27)

Hinsichtlich der Tätigkeit des IVV als Erbringer bestimmter Dienstleistungen für Dritte zu marktüblichen Konditionen (siehe Erwägungsgrund 15) wird festgestellt, dass das IVV aus seiner Marktposition keinen wirtschaftlichen Vorteil zieht, da es sich hier nicht um eine entsprechende staatliche Beihilfe für das Institut handelt (siehe Ziffer 70 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens).

(28)

Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen hat die Kommission außerdem festgestellt, dass es weder einen wirtschaftlichen Vorteil noch eine Beihilfe zugunsten der Viniportugal gegeben hat. Der genannte Branchenverband ist ein reiner Dienstleister, der auf der Grundlage objektiver Kriterien, in einem öffentlichen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren ausgewählt und mit der Erbringung dieser Dienstleistungen beauftragt wurde (siehe Ziffer 87 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens).

(29)

Andererseits hat die Kommission bei der Einleitung des Prüfverfahrens festgestellt, dass es sich gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV bei der Finanzierung von Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für Wein und Weinerzeugnisse um eine staatliche Beihilfe zugunsten der Wirtschaftsunternehmen des Weinsektors handelt (siehe Absatz 80 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens).

(30)

Hinsichtlich der Ausbildungsmaßnahmen hat die Kommission festgestellt, dass es sich auch hier gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV um eine staatliche Beihilfe handelt (siehe Ziffern 79 und 80 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens).

(31)

Die Kommission hat das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgeschriebene Verfahren eingeleitet, weil sie Zweifel an der Vereinbarkeit dieser beiden Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt hatte.

(32)

Hinsichtlich der Förderung der Werbung für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern verfügte die Kommission jedoch bei Einleitung des Verfahrens nicht über genügend Informationen, die ihr die Schlussfolgerung erlauben, dass diese Kampagnen, obwohl sie die Herkunft der Weine angeben, nur über die objektiven Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse informieren und keine subjektiven Behauptungen über die Qualität der Erzeugnisse enthalten, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen (siehe Ziffer 119 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens).

(33)

Hinsichtlich der Finanzierung der Beihilfen zur Absatz- und Ausbildungsförderung hat die Kommission in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes festgestellt, dass die Beihilfen für inländische Erzeuger nur durch parafiskalische Abgaben, die gleichermaßen auch auf die Einfuhren von Erzeugern des gleichen Produktes aus anderen Mitgliedstaaten zu erheben sind, finanziert werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass diese Erzeuger in gleicher Weise wie die inländischen Erzeuger in den Genuss der entsprechenden Vorteile kommen. Die Kommission verfügte bei Einleitung des Verfahrens jedoch nicht über genügend Informationen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass es im vorliegenden Fall keine Diskriminierung zwischen den inländischen und den eingeführten Erzeugnisses gegeben hat. Demzufolge konnte nicht abschließend festgestellt werden, dass die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnisse, für die die Abgabe ebenfalls entrichtet werden musste, in gleicher Weise und in gleichem Maße in den Genuss aller daraus resultierenden Vorteile gekommen sind (siehe Ziffer 135 der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens).

(34)

Die Kommission hat deshalb die portugiesischen Behörden aufgefordert, alle für die Bewertung der betreffenden Maßnahmen sachdienlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere in Bezug auf den nicht diskriminierenden Charakter des Verfahrens zur Finanzierung dieser Beihilfen (das betrifft die Beihilfen für Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für Wein und Weinerzeugnisse sowohl in Portugal als auch in den anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern sowie die Ausbildungsbeihilfen) und in Bezug auf den objektiven Charakter der in den Märkten der Mitgliedstaaten und von Drittländern durchgeführten Werbekampagnen.

(35)

Dieser Beschluss beschränkt sich auf die Überprüfung der Erhebung der parafiskalischen Abgabe ab dem Tag ihres Inkrafttretens bis zum 31. Dezember 2006, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, ungeachtet der Position, die die Kommission hinsichtlich der Erhebung der Absatzförderungsabgabe über diesen Zeitpunkt hinaus einnehmen wird.

III.   STELLUNGNAHMEN PORTUGALS

(36)

Nach der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV haben die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 11. und 13. Januar 2005 ihre Stellungnahmen übermittelt und ihre Antwort mit Schreiben vom 24. Mai 2006 ergänzt.

1.   Ausbildungsbeihilfen

(37)

Hinsichtlich der Ausbildungsbeihilfen haben die portugiesischen Behörden die nachstehenden Sachverhalte erläutert.

(38)

Zwischen 1997 und 2000 hat das IVV Ausbildungsmaßnahmen zu Kernfragen des Weinsektors in Portugal durchgeführt, an denen hauptsächlich Beamte des IVV und anderer öffentlicher Stellen und in geringem Maße Marktbeteiligte im Weinsektor teilgenommen haben.

(39)

Die Kosten für diese vom IVV im betreffenden Zeitraum geförderten und organisierten Maßnahmen wurden vollständig aus den Förderprogrammen zur Modernisierung der Land- und Forstwirtschaft (PAMAF) 6, aus dem Programm Agrarentwicklung 7, das durch die Gemeinschaft über den Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert wird, und aus dem Investitions- und Ausgabenplan zur Entwicklung der Zentralverwaltung (PIDDAC) finanziert.

(40)

Die einzige Maßnahme im Untersuchungszeitraum, deren Gesamtkosten in Höhe von 367,12 EUR tatsächlich aus dem Haushalt des IVV gedeckt wurden, war eine 2000 durchgeführte Schulung von allgemeinem Interesse zum „Weininformations- und Verwaltungssystem 2000“, die für Beamte der regionalen Landwirtschaftsämter (regionale Dienststellen des Landwirtschaftsministeriums) und Mitarbeiter der regionalen Weinkommissionen, die für die Gewährleistung der Echtheit und der Qualität der Weine aus den definierten Qualitätsweinregionen zuständig sind, bestimmt war.

(41)

Weiterhin halten sie es für erforderlich, hervorzuheben, dass die für die genannte Maßnahme angefallenen Kosten — lediglich 367,12 EUR— so gering sind, dass sie keine oder wenn überhaupt minimalste Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation am Markt haben.

2.   Beihilfen für Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern

(42)

Hinsichtlich der von der Kommission geäußerten Zweifel in Bezug auf die gewährte Förderung zur Werbung für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern haben die portugiesischen Behörden die nachstehenden Informationen vorgelegt.

(43)

Die von Viniportugal in Portugal und in anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen hätten Imagecharakter gehabt und sich weder auf spezielle Marken bezogen, noch die Förderung eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers zum Ziel gehabt.

(44)

Diese Kampagnen hätten weder das Ziel gehabt, die Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu diffamieren, noch die Verbraucher davon abzuhalten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Weinerzeugnisse zu kaufen, und würden den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (das heißt, den Rechtsvorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür) entsprechen. Demzufolge würden die Werbemaßnahmen von Viniportugal in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern die negativen Kriterien erfüllen, die in den Ziffern 18 bis 30 der während der Gewährung dieser Beihilfe geltenden Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (11) (nachstehend „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung “genannt) festgelegt sind.

(45)

In gleicher Weise würden diese Maßnahmen die in den Ziffern 31 ff. der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung aufgeführten positiven Kriterien erfüllen. Tatsächlich hätten diese Maßnahmen das Ziel, die portugiesischen Weine bei den Verbrauchern der anderen Mitgliedstaaten bekannt zu machen und dadurch Maßnahmen zur Entwicklung des portugiesischen Weinbausektors gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erleichtert.

(46)

Die Kampagnen von Viniportugal außerhalb Portugals hätten das Ziel, die allgemeinen Eigenschaften des portugiesischen Weines bekannt zu machen und die Konsumenten anderer Mitgliedstaaten und in Drittländern einzuladen, diese Erzeugnisse, die ihnen unbekannt sind, zu verkosten. Die Kampagnen würden keinerlei subjektive Aussagen über die Qualität der Erzeugnisse, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen, enthalten und somit die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung erfüllen.

(47)

Die portugiesischen Behörden erklären daher, dass die von Viniportugal in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Drittländern durchgeführten Werbemaßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(48)

Zur Untermauerung ihrer Stellungnahmen haben die portugiesischen Behörden Beispiele und Muster der in der ausländischen Fachpresse durchgeführten Werbekampagnen vorgelegt.

3.   Finanzierung der Absatzförderungs- und Werbekampagnen für portugiesischen Wein in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern

(49)

Hinsichtlich der von der Kommission in Bezug auf die Finanzierung der Absatzförderungs- und Werbekampagnen für Wein in den anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern geäußerten Zweifel haben die portugiesischen Behörden hervorgehoben, dass die Einnahmen aus der auf Erzeugnisse mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten erhobenen Abgabe im Zeitraum 1997 bis 2005 insgesamt nur einen Anteil von 15 % an den Gesamteinnahmen aus dieser Abgabe ausmachten.

Jährliche Einnahmen aus der Erhebung der Absatzförderungsabgabe für Wein (Jahresdurchschnitt der Jahre 1998-2005  (12))

Herkunft

Betrag

(EUR)

%

Inländische Weine und Weinerzeugnisse

7 327 957

85 %

Weine und Weinerzeugnisse mit Ursprung in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern

1 293 169

15 %

Gesamteinnahmen im Jahresdurchschnitt (1998-2005)

8 621 126

100 %

(50)

In diesem Zusammenhang haben die portugiesischen Behörden darauf verwiesen, dass die eingeführten Erzeugnisse nur anteilig zur Bezahlung der in Portugal durchgeführten allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen, von denen die inländischen Erzeugnisse und die aus Mitgliedstaaten kommenden Erzeugnisse gleichermaßen profitieren, beitragen. Außerdem wird nach Aussagen der portugiesischen Behörden die Restfinanzierung der Rahmenförderung durch den Teil der Abgaben, die auf inländische Erzeugnisse erhoben werden, die gleichermaßen von den aus der Förderung resultierenden Vorteilen profitieren, abgesichert. Andererseits haben die portugiesischen Behörden erläutert, dass die durchschnittlichen Ausgaben für die Rahmenförderung zum Absatz von Wein und Weinerzeugnissen weit höher sind, als die Viniportugal aus dem Anteil der Absatzförderungsabgabe, die auf Erzeugnisse der anderen Mitgliedstaaten erhoben wird, zugeteilte Summe. Nach Aussagen der portugiesischen Behörden haben die Viniportugal im betreffenden Zeitraum jährlich gewährten Beihilfen einen Anteil von 25 % bis 45 % am Aufkommen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein (siehe Erwägungsgrund 15). Von diesen Beträgen entfallen nur 15 % auf den Anteil der Abgabe, der auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse erhoben wird. Die verbleibenden 85 % entfallen auf den Anteil der Abgabe, der auf die inländischen Erzeugnisse erhoben wird (13). Die Tätigkeit von Viniportugal wird demzufolge überwiegend aus den Einnahmen des Anteils der Abgabe, der auf die inländischen Erzeugnisse erhoben wird, finanziert.

(51)

Die portugiesischen Behörden ergänzen, dass sich die Ausgaben von Viniportugal für Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung von Wein in Portugal im gleichen Zeitraum auf durchschnittlich 32 % der Gesamtausgaben dieses Verbandes belaufen haben.

Ausgaben von Viniportugal (Jahresdurchschnitt der Jahre 1998-2005  (14))

Maßnahmen

Betrag

(EUR)

%

Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern

1 119 293

68 %

Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung in Portugal

525 698

32 %

Gesamtausgaben im Jahresdurchschnitt (1998-2005)

1 644 991

100 %

(52)

In Anbetracht der Tatsache, dass der Anteil der Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten an der Tätigkeit von Viniportugal nur 15 % der aus der Absatzförderungsabgabe stammenden Gesamteinnahmen dieses Verbandes ausgemacht hat, kommen die portugiesischen Behörden zu dem Schluss, dass diese Erzeugnisse lediglich einen Teil der Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung, die Viniportugal in Portugal durchgeführt hat, mitfinanziert haben.

(53)

Diese Maßnahmen, die nach Aussagen der portugiesischen Behörden die inländischen Erzeugnisse und die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse gleichermaßen gefördert haben dürften, wurden daher zum einen über den Beitrag der Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten und zum anderen über den Beitrag der inländischen Erzeugnisse finanziert.

(54)

Der verbleibende Teil der auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabe für die Tätigkeit von Viniportugal war zur Finanzierung der gesamten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für portugiesische Weine in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern bestimmt, war also die einzige Finanzierungsquelle für diese Maßnahmen.

(55)

Abschließend erklären die portugiesischen Behörden, dass zwischen Wein und Weinerzeugnissen aus Portugal und aus anderen Mitgliedstaaten kein benachteiligender Unterschied gemacht wurde, da i) beide zur Finanzierung der Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen beitragen und diese Maßnahmen den inländischen Erzeugnissen und den aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen gleichermaßen zugute kommen, ii) die von Viniportugal in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, die nur dem portugiesischen Wein zugute kommen, ausschließlich aus dem Teil der Einnahmen aus der Abgabe finanziert werden, der auf die inländischen Weine und Weinerzeugnisse erhoben wird.

(56)

Nach Auffassung der portugiesischen Behörden ist der Finanzierungsmechanismus für die betreffenden Beihilfen als mit den Artikeln 107 und 110 AEUV vereinbar anzusehen.

IV.   BEURTEILUNG

1.   Vorliegen einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(57)

Die Artikel 107 und 109 AEUV sind gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (15) auf die Herstellung der Erzeugnisse des Weinsektors und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

(58)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(59)

Damit eine Maßnahme in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, müssen folglich nachstehende vier Bedingungen kumulativ erfüllt sein: 1. die Maßnahme muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden, 2. sie muss selektiv bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige betreffen, 3. sie muss einen wirtschaftlichen Vorteil für die begünstigten Unternehmen darstellen, 4. sie muss den Handel innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(60)

Bei der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission Zweifel in Bezug auf die nachstehenden Sachverhalte geäußert: erstens hinsichtlich der Vereinbarkeit der Absatzförderungsmaßnahmen auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern mit Artikel 107 AEUV, zweitens hinsichtlich der Vereinbarkeit der vom IVV organisierten Ausbildungsmaßnahmen mit Artikel 107 AEUV und drittens hinsichtlich der Vereinbarkeit der Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern aus der parafiskalischen Abgabe mit Artikel 110 AEUV. Infolgedessen beschränkt die Kommission ihre Prüfung auf diese Sachverhalte.

1.1.   Staatliche Mittel

(61)

Die Beihilfen, die Gegenstand dieses Prüfverfahrens sind, wurden aus der parafiskalischen Abgabe zur Absatzförderung von Wein finanziert.

(62)

Bei der Feststellung, ob die Einnahmen aus den parafiskalischen Abgaben als staatliche Mittel angesehen werden können, muss darauf hingewiesen werden, dass in Bezug auf staatliche Mittel keinerlei Unterschied gemacht werden darf zwischen den Fällen, in denen die Beihilfe unmittelbar durch den Staat gewährt wird, und jenen, in denen die Beihilfe durch vom Staat errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird (16).

(63)

Der Europäische Gerichtshof hat am 15. Juli 2004 in seinem Urteil in der Rechtssache Pearle (17) erklärt, dass Zwangsabgaben, die durch eine hiermit beauftragte öffentliche Einrichtung bei allen Unternehmen einer Branche erhoben werden, nicht als staatliche Mittel angesehen werden können, wenn die nachstehenden vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)

Die betreffende Maßnahme wird von einem Branchenverband festgelegt, der die Unternehmen und Beschäftigten einer Branche vertritt, und dient nicht als Instrument zur Umsetzung einer vom Staat bestimmten Politik.

b)

Die festgelegten Ziele werden vollständig durch die Beiträge der Unternehmen des Sektors finanziert.

c)

Die Art der Finanzierung und der prozentuale Anteil bzw. die Höhe der Beiträge werden im Branchenverband des Sektors durch die Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ohne jegliches Eingreifen des Staates, festgelegt.

d)

Die Beiträge werden obligatorisch zur Finanzierung der Maßnahme verwendet, ohne dass der Staat eingreifen kann.

(64)

Die angemeldete Maßnahme scheint alle diese Bedingungen nicht zu erfüllen. Die Absatzförderungsabgabe für Wein ist durch die zuständige portugiesische Behörde durch einen Gesetzeserlass (siehe Erwägungsgrund 11) als Instrument zur Umsetzung einer von der portugiesischen Regierung bestimmten Politik, in diesem Fall die Absatzförderung von Wein, festgelegt worden. Die zuständige portugiesische Behörde hat darüber hinaus in ihrer Eigenschaft als Gesetzgeber die Möglichkeit, in die Festlegung der Finanzmodalitäten der Maßnahme und der Verwendung der Beiträge einzugreifen. Im vorliegenden Fall geht das Eingreifen des portugiesischen Staates eindeutig aus den Bestimmungen der Gesetzeserlasse Nr. 137/95 vom 14. Juni und Nr. 119/97 vom 15. Mai hervor.

(65)

Da die Bedingungen a, c und d des Pearle-Urteils nicht erfüllt sind, werden die Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein daher als „staatliche Mittel “betrachtet.

1.2.   Vorliegen eines selektiven Vorteils

(66)

Es ist daher zu prüfen, ob dieser Mechanismus „den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht“. Ob eine Beihilfe vorliegt, muss auf der Ebene der durch die Absatzförderung von Wein und deren Finanzierung potenziell Begünstigten beurteilt werden.

(67)

Eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 liegt dann vor, wenn der durch den Einsatz von staatlichen Mitteln gewährte Ausgleich einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, der unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erzielt werden können, wobei dieser Vorteil selektiv sein muss. Das Selektivitätskriterium gilt als erfüllt, wenn der betreffende Vorteil nur einigen Unternehmen oder einem Wirtschaftszweig gewährt wird. Diese Bedingung gilt im vorliegenden Fall folglich als erfüllt, da es sich eindeutig um den Sektor zur Herstellung von Wein und Weinerzeugnissen handelt.

(68)

Bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission eindeutig festgestellt, dass die Wirtschaftsunternehmen die Begünstigten der vom IVV und Viniportugal erbrachten Dienstleistungen sind. Unabhängig davon, ob die Finanzierung der Tätigkeit des IVV eine staatliche Beihilfe für diese Einrichtung darstellt, stellt sich außerdem die Frage der möglichen Einstufung der von dieser Einrichtung für den Weinsektor erbrachten Leistungen und Dienstleistungen als „staatliche Beihilfen“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Es steht jedoch außer Frage, dass es sich bei den Marktbeteiligten dieses Sektors (Erzeuger, Verarbeiter, Lagerhalter, Einzelhändler usw.) um Unternehmen handelt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

(69)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gelten diejenigen Maßnahmen als Beihilfen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (18).

(70)

Daher ist zweitens die Frage zu beantworten, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die aus „staatlichen Mitteln“ finanzierten Maßnahmen, also die dem Sektor vom IVV angebotenen Dienstleistungen und die von Viniportugal organisierten Absatzförderungsmaßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für die Marktbeteiligten des Sektors darstellen.

(71)

Hinsichtlich der Leistungen des IVV muss auch untersucht werden, ob und gegebenenfalls in welchem Maße bei Nichterbringung der vom IVV zugesicherten Leistungen die Marktbeteiligten des Weinsektor in Portugal die Kosten für die genannten Leistungen tragen müssten, wenn diese Leistungen Belastungen darstellen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat. Daher muss hier zwischen drei verschiedenen Leistungsgruppen unterschieden werden:

1.2.1.   Dienstleistungen des IVV als Gesamtkoordinator des Sektors

(72)

Die Kommission stellt fest, dass die Dienstleistungen und Maßnahmen des IVV als Gesamtkoordinator des Weinsektors, insbesondere die Funktionen zur Überwachung, Kontrolle, Zertifizierung, Überprüfung und Verwaltung der Marktmechanismen eine Folge der Umsetzung der Forderungen der gemeinschaftlichen und staatlichen Gesetzgebung sind und als solche keine Maßnahmen darstellen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, sondern Maßnahmen, die zu den grundlegenden Funktionen des Staates gehören.

1.2.2.   Ausbildungsdienstleistungen

(73)

Hinsichtlich der Finanzierung der Ausbildungsmaßnahmen, die die Marktbeteiligten des Sektors in Anspruch nehmen können, ist es eindeutig, dass diese dadurch begünstigt werden, da die Ausbildung eine Maßnahme ist, die die Unternehmen normalerweise selbst zu tragen haben.

(74)

Nach den Aussagen der portugiesischen Behörden bei Einleitung des Prüfverfahrens, sind, mit Ausnahme einer Schulung von allgemeinem Interesse zum „Weininformations- und Verwaltungssystem 2000“, deren Gesamtkosten sich auf 367,12 EUR beliefen, alle vom IVV organisierten Bildungsmaßnahmen vom Europäischen Sozialfonds kofinanziert und folglich nicht aus den Einnahmen der parafiskalischen Abgabe finanziert worden. Daher sind diese Bildungsmaßnahmen nicht Gegenstand dieses Prüfverfahrens.

(75)

Hinsichtlich der einzigen Ausbildungsmaßnahme, die mit Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein finanziert wurde, gemeint ist hier die Schulung von allgemeinem Interesse zum „Weininformations- und Verwaltungssystem — 2000“, stellt die Kommission fest, dass neue Informationen die Einstufung als staatliche Beihilfe geändert haben. Nach den aktuellen Informationen sei diese Maßnahme ausschließlich für Beamte der regionalen Landwirtschaftsämter und Mitarbeiter der regionalen Weinkommissionen, die für die Kontrolle und Überprüfung der Echtheit und der Qualität der Weine aus den definierten Qualitätsweinregionen zuständig sind, bestimmt gewesen. Aus diesen Informationen ergibt sich, dass es sich nicht um eine an Begünstigte der vom IVV erbrachten Dienstleistungen gerichtete Beihilfemaßnahme handelt, sondern um eine interne Ausbildungsmaßnahme der öffentlichen Verwaltung.

(76)

Folglich stellt diese Ausbildungsmaßnahme keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

1.2.3.   Dienstleistungen zur Durchführung von Absatzförderungskampagnen

(77)

Hinsichtlich der Durchführung der Kampagnen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen durch Viniportugal gibt es tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil für die Marktbeteiligten des Sektors und ganz besonders für die des Weinsektors in Portugal. Die Organisation der Absatzförderung für diese Erzeugnisse stellt eine Belastung dar, die ein Unternehmen normalerweise selbst zu tragen hat.

(78)

Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Erbringung von Dienstleistungen, deren Inhalt die Durchführung von Absatzförderungskampagnen ist, eine selektive Begünstigung der Marktbeteiligten des Weinsektors in Portugal durch staatliche Mittel darstellt.

1.3.   Beeinträchtigung des Handels und Wettbewerbsverzerrung

(79)

Um festzustellen, ob die betreffenden Beihilfen unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, ist es schließlich erforderlich zu ermitteln, ob sie geeignet sind, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(80)

Der Gerichtshof hat erklärt, dass immer, wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Position einer Kategorie von Unternehmen gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, dieser als durch den Vorteil beeinflusst betrachtet werden muss (19).

(81)

Die betreffenden Beihilfen sind geeignet den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem sie die inländischen Erzeugnisse gegenüber den Erzeugnissen der anderen Mitgliedstaaten begünstigen. In der Tat ist der Weinsektor dem gemeinschaftsweiten Wettbewerb besonders ausgesetzt und daher äußerst empfindlich gegenüber allen Maßnahmen zugunsten der Erzeugung in dem einen oder anderen Mitgliedstaat.

(82)

Die Tatsache, dass es im Weinsektor einen regen Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt, wird durch die Existenz einer gemeinsamen Marktorganisation noch untermauert.

(83)

Die nachstehende Tabelle zeigt dies am Beispiel des innergemeinschaftlichen Handelsvolumens dieser Erzeugnisse zwischen 1999 und 2004 (20).

 

1 000 hl

Jahr

Einfuhren aus der EU

Ausfuhren in die EU

1999 (EU15)

35 595

40 921

2000 (EU15)

2001 (EU15)

32 699

35 558,4

2002 (EU15)

31 810,3

35 002,9

2003 (EU15)

33 024,7

35 343

2004 (EU15)

35 513,3

38 696,4

(84)

Hinsichtlich der Finanzierung der Absatzförderungs- und Werbekampagnen für Wein und Weinerzeugnisse mit einem Teil der Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein bekräftigt die Kommission daher ihre Position in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten der Marktbeteiligten des Sektors für Wein und Weinerzeugnisse gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV.

1.4.   Schlussfolgerungen des Charakters der „Beihilfe “im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(85)

Aus den oben genannten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen für die Marktbeteiligten des Sektors für Wein und Weinerzeugnisse diesen einen mit staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil verschaffen, der anderen Marktbeteiligten nicht zugute kommt. Dieser Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige zu verfälschen, und ist damit geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Infolgedessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen.

2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfen für Absatzförderung- und Werbung

(86)

Die portugiesischen Behörden haben die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV weder über die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung dieser parafiskalischen Abgabe noch über die Finanzierung der Maßnahmen für den Weinsektor informiert.

3.   Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen für Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt

(87)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV sieht jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit vor.

(88)

Insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können solche Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, die die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördern, soweit sie den Handelsverkehr nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(89)

In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln sind alle gemäß Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 rechtswidrigen Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Regeln zu beurteilen.

(90)

Somit muss die Vereinbarkeit der vor dem 1. Januar 2002 gewährten Beihilfen anhand der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte nicht im Anhang I des EG-Vertrags (21) genannte Erzeugnisse überprüft werden. Die nach diesem Datum gewährten Beihilfen sind, unbeschadet der gleichzeitig mit den genannten Leitlinien erlassenen besonderen Durchführungsvorschriften, anhand der bereits erwähnten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung zu überprüfen

(91)

Die Rahmenregelung von 1987 und die genannten Leitlinien enthalten jedoch im Wesentlichen die gleichen Grundsätze. Diese Instrumente enthalten negative und positive Kriterien, die bei allen nationalen Beihilferegelungen einzuhalten sind. Die Werbemaßnahmen dürfen daher weder gegen Artikel 28 des Vertrags (jetzt Artikel 34 AEUV) noch gegen das abgeleitete Gemeinschaftsrecht verstoßen und nicht auf bestimmte Unternehmen ausgerichtet sein.

3.1.   Allgemeine Kampagnen zur Absatzförderung in Portugal

(92)

Die von den portugiesischen Behörden gelieferten Informationen erlauben die Schlussfolgerung, dass diese Maßnahmen Ziele haben, die verschiedene der in den vorstehenden Regelungen festgelegten positive Kriterien in sich vereinen, da sie das Ziel haben, kleinere und mittlere Unternehmen und bestimmte Regionen oder auch hochwertige Erzeugnisse und gesunde Nahrungsmittel zu fördern.

(93)

Die portugiesischen Behörden haben außerdem erklärt, dass die durch die Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen vermittelten Botschaften allgemeinen Charakter haben, und dass diese Maßnahmen hauptsächlich in der Durchführung von Ausstellungen, der Teilnahme an Messen, der Herausgabe von Katalogen und anderen Werbeträgern bestehen und auch nicht das Ziel haben, die Verbraucher davon abzuhalten, Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen, oder deren Erzeugnisse zu diffamieren, und dass diese Maßnahmen nicht dazu dienen, eine Marke eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers zu fördern.

(94)

Bei der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Ziffer 108) hat die Kommission festgestellt, dass die in diesem Fall bis zum 1. Januar 2002 zur Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen gezahlten öffentlichen Beihilfen die Kriterien erfüllen, die in der auf diesen Fall anwendbaren gemeinschaftlichen Regelung festgelegt sind.

(95)

Ab 1. Januar 2002 ist in Ziffer 8 der Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrags genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse festgelegt, dass Absatzförderungsmaßnahmen, wie die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Organisation von Messen und Ausstellungen, die Teilnahme an solchen und ähnliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Marktsondierung und -studien, nicht als Werbung betrachtet werden. Die staatlichen Beihilfen für diese Absatzförderung sind im weiteren Sinne Gegenstand der Ziffern 13 und 14 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarsektor.

(96)

Ziffer 13.2 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrarsektor sieht vor, dass Beihilfen für Beratungs- und ähnliche Unterstützungsleistungen, einschließlich technischer Studien, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien und Marktstudien für Maßnahmen in Verbindung mit der Förderung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen, gewährt werden können. Ziffer 14 erlaubt darüber hinaus die Gewährung von Beihilfen zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor. Beihilfen zum Einsatz neuer Technik werden vorrangig genehmigt.

(97)

Die vorstehend beschriebenen Beihilfen können in die eine oder die andere dieser Kategorien eingeordnet werden, wenn sie letztendlich technische Hilfe bei der Vermarktung von landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen und der allgemeinen Bekanntmachung der Eigenschaften dieser Erzeugnisse leisten.

(98)

In diesen Fällen sind Beihilfen in Höhe von 100 % der Kosten zulässig. Um zu verhindern, dass großen Gesellschaften hohe Beträge gewährt werden, darf der auf der Grundlage dieser zwei Punkte genehmigungsfähige Gesamtbeihilfebetrag 100 000 EUR pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten, und bei gewährten Beihilfen für Unternehmen, die gemäß Definition der Kommission unter die Kategorie KMU fallen, sollte der Beihilfesatz 50 % der zuschussfähigen Kosten nicht übersteigen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei der Berechnung des Beihilfebetrags gilt der Empfänger der Leistungen als Begünstigter.

(99)

Die portugiesischen Behörden haben erklärt, dass es sich hier um Rahmenmaßnahmen mit allgemeinem Charakter handelt, die tatsächlich und vollständig allen Marktteilnehmern des Weinsektors zugute kommen, und die Höhe der Beihilfe pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren daher unter dem Grenzbetrag von 100 000 EUR liegt.

(100)

Bei der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Ziffer 114) hat die Kommission festgestellt, dass die in diesem Fall bis zum 1. Januar 2002 zur Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen gezahlten öffentlichen Beihilfen die Kriterien erfüllen, die in den auf diesen Fall anwendbaren gemeinschaftlichen Regelungen festgelegt sind.

(101)

Unter Berücksichtigung der von den portugiesischen Behörden im Verlauf des Verfahrens übermittelten Informationen und der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine gegenteiligen Stellungnahmen von Dritten eingegangen sind, bestätigt die Kommission ihre bei Einleitung des Verfahrens (22) vertretene Position hinsichtlich der Vereinbarkeit der von Viniportugal in Portugal durchgeführten allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung von Wein mit den geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften.

Bei ihrer Stellungnahme hat die Kommission die Zusicherungen der portugiesischen Behörden berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf: die Ziele der Maßnahme: Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, Förderung bestimmter Regionen, Förderung hochqualitativer Erzeugnisse und gesunder Nahrungsmittel (Punkt 32 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung);

den Charakter der Kampagnen: die durch die Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen vermittelten Botschaften haben allgemeinen Charakter, wobei diese Maßnahmen hauptsächlich in der Durchführung von Ausstellungen, der Teilnahme an Messen, der Herausgabe von Katalogen und anderen Werbeträgern bestehen und auch nicht das Ziel haben, die Verbraucher davon abzuhalten, Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu kaufen oder ein negatives Bild dieser Erzeugnisse zu vermitteln, und sie dienen auch nicht dazu, eine Marke eines bestimmten Unternehmens oder eines Einzelerzeugers zu fördern (Punkt 20 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung);

die Begrenzung der Zuschüsse: die Maßnahmen werden vollständig durch steuerähnliche Abgaben finanziert, wobei die Unternehmen bestimmungsgemäß mit 50 % an den Kosten der Maßnahmen beteiligt werden. Außerdem handelt es sich hier um Rahmenmaßnahmen mit allgemeinem Charakter, die tatsächlich und vollständig allen Marktteilnehmern des Weinsektors zugute kommen, so dass die Höhe der Beihilfe pro Begünstigten innerhalb von drei Jahren unter dem Grenzbetrag von 100 000 EUR liegt.

3.2.   Absatzförderungs- und Werbekampagnen für portugiesischen Wein auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten und von Drittländern

(102)

Hinsichtlich der von Viniportugal insbesondere nach dem 1. Januar 2002 durchgeführten Absatzförderungs- und Werbekampagnen für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Bestimmungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung geäußert.

(103)

In Übereinstimmung mit Abschnitt 4.1 der genannten Leitlinien sind Werbekampagnen, die von einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats organisiert werden, um den Verbrauchern die landwirtschaftlichen Erzeugnisse eines bestimmten Mitgliedstaats oder einer bestimmten Region vorzustellen, akzeptabel. Diese Kampagnen müssen jedoch Informationen über die objektiven Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse vermitteln und dürfen keine subjektiven Behauptungen über die Qualität der Erzeugnisse, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen, enthalten.

(104)

Die Kommission verfügte bei Einleitung des Verfahrens jedoch nicht über genügend Informationen, die die Schlussfolgerung zulassen, dass diese Kampagnen, obwohl sie die Herkunft des Weines angegeben, nur über die objektiven Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse informieren und nicht subjektive Äußerungen über die Qualität der Erzeugnisse, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen, enthalten. Sie hat daher die portugiesischen Behörden aufgefordert nachzuweisen, dass eventuelle Angaben zur Herkunft der Erzeugnisse diesen Bedingungen tatsächlich entsprechen.

(105)

Die Kommission hat die Zusicherungen der portugiesischen Behörden berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf: i) den Rahmencharakter der Absatzförderungskampagnen von Viniportugal (siehe Erwägungsgrund 37), ii) die Tatsache, dass die Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen von Viniportugal sowohl in Portugal als auch in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern sich weder auf spezielle Marken beziehen, noch die Förderung von bestimmten Unternehmen oder Einzelerzeugern zum Ziel haben (siehe Erwägungsgrund 37); iii) die Tatsache, dass diese Kampagnen nicht das Ziel haben, die Weinerzeugnisse anderer Mitgliedstaaten zu diffamieren oder die Verbraucher davon abzuhalten, diese zu kaufen, und dass diese Maßnahmen den geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen (insbesondere den Rechtsvorschriften über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln und die Werbung hierfür) (siehe Erwägungsgrund 38); iv) die Tatsache, dass diese Maßnahmen das Ziel haben, den Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten die portugiesischen Weine vorzustellen und dadurch die Durchführung von Maßnahmen des portugiesischen Weinbausektors gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (siehe Erwägungsgrund 39) zu erleichtern; und schließlich v) die Tatsache, dass die von Viniportugal außerhalb von Portugal durchgeführten Maßnahmen darauf ausgerichtet sind, die Grundeigenschaften des portugiesischen Weines bekannt zu machen und die Konsumenten anderer Mitgliedstaaten und in Drittländern einzuladen, diese Erzeugnisse, die ihnen unbekannt sind, zu verkosten, sowie die Tatsache, dass diese Maßnahmen keinerlei subjektive Äußerungen über die Qualität der Erzeugnisse, die lediglich auf ihrer Herkunft beruhen, enthalten (siehe Erwägungsgrund 40).

(106)

Auf Grund der zusätzlich von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen und der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine gegenteiligen Stellungnahmen von Dritten eingegangen sind, ist die Kommission in der Lage festzustellen, dass die Zweifel, die sie bei der Einleitung des Verfahrens über den objektiven Charakter der auf den Märkten der Mitgliedstaaten oder von Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbekampagnen geäußert hat, ausgeräumt worden sind.

(107)

Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe zur allgemeinen Förderung des Weinabsatzes in Portugal sowie die Beihilfe für Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für portugiesischen Wein auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern mit den in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung festgelegten positiven und negativen Kriterien vereinbar sind.

4.   Finanzierung der Beihilfen

(108)

Da es sich um staatliche Beihilfen handelt, die durch eine parafiskalische Abgabe finanziert werden, müssen die durch Beihilfen finanzierten Maßnahmen sowie die Finanzierung der Beihilfen selbst von der Kommission geprüft werden. Tatsächlich würde eine eventuelle Unvereinbarkeit der Finanzierung einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt dazu führen, dass auch die Beihilfen selbst unvereinbar werden, selbst wenn bei der Gewährung der Beihilfe die geltenden Wettbewerbsregeln eingehalten wurden.

(109)

Nach der ständigen Rechtsprechung fallen die Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie zur Finanzierung einer Beihilfemaßnahme erhoben werden und somit Bestandteil dieser Maßnahme sind (23). Damit eine Abgabe oder ein Teil einer Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, muss nach den geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften (24) zwangsläufig ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe bestehen, so dass das Abgabenaufkommen zwangsläufig für die Finanzierung der Beihilfe bestimmt ist. Besteht ein solcher Zusammenhang, so beeinflusst das Abgabenaufkommen unmittelbar den Umfang der Beihilfe (25) und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (26).

(110)

Es muss daher überprüft werden, ob die Absatzförderungsabgabe für Wein die oben genannten Bedingungen erfüllt.

4.1.   Die Absatzförderungsabgabe für Wein als Bestandteil der Beihilfen für Absatzförderung

(111)

In erster Linie muss geprüft werden, ob das Abgabenaufkommen zwangsläufig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird. In diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass sowohl der Gesetzeserlass Nr. 137/95 als auch der davon abweichende Gesetzeserlass Nr. 119/97 bestimmen, dass „vom Aufkommen aus der Erhebung der Absatzförderungsabgabe ein jährlich vom Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischerei festzulegender Prozentsatz, der niemals unter 25 % liegen darf, für die Durchführung von allgemeinen Aktionen zur Absatzförderung für Wein und Weinerzeugnisse eingesetzt werden muss “(Artikel 11, Abs. 2 des Gesetzerlasses Nr. 119/97). Aus diesem Grunde wird ein Teil des Abgabenaufkommens — nach den geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften — zwangsläufig zur Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen, die Gegenstand der Beihilfe sind, verwendet.

(112)

In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzeserlasses Nr. 119/97, der den Anwendungsbereich der Abgabe definiert, wird außerdem festgelegt, dass „auf Weine und Weinerzeugnisse […] eine Absatzförderungsabgabe erhoben wird, die eine Gegenleistung für die vom Institut für Weinbau und Wein (IVV) erbrachten Dienstleistungen zur Rahmenförderung und Gesamtkoordination des Sektors darstellt“. In zweiter Linie muss geprüft werden, ob das Abgabenaufkommen den Umfang der Beihilfe unmittelbar beeinflusst. In diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass die Absatzförderungsabgabe die einzige Finanzierungsquelle für die Beihilfen zur Absatzförderung und Werbung, die Gegenstand dieser Prüfung sind, darstellt, sodass eine Verringerung des Abgabenaufkommens zu einer Verringerung der Mittel zur Finanzierung der Absatzförderungsmaßnahmen führt.

(113)

Demzufolge stellt die Kommission im vorliegenden Fall fest, dass das Abgabenaufkommen zwangsläufig für die Finanzierung der Beihilfe eingesetzt wird, und dass das Abgabenaufkommen den Umfang der Beihilfe unmittelbar beeinflusst. Abschließend ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes festzustellen, dass es nach den geltenden einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einen Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe gibt, und dass die Absatzförderungsabgabe für Wein Bestandteil der betreffenden Beihilfemaßnahme ist. Infolgedessen muss auch die Finanzierung der Maßnahmen über die Abgabe Gegenstand der Prüfung durch die Kommission sein.

4.2.   Erhebung der Abgabe auf ausgeführte Erzeugnisse

(114)

Wie in Erwägungsgrund 9 dargelegt, wird die Abgabe sowohl auf für den Konsum in Portugal bestimmte portugiesische Erzeugnisse als auch auf für die Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse erhoben.

(115)

Bei der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (Ziffer 143) hat die Kommission jedoch darauf verwiesen, dass bei den Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, die außerhalb Portugals durchgeführt werden, keine Diskriminierung zwischen den für den inländischen Markt bestimmten Erzeugnissen und den für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen zu bestehen scheint.

(116)

Im Zuge der Ermittlung, ob die allgemeinen Maßnahmen zur Absatzförderung in Portugal den für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen in gleichem Maße zugute kommen, und unter Berücksichtigung der von den portugiesischen Behörden im Verlauf des Verfahrens übermittelten Informationen und der Tatsache, dass im Zusammenhang mit der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens keine gegenteiligen Stellungnahmen von Dritten eingegangen sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle aus der Abgabe resultierenden Vorteile den Erzeugnissen dieser Kategorie in hohem Maße zugute kommen und sie umfassend von den Absatzförderungsmaßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern profitieren.

4.3.   Erhebung der Abgabe auf eingeführte Erzeugnisse

(117)

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes (27) vertritt die Kommission normalerweise die Auffassung, dass die Finanzierung einer Beihilfe über Pflichtabgaben Auswirkungen auf die Beihilfe haben kann, da der Schutzeffekt über die eigentliche Beihilfe hinausgeht. Die betreffende Abgabe stellt also in der Tat eine Pflichtabgabe dar. Entsprechend derselben Rechtsprechung stellt die Kommission fest, dass eine Beihilfe für inländische Erzeuger nur durch parafiskalische Abgaben finanziert werden kann, die auch auf Einfuhren des gleichen Produktes von Erzeugern aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben werden, und wenn gewährleistet ist, dass ihnen alle genannte Vorteile in gleichem Maße zugute kommen wie den inländischen Erzeugern.

(118)

Entsprechend hat die Kommission bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens darauf verwiesen, dass wenn die aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Erzeuger ebenfalls diese Abgabe zu zahlen haben, die portugiesischen Behörden noch nachweisen müssen, dass es keinerlei Diskriminierung zwischen den inländischen und den eingeführten Erzeugnissen gegeben hat, und dass demzufolge die aus anderen Mitgliedstaaten kommenden Erzeugnisse, für die die Abgabe ebenfalls zu zahlen war, in der gleichen Art und Weise und in gleichem Maße wie die inländischen Erzeugnisse von allen daraus resultierenden Vorteilen profitieren (28).

(119)

Es wurde bereits festgestellt, dass die von Viniportugal durchgeführten Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen für Wein und Weinerzeugnisse mit einem Teil der Einnahmen aus der Absatzförderungsabgabe für Wein finanziert werden.

(120)

In ihren Stellungnahmen und zusätzlichen Informationen haben die portugiesischen Behörden versichert, dass der Anteil der Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Abgabe ausschließlich auf die Finanzierung eines Teils der Kosten für die allgemeinen Maßnahmen zur Absatzförderung, die Viniportugal in Portugal durchgeführt hat, beschränkt war. Sie verweisen außerdem darauf, dass die auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbekampagnen für Wein und Weinerzeugnisse ausschließlich durch die Einnahmen aus der auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabe finanziert werden.

(121)

Die von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen zeigen, dass die allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung in Portugal die eingeführten Erzeugnisse anteilmäßig begünstigen. Wie in den Erwägungsgründen 16 und 17 aufgeführt, besteht das Hauptziel der inländischen Werbekampagnen tatsächlich darin, jungen erwachsenen Verbrauchern beiderlei Geschlechts den moderaten Weinkonsum als Alternative zu Bier und anderen alkoholischen Getränken nahezubringen. Die portugiesischen Behörden haben darüber hinaus Musterbelege für die mit der Abgabe finanzierten Werbekampagnen und veröffentlichten Werbeanzeigen vorgelegt. Da die Absatzförderungskampagnen das Ziel haben, den Weinkonsum im Allgemeinen zu fördern, kommen die betreffenden Maßnahmen gleichermaßen den eingeführten Erzeugnissen zugute.

(122)

Die übermittelten Informationen reichen jedoch nicht aus, um nachzuweisen, dass die Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Abgabe nicht auch zur Finanzierung der auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern durchgeführten Absatzförderungs- und Werbekampagnen, die ausschließlich den portugiesische Wein begünstigen, verwendet werden. Nach den von den portugiesischen Behörden vorgelegten Zahlen beliefen sich die durchschnittlichen Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Abgabe insbesondere im Zeitraum zwischen 1998 und 2005 auf 1 293 169 EUR, während Viniportugal im gleichen Zeitraum durchschnittlich 525 698 EUR im Jahr für allgemeine Maßnahmen zur Absatzförderung in Portugal eingesetzt hat (siehe Erwägungsgründe 36 und 38).

(123)

Aber selbst wenn die nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein prozentualer Anteil des Abgabenaufkommens, der niemals unter 25 % liegen darf, für allgemeine Maßnahmen zur Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen zu verwenden ist, fehlt eine getrennte Buchführung für die beiden Teile des Abgabenaufkommens. Die portugiesischen Behörden konnten nur Schätzungen über den Anteil am Aufkommen der Abgabe, die auf die eingeführten Erzeugnisse erhoben wird und für die Rahmenförderung bestimmt ist, vorlegen.

(124)

Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 116 angeführten Rechtsprechung und weil die mit der Abgabe finanzierten Maßnahmen eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 AEUV darstellen und die Abgabe einen diskriminierenden Charakter hat, der Artikel 110 AEUV widerspricht, da sie auch für die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gezahlt werden muss, ohne dass jene von den daraus resultierenden Vorteilen profitieren, vertritt die Kommission die Ansicht, dass im Ergebnis die aus den anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern eingeführten Erzeugnisse mit der Abgabe belastet werden, um von Viniportugal auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern durchgeführte Absatzförderungsmaßnahmen zu finanzieren, und die Abgabe daher eine mit den Regeln des freien Warenverkehrs unvereinbare Beihilfenfinanzierung darstellt, was bedeutet, dass die auf diese Art finanzierten staatlichen Beihilfen gleichermaßen nicht mit dem Vertrag vereinbar sind.

(125)

Auf der Grundlage der Informationen und Zusicherungen der portugiesischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 104 dieses Beschlusses) kann die Kommission verbindlich feststellen, dass die Beihilfen für in Portugal durchgeführte allgemeine Maßnahmen zur Absatzförderung den Erzeugern und Händlern der anderen Mitgliedstaaten in gleichem Maße wie den portugiesischen Erzeugern zugute kamen.

(126)

Die portugiesischen Behörden haben dagegen nicht bestritten, dass die Erzeuger und Händler nicht von den Beihilfen für im Ausland ausschließlich zugunsten von portugiesischem Wein durchgeführte Absatzförderungs- und Werbekampagnen profitieren können.

(127)

Wenn nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes das Aufkommen aus einer Abgabe auf inländische und eingeführte Erzeugnisse auf der Grundlage einheitlicher Kriterien tatsächlich dafür verwendet wird, Maßnahmen umzusetzen, die insbesondere besteuerten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, kann das dazu führen, das der nach einheitlichen Kriterien erhobene Beitrag trotzdem eine diskriminierende Abgabe darstellt, wenn die steuerliche Belastung für die inländischen Erzeugnisse durch die mit diesem Beitrag finanzierten Vorteile ausgeglichen wird, während die auf die eingeführten Erzeugnisse anfallende Abgabe eine Belastung ohne Ausgleich darstellt (29).

(128)

Somit kann in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden, dass es in Bezug auf die eingeführten Erzeugnisse zu Diskriminierungen gekommen ist. Aus den von den portugiesischen Behörden übermittelten Informationen ergibt sich im Gegenteil, dass auf die eingeführten Erzeugnisse die gleiche Abgabe wie auf die inländischen Erzeugnisse erhoben wurde, ihnen aber die mit dieser Abgabe finanzierten Vorteile nicht in dem Maße zugute gekommen sind wie den inländischen Erzeugnissen. Wie in der vorstehenden Ziffer 122 aufgeführt, beliefen sich nach den von den portugiesischen Behörden vorgelegten Zahlen die durchschnittlichen Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Abgabe im Zeitraum zwischen 1998 und 2005 auf 1 293 169 EUR, während Viniportugal im gleichen Zeitraum durchschnittlich 525 698 EUR im Jahr für Rahmenmaßnahmen zur Absatzförderung in Portugal eingesetzt hat. Es fehlt eine getrennte Buchführung, die den Nachweis ermöglicht, dass das Abgabenaufkommen aus den eingeführten Erzeugnissen ausschließlich für die Rahmenförderung in Portugal bestimmt ist. Die steuerähnlichen Abgaben und das Aufkommen aus diesen Abgaben verstoßen daher gegen Artikel 110 AEUV.

(129)

Auf der Grundlage der ihr infolge der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen kann die Kommission nicht folgern, dass die Beihilfen zur Absatzförderung für portugiesischen Wein und Weinerzeugnisse auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und von Drittländern nicht auch nur teilweise mit den Einnahmen aus der auf die eingeführten Erzeugnisse erhobenen Absatzförderungsabgabe für Wein finanziert werden. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Kommission, ihr vorgelegte Angaben systematisch zu untersuchen, aber die Kommission muss einerseits alle erforderlichen Gesichtspunkte prüfen und andererseits muss sie sich auf die Informationen stützen, die ihr zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses vorliegen (30). Die Kommission stellt fest und entscheidet demzufolge, dass die Finanzierung dieser Beihilfemaßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden muss.

(130)

Daraus folgt, wenn die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe als mit den geltenden Bestimmungen des Vertrags unvereinbar angesehen wird, dass auch die so finanzierte Beihilfe, solange die vorschriftswidrige Finanzierung fortbesteht, von der Kommission als unvereinbar angesehen werden muss, denn die Rechtmäßigkeit der Finanzierung einer Beihilfe ist eine notwendige Voraussetzung für die Erklärung ihrer Vereinbarkeit (31).

V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(131)

Die Kommission bedauert, dass Portugal diese Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat.

(132)

Die Kommission stellt fest:

Portugal hat mit der rechtswidrigen Finanzierung der allgemeinen Kampagnen zur Absatzförderung für Wein gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen, da die Kampagnen über eine Abgabe finanziert wurden, die auf die inländischen Erzeugnisse und auf die aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse erhoben wird.

Die einzige mit den Einnahmen aus der parafiskalischen Abgabe finanzierte Ausbildungsmaßnahme stellt keine Beihilfe dar.

Die Beihilfen für von Viniportugal in Portugal durchgeführte allgemeine Maßnahmen zur Absatzförderung und Werbung für Wein und Weinerzeugnisse können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.

Die Beihilfen für Maßnahmen zur Absatzförderung und Werbung für Wein und Weinerzeugnisse portugiesischer Herkunft in den anderen Mitgliedstaaten und Drittländern, die über eine Abgabe auf die Weinherstellung und Weinerzeugnisse finanziert wurden, mit der auch die Erzeugnisse der anderen Mitgliedstaaten belastet werden, entsprachen in Bezug auf die genannten Begünstigten den geltenden gemeinschaftlichen Vorschriften. Die Kommission muss aber auch feststellen, dass in Bezug auf die Finanzierung der Beihilfen ein Verstoß gegen Artikel 110 AEUV vorliegt. Aus diesem Grund kann die Kommission die betreffende Regelung nicht als vereinbar verklären, da diese zu einer Diskriminierung zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen geführt hat.

(133)

Dieser Beschluss beschränkt sich auf die Überprüfung der Erhebung der parafiskalischen Abgabe ab dem Tag ihres Inkrafttretens bis zum 31. Dezember 2006, dem Tag des Inkrafttretens der neuen Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013, ungeachtet der etwaigen künftigen Position der Kommission hinsichtlich der Erhebung der Absatzförderungsabgabe über diesen Zeitpunkt hinaus.

(134)

Die Kommission hält es für angemessen, im vorliegenden Fall von der Möglichkeit des Artikels 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates Gebrauch zu machen, wonach die Kommission einen Positivbeschluss mit Bedingungen und Auflagen verbinden kann, die es ihr ermöglichen, die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären bzw. die Befolgung ihres Beschlusses zu überwachen, und einen solchen mit Auflagen verbundenen Beschluss zu erlassen.

(135)

Um den Verstoß gegen Artikel 110 wieder gutzumachen und damit rückwirkend die Diskriminierung abzustellen, muss Portugal einen Teil der Abgabe, die auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, innerhalb einer von der Kommission festgelegten Frist und unter von ihr vorgegebenen Bedingungen zurückzahlen. Durch die Wiedergutmachung dieses Verstoßes würden die Beihilfen mit Artikel 107 AEUV vereinbar.

(136)

Die Bedingungen für diese Erstattung werden von der Kommission festgelegt. Portugal hat demnach den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe zu erstatten, der zwischen dem Beginn der Abgabenerhebung und dem 31. Dezember 2006 auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, und zwar unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen:

wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Absatzförderungsabgabe auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung von ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommenden Absatzförderungsleistungen bestimmt war, in einer auf Grundlage des nationalen Rechtes festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung beträgt, fordern;

Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum das Finanzäquivalent zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, feststellen;

die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen;

die erstatteten Beträge sind für den Zeitraum ab Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung zu verzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (32);

die portugiesischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise, aus denen hervorgeht, welcher Teil der entrichteten Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten entfiel;

der Erstattungsanspruch darf nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben;

sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf deren Entrichtung sowie auf die Zahlung von eventuell in diesem Zusammenhang anfallenden Verzugszinsen;

Portugal verpflichtet sich, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt;

wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe für die gleichen Produkte festgesetzt hat, die in Portugal der Absatzförderungsabgabe für Wein unterlagen, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt;

Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Abgabepflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzige mit den Einnahmen aus der parafiskalischen Abgabe finanzierte Ausbildungsmaßnahme über einen Betrag von 367,12 EUR stellt keine Beihilfe dar.

Artikel 2

Die staatlichen Beihilfen für die allgemeine Absatzförderung von Wein und Weinerzeugnissen im Inland, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer durch den Gesetzeserlass Nr. 137/95 vom 14. Juni festgelegten parafiskalischen Abgabe rechtswidrig gewährt hat, stellen für den Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und dem 31. Dezember 2006 im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen dar.

Artikel 3

(1)   Die staatlichen Beihilfen für die allgemeine Absatzförderung von und Werbung für Wein und Weinerzeugnisse portugiesischer Herkunft in anderen Mitgliedstaaten und in Drittländern, die Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Form einer durch den Gesetzeserlass Nr. 137/95 vom 14. Juni festgelegten parafiskalischen Abgabe rechtswidrig gewährt hat, stellen unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 für den Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und dem 31. Dezember 2006 im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen dar, sofern Portugal die Bestimmungen in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfüllt.

(2)   Portugal hat den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe zu erstatten, der zwischen dem Beginn der Abgabenerhebung und dem 31. Dezember 2006 auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde, und zwar unter strikter Einhaltung folgender Bedingungen:

wenn die Abgabepflichtigen nachweisen können, dass die Absatzförderungsabgabe auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wurde, können sie die Rückerstattung des entsprechenden Abgabenanteils ihrer Erzeugnisse, der für die Finanzierung von ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommenden Absatzförderungsleistungen bestimmt war, in einer auf Grundlage des nationalen Rechtes festgelegten Frist, die mindestens sechs Monate ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung beträgt, fordern;

Portugal muss den Umfang der möglichen Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse bestimmen. Zu diesem Zweck muss Portugal in einem Referenzzeitraum das Finanzäquivalent zwischen den insgesamt auf die inländischen Erzeugnisse erhobenen Abgabenbeträgen und den Vorteilen, die ausschließlich diesen Erzeugnissen zugute kommen, feststellen;

die Erstattung muss innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung erfolgen;

die erstatteten Beträge sind für den Zeitraum zwischen dem Datum ihrer Erhebung bis zum Datum der tatsächlichen Erstattung zu verzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist (33);

die portugiesischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise, aus denen hervorgeht, welcher Teil der entrichteten Abgabe auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten entfiel;

der Erstattungsanspruch darf nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden, insbesondere nicht an die, die Abgabe nicht umgelegt zu haben;

sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die portugiesischen Behörden formell auf deren Entrichtung sowie auf die Zahlung von eventuell in diesem Zusammenhang anfallenden Verzugszinsen;

Portugal verpflichtet sich, auf Anforderung der Kommission einen vollständigen Bericht vorzulegen, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt;

wenn ein anderer Mitgliedstaat eine Abgabe für die gleichen Produkte festgesetzt hat, die in Portugal der Absatzförderungsabgabe für Wein unterlagen, sind die portugiesischen Behörden verpflichtet, den Abgabepflichtigen den Anteil der entrichteten Abgabe zu erstatten, der auf die Erzeugnisse aus diesem anderen Mitgliedstaat entfällt;

Portugal ist verpflichtet, alle potentiellen Abgabepflichtigen von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen.

Artikel 4

Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 2010

Für die Kommission

Dacian CIOLOŞ

Mitglied der Kommission


(1)  Ab 1. Dezember 2009 wurden die Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags zu Artikel 107 und 108 AEUV. Die Bestimmungen dieser Artikel bleiben im Wesentlichen identisch. Im Sinne dieser Entscheidung sind bei Bedarf Verweise auf Artikel 107 und 108 AEUV als Verweise auf Artikel 87 und/oder 88 des EG-Vertrags zu verstehen.

(2)  ABl. C 92 vom 16.4.2005, S. 12.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Gesetzeserlass Nr. 99/97 vom 26. April (Staatsanzeiger Nr. 97 I-A vom 26.4.1997).

(6)  Siehe „Verzeichnis der mit der Kontrolle und Einhaltung der gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Weinsektor beauftragten nationalen Stellen“ (ABl. C 46 vom 19.2.1999, S. 169).

(7)  ABl. C 179 vom 14.7.99, S. 1.

(8)  Dieser Anteil belief sich auf 25 % für das Jahr 1997, auf 25 % für das erste Halbjahr 1998 und 30 % für das zweite Halbjahr 1998, auf 35 % für das erste Halbjahr 1999 und 40 % für das zweite Halbjahr 1999, auf 45 % im Jahr 2000,45 % im Jahr 2001,25 % im Jahr 2002, 27,5 % im Jahr 2003,30 % im Jahr 2004 und 30 % im Jahr 2005.

(9)  Im Gesetzeserlass Nr. 137/95 vom 14. Juni (Staatsanzeiger Nr. 136 I-A vom 14.6.1995), geändert durch den Gesetzeserlass Nr. 119/97 vom 15. Mai (Staatsanzeiger Nr. 112 I-A vom 15.5.1997), festgelegte Abgabe.

(10)  Für 2002 legt der Ministerialerlass Nr. 1428/2001 vom 15. Dezember die nachstehenden Beträge fest: für Erzeugnisse, die in Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von bis zu 60 Litern und weniger zwischen 0,0034 EUR/Einheit, wenn das Fassungsvermögen 0,25 Liter oder weniger beträgt, und 0,0135 EUR/Liter, wenn das Fassungsvermögen 2 Liter oder mehr beträgt, und andererseits für an Einzelhändler, Verbraucher, für den Export oder direkt durch den Erzeuger in unterschiedlichen Verpackungen verkaufte Erzeugnisse zwischen 0,0034 EUR/Einheit, wenn das Fassungsvermögen 0,25 Liter oder weniger beträgt, und 0,0135 EUR/Liter, wenn das Fassungsvermögen mehr als 1 Liter beträgt.

(11)  ABl. C 252 vom 12.9.2001, S. 5.

(12)  Da die durch den Gesetzeserlass Nr. 119/97 festgelegte Beihilferegelung erst im zweiten Halbjahr 1997 in Kraft trat, hat Viniportugal in Wirklichkeit erst 1998 mit der Umsetzung der Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen begonnen. Somit werden für die Zwecke dieser Entscheidung nur die Einnahmen des IVV seit 1998 berücksichtigt.

(13)  Wenn daher beispielsweise 200225 % der Einnahmen aus der Abgabe für die Absatzförderung eingesetzt wurden und durchschnittlich nur 15 % dieser Einnahmen auf den Anteil der Abgabe, der auf die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten erhoben wird, entfallen, sind die betreffenden Erzeugnisse in jenem Jahr nur mit 3,75 % der Gesamteinnahmen aus der Abgabe an der Finanzierung der Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen beteiligt.

(14)  Da die durch den Gesetzeserlass Nr. 119/97 festgelegte Beihilferegelung erst im zweiten Halbjahr 1997 in Kraft trat, hat Viniportugal in Wirklichkeit erst 1998 mit der Umsetzung der Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen begonnen.

(15)  Wurde aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).

(16)  Siehe Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, Slg. 2001, I-02099, Randnr. 58, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-126/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 23.

(17)  Urteil des Gerichthofes vom 15. Juli 2004, Pearle, C-345/02, Slg. 2004 I-07139.

(18)  Siehe Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg. 1998 I-7907, Randnr. 34, und von 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999 I-3671, Randnr. 23.

(19)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 19802671, Randnr. 11.

(20)  Quelle: Eurostat. Keine Daten für 2000 vorhanden.

(21)  ABl. C 302 vom 12.11.1987.

(22)  Siehe Ziffern108 und 114 der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens.

(23)  Urteil vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C 174/02, Slg. 2005 I85, Randnr. 25.

(24)  Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, o.g., Randnr. 26, und vom 27. Oktober 2005, Nazairdis SAS verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005 I-9481, Randnr. 46-49.

(25)  Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide, verbundene Rechtssachen C-393/04 und C 41/05, Slg. 2006 I-5293, Randnr. 46, und vom 13. Januar 2005, Streekgewest, o.g., Randnr. 28.

(26)  Urteil vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission, 47/69, Slg. 1970487, Randnr. 17, 20 und 21.

(27)  Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 1970, Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, S. 487.

(28)  Siehe Ziffer 135 der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (C(2004)4522 vom 1. Dezember 2004).

(29)  Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 2002, Nygard, C-234/99, Slg. 2002 I-3657, Randnr. 22, vom 17. September 1997, Fricarnes SA, C-28/96, Slg. 1997 I-4939, Randnr. 23; vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, Slg. 1980 S. 1533, Randnr. 15, und vom 11. März 1992, Compagnie commerciale de l’Ouest e.a., C-78/90 bis C-83/90, Slg. 1992 I-1847, Randnr. 26.

(30)  Urteil des Gerichtshofes vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission, T-369/06, (noch nicht in der Slg. veröffentlicht, Randnr. 195 und folgende).

(31)  Urteile des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003, van Calster, C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003 I-12249, Randnr. 48, und vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien, 73/79, Slg. 1980 S. 1533, Randnr. 11.

(32)  Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.).

(33)  Siehe Fußnote 32.