Brüssel, den 9.12.2015

COM(2015) 634 final

2015/0287(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2015) 274 final}
{SWD(2015) 275 final}


BEGRÜNDUNG

In der von der Kommission am 6. Mai 2015 angenommenen Strategie für einen digitalen Binnenmarkt 1 wurde eine Gesetzgebungsinitiative zu harmonisierten Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte und den Online-Verkauf von Sachgütern angekündigt. Im Rahmen dieser Initiative wird jetzt i) ein Vorschlag über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und ii) ein Vorschlag über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren vorgelegt.

In diese beiden Vorschläge sind, wie die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm für 2015 angekündigt hat, die im Zuge der Verhandlungen über das Gemeinsame Europäische Kaufrecht gewonnenen Erfahrungen eingeflossen. So ist man bei diesen Vorschlägen von einem fakultativen Modell mit einer umfassenden Regelung abgerückt und hat sich stattdessen auf eine vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften verlegt. In die Vorschläge wurden überdies mehrere Abänderungen des Verordnungsvorschlags für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht aufgenommen, die das Europäische Parlament in erster Lesung verabschiedet hat: einerseits die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf den Online-Warenhandel und andere Arten des Versandhandels und andererseits die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf bestimmte digitale Inhalte, die gegen eine andere Gegenleistung als Geld bereitgestellt werden.

Zwar bezieht sich die vorliegende Begründung speziell auf den Vorschlag zu bestimmten vertragsrechtlichen Aspekten der Bereitstellung digitaler Inhalte, doch betreffen diejenigen Teile der Begründung, in denen es um die Gründe für den Vorschlag, die Einholung von Expertenwissen und die Folgenabschätzungen geht, beide Vorschläge, da diese beiden Vorschläge als Paket mit gemeinsamer Zielsetzung konzipiert sind.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das übergeordnete Ziel der Vorschläge besteht darin, zum rascheren Wachstum des digitalen Binnenmarkts zum Nutzen sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen beizutragen. Sie sollen die größten vertragsrechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel beseitigen und so dafür sorgen, dass die Unsicherheit, die Unternehmen und Verbraucher aufgrund der Komplexität der Rechtsvorschriften empfinden, abnimmt und den Unternehmen weniger Kosten aufgrund von Unterschieden im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten entstehen. Mit einheitlichen Vorschriften und klaren Verbraucherrechten soll das Vertrauen der Verbraucher gewonnen werden.

39 % der Unternehmen, die ihre Waren online, aber nicht grenzüberschreitend verkaufen, führen als eines der größten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel das unterschiedliche Vertragsrecht der Mitgliedstaaten an. 2 Dies gilt insbesondere für die Mängelhaftung (dies führen 49 % der EU-Einzelhändler, die online verkaufen, und 67 % der Händler an, die derzeit versuchen, in den grenzüberschreitenden Online-Handel einzusteigen, oder dies in Betracht ziehen). 3 Durch das unterschiedliche einzelstaatliche Vertragsrecht sind den Einzelhändlern, die an Verbraucher verkaufen, einmalige Kosten in Höhe von etwa 4 Mrd. EUR entstanden. Am stärksten von diesen Kosten betroffen sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die vorliegenden Richtlinienvorschläge sollen ein unternehmerfreundliches Umfeld schaffen und es den Unternehmen, insbesondere den KMU, erleichtern, ihre Waren grenzüberschreitend anzubieten. Unternehmen sollten beim Verkauf von Waren und digitalen Inhalten im Ausland Rechtssicherheit erhalten und nicht für unnötige Kosten aufkommen müssen, die infolge unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften entstehen.

Nur 18 % der Verbraucher, die das Internet für private Zwecke nutzen, kauften im Jahr 2014 Waren aus einem anderen EU-Land online, während 55 % Waren aus dem eigenen Land online kauften. 4 Die Verbraucher sind im Nachteil, weil ihre vertraglichen Rechte bei mangelhaften digitalen Inhalten nicht eindeutig geregelt sind. Digitale Inhalte umfassen eine breite Palette von Produkten wie Musik, Filme, Apps, Spiele, Cloud-Speicher-Dienste oder Übertragungen von Sportveranstaltungen. Die finanziellen Schäden, die Verbrauchern aufgrund von Problemen mit digitalen Inhalten und dem Zeitaufwand für die Lösung dieser Probleme in den letzten 12 Monaten entstanden sind, belaufen sich Schätzungen zufolge auf 9 bis 11 Mrd. EUR. Zudem fühlen sich die Verbraucher nicht sicher, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten online einkaufen. Einer der Hauptgründe hierfür ist, dass sie ihre wichtigsten vertraglichen Rechte nicht genau kennen. Ihnen entgehen folglich günstige Gelegenheiten, und sie können nur aus einem beschränkteren Angebot zu weniger wettbewerbsfähigen Preisen auswählen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag soll die derzeitige Rechtslücke im EU-Verbraucherrecht bezüglich bestimmter vertraglicher Aspekte, für die es bislang keine Vorschriften gibt, schließen.

Der Vorschlag ergänzt die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 , mit der bestimmte Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte (hauptsächlich vorvertragliche Informationspflichten und das Widerrufsrecht) bereits vollständig harmonisiert wurden. Während einige Mitgliedstaaten wie das Vereinigte Königreich und die Niederlande digitale Inhalte bereits gesondert geregelt haben, gibt es auf EU-Ebene derzeit keine speziellen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher bei nicht vertragsgemäßen digitalen Inhalten. Es ist daher Eile geboten, um eine mögliche weitere Rechtsfragmentierung aufgrund neuer unterschiedlicher einzelstaatlicher Vorschriften zu verhindern.

Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag zwei vertragliche Rechte (Änderung und Beendigung langfristiger Verträge) geregelt, die als problematisch erkannt wurden 6 und derzeit nur Gegenstand der allgemeinen Bestimmung über die Prüfung der Missbräuchlichkeit in der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 7 sind.

Ferner ergänzt der Vorschlag die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt 8 , mit der unter anderem die Vorschriften für elektronische Verträge teilweise harmonisiert wurden.

Der Vorschlag steht im Einklang mit den bestehenden EU-Vorschriften über das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit im digitalen Binnenmarkt. 9 Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 10 und die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) 11 , die Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Gerichtsbarkeit und des anwendbaren Rechts enthalten, gelten auch in der digitalen Umgebung. Diese beiden Verordnungen wurden erst vor relativ kurzer Zeit erlassen, und die Auswirkungen des Internets wurden im Gesetzgebungsverfahren eingehend geprüft. Einige Vorschriften tragen speziell Internettransaktionen Rechnung, insbesondere diejenigen über Verbraucherverträge. Danach können sich Verbraucher auf die zwingenden Vorschriften des Mitgliedstaats berufen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so dass sie auch im digitalen Binnenmarkt geschützt sind. Zusammen mit den vorgeschlagenen neuen, in diesem Vorschlag dargelegten Vertragsbestimmungen für den Erwerb digitaler Inhalte bilden die bestehenden Vorschriften des internationalen Privatrechts einen klaren Rechtsrahmen für Käufe und Verkäufe in einem europäischen digitalen Markt, der sowohl den Interessen der Verbraucher als auch denen der Unternehmen Rechnung trägt. Dieser Legislativvorschlag erfordert daher keine Änderungen am derzeitigen Rahmen des internationalen Privatrechts der EU einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Ziel der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt ist es, alle größeren Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels im digitalen Binnenmarkt ganzheitlich anzugehen. Der Vorschlag ist im Zusammenhang mit diesem ganzheitlichen Ansatz zu sehen. Die Strategie erstreckt sich unter anderem auf die Initiativen zur grenzüberschreitenden Portabilität von Inhalten, zur Rolle der Plattformen, zum freien Datenfluss, zur europäischen Cloud, zum Abbau des durch die Mehrwertsteuer bedingten Verwaltungsaufwands und zur Paketzustellung. Insbesondere im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Portabilität von Inhalten und der europäischen Cloud sind konsequente Maßnahmen vorgesehen, die die Portabilität und Interoperabilität von Inhalten gewährleisten sollen, da diese für die Bereitstellung digitaler Inhalte in der EU von grundlegender Bedeutung sind. Ferner umfasst die Strategie Initiativen im Bereich des Rechtsschutzes, darunter die Inbetriebnahme der Online-Plattform für die Streitbeilegung 12 und die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) 13 . Vollständig harmonisierte Vertragsrechtsregelungen in der EU werden eine abgestimmte Rechtsdurchsetzung der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden erleichtern. 14  Der Vorschlag entspricht außerdem dem allgemeinen EU-Rahmen für das Urheberrecht und lässt sämtliche Rechte und Pflichten nach dem Urheberrecht unberührt.

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Richtlinie 1995/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 15 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation 16 geregelt. Beide Richtlinien sind uneingeschränkt auf die Bereitstellung digitaler Inhalte anwendbar. Dieser Rechtsrahmen für personenbezogene Daten in der Union ist bei der Umsetzung und Anwendung der vorgeschlagenen Richtlinie uneingeschränkt zu beachten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIG-KEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Hauptziel ist die Festigung des Binnenmarkts und die Verbesserung seiner Funktionsfähigkeit.

Unternehmen, die Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten digitale Inhalte bereitstellen, sind mit unterschiedlichen zwingenden Vorschriften des Verbrauchervertragsrechts konfrontiert. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte werden von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat – mitunter sogar in ein und demselben Mitgliedstaat – unterschiedlich, d. h. als Kaufvertrag, als Dienstleistungsvertrag oder als Mietvertrag, eingestuft, je nachdem, um welche Art der angebotenen digitalen Inhalte es sich handelt. 17 Die Rechte und Pflichten sowie die Gewährleistungsansprüche der Verbraucher sind bei digitalen Inhalten in den Mitgliedstaaten folglich nicht einheitlich geregelt. Manche dieser nationalen Vorschriften sind nicht verbindlich und können von den Parteien vertraglich abbedungen werden, bei zwingenden Vorschriften ist das hingegen nicht möglich.

Mehrere Mitgliedstaaten haben in letzter Zeit für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte besondere zwingende Vorschriften erlassen oder mit den Vorarbeiten dazu begonnen. Diese einzelstaatlichen Vorschriften unterscheiden sich jedoch in Umfang und Inhalt. Außerdem ist zu erwarten, dass andere Mitgliedstaaten diesem Trend folgen werden. Wenn die EU nicht tätig wird, werden die Unternehmen somit in zunehmendem Maße mit unterschiedlichen verbindlichen Verbrauchervertragsvorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte konfrontiert sein.

Durch die bereits bestehende und die sich abzeichnende weitere Fragmentierung des Verbrauchervertragsrechts entstehen den Unternehmen zusätzliche vertragsrechtsbedingte Kosten, die den grenzüberschreitenden Handel behindern. Auch sind sich die Unternehmen nicht sicher, welche Rechte und Pflichten sie haben. All dies wirkt sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts aus und beeinträchtigt den Wettbewerb. Angesichts der Heterogenität des Online-Markts für digitale Inhalte wäre es für den Markt schwierig, diese Fragmentierung zu überwinden.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union im Einklang.

Die Mitgliedstaaten können die Ziele des Vorschlags allein nicht zufriedenstellend verwirklichen.

Das übergeordnete Ziel der Initiative besteht darin, verbrauchervertragsrechtliche Hürden in der Online-Welt zu beseitigen und zu helfen, einen echten digitalen Binnenmarkt zum Nutzen von Unternehmen und Verbrauchern zu errichten. Die Mitgliedstaaten sind allein nicht in der Lage, die Hindernisse zwischen den verschiedenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vollständig zu beseitigen. Dies lässt sich besser mit einer Initiative auf EU-Ebene erreichen.

Konkret besteht das Ziel der Initiative darin, den Verbrauchern bestimmte einheitliche Rechte zu verleihen und für Unternehmen, die ihre digitalen Inhalte in anderen Mitgliedstaaten verkaufen möchten, Rechtssicherheit zu schaffen. Die Mitgliedstaaten, die spezifische Rechtsvorschriften über die Bereitstellung digitaler Inhalte ausarbeiten, wären allein nicht in der Lage, eine Gesamtkohärenz mit den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Eine Initiative auf EU-Ebene würde daher helfen, spezifische Verbraucherrechte für digitale Inhalte kohärent zu entwickeln.

Maßnahmen auf EU-Ebene wären wirksamer als Maßnahmen auf nationaler Ebene.

Zudem gewährleistet eine Initiative auf EU-Ebene, dass die Verbraucherrechte kohärent angewandt werden und alle Verbraucher in der EU ein gleich hohes Verbraucherschutzniveau genießen. Sie schafft Rechtssicherheit für Unternehmen, die ihre digitalen Inhalte in anderen Mitgliedstaaten verkaufen möchten, und bietet eine zuverlässige Rechtsgrundlage für eine abgestimmte Rechtsdurchsetzung, da die vorgeschlagene Richtlinie in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden 18 aufgenommen wird. Zudem würden die vorgeschlagenen, vollständig harmonisierten Vorschriften die Rechtsdurchsetzung erheblich erleichtern und den Verbraucherschutz in der EU stärken. Ein solches Ergebnis kann nur durch ein Vorgehen auf Ebene der EU erreicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union, da er nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgeht.

Mit dem Vorschlag werden nicht alle vertragsrechtlichen Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte harmonisiert. So werden unter anderem die Vorschriften über den Vertragsschluss nicht geregelt. Stattdessen liegt der Schwerpunkt auf der EU-weiten Harmonisierung zwingender Bestimmungen des Verbrauchervertragsrechts, die für grenzüberschreitende Online-Geschäfte unerlässlich sind, von den Interessenvertretern als Handelshemmnisse identifiziert wurden und die erforderlich sind, um das Vertrauen der Verbraucher in Online-Käufe im Ausland zu stärken. Die Wahl einer Richtlinie statt einer Verordnung als Rechtsform bedeutet zudem, dass erheblich weniger in einzelstaatliche Rechtsvorschriften eingegriffen wird (siehe unten „Wahl des Instruments“), da eine Richtlinie den Mitgliedstaaten mehr Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht lässt.

Wahl des Instruments

Die Kommission legt zwei Vollharmonisierungsrichtlinien vor: eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren.

Die Wahl einer Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten Spielraum bei der Umsetzung in nationales Recht. So wird in dem Vorschlag beispielsweise nicht festgelegt, ob der Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte als Kaufvertrag, Dienstleistungsvertrag, Mietvertrag oder Vertrag sui generis anzusehen ist; diese Entscheidung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Eine Verordnung würde eine wesentlich detailliertere und umfassendere Regelung erfordern als eine Richtlinie, um direkt Rechtswirkungen entfalten zu können. Folglich wäre mit ihr ein wesentlich stärkerer Eingriff in das nationale Recht verbunden. Zudem könnte eine Verordnung die Zukunftsfähigkeit des Instruments gefährden, da sie – im Gegensatz zu einer Richtlinie – so detailliert sein müsste, dass sie keinen Spielraum für die Anpassung vollständig harmonisierten Vorschriften an einen technisch und wirtschaftlich schnelllebigen Markt wie den für digitale Inhalte lassen würde.

Die Entscheidung für eine vollständige Harmonisierung wird zu einfachen und modernen Vorschriften führen, die vertragsrechtliche Hürden beseitigen und einen günstigen Rechtsrahmen für Unternehmen schaffen, gleichzeitig aber auch gewährleisten, dass die Verbraucher EU-weit von demselben hohen Verbraucherschutzniveau profitieren.

Durch ein nicht verbindliches Instrument wie einem freiwilligen Mustervertrag ließe sich das Ziel, den Binnenmarkt auszubauen und funktionsfähiger zu machen, nicht erreichen. Unternehmen wären dennoch verpflichtet, sich an verschiedene zwingende nationale Vorschriften des Wohnsitzstaats des Verbrauchers zu halten, wenn diese ein höheres Verbraucherschutzniveau als der Mustervertrag vorsehen, und hätten somit immer noch vertragsrechtsbedingte Kosten zu tragen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Konsultationsprozess

Um eine breite Beteiligung während des gesamten politischen Prozesses im Zusammenhang mit dieser Initiative zu gewährleisten, wurde eine umfassende Konsultationsstrategie verfolgt, bei der öffentliche Konsultationen mit Konsultationen gezielter Interessengruppen kombiniert wurden. Die Kommission war um ein breites, ausgewogenes Meinungsspektrum bemüht und gab allen Beteiligten (Unternehmen, Verbrauchern, nationalen Behörden, Juristen und Wissenschaftlern) Gelegenheit zur Stellungnahme. 19  

- Öffentliche Konsultation: Im Rahmen einer öffentlichen Internet-Konsultation, die über 12 Wochen lief, gingen 189 Stellungnahmen von Interessenträgern aus der gesamten EU ein.

- Gezielte Konsultationen: In der hierzu gebildeten Konsultationsgruppe waren 22 Organisationen vertreten, die ein breites Interessenspektrum abdeckten. Die Gruppe kam siebenmal zusammen.

Von Juni bis August 2015 wurden zudem Unternehmen ausführlich befragt, um Daten über die vertragsrechtsbedingten Kosten zu sammeln, die Unternehmen beim Verkauf ins Ausland entstehen.

Im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt wurden im Jahr 2015 mit Hilfe von zwei Erhebungen, einer Verbraucherumfrage 20 sowie einer Unternehmensumfrage 21 Daten über die größten festgestellten grenzüberschreitenden Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt erhoben.

Verbraucher und Unternehmen wurden im Zuge einer wirtschaftlichen Studie über digitale Inhalte über die Art von Problemen befragt, die beim Kauf digitaler Inhalte aufgetreten sind. 22

- Konsultation der Mitgliedstaaten: Zwischen Juni und Oktober 2015 wurden drei Workshops mit den Mitgliedstaaten veranstaltet. Die einschlägigen Fragen wurden auch mit den nationalen Durchsetzungsbehörden auf der Sitzung des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (April 2015) und mit den nationalen für die Verbraucherpolitik zuständigen Behörden auf der Tagung des Netzes für Verbraucherpolitik (Mai 2015) erörtert.

Zusammenfassung der Ergebnisse

Die Wirtschaft allgemein hält ein Tätigwerden der EU in Form einer vollständigen Harmonisierung mehrheitlich für erforderlich; in der IT-Industrie und unter den Angehörigen der Rechtsberufe ist die Meinung geteilt. Auch Verbraucherorganisationen sehen Handlungsbedarf und unterstützen eine vollständige Harmonisierung, sofern ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. Die meisten Mitgliedstaaten, die geantwortet haben, begrüßen ebenfalls Maßnahmen zu digitalen Inhalten auf EU-Ebene. Einige von ihnen geben an, dass sie eine vollständige Harmonisierung oder eine vollständige Harmonisierung ausgewählter Bestimmungen bevorzugen würden. Andere Mitgliedstaaten würden eine bessere Durchsetzung und eine Bewertung der bestehenden Vorschriften vorziehen. Manche sind der Auffassung, dass die Kohärenz zwischen den Vorschriften für materielle Güter und digitale Inhalte gewährleistet werden muss.

Die große Mehrheit der Befragten befürwortet einen Ansatz, der nur die Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern umfasst. Die große Mehrheit der Verbraucher, Mitgliedstaaten und Angehörigen der Rechtsberufe spricht sich dafür aus, nicht nur digitale Inhalte, die gegen Geld bereitgestellt werden, einzubeziehen, sondern auch solche, die im Austausch für von den Verbrauchern übermittelte (personenbezogene und andere) Daten bereitgestellt werden. Die Unternehmen sind in dieser Frage geteilter Meinung.

Mit Blick auf den Inhalt der Vorschriften argumentieren Verbraucher und Angehörige der Rechtsberufe, dass die Nutzer in der Lage sein sollten, als erste Abhilfe den Vertrag zu beenden. Die Unternehmen betonen, dass die Anbieter von digitalen Inhalten die Möglichkeit haben sollten, den vertragsgemäßen Zustand des Produkts herzustellen, bevor sie einer Beendigung des Vertrags zustimmen. Nach Auffassung einiger IT-Verbände sollten Verbraucher lediglich das Recht auf Beendigung des Vertrags und Erstattung des Preises haben, aber nicht das Recht auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des betreffenden Inhalts, da dies für den Händler mit zu hohen Kosten verbunden sein kann. Andere IT-Verbände halten eine Mängelhaftung bei digitalen Inhalten generell nicht für angemessen. Die Mitgliedstaaten sind fast einstimmig dafür, alle Abhilfen, die bereits für Waren, d. h. materielle Güter, zur Verfügung stehen, zuzulassen. Die überwiegende Mehrheit der Befragten ist sich darin einig, dass Unternehmer in der Lage sein sollten, die Merkmale der bereitgestellten digitalen Inhalte unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei vorheriger Unterrichtung des Verbrauchers) zu ändern, und dass Verbraucher die Möglichkeit haben sollten, langfristige Verträge zu beenden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eine Expertengruppe für Cloud-Computing-Verträge kam vorwiegend im Laufe des Jahres 2014 siebenmal zusammen. Dieser Expertengruppe, die im Rahmen der europäischen Cloud-Computing-Strategie eingesetzt worden ist, gehören Praktiker und Organisationen, die Anbieter und Nutzer von Cloud-Diensten vertreten, sowie Vertreter der Rechtsberufe und Wissenschaftler mit Fachkenntnissen im Bereich von Cloud-Computing-Verträgen und Fragen des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Cloud-Computing-Verträgen an.

Cloud-Computing-Verträge spielten bei der Ermittlung der vertragsrechtlichen Probleme, die für die vorliegende Richtlinie von Belang sind, eine besonders wichtige Rolle. Diese Probleme, die von der Gruppe eingehend erörtert wurden, beziehen sich auf die Qualität, die Haftung und die Änderung der Verträge. 23  

Zudem stützte sich die Kommission auf verschiedene wirtschaftliche und juristische Studien, die entweder speziell für diese Initiative oder als Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt in Auftrag gegeben wurden. 24  

Folgenabschätzung

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 16. Oktober 2015 eine erste Stellungnahme zu dem Entwurf der Folgenabschätzung ab, die unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Ausschusses geändert und neu vorgelegt wurde. Am 9. November 2015 gab der Ausschuss seine zweite Stellungnahme 25 ab, mit der er den Entwurf für die Folgenabschätzung vorbehaltlich der Berücksichtigung der Bemerkungen genehmigte. 

Die überarbeitete Folgenabschätzung und deren Kurzfassung werden zusammen mit den beiden Richtlinienvorschlägen veröffentlicht. 26  

Geprüfte Optionen

Neben der Prüfung der Folgen der Beibehaltung des Status quo wurden in der Folgenabschätzung die folgenden Optionen geprüft: i) Option 1: vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für digitale Inhalte und Waren, ii) Option 2: vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für digitale Inhalte und Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats des Unternehmers in Verbindung mit bestehenden harmonisierten Vorschriften für Waren, iii) Option 3: vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für digitale Inhalte und Beibehaltung der bisherigen Regelungen für Waren, iv) Option 4: Mindestharmonisierung der Vorschriften für digitale Inhalte und Beibehaltung der bisherigen Regelung für Waren, v) Option 5: freiwilliger europäischer Mustervertrag in Verbindung mit einem EU-Gütesiegel.

Nach einer vergleichenden Analyse der Folgen dieser Optionen wurde im Bericht zur Folgenabschätzung der Schluss gezogen, dass die politischen Ziele am besten mit Option 1 erreicht werden können. Mit dieser Option würden die vertragsrechtsbezogenen Kosten für Unternehmer verringert und der grenzüberschreitende elektronische Handel erleichtert. Die Unternehmen könnten sich bei grenzüberschreitenden Verkäufen weitgehend auf die in ihrem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften stützen, da die wichtigsten Vorschriften, die für den grenzüberschreitenden Handel relevant sind, in allen Mitgliedstaaten gleich wären. Zwar würden die neuen Vorschriften für digitale Inhalte bestimmte zusätzliche Kosten für die Unternehmen mit sich bringen, doch wären diese Kosten im Vergleich zur bestehenden Situation begrenzt, da die neuen Rechte vollständig harmonisiert wären. Sie würden daher Unternehmen ein unternehmensfreundliches Geschäftsumfeld mit guter Rechtssicherheit bieten. Verbraucher könnten EU-weit die gleichen Rechte in Anspruch nehmen und würden sich daher beim Kauf von Waren oder Zugriffsrechten für digitale Inhalte in anderen Mitgliedstaaten sicherer fühlen. Für Unternehmen und Verbraucher entstünde hieraus eine Win-Win-Situation. Es gäbe mehr Wettbewerb, was insgesamt zu einer Zunahme des Handels und somit für die Verbraucher zu einem größeren und besseren Angebot zu wettbewerbsfähigeren Preisen führen würde, mit erheblichen gesamtwirtschaftlichen Vorteilen für die EU.

Die Beibehaltung des Status quo würde nicht zur Verwirklichung der Ziele des digitalen Binnenmarkts beitragen und sich möglicherweise negativ auf die Wirtschaft auswirken.

Option 2 hätte die positive Wirkung vollständig harmonisierter Vorschriften für digitale Inhalte. In Bezug auf Waren würde sie den Unternehmen einen größeren Anreiz bieten, ihre Produkte in anderen Mitgliedstaaten anzubieten, da diese sich dabei vollständig auf ihr Heimatrecht stützen könnten. Für die Verbraucher wären in gewissem Maße eine größere Auswahl und niedrigere Preise zu erwarten. Allerdings würde für sie bei einer solchen Option nur das von ihren eigenen nationalen Rechtsvorschriften gewährleistete Verbraucherschutzniveau gelten und nicht mehr ein möglicherweise höheres Schutzniveau auf Unionsebene. Sie könnten nur dann von einem höheren Verbraucherschutzniveau profitieren, wenn das Recht des Mitgliedstaats des Unternehmers über den in ihrem Mitgliedstaat gewährleisteten Schutz hinausgeht.

Option 3 hätte die positive Wirkung vollständig harmonisierter Vorschriften für digitale Inhalte, doch blieben die vertragsrechtlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel mit Waren bestehen.

Option 4 würde Mindestrechte für Verbraucher in Bezug auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte in der EU schaffen und damit das Vertrauen der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad festigen. Die Mitgliedstaaten könnten strengere Schutzvorschriften erlassen. Allerdings würde diese Option nicht die Kosten für Unternehmer senken, da sich diese beim Verkauf in andere Mitgliedstaaten immer noch an die dort geltenden zwingenden Vorschriften des nationalen Verbrauchervertragsrechts halten müssten, wenn diese ein höheres Verbraucherschutzniveau vorschreiben.

Option 5 könnte Unternehmen den EU-weiten Verkauf von digitalen Inhalten erleichtern und den Verbrauchern ein zufriedenstellendes Verbraucherschutzniveau bieten, das in großem Maße davon abhängt, auf welche Inhalte sich die Wirtschaftsteilnehmer bei den Vorschriften zu den Musterverträgen einigen und in welchem Maße das Gütesiegel von EU-Unternehmen verwendet und akzeptiert wird. Die Verbraucher würden sich möglicherweise sicherer fühlen, wenn sie bei ausländischen Unternehmen einkaufen, die das EU-Gütesiegel erhalten haben. Allerdings wären Unternehmer weiterhin verpflichtet, sich an verbindliche nationale Vorschriften des Mitgliedstaats zu halten, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn diese ein höheres Verbraucherschutzniveau als die im Mustervertrag vorgesehenen Bestimmungen vorsehen, so dass ihnen weiterhin vertragsrechtliche Kosten entstehen könnten.

Wichtigste Auswirkungen des Vorschlags

In der Folgenabschätzung werden die Auswirkungen beider Vorschläge – der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren – betrachtet.

Mit den beiden Vorschlägen werden die vertragsrechtlich bedingten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Online-Handel sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer beseitigt. Der Abbau dieser Hindernisse bietet einen Anreiz für den grenzüberschreitenden Handel: Nach Aufhebung der vertragsrechtlichen Hindernisse würde die Zahl der Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Online-Handel tätig sind, um 122 000 steigen. Die Ausfuhren innerhalb der EU würden um rund 1 Milliarde EUR zunehmen. Ein größerer Wettbewerb im Online-Einzelhandel würde in allen Mitgliedstaaten zu einem Rückgang der Endkundenpreise führen (im Durchschnitt EU-weit um -0,25 %). Infolge dieses Preisrückgangs und des größeren Verbrauchervertrauens aufgrund der einheitlichen EU-Rechtsvorschriften würde die Nachfrage der Verbraucher steigen. Die Verbrauchsausgaben der Privathaushalte, die das Verbraucherwohl widerspiegeln, würden in allen Mitgliedstaaten steigen, EU-weit durchschnittlich um +0,23 %, was ca. 18 Mrd. EUR entspricht. Die Zahl der Verbraucher, die in anderen Mitgliedstaaten online einkaufen, würde um 7,8 bis 13 Millionen zunehmen. Zudem würde der durchschnittliche Betrag, den die Käufer pro Jahr beim grenzüberschreitenden Einkauf ausgeben, um 40 EUR steigen. Dieser Anstieg bei Angebot und Nachfrage hätte unmittelbare Auswirkungen auf die wichtigsten makroökonomischen Variablen in allen Mitgliedstaaten und in der EU als Ganzes. Insgesamt dürfte sich das reale BIP der EU um rund 4 Milliarden EUR pro Jahr erhöhen.

Wer ist auf welche Weise betroffen?

Für Unternehmen ist die Einhaltung der neuen Richtlinie mit Kosten verbunden, letztlich werden aber die Vorteile überwiegen, die sich ihnen aufgrund der vollständig harmonisierten Rechtsvorschriften für die EU-weite Ausfuhr von Waren und digitalen Inhalten bieten. KMU werden von den neuen Rechtsvorschriften nicht ausgenommen: Ausnahmen würden das Vertrauen der Verbraucher, die bei ihnen einkaufen, mindern. Es ist nicht gerechtfertigt, Verbrauchern einen geringeren Schutz zu gewähren, wenn sie Produkte bei KMU statt bei größeren Anbietern erwerben. Durch eine entsprechende Ausnahmeregelung würden auch die Vorteile, die sich für KMU aus der Tatsache ergeben, dass EU-weit eine einzige umfassende Regelung gilt, ausgehöhlt. Die Initiative wird jedoch ganz im Gegenteil gerade für KMU Vorteile mit sich bringen, da diese stärker von den Kosten betroffen sind, die mit der Anpassung ihrer Verträge an die zwingenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten verbunden sind, und KMU im Vergleich zu größeren Mitwettbewerbern häufiger auf ihren heimischen Markt beschränkt sind. Der grenzüberschreitende Handel ist für sie eine wichtige Möglichkeit, Größenvorteile zu nutzen. Für KMU ist es oft schwierig, Kunden zu finden. Im Online-Geschäft fiele das weniger ins Gewicht, da das Internet Online-Verkäufe zu geringeren Kosten (im Vergleich zum Offline-Handel) ermöglicht.

Grundrechte

Der Vorschlag über die Bereitstellung digitaler Inhalte wird sich auf mehrere Rechte, die durch die EU-Grundrechtecharta, insbesondere Artikel 38 über den Verbraucherschutz und Artikel 16 über die unternehmerische Freiheit, geschützt sind, positiv auswirken.

Durch eine vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften für digitale Inhalte erhalten die EU-Verbraucher klare und spezifische Rechte beim Erwerb von digitalen Inhalten bzw. beim Erwerb von Zugangsrechten im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten, so dass der Verbraucherschutz EU-weit gestärkt und der Zielvorgabe des Artikels 38 der Grundrechtecharta entsprochen wird.

Vollständig harmonisierte Vorschriften für die wichtigsten Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte tragen darüber hinaus zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 16 bei, da es den Unternehmen leichter gemacht wird, digitale Inhalte in der EU sowohl auf nationaler Ebene wie auch grenzüberschreitend zu verkaufen und so ihre Geschäftstätigkeit auszuweiten. 

Nicht zuletzt werden klare vertragsrechtliche Regelungen helfen, das Ziel des Artikels 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf) zu verwirklichen, denn sie werden es einfacher machen, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Gericht auszuüben. Die neuen Vorschriften sollen klarstellen, welche Rechtsbehelfe bei Streitigkeiten zur Verfügung stehen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte übermitteln einschließlich des Wortlauts der von den Mitgliedstaaten angenommenen Rechtsvorschriften. Die Kommission wird diese Maßnahmen kontrollieren, um sicherzustellen, dass sie der Richtlinie entsprechen.

Die Kommission wird die Richtlinie einem Monitoring und einer Bewertung unterziehen, um festzustellen, inwieweit sie ihre Ziele erreicht hat. Die Ergebnisse der Bewertung werden in eine Überprüfung einfließen, die fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wird und bei der die Wirksamkeit der Richtlinie auf dem Prüfstand steht.

Erläuternde Dokumente

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie wird die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt gehalten.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag umfasst 20 Artikel.

Artikel 1 bestimmt den Gegenstand der Richtlinie, d. h. die vollständige Harmonisierung einer Reihe grundlegender Vorschriften für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte. Hierzu gehören Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, über Abhilfen, die den Verbrauchern bei nicht vertragsgemäßen digitalen Inhalten zustehen, und über bestimmte Aspekte bezüglich des Rechts auf Beendigung langfristiger Verträge sowie bezüglich der Änderung der digitalen Inhalte.

Artikel 2 enthält eine Liste von Begriffsbestimmungen. Einige Begriffsbestimmungen stammen aus dem geltenden EU-Recht wie die Definition des Verbrauchers oder aus dem Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht. Andere Begriffsbestimmungen spiegeln die Besonderheiten von digitalen Inhalten wider und tragen der schnellen technologischen und wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung. So ist beispielsweise die Definition des Begriffs „digitale Inhalte“ bewusst weit gefasst, um zukünftige technische Weiterentwicklungen zu berücksichtigen, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Sie erstreckt sich auf alle Arten von digitalen Inhalten, einschließlich heruntergeladener oder im Internet gestreamter Filme, Cloud-Speicherung, sozialer Medien oder Dateien für die visuelle Modellierung im Rahmen des 3D-Drucks.

In Artikel 3 wird ausgehend vom Gegenstand der Richtlinie der persönliche und materielle Anwendungsbereich geregelt. Die Richtlinie gilt nur für Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Vertragsrechtlich bedingte Probleme in den Beziehungen zwischen Unternehmen, insbesondere im Zusammenhang mit den spezifischen Bedürfnissen von KMU, wurden in der Strategie für den digitalen Binnenmarkt zur Kenntnis genommen. Sie werden im Rahmen anderer in der Strategie angekündigter Maßnahmen analysiert werden. Die Richtlinie gilt für die Bereitstellung aller Arten von digitalen Inhalten. Sie deckt auch digitale Inhalte ab, die nicht nur gegen Geld, sondern auch im Austausch für von Verbrauchern übermittelte (personenbezogene und andere) Daten bereitgestellt werden, außer in Fällen, in denen die Daten ausschließlich für die Zwecke der Einhaltung von Rechtsvorschriften erhoben wurden. Die Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungen, bei denen die menschliche Intervention durch den Anbieter überwiegt, und für Verträge über sektorspezifische Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgungs-, Glücksspiel- oder Finanzdienstleistungen. In Artikel 3 wird zudem klargestellt, dass im Falle einer Kollision mit einem anderen Rechtsakt der EU dieser andere EU-Rechtsakt Vorrang hat. Die Vorschriften für den Datenschutz bleiben von der Richtlinie unberührt ebenso wie nationale Rechtsvorschriften, soweit ihr Regelungsgehalt nicht von dieser Richtlinie erfasst ist. Hierzu gehören beispielsweise nationale Vorschriften über Pflichten des Verbrauchers gegenüber dem Anbieter von digitalen Inhalten sowie über Art, Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrags.

In Artikel 4 ist festgelegt, dass diese Richtlinie eine Vollharmonisierungsrichtlinie ist. Damit wird ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie Rechtsvorschriften erlassen oder aufrechterhalten, die unter den Anforderungen der Richtlinie bleiben oder über diese hinausgehen. In Verbindung mit Artikel 1 bedeutet dies gleichzeitig, dass es den Mitgliedstaaten in den anderen Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, frei steht, nationale Lösungen vorzusehen.

In Artikel 5 werden die Art und Weise sowie der Zeitpunkt der Bereitstellung digitaler Inhalte geregelt. Die digitalen Inhalte müssen bereitgestellt werden für den Verbraucher oder einen Dritten, der eine physische oder virtuelle Plattform betreibt, die die Verarbeitung von, den Zugang zu oder die Übermittlung von digitalen Inhalten an den Endverbraucher ermöglicht, und mit dem sich der Verbraucher in einer vertraglichen Beziehung befindet. In der Regel sollten die digitalen Inhalte sofort bereitgestellt werden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

Artikel 6 enthält eine Mischung aus vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, nach denen die Qualität der digitalen Inhalte beurteilt wird. Die digitalen Inhalte müssen in erster Linie dem entsprechen, was im Vertrag zugesichert wurde. In Ermangelung eindeutiger Vorgaben muss die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte anhand eines objektiven Kriteriums bewertet werden, d. h. die betreffenden digitalen Inhalte müssen für die Zwecke geeignet sein, für die digitale Inhalte der gleichen Art gewöhnlich genutzt werden. Ferner wird in Artikel 6 klargestellt, dass die digitalen Inhalte, wenn sie im Laufe eines Zeitraums bereitgestellt werden, während der gesamten Laufzeit des Vertrags vertragsgemäß sein müssen und dass die dem Verbraucher bereitgestellte Version der digitalen Inhalte die neueste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbare Version sein muss.

Artikel 7 bestimmt, dass eine Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte, die aufgrund einer unsachgemäßen Integration in die Hard- und Softwareumgebung des Verbrauchers entsteht, als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte selbst anzusehen ist, wenn die Gründe für die unsachgemäße Integration dem Anbieter anzulasten sind.

Artikel 8 enthält eine zusätzliche Anforderung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit, der zufolge die digitalen Inhalte frei von Rechten Dritter, einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum, sein müssen.

Mit Artikel 9 wird die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit dem Anbieter auferlegt, es sei denn, die digitale Umgebung des Verbrauchers ist nicht kompatibel mit den digitalen Inhalten. Diese Umkehr der Beweislast ist zeitlich nicht begrenzt, da digitale Inhalte nicht der Abnutzung unterliegen. Nach Artikel 9 arbeitet der Verbraucher mit dem Anbieter zusammen, um dem Anbieter zu ermöglichen, die digitale Umgebung des Verbrauchers zu prüfen. Die Pflicht zur Zusammenarbeit ist auf die die Privatsphäre am wenigsten beeinträchtigenden Mittel beschränkt, die dem Anbieter technisch zur Verfügung stehen.

Artikel 10 regelt, in welchen Fällen der Anbieter gegenüber dem Verbraucher haftet, nämlich wenn die digitalen Inhalte nicht vertragsgemäß sind oder wenn der Anbieter die digitalen Inhalte nicht bereitgestellt hat. Da digitale Inhalte unter Umständen im Laufe eines Zeitraums bereitgestellt werden, haftet der Anbieter zudem für jede Vertragswidrigkeit, die während dieses Zeitraums eintritt.

Artikel 11 räumt dem Verbraucher das Recht ein, den Vertrag sofort zu beenden, wenn der Anbieter die digitalen Inhalte nicht gemäß Artikel 5 bereitgestellt hat.

In Artikel 12 sind die Abhilfen aufgeführt, die dem Verbraucher bei nicht erfolgter Bereitstellung oder bei Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte zur Verfügung stehen. In einem ersten Schritt hat der Verbraucher Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist, ohne nennenswerte Unannehmlichkeiten und ohne Kosten. In einem zweiten Schritt hat der Verbraucher Anspruch auf Minderung des Preises oder Beendigung des Vertrags, wenn die Vertragswidrigkeit wesentliche Leistungsmerkmale betrifft.

In Artikel 13 sind die Wirkungen der Beendigung des Vertrags wegen Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte aufgeführt. Beispielsweise muss der Anbieter den Preis erstatten oder, wenn die Gegenleistung aus Daten bestand, die Nutzung dieser Daten und sonstiger Informationen, die der Verbraucher im Austausch für die digitalen Inhalte übermittelt hat, unterlassen. Im Gegenzug darf der Verbraucher die digitalen Inhalte nach Beendigung des Vertrags nicht weiter nutzen.

Artikel 14 begründet ein Recht auf Schadensersatz, das sich auf die Fälle beschränkt, in denen die digitalen Inhalte und die Hardware des Verbrauchers beschädigt wurden. Wie dieses Recht im Einzelnen ausgeübt wird, bestimmten jedoch die Mitgliedstaaten.

In Artikel 15 sind die Bedingungen aufgelistet, unter denen der Anbieter den Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte hinsichtlich wesentlicher Leistungsmerkmale ändern kann. Dazu zählen die vorherige Benachrichtigung und vorherige Zustimmung des Verbrauchers und das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu beenden.

In Artikel 16 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Verbraucher das Recht auf Beendigung unbefristeter oder für eine Dauer von mehr als 12 Monaten geschlossener Verträge hat und somit den Anbieter wechseln kann. So muss der Verbraucher den Anbieter beispielsweise 14 Tage vor dem Wirksamwerden der Beendigung benachrichtigen. Ferner sind in Artikel 16 die Folgen der Beendigung eines langfristigen Vertrags geregelt. So darf der Anbieter Daten und sonstige Informationen, die der Verbraucher im Austausch für die digitalen Inhalte übermittelt hat, nicht weiter nutzen.

Artikel 17 verleiht dem Anbieter Regressansprüche im Falle eines Handelns oder Unterlassens einer Person im Vorfeld des Vertragsschlusses, aufgrund dessen der Anbieter gegenüber dem Verbraucher für eine Vertragswidrigkeit oder eine nicht erfolgte Bereitstellung haftet. Die Modalitäten für die Ausübung dieses Rechts sind durch die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu regeln.

Mit Artikel 18 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

Artikel 19 enthält eine Klausel über den zwingenden Charakter von Verbrauchervertragsvorschriften, wonach jede Abweichung von den in der Richtlinie enthaltenen Anforderungen zum Nachteil des Verbrauchers für den Verbraucher nicht bindend ist.

Artikel 20 enthält die Änderungen an anderen Rechtsvorschriften der EU. Die Richtlinie 1999/44/EG wird geändert, um Überschneidungen zwischen den beiden Richtlinien zu vermeiden. Ferner wird in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ein Verweis auf die vorliegende Richtlinie aufgenommen, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Ein weiterer Verweis auf diese Richtlinie wird in den Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 27 eingefügt, um zu gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Kollektivinteressen der Verbraucher geschützt sind.

In Artikel 21 ist die Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

Mit Artikel 22 wird die Kommission verpflichtet, die Anwendung dieser Richtlinie spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu überprüfen.

In Artikel 23 wird das Datum des Inkrafttretens der Richtlinie festgelegt.

Artikel 24 nennt die Adressaten der Richtlinie.

2015/0287 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 28 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Wachstumspotenzial des elektronischen Handels ist noch nicht voll ausgeschöpft. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa 29 zielt ganzheitlich auf die Beseitigung der größten Hindernisse für die Entwicklung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in der Union ab, um dieses Potenzial freizusetzen. Zur Ankurbelung der digitalen Wirtschaft der Union und des Wachstums insgesamt müssen Verbraucher einen besseren Zugang zu digitalen Inhalten erhalten und Unternehmen digitale Inhalte leichter bereitstellen können.

(2)Soll ein echter digitaler Binnenmarkt erreicht werden, müssen bestimmte Aspekte von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Inhalte harmonisiert werden, wobei ein hohes Verbraucherschutzniveau grundlegende Voraussetzung ist.

(3)Unterschiede zwischen zwingenden nationalen Verbrauchervertragsvorschriften sowie das Fehlen klarer vertragsrechtlicher Vorschriften gehören zu den wichtigsten Hindernissen für eine umfassendere Bereitstellung von digitalen Inhalten, da es hierfür auf Unionsebene nur sehr wenige spezifische Regelungen gibt. Den Unternehmen entstehen zusätzliche Kosten, die auf Unterschiede zwischen zwingenden nationalen Verbrauchervertragsvorschriften und auf die Rechtsunsicherheit beim grenzüberschreitenden Verkauf von digitalen Inhalten zurückzuführen sind. Zudem tragen Unternehmen die Kosten für die Anpassung ihrer Verträge an bestimmte zwingende Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte, die in mehreren Mitgliedstaaten bereits bestehen und die sich von ihrem Anwendungsbereich und Inhalt her unterscheiden. In den Mitgliedstaaten, in denen es bisher noch keine spezifischen Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte gibt, müssen Unternehmer, die Produkte grenzüberschreitend verkaufen wollen, Unsicherheiten in Kauf nehmen, da sie oft weder wissen, welche Vorschriften für digitale Inhalte in dem Mitgliedstaat gelten, in den die Ausfuhr erfolgen soll, noch den Inhalt dieser Vorschriften kennen und auch nicht wissen, ob diese Vorschriften zwingend sind.

(4)Verbraucher sind verunsichert, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten einkaufen, vor allem bei Online-Käufen. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass sie sich nicht im Klaren über ihre wichtigsten vertraglichen Rechte sind und dass es keinen klaren vertragsrechtlichen Rahmen für digitale Inhalte gibt. Viele Nutzer digitaler Inhalte haben Probleme mit der Qualität digitaler Inhalte oder den Zugang zu solchen Inhalten. Sie erhalten beispielsweise falsche oder fehlerhafte digitale Inhalte oder sind nicht in der Lage, auf die betreffenden digitalen Inhalte zuzugreifen. Dies führt dazu, dass Verbrauchern finanzielle und sonstige Nachteile entstehen.

(5)Zur Behebung dieser Probleme bedarf es vollständig harmonisierter Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte, auf die sich Unternehmen und Verbraucher verlassen können und in denen unionsweit geltende vertragliche Rechte festgelegt werden, die für diese Art von Geschäften wesentlich sind.

(6)Vollständig harmonisierte Verbrauchervertragsvorschriften in allen Mitgliedstaaten würden es den Unternehmen erleichtern, digitale Inhalte grenzüberschreitend anzubieten. Unternehmen könnten für den Online-Verkauf oder sonstigen Fernabsatz in andere Mitgliedstaaten auf einen soliden vertragsrechtlichen Rahmen zurückgreifen. Mit EU-weit vollständig harmonisierten Vorschriften für digitale Inhalte würde die Komplexität beseitigt, deren Ursache die unterschiedlichen nationalen Vorschriften sind, die gegenwärtig für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte gelten. Außerdem würde dadurch eine Rechtsfragmentierung verhindert, die durch neue nationale Regelungen speziell für digitale Inhalte entstehen würde.

(7)Die Verbraucher würden von vollständig harmonisierten Rechten für digitale Inhalte und einem hohen Schutzniveau profitieren. Sie hätten klare Rechte, wenn sie von einem beliebigen Ort in der EU digitale Inhalte erhalten oder auf diese zugreifen. Sie würden sich beim Erwerb digitaler Inhalte sicherer fühlen. Zudem würden sich hierdurch die gegenwärtigen Nachteile für die Verbraucher verringern, da es klare Rechte gäbe, auf deren Grundlage sie Probleme, die sich bei digitalen Inhalten stellen, bewältigen könnten.

(8)Durch diese Richtlinie soll eine Reihe grundlegender, bislang noch nicht auf Unionsebene geregelter Vorschriften vollständig harmonisiert werden, darunter Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, über Abhilfen, die den Verbrauchern bei nicht vertragsgemäßen digitalen Inhalten zustehen, und über die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann. Sie sollte außerdem bestimmte Aspekte bezüglich des Rechts auf Beendigung langfristiger Verträge sowie bezüglich der Änderung der digitalen Inhalte harmonisieren.

(9)Durch eine vollständige Harmonisierung aller in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Anforderungen wird ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten weitere formale und materielle Anforderungen vorschreiben, beispielsweise einen verbindlichen Zeitraum, in dem Vertragswidrigkeiten offenbar werden müssen, eine Verpflichtung des Verbrauchers, den Anbieter innerhalb eines bestimmten Zeitraums über eine Vertragswidrigkeit zu informieren, oder eine Verpflichtung des Verbrauchers, für die Nutzung des digitalen Inhalts bis zur Beendigung des Vertrags wegen Vertragswidrigkeit zu zahlen.

(10)Diese Richtlinie sollte nationale Rechtsvorschriften unberührt lassen, soweit die betreffenden Fragen nicht durch diese Richtlinie geregelt sind. Hierzu gehören beispielsweise nationale Vorschriften über Pflichten des Verbrauchers gegenüber dem Anbieter von digitalen Inhalten, über die Form, das Zustandekommen oder die Gültigkeit von Verträgen oder über die Rechtmäßigkeit des Inhalts. Den Mitgliedstaaten sollte es auch nach wie vor frei stehen, die Bedingungen für die Ausübung von Rechten wie des Rechts auf Schadensersatz im Einzelnen zu regeln, soweit sie nicht von der Richtlinie erfasst sind, oder Vorschriften einzuführen, die die Folgen einer Beendigung des Vertrags regeln und zusätzlich zu den Rückabwicklungsbestimmungen dieser Richtlinie gelten.

(11)Die Richtlinie sollte die Probleme angehen, die bei den verschiedenen Kategorien von digitalen Inhalten und ihrer Bereitstellung auftreten. Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff „digitale Inhalte“ sollte weiter gefasst sein als in der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 30 , um den rasanten technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass dieser Begriff nicht schon bald überholt ist. Insbesondere sollte er Dienstleistungen umfassen, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung der Daten ermöglichen. Obgleich es zahlreiche Möglichkeiten für die Bereitstellung digitaler Inhalte gibt wie beispielsweise die Übermittlung auf einem dauerhaften Datenträger, das Herunterladen auf Geräte des Verbrauchers, Streaming oder die Ermöglichung des Zugangs zu Speicherkapazitäten für digitale Inhalte oder zur Nutzung von sozialen Medien, sollte diese Richtlinie unabhängig von der Art des für die Datenübermittlung verwendeten Datenträgers für alle digitalen Inhalte gelten. Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Kategorien in diesem sich technologisch schnell wandelnden Markt ist nicht wünschenswert, da sich eine Diskriminierung von Anbietern kaum vermeiden ließe. Es sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen für Anbieter von verschiedenen Kategorien von digitalen Inhalten sichergestellt werden. Diese Richtlinie sollte jedoch nicht für digitale Inhalte gelten, die derart in einer Ware integriert sind, dass sie fester Bestandteil der Ware sind und ihre Funktionen den Hauptfunktionen der Ware untergeordnet sind.

(12)Um im Zusammenhang mit Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit und an Abhilfen, die Verbrauchern aufgrund von Vertragswidrigkeit zustehen, den Erwartungen der Verbraucher zu entsprechen und einen klaren und einfachen Rechtsrahmen für Anbieter, die digitale Inhalte auf einem dauerhaften Datenträger anbieten, sicherzustellen, sollte diese Richtlinie für Waren wie DVDs und CDs gelten, wenn diese Waren ausschließlich der Übermittlung der digitalen Inhalte dienen. Diese Richtlinie sollte unabhängig davon, ob der Verkauf im Fernabsatz oder persönlich erfolgt, für digitale Inhalte auf einem dauerhaften Datenträger gelten, um eine Fragmentierung nach verschiedenen Vertriebswegen zu vermeiden. Die Richtlinie 2011/83/EU sollte weiterhin auf diese Waren Anwendung finden, unter anderem auf Pflichten im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, auf Abhilfen, sofern die Lieferung nicht erfolgt, und auf die Art des Vertrags, nach dem diese Waren bereitgestellt werden. Die Richtlinie lässt ferner das Verbreitungsrecht unberührt, das im Rahmen des Urheberrechts auf diese Waren anwendbar ist.

(13)In der digitalen Wirtschaft haben Informationen über Einzelpersonen für Marktteilnehmer immer mehr einen mit Geld vergleichbaren Wert. Digitale Inhalte werden häufig nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, sondern gegen Erbringung einer anderen Leistung als Geld, d. h. durch Gewährung von Zugang zu personenbezogenen oder sonstigen Daten. Diese besonderen Geschäftsmodelle treten in verschiedenen Formen in einem erheblichen Teil des Marktes auf. Die Einführung einer Differenzierung nach Art der Gegenleistung würde zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen verschiedenen Geschäftsmodellen führen und Unternehmen einen ungerechtfertigten Anreiz bieten, digitale Inhalte vermehrt gegen Daten anzubieten. Es sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden. Zudem können mangelhafte Leistungsmerkmale von digitalen Inhalten, die gegen eine andere Leistung als Geld bereitgestellt wurden, den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zuwiderlaufen. Daher sollte die Anwendbarkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie nicht davon abhängen, ob ein Preis für die betreffenden digitalen Inhalte gezahlt wird.

(14)Im Hinblick auf digitale Inhalte, die nicht gegen Zahlung eines Preises, sondern gegen eine andere Leistung als Geld bereitgestellt werden, sollte diese Richtlinie nur für Verträge gelten, in deren Rahmen der Anbieter vom Verbraucher Daten wie Name, E-Mail-Adresse oder Fotos verlangt und der Verbraucher dem Anbieter diese Daten beispielsweise im Wege einer individuellen Registrierung oder auf der Grundlage eines Vertrags, der den Zugang zu Fotos des Verbrauchers gestattet, aktiv zur Verfügung stellt. Die Richtlinie sollte nicht in Fällen gelten, in denen der Anbieter Daten verlangt, die er für die vertragsgemäße Funktionsweise digitaler Inhalte benötigt, beispielsweise Angaben zum geografischen Standort, die für das ordnungsgemäße Funktionieren einer mobilen Anwendung erforderlich sind. Ebenso wenig sollte die Richtlinie gelten in Fällen, in denen die Datenerhebung ausschließlich der Erfüllung rechtlicher Anforderungen dient, beispielsweise wenn die Registrierung des Verbrauchers zu Sicherheits- und Identifizierungszwecken gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Richtlinie sollte auch nicht in Fällen gelten, in denen der Anbieter Informationen einschließlich personenbezogener Daten wie z. B. die IP-Adresse oder sonstige automatisch generierte Informationen wie durch Cookies gesammelte und übermittelte Informationen erhebt, ohne dass der Verbraucher diese aktiv bereitstellt, wobei das Akzeptieren von Cookies durch den Verbraucher nicht als aktives Bereitstellen von Informationen zählt. Ebenso wenig sollte sie in Fällen gelten, in denen der Verbraucher ausschließlich zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten Werbung ausgesetzt ist.

(15)Von einem Verbraucher generierte Inhalte sollten genauso behandelt werden wie alle anderen digitalen Inhalte wie etwa Musik- und Videodateien, Bilder, Spiele oder Anwendungen, die der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags bereitstellt oder speichert. Von Verbrauchern erzeugte Inhalte umfassen ein weites Spektrum von Beispielen, darunter digitale Bilder, Video- und Audiodateien, Blogs, Diskussionsforen, textbasierte Formen der Zusammenarbeit, Posts, Chats, Tweets, Protokolle, Podcasting, auf mobilen Geräten und in virtuellen Umgebungen im Internet erstellte Inhalte, Kundenbewertungen und Sammlungen von Links zu Online-Inhalten.

(16)Damit gewährleistet ist, dass Verbraucher einheitliche Rechte haben und die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gleich sind, sollten allen Verbrauchern dieselben Abhilfen für vertragswidrige digitale Inhalte zustehen, wobei es keine Rolle spielt, wie diese Inhalte entwickelt wurden. Daher sollte die Richtlinie für Verträge für die Entwicklung maßgeschneiderter digitaler Inhalte gemäß den Anforderungen des Verbrauchers gelten, auch für maßgeschneiderte Software. Diese Richtlinie sollte überdies für die Bereitstellung von Dateien für die visuelle Modellierung im Rahmen des 3D-Drucks gelten. Waren, die unter Verwendung der 3D-Druck-Technologie hergestellt wurden, oder an diesen Waren verursachter Schaden sollten jedoch nicht unter diese Richtlinie fallen.

(17)Digitale Inhalte sind äußerst relevant im Rahmen des Internets der Dinge. Es ist jedoch angezeigt, auf besondere Fragen der Haftung im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge, unter anderem auf die Haftung für Daten und für Verträge betreffend die Interaktion von Maschinen getrennt einzugehen.

(18)Verträge können allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters enthalten, denen der Verbraucher zustimmen muss. In Bezug auf einige digitale Inhalte beschreiben Anbieter die Dienstleistung und die messbaren Dienstleistungsziele häufig in einer Leistungsvereinbarung. Diese Leistungsvereinbarungen sind im Allgemeinen dem Hauptvertrag angehängt und bilden einen wichtigen Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher. Sie sollten daher unter die Vertragsdefinition dieser Richtlinie fallen und den darin festgelegten Merkmalen entsprechen.

(19)Diese Richtlinie sollte nur für Dienstleistungen gelten, deren Hauptgegenstand die Bereitstellung digitaler Inhalte ist. Daher sollte die Richtlinie keine Anwendung auf Dienstleistungen finden, die vom Anbieter persönlich erbracht werden und bei denen die digitalen Mittel nur zu Zwecken des Zugangs oder der Bereitstellung verwendet werden, wie etwa Übersetzungs- oder sonstige Fachberatungsleistungen, sofern lediglich deren Ergebnis mithilfe digitaler Mittel an den Verbraucher geliefert wird.

(20)Bietet der Anbieter im Rahmen eines Vertrags oder eines Bündels von Verträgen digitale Inhalte in Verbindung mit anderen Dienstleistungen oder Waren beispielsweise im Bereich Telekommunikation an, die nicht ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte dienen, sollte diese Richtlinie nur für den Vertragsbestandteil gelten, der die digitalen Inhalte betrifft. Für die sonstigen Bestandteile sollte das anwendbare Recht maßgebend sein.

(21)Diese Richtlinie sollte nicht die Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte behandeln, die das Urheberrecht und sonstige Rechte des geistigen Eigentums betreffen. Daher sollte sie etwaige Rechte und Pflichten im Rahmen des Urheberrechts und sonstiger Rechte des geistigen Eigentums unberührt lassen.

(22)Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist Gegenstand der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 31 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 32 , die im Zusammenhang mit Verträgen für die Bereitstellung digitaler Inhalte uneingeschränkt anwendbar sind. Diese Richtlinien bilden bereits einen Rechtsrahmen für personenbezogene Daten in der Union. Dieser Rechtsrahmen sollte bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie uneingeschränkt beachtet werden.

(23)Digitale Inhalte können die Verbraucher auf verschiedene Weise erreichen. Es ist angezeigt, einfache und klare Vorschriften in Bezug auf die Art und Weise und den Zeitpunkt der Erfüllung der wichtigsten Vertragspflicht des Anbieters, d. h. der Bereitstellung digitaler Inhalte für den Kunden, festzulegen. In der Erwägung, dass der Anbieter grundsätzlich nicht für Handlungen oder Unterlassungen eines Internetanbieters oder einer elektronischen Plattform, die der Verbraucher für den Empfang digitaler Inhalte gewählt hat, haftbar ist, sollte es mit Blick auf die Vertragserfüllung ausreichen, dass der Anbieter die digitalen Inhalte diesem Dritten bereitstellt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bereitstellung sollten die digitalen Inhalte in Übereinstimmung mit den marktüblichen Praktiken und technischen Möglichkeiten sofort bereitgestellt werden, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung über sonstige Bereitstellungsmodelle treffen.

(24)Zur Förderung der Innovation im digitalen Binnenmarkt und um die technologischen Entwicklungen erfassen zu können, die sich im schnellen Wandel der Merkmale digitaler Inhalte widerspiegeln, ist es gerechtfertigt, von digitalen Inhalten in erster Linie zu verlangen, dass sie dem entsprechen, was vertraglich vereinbart wurde.

(25)In den Fällen, in denen der Vertrag keine hinreichend klaren und umfassenden Vorgaben zur Feststellung der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte enthält, muss durch die Festlegung objektiver Konformitätskriterien sichergestellt werden, dass den Verbrauchern ihre Rechte nicht vorenthalten werden. In solchen Fällen sollte die Vertragsmäßigkeit anhand des Zwecks, für den digitale Inhalte derselben Art gewöhnlich genutzt werden, beurteilt werden.

(26)Digitale Inhalte müssen naturgemäß mit sonstiger digitaler Ausrüstung interagieren, um ordnungsgemäß zu funktionieren, so dass Interoperabilität eines der Konformitätskriterien sein sollte. Diese Interaktion betrifft insbesondere Hardware-Faktoren wie Prozessorgeschwindigkeit und Merkmale von Grafikkarten sowie Software-Faktoren wie eine bestimmte Version des Betriebssystems oder eines Multimedia-Players. Der Begriff des Funktionsumfangs sollte sich darauf beziehen, wie digitale Inhalte verwendet werden können. Er sollte sich auch auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie den Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung beziehen.

(27)Datengestützte Dienste und Technologien bieten zwar große Vorteile, schaffen aber auch einige Anfälligkeiten. Der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zufolge ist ein hohes Maß an Netz- und Informationssicherheit in der gesamten Europäischen Union von entscheidender Bedeutung, um die Wahrung von Grundrechten wie des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten zu gewährleisten, allgemein für mehr Vertrauen bei den Nutzern zu sorgen und ihr Vertrauen in die digitale Wirtschaft zu stärken. Aufgrund der Ausbreitung von Software entwickeln sich Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Sicherheit und Anpassungsfähigkeit in Bezug auf neue Bedürfnisse ebenfalls zu einem vorrangigen Anliegen. Daher ist es von zunehmender Bedeutung, dass diese datengestützten Dienste und Technologien in dem ihrer Rolle und Funktion entsprechenden Maß eine Gewähr für die genannten Eigenschaften bieten. Insbesondere entwickelt sich Qualität in puncto Sicherheit und Zuverlässigkeit zu einem wichtigen Anliegen für innovative Verbunddienstleistungen, die auf das ordnungsgemäße Zusammenspiel unterschiedlicher Systeme in verschiedenen Bereichen angewiesen sind.

(28)Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten die Anbieter unter anderem in Bezug auf das allgemein gebräuchliche Datenformat für die Abfrage der vom Nutzer erzeugten Inhalte oder sonstiger vom Verbraucher bereitgestellter Inhalte auf Standards, offene technische Spezifikationen, bewährte Verfahren und Verhaltenskodizes zurückgreifen, die auf internationaler Ebene, auf europäischer Ebene oder auf Ebene eines Industriezweigs festgelegt wurden. In diesem Zusammenhang könnte die Kommission prüfen, ob sie die Entwicklung internationaler und europäischer Normen sowie die Erstellung eines Verhaltenskodex durch Berufsverbände und sonstige repräsentative Organisationen fördert, die die einheitliche Anwendung der Richtlinie unterstützen könnten.

(29)Viele Arten digitaler Inhalte werden über einen bestimmten Zeitraum bereitgestellt. So greifen Verbraucher beispielsweise über einen bestimmten Zeitraum auf Cloud-Dienste zu. Daher ist dafür Sorge zu tragen, dass die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte während der Vertragslaufzeit gewahrt ist. Da digitale Inhalte häufig insbesondere durch Aktualisierungen verbessert werden, sollte außerdem die dem Verbraucher bereitgestellte Version digitaler Inhalte die aktuellste Version sein, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbar war.

(30)Digitale Inhalte müssen sachgemäß in die Hard- und Softwareumgebung des Verbrauchers integriert werden, damit sie ordnungsgemäß funktionieren. Ist eine Vertragswidrigkeit auf eine unsachgemäße Integration zurückzuführen, sollte sie als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte selbst gelten, sofern die digitalen Inhalte vom Anbieter selbst oder unter seiner Kontrolle oder aber vom Verbraucher anhand der auf die Integration bezogenen Anweisungen des Anbieters integriert wurden und die unsachgemäße Integration auf Mängeln in diesen Integrationsanweisungen beruht. In solchen Fällen ist die Vertragswidrigkeit dem Anbieter zuzurechnen.

(31)Die Vertragsmäßigkeit sollte die Abwesenheit von Sach- und Rechtsmängeln umfassen. Dritte könnten den Verbraucher wirksam an der vertragsgemäßen Nutzung digitaler Inhalte oder einiger Merkmale davon hindern, wenn Rechte dieser Dritten verletzt wurden und der Dritte den Anbieter rechtmäßig zwingt, die Verletzung dieser Rechte abzustellen und die betreffenden digitalen Inhalte nicht mehr bereitzustellen. Rechtsmängel sind besonders erheblich für digitale Inhalte, die naturgemäß Rechten des geistigen Eigentums unterliegen. Der Anbieter sollte deshalb verpflichtet sein sicherzustellen, dass die digitalen Inhalte frei von Rechten Dritter wie etwa Urheberrechten sind, die den Verbraucher an der vertragsgemäßen Nutzung der digitalen Inhalte hindern könnten.

(32)Aufgrund des besonderen Charakters hochkomplexer digitaler Inhalte und des Umstands, dass der Anbieter über bessere Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu Know-how, technischen Informationen und High-Tech-Unterstützung hat, kann der Anbieter besser als der Verbraucher beurteilen, warum digitale Inhalte vertragswidrig sind. Der Anbieter kann auch besser beurteilen, ob die Vertragswidrigkeit auf die Unvereinbarkeit der digitalen Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen an die digitalen Inhalte zurückzuführen ist. Daher sollte es im Falle einer Streitigkeit dem Anbieter obliegen, die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte nachzuweisen, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers nicht mit den digitalen Inhalten vereinbar ist. Nur in dem Fall, dass der Anbieter nachweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers nicht mit der Interoperabilität und sonstigen technischen Anforderungen vereinbar ist, sollte die Beweislast für die Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte beim Verbraucher liegen.

(33)Unbeschadet der Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre, einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation, und auf Schutz der personenbezogenen Daten des Verbrauchers sollte der Verbraucher mit dem Anbieter zusammenarbeiten, um dem Anbieter zu ermöglichen, unter Verwendung der die Privatsphäre am wenigsten beeinträchtigenden Mittel, die den beiden Parteien unter den gegebenen Umständen zur Verfügung stehen, die digitale Umgebung des Verbrauchers zu prüfen. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem dem Anbieter automatisch erzeugte Berichte über Zwischenfälle oder Details der Internetverbindung des Verbrauchers übermittelt werden. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen alle anderen Mittel ausgeschöpft wurden, kann dies auch erfolgen, indem der Anbieter virtuellen Zugang zur digitalen Umgebung des Verbrauchers erhält. Arbeitet der Verbraucher jedoch nicht mit dem Anbieter zusammen, sollte die Beweislast für die Vertragswidrigkeit digitaler Inhalte beim Verbraucher liegen.

(34)Der Anbieter sollte dem Verbraucher für die Vertragswidrigkeit und für die unterlassene Bereitstellung der digitalen Inhalte haften. Da digitale Inhalte unter Umständen im Laufe eines Zeitraums bereitgestellt werden, ist es gerechtfertigt, dass der Anbieter zudem für jede Vertragswidrigkeit haften sollte, die während dieses Zeitraums eintritt.

(35)Stellt der Anbieter dem Verbraucher die digitalen Inhalte nicht vertragsgemäß bereit, so begründet dies eine schwerwiegende Verletzung der Hauptvertragspflicht des Anbieters, die es dem Verbraucher ermöglichen sollte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Hat es der Anbieter ursprünglich nicht versäumt, die digitalen Inhalte bereitzustellen, sollten Unterbrechungen der Bereitstellung, aufgrund deren die digitalen Inhalte dem Verbraucher kurzzeitig nicht verfügbar oder zugänglich sind, nicht als unterlassene Bereitstellung, sondern als Vertragswidrigkeit gelten. Insbesondere sollte die Anforderung der ordnungsgemäßen Kontinuität der digitalen Inhalte mehr umfassen als geringfügige kurzfristige Unterbrechungen der Bereitstellung.

(36)Bei Vertragswidrigkeit sollten Verbraucher in einem ersten Schritt Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte haben. Je nach den technischen Merkmalen der digitalen Inhalte kann der Anbieter entscheiden, wie er den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte herstellt, beispielsweise indem er aktualisierte Versionen übermittelt oder den Verbraucher auffordert, auf eine neue Kopie der digitalen Inhalte zuzugreifen. Angesichts der Vielfalt digitaler Inhalte ist es nicht angemessen, feste Fristen für die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit diesen digitalen Inhalten festzulegen. Feste Fristen könnten dieser Vielfalt nicht gerecht werden und je nach Fall zu kurz oder zu lang ausfallen. Daher ist ein Verweis auf angemessene Fristen sinnvoller. Der vertragsgemäße Zustand der digitalen Inhalte sollte innerhalb einer angemessenen Frist und kostenfrei hergestellt werden. Insbesondere sollten dem Verbraucher keine Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung einer aktualisierten Version der digitalen Inhalte entstehen.

(37)In einem zweiten Schritt sollte der Verbraucher Anspruch auf Minderung des Preises oder Beendigung des Vertrags haben. Das Recht des Verbrauchers auf Beendigung des Vertrags sollte auf die Fälle beschränkt sein, in denen beispielsweise die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte nicht möglich ist und die Vertragswidrigkeit die wesentlichen Leistungsmerkmale der digitalen Inhalte beeinträchtigt. Beendet der Verbraucher den Vertrag, sollte der Anbieter dem Verbraucher den gezahlten Preis erstatten. Wurden die digitalen Inhalte nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, sondern gegen den Zugang zu Daten, die vom Verbraucher bereitgestellt wurden, sollte es der Anbieter nach Beendigung des Vertrags unterlassen, diese Daten zu nutzen, sie an Dritte zu übermitteln oder Dritten Zugang dazu zu gewähren. Besteht die Gegenleistung in der Bereitstellung personenbezogener Daten, so bedeutet die genannte Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung der Daten, dass der Anbieter sämtliche Maßnahmen ergreifen sollte, um den Datenschutzbestimmungen genüge zu leisten und die Daten zu löschen oder so zu anonymisieren, dass der Verbraucher durch keinerlei Mittel identifiziert werden kann, die vom Anbieter oder einer anderen Person aller Voraussicht nach genutzt werden. Unbeschadet der Pflichten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gemäß der Richtlinie 95/46/EG sollte der Anbieter nicht verpflichtet sein, weitere Maßnahmen in Bezug auf Daten zu ergreifen, die der Anbieter während der Laufzeit des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte rechtmäßig Dritten bereitgestellt hat.

(38)Nach Beendigung des Vertrags sollte es der Anbieter zudem unterlassen, die vom Verbraucher erzeugten Inhalte zu nutzen. Wurden bestimmte Inhalte jedoch von mehr als einem Verbraucher erzeugt, ist der Anbieter berechtigt, die vom Verbraucher erzeugten Inhalte weiter zu nutzen, wenn sie von den anderen Verbrauchern genutzt werden.

(39)Um sicherzustellen, dass der Verbraucher im Hinblick auf das Recht zur Beendigung des Vertrags wirksamen Schutz genießt, sollte der Anbieter dem Verbraucher die Wiedererlangung aller Daten ermöglichen, die vom Verbraucher hochgeladen wurden, die der Verbraucher unter Nutzung der digitalen Inhalte hergestellt hat oder die im Zuge der Nutzung der digitalen Inhalte durch den Verbraucher erzeugt wurden. Diese Verpflichtung sollte sich auch auf Daten erstrecken, die der Anbieter im Rahmen des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte speichern muss, sowie auf Daten, die der Anbieter im Zusammenhang mit dem Vertrag tatsächlich gespeichert hat.

(40)Stellt der Anbieter dem Verbraucher nach Beendigung des Vertrags wegen Vertragswidrigkeit die technischen Mittel zur Wiedererlangung der Daten bereit, sollte der Verbraucher das Recht haben, die Daten kostenfrei wiederzuerlangen, beispielsweise ohne Kosten für die Verwendung eines gebräuchlichen Datenformats; dies gilt nicht für Kosten wie Internetverbindungskosten, die durch die digitale Umgebung des Verbrauchers bedingt sind, da diese Kosten nicht spezifisch mit der Wiedererlangung der Daten zusammenhängen.

(41)Wurde der Vertrag beendet, sollte der Verbraucher nicht verpflichtet sein, für die Nutzung vertragswidriger digitaler Inhalte zu zahlen, da dem Verbraucher hierdurch der wirksame Schutz entzogen würde.

(42)In notwendiger Abwägung der legitimen Interessen von Verbrauchern und Anbietern sollte der Verbraucher in dem Fall, dass die gegen Zahlung eines Preises über einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten digitalen Inhalte das Recht auf Beendigung des Vertrags begründen, nur den Teil des Vertrags beenden können, der dem Zeitraum entspricht, in dem die digitalen Inhalte vertragswidrig waren. Werden digitale Inhalte jedoch gegen eine andere Leistung als Geld bereitgestellt, ist eine teilweise Beendigung nicht praktikabel, da es unmöglich ist, eine andere Leistung als Geld proportional zuzuordnen.

(43)Digitale Inhalte unterliegen naturgemäß nicht der Abnutzung und werden häufig eher über einen bestimmten Zeitraum als einmalig bereitgestellt. Daher ist es gerechtfertigt, keinen Zeitraum festzulegen, in dem der Anbieter für Vertragswidrigkeiten haftbar gemacht werden sollte, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung der digitalen Inhalte bestanden. Folglich sollten die Mitgliedstaaten keinen entsprechenden Zeitraum beibehalten oder einführen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, auf nationale Verjährungsvorschriften zurückzugreifen, um für Rechtssicherheit in Bezug auf Ansprüche aufgrund vertragswidriger digitaler Inhalte zu sorgen.

(44)Der Grundsatz der Haftung des Anbieters für Schäden ist ein wesentlicher Bestandteil der Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte. Um das Vertrauen der Verbraucher in digitale Inhalte zu steigern, sollte dieser Grundsatz daher auf Unionsebene geregelt werden, damit sichergestellt ist, dass den Verbrauchern keine Nachteile entstehen, wenn ihre Hardware oder Software durch vertragswidrige digitale Inhalte geschädigt wird. Daher sollten die Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz für Schädigungen ihrer digitalen Umgebung haben, die auf eine Vertragswidrigkeit oder eine unterlassene Bereitstellung digitaler Inhalte zurückzuführen sind. Es sollte jedoch den Mitgliedstaaten obliegen, die detaillierten Bedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf Schadensersatz festzulegen. Dabei sollten sie berücksichtigen, dass Preisnachlässe für eine zukünftige Bereitstellung digitaler Inhalte insbesondere dann, wenn sie vom Anbieter als ausschließliche Entschädigung für Verluste angeboten werden, den Verbraucher nicht zwangsläufig so weit wie möglich in die Lage versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn die digitalen Inhalte ordnungs- und vertragsgemäß bereitgestellt worden wären.

(45)Aus technischen oder sonstigen Gründen könnte der Anbieter gezwungen sein, Merkmale der über einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten digitalen Inhalte zu ändern. Diese Änderungen sind häufig vorteilhaft für den Verbraucher, da sie die digitalen Inhalte verbessern. Daher können die Vertragsparteien entsprechende Klauseln in den Vertrag aufnehmen, die es dem Anbieter ermöglichen, Änderungen vorzunehmen. Wirken sich derartige Änderungen jedoch negativ auf die Art und Weise aus, wie der Verbraucher Nutzen aus den wesentlichen Leistungsmerkmalen der digitalen Inhalte zieht, können sie das vertragliche Gegenseitigkeitsverhältnis oder die Art der vertraglich geschuldeten Erfüllung derart beeinträchtigen, dass der Verbraucher den betreffenden Vertrag unter Umständen nicht geschlossen hätte. Diese Änderungen sollten daher bestimmten Bedingungen unterliegen.

(46)Wettbewerb ist ein wichtiger Faktor für einen funktionierenden digitalen Binnenmarkt. Um den Wettbewerb zu fördern, sollten Verbraucher auf wettbewerbsfähige Angebote reagieren und den Anbieter wechseln können. Damit dies in der Praxis funktionieren kann, sollten sie dies tun können, ohne auf rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie vertragliche Bedingungen oder fehlende Mittel zur Wiedererlangung aller Daten zu stoßen, die vom Verbraucher hochgeladen wurden, die der Verbraucher unter Nutzung der digitalen Inhalte hergestellt hat oder die im Zuge der Nutzung der digitalen Inhalte durch den Verbraucher erzeugt wurden. Es ist jedoch auch wichtig, bereits getätigte Investitionen und das Vertrauen in abgeschlossene Verträge zu schützen. Daher sollte das Recht der Verbraucher auf Beendigung langfristiger Verträge an bestimmte ausgewogene Bedingungen geknüpft sein. Dies schließt nicht aus, dass Verbraucherverträge für längere Vertragslaufzeiten geschlossen werden können. Der Verbraucher sollte allerdings das Recht haben, Vertragsverhältnisse mit einer Laufzeit von insgesamt mehr als 12 Monaten zu beenden. Um zu verhindern, dass dieses Recht umgangen wird, sollte es sich auf alle Verträge erstrecken, die zu einer mehr als 12-monatigen vertraglichen Bindung des Verbrauchers führen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen unbefristeten Vertrag handelt oder ob sich die Laufzeit des Vertrags automatisch oder aufgrund einer späteren Vereinbarung zwischen den Parteien verlängert.

(47)Die Vertragswidrigkeit der endgültigen, dem Verbraucher bereitgestellten digitalen Inhalte ist häufig auf ein Glied innerhalb der Vertragskette vom ursprünglichen Entwurf bis hin zur endgültigen Bereitstellung zurückzuführen. Obschon der Endanbieter bei Vertragswidrigkeit gegenüber dem Verbraucher haften sollte, ist es wichtig sicherzustellen, dass der Anbieter zur Deckung dieser Haftung angemessene Rechte gegenüber verschiedenen Gliedern der Vertragskette hat. Allerdings sollten die Ermittlung der Glieder der Vertragskette, gegen die der Endanbieter Ansprüche geltend machen kann, sowie die Modalitäten und Voraussetzungen für die Geltendmachung dieser Ansprüche dem anwendbaren nationalen Recht unterliegen.

(48)Personen oder Organisationen, die nach nationalem Recht ein berechtigtes Interesse daran haben, die vertraglichen Rechte der Verbraucher zu schützen, sollten das Recht erhalten, sich an ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die über Beschwerden entscheiden oder geeignete gerichtliche Schritte einleiten kann, zu wenden.

(49)Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 , unberührt lassen.

(50)Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 35 sollte geändert werden, um ihren Anwendungsbereich in Bezug auf dauerhafte Datenträger mit digitalen Inhalten, wenn diese Datenträger ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte an den Verbraucher dienen, zu präzisieren.

(51)Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 sollte durch Aufnahme eines Verweises auf diese Richtlinie in ihren Anhang geändert werden, damit die grenzübergreifende Zusammenarbeit zur Durchsetzung dieser Richtlinie erleichtert wird.

(52)Die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 37 sollte durch Aufnahme eines Verweises auf diese Richtlinie in ihren Anhang geändert werden, damit der Schutz der in dieser Richtlinie festgelegten Kollektivinteressen der Verbraucher gewährleistet ist.

(53)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 38 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(54)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem unter Verhinderung einer Rechtsfragmentierung vertragsrechtliche Hindernisse für die Bereitstellung digitaler Inhalte einheitlich angegangen werden, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, sondern sich zum Zwecke der Sicherstellung der Gesamtkohärenz der nationalen Rechtsvorschriften durch harmonisierte vertragsrechtliche Vorschriften, die auch koordinierte Durchsetzungsmaßnahmen erleichtern würden, besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(55)Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere in deren Artikel 16, 38 und 47 —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden bestimmte Anforderungen an Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte an Verbraucher festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte, die Abhilfen bei nicht vertragsgemäßen digitalen Inhalten und die Art und Weise, wie Mängeln abgeholfen werden kann, sowie Bestimmungen über die Änderung und Beendigung solcher Verträge.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.„digitale Inhalte“

a)Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, darunter Video- und Audioinhalte, Anwendungen, digitale Spiele, sonstige Software,

b)Dienstleistungen, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form ermöglichen, wenn diese Daten vom Verbraucher bereitgestellt werden, und

c)Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der von anderen Nutzern dieser Dienstleistungen in digitaler Form bereitgestellten Daten und sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen;

2.„Integration“ die Verbindung verschiedener Komponenten einer digitalen Umgebung in einer Weise, dass diese als koordiniertes Ganzes entsprechend ihrer Zweckbestimmung agieren;

3.„Anbieter“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder in ihrem Auftrag handelnde Person tätig wird;

4.„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

5.„Schadensersatz“ einen Geldbetrag, zu dem Verbraucher als Ausgleich für eine wirtschaftliche Schädigung ihrer digitalen Umgebung berechtigt sein können;

6.„Preis“ Geld, das im Austausch für bereitgestellte digitale Inhalte geschuldet wird;

7.„Vertrag“ eine Vereinbarung, die darauf abzielt, Pflichten zu begründen oder andere rechtliche Wirkungen herbeizuführen;

8.„digitale Umgebung“ Hardware, digitale Inhalte und Netzverbindungen aller Art, soweit sie der Kontrolle des Nutzers unterliegen;

9.„Interoperabilität“ die Fähigkeit digitaler Inhalte, in Bezug auf alle Funktionalitäten mit einer konkreten digitalen Umgebung zu interagieren;

10.„Bereitstellung“ die Verschaffung des Zugangs zu oder die Zurverfügungstellung von digitalen Inhalten;

11.„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Anbieter gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Artikel 3

Anwendungsbereich

1.Diese Richtlinie gilt für alle Verträge, auf deren Grundlage ein Anbieter einem Verbraucher digitale Inhalte bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet und der Verbraucher als Gegenleistung einen Preis zahlt oder aktiv eine andere Gegenleistung als Geld in Form personenbezogener oder anderer Daten erbringt.

2.Diese Richtlinie gilt für alle Verträge über die Bereitstellung von digitalen Produkten, die nach Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt wurden.

3.Mit Ausnahme der Artikel 5 und 11 gilt diese Richtlinie für alle dauerhaften Datenträger mit digitalen Inhalten, wenn diese Datenträger ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte dienen.

4.Diese Richtlinie gilt nicht für digitale Inhalte, die gegen eine andere Leistung als Geld bereitgestellt werden, soweit der Anbieter vom Verbraucher personenbezogene Daten verlangt, deren Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrags oder die Erfüllung rechtlicher Anforderungen unbedingt erforderlich ist, und er diese Daten nicht in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet. Sie gilt gleichfalls nicht für alle anderen Daten, die der Anbieter vom Verbraucher verlangt, um sicherzustellen, dass die digitalen Inhalte vertragsgemäß sind oder den rechtlichen Anforderungen entsprechen; diese Daten dürfen vom Anbieter nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.

5.Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

a)Dienstleistungen, bei denen die menschliche Intervention durch den Anbieter überwiegt und die digitale Form hauptsächlich der Übermittlung dient;

b)elektronische Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG;

c)Gesundheitsdienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/24/EU;

d)elektronisch und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Glücksspieldienstleistungen, die bei Glücksspielen wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, einschließlich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, einen geldwerten Einsatz erfordern;

e)Finanzdienstleistungen.

6.Bei Verträgen, die neben der Bereitstellung digitaler Inhalte zusätzliche Elemente enthalten, gilt diese Richtlinie nur für die Pflichten und Abhilfen der Parteien als Verbraucher und Anbieter digitaler Inhalte.

7.Kollidiert eine Bestimmung dieser Richtlinie mit einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der einen bestimmten Sektor oder Gegenstand regelt, so hat die Bestimmung dieses anderen Unionsrechtsakts Vorrang vor dieser Richtlinie.

8.Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

9.Diese Richtlinie lässt das allgemeine nationale Vertragsrecht wie die Bestimmungen über das Zustandekommen, die Wirksamkeit oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit diese Aspekte in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.

Artikel 4

Grad der Harmonisierung

Die Mitgliedstaaten dürfen keine von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichenden Vorschriften aufrechterhalten oder einführen; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Vorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.

Artikel 5

Bereitstellung der digitalen Inhalte

1.Zur Erfüllung des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte stellt der Anbieter die digitalen Inhalte bereit für

a)den Verbraucher oder

b)einen vom Verbraucher für den Empfang der digitalen Inhalte bestimmten Dritten, der eine physische oder virtuelle Plattform betreibt, über die die digitalen Inhalte dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden oder dem Verbraucher Zugang zu den digitalen Inhalten verschafft wird.

2.Der Anbieter stellt die digitalen Inhalte sofort nach Vertragsschluss bereit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Bereitstellung gilt als erfolgt, sobald die digitalen Inhalte dem Verbraucher oder dem von ihm bestimmten Dritten, falls Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, bereitgestellt worden sind, je nachdem, wem die Inhalte zuerst bereitgestellt wurden.

Artikel 6

Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte

1.Die digitalen Inhalte sind vertragsgemäß, wenn sie, soweit dies relevant ist,

a)hinsichtlich der Quantität, Qualität, Dauer und Version, des Funktionsumfangs, der Interoperabilität und sonstiger Leistungsmerkmale wie Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Vertrag oder den vorvertraglichen Informationspflichten, die Bestandteil des Vertrags sind, ergeben;

b)sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Anbieter bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Anbieter zugestimmt hat;

c)den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt werden und

d)den Anforderungen des Vertrags entsprechend aktualisiert werden.

2.Die digitalen Inhalte müssen, sofern relevant und soweit der Vertrag nicht klar und umfassend die Anforderungen an diese Inhalte gemäß Absatz 1 bestimmt, für die Zwecke geeignet sein, für die digitale Inhalte der gleichen Art gewöhnlich genutzt werden, einschließlich in Bezug auf ihren Funktionsumfang, ihre Interoperabilität und andere Leistungsmerkmale wie Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit; dabei ist zu berücksichtigen,

a)ob die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines Preises oder gegen eine andere Leistung als Geld bereitgestellt werden,

b)ob es, sofern relevant, internationale technische Normen gibt oder in Ermangelung solcher Normen anwendbare Verhaltenskodizes und bewährte Verfahren der Wirtschaft und

c)ob der Anbieter oder eine andere Person in seinem Auftrag im Vorfeld des Vertragsschlusses eine diesbezügliche öffentliche Erklärung abgegeben hat, es sei denn, der Anbieter weist nach, dass

i)er die betreffende Erklärung nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte,

ii)    die betreffende Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war,

iii)    die Entscheidung, die digitalen Inhalte zu erwerben, nicht durch die Erklärung beeinflusst worden sein konnte.

3.Digitale Inhalte, die dem Vertrag zufolge im Laufe eines Zeitraums bereitzustellen sind, müssen während dieses Zeitraums den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

4.Sofern nicht anders vereinbart, müssen die digitalen Inhalte der neuesten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren Version entsprechen.

5.Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen, müssen die digitalen Inhalte überdies den Anforderungen der Artikel 7 und 8 genügen.

Artikel 7

Integration der digitalen Inhalte

Werden digitale Inhalte unsachgemäß in die digitale Umgebung des Verbrauchers integriert, ist jede hierdurch verursachte Vertragswidrigkeit als Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte anzusehen, wenn

a)die digitalen Inhalte vom Anbieter oder unter seiner Verantwortung integriert wurden oder

b)die digitalen Inhalte vom Verbraucher zu integrieren waren und die unsachgemäße Integration auf eine mangelhafte Anleitung, sofern diese nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bereitgestellt wurde oder nach Artikel 6 Absatz 2 bereitzustellen war, zurückzuführen ist.

Artikel 8

Rechte Dritter

1.Damit die digitalen Inhalte vertragsgemäß genutzt werden können, müssen sie zu dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung für den Verbraucher frei von Rechten Dritter – einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum – sein.

2.Werden die digitalen Inhalte im Laufe eines Zeitraums bereitgestellt, muss der Anbieter dafür sorgen, dass die dem Verbraucher in diesem Zeitraum bereitgestellten digitalen Inhalte frei von Rechten Dritter – einschließlich frei von Rechten an geistigem Eigentum – sind, damit diese Inhalte vertragsgemäß genutzt werden können.

Artikel 9

Beweislast

1.Die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte zu dem Zeitpunkt oder in dem Zeitraum nach Artikel 10 trägt der Anbieter.

2.Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Anbieter nachweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers in Bezug auf die Interoperabilität und andere technische Anforderungen der digitalen Inhalte nicht kompatibel ist, und wenn er den Verbraucher vor Vertragsschluss von diesen Anforderungen in Kenntnis gesetzt hat.

3.Der Verbraucher arbeitet mit dem Anbieter zusammen, soweit dies für die Feststellung der digitalen Umgebung des Verbrauchers notwendig und möglich ist. Die Pflicht zur Zusammenarbeit ist auf die technisch verfügbaren Mittel beschränkt, die für den Verbraucher den geringsten Eingriff darstellen. Kommt der Verbraucher seiner Pflicht zur Zusammenarbeit nicht nach, trägt er die Beweislast für die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte.

Artikel 10

Haftung des Anbieters

Der Anbieter haftet dem Verbraucher für

a)jede nicht erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte,

b)jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Bereitstellung der digitalen Inhalte besteht, und

c)jede Vertragswidrigkeit, die im Laufe eines Zeitraums eintritt, wenn die digitalen Inhalte dem Vertrag zufolge in diesem Zeitraum bereitzustellen sind.

Artikel 11

Abhilfe bei nicht erfolgter Bereitstellung

Hat der Anbieter die digitalen Inhalte nicht gemäß Artikel 5 bereitgestellt, ist der Verbraucher nach Artikel 13 zur sofortigen Beendigung des Vertrags berechtigt.

Artikel 12

Abhilfen bei Vertragswidrigkeit

1.Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte, es sei denn, dies ist unmöglich, unverhältnismäßig oder rechtswidrig.

Die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte gilt als unverhältnismäßig, wenn die dem Anbieter dadurch auferlegten Kosten unangemessen wären. Bei der Feststellung, ob die Kosten unangemessen wären, ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)der Wert, den die digitalen Inhalte hätten, wenn sie in vertragsgemäßem Zustand wären und

b)die Bedeutung der Vertragswidrigkeit für die Erreichung des Zwecks, für den digitale Inhalte derselben Art gewöhnlich genutzt werden.

2.Der Anbieter hat den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte gemäß Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er vom Verbraucher von der Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher herzustellen, wobei die Art der digitalen Inhalte und der Zweck, für den der Verbraucher diese digitalen Inhalte benötigt, zu berücksichtigen sind.

3.Der Verbraucher hat Anspruch entweder auf eine anteilmäßige Minderung des Preises nach Maßgabe des Absatzes 4, wenn die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, oder auf Beendigung des Vertrags nach Absatz 5 und Artikel 13, wenn

a)die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte unmöglich, unverhältnismäßig oder rechtswidrig ist,

b)der Anbieter den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist hergestellt hat,

c)die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der digitalen Inhalte für den Verbraucher erhebliche Unannehmlichkeiten mit sich bringen würde, oder

d)der Anbieter erklärt hat oder dies klar aus den Umständen zu erkennen ist, dass er den vertragsgemäßen Zustand der digitalen Inhalte nicht herstellen wird.

4.Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der vom Verbraucher entgegengenommenen digitalen Inhalte zu dem Wert steht, den vertragsgemäße digitale Inhalte gehabt hätten.

5.Der Verbraucher kann den Vertrag nur beenden, wenn die Vertragswidrigkeit den Funktionsumfang, die Interoperabilität und andere wesentliche Leistungsmerkmale der digitalen Inhalte wie deren Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit, sofern gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 erforderlich, beeinträchtigt. Der Anbieter trägt die Beweislast dafür, dass die Vertragswidrigkeit der digitalen Inhalte deren Funktionsumfang, Interoperabilität und andere wesentliche Leistungsmerkmale nicht beeinträchtigt.

Artikel 13

Beendigung des Vertrags

1.Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine auf beliebige Weise abgegebene Mitteilung an den Anbieter aus.

2.Beendet der Verbraucher den Vertrag,

a)hat der Anbieter dem Verbraucher den gezahlten Preis unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Mitteilung, zu erstatten;

b)hat der Anbieter alle Maßnahmen zu ergreifen, die erwartet werden können, um die Nutzung einer anderen Gegenleistung als Geld zu unterlassen, die der Verbraucher im Austausch für die digitalen Inhalte erbracht hat, sowie die Nutzung aller sonstigen Daten, die der Anbieter in Verbindung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte gesammelt hat, einschließlich der vom Verbraucher bereitgestellten Inhalte mit Ausnahme der Inhalte, die der Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt hat, die die Inhalte weiterhin nutzen;

c)hat der Anbieter dem Verbraucher die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Verbraucher die von ihm bereitgestellten Inhalte und sonstige Daten wiedererlangen kann, die durch seine Nutzung der digitalen Inhalte hergestellt oder erzeugt worden sind, soweit der Anbieter diese Daten gespeichert hat. Der Verbraucher ist berechtigt, die Inhalte unentgeltlich, ohne erhebliche Unannehmlichkeiten, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen Datenformat wiederzuerlangen;

d)hat der Verbraucher, sofern die digitalen Inhalte nicht auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden, die Nutzung der digitalen Inhalte und deren Zurverfügungstellung an Dritte zu unterlassen, insbesondere indem er die digitalen Inhalte löscht oder auf andere Weise unlesbar macht;

e)hat der Verbraucher, sofern die digitalen Inhalte auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden,

i)auf Aufforderung des Anbieters und auf dessen Kosten den dauerhaften Datenträger unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Aufforderung, an den Anbieter zurückzusenden und

ii)jede verwendbare Kopie der digitalen Inhalte zu löschen, unlesbar zu machen und ihre Nutzung oder Zurverfügungstellung an Dritte zu unterlassen.

3.Nach Beendigung des Vertrags kann der Anbieter jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem er unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe c den Zugang des Verbrauchers zu den Inhalten oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.

4.Der Verbraucher ist für die Nutzung der digitalen Inhalte vor Beendigung des Vertrags nicht zahlungspflichtig.

5.Wurden die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines Preises im Laufe des im Vertrag vorgesehenen Zeitraums bereitgestellt, kann der Verbraucher den Vertrag nur in Bezug auf den Zeitraum beenden, in dem die digitalen Inhalte nicht in einem vertragsgemäßen Zustand waren.

6.Beendet der Verbraucher einen Teil des Vertrags nach Maßgabe des Absatzes 5, findet Absatz 2 mit Ausnahme des Buchstaben b in Bezug auf den Zeitraum Anwendung, in dem die digitalen Inhalte in vertragsgemäßem Zustand waren. Der Anbieter hat dem Verbraucher den Teil des gezahlten Preises zu erstatten, der dem Zeitraum entspricht, in dem die digitalen Inhalte nicht in vertragsgemäßem Zustand waren.

Artikel 14

Recht auf Schadensersatz

1.Der Anbieter haftet dem Verbraucher für jede wirtschaftliche Schädigung der digitalen Umgebung des Verbrauchers, die durch die Nichteinhaltung des Vertrags oder die nicht erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte verursacht wurde. Der Schadensersatz hat den Verbraucher so weit wie möglich in die Lage zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn die digitalen Inhalte ordnungs- und vertragsgemäß bereitgestellt worden wären.

2.Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten bezüglich der Ausübung des Rechts auf Schadensersatz fest.

Artikel 15

Änderung der digitalen Inhalte

1.Änderungen des Funktionsumfangs, der Interoperabilität und anderer wesentlicher Leistungsmerkmale wie Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit der digitalen Inhalte, die dem Vertrag zufolge im Laufe eines im Vertrag vorgesehenen Zeitraums bereitzustellen sind, können, soweit sie den Zugang des Verbrauchers zu den digitalen Inhalten oder deren Nutzung beeinträchtigen, vom Anbieter nur vorgenommen werden, wenn

a)diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist,

b)der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist im Wege einer ausdrücklichen Mitteilung mittels eines dauerhaften Datenträgers von der Änderung benachrichtigt wurde,

c)der Verbraucher innerhalb von mindestens 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung den Vertrag beenden darf, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen, und

d)dem Verbraucher bei einer Beendigung des Vertrags nach Buchstabe c die technischen Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit er alle von ihm bereitgestellten Inhalte gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c wiedererlangen kann.

2.Beendet der Verbraucher den Vertrag auf der Grundlage dieses Artikels, gilt, sofern relevant, Folgendes:

a)Der Anbieter hat dem Verbraucher den Teil des gezahlten Preises zu erstatten, der dem Zeitraum nach Änderung der digitalen Inhalte entspricht.

b)Der Anbieter hat die Nutzung einer anderen Gegenleistung als Geld zu unterlassen, die der Verbraucher im Austausch für die digitalen Inhalte erbracht hat, sowie die Nutzung aller sonstigen Daten, die der Anbieter in Verbindung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte gesammelt hat, einschließlich der vom Verbraucher bereitgestellten Inhalte.

Artikel 16

Recht auf Beendigung langfristiger Verträge

1.Sollen die digitalen Inhalte dem Vertrag zufolge unbefristet bereitgestellt werden oder beträgt die erstmalige Laufzeit des Vertrags oder betragen dessen Verlängerungen zusammengenommen mehr als 12 Monate, ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag jederzeit nach Ablauf des ersten 12-Monats-Zeitraums zu beenden.

2.Der Verbraucher übt sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine auf beliebige Weise abgegebene Mitteilung an den Anbieter aus. Die Beendigung des Vertrags wird 14 Tage nach Eingang der Mitteilung wirksam.

3.Wurden die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, bleibt der Verbraucher für den Teil des Preises zahlungspflichtig, für den digitale Inhalte bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Vertragsbeendigung bereitgestellt wurden.

4.Beendet der Verbraucher den Vertrag auf der Grundlage dieses Artikels, gilt Folgendes:

a)Der Anbieter hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die erwartet werden können, um die Nutzung einer anderen Gegenleistung als Geld zu unterlassen, die der Verbraucher im Austausch für die digitalen Inhalte erbracht hat, sowie die Nutzung aller sonstigen Daten, die der Anbieter in Verbindung mit der Bereitstellung der digitalen Inhalte gesammelt hat, einschließlich der vom Verbraucher bereitgestellten Inhalte.

b)Der Anbieter hat dem Verbraucher die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen der Verbraucher die von ihm selbst bereitgestellten Inhalte und sonstige Daten wiedererlangen kann, die durch seine Nutzung der digitalen Inhalte hergestellt oder erzeugt worden sind, soweit der Anbieter diese Daten gespeichert hat. Der Verbraucher ist berechtigt, die Inhalte ohne erhebliche Unannehmlichkeiten, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem allgemein gebräuchlichen Datenformat wiederzuerlangen.

c)Der Verbraucher löscht gegebenenfalls jede verwendbare Kopie der digitalen Inhalte, macht sie unlesbar oder unterlässt ihre Nutzung einschließlich ihrer Zurverfügungstellung an Dritte.

5.Nach Beendigung des Vertrags kann der Anbieter jede weitere Nutzung der digitalen Inhalte durch den Verbraucher unterbinden, insbesondere indem er unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe b den Zugang des Verbrauchers zu den Inhalten oder das Nutzerkonto des Verbrauchers sperrt.

Artikel 17

Regressansprüche

Haftet der Anbieter dem Verbraucher für die nicht erfolgte oder die nicht vertragsgemäße Bereitstellung digitaler Inhalte infolge eines Handelns oder Unterlassens einer Person im Vorfeld des Vertragsschlusses, ist der Anbieter berechtigt, den oder die innerhalb der Vertragskette Haftenden in Regress zu nehmen. Welche Person der Anbieter in Regress nehmen kann, sowie die diesbezüglichen Maßnahmen und Bedingungen für die Geltendmachung der Regressansprüche bestimmt das nationale Recht.

Artikel 18

Rechtsdurchsetzung

1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird.

2.Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Vorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts anrufen können, um die Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen:

a)öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter,

b)Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben,

c)Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden.

Artikel 19

Zwingender Charakter

Vertragsklauseln, die die Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder deren Wirkungen abändern, bevor der Verbraucher dem Anbieter die Vertragswidrigkeit zur Kenntnis gebracht hat, sind für den Verbraucher nicht bindend, es sei denn, diese Richtlinie bestimmt etwas anderes.

Artikel 20

Änderungen der Richtlinie 1999/44/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

1.Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/44/EG erhält folgende Fassung:

„b) Verbrauchsgüter bewegliche körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von

Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden,

Wasser und Gas, es sei denn, sie werden in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten,

Strom,

dauerhaften Datenträgern mit digitalen Inhalten, wenn diese Datenträger ausschließlich der Übermittlung digitaler Inhalte an den Verbraucher im Sinne der Richtlinie (EU) N/XXX 39 dienen.“

2. Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgende Nummer angefügt:

„21. Richtlinie (EU) N/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (ABl. L...).

3.In Anhang I der Richtlinie 2009/22/EG wird folgende Nummer angefügt:

„16.    Richtlinie (EU) N/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (ABl. L...).

Artikel 21

Umsetzung

1.Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen.

2.Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

3.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Richtlinie spätestens [fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten] und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht dazu vor. In dem Bericht ist unter anderem zu prüfen, ob es einer Harmonisierung der Vorschriften für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte gegen Erbringung einer nicht von dieser Richtlinie erfassten Gegenleistung bedarf, insbesondere einer Gegenleistung in Form von Werbung oder indirekt erhobener Daten.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) COM (2015) 192 final, http://ec.europa.eu/priorities/digital-single-market/index_de.htm..
(2) Flash Eurobarometer 396 „Retailers' attitudes towards cross-border trade and consumer protection“ (2015).
(3) Flash Eurobarometer 396 „Retailers' attitudes towards cross-border trade and consumer protection“ (2015).
(4) Eurostat-Erhebung zur IKT-Nutzung in Privathaushalten und durch Privatpersonen (2014).
(5) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
(6) Siehe insbesondere die Expertengruppe für Cloud-Computing-Verträge – ausführliche Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe und die Sitzungsprotokolle sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/contract/cloud-computing/expert-group/index_en.htm .
(7) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
(8) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(9) Eine ausführliche Erläuterung der EU-Vorschriften über das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit im digitalen Binnenmarkt finden sich in Anhang 7 zum Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit der Folgenabschätzung zu den Vorschlägen für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren zur Änderung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, COM(xxxx) XXX final.
(10) ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
(11) ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
(12) Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).
(13) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(14) Diese Richtlinie ändert die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz: In den Anhang der genannten Verordnung wird ein Verweis auf diese Richtlinie eingefügt, um eine abgestimmte Rechtsdurchsetzung durch die Verbraucherschutzbehörden im Geltungsbereich dieser Richtlinie zu ermöglichen.
(15) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31-50 [wird durch die Datenschutz-Grundverordnung ersetzt].
(16) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37-47).
(17) Vergleichende Studie über Cloud-Computing-Verträge (2014) DLA Piper, S. 33 ff.; „Analysis of the applicable legal frameworks and suggestions for the contours of a model system of consumer protection in relation to digital content contracts“; Universität Amsterdam: Centre for the Study of European Contract Law (CSECL), Institute for Information Law (IViR): Amsterdam Centre for Law and Economics (ACLE) S. 32 ff.
(18) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(19) Weitere Informationen über die Konsultationen unter: http://ec.europa.eu/justice/newsroom/contract/opinion/index_de.htm .
(20) GfK for the European Commission, „Consumer survey identifying the main cross-border obstacles to the Digital Single Market and where they matter most“, 2015.
(21) Flash Eurobarometer 413 „Companies engaged in online activities“ (2015) http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_413_en.pdf .
(22) Economic study on consumer digital Content products, ICF International, 2015.
(23) Expertengruppe für Cloud-Computing-Verträge – ausführliche Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe und die Sitzungsprotokolle sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/contract/cloud-computing/expert-group/index_en.htm .
(24) Siehe insbesondere: GfK for the European Commission, „Consumer survey identifying the main cross-border obstacles to the Digital Single Market and where they matter most“, 2015;Eurostat-Erhebung zur IKT-Nutzung in Privathaushalten und durch Privatpersonen (2014);Vergleichende Studie über Cloud-Computing-Verträge (2014) DLA Piper, S. 33 ff.; „Analysis of the applicable legal frameworks and suggestions for the contours of a model system of consumer protection in relation to digital content contracts“; Universität Amsterdam: Centre for the Study of European Contract Law (CSECL), Institute for Information Law (IViR): Amsterdam Centre for Law and Economics (ACLE) S. 32 ff.; http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_413_en.pdf Flash Eurobarometer 413 „Companies engaged in online activities“ (2015) ;Economic study on consumer digital Content products, ICF International, 2015.
(25) Die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle ist verfügbar unter: http://ec.europa.eu/justice/contract/index_de.htm .
(26) Der Folgenabschätzungsbericht und die Zusammenfassung können hier abgerufen werden: http://ec.europa.eu/justice/contract/index_de.htm .
(27) ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
(28) ABl. C  vom , S. .
(29) COM(2015) 192 final.
(30) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
(31) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31-50) [durch die Datenschutz-Grundverordnung zu ersetzen, sobald sie verabschiedet ist].
(32) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37-47.
(33) ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
(34) ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
(35) ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.
(36) ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
(37) ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.
(38) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(39) Richtlinie (EU) N/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über vertragsrechtliche Aspekte bei der Bereitstellung digitaler Inhalte (ABl. L...).