29.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2009

zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/78/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 5. November 2003 setzte die Kommission mit Beschluss 2004/5/EG (1) im Rahmen des so genannten Lamfalussy-Verfahrens den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (nachstehend „der Ausschuss“) ein. Dieser Ausschuss, der als unabhängiges Gremium dem Meinungs- und Gedankenaustausch dienen und die Europäische Kommission in Bezug auf die Regulierung und Beaufsichtigung des Bankensektors beraten sollte, nahm am 1. Januar 2004 seine Arbeit auf.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich (2) hat die Kommission das Lamfalussy-Verfahren 2007 überprüft und ihre Ergebnisse in der Mitteilung „Überprüfung des Lamfalussy-Prozesses — Ausbau der aufsichtlichen Konvergenz“ (3) vom 20. November 2007 dargelegt.

(3)

In dieser Mitteilung unterstrich die Kommission, wie wichtig der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden und der Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (nachstehend „Ausschüsse der Aufsichtsbehörden“) angesichts der zunehmenden Integration des europäischen Finanzmarkts sind. Auch bezeichnete sie es als notwendig, für die Bemühungen dieser Ausschüsse um konvergente Aufsichtspraktiken und aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit einen klaren Rahmen abzustecken.

(4)

Bei der Überprüfung des Lamfalussy-Verfahrens hatte der Rat die Kommission ersucht, die Rolle der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden eindeutiger festzulegen und alle Optionen zur Stärkung der Funktionsweise dieser Ausschüsse zu prüfen, ohne das Gleichgewicht der gegenwärtig bestehenden institutionellen Struktur zu stören oder die Rechenschaftspflicht der Aufsichtsstellen zu schmälern (4).

(5)

Auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2008 rief der Europäische Rat dazu auf, die Funktionsweise der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden rasch zu verbessern (5).

(6)

Am 14. Mai 2008 forderte der Rat die Kommission auf, ihre Beschlüsse zur Einsetzung der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden im Hinblick darauf zu überprüfen, dass Kohärenz und Schlüssigkeit der Mandate und Aufgaben dieser Ausschüsse gesichert sind und der Beitrag dieser Gremien zur Zusammenarbeit bei der Finanzaufsicht und der Angleichung der Aufsichtspraktiken verbessert wird (6). Der Rat wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Ausschüssen ausdrücklich spezifische Aufgaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Finanzaufsicht und der Angleichung der Aufsichtspraktiken und ihrer Rolle bei der Bewertung von Risiken für die Finanzmarktstabilität übertragen werden sollten. Aus diesem Grund sollte der rechtliche Rahmen, der Rolle und Aufgaben des Ausschusses in diesem Bereich regelt, verstärkt werden.

(7)

Die Zusammensetzung des Ausschusses sollte die Organisation der Bankenaufsicht widerspiegeln und auch der Rolle der Zentralbanken für die allgemeine Stabilität des Bankensektors in den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union Rechnung tragen. Es sollte eindeutig festgelegt werden, über welche Rechte die einzelnen Kategorien von Mitgliedern jeweils verfügen. Insbesondere Vorsitz und Stimmrechte sollten den zuständigen Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten sein. die Teilnahme an vertraulichen Beratungen über einzelne beaufsichtigte Institute sollte gegebenenfalls auf die zuständigen Aufsichtsbehörden und die mit speziellen Aufsichtsbefugnissen für das betreffende Institut betrauten Zentralbanken beschränkt werden.

(8)

Der Ausschuss sollte unabhängig sein und die Kommission in Fragen der Bankenaufsicht beraten.

(9)

Das Mandat des Ausschusses sollte auch die Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten einschließen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, etwaigen Unstimmigkeiten vorzubeugen, den Ausschuss über Fortschritte auf dem Laufenden zu halten und ihm Gelegenheit zum Informationsaustausch zu geben, sollte die Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bei der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten im gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss erfolgen.

(10)

Der Ausschuss sollte ferner zu einer gemeinsamen und einheitlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und zu dessen kohärenter Anwendung durch die Aufsichtsbehörden beitragen.

(11)

Der Ausschuss verfügt auf Gemeinschaftsebene über keinerlei Regelungsbefugnis. Er sollte Vergleichsanalysen durchführen, bewährte Praktiken fördern und unverbindliche Leitlinien, Empfehlungen und Standards ausgeben, um gemeinschaftsweit für größere Konvergenz zu sorgen.

(12)

Eine verbesserte bi- und multilaterale Zusammenarbeit bei der Aufsicht setzt Verständnis und Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden voraus. Der Ausschuss sollte dazu beitragen, diese Zusammenarbeit zu verbessern.

(13)

Darüber hinaus sollte der Ausschuss gemeinschaftsweit die Konvergenz der Aufsichtspraktiken fördern. Um dieses Ziel klarer zu formulieren, sollte für den Ausschuss eine nicht erschöpfende vorläufige Aufgabenliste festgelegt werden.

(14)

Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten, insbesondere zwischen Aufsichtskollegien, sollte der Ausschuss ein freiwilliges unverbindliches Schlichtungsverfahren einrichten.

(15)

Um das im Ausschuss vorhandene Fachwissen nutzen zu können, sollte eine Aufsichtsbehörde unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Befugnisse dem Ausschuss Fragen zur unverbindlichen Stellungnahme vorlegen können.

(16)

Der Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden ist von grundlegender Bedeutung, sollen diese ihre Funktion erfüllen. Er ist für eine wirksame Beaufsichtigung von Bankengruppen und die Stabilität des Finanzsystems unabdingbar. Während das Bankenrecht die Aufsichtsbehörden klar zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet, sollte der Ausschuss unter Einhaltung der einschlägigen Geheimhaltungsbestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften den täglichen praktischen Informationsaustausch erleichtern.

(17)

Um den Aufsichtsbehörden Doppelarbeit zu ersparen und so den Aufsichtsprozess zu straffen und die Bankengruppen zu entlasten, sollte der Ausschuss die Delegation von Aufgaben zwischen Aufsichtsbehörden erleichtern, was insbesondere für die in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fälle gilt.

(18)

Um Konvergenz und Kohärenz zwischen den Aufsichtskollegien zu fördern und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte der Ausschuss die Funktionsweise dieser Kollegien überwachen, ohne dabei die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder einzuschränken.

(19)

Qualität, Vergleichbarkeit und Kohärenz des aufsichtsbehördlichen Meldewesens wirken sich maßgeblich auf die Kostenwirksamkeit der Aufsichtsregelungen der Gemeinschaft und auf die Gesetzesfolgekosten für grenzübergreifend tätige Institute aus. Der Ausschuss sollte dazu beitragen, dass es nicht mehr zu Überschneidungen und Doppelarbeit kommt und die gemeldeten Daten vergleichbar und von angemessener Qualität sind.

(20)

Die Finanzsysteme in der Gemeinschaft sind eng miteinander verknüpft, so dass sich Ereignisse in einem Mitgliedstaat erheblich auf Finanzinstitute und -märkte in anderen Mitgliedstaaten auswirken können. Die kontinuierliche Zunahme von Finanzkonglomeraten und die immer unschärfere Abgrenzung zwischen Bank-, Wertpapier- und Versicherungsgeschäft stellen die Aufsichtsbehörden sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene vor zusätzliche Herausforderungen. Um die Stabilität des Finanzsystems zu erhalten, muss bei diesem Ausschuss, dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ein System geschaffen werden, mit dem potenzielle grenz- und sektorübergreifende Risiken frühzeitig ermittelt und der Kommission und den anderen Ausschüssen erforderlichenfalls angezeigt werden können. Darüber hinaus muss der Ausschuss die Unterrichtung der Finanzministerien und Zentralbanken der Mitgliedstaaten sicherstellen. Die Aufgabe des Ausschusses besteht in diesem Zusammenhang darin, Risiken im Bankensektor zu ermitteln und der Kommission regelmäßig die Ergebnisse mitzuteilen. Auch der Rat sollte entsprechend unterrichtet werden. Der Ausschuss sollte außerdem mit dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten und es regelmäßig über die Lage im Bankensektor informieren. Informationen über beaufsichtigte Einzelunternehmen sollte er in diesem Zusammenhang aber nicht weitergeben.

(21)

Um sektorübergreifende Fragen angemessen angehen zu können, sollte der Ausschuss seine Arbeiten mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem Ausschuss für Bankenaufsicht des Europäischen Systems der Zentralbanken abstimmen. Dies ist vor allem im Hinblick auf etwaige sektorübergreifende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung.

(22)

Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden Bedeutung internationaler Standards sollte der Ausschuss außerdem den Dialog und die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern.

(23)

Die Rechenschaftspflicht des Ausschusses gegenüber den Organen der Gemeinschaft ist von großer Bedeutung, sollte einem hohen Standard entsprechen und gleichzeitig der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden Rechnung tragen.

(24)

Der Ausschuss sollte sich eine Geschäftsordnung geben und die Vorrechte der Organe und das durch den Vertrag geschaffene institutionelle Gleichgewicht uneingeschränkt wahren. Der verbesserte Rahmen für die Arbeiten des Ausschusses sollte durch verbesserte Arbeitsverfahren ergänzt werden. Zu diesem Zweck sollten bei fehlendem Konsens Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit gefasst werden, wobei die Regeln des EG-Vertrags zugrunde zu legen sind.

(25)

Der Rechtssicherheit und Klarheit halber sollte der Beschluss 2004/5/EG aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Hiermit wird eine unabhängige Beratergruppe für die Bankenaufsicht in der Gemeinschaft eingesetzt, die die Bezeichnung „Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden“ (nachstehend „der Ausschuss“) trägt.

Artikel 2

Der Ausschuss berät die Kommission auf eigene Initiative oder auf deren Ersuchen insbesondere bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen für den Bankensektor und für Finanzkonglomerate.

Bittet die Kommission den Ausschuss um Rat, kann sie eine Frist festsetzen, innerhalb deren der Ausschuss diesem Ersuchen nachkommt. Diese Frist wird nach Maßgabe der Dringlichkeit festgelegt.

Artikel 3

Der Ausschuss erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben und trägt durch Ausgabe unverbindlicher Leitlinien, Empfehlungen und Standards zur gemeinsamen und einheitlichen Umsetzung sowie zur kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei.

Artikel 4

(1)   Der Ausschuss verbessert die Zusammenarbeit zwischen den Bankaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und fördert gemeinschaftsweit die Konvergenz der nationalen Aufsichtspraktiken und -konzepte. Zu diesem Zweck nimmt er zumindest die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Er schlichtet oder erleichtert die Schlichtung von Streitfällen zwischen Aufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fällen oder auf Ersuchen einer Aufsichtsbehörde;

b)

er legt den Aufsichtsbehörden in den in den einschlägigen Rechtsvorschriften genannten Fällen oder auf deren Ersuchen hin Stellungnahmen vor;

c)

er fördert vorbehaltlich der geltenden Geheimhaltungsvorschriften einen wirksamen bi- und multilateralen Informationsaustausch;

d)

er erleichtert die Delegation von Aufgaben zwischen den Aufsichtsbehörden, insbesondere indem er delegierbare Aufgaben ermittelt und bewährte Praktiken fördert;

e)

er trägt zu einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise der Aufsichtskollegien bei, indem er insbesondere Leitlinien für die operationelle Funktionsweise der Kollegien festlegt, über die Kohärenz der Praktiken der einzelnen Kollegien wacht und bewährte Praktiken weitergibt;

f)

er trägt zur Entwicklung erstklassiger gemeinsamer Standards für das aufsichtsbehördliche Meldewesen bei;

g)

er überprüft die praktische Anwendung der von ihm ausgegebenen unverbindlichen Leitlinien, Empfehlungen und Standards.

(2)   Der Ausschuss überprüft die Aufsichtspraktiken der Mitgliedstaaten und bewertet laufend ihre Konvergenz. Er legt alljährlich einen Bericht über die erzielten Fortschritte und die verbleibenden Hindernisse vor.

(3)   Zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte entwickelt der Ausschuss ein neues praktisches Instrumentarium zur Erhöhung der Konvergenz.

Artikel 5

(1)   Der Ausschuss verfolgt und bewertet die Entwicklungen im Bankensektor und unterrichtet erforderlichenfalls den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und die Kommission. Er stellt sicher, dass die Finanzministerien und Zentralbanken der Mitgliedstaaten über potenzielle oder akute Probleme informiert werden.

(2)   Der Ausschuss legt der Kommission mindestens zweimal jährlich eine Bewertung der Trends bei der Beaufsichtigung einzelner Unternehmen und der potenziellen Risiken und Schwachstellen im Bankensektor vor.

In diesen Bewertungen nimmt der Ausschuss auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor, gibt an, inwieweit diese die Stabilität des Finanzsystems gefährden und schlägt erforderlichenfalls Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen vor.

Der Rat wird über diese Bewertungen informiert.

(3)   Der Ausschuss verfügt über Verfahren, die den Aufsichtsbehörden ein rasches Handeln ermöglichen. Er erleichtert den Aufsichtsbehörden in der Gemeinschaft gegebenenfalls eine gemeinsame Bewertung der Risiken und Schwachstellen, die die Stabilität des Finanzsystems der Gemeinschaft beeinträchtigen können.

(4)   Durch enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und dem Ausschuss für Bankenaufsicht des Europäischen Systems der Zentralbanken sorgt der Ausschuss für eine angemessene Verfolgung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 6

(1)   Der Ausschuss trägt zur Entwicklung gemeinsamer Bankaufsichtspraktiken bei und wirkt in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auch an der Erarbeitung gemeinsamer sektorübergreifender Aufsichtspraktiken mit.

(2)   Zu diesem Zweck richtet er insbesondere sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, verstärkt auf Möglichkeiten der Personalabstellung, gemeinsame Inspektionsteams und aufsichtsbehördliche Kontrollen sowie auf andere Mittel zurückzugreifen.

(3)   Der Ausschuss entwickelt gegebenenfalls neue Instrumente zur Förderung gemeinsamer Aufsichtspraktiken.

(4)   Der Ausschuss verbessert die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern, insbesondere indem er diesen Gelegenheit zur Teilnahme an gemeinsamen Schulungsprogrammen gibt.

Artikel 7

(1)   Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern folgender Stellen zusammen:

a)

der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, im Folgenden „zuständige Aufsichtsbehörden“,

b)

der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die neben der zuständigen Aufsichtsbehörde mit speziellen Aufsichtsbefugnissen für einzelne Kreditinstitute betraut sind,

c)

der nicht direkt an der Beaufsichtigung einzelner Kreditinstitute beteiligten Zentralbanken, einschließlich der Europäischen Zentralbank.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt hochrangige Vertreter, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Auch die Europäische Zentralbank benennt einen hochrangigen Vertreter, der an den Sitzungen des Ausschusses teilnimmt.

(3)   Die Kommission nimmt an den Ausschusssitzungen teil und benennt zu diesem Zweck einen hochrangigen Vertreter.

(4)   Der Ausschuss wählt aus dem Kreis der Vertreter der zuständigen Aufsichtsbehörden einen Vorsitzenden.

(5)   Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden.

Artikel 8

(1)   Die Ausschussmitglieder dürfen Informationen, die unter die berufliche Schweigepflicht fallen, nicht weitergeben. Jeder, der an den Erörterungen teilnimmt, ist an die berufliche Schweigepflicht gebunden.

(2)   Sollten bei der Erörterung eines Tagesordnungspunkts vertrauliche Informationen über ein beaufsichtigtes Institut ausgetauscht werden, so kann die Teilnahme an der Erörterung auf die unmittelbar beteiligte zuständige Aufsichtsbehörde und die nationale Zentralbank, die in Bezug auf das betreffende Kreditinstitut mit speziellen Aufsichtsbefugnissen betraut ist, beschränkt werden.

Artikel 9

(1)   Der Ausschuss unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Ergebnisse seiner Arbeiten. Er unterhält regelmäßige Kontakte zu dem mit Beschluss 2004/10/EG der Kommission (7) eingesetzten europäischen Bankenausschuss und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments.

(2)   Durch regelmäßige und enge Zusammenarbeit mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gewährleistet der Ausschuss sektorübergreifende Kohärenz der Arbeiten im Finanzdienstleistungssektor.

(3)   Der Ausschussvorsitzende trifft mindestens einmal monatlich mit den Vorsitzenden des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen.

Artikel 10

Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen. Die Kommission wird zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen als Beobachterin geladen.

Artikel 11

Hinsichtlich der Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten arbeitet der Ausschuss in einem gemeinsamen Finanzkonglomerateausschuss mit dem Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen.

Kommission und Europäische Zentralbank werden zu den Sitzungen des gemeinsamen Finanzkonglomerateausschusses als Beobachter geladen.

Artikel 12

Vor Übermittlung seiner Stellungnahme an die Kommission konsultiert der Ausschuss in einem offenen, transparenten Verfahren frühzeitig und umfassend Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer. Er veröffentlicht die Ergebnisse dieser Konsultationen, sofern der betreffende Teilnehmer dagegen keine Einwände erhoben hat.

Bezieht der Ausschuss Stellung zu Bestimmungen, die sowohl Kreditinstitute als auch Wertpapierhäuser betreffen, so konsultiert er alle für die Beaufsichtigung von Wertpapierhäusern zuständigen Behörden, die noch nicht im Ausschuss vertreten sind.

Artikel 13

Der Ausschuss stellt ein jährliches Arbeitsprogramm auf und leitet es bis spätestens Ende Oktober eines jeden Jahres an den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission weiter. Der Ausschuss unterrichtet den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über die Ergebnisse der im Arbeitsprogramm aufgeführten Maßnahmen.

Artikel 14

Die Ausschussmitglieder fassen ihre Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, erfolgt die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen der Vertreter der Ausschussmitglieder werden gewichtet wie die Stimmen der Mitgliedstaaten in Artikel 205 Absätze 2 und 4 EG-Vertrag.

Hält ein Ausschussmitglied die Leitlinien, Empfehlungen, Standards oder andere vom Ausschuss vereinbarte Maßnahmen nicht ein, muss es dies begründen können.

Artikel 15

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

Für Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung und zur Wahl und Entlassung des Ausschussvorsitzes kann die Geschäftsordnung von Artikel 14 abweichende Beschlussfassungsverfahren vorsehen.

Artikel 16

Der Beschluss 2004/5/EG wird aufgehoben.

Artikel 17

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 23. Januar 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

(2)  ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9.

(3)  KOM(2007) 727 endg.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates 15698/07 vom 4. Dezember 2007.

(5)  Schlussfolgerungen des Rates 7652/1/08 Rev. 1.

(6)  Schlussfolgerungen des Rates 8515/3/08 Rev. 3.

(7)  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.