32001D0822

2001/822/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft ("Übersee-Assoziationsbeschluss")

Amtsblatt Nr. L 314 vom 30/11/2001 S. 0001 - 0077


Beschluss des Rates

vom 27. November 2001

über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft

("Übersee-Assoziationsbeschluss")

(2001/822/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Vertrag" genannt), insbesondere auf Artikel 187,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1) galt bis zum 1. Dezember 2001. Nach Artikel 240 Absatz 4 des Beschlusses legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Bestimmungen zur Anwendung der in den Artikeln 182 bis 186 des Vertrags niedergelegten Grundsätze fest.

(2) In der Erklärung Nr. 36 zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die der am 2. Oktober 1997 in Amsterdam unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten beigefügt ist, wird der Rat aufgefordert, das Assoziierungssystem für die ÜLG nach Artikel 187 des Vertrags zu überprüfen; dabei sollen vier Ziele verfolgt werden:

- wirksame Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG;

- Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der Europäischen Union;

- stärkere Berücksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen ÜLG, auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit;

- Gewährleistung einer größeren Wirksamkeit des Finanzinstruments.

(3) Das Europäische Parlament hat am 11. Februar 1999 eine Entschließung zu den Beziehungen zu den ÜLG, den AKP-Staaten und den Gebieten der Europäischen Union in äußerster Randlage angenommen(2). Ferner hat es am 4. Oktober 2001 eine Entschließung zu dem Vorschlag der Kommission in einer Ratsverordnung über die Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft angenommen(3).

(4) In ihrer Mitteilung vom 20. Mai 1999 "Überlegungen zur Frage des künftigen Status der mit der EG assoziierten ÜLG und Orientierungslinien zu ÜLG 2000" hat die Kommission die Besonderheiten und die Entwicklung der Assoziation zwischen den ÜLG und der EG seit 1957 analysiert, an die Grundsätze und den heutigen Kontext dieser Assoziation erinnert und Alternativen für deren Ausrichtung ab 1. März 2000 dargelegt.

(5) Auf der Partnerschaftstagung vom 29./30. April 1999, an der die Kommission, die vier Mitgliedstaaten, zu denen die ÜLG gehören, und die 20 ÜLG teilnahmen, haben die zuständigen Behörden der ÜLG der Kommission nach Artikel 10 des Beschlusses 91/482/EWG mitgeteilt, welche Änderungen bzw. Ergänzungen sie für die Zukunft wünschen.

(6) Die ÜLG sind zwar keine Drittländer, aber auch nicht Teil des Binnenmarktes und müssen auf der Ebene des Handels den für die Drittländer festgelegten Verpflichtungen nachkommen, vor allem hinsichtlich der Ursprungsregeln, der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Normen und der Schutzmaßnahmen.

(7) Generell hat der Rat, wenn er Maßnahmen nach Artikel 187 des Vertrags beschließt, die Grundsätze des Vierten Teils des Vertrags und die übrigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen. Ferner muss den bei der Anwendung der Handelsregelung des Beschlusses 91/487/EWG gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen werden.

(8) Diese Regelung sieht den zollfreien Zugang für Ursprungserzeugnisse der ÜLG vor und enthält gleichzeitig Ursprungsregeln, die eine Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen der AKP-Staaten, die einer anderen Regelung unterliegen, und der Gemeinschaft zulässt. Dies verursacht ernste Störungen des Funktionierens bestimmter Marktorganisationen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder kann solche Störungen verursachen, vor allem im Reis- und im Zuckersektor. Diese Störungen haben die Kommission und den Rat bereits mehrere Male veranlasst, Schutzmaßnahmen zu treffen.

(9) Im Reissektor wurde im Zuge der nach der Halbzeitüberprüfung des Beschlusses(4) vorgenommenen Änderungen die Möglichkeit der Ursprungskumulierung beschränkt, so dass ein mit dem Marktgleichgewicht vereinbarer Zugang für ÜLG-Erzeugnisse zum Gemeinschaftsmarkt aufrechterhalten werden konnte. Dieser Zugang sollte im Hinblick auf die am wenigsten entwickelten ÜLG verbessert werden, ohne jedoch die unter die Ursprungskumulierung fallende Gesamtmenge zu verändern. Da nur zwei andere ÜLG zu den Marktteilnehmern in diesem Sektor zählen, sollten ihnen die restlichen verfügbaren Mengen im Interesse der Transparenz zugeteilt werden.

(10) Bei Zucker und Zuckermischungen dagegen führten die Ausfuhren von Erzeugnissen der ÜLG, die auf der Grundlage von Zucker mit Ursprung in den AKP-Staaten und in der Gemeinschaft hergestellt worden waren, zu erheblichen Überschüssen auf dem Gemeinschaftsmarkt, so dass die den Gemeinschaftserzeugern zugeteilten Quoten und damit deren Einkommensgarantie erheblich verringert werden mussten.

(11) Da in den ÜLG lediglich Minimalbehandlungen vorgenommen werden, mit denen nur ein geringer Wertzuwachs erzielt wird, die jedoch derzeit für den Erwerb der Ursprungseigenschaft im Zuckersektor ausreichen, tragen diese Ausfuhren allenfalls in geringem Maße zur Entwicklung dieser Gebiete bei und stehen sicherlich in keinem Verhältnis zu den Störungen, die sie in den betroffenen Gemeinschaftssektoren hervorrufen.

(12) Aus diesen Gründen müssen Ursprungsregeln für Zucker eingeführt werden, die eine Ursprungskumulierung zwischen den AKP-Staaten, den ÜLG und der Gemeinschaft ausschließen, wenn lediglich Minimalhandlungen vorgenommen werden. Mit Rücksicht auf die Investitionen, die auf Grundlage der seit 1991 geltenden Regeln bereits in den ÜLG getätigt worden sind, sollte diese Ausschlussregelung allerdings schrittweise in Kraft treten. Deshalb sollte die Ursprungskumulierung vorbehaltlich der Annahme der notwendigen Durchführungsbestimmungen vorübergehend weiterhin erlaubt sein, und zwar bei allmählich sinkenden Hoechstmengen, die mit den Zielen der gemeinsamen Marktordnung für Zucker vereinbar sind und mit denen den legitimen Interessen der ÜLG-Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird.

(13) Ferner sollte verhindert werden, dass landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die Ausfuhrerstattungen gewährt worden sind, wieder zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können.

(14) Des weiteren sollten die ÜLG-Ursprungsregeln insgesamt aktualisiert werden, um dem technischen Fortschritt und der von der Gemeinschaft im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der zuständigen Behörden betriebenen Harmonisierung der Ursprungsregeln Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck muss auch das Verfahren vereinfacht werden, damit die notwendigen technischen Änderungen dieser Regeln in Zukunft leichter vorgenommen werden können.

(15) Das Verfahren für das Umladen von Waren, die nicht aus den ÜLG stammen, aber sich dort im freien Verkehr befinden, sollte ergänzt und eindeutig festgelegt werden, um einen transparenten und verlässlichen Rechtsrahmen für Unternehmen und Behörden zu gewährleisten. Es sollte zudem vorbehaltlich der Annahme der notwendigen Durchführungsbestimmungen auf bestimmte Fischereierzeugnisse ausgedehnt werden, die für Grönland und für Saint-Pierre und Miquelon von besonderer Bedeutung sind.

(16) Die allgemeinen Bestimmungen des Vertrags und die daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften gelten nicht ohne weiteres für die ÜLG, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse der ÜLG jedoch müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(17) Die Zuteilung der Finanzhilfen für die ÜLG sollte anhand einheitlicher, transparenter und effizienter Kriterien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG erfolgen. Unter anderem sollten insbesondere die folgenden Kriterien herangezogen werden: die wirtschaftlichen und natürlichen Gegebenheiten in den ÜLG, die Verwendung der zugewiesenen Mittel in der Vergangenheit, die Achtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, eine gerechte Steuerpolitik, die geschätzte Aufnahmekapazität, die Notwendigkeit zur Einrichtung einer Reserve für die Finanzierung nicht-programmierbarer Ausgaben sowie ein reibungsloser Übergang unter Vermeidung einer unvermittelten beträchtlichen Verringerung der Zuweisungen für Neukaledonien, Französisch-Polynesien und die Niederländischen Antillen. Aus Gründen der Wirksamkeit, der Vereinfachung und der Anerkennung der Leistungsfähigkeit der Behörden der ÜLG ist eine partnerschaftlichere Verwaltung der für die ÜLG bereitgestellten Finanzmittel und die Anwendung von Verfahren angebracht, die sich an die für die Strukturfonds geltenden Regelungen anlehnen.

(18) Mit diesen Verfahren wird daher die Verantwortung für die Programmierung und Durchführung der Zusammenarbeit, die sich im Wesentlichen nach den Vorschriften der ÜLG richtet, in erster Linie den ÜLG übertragen, gleichzeitig jedoch die Unterstützung durch die Gemeinschaft und insbesondere die Kommission bei Begleitung, Evaluierung und Prüfung der programmierten Maßnahmen bestätigt. Überdies muss eindeutig festgelegt werden, welche Gemeinschaftsprogramme und Haushaltslinien den ÜLG offen stehen und wie sich ein reibungsloser Übergang von den vorausgehenden zum 9. EEF gewährleisten lässt.

(19) Die Gemeinschaft als wichtigster Handelspartner der ÜLG, die AKP-Nachbarstaaten der ÜLG und ihre übrigen Wirtschaftspartner sind in hohem Maße an den weltweiten Entwicklungen beteiligt, die eine immer größere Liberalisierung des Handels mit sich bringen. Für den Marktzugang spielt die Höhe der Zölle eine immer untergeordnetere Rolle, während der Dienstleistungsverkehr und die handelsrelevanten Bereiche in den Beziehungen zwischen den ÜLG und ihren Wirtschaftspartnern an Bedeutung gewinnen. Daher empfiehlt es sich, diese Beziehungen unter Beibehaltung der Grundzüge der geltenden Handelsregelung zu fördern und den ÜLG, die dies wünschen, die schrittweise Eingliederung in die regionale und die Weltwirtschaft zu erleichtern und sie bei der Stärkung ihrer Kapazitäten für die Bewältigung dieser neuen Bereiche zu unterstützen.

(20) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden. Soweit es um die Durchführung des 9. EEF geht, richten sich die Stimmen und die Mehrheit nach Artikel 21 des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet(6) (nachstehend "Internes Abkommen" genannt).

(21) Die ÜLG sind aufgrund ihrer Insellage ökologisch anfällig und bedürfen eines ausreichenden Schutzes auch hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung. Hinsichtlich radioaktiver Abfälle wird dieser Schutz im Rahmen von Artikel 198 des Euratom-Vertrags und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften gewährt, mit Ausnahme Grönlands, auf das der Euratom-Vertrag keine Anwendung findet. Hinsichtlich anderer Abfälle muss festgelegt werden, welche Gemeinschaftsvorschriften für die ÜLG gelten sollen.

(22) Die die Assoziation betreffenden Regelungen in diesem Beschluss sollte entsprechend den Wünschen der Regierung von Bermuda nicht für Bermuda gelten.

(23) Insgesamt erfordern diese neuen Elemente einen innovativen Ansatz des Rates, der sowohl in sich schlüssig als auch den unterschiedlichen Gegebenheiten angepasst ist. Dieser Forderung kann entsprochen werden, indem der Assoziation ein neuer Status verliehen wird -

BESCHLIESST:

ERSTER TEIL

GRUNDLAGEN DER ASSOZIATION DER ÜLG MIT DER GEMEINSCHAFT

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziele, Zwecke und Grundsätze

(1) Die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft (nachstehend "ÜLG-EG-Assoziation" genannt) beruht auf dem in Artikel 182 des Vertrags niedergelegten Ziel, nämlich Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft.

Mit der Assoziierung werden die in Artikel 183 des Vertrags festgelegten Zwecke unter Beachtung der in den Artikeln 184 bis 188 des Vertrags genannten Grundsätze verfolgt, wobei das Schwergewicht auf die Verringerung, die Verhütung und letztendlich die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Eingliederung in die regionale und die Weltwirtschaft zu legen ist.

(2) Die Assoziierung betrifft die in Anhang IA aufgeführten ÜLG.

(3) Nach Artikel 188 des Vertrags ist dieser Beschluss auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zum Vertrag.

Artikel 2

Wesentliche Bestandteile

(1) Die Assoziierung der ÜLG mit der EG stützt sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit. Diese Grundsätze, auf denen die Union nach Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union beruht, sind allen Mitgliedstaaten und den zu ihnen gehörenden ÜLG gemeinsam.

(2) In den in diesem Beschluss genannten Bereichen der Zusammenarbeit gibt es keine Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

Artikel 3

Am wenigsten entwickelte ÜLG

(1) Die Gemeinschaft gewährt den am wenigsten entwickelten ÜLG und denjenigen, die nicht in den Genuss der regionalen Zusammenarbeit und der regionalen Integration nach Artikel 16 kommen können, eine Sonderbehandlung.

(2) Zur Bewältigung dieser Schwierigkeiten beinhaltet die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung unter anderem eine Sonderbehandlung bei der Festlegung des Umfangs der Finanzmittel sowie der Bedingungen für ihre Bereitstellung, um es den am wenigsten entwickelten ÜLG zu ermöglichen, strukturelle und andere Entwicklungshindernisse zu überwinden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Verbesserung der Lebensbedingungen der am meisten benachteiligten Bevölkerungsschichten im Rahmen der Bekämpfung der Armut.

(3) Die für die Zwecke dieses Beschlusses als am wenigsten entwickelte ÜLG angesehenen Länder und Gebiete sind in Anhang I B aufgeführt. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig, diese Liste zu ändern, wenn die wirtschaftliche Lage eines ÜLG sich auf Dauer so erheblich ändert, dass es in die Kategorie der am wenigsten entwickelten ÜLG aufgenommen werden muss, oder umgekehrt, wenn seine Einstufung in diese Kategorie nicht mehr begründet ist.

Kapitel 2

Akteure der Zusammenarbeit in den ÜLG

Artikel 4

Grundsätze

(1) Im Rahmen der Partnerschaft gemäß Artikel 7 tragen die Behörden des ÜLG die Hauptverantwortung für die Festlegung der Assoziations- und Entwicklungsstrategien sowie dafür, dass diese Strategien in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, im Wege der Ausarbeitung von einzigen Programmplanungsdokumenten (nachstehend "EPD" genannt) und Kooperationsprogrammen durchgeführt werden.

(2) Die Gemeinschaft erkennt an, dass die dezentralen öffentlichen und privaten Akteure einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 183 des Vertrags festgelegten Ziele leisten.

(3) Bei der Umsetzung dieses Beschlusses lassen sich die Partner von den Grundsätzen der Transparenz und Subsidiarität sowie dem Streben nach Effizienz leiten.

Artikel 5

Die einzelnen Akteure

(1) Zu den Akteuren der Entwicklung in den ÜLG zählen

- die Behörden der ÜLG

- die übrigen regionalen und lokalen Behörden in den ÜLG

- die Bürgergesellschaft, die gesellschaftlichen, berufsständischen und gewerkschaftlichen Vereinigungen, die Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und die lokalen, nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen (NRO's).

Die Mitgliedstaaten, zu denen die ÜLG gehören, nennen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die hierin in verschiedenen Artikeln erwähnten nationalen, regionalen oder lokalen Behörden.

(2) Die Anerkennung der nichtstaatlichen Akteure erfolgt auf der Grundlage ihrer Berechtigung im Hinblick auf die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung, ihrer spezifischen Kompetenzen und ihrer demokratischen und transparenten Organisations- und Verwaltungsweise.

(3) Die nichtstaatlichen Akteure werden im Einvernehmen zwischen den Behörden der ÜLG, der Kommission und dem Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, je nach den behandelten Fragen und nach ihren Kompetenzen und Tätigkeitsbereichen ausgewählt. Diese Auswahl wird im Rahmen der Ausarbeitung der in Artikel 4 genannten Kooperationsprogramme für jedes einzelne ÜLG vorgenommen.

Artikel 6

Aufgaben der nichtstaatlichen Akteure

Auf die nach Artikel 5 Absatz 3 ausgewählten nichtstaatlichen Akteure kann zu folgenden Zwecken zurückgegriffen werden:

- Information und Konsultation;

- Beteiligung an der Ausarbeitung und Durchführung von Kooperationsprogrammen;

- dezentrale Zusammenarbeit im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten, um die örtliche Entwicklungsdynamik zu unterstützen.

Kapitel 3

Grundsätze und Verfahren der Partnerschaft ÜLG-EG

Artikel 7

Dialog und Partnerschaft

(1) Damit die ÜLG sich unter gebührender Beachtung der Art und Weise, in der die Institutionen der betreffenden Mitgliedstaaten organisiert sind, an der Durchführung der Assoziation ÜLG-EG beteiligen können, stützt sich die Assoziation auf ein Konsultierungsverfahren, das auf den nachstehend genannten Bestimmungen beruht. Im Rahmen dieses Verfahrens werden alle Fragen behandelt, die sich in den Beziehungen zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft ergeben.

(2) Ein auf breiter Grundlage geführter Dialog soll es der Gemeinschaft, allen ÜLG und den Mitgliedstaaten, zu denen sie gehören, ermöglichen, einander in Bezug auf die Grundsätze, die Einzelheiten der Verfahren und die Ergebnisse der Assoziation zu konsultieren.

In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (nachstehend "ÜLG-Forum" genannt) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen.

(3) Zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, und jedem von seinen Behörden vertretenen ÜLG bestehen gesonderte Partnerschaften, damit die Ziele und Grundsätze dieses Beschlusses, insbesondere die in den Artikeln 4 und 19 genannten Ziele und Grundsätze, verwirklicht werden können. Diese trilaterale Konsultation wird im Folgenden "Partnerschaft" genannt.

Für jedes ÜLG werden Partnerschaftsarbeitsgruppen mit beratender Funktion eingesetzt. Ihnen gehören die vorgenannten drei Partner an. Diese Arbeitsgruppen können auf Ersuchen der Kommission, eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG einberufen werden. Auf Ersuchen eines der Partner können mehrere Arbeitsgruppen der Partnerschaft gemeinsame Tagungen abhalten, um Fragen von gemeinsamem Interesse oder die regionalen Aspekte der Assoziation zu erörtern.

(4) Diese Konsultation erfolgt in voller Übereinstimmung mit den jeweiligen institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes der drei Partner.

Den Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Arbeitsgruppen und des ÜLG-Forums nimmt die Kommission wahr.

An den Tagungen nimmt ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (nachstehend "EIB" genannt) teil, wenn auf der Tagesordnung Fragen aus Bereichen stehen, die die EIB betreffen.

(5) Die Stellungnahmen der Arbeitsgruppen und des ÜLG-Forums bilden gegebenenfalls die Grundlage für Beschlüsse der Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder für Vorschläge der Kommission an den Rat, die darauf abzielen, nach Artikel 187 des Vertrags neue Elemente in die Assoziation der ÜLG mit der EG einzuführen oder die Assoziation zu ändern.

Artikel 8

Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU

Die Behörden der ÜLG werden über die Tagesordnung und die Entschließungen oder Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU unterrichtet.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen jedes Ersuchen der Behörden der ÜLG, an den Plenartagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Einklang mit der Geschäftsordnung der Versammlung als Beobachter teilnehmen zu dürfen.

Artikel 9

Verwaltung

Die laufende Verwaltung dieses Beschlusses obliegt im Rahmen der institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes der Partner - insbesondere hinsichtlich der Zusammenarbeit in den Bereichen Entwicklungsfinanzierung, Handel und Dienstleistungen - der Kommission und den Behörden des betreffenden ÜLG sowie, falls erforderlich, dem Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört.

ZWEITER TEIL

BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT ÜLG-EG

Artikel 10

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Gemeinschaft trägt im Einklang mit den Prioritäten, die im Rahmen der Entwicklungsstrategie jedes ÜLG festgelegt werden, oder gegebenenfalls in Form von regionalen Maßnahmen, in den ÜLG zur Zusammenarbeit in den in diesem Teil aufgeführten Bereichen bei.

Artikel 11

Gewerblicher Sektor

Im Wege der Zusammenarbeit werden sektorspezifische Politiken und Strategien unterstützt, mit denen der Zugang zu Produktionstätigkeiten und -mitteln erleichtert wird, insbesondere in folgenden Bereichen:

a) Landwirtschaft: Agrarpolitik und Schaffung von Einrichtungen, Diversifizierung, Bewässerung, Saatgutvermehrung, Kulturpflanzenschutz, Düngemittelproduktion, Ausrüstung, Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Rind- und Kleinviehhaltung, Tierzucht, Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse und Forschung; Vermarktung; Lagerung und Transport; Ernährungssicherung; Agrarkreditanstalten; ländliches Siedlungswesen und Agrarreform, Politik für die Nutzung und Registrierung der landwirtschaftlichen Fläche, Technologietransfer, Infrastruktur für Be- und Entwässerung und andere unterstützende Dienstleistungen.

b) Forstwirtschaft: Forstpolitik und Schaffung von Einrichtungen, einschließlich des Einsatzes von Bäumen zum Schutz der Umwelt durch Erosions- und Desertifikationsbekämpfung; Aufforstung; Waldbewirtschaftung, einschließlich der rationellen Nutzung und Bewirtschaftung der Holzexporte; Fragen der tropischen Regenwälder; Forschung und Ausbildung.

c) Fischerei: Fischereipolitik und Schaffung von Einrichtungen, Schutz und rationelle Bewirtschaftung der Fischbestände; Fischzucht und handwerkliche Fischerei; Transport von Fischereierzeugnissen; Gefrierlagerung, Vermarktung und Haltbarmachung von Fisch.

d) Entwicklung des ländlichen Raums: Politik für den ländlichen Raum und Schaffung von Einrichtungen, Projekte/Programme für die integrierte Entwicklung des ländlichen Raums; gezielte Hilfe und Projekte für die Bevölkerung und die Produktion und Vermarktung in ländlichen Gebieten; Infrastruktur im ländlichen Raum.

e) Industrie: sektorspezifische Politik und Schaffung von Einrichtungen; Handwerk; Agrar- und Ernährungswirtschaft und sonstiges verarbeitendes Gewerbe, Fahrzeugindustrie; Forschung und technologische Entwicklung; Qualitätssicherung; Entwicklung und Erweiterung von kleinen und mittleren Unternehmen und von Kleinstunternehmen.

f) Bergbau: sektorspezifische Politik und Schaffung von Einrichtungen, Forschung und technologische Entwicklung; Abbau in kleinem Maßstab usw.

g) Energiewirtschaft: Energiepolitik und Schaffung von Einrichtungen; Elektrizitätserzeugung (aus nicht regenerativen und regenerativen Quellen); effiziente Nutzung der Energiequellen; Forschung und Ausbildung im Energiebereich; Förderung privatwirtschaftlicher Elektrizitätserzeugung und -verteilung.

h) Verkehr: Verkehrspolitik und Schaffung von Einrichtungen; Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr sowie Lagerausrüstung.

i) Kommunikation: Kommunikationspolitik und Schaffung von Einrichtungen; Telekommunikation und Medien.

j) Wasserwirtschaft: Wasserpolitik und Schaffung von Einrichtungen; Schutz der Wasserressourcen, Abfallwirtschaft, Wasserversorgung in ländlichen und städtischen Gebieten für häusliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Zwecke; Lagerung und Verteilung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen.

k) Bank- und Finanzdienstleistungen und Dienstleistungen für Unternehmen: Politik für die Finanzwirtschaft und Schaffung von Einrichtungen, Dienstleistungen für Unternehmen; Privatisierung, Beteiligungen und Vermarktung; Unterstützung der Handels- und Berufsverbände (einschließlich der Exportförderungsagenturen); Bank- und Finanzinstitute.

l) Entwicklung und Anwendung von Technologien, Forschung: Festlegung von Strategien und Schaffung von Einrichtungen; konzertierte Aktion auf territorialer, nationaler und/oder regionaler Ebene zur Förderung wissenschaftlicher und technologischer Tätigkeiten und ihrer Nutzung für die Produktion und zur Förderung der Informatikkenntnisse im öffentlichen und im privaten Sektor, wissenschaftlicher Programme und von Geräten für Forschung.

Artikel 12

Entwicklung des Handels

(1) Die Gemeinschaft führt Maßnahmen zur Entwicklung des Handels durch, die alle Phasen von der Konzipierung bis zum Absatz der Produkte umfassen.

Mit diesen Maßnahmen soll erreicht werden, dass die ÜLG aus den Bestimmungen dieses Beschlusses möglichst großen Nutzen ziehen und dass sie sich unter möglichst günstigen Bedingungen am Gemeinschaftsmarkt und an den einheimischen, subregionalen, regionalen und internationalen Märkten beteiligen können und zu diesem Zweck ihr Angebot diversifizieren und den Wert und das Volumen ihres Waren- und Dienstleistungsverkehrs erhöhen.

(2) Neben der Entwicklung des Handels zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft wird den Maßnahmen zur Stärkung der Autonomie der ÜLG und zur Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit im Handels- und Dienstleistungsbereich besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(3) Die Maßnahmen, die im Rahmen der in diesem Beschluss vorgesehenen Instrumente und nach den dazu erlassenen Bestimmungen auf Antrag der Behörden der ÜLG durchgeführt werden, umfassen vor allem Folgendes:

a) Hilfe bei der Festlegung der für die Entwicklung des Handels erforderlichen makroökonomischen Politiken;

b) Hilfe bei der Schaffung bzw. Reform des rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmens sowie bei der Reform der Verwaltungsverfahren;

c) Festlegung in sich schlüssiger handelspolitischer Strategien;

d) Unterstützung der ÜLG bei der Entwicklung ihrer internen Fähigkeiten, ihrer Informationssysteme und des Verständnisses der Rolle und der Bedeutung des Handels für die wirtschaftliche Entwicklung;

e) Hilfe beim Ausbau der handelsrelevanten Infrastruktur, unter anderem Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG zur Entwicklung und Verbesserung der unterstützenden Dienstleistungen, einschließlich der Transport- und Lagereinrichtungen, um die effiziente Beteiligung der ÜLG am Absatz der Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten und den Strom der Ausfuhren aus den ÜLG zu vergrößern;

f) bessere Nutzung der Humanressourcen und Entwicklung der beruflichen Kompetenzen im Handels- und Dienstleistungsbereich, insbesondere in den Sektoren Verarbeitung, Vermarktung, Absatz und Transport auf dem Gemeinschaftsmarkt, dem regionalen Markt und dem Weltmarkt;

g) Hilfe bei der Entwicklung der Privatwirtschaft und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen im Hinblick auf die Ermittlung und Entwicklung von Produkten, Absatzmärkten und Joint Ventures, die für den Export in Frage kommen;

h) Unterstützung von Maßnahmen der ÜLG, mit denen Anreize für private Investitionen geschaffen und die Tätigkeit von Joint Ventures gefördert werden sollen;

i) Schaffung, Anpassung und Verstärkung von Einrichtungen in den ÜLG, die für die Entwicklung von Handel und Dienstleistungen zuständig sind, wobei besondere Aufmerksamkeit den besonderen Bedürfnissen der Einrichtungen der am wenigsten entwickelten ÜLG gewidmet wird;

j) Unterstützung der ÜLG mit dem Ziel der Verbesserung der Qualität ihrer Produkte, der Anpassung dieser Produkte an die Erfordernisse des Marktes und der Diversifizierung der entsprechenden Absatzmärkte;

k) Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG zur effizienteren Durchdringung der Märkte von Drittländern;

l) Maßnahmen zur Entwicklung des Handels, unter anderem Intensivierung der Kontakte und des Informationsaustauschs zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der ÜLG, der AKP-Staaten, der Mitgliedstaaten und der Drittländer;

m) Unterstützung der ÜLG bei der Anwendung moderner Marketingtechniken in produktionsorientierten Sektoren und Programmen in Bereichen wie Entwicklung des ländlichen Raums und Landwirtschaft;

n) Einrichtung und Ausbau von Versicherungs- und Kreditanstalten für die Entwicklung des Handels.

(4) Für die Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Handelsmissionen kann den ÜLG eine Unterstützung nur gewährt werden, wenn diese Veranstaltungen Bestandteil eines Gesamtprogramms für die Entwicklung des Handels und des Marktes sind.

(5) Die Teilnahme der am wenigsten entwickelten ÜLG an verschiedenen handelspolitischen Aktionen wird mit Hilfe von Sonderbestimmungen gefördert, unter anderem Übernahme der Reisekosten für die Mitarbeiter und der Transportkosten für die Ausstellungsgegenstände und Waren bei Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Handelsmissionen auf lokaler oder regionaler Ebene oder in Drittländern, einschließlich der Kosten für die vorübergehende Errichtung und/oder die Anmietung von Ständen. Eine Sonderbeihilfe wird den am wenigsten entwickelten ÜLG für die Ausarbeitung und/oder den Kauf von Werbematerial gewährt.

Artikel 13

Dienstleistungsverkehr

(1) Die Gemeinschaft ist bereit, im Einklang mit den Prioritäten, die im Rahmen der Entwicklungsstrategien jedes ÜLG festgelegt werden, die Infrastruktur auszubauen und die Humanressourcen zu entwickeln und dies zu finanzieren.

(2) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entwicklung und Förderung effizienter Seeverkehrsdienste der ÜLG in den ÜLG zu angemessenen Preisen, unter anderem durch

a) Förderung eines effizienten Güterverkehrs zu Sätzen, die wirtschaftlich und kaufmännisch sinnvoll sind;

b) Anwendung guter Politiken und Wettbewerbsregeln;

c) stärkere Beteiligung der ÜLG an den internationalen Seeverkehrsdiensten;

d) Förderung regionaler Programme für den Seeverkehr und die Entwicklung des Handels;

e) stärkere Beteiligung der örtlichen Privatwirtschaft an seeverkehrsbezogenen Tätigkeiten.

Die Gemeinschaft und die ÜLG verpflichten sich, die Sicherheit im Seeverkehr, die Sicherheit der Besatzungen und Umweltschutzmaßnahmen zu fördern.

(3) Die Gemeinschaft verstärkt ihre Zusammenarbeit mit den ÜLG, um eine kontinuierliche Verbesserung und ein stetiges Wachstum des Luftverkehrs zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck

a) werden alle Möglichkeiten für eine Reform und Modernisierung der Luftverkehrsunternehmen der ÜLG geprüft;

b) werden ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und ihre Wettbewerbsfähigkeit gefördert;

c) werden ein hohes Maß an Investitionen und Beteiligungen der Privatwirtschaft und ein stärkerer Austausch von Know-how und guten Handelspraktiken gefördert;

d) erhalten die Fluggäste und Exporteure aller ÜLG Zugang zu den weltweiten Luftverkehrsnetzen.

(4) Die Sicherheit im Luftverkehr und die Einführung und Anwendung einschlägiger internationaler Normen müssen gewährleistet sein.

Zu diesem Zweck hilft die Gemeinschaft den ÜLG,

a) Flugsicherungssysteme, einschließlich des Systems SNC/ATM (Communications, Navigation and Surveillance/Air Trafic Management), zu betreiben,

b) die Sicherheit auf den Flughäfen zu gewährleisten und die Zivilluftfahrtbehörden in ihrer Fähigkeit zu stärken, alle unter ihre Zuständigkeit fallenden Aspekte der Betriebssicherheit zu behandeln,

c) die Infrastruktur auszubauen und die Humanressourcen zu entwickeln,

d) dafür zu sorgen, dass alle in diesem Bereich getroffenen Maßnahmen auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen gestützt werden und dass sie effizient und langfristig anwendbar sind.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt möglichst gering gehalten werden, vor allem mit Hilfe geeigneter Umweltverträglichkeitsstudien.

(6) Bei zahlreichen Aspekten des Luftverkehrs können regionale Lösungen wirtschaftlicher sein und Skalenvorteile bieten. Zu diesem Zweck verpflichtet sich die Gemeinschaft, Maßnahmen auf regionaler Ebene in geeigneten Fällen zu unterstützen und zu fördern.

(7) Da Telekommunikation und die aktive Teilnahme an der Informationsgesellschaft notwendige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Eingliederung der ÜLG in die Weltwirtschaft sind, bekräftigen die Gemeinschaft und gegebenenfalls die ÜLG ihre Verpflichtungen aus den geltenden multilateralen Übereinkünften, unter anderem aus dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über Basistelekommunikationsdienste.

(8) Die Gemeinschaft unterstützt die von den ÜLG unternommenen Anstrengungen zum Ausbau ihrer Kapazitäten im Bereich des Handels mit Dienstleistungen. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:

a) Förderung von Konsultationen zwischen den für Telekommunikation zuständigen Stellen der ÜLG und der Gemeinschaft, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Telekommunikationsumfelds und die Angleichung der Kostensätze zu fördern;

b) Aufnahme eines Dialogs über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, unter anderem die ordnungspolitischen Aspekte und die Kommunikationspolitik;

c) Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsprüfung und Zertifizierung von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie Nutzung der Frequenzen;

d) Verbreitung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und Entwicklung neuer Ausrüstung, insbesondere im Hinblick auf den Verbund der Netze und die Interoperabilität der Anwendungen;

e) Förderung und Durchführung gemeinsamer Forschung im Bereich der neuen Technologien für die Informationsgesellschaft;

f) Konzipierung und Durchführung von Programmen und Politiken zur Information über die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile der Informationsgesellschaft.

(9) Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, eine stärkere Komplementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme auf lokaler, nationaler, regionaler, interregionaler und internationaler Ebene und ihre Anpassung an die neuen Technologien zu gewährleisten.

(10) Die Gemeinschaft unterstützt Maßnahmen und Aktionen zur Entwicklung und Unterstützung eines nachhaltigen Tourismus. Diese Maßnahmen können auf allen Ebenen durchgeführt werden, von der Ermittlung des touristischen Produkts bis zur Vermarktung und Werbung.

Auf diese Weise sollen die Anstrengungen der Behörden der ÜLG, aus dem lokalen, regionalen und internationalen Tourismus möglichst großen Nutzen zu ziehen, wegen der Auswirkungen des Tourismus auf die wirtschaftliche Entwicklung unterstützt und der Fluss privater Gelder aus der Gemeinschaft und anderen Quellen in die Entwicklung des Tourismus in den ÜLG gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Notwendigkeit, den Tourismus in das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben der Bevölkerung zu integrieren, und der Umweltverträglichkeit.

Die spezifischen Maßnahmen zur Entwicklung des Tourismus sind die Festlegung, Anpassung und Ausarbeitung geeigneter Politiken auf lokaler, regionaler, subregionaler und internationaler Ebene. Die Programme und Projekte zur Entwicklung des Tourismus werden auf diese Politiken gestützt, mit folgenden vier Schwerpunkten.

a) Nutzung der Humanressourcen und Ausbau der Einrichtungen, unter anderem:

- Fortbildung der Führungskräfte auf spezifischen Fachgebieten und Weiterbildung auf den geeigneten Ebenen im öffentlichen und im privaten Sektor, um eine zufrieden stellende Planung und Entwicklung zu gewährleisten;

- Einrichtung und Verstärkung von Zentren für Tourismuswerbung;

- Bildung und Ausbildung spezifischer Bevölkerungsgruppen und öffentlicher und privater Organisationen, die im Tourismussektor aktiv sind, einschließlich des Personals, das in den den Tourismus unterstützenden Sektoren tätig ist;

- Zusammenarbeit und Austausch zwischen den ÜLG sowie zwischen diesen und den AKP-Staaten in den Bereichen Ausbildung, technische Hilfe und Ausbau der Einrichtungen.

b) Entwicklung von Produkten, unter anderem:

- Ermittlung des touristischen Produkts, Entwicklung nichttraditioneller und neuer touristischer Produkte, Anpassung vorhandener Produkte, einschließlich der Erhaltung und Nutzung des kulturellen Erbes und der ökologischen und umweltbezogenen Aspekte, Bewirtschaftung, Schutz und Erhaltung der Flora und der Fauna und der historischen, sozialen und natürlichen Güter, Entwicklung von Hilfsdiensten;

- Förderung von privaten Investitionen in den Tourismussektor der ÜLG, unter anderem von Joint Ventures;

- Fertigung kunsthandwerklicher Gegenstände für den Tourismusmarkt.

c) Entwicklung des Marktes, unter anderem:

- Hilfe bei der Festlegung und Verwirklichung von Zielen und Plänen für die Entwicklung des Marktes auf lokaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene;

- Unterstützung der von den ÜLG unternommenen Bemühungen um Zugang zu den dem Tourismussektor angebotenen Dienstleistungen, z. B. zu den zentralen Reservierungssystemen und den Luftverkehrskontroll- und sicherungssystemen;

- Maßnahmen und Träger für Vermarktung und Werbung im Rahmen integrierter Projekte und Programme für die Entwicklung des Marktes und zur Verbesserung der Marktdurchdringung, die sich an die wichtigsten Quellen der Touristenströme auf den traditionellen und den nichttraditionellen Märkten richten, sowie spezifische Aktionen wie Teilnahme an handelspolitischen Fachveranstaltungen, z. B. Messen, Herstellung von hochwertigem Informationsmaterial, Filmen und Werbematerial.

d) Forschung und Information, unter anderem:

- Verbesserung der Informationssysteme für Tourismus und Erfassung, Analyse, Verbreitung und Auswertung statistischer Daten;

- Evaluierung der sozioökonomischen Auswirkungen des Tourismus auf die Wirtschaft der ÜLG unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung einer Komplementarität zu anderen Bereichen wie Nahrungsmittelindustrie, Baugewerbe, Technologie und Verwaltung in den ÜLG und in den Regionen, in denen sie liegen.

Artikel 14

Handelsrelevante Bereiche

(1) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag dazu, die ÜLG im Rahmen ihrer jeweiligen Entwicklungsstrategien in ihrer Fähigkeit zu stärken, in allen handelsrelevanten Bereichen tätig zu werden, und zu diesem Zweck gegebenenfalls den institutionellen Rahmen zu verbessern und zu unterstützen.

(2) Die Gemeinschaft arbeitet mit den ÜLG bei der praktischen Anwendung der allgemeinen Grundsätze für den Schutz und die Förderung von Investitionen zusammen.

(3) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den ÜLG, um gemeinsam mit den zuständigen Stellen eine wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unterstützen, die schrittweise eine effiziente Anwendung der Wettbewerbsregeln sowohl auf private als auch auf staatliche Unternehmen gewährleistet. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst unter anderem Hilfe bei der Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rahmens und seiner praktischen Anwendung durch die Verwaltung und berücksichtigt insbesondere die am wenigsten entwickelten ÜLG.

(4) Die Gemeinschaft verstärkt weiter ihre Zusammenarbeit mit den ÜLG, die unter anderem Folgendes umfasst:

a) Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Gewährleistung der Achtung der Rechte an geistigem Eigentum, zur Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch ihre Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten und zur Schaffung und Verstärkung territorialer, nationaler und regionaler Büros und sonstiger Einrichtungen, einschließlich der Unterstützung regionaler Organisationen des geistigen Eigentums, die mit der Anwendung und dem Schutz der Rechte beauftragt sind, einschließlich der Ausbildung des Personals;

b) Abschluss von Abkommen über den Schutz von Marken und geografischen Angaben für Waren, die von besonderem Interesse sind.

(5) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den von den ÜLG im Bereich Normung und Zertifizierung unternommenen Anstrengungen zur Förderung der Kompatibilität der Systeme der Gemeinschaft und der ÜLG. Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem Folgendes:

a) Maßnahmen zur Förderung der Anwendung der internationalen Normen und technischen Vorschriften und der Konformitätsbewertungsverfahren, einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen, bei denen das Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung der ÜLG berücksichtigt wird;

b) Zusammenarbeit im Bereich Qualitätsmanagement und -sicherung in ausgewählten Sektoren, die für die ÜLG von Bedeutung sind;

c) Unterstützung der Initiativen der ÜLG zum Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Konformitätsbewertung, Metrologie und Normung;

d) Aufbau von Verbindungen zwischen den ÜLG und europäischen Einrichtungen im Bereich Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung.

(6) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den ÜLG bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, um die Fähigkeiten des öffentlichen und des privaten Sektors in diesem Bereich zu entwickeln.

(7) Im Geiste der Grundsätze von Rio leistet die Gemeinschaft einen Beitrag zur Verstärkung der Zusammenarbeit mit den ÜLG, um zu erreichen, dass sich Handels- und Umweltpolitik gegenseitig ergänzen. Die Zusammenarbeit ist unter anderem auf Folgendes ausgerichtet:

a) Festlegung in sich schlüssiger territorialer, nationaler, regionaler und internationaler Politiken;

b) Verstärkung der Qualitätskontrolle von Waren und Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes;

c) Verbesserung der Produktionsmethoden in geeigneten Sektoren im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit.

(8) Die Gemeinschaft arbeitet im Bereich der Arbeitsnormen mit den ÜLG zusammen. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem folgende Bereiche betreffen:

a) Informationsaustausch über die jeweiligen Arbeitsrechts- und -verwaltungsvorschriften;

b) Hilfe bei der Ausarbeitung des Arbeitsrechts und der Verstärkung der bestehenden Rechtsvorschriften;

c) Schul- und Sensibilisierungsprogramme mit dem Ziel der Abschaffung der Kinderarbeit;

d) Durchsetzung der Arbeitsrechts- und -verwaltungsvorschriften.

(9) Die Gemeinschaft arbeitet im Bereich Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher mit den ÜLG im Hinblick auf Folgendes zusammen:

a) Verstärkung der einschlägigen institutionellen und technischen Kapazitäten;

b) Einrichtung von Frühwarnsystemen und Systemen für die gegenseitige Information über gefährliche Waren;

c) Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einführung und das Funktionieren von Überwachungssystemen für die in Verkehr gebrachten Waren und über die Produktsicherheit;

d) Verbesserung der Information der Verbraucher über Preise und Besonderheiten der angebotenen Waren und Dienstleistungen;

e) Förderung des Aufbaus von Verbraucherverbänden und von Kontakten zwischen den Vertretern von Verbraucherverbänden;

f) Verbesserung der Kompatibilität der Politiken und Systeme zugunsten der Verbraucher;

g) Unterrichtung über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften und Förderung der Mitarbeit an Ermittlungen über gefährliche oder unlautere Handelspraktiken;

h) Anwendung der Ausfuhrverbote für Waren und Dienstleistungen, deren Vermarktung im Herkunftsland verboten ist.

(10) Die Gemeinschaft unterstützt die Bemühungen der öffentlichen und privaten Akteure der ÜLG in den Bereichen Informationstechnologie und Telekommunikation, um

a) die Telekommunikationsinfrastruktur, die Datenübermittlungsdienste, die Fernverarbeitungsanwendungen und Projekte der Telematikanwendung zu modernisieren;

b) die Dienstleistungen und die menschlichen Fähigkeiten, die für die Schaffung der Informationsgesellschaft notwendig sind, zu entwickeln und zu verbessern und diese Dienste so gut wie möglich in einen regionalen Kontext zu integrieren;

c) das Erkennen wirtschaftlicher Möglichkeiten sowie den Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen zu verbessern;

d) den Benutzern dieser Ressourcen bessere Informationen zu liefern;

e) das Potenzial dieses Bereichs optimal und nachhaltig zu nutzen;

f) die Anwendung der Kommunikations- und Informationstechnologie im Bildungsbereich - einschließlich des Fernunterrichts - zu entwickeln;

g) den elektronischen Geschäftsverkehr und die wirtschaftliche Zusammenarbeit auszuweiten;

h) durch die Entwicklung von Verbindungen zwischen den Krankenhäusern die Anwendung der Ferndiagnose und die Schaffung gemeinsamer Datenbanken die Gesundheitsnetze zu verbessern und zu modernisieren;

i) den Multimedia-Zugang zu kulturellen und touristischen Ressourcen auszubauen;

j) die Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Wirtschaft zu innovativen Zwecken zu verbessern und auszuweiten.

Artikel 15

Sozialer Bereich

Die Gemeinschaft leistet im Rahmen der Entwicklungsstrategien jedes ÜLG einen Beitrag zu Maßnahmen zur menschlichen und sozialen Entwicklung. Die Zusammenarbeit könnte unter anderem in einer Unterstützung der Programme in den im Folgenden genannten Sektoren bestehen:

a) Verstärkung der Bildungspolitik und der Bildungseinrichtungen (Gebäude und Material); Sprachunterricht und Ausbildung von Lehrkräften, Primarschulbildung, Sekundarschulbildung und berufliche Bildung, Hochschulbildung (einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen, insbesondere landwirtschaftliche Ausbildung).

Schwerpunkt im Bildungsbereich sollte die Erweiterung des Zugangs zur Grundbildung und deren Verbesserung sein; zu diesem Zweck sind mehr Schulen zu bauen, die vorhandenen Klassenräume zu renovieren, Lehrmaterialien bereitzustellen, Lehrkräfte auszubilden und bedürftigen Schülern Stipendien zu gewähren.

b) Reformmaßnahmen im Gesundheitsbereich, Verstärkung der Gesundheitspolitik und der Einrichtungen; Bildung, Ausbildung und Forschung im medizinischen Bereich, sanitäre Infrastruktur; HIV/AIDS.

Die Projekte im Gesundheitsbereich sollten einen Beitrag dazu leisten, die medizinische Grundversorgung und die vorbeugende Pflege, insbesondere Familienplanung und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind, zu gewährleisten.

c) Bevölkerungs- und Familienplanungspolitik, Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind, einschließlich der Unterstützung von Projekten für die Ausbildung und Entfaltung der nächsten Generation.

d) Erhöhung der Effizienz der Präventionspolitik im Hinblick auf Produktion und Absatz aller Arten von Drogen, Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen und den Handel damit; Prävention und Bekämpfung der Drogenabhängigkeit unter Berücksichtigung der Arbeiten der internationalen Stellen in diesem Bereich.

Die Zusammenarbeit betrifft folgende Aspekte:

i) Bildung, Ausbildung, Politik für die Gesundheit und Rehabilitation Drogenabhängiger, einschließlich Projekte für die Wiedereingliederung Drogenabhängiger in die Arbeitswelt und die Gesellschaft;

ii) Maßnahmen zur Förderung alternativer Erwerbstätigkeiten, z. B. Umstellungsprogramme für Regionen, in denen illegal Pflanzen für die Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut werden, verbunden mit effizienten Strafverfolgungsmaßnahmen;

iii) technische, finanzielle und administrative Hilfe bei der Überwachung des Handels mit Ausgangsstoffen und Aufstellung von Normen, die den von der Gemeinschaft und den zuständigen internationalen Stellen festgelegten Normen gleichwertig sind;

iv) technische, finanzielle und administrative Hilfe bei Prävention, Behandlung und Bekämpfung der Drogenabhängigkeit;

v) technische Hilfe und Hilfe bei der Ausbildung sowie Aufstellung von Normen zur Verhütung der Geldwäsche, die den von der Gemeinschaft und den anderen zuständigen internationalen Stellen, unter anderem der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche, festgelegten Normen gleichwertig sind;

vi) geeigneter Informationsaustausch für die Durchführung der Nummern a) bis d).

e) Wasserpolitik und Ausbau der Einrichtungen; Schutz der Wasserressourcen; Abfallwirtschaft (das für die Landwirtschaft und die Energiegewinnung bestimmte Wasser wird bei den entsprechenden Sektoren behandelt).

Ziel im Bereich Wasserversorgung und Kanalisation ist die Versorgung unzureichend versorgter Gebiete. Die zur Förderung des Zugangs zur Trinkwasserversorgung und zur Kanalisation eingesetzten Finanzmittel tragen direkt zur Entwicklung der Humanressourcen bei, da der Gesundheitszustand und damit die Produktivität der Menschen verbessert wird, die bisher keinen Zugang zu diesen Leistungen der Daseinsvorsorge hatten. Die Notwendigkeit, die Grundversorgung der städtischen und der ländlichen Bevölkerung mit Wasser, Kanalisation und Verkehrsdiensten zu erweitern, besteht fort und ist unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit zu prüfen.

f) Die Gemeinschaft arbeitet bei der Bewahrung, nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt der ÜLG unter Berücksichtigung des Aktionsplans der Gemeinschaft in Bezug auf die biologische Vielfalt mit den ÜLG zusammen.

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann unter anderem Folgendes umfassen:

i) Unterstützung der Ausarbeitung und Aktualisierung von Strategien und Aktionsplänen zum Schutz der biologischen Vielfalt;

ii) Erleichterung der Einrichtung lokaler, regionaler und subregionaler Mechanismen für den Informationsaustausch sowie für die Begleitung und Evaluierung der Fortschritte bei der Durchführung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Artenschutzkonvention)(7);

iii) Entwicklung und kontinuierliche Aktualisierung der Datenbanken über die biologischen Ressourcen der ÜLG;

iv) Durchführung geeigneter Maßnahmen im Hinblick auf den Zugang zu den biologischen und genetischen Ressourcen;

v) Förderung des Abschlusses von Verträgen mit der Privatwirtschaft im Hinblick auf die Nutzung genetischer Ressourcen, damit die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Verträge tatsächlich der örtlichen Bevölkerung zugute kommen und die Nutzung der genetischen Ressourcen nicht den Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt beeinträchtigt;

vi) Unterstützung der ÜLG bei der aktiven Teilnahme an der Ausarbeitung von Politiken und gegebenenfalls an Verhandlungen im Rahmen der Artenschutzkonvention.

g) Projekte und Programme für Wohnungsbau und integrierte Stadtentwicklung.

Im Bereich der Stadtentwicklung werden Anstrengungen zum Bau und zur Sanierung der Straßen und der sonstigen Basisinfrastruktur, unter anderem Sozialwohnungen, unternommen.

Artikel 16

Regionale Zusammenarbeit und regionale Integration

Im Wege der Zusammenarbeit wird die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die von den Behörden der ÜLG im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenarbeit und Integration festgelegt werden, wirksam unterstützt:

1. Gegenstand der regionalen Zusammenarbeit sind Maßnahmen, die vereinbart werden zwischen

a) zwei oder mehreren oder allen ÜLG;

b) einem ÜLG oder mehreren ÜLG und einem Nachbarstaat oder mehreren Nachbarstaaten, bei denen es sich um AKP-Staaten oder um andere Staaten handeln kann;

c) einem ÜLG oder mehreren ÜLG und einem AKP-Staat oder mehreren AKP-Staaten und einer oder mehreren der in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage (Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Kanarische Inseln, Azoren und Madeira);

d) regionalen Einrichtungen, an denen sich ÜLG beteiligen;

e) einem ÜLG oder mehreren ÜLG und regionalen Einrichtungen, an denen sich ÜLG, AKP-Staaten oder eine oder mehrere Regionen in äußerster Randlage beteiligen.

2. In diesem Rahmen muss die Zusammenarbeit darauf ausgerichtet sein,

a) die schrittweise Eingliederung der ÜLG in die Weltwirtschaft zu unterstützen;

b) die wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowohl in als auch zwischen den Regionen der ÜLG und der AKP-Staaten zu beschleunigen;

c) die Freizügigkeit der Bevölkerung und den freien Verkehr für Waren, Dienstleistungen, Kapital, Arbeitskräfte und Technologie zu fördern;

d) die Diversifizierung der Wirtschaft und die Koordinierung und Harmonisierung der regionalen und subregionalen Kooperationspolitiken zu beschleunigen;

e) den Handel in den ÜLG, zwischen den ÜLG und zwischen diesen und den Regionen in äußerster Randlage, den AKP-Staaten oder anderen Drittstaaten zu fördern und zu entwickeln.

3. Im Bereich der regionalen Integration ist die Zusammenarbeit darauf ausgerichtet,

a) die Fähigkeit der Organisationen und Einrichtungen für regionale Zusammenarbeit und regionale Integration zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und der regionalen Integration zu entwickeln und zu stärken;

b) die am wenigsten entwickelten ÜLG darin zu unterstützen, sich am Aufbau regionaler Märkte zu beteiligen und Nutzen daraus zu ziehen;

c) die sektorspezifischen Reformpolitiken auf regionaler Ebene durchzuführen;

d) den Warenverkehr und die Zahlungen zu liberalisieren;

e) Anreize für grenzüberschreitende Investitionen aus ausländischen und nationalen Quellen und für sonstige Initiativen zur regionalen oder subregionalen wirtschaftlichen Integration zu bieten;

f) die vorübergehend entstehenden Nettokosten der regionalen Integration im Haushalt und in der Zahlungsbilanz zu berücksichtigen.

4. Die Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Zusammenarbeit umfasst ein breites Spektrum von Aufgaben und Themen, bei denen gemeinsame Probleme bestehen und bei denen Skalenvorteile genutzt werden können, insbesondere:

a) Infrastruktur, unter anderem Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich der damit zusammenhängenden Sicherheitsprobleme, Energie;

b) Umwelt, Wasserwirtschaft;

c) Gesundheit, Bildung und Ausbildung;

d) Forschung und wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit;

e) regionale Initiativen für Katastrophenschutzvorkehrungen und für die Milderung der Auswirkungen von Katastrophen;

f) weitere Bereiche wie Rüstungsbegrenzung und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des organisierten Verbrechens, der Geldwäsche, des Betruges und der Korruption.

5. Im Wege der Zusammenarbeit werden auch Projekte und Initiativen für die Zusammenarbeit zwischen den Regionen, zwischen den ÜLG und zwischen den AKP-Staaten unterstützt.

Artikel 17

Zusammenarbeit im kulturellen und sozialen Bereich

Die Zusammenarbeit trägt zu einer autonomen Entwicklung der ÜLG bei, die auf die Menschen ausgerichtet und in der Kultur des jeweiligen Volkes verwurzelt ist. Die menschliche und kulturelle Dimension muss alle Bereiche durchdringen und sich in allen Entwicklungsprojekten und -programmen wiederfinden. Im Wege der Zusammenarbeit werden die Politiken und Maßnahmen unterstützt, die von den Behörden der ÜLG getroffen werden, um die eigenen Humanressourcen besser zu nutzen, ihre schöpferischen Fähigkeiten zu verbessern und ihre kulturelle Identität zu fördern. Die Zusammenarbeit begünstigt die Beteiligung der Bevölkerung am Entwicklungsprozess.

Diese Zusammenarbeit wird vor allem verwirklicht durch

- Berücksichtigung der kulturellen und sozialen Dimension;

- Förderung der kulturellen Identität und des Dialogs zwischen den Kulturen, insbesondere in den Bereichen Schutz des kulturellen Erbes, Herstellung und Verbreitung kultureller Güter, Kulturveranstaltungen, Information und Kommunikation;

- Maßnahmen zur besseren Nutzung der Humanressourcen, insbesondere in den Bereichen Bildung und Ausbildung, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, Rolle der Frau in der Entwicklung, Gesundheit und Bekämpfung der Drogenabhängigkeit, Bevölkerung und Demografie.

DRITTER TEIL

INSTRUMENTE DER ZUSAMMENARBEIT ÜLG-EG

TITEL I

ZUSAMMENARBEIT BEI DER ENTWICKLUNGSFINANZIERUNG

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 18

Ziele

Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung soll durch die Gewährung ausreichender Finanzmittel und gegebenenfalls durch geeignete technische Hilfe

a) die eigenen Bemühungen der ÜLG um eine nachhaltige, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und im Geiste der Interdependenz unterstützen und fördern;

b) zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung der ÜLG beitragen;

c) Maßnahmen fördern, die die Initiative der Körperschaften, Vereinigungen, Verbände und Einzelnen mobilisieren und ihre Beteiligung an der Konzipierung und Durchführung der Entwicklungsprogramme fördern können;

d) im Bemühen um die Bekämpfung der Armut dazu beitragen, dass möglichst große Bevölkerungskreise aus der Entwicklung Nutzen ziehen;

e) die Fähigkeit der ÜLG entwickeln helfen, die lokal vorhandenen Technologien zu erneuern, anzupassen und umzugestalten und entsprechende neue Technologien zu beherrschen;

f) die Diversifizierungsbemühungen der ÜLG unter anderem durch die Förderung einer nachhaltigen Erschließung, Erhaltung, Verarbeitung und Nutzung der natürlichen Ressourcen der ÜLG unterstützen;

g) die optimale Entwicklung der Humanressourcen in den ÜLG unterstützen und fördern;

h) eine dem sich ständig wandelnden Bedarf der ÜLG entsprechende Steigerung der Finanzströme in die ÜLG begünstigen und sie in ihren Bemühungen unterstützen, die internationale Zusammenarbeit zur Förderung ihrer Entwicklung zu koordinieren, indem Kofinanzierungsmaßnahmen mit anderen Finanzierungseinrichtungen oder Dritten durchgeführt werden;

i) private Direktinvestitionen in den ÜLG begünstigen, die Entwicklung einer gesunden, florierenden und dynamischen Privatwirtschaft in den ÜLG unterstützen und private Investitionen im gewerblichen Sektor aus einheimischen und ausländischen Quellen fördern;

j) die regionale Zusammenarbeit, Solidarität und Integration zwischen den ÜLG sowie zwischen den ÜLG und den AKP-Staaten unterstützen;

k) im Hinblick auf eine bessere Eingliederung der ÜLG in die Weltwirtschaft ausgewogenere wirtschaftliche und soziale Beziehungen und ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den ÜLG, den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten und der übrigen Welt ermöglichen;

l) es den ÜLG, die sich gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten gegenübersehen, die auf Naturkatastrophen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, ermöglichen, Soforthilfen zu erhalten;

m) den am wenigsten entwickelten ÜLG helfen, die spezifischen Schwierigkeiten zu überwinden, durch die sie in ihren Entwicklungsbemühungen behindert werden.

Artikel 19

Grundsätze

(1) Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung basiert auf Partnerschaft, Zusammenarbeit, Komplementarität und Subsidiarität:

a) Sie wird entsprechend den gemäß Artikel 4 angenommenen Assoziations- und Entwicklungsstrategien unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der ÜLG sowie ihrer spezifischen Möglichkeiten durchgeführt.

b) Sie stellt sicher, dass der Zufluss der Mittel auf der Grundlage der Vorhersehbarkeit und der Regelmäßigkeit erfolgt.

c) Sie wird flexibel gehandhabt und trägt der Lage jedes einzelnen ÜLG Rechnung.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten.

(3) Nach einem partnerschaftlichen Konzept werden die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen einer engen Abstimmung zwischen der Kommission, den betreffenden Behörden des ÜLG und dem Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, festgelegt; die Partnerschaft trägt den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Zuständigkeiten jedes Partners uneingeschränkt Rechnung.

(4) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 ergänzen die Beiträge der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten einander.

(5) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität fällt die Durchführung der Maßnahmen in den Aufgabenbereich der Behörden des betreffenden ÜLG; dies lässt die Zuständigkeiten der Kommission, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung bei der Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleisten sollen, unberührt.

Artikel 20

Einziges Programmdokument

(1) Gemäß Artikel 4 legen die Behörden der ÜLG, die Kommission und der Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört, partnerschaftlich die Strategie und die vorrangigen Ziele fest, die dem EPD zugrunde liegen sollen.

(2) Die Behörden der ÜLG sind verantwortlich für

a) die Festlegung ihrer Schwerpunkte, auf die sich die Strategie der Zusammenarbeit stützt;

b) die Ermittlung - im Rahmen einer Sektorprogrammierung - der Projekte und Programme und die Festlegung der begleitenden Maßnahmen, mit denen die Nachhaltigkeit und die Lebensfähigkeit der einzuleitenden Maßnahmen gewährleistet werden;

c) die Ausarbeitung der Projekt- und Programmunterlagen;

d) die Ausarbeitung, die Aushandlung und den Abschluss der Verträge;

e) die Durchführung und Verwaltung der Projekte und Programme;

f) die Fortführung der Projekte und Programme und die Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit.

(3) Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam verantwortlich für

a) die Genehmigung des EPD;

b) die Gewährleistung gleicher Bedingungen für die Beteiligung an Ausschreibungen und Aufträgen;

c) die Überwachung und Evaluierung der Auswirkungen und Ergebnisse der Projekte und Programme;

d) die Gewährleistung einer angemessenen, raschen und effizienten Durchführung der Projekte und Programme.

(4) Die Kommission ist für die Annahme des Finanzierungsbeschlusses über die dem EPD entsprechende globale Mittelbindung gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 zuständig.

(5) Soweit in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird jede Entscheidung, die der Zustimmung einer der Vertragsparteien der Assoziation bedarf, innerhalb von 6 Monaten nach der Notifizierung durch die andere Vertragspartei angenommen bzw. gilt nach diesem Zeitraum als angenommen.

Artikel 21

Anwendungsbereich

Im Rahmen der von den einzelnen ÜLG festgelegten Strategien und Schwerpunkte für die lokale und die regionale Ebene können Maßnahmen unterstützt werden, die zur Verwirklichung der in diesem Beschluss festgelegten Ziele beitragen.

In den Anwendungsbereich kann vor allem die Unterstützung folgender Maßnahmen fallen:

a) sektorspezifische Politiken und Reformen sowie Projekte, die mit ihnen vereinbar sind;

b) Auf- und Ausbau der Institutionen und Integration von umweltbezogenen Aspekten;

c) Programme der technischen Zusammenarbeit;

d) humanitäre Hilfe und Sofortmaßnahmen;

e) zusätzliche Unterstützung im Fall von Schwankungen der Haushaltseinnahmen aus der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen.

Artikel 22

Förderungswürdigkeit

(1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses erhalten

a) die ÜLG;

b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein oder mehrere ÜLG beteiligen und die von deren zuständigen Behörden bevollmächtigt sind;

c) gemischte Einrichtungen, die von der Gemeinschaft und den ÜLG im Hinblick auf die Verwirklichung spezifischer Ziele errichtet wurden.

(2) Begünstigt werden außerdem im Einvernehmen mit den Behörden des oder der betreffenden ÜLG

a) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf lokaler, nationaler und/oder regionaler Ebene, Gebietskörperschaften der ÜLG und insbesondere Finanzinstitute und Entwicklungsbanken;

b) Gesellschaften und Unternehmen der ÜLG und von regionalen Gruppen;

c) Unternehmen eines Mitgliedstaates, damit diese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit erhalten, gewerbliche Projekte im Gebiet eines ÜLG einzuleiten;

d) von den ÜLG oder der Gemeinschaft beauftragte Finanzinstitute, die private Investitionen in den ÜLG fördern und finanzieren;

e) die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit und andere nichtstaatliche Akteure in den ÜLG und der Gemeinschaft, damit sie im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit nach Artikel 29 wirtschaftliche, kulturelle, soziale und bildungsbezogene Projekte und Programme in den ÜLG durchführen können.

Artikel 23

Programmierung und Durchführung

Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 und in Zusammenarbeit mit den ÜLG gemäß Artikel 7 die für die Durchführung dieses Teils und der Anhänge II A bis II D erforderlichen Maßnahmen.

Sie trägt dazu bei, dass die ÜLG die in diesem Beschluss vorgesehenen Instrumente, insbesondere die Handels- und Finanzbestimmungen, uneingeschränkt anwenden, indem sie innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses entsprechende Leitlinien und Informationen bereitstellen.

Diese Maßnahmen beinhalten vor allem:

a) die Einzelheiten zur Aufstellung des EPD und seine wichtigsten Elemente;

b) die Einzelheiten und Kriterien, die bei Monitoring, Rechnungsprüfung, Evaluierung zu Beginn, in der Mitte und am Ende des Vorhabens, und bei Revision des EPD und seiner Durchführung angewendet werden, einschließlich der Kriterien für die Teilnahme der Kommission an diesen Aktivitäten;

c) die Anfertigung der periodisch oder anderweitig zu erstellenden Berichte;

d) ausführliche Bestimmungen für die Finanzkorrekturen gemäß Artikel 32.

Die Buchführungs- und Rechnungslegungsverfahren werden in der Finanzregelung für den 9. EEF festgelegt.

Artikel 24

EEF-ÜLG-Ausschuss

(1) Die Kommission wird gegebenenfalls von dem mit dem Internen Abkommen eingesetzten Ausschuss (nachstehend in diesem Artikel "Ausschuss" genannt) unterstützt.

(2) Wenn der Ausschuss die ihm durch diesen Beschluss zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, trägt er die Bezeichnung "EEF-ÜLG-Ausschuss". Die Geschäftsordnung des mit dem Internen Abkommen eingesetzten Ausschusses gilt auch für den EEF-ÜLG-Ausschuss.

(3) Der Ausschuss konzentriert sich in seiner Arbeit auf die Grundsatzfragen der Entwicklungszusammenarbeit auf der Ebene der ÜLG und der Regionen. Im Bemühen um Kohärenz, Koordinierung und Komplementarität prüft er die Umsetzung der EPD.

(4) Der Ausschuss nimmt Stellung zu

a) den Entwürfen der EPD und etwaiger Änderungen,

b) den für die Durchführung dieses Teils und der Anhänge II A bis II D erforderlichen Maßnahmen.

(5) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende festsetzt. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 21 Absatz 4 des Internen Abkommens vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 des vorgenannten Artikels gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(6) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um nicht mehr als drei Monate, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet, verschieben.

(7) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 6 genannten Zeitraums mit der in Absatz 5 vorgesehenen Mehrheit und Stimmengewichtung einen anders lautenden Beschluss fassen.

(8) Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über die Begleitung, Evaluierung und Prüfung der EPD.

Kapitel 2

Mittelzuweisungen für die ÜLG

Artikel 25

Finanzhilfe

(1) Der Gesamtbetrag der dem Kapitel 1 entsprechenden Finanzhilfe der Gemeinschaft sowie ihre Verteilung und die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen sowie die Nutzung der Hilfe im Zeitraum 2000 bis 2007 sind in den Anhängen II A bis D und im folgenden Kapitel 3 aufgeführt, unbeschadet der Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 24 erlässt.

Mit der im Rahmen dieses Beschlusses gewährten Finanzhilfe können sämtliche im Ausland oder vor Ort anfallenden Projekt- und Programmausgaben, einschließlich der laufenden Kosten, bestritten werden.

(2) Darüber hinaus kommen die ÜLG für die Finanzierung in Betracht, die in den in Anhang II E aufgeführten Rechtsakten zugunsten von Entwicklungsländern vorgesehen ist, sowie für die Gemeinschaftsprogramme, die in Anhang II F aufgeführt sind.

Kapitel 3

Unterstützung von Investitionen der Privatwirtschaft

Artikel 26

Investitionsförderung

Die Behörden der ÜLG, die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft, die die Bedeutung privater Investitionen für die Förderung ihrer entwicklungspolitischen Zusammenarbeit sowie die Notwendigkeit anerkennen, Anreize für derartige Investitionen zu bieten und sie zu schützen,

a) ergreifen Maßnahmen, um private Investoren, welche die Ziele und Prioritäten der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit ÜLG-EG sowie die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften beachten, zur Mitwirkung bei ihren Entwicklungsbemühungen zu ermutigen;

b) lassen solchen Investoren eine gerechte und angemessene Behandlung zuteil werden;

c) treffen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Schaffung und Erhaltung eines berechenbaren und sicheren Investitionsklimas und handeln Abkommen mit dem Ziel aus, das Investitionsklima zu verbessern;

d) fördern die effiziente Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der ÜLG sowie zwischen diesen und Unternehmen der Gemeinschaft, um den Transfer von Kapital, Managementkenntnissen, Technologien und anderen Formen des Know-how zu steigern;

e) sorgen für die Förderung eines stärkeren Flusses privater Gelder zwischen der Gemeinschaft und den ÜLG, indem sie unter anderem zur Beseitigung der Hindernisse beitragen, die den Zugang der Wirtschaftsbeteiligten der ÜLG zu den internationalen Kapitalmärkten, einschließlich denen der Gemeinschaft, versperren;

f) schaffen ein günstiges Umfeld für die Entwicklung von Finanzierungseinrichtungen und die Bereitstellung der Mittel, die für die Kapitalbildung und die Ausweitung unternehmerischer Initiativen erforderlich sind;

g) fördern die Entwicklung der Unternehmen, indem sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Unternehmensumfeld zu verbessern und insbesondere einen rechtlichen, administrativen und finanziellen Rahmen zu schaffen, der dem Aufbau und der Entwicklung einer dynamischen Privatwirtschaft, einschließlich der Basisunternehmen, förderlich ist;

h) stärken die Einrichtungen der ÜLG in ihrer Fähigkeit, ein breites Spektrum an Dienstleistungen anzubieten, die eine höhere Beteiligung Einheimischer an Industrie- und Handelsunternehmen ermöglichen.

Artikel 27

Unterstützung und Finanzierung von Investitionen

Durch die Zusammenarbeit werden langfristig Finanzmittel bereitgestellt, um zur Förderung des Wachstums der Privatwirtschaft beizutragen und zu diesem Zweck inländisches und ausländisches Kapital zu mobilisieren. Vor allem werden folgende Mittel bereitgestellt:

a) nicht rückzahlbare Zuschüsse für die finanzielle und technische Unterstützung, der Entwicklung der Humanressourcen und des Ausbaus der Verwaltungskapazitäten oder andere Formen der institutionellen Hilfe in Verbindung mit konkreten Investitionen; Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und zur Stärkung der Kapazitäten der privaten Finanz- und sonstigen Mittler; Erleichterung und Förderung von Investitionen, Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit;

b) Beratungsleistungen, um zur Schaffung eines günstigen Investitionsklimas und zu einer Informationsgrundlage beizutragen, die auf eine Steuerung und Förderung der Kapitalströme abzielt;

c) rückzahlbare Zuschüsse die aus der in Anhang II C genannten Investitionsfazilität finanziert werden;

d) Darlehen aus Eigenmitteln der EIB.

Die Bedingungen, die auf die Investitionsfazilität und die genannten Darlehen anzuwenden sind, sind in den Anhängen II B und C festgelegt.

Kapitel 4

Zusätzliche Unterstützung im Fall von Schwankungen der Ausfuhrerlöse

Artikel 28

Zusätzliche Unterstützung

(1) Innerhalb des Finanzrahmens in Anhang II A wird eine zusätzliche Unterstützung eingeführt, um die Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, zu verringern, die die Verwirklichung der Entwicklungsziele der ÜLG gefährden.

(2) Ziel der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse ist es, die gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen und Politiken zu sichern, die bei einem Rückgang der Einnahmen gefährdet sind, und die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse, vor allem für landwirtschaftliche und Bergbauerzeugnisse, auszugleichen.

(3) Die Abhängigkeit der Wirtschaft der ÜLG von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung in Anhang II D berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten Staaten eine günstigere Behandlung gewährt.

(4) Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus in Anhang II D bereitgestellt.

(5) Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Versicherungssysteme für ÜLG, die sich gegen das Risiko von Schwankungen der Ausfuhrerlöse absichern wollen.

Kapitel 5

Unterstützung der übrigen Akteure der Zusammenarbeit

Artikel 29

Ziele und Finanzierung

(1) Um den Entwicklungserfordernissen der Gebietskörperschaften Rechnung zu tragen und sämtlichen Akteuren der dezentralen Zusammenarbeit, die einen Beitrag zur autonomen Entwicklung der ÜLG leisten können, einen Anreiz für die Anregung und Durchführung von Initiativen zu bieten, unterstützt die Zusammenarbeit ÜLG-EG derartige Entwicklungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des EPD in dem Rahmen, den die betreffenden ÜLG und die Mitgliedstaaten, zu denen diese ÜLG gehören, festlegen.

(2) In diesem Zusammenhang werden dezentrale Projekte und Kleinstprojekte wie folgt finanziell unterstützt:

a) Die Partner der Zusammenarbeit, die gemäß diesem Kapitel für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, sind die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit in der Gemeinschaft und in den ÜLG; dabei handelt es sich um lokale Behörden, Nichtregierungsorganisationen, lokale Handelsverbände und lokale Bürgergruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, die Kirchen sowie alle Nichtregierungsorganisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung leisten können.

Diese Form der Zusammenarbeit ermöglicht eine Mobilisierung von Sachkenntnissen, neuartigen Aktionsformen und Mitteln der Akteure der dezentralen Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklung der ÜLG. Bei der Unterstützung werden insbesondere gemeinsame Maßnahmen der Gemeinschaft, der ÜLG und anderer Entwicklungsländer berücksichtigt.

b) Örtliche Kleinstprojekte müssen sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht auf das Leben der Bevölkerung auswirken, einem vorrangigen Bedarf entsprechen, der bekundet und festgestellt worden ist, und auf Initiative und unter aktiver Beteiligung der begünstigten Gebietskörperschaften durchgeführt werden.

(3) Mit den betreffenden Projekten oder Programmen können die spezifischen Ziele verwirklicht werden, die im EPD festgelegt sind oder sich aus Initiativen der Gebietskörperschaften oder der Akteure der dezentralen Zusammenarbeit ergeben.

(4) Die Unterstützung gemäß diesem Kapitel wird zusätzlich oder, falls erforderlich, ergänzend, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs II E, gewährt.

(5) Die Beteiligung an der Finanzierung der Kleinstprojekte und der dezentralen Zusammenarbeit erfolgt durch nicht rückzahlbare Zuschüsse, die grundsätzlich drei Viertel der Gesamtkosten der Projekte nicht übersteigen dürfen. Der Restbetrag wird wie folgt finanziert:

a) im Fall der Kleinstprojekte von der betreffenden Gebietskörperschaft nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten durch Sach-, Dienst- oder Geldleistungen, oder

b) im Fall der dezentralen Zusammenarbeit von deren Akteuren, wobei die von ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen, technischen, materiellen und sonstigen Mittel in der Regel mindestens 25 % der Gesamtkosten des Projekts oder Programms ausmachen müssen, und

c) sowohl im Fall der Kleinstprojekte als auch der dezentralen Zusammenarbeit in Ausnahmefällen von dem betreffenden ÜLG, entweder in Form eines Finanzbeitrags oder in Form der Bereitstellung öffentlicher Ausrüstung oder der Erbringung von Dienstleistungen.

Für die im Rahmen der Kleinstprojekte oder der dezentralen Zusammenarbeit finanzierten Projekte und Programme gelten die in diesem Beschluss festgelegten Verfahren und insbesondere die Bestimmungen über die Umsetzung des EPD.

Kapitel 6

Humanitäre Hilfe und Soforthilfe

Artikel 30

Ziele und Mittel

(1) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden der Bevölkerung von ÜLG gewährt, die sich infolge von Naturkatastrophen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Umständen in ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten befinden. Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden so lange gewährt, wie es für die Bewältigung der sich aus diesen Umständen ergebenden dringenden Probleme notwendig ist.

Humanitäre Hilfe und Soforthilfe werden ausschließlich nach Maßgabe des Bedarfes und der Interessen der Katastrophenopfer gewährt.

(2) Humanitäre Hilfe und Soforthilfe zielen darauf ab,

a) Menschenleben in durch Naturkatastrophen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände ausgelöste Krisensituationen und im Anschluss daran zu erhalten;

b) zur Finanzierung und Beförderung der humanitären Hilfe sowie zum unmittelbaren Zugriff der Empfänger auf diese Hilfe beizutragen, indem sämtliche verfügbaren logistischen Mittel genutzt werden;

c) kurzfristige Rehabilitierungsmaßnahmen sowie Wiederaufbaumaßnahmen durchzuführen, um so rasch wie möglich die Voraussetzungen für eine Eingliederung oder Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerung zu schaffen;

d) den Erfordernissen zu entsprechen, die aus der Umsiedlung von Personen, z. B. Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer, infolge von Naturkatastrophen oder durch Menschen ausgelösten Krisen entstanden sind, damit der gesamte Bedarf der Flüchtlinge oder Vertriebenen (unabhängig von ihrem Aufenthaltsort) so lange wie nötig gedeckt und ihre freiwillige Wiederansiedlung erleichtert wird;

e) die ÜLG bei der Errichtung oder Vervollkommnung von Katastrophenschutzvorkehrungen einschließlich Früherkennungs- und Frühwarnsystemen zu unterstützen, um die Folgen von Katastrophen zu mildern.

(3) Ähnliche Maßnahmen wie die genannte Hilfe können ÜLG gewährt werden, die Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, um den dringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Hilfen werden aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert. Sie können jedoch in Ausnahmefällen ergänzend zu der betreffenden Haushaltslinie aus den in Anhang II A festgelegten finanziert werden.

(5) Die Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Soforthilfe werden auf Antrag des von der Krise betroffenen ÜLG, der Kommission, des Mitgliedstaats, zu dem das ÜLG gehört, internationaler Organisationen oder lokaler oder internationaler Nichtregierungsorganisationen eingeleitet. Diese Hilfen werden in einer Weise verwaltet und durchgeführt, die ein flexibles, rasches und wirksames Eingreifen ermöglicht. Die Kommission erlässt die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung dieser Grundsätze.

Kapitel 7

Durchführungsverfahren

Artikel 31

Technische Hilfe

(1) Auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe finanziert werden, um die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung, Evaluierung und Kontrolle sicherzustellen.

Diese Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe werden durch die nicht rückzahlbare globale Mittelbindung finanziert.

(2) Auf Initiative des ÜLG können nach Stellungnahme der Kommission Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der im EPD enthaltenen Maßnahmen finanziert werden.

Diese Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe werden aus der Zuteilung finanziert, die dem betreffenden ÜLG gewährt wurde.

Artikel 32

Finanzkontrolle

(1) Für die Finanzkontrolle ist in erster Linie das betreffende ÜLG zuständig. Es übt die Kontrolle gegebenenfalls in Koordination mit dem Mitgliedstaat, zu dem das ÜLG gehört und nach den anzuwendenden nationalen Bestimmungen aus.

(2) Die Kommission ist dafür zuständig,

a) zu prüfen, dass Verwaltungs- und Kontrollverfahren vorhanden sind und einwandfrei funktionieren, so dass eine effiziente und ordnungsgemäße Verwendung der Gemeinschaftsmittel gewährleistet ist;

b) im Fall von Unregelmäßigkeiten Empfehlungen abzugeben oder Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um Mängel in der Verwaltung zu beheben oder Unregelmäßigkeiten zu beseitigen.

(3) Auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen arbeiten die Kommission, das ÜLG und gegebenenfalls der Mitgliedstaat, zu dem es gehört, im Rahmen jährlicher oder halbjährlicher Sitzungen zusammen, um die Programme, die Methoden und die Durchführung der Kontrollen zu koordinieren.

(4) Was Finanzkorrekturen betrifft, so

a) obliegt es in erster Linie dem betreffenden ÜLG, Unregelmäßigkeiten nachzugehen und Finanzkorrekturen vorzunehmen;

b) greift die Kommission jedoch ein, wenn das betreffende ÜLG die Korrekturen nicht vornimmt und ein Einigungsversuch scheitert; sie kürzt oder streicht dann den gesamten Restbetrag oder einen Teil des Restbetrages der globalen Mittelbindung, die dem Finanzierungsbeschluss für das EPD entspricht.

Kapitel 8

Übergang der vorhergehenden Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den 9. EEF

Artikel 33

Durchführung der vorhergehenden EEF und Übergangszeit

(1) Die relevanten Zusagen des 6., 7. und 8. EEF, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses gemacht wurden, werden weiterhin entsprechend der auf diese EEF anzuwendenden Vorschriften durchgeführt.

Die Ressourcen aus dem 6., 7., 8. EEF, die den ÜLG vor Inkrafttreten dieses Beschlusses zugewiesen wurden, verbleiben bei den ÜLG. Diese Ressourcen werden weiterhin im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Beschlusses 91/482/EWG verwendet, die bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 9. EEF weiterhin für diese Zwecke gelten.

Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Interne Abkommen zur Errichtung des 9. EEF in Kraft tritt, endet, nehmen die für die Verwaltung und Durchführung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zuständigen Stellen, d. h. der Hauptanweisungsbefugte des EEF, der Anweisungsbefugte des ÜLG und der Leiter der Delegation der Kommission, weiterhin die Aufgaben der Verwaltung und Durchführung wahr, die ihnen durch den Beschluss 91/482/EG des Rates übertragen wurden.

(2) Die bei Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 9. EEF vorhandenen Restmittel aus den früheren EEFs und die Mittel, für die Bindung für laufende Projekte im Rahmen dieses Fonds zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, werden auf den 9. EEF übertragen und unter den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen verwendet.

Mittel, die auf diese Weise auf den 9. EEF übertragen werden und zuvor für das Richtprogramm eines ÜLG oder einer Region bestimmt waren, werden für diesen Staat bzw. diese Region verwendet.

Alle anderen Restmittel, die keinem Richtprogramm zugeteilt sind, werden den nicht bewilligten Mitteln des 9. EEF zugeteilt. Der Gesamtbetrag dieses Beschlusses, ergänzt um die aus den früheren EEFs übertragenen Restmittel deckt den Zeitraum 2000-2007 ab. Dieser Absatz gilt insbesondere für alle möglichen Restmittel des Gesamtbetrages, die in den Artikeln 118 und 142 des Beschlusses 91/482/EEG über die Stabilisierung der Einnahmen aus der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Stabex) beziehungsweise über die spezielle Finanzierungsfazilität (Sysmin), genannt werden.

TITEL II

WIRTSCHAFTLICHE UND HANDELSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 34

Ziel

(1) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit zielt auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der ÜLG und insbesondere auf die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft ab.

Die Durchführung dieser Zusammenarbeit muss mit den Zielen der übrigen Bereiche der Gemeinschaftspolitik vereinbar sein.

(2) Außerdem verpflichtet sich die Gemeinschaft, die effektive Eingliederung der ÜLG in die Weltwirtschaft und die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen auf regionalen Märkten und dem Weltmarkt zu unterstützen.

Kapitel 1

Warenverkehr

Artikel 35

Freier Zugang für Ursprungserzeugnisse

(1) Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

(2) Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 36

Umladung von im zollrechtlich freien Verkehr eines ÜLG befindlichen Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft

(1) Erzeugnisse, die nicht die Ursprungseigenschaft der ÜLG besitzen, sich jedoch in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befinden und in unverändertem Zustand in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden, sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit, sofern

a) für sie in dem betreffenden ÜLG Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung entrichtet worden sind, die den Zöllen entsprechen oder sie übersteigen, die bei der Einfuhr derselben Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, in der Gemeinschaft anwendbar wären;

b) sie nicht Gegenstand einer vollständigen oder teilweisen Befreiung oder Erstattung der Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung waren; dies gilt unbeschadet des Absatzes 2;

c) sie von einer Ausfuhrbescheinigung begleitet werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag der Behörden des betreffenden ÜLG und unter Berücksichtigung der Ziele dieses Beschlusses öffentliche Finanzbeihilfen der ÜLG für diejenigen genehmigen, die das Verfahren der Umladung anwenden.

In dem Antrag sind insbesondere die Art und der voraussichtliche Umfang des Handels anzugeben, dem die Beihilfe zugute kommen soll.

Diese Beihilfe muss in Form einer Beihilfe für den Transport von in den freien Verkehr überführten Waren erfolgen, einschließlich der ordnungsgemäßen laufenden Kosten im Zusammenhang mit dem Umladungsverfahren. Diese Beihilfe darf keine ernsthaften Störungen oder Schwierigkeiten verursachen, die zu einer Verschlechterung in einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führen.

Die Behörden des ÜLG können sich an die Kommission wenden, um zusätzliche Informationen zur Begründung ihres schriftlichen Antrags vorzulegen.

Auf Ersuchen der Behörden des ÜLG wird eine Partnerschafts-Arbeitsgruppe nach Artikel 7 Absatz 3 einberufen, um Fragen im Zusammenhang mit der Handhabung des Umladungsverfahrens zu regeln.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

a) auf die in der Liste in Anhang I des Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie auf Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(8) fallen außer bei den nachstehend aufgeführten Fischereierzeugnissen ab dem 1. Februar 2002 und vorbehaltlich des Erlasses der notwendigen Durchführungsbestimmungen durch die Kommission:

A. in Grönland umgeladene Fischereierzeugnisse der KN-Codes 0303 31 10 00, 0304 20 95 10 und 0306 13 10 für eine jährliche Menge von 10000 Tonnen, und

B. in St. Pierre und Miquelon umgeladene Fischereierzeugnisse der KN-Codes 0303 31 10 00, 0304 20 95 10 und 0306 13 10 für eine jährliche Menge von 20000 Tonnen.

b) auf Waren, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft mengenmäßigen Beschränkungen oder Einschränkungen oder Antidumpingzöllen unterliegen.

(4) Die Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen, die nicht die Ursprungseigenschaft der ÜLG besitzen, sich jedoch in einem ÜLG im zollrechtlich freien Verkehr befinden, in die Gemeinschaft und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 37

Ausschuss

(1) In den unter Artikel 36 fallenden Angelegenheiten wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Für das Verfahren des Ausschusses gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 38

Mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung

(1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

(2) Absatz 1 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, zur Erhaltung nicht regenerativer natürlicher Ressourcen oder zum Schutze des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind.

Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels im Allgemeinen darstellen.

Artikel 39

Abfälle

(1) Das Verbringen von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten und den ÜLG wird im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Gemeinschaftsrecht unter Kontrolle gebracht. Die Gemeinschaft unterstützt die Einleitung und den Ausbau einer wirksamen auf Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgerichteten internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

(2) Unbeschadet spezifischer in den zuständigen internationalen Gremien bereits eingegangener oder noch einzugehender Verpflichtungen in den entsprechenden Bereichen untersagt die Gemeinschaft die direkte oder indirekte Ausfuhr von Abfällen in die ÜLG - mit Ausnahme der Ausfuhr zur Verwertung bestimmter ungefährlicher Abfälle -, während die Behörden der ÜLG gleichzeitig die direkte oder indirekte Einfuhr solcher Abfälle aus der Gemeinschaft oder aus anderen Ländern in ihr Land untersagen.

(3) Für die Gemeinschaft gilt die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft(9).

(4) Die Behörden derjenigen ÜLG, die aufgrund ihres verfassungsrechtlichen Status nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, treffen so bald wie möglich die internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen des Basler Übereinkommens(10) nachkommen zu können.

(5) Die betreffenden Mitgliedstaaten wirken außerdem darauf hin, dass die ÜLG die erforderlichen internen rechtlichen und administrativen Maßnahmen treffen, damit folgende Bestimmungen Anwendung finden können:

a) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 wie folgt:

i) Artikel 13 hinsichtlich der Beförderung von Abfällen innerhalb der ÜLG

ii) Artikel 18 hinsichtlich der Ausfuhr von Abfällen aus den ÜLG in die AKP-Staaten;

b) Verordnung (EG) Nr. 1420/1999(11);

c) Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission(12);

d) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13), vorbehaltlich der in Artikel 16 jener Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen.

(6) Für Einfuhren von zur Beseitigung bestimmten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen aus den ÜLG in die Gemeinschaft gelten die Artikel 1 bis 12 und 25 bis 39 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 sowie die Entscheidung 94/774/EG der Kommission(14).

(7) Ein oder mehrere ÜLG und der Mitgliedstaat, zu dem sie gehören, können auf die Ausfuhr von Abfällen aus den ÜLG in diesen Mitgliedstaat innerstaatliche Verfahren anwenden.

In diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses oder entsprechender künftiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften einschließlich diesbezüglicher Änderungen mit, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden.

Artikel 40

Maßnahmen der ÜLG

(1) In Anbetracht der derzeitigen Entwicklungserfordernisse der ÜLG können die Behörden der ÜLG bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Zölle oder mengenmäßigen Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, die sie für notwendig erachten.

(2) a) Die von den ÜLG gegenüber der Gemeinschaft angewandte Handelsregelung darf weder zu einer Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten führen, noch weniger günstig sein als die im Wege der Meistbegünstigung gewährte Behandlung.

b) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses Beschlusses unterlässt die Gemeinschaft im Bereich des Handels jede Diskriminierung zwischen den ÜLG.

c) Die ÜLG sind durch Buchstabe a) nicht daran gehindert, auf bestimmte andere ÜLG oder auf andere Entwicklungsländer eine günstigere Regelung anzuwenden als auf die Gemeinschaft.

(3) Die Behörden der ÜLG teilen der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses die von ihnen angewandten Zollsätze und mengenmäßigen Beschränkungen mit.

Änderungen dieser Maßnahmen teilen sie der Kommission ebenfalls mit.

Artikel 41

Überwachungsklausel

(1) Die in Artikel 35 genannten Ursprungserzeugnisse der ÜLG und die in Artikel 36 genannten Erzeugnisse, die nicht die Ursprungseigenschaft der ÜLG besitzen, können Gegenstand einer besonderen Überwachung sein. Die Kommission entscheidet im Benehmen mit den Behörden des ÜLG und des Mitgliedstaates, zu dem es gehört, welche Waren überwacht werden.

(2) Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(15) findet Anwendung.

(3) Die Kommission und die Behörden der ÜLG stellen die Wirksamkeit dieser Überwachung sicher, indem sie die in den Anhängen V und VI festgelegten Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anwenden.

Artikel 42

Schutzmaßnahmen

(1) Bringt die Anwendung dieses Beschlusses ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich oder gefährdet sie deren äußere finanzielle Stabilität oder treten Schwierigkeiten auf, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereiches der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten, so kann die Kommission im Einklang mit den nachstehenden Absätzen aus eigener Initiative oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und nach Konsultation in dem in Artikel 43 genannten Ausschuss die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen oder die betreffenden Mitgliedstaaten dazu ermächtigen.

(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 sind vorzugsweise die Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziierung und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen. Sie dürfen die durch die vorliegende Entscheidung gewährte Zurücknahme von Präferenzen nicht überschreiten.

(3) Bei der Einführung oder Änderung von Schutzmaßnahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickelten ÜLG besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

(4) Die Vorschriften dieses Artikels beeinflussen die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft, die sich aus den Vorschriften der WTO ergeben, eingeschlossen derjenigen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen(16), nicht. Sie stehen der Anwendung der Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten sowie der nach Artikel 235 des Vertrags erlassenen spezifischen Verordnungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen.

(5) a) Stellt ein Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Schutzmaßnahmen, so informiert die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Antrags des Mitgliedstaats den Rat, die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG davon und ersucht die Behörden der ÜLG, alle Informationen vorzulegen, die nach ihrer Auffassung in Bezug auf die gegebene Lage wichtig sind.

b) Wird die Kommission von sich aus tätig, so unterrichtet sie die betroffenen ÜLG und die Mitgliedstaaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

c) Wenn die Behörden des ÜLG dies wünschen, so wird unbeschadet der in diesem Artikel genannten Fristen eine Partnerschafts-Arbeitsgruppe gemäß Artikel 7 Absatz 3 einberufen. Die Beratungsergebnisse der Arbeitsgruppe werden dem in Artikel 43 genannten beratenden Ausschuss übermittelt. In diesem Fall wird die in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannte Frist um zehn Arbeitstage verlängert. Zugleich lädt sie die Mitgliedstaaten zu einer Tagung des in Artikel 43 genannten beratenden Ausschusses ein.

Die Mitgliedstaaten und die ÜLG übermitteln der Kommission die zur Begründung ihrer Anträge auf Schutzmaßnahmen oder die für das Absehen von derartigen Anträgen notwendigen Informationen.

(6) Der Beschluss über Schutzmaßnahmen wird von der Kommission unverzüglich dem Rat, den Mitgliedstaaten und den Behörden der ÜLG mitgeteilt. Der Beschluss ist sofort anwendbar.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Tag der Mitteilung des in Absatz 6 genannten Beschlusses der Kommission den Rat mit diesem Beschluss befassen.

(8) Hat die Kommission innerhalb von 21 Arbeitstagen keinen Beschluss gefasst oder die Beschwerde zurückgewiesen oder hat sie entschieden, dass kein Anlass für die Anwendung von Schutzmaßnahmen besteht, so kann jeder Mitgliedstaat, der bei der Kommission einen Antrag gestellt hat, den Rat damit befassen.

(9) In den in den Absätzen 7 und 8 genannten Fällen kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von 21 Arbeitstagen einen anders lautenden Beschluss fassen.

Artikel 43

Ausschussverfahren

(1) In den unter Artikel 42 fallenden Angelegenheiten wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Für das Verfahren des Ausschusses gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel 2

Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsvorschriften

Artikel 44

Allgemeines Ziel

Langfristiges Ziel in diesem Bereich ist die schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs, wobei den Zielen der Politik der einzelnen ÜLG, ihrem Entwicklungsstand und den Verpflichtungen, die die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die ÜLG im Rahmen der WTO eingegangen sind, gebührend Rechnung getragen werden muss.

Artikel 45

Allgemeine Grundsätze der Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Gesellschaften oder Unternehmen" sind Gesellschaften oder Unternehmen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, einschließlich öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Gesellschaften, Genossenschaften und sonstiger juristischer Personen und Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts mit Ausnahme von Gesellschaften ohne Erwerbszweck.

"Gesellschaften oder Unternehmen der Mitgliedstaaten" sind die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaften oder Unternehmen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben. Haben sie jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat, so muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaates stehen.

"Gesellschaften oder Unternehmen der ÜLG" sind die nach den Rechtsvorschriften eines ÜLG gegründeten Gesellschaften oder Unternehmen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem ÜLG haben. Haben sie jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem ÜLG, so muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft dieses ÜLG stehen.

b) "Bewohner eines ÜLG" sind normalerweise in einem ÜLG wohnhafte Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder deren Rechtsstatus eigens mit einem ÜLG verknüpft ist. Diese Begriffsbestimmung lässt die Rechte aus der Unionsbürgerschaft im Sinne des Vertrags unberührt.

(2) Im Einklang mit Artikel 183 Absatz 5 des Vertrags und vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes 2

a) wendet die Gemeinschaft hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung auf die ÜLG die im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen an, und zwar nach Maßgabe der darin vorgesehenen Bedingungen und im Einklang mit diesem Beschluss. Gemäß den genannten Verpflichtungen diskriminieren die Mitgliedstaaten nicht Bewohner, Gesellschaften und Unternehmen der ÜLG;

b) gewähren die Behörden der ÜLG den Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen eines Drittlandes gewähren, und diskriminieren nicht Gesellschaften, Staatsangehörige und Unternehmen der Mitgliedsstaaten.

(3) Im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einheimischer Arbeitsplätze können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten der einheimischen Bevölkerung und der einheimischen Wirtschaft treffen.

In diesem Fall notifizieren die Behörden des ÜLG die von ihnen getroffenen Regelungen der Kommission; diese unterrichtet die Mitgliedstaaten.

(4) In Bezug auf die Berufe Arzt, Zahnarzt, Hebamme, Krankenschwester/Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, Apotheker und Tierarzt verabschiedet der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Liste der für Bewohner von ÜLG spezifischen beruflichen Befähigungsnachweise, die in den Mitgliedstaaten anerkannt werden sollen.

Artikel 46

Seeverkehr

Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist die Sicherstellung einer harmonischen Entwicklung, wirksame und verlässliche Hilfsdienste zu wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen, durch die Forderung der aktiven Teilnahme aller Vertragsparteien, entsprechend dem Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Handel auf kaufmännischer Basis.

Diese Bestimmung findet auf Grönland keine Anwendung

Kapitel 3

Handelsrelevante Bereiche

Artikel 47

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

(1) Unbeschadet des Absatzes 2

a) beschränken die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG nicht die Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Staatsangehörigen der Gemeinschaft und der ÜLG,

b) beschränken die Mitgliedstaaten und die Behörden der ÜLG hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen nicht die freien Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates, Aufnahmelandes oder -gebietes gegründet wurden, und sie gewährleisten die Liquidation und die Repatriierung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne.

(2) Die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die ÜLG sind befugt, die in den Artikeln 57, 58, 59, 60 und 301 des Vertrags genannten Maßnahmen im Einklang mit den in jenen Artikeln genannten Bedingungen entsprechend anzuwenden. Ebenso können bei bereits eingetretenen oder drohenden ernstlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines oder mehrerer ÜLG die Behörden des ÜLG, der Mitgliedstaat bzw. die Gemeinschaft unter den im Rahmen des GATT und des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für die laufenden Zahlungen einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Notwendige hinausgehen dürfen. Die Behörden des ÜLG, der Mitgliedstaat bzw. die Gemeinschaft unterrichten einander unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und legen sobald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung der Maßnahmen vor.

Artikel 48

Wettbewerbspolitik

(1) Die Einführung und Anwendung gesunder und wirksamer Wettbewerbspolitiken und -regeln sind von höchster Bedeutung für die Förderung und Gewährleistung eines günstigen Investitionsklimas, eines nachhaltigen Industrialisierungsprozesses und eines transparenten Zugangs zu den Märkten.

(2) Um die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen sicherzustellen, wenden die Gemeinschaft und die ÜLG unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen Erfordernisse jedes ÜLG lokale, nationale, territoriale oder regionale Regeln und Politiken an, die die Überwachung und unter bestimmten Voraussetzungen das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vorsehen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dieses Verbot betrifft auch die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder eines ÜLG.

Artikel 49

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

(1) Es muss ein angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, einschließlich der Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte, gewährleistet werden, der sich nach den höchsten internationalen Standards richtet, um Verzerrungen und Hindernisse im bilateralen Handel abzubauen.

(2) Die Rechte an geistigem Eigentum umfassen insbesondere Urheberrechte, namentlich das Urheberrecht an Computerprogrammen und die verwandten Schutzrechte, Patente, vor allem für biotechnologische Erfindungen, industrielle Muster und Modelle, geografische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Handels- und Dienstleistungsmarken, Topografien integrierter Schaltkreise, den rechtlichen Schutz von Datenbanken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und zum Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

Artikel 50

Normung und Zertifizierung

In den Bereichen Normung, Zertifizierung und Qualitätssicherung wird im Hinblick auf eine Erleichterung des Handels eine engere Zusammenarbeit durchgeführt, um unnötige technische Hindernisse zu beseitigen und die bestehenden Unterschiede zu verringern.

Artikel 51

Handel und Umwelt

Die Entwicklung des internationalen Handels wird gefördert, um eine nachhaltige und vernünftige Umweltpflege nach Maßgabe der internationalen Übereinkünfte und Verpflichtungen in diesem Bereich zu gewährleisten, die dem jeweiligen Entwicklungsstand der ÜLG gebührend Rechnung trägt. Die besonderen Erfordernisse und Bedürfnisse der ÜLG sind bei der Gestaltung und Anwendung von Umweltmaßnahmen zu berücksichtigen.

In Anbetracht der Grundsätze von Rio soll mit der Zusammenarbeit erreicht werden, dass sich Handels- und Umweltpolitik ergänzen, vor allem durch Verstärkung der Qualitätskontrolle von Waren und Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes und der Verbesserung der Produktionsmethoden im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit.

Artikel 52

Handel und Arbeitsnormen

Die auf nationaler und internationaler Ebene anerkannten grundlegenden Arbeitsnormen müssen eingehalten werden, vor allem die Gewerkschaftsfreiheit und der Schutz des Gewerkschaftsrechts, das Koalitionsrecht und das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung der Zwangsarbeit, die Bekämpfung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, das Mindestalter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit und die Nichtdiskriminierung in Beruf und Beschäftigung.

Artikel 53

Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher

Im Bereich der Verbraucherpolitik und des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher wird unter Berücksichtigung der in den ÜLG und der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften eine Zusammenarbeit durchgeführt, um der Schaffung von Handelshemmnissen vorzubeugen.

Artikel 54

Verbot verschleierter protektionistischer Maßnahmen

Die Bestimmungen dieses Kapitels dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

Kapitel 4

Währungs- und Finanzangelegenheiten

Artikel 55

Sonderregelung für Abgaben

(1) Unbeschadet des Artikels 56 gilt die nach diesem Beschluss gewährte Meistbegünstigung nicht für die Steuervorteile, die die Mitgliedstaaten oder die Behörden der ÜLG auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des geltenden Steuerrechts gewähren oder gewähren werden.

(2) Dieser Beschluss kann nicht so ausgelegt werden, als verhindere er die Annahme oder die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der sonstigen steuerrechtlichen Regelungen oder des geltenden inländischen Steuerrechts, mit denen der Steuerumgehung oder -hinterziehung vorgebeugt werden soll.

(3) Dieser Beschluss ist nicht so auszulegen, als hindere er die jeweils zuständigen Behörden daran, bei der Anwendung der einschlägigen Steuervorschriften Steuerpflichtige, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in derselben Situation befinden, unterschiedlich zu behandeln.

Artikel 56

Steuer- und Zollregelung für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge

(1) Die ÜLG wenden auf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die im Wege der Meistbegünstigung gewährte Regelung oder die Regelung für die internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen sie Beziehungen unterhalten. Bei der Bestimmung der im Wege der Meistbegünstigung gewährten Regelung bleiben die Regelungen, die die zuständigen Behörden des betreffenden ÜLG gegenüber den anderen Entwicklungsländern anwenden, außer Betracht.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge folgende Regelung:

a) Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungsgebühren noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten ÜLG gelten oder eingeführt werden. Allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der geltenden Gesetze des ÜLG eingetragen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden sein, die einer Vergütung der erbrachten Dienstleistung entspricht.

b) Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des betreffenden ÜLG zu versteuern, sofern die natürlichen und juristischen Personen, die diese Gewinne und/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem ÜLG einen ständigen Sitz haben oder die Dauer der Ausführung des Auftrags sechs Monate übersteigt.

c) Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bewilligt, wie es in den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG für diese Ausrüstung festgelegt ist.

d) Berufsausrüstung, die zur Erfuellung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten ÜLG nach den Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG unter Befreiung von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, sofern diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.

e) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden im begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden ÜLG wird zum Ab-Werk-Preis gegebenenfalls zuzüglich der in dem ÜLG auf diese Waren erhobenen Steuern geschlossen.

f) Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoff-Bindemittel sowie generell alle Materialien, die bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt gekauft und unterliegen der nach den Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG geltenden Steuerregelung.

g) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch von nicht im Inland angeworbenen natürlichen Personen, die mit der Erfuellung der in einem Dienstleistungsauftrag festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie von deren Familienmitgliedern bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten ÜLG unter Befreiung von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

(3) Für alle in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Angelegenheiten gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden ÜLG.

(4) Die Beamten der Kommission, einschließlich der örtlichen Bediensteten, sind von allen Steuern befreit, die in dem Land oder Gebiet ihrer dienstlichen Verwendung erhoben werden.

Kapitel 5

Berufliche Bildung, Förderungswürdigkeit von Gemeinschaftsprogrammen und andere Bestimmungen

Artikel 57

Berufliche Bildung

Personen aus einem ÜLG, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, steht in der Gemeinschaft der Zugang zur beruflichen Bildung auf derselben Grundlage offen wie den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, in dem sie die an diese Staatsangehörigen gestellten Anforderungen, einschließlich der Bedingungen, die den Wohnsitz in der Gemeinschaft oder im EWR betreffen, erfuellen können.

Artikel 58

Den ÜLG offen stehende Programme

Personen aus einem ÜLG und gegebenenfalls die zuständigen öffentlichen und/oder privaten Stellen und Einrichtungen eines ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen der Programme und Regelungen, die für den Mitgliedstaat gelten, zu dem sie gehören, an den in Anhang II F aufgeführten Gemeinschaftsprogrammen sowie den entsprechenden Nachfolgeprogrammen teilnehmen.

Die Kommission kann diese Liste auf Antrag eines ÜLG oder eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Artikel 59

Euro-Info-Korrespondenzzentren (EICC)

Auf Antrag der Behörden eines ÜLG kann nach den im Dritten Teil Titel I vorgesehenen Verfahren ein Euro-Info-Korrespondenzzentrum (im Folgenden "EICC" genannt) in dem ÜLG eingerichtet werden. Eine Teilfinanzierung für die Aufnahmestruktur des EICC kann im Rahmen der Mittelzuweisungen für das EPD oder die regionale Zusammenarbeit bereitgestellt werden.

Die Aufgaben der EICC, die ihnen zur Verfügung gestellten Instrumente und Dienstleistungen sowie die Modalitäten für ihre Einrichtung und die Auswahlkriterien für die Aufnahmestruktur sind in Anhang V festgelegt.

Artikel 60

ZUE und TZL

Auf Antrag ihrer Behörden können die ÜLG die Dienste des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) und des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) in Anspruch nehmen, die in Artikel 1 des Anhangs III des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannt sind.

Die etwaigen Kosten der Leistungen des ZUE bzw. des TZL zugunsten der ÜLG, die diese in Anspruch nehmen, werden aus den in Anhang II A vorgesehenen Mitteln finanziert.

VIERTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 61

Änderung des Status

Erlangt ein ÜLG die Unabhängigkeit, so

a) kann die in diesem Beschluss vorgesehene Regelung unter den vom Rat festgelegten Bedingungen vorläufig weiter auf das ÜLG Anwendung finden;

b) beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, insbesondere die Änderung der in Anhang II A vorgesehenen Beträge.

Artikel 62

Überprüfung

Vor dem 31. Dezember 2007 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Bestimmungen zur Anwendung der in den Artikeln 182 bis 186 des Vertrags niedergelegten Grundsätze fest. In diesem Zusammenhang trifft der Rat insbesondere die notwendigen Maßnahmen für den Fall, dass sich ein ÜLG nach seinen eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren besonderen Präferenzvereinbarungen anschließt, die zwischen der Gemeinschaft und Partnern in derselben Region bestehen. Dabei trägt der Rat vor allem den von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den ÜLG unter anderem im Rahmen der WTO eingegangenen internationalen Verpflichtungen Rechnung.

Artikel 63

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 2. Dezember 2001 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Artikel 64

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. L 263 vom 19.9.1991, S. 1. Beschluss zuletzt geändert und verlängert durch den Beschluss 2000/161/EG (ABl. L 58 vom 28.2.2001, S. 21).

(2) PE 228.210, 1.12.1998.

(3) Noch nicht veröffentlicht C5-0070 - 2001/2033 (COS).

(4) Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 50).

(5) ABl. L 184 vom 7.7.1999, S. 23.

(6) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

(7) Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. (ABl. L 305 vom 13.12.1993, S. 1).

(8) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(9) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/816/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 45).

(10) Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss - im Namen der Gemeinschaft - des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und Ihrer Entsorgung (ABl. L 39 vom 16.9.1993, S. 1).

(11) Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder (ABl. L 166 vom 1.7.1994, S. 6). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2001 der Kommission (ABl. L 244 vom 14.9.2001, S. 19).

(12) Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C(92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (ABl. L 185 vom 17.7.1994, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2001.

(13) Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 81).

(14) Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 über den einheitlichen Begleitschein gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93/EWG des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70).

(15) ABl. L 253 vom 10.11.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141 vom 28.5.2001, S. 1).

(16) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 184.

ANHANG I A

LISTE DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE (ÜLG) NACH ARTIKEL 1

- Grönland,

- Neukaledonien und Nebengebiete,

- Französisch-Polynesien,

- Französische Süd- und Antarktisgebiete,

- Wallis und Futuna,

- Mayotte,

- St. Pierre und Miquelon,

- Aruba,

- Niederländische Antillen:

- Bonaire,

- Curaçao,

- Saba,

- St. Eustatius,

- St. Maarten,

- Anguilla,

- Kaimaninseln,

- Falklandinseln,

- Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln,

- Montserrat,

- Pitcairninseln,

- St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha,

- Britisches Territorium in der Antarktis,

- Britisches Territorium im Indischen Ozean,

- Turks- und Caicosinseln,

- Britische Jungferninseln.

ANHANG I B

LISTE DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN ÜLG IM SINNE DIESES BESCHLUSSES (ARTIKEL 3 ABSATZ 3)

- Anguilla,

- Mayotte,

- Montserrat,

- St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha,

- Turks- und Caicosinseln,

- Wallis und Futuna,

- St. Pierre und Miquelon.

ANHANG II A

FINANZHILFEN DER GEMEINSCHAFT: 9. EEF

Artikel 1

Verteilung zwischen den verschiedenen Instrumenten

(1) Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Gesamtbetrag von 175 Millionen EUR an Finanzhilfen der Gemeinschaft im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der durch das Interne Abkommen festgelegt wurde, für den Fünfjahreszeitraum vom 1. März 2000 bis 28. Februar 2005 folgendermaßen verteilt:

a) 153 Millionen EUR in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, darunter:

i) 145 Millionen EUR für die programmierbare Unterstützung der langfristigen Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Fluktuationen von Ausfuhrerlösen. Dieser Betrag wird insbesondere benutzt, um die Aktionen zu finanzieren, die durch die Einheitlichen Programmplanungsdokumente (EPD) festgelegt wurden.

ii) 8 Millionen EUR für die Finanzierung der Unterstützung der Zusammenarbeit und der regionalen Integration, einschließlich der in Artikel 7 dargelegten Maßnahmen für Dialog und Partnerschaft.

b) 20 Millionen EUR werden der Finanzierung der Investitionsfazilität der ÜLG nach Anhang II C zugewiesen.

c) 2 Millionen EUR werden Studien oder Maßnahmen technischer Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission zugewiesen, insbesondere für eine Gesamtbewertung des Beschlusses, die spätestens zwei Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird.

(2) Ferner wird der Gesamtbetrag der Finanzhilfen im Rahmen des 9. EEF zusammen mit den Restbeträgen, die nach dem Internen Abkommen aus den vorhergehenden Fonds auf den 9. EEF übertragen wurden, den Zeitraum 2000 bis 2007 abdecken. Vor Ablauf der Laufzeit des 9. EEF prüfen die Mitgliedstaaten den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen. Im Lichte dieser Prüfung wird der Bedarf an neuen Mitteln für die Unterstützung der finanziellen Zusammenarbeit ermittelt, wobei die nicht gebundenen und nicht ausgezahlten Mittel im Rahmen des 9. EEF gebührend berücksichtigt werden.

(3) Vor Ablauf der Laufzeit des 9. EEF legen die Mitgliedstaaten eine Frist fest, über die hinaus die Mittel des 9. EEF nicht gebunden sind.

(4) Wenn die in Absatz 1 vorgesehenen Mittel vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses erschöpft sind, ergreift der Rat die geeigneten Maßnahmen.

Artikel 2

Verwalter der Mittel

Die EIB verwaltet die aus eigenen Mitteln gewährten Darlehen sowie jene Transaktionen, die im Rahmen der ÜLG-Investitionsfazilität finanziert wurden. Alle anderen Finanzierungsmittel werden gemäß der vorliegenden Entscheidung durch die Kommission verwaltet.

Artikel 3

Verteilung unter den ÜLG

(1) Der Betrag von 145 Millionen EUR, der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) des vorliegenden Anhangs erwähnt wurde, wird aufgrund der Bedürfnisse und der Leistungen der ÜLG nach nachfolgenden Kriterien zugeteilt:

a) Ein Betrag A von 66,1 Millionen EUR wird den ÜLG gewährt, deren Wirtschaft am wenigsten entwickelt ist, nämlich jene, deren Bruttosozialprodukt (BSP) pro Einwohner 75 % des BSP der Gemeinschaft - laut verfügbaren statistischen Daten - nicht überschreitet.

b) Ein Betrag B von 61 Millionen EUR wird allen jenen ÜLG gewährt, deren BSP pro Einwohner jenes der Gemeinschaft nicht überschreitet, um im Rahmen der Bekämpfung der Armut vorrangige Aktionen für die Sozialentwicklung und den Umweltschutz zu finanzieren.

c) Die Verteilung der Beträge A und B berücksichtigt die Bedeutung der Bevölkerung, die Höhe des BSP, die Verwendung der vorhergehenden EEF, die Beachtung der Grundsätze von guter internationaler fiskalischer Finanzverwaltung, Beschränkungen durch geografische Eigenschaften, das geschätzte Aufnahmevermögen sowie einen reibungslosen Übergang, um eine unvermittelte erhebliche Reduzierung der Zuschüsse für Neukaledonien, Französisch-Polynesien und die Niederländischen Antillen zu vermeiden. Jeder Zuschuss muss eine wirksame Verwendung erlauben; darüber hinaus sollte gemäß dem Subsidiaritätsprinzip entschieden werden.

(2) Im Falle von Grönland wird die Frage eines möglichen Zuschusses in Anbetracht der vorgesehenen Überprüfung gemäß Artikel 14 des Protokolls über die Fischereibedingungen für den Zeitraum 2001-2006(1) untersucht.

(3) Eine Reserve C nichtzugeteilter Mittel in Höhe von 17,9 Millionen EUR wird angelegt, um

a) humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Flüchtlingshilfe für alle ÜLG sowie gegebenenfalls die zusätzliche Unterstützung bei Fluktuationen von Ausfuhrerlösen gemäß Anhang II D zu finanzieren;

b) neue Zuschüsse entsprechend der Entwicklung der Bedürfnisse und der Leistungen der ÜLG zu erwirken.

Die Leistungen werden objektiv und transparent aufgrund der Verwendung der gewährten Mittel, der wirksamen Umsetzung der laufenden Transaktionen, der Milderung oder Reduzierung der Armut und der Maßnahmen für eine dauerhafte Entwicklung bewertet;

c) gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen nach der in Absatz 2 vorgesehenen Überprüfung zu ergreifen;

d) ein Hoechstbetrag von 1 Million EUR bleibt den Zinszuschüssen für Maßnahmen vorbehalten, die von der EIB aus Eigenmitteln gemäß Anhang II B oder im Rahmen der ÜLG-Investitionsfazilität durchgeführt werden.

(4) Die vorläufigen Beträge, die gemäß dem 9. EEF entsprechend den vorstehenden Absätzen und unbeschadet der Übertragung der Restbeträge der vorhergehenden EEF angelegt wurden, werden wie folgt bestimmt:

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(5) Die Kommission kann, nach einer Halbzeitüberprüfung, eine andere Zuteilung der nicht angelegten Restbeträge der in diesem Artikel erwähnten Mittel beschließen. Die Verfahren für diese Überprüfung sowie die Entscheidungen über neue Zuschüsse werden gemäß Artikel 24 dieses Beschlusses festgelegt bzw. angenommen.

(1) Verordnung (EG) Nr. 1575/2001 des Rates vom 25. Juni 2001 über den Abschluss des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung andererseits (ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 1).

ANHANG II B

FINANZHILFEN DER GEMEINSCHAFT: DARLEHEN AUS EIGENMITTELN DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK (EIB)

Artikel 1

Betrag

Die EIB stellt einen Betrag von bis zu 20 Millionen EUR gemäß Artikel 5 des Internen Abkommens in Form von Darlehen aus ihren eigenen Mitteln unter den Bedingungen der Satzung der Bank und dieses Anhangs bereit.

Artikel 2

Die Europäische Investitionsbank

(1) Die Bank

a) leistet mit Hilfe der von ihr verwalteten Mittel einen Beitrag zur wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der ÜLG auf nationaler und regionaler Ebene und finanziert zu diesem Zweck vorrangig produktive Projekte und Programme oder sonstige Investitionen zur Förderung der Privatwirtschaft in allen Wirtschaftszweigen;

b) entwickelt enge Kooperationsbeziehungen zu den nationalen und regionalen Entwicklungsbanken sowie zu den Banken und Finanzinstitutionen der ÜLG und der Gemeinschaft;

c) passt gegebenenfalls im Benehmen mit dem betreffenden ÜLG die in diesem Beschluss festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung an, um der Art der Projekte und Programme Rechnung zu tragen und im Rahmen der in ihrer Satzung festgelegten Verfahren den Zielen dieses Beschlusses zu entsprechen.

(2) Darlehen aus Eigenmitteln der EIB werden zu folgenden Bedingungen gewährt:

a) Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die EIB am Tag der Unterzeichnung des Vertrages oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung und der Rückzahlungsfrist anwendet.

b) Jedoch

i) werden Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich mit einer Zinsvergütung in Höhe von 3 % gefördert;

ii) können für privatwirtschaftliche Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen von Privatisierungen umfassen, oder für Projekte, die von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem sozialem oder ökologischem Nutzen sind, Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

Insgesamt liegt der endgültige Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

c) Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den Zinszuschüssen nach Anhang II A Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d) verrechnet und direkt an die EIB gezahlt.

Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe, vor allem für die Finanzinstitutionen in den ÜLG-Staaten, verwendet werden.

d) Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt; sie darf höchstens 25 Jahre betragen. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.

(3) Für von der Bank aus Eigenmitteln finanzierte Investitionen in Unternehmen des öffentlichen Sektors können von dem betreffenden ÜLG spezifische projektbezogene Garantien oder Zusagen verlangt werden.

Artikel 3

Bedingungen für den Devisentransfer

Für die Maßnahmen, die nach diesem Beschluss durchgeführt werden und denen die betreffenden ÜLG schriftlich zugestimmt haben,

a) gewähren sie Befreiung von nationalen Steuern und sonstigen Abgaben auf Zinsen, Provisionen und Tilgungszahlungen für Darlehen, die nach ihren Rechtsvorschriften geschuldet wären;

b) stellen sie den Begünstigten die Devisen zur Verfügung, die diese für die Zahlung der Zinsen, Provisionen und Tilgungsbeträge für die Darlehen benötigen, die nach den zur Durchführung von Projekten und Programmen in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind;

c) stellen sie der EIB die Devisen, die für den Transfer der bei dieser in Landeswährung eingegangenen Beträge erforderlich sind, zu dem Wechselkurs zur Verfügung, der am Tag des Transfers zwischen dem Euro oder sonstigen Transferwährungen und der betreffenden Landeswährung gilt. Dazu gehört jede Form des Entgelts wie z. B. Zinsen, Dividenden, Provisionen und Gebühren, sowie die Tilgung von Darlehen und die Erlöse aus dem Verkauf von Anteilen, die nach den zur Durchführung von Projekten und Programmen in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind.

ANHANG II C

DIE FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT: DIE ÜLG-INVESTITIONSFAZILITÄT

Artikel 1

Ziel

Eine ÜLG-Investitionsfazilität (nachstehend "Fazilität" genannt) zur Förderung von wirtschaftlich lebensfähigen Unternehmen vor allem der Privatwirtschaft, aber auch von Unternehmen des öffentlichen Sektors, die die Entwicklung der Privatwirtschaft unterstützen, wird eingerichtet.

Für die Finanzierung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Fazilität und mit Darlehen aus Eigenmitteln der EIB gelten die in diesem Anhang, Anhang II B und in den Artikeln 29 und 30 des Internen Abkommens festgelegten Bedingungen. Diese Mittel können den in Betracht kommenden Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzmediäre zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 2

Mittel der ÜLG-Fazilität

(1) Die Mittel der Fazilität dienen unter anderem

a) der Bereitstellung von Risikokapital in Form von

i) Eigenkapitalbeteiligungen an ÜLG-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;

ii) Quasieigenkapitalhilfe für ÜLG-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;

iii) Garantien und sonstigen Instrumenten zur Verbesserung der Kreditqualität, mit denen politische und sonstige Investitionsrisiken gedeckt werden können, für ausländische und inländische Investoren und Darlehensgeber;

b) der Bereitstellung gewöhnlicher Darlehen.

(2) Die Eigenkapitalbeteiligungen sind in der Regel nicht kontrollierende Minderheitsbeteiligungen; das Entgelt richtet sich nach den Ergebnissen des Projekts.

(3) Die Quasieigenkapitalhilfe kann in Aktionärsvorschüssen, Wandelschuldverschreibungen, bedingten, nachgeordneten oder Beteiligungsdarlehen oder Ähnlichem bestehen. Sie kann insbesondere bestehen in

a) bedingten Darlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der Erfuellung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der Ergebnisse des Projekts abhängt. Im besonderen Fall der bedingten Darlehen, die für Vorstudien für Investitionen oder für sonstige projektbezogene technische Hilfe gewährt werden, kann auf die Bedienung verzichtet werden, wenn die Investition nicht getätigt wird;

b) Beteiligungsdarlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von dem finanziellen Ertrag des Projekts abhängt;

c) nachgeordneten Darlehen, die erst nach Erfuellung der anderen Forderungen zurückgezahlt werden.

(4) Das Entgelt für jede Maßnahme ist bei Vergabe des Darlehens genau anzugeben.

Jedoch

a) umfasst das Entgelt im Falle von bedingten und Beteiligungsdarlehen in der Regel einen festen Zinssatz von höchstens 3 % und eine variable Komponente, die sich nach den Ergebnissen des Projekts richtet;

b) ist der Zinssatz im Falle nachgeordneter Darlehen marktorientiert.

(5) Bei der Festsetzung des Entgelts für die Garantien wird den gedeckten Risiken und den Besonderheiten der Maßnahme Rechnung getragen.

(6) Der Zinssatz für gewöhnliche Darlehen umfasst einen Referenzsatz, den die EIB bei vergleichbaren Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der rückzahlungsfreien Zeit und der Rückzahlungsfrist anwendet, sowie eine von der EIB festgesetzte Spanne.

(7) Gewöhnliche Darlehen können in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

a) Darlehen für Infrastrukturprojekte in den am wenigsten entwickelten ÜLG, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft sind. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um 3 % gesenkt;

b) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

(8) Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus der Fazilität bereitgestellt und belaufen sich auf höchstens 5 % des Gesamtbetrags der Mittel der Fazilität und der Eigenmittel der Bank, die für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind.

(9) Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe, vor allem für die Finanzinstitutionen in den ÜLG-Staaten, verwendet werden.

Artikel 3

Maßnahmen der Fazilität

(1) Die Fazilität ist in allen Wirtschaftszweigen tätig und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität

a) wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell nachhaltig sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern;

b) soll als Katalysator die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördern und Projekte in den ÜLG-Staaten für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv machen.

(2) Am Ende der Laufzeit dieses Beschlusses werden die kumulativen Nettorückfluesse an die Fazilität auf das folgende ÜLG-Finanzinstrument übertragen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

Artikel 4

Bedingungen für die Übernahme des Wechselkursrisikos

Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen möglichst gering zu halten, wird das Problem des Wechselkursrisikos wie folgt angegangen:

a) Bei Eigenkapitalbeteiligungen, mit denen die Eigenmittel eines Unternehmens gestärkt werden sollen, wird das Wechselkursrisiko in der Regel von der Fazilität getragen.

b) Bei einer Finanzierung mit Risikokapital zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) wird das Wechselkursrisiko von der Gemeinschaft einerseits und den übrigen Beteiligten andererseits getragen. Im Durchschnitt wird das Wechselkursrisiko zu gleichen Teilen getragen.

c) Soweit möglich und zweckmäßig, vor allem im Falle gesamtwirtschaftlich und finanziell stabiler Länder, bemüht sich die Fazilität, die Darlehen in der Währung des betreffenden ÜLG zu gewähren, und übernimmt damit das Wechselkursrisiko.

ANHANG II D

FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT: ZUSÄTZLICHE UNTERSTÜTZUNG IM FALL VON KURZFRISTIGEN SCHWANKUNGEN DER AUSFUHRERLÖSE

Artikel 1

Grundsätze

(1) Der Grad der Abhängigkeit der Wirtschaft eines ÜLG von den Ausfuhren von Waren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, ist ein Kriterium bei der Mittelzuweisung für die langfristige Entwicklung.

(2) Um die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse abzumildern und das durch den Rückgang der Einnahmen gefährdete Entwicklungsprogramm zu sichern, kann aus den programmierbaren Mitteln für die langfristige Entwicklung des Landes nach den Artikeln 2 und 3 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Unterstützung

(1) Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind

- ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren um 10 % oder im Falle der am wenigsten entwickelten Länder um 2 % gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums

oder

- bei Ländern, deren Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen mehr als 40 % der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren insgesamt ausmachen, ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen um 10 % oder im Falle der am wenigsten entwickelten Länder um 2 % gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse in den ersten drei Jahren des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums.

(2) Die zusätzliche Unterstützung kann für höchstens vier aufeinander folgende Jahre gewährt werden.

(3) Die zusätzlichen Mittel sind in der Rechnungslegung des betreffenden Landes auszuweisen. Sie werden nach den gemäß Artikel 23 dieses Beschlusses festgelegten Durchführungsbestimmungen verwendet. Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können die Mittel zur Finanzierung von Programmen verwendet werden, die im Staatshaushalt ausgewiesen sind. Ein Teil der zusätzlichen Mittel kann jedoch auch für einzelne Wirtschaftszweige vorgesehen werden.

Artikel 3

Vorschüsse

Im Rahmen des Verfahrens für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind Vorschüsse vorgesehen, damit Verzögerungen bei der Erstellung der konsolidierten Handelsstatistik überbrückt und die betreffenden Mittel in den Haushaltsplan für das auf das Anwendungsjahr folgende Jahr aufgenommen werden können. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage der vorläufigen Ausfuhrstatistiken bereitgestellt, die von den Behörden der ÜLG erstellt und der Kommission vor der amtlichen endgültigen konsolidierten Statistik übermittelt wird. Der Vorschuss beträgt höchstens 80 % des geschätzten Betrages der zusätzlichen Mittel für das Anwendungsjahr. Die auf diese Weise bereitgestellten Mittel werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission und den Behörden der ÜLG unter Berücksichtigung der endgültigen konsolidierten Ausfuhrstatistiken und des endgültig festgestellten Haushaltdefizits angepasst.

Artikel 4

Revision

Die Bestimmungen dieses Anhangs werden spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Umsetzungsvorschriften nach Artikel 23 dieses Beschlusses und danach auf Antrag der Kommission, eines Mitgliedstaates oder des ÜLG überprüft.

ANHANG II E

FINANZHILFEN DER GEMEINSCHAFT: DIE HAUSHALTSHILFE FÜR DIE ENTWICKLUNGSLÄNDER

Unbeschadet künftiger Änderungen der Budgetbestimmungen kommen die ÜLG in den Genuss folgender Haushaltslinien, welche im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für die Entwicklungsländer vorgesehen sind. Wenn nicht ausdrücklich anders vorgesehen, stehen die Finanzierungen des Gesamthaushalts zugunsten der Entwicklungsländer den ÜLG zu.

1. Nahrungsmittelhilfe und humanitäre Hilfe (Titel B7-21)

- Beschluss 1999/576/EG des Rates vom 29. Juni 1999 über die Unterzeichnung und die Notifizierung der vorläufigen Anwendung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft(1).

- Beschluss 2000/421/EG des Rates vom 13. Juni 2000 über den Abschluss des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 im Namen der Europäischen Gemeinschaft(2).

- Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(3).

- Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe(4).

2. Gemeinschaftsmaßnahmen zugunsten der Nichtregierungsorganisationen (Kapitel B7-60)

- Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 1992 zur Rolle der Nichtregierungsorganisationen bei der Entwicklungszusammenarbeit(5).

- Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen(6).

3. Ausbildung und Sensibilisierung im Entwicklungsbereich (Kapitel B7-61)

- Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit(7).

4. Umwelt (Kapitel B7-62)

- Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer(8).

- Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern(9).

5. Gesundheit und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, Bevölkerung und Demografie in den Entwicklungsländern (Kapitel B7-63)

- Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit(10).

- Verordnung (EG) Nr. 550/97 des Rates vom 24. März 1997 über die Aktionen zur HIV/Aids-Bekämpfung in den Entwicklungsländern(11).

6. Spezifische Hilfen im Bereich der Entwicklung (Kapitel B7-64)

- Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer(12).

- Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit(13).

7. Bekämpfung des Sextourismus in Drittländern (Kapitel B7-626)

- Die Durchführung der im Rahmen der Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch vorgesehenen Aktionen wird auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 1999 und der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Dezember 1999 fortgesetzt.

(1) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 38.

(2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.

(3) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.

(4) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(5) ABl. C 150 vom 15.6.1992, S. 273.

(6) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10).

(7) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 5.

(8) ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 1.

(9) ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 6.

(10) ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 1.

(11) ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 1.

(12) ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1.

(13) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6.

ANHANG II F

SONSTIGE GEMEINSCHAFTSHILFEN: TEILNAHME AN GEMEINSCHAFTSPROGRAMMEN

Den Staatsangehörigen der ÜLG stehen im Rahmen der Quote des Mitgliedstaates, mit dem das betreffende ÜLG verbunden ist, folgende Gemeinschaftsprogramme und ihre Folgeprogramme zur Teilnahme offen:

1. Programme im Bereich Bildung und Ausbildung:

a) Leonardo da Vinci, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung, eingerichtet durch den Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999(1),

b) Förderung von alternierenden Europäischen Berufsbildungsabschnitten einschließlich der Lehrlingsausbildung, eingerichtet durch die Entscheidung 1999/51/EG des Rates vom 21. Dezember 1998(2),

c) Sokrates, zweite Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000(3),

d) gemeinschaftliches Aktionsprogramm "Jugend", eingerichtet durch den Beschluss Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000(4),

2. Programme zur Unterstützung von Unternehmen:

a) Mehrjahrsprogramm für Unternehmen und unternehmerische Initiativen (2001-2005) gemäß der Entscheidung 2000/819/EG des Rates vom 20. Dezember 2000(5),

b) Handwerk gemäß dem in Buchstabe a) genannten Programm,

c) Euromanagement gemäß dem in Buchstabe a) genannten Programm,

d) Startkapital gemäß dem dritten multinationalen Programm für KMUs, eingerichtet durch den Beschluss 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996(6).

3. Programme im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (5. Rahmenprogramm):

3.1. Thematische Programme:

a) Lebensqualität und Management lebender Ressourcen (1998-2002)(7),

b) Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft (1998-2002)(8),

c) wettbewerborientiertes und nachhaltiges Wachstum (1998-2002)(9),

d) spezifisches Programm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf den Gebieten Energie, Umwelt und nachhaltige Entwicklung (1998-2002) gemäß der Entscheidung 1999/170/EG des Rates vom 25. Januar 1999(10).

3.2. Horizontale Programme:

a) Sicherung der internationalen Stellung der Forschung in der Europäischen Gemeinschaft (1998-2002)(11),

b) Förderung der Innovation und der Einbeziehung von KMU (1998-2002)(12),

c) Ausbau des Potenzials an Humanressourcen in der Forschung und Verbesserung der sozioökonomischen Wissensgrundlage (1998-2002)(13).

4. Programme im audiovisuellen Bereich:

a) Förderprogramm für Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus - Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit) (2001-2005) gemäß dem Beschluss 2000/821/EG des Rates vom 20. Dezember 2000,

b) Kultur 2000, eingerichtet durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000(14).

5. Managementschulungsprogramm Japan und aktuelle Missionen, eingerichtet durch den Beschluss 92/278/EG des Rates vom 18. Mai 1992(15).

(1) ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33.

(2) ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 45.

(3) ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 1.

(4) ABl. L 117 vom 18.5.2000, S. 1.

(5) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 84.

(6) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 25.

(7) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 1.

(8) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 20.

(9) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 40.

(10) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 58.

(11) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 78.

(12) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 91.

(13) ABl. L 64 vom 12.3.1999, S. 105.

(14) ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.

(15) ABl. L 144 vom 26.5.1992, S. 19.

ANHANG III

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

INHALTSVERZEICHNIS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a) "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) "Vormaterial" jegliche Art von Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) "Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) "Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

g) "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

i) "Wertzuwachs" ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der aus Drittländern in die Gemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die ÜLG eingeführten Vormaterialien;

j) "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Anhang als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

k) "Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) "Gebiete" die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2

Allgemeines

(1) Für die Zwecke der Bestimmungen des Beschlusses über die handelspolitische Zusammenarbeit gelten als Ursprungserzeugnisse der ÜLG:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in den ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in den ÜLG unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in den ÜLG im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die ÜLG als ein Gebiet.

(3) Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde, vorausgesetzt, dass diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 3

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem ÜLG, in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines ÜLG, eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates führen;

c) die mindestens zu 50 v. H. Eigentum von Staatsangehörigen der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in den ÜLG oder einem dieser Staaten hat, bei der der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte Mitgliedstaaten oder AKP-Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten oder eines ÜLG gehört;

d) deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu mindestens 50 v. H. aus Staatsangehörigen der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten besteht.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein ÜLG, wenn es der Gemeinschaft die Aushandlung eines Fischereiabkommens anbietet, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht annimmt, Drittlandsschiffe zum Fischfang in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone chartern oder leasen und beantragen, dass diese Schiffe als "eigene Schiffe" zu behandeln sind, sofern

- die ÜLG der Gemeinschaft die Gelegenheit zur Aushandlung eines Fischereiabkommens angeboten, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch nicht angenommen hat;

- deren Besatzung, einschließlich der Schiffsführung, zu mindestens 50 v. H. aus Staatsangehörigen der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten besteht;

- die Kommission erkennt an, dass dem betreffenden ÜLG mit dem Charter- oder Leasingvertrag angemessene Möglichkeiten zur Entwicklung des Fischfangs für eigene Rechnung geboten werden und dass dem betreffenden ÜLG insbesondere die Verantwortung für die nautische und kaufmännische Betriebsführung für das ihm für einen erheblichen Zeitraum zur Verfügung gestellte Schiff übertragen wird.

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die nicht in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage 2 erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Beschluss fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Demnach hat ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a) wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) wenn die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 5.

Artikel 5

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe und anderen Beschichtungen;

d) Bügeln oder Pressen von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfuellen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder Anderem wie Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

m) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellen, um als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Gemeinschaft oder eines AKP-Staates zu gelten;

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;

p) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 6

Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in den ÜLG, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Die in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend in den ÜLG be- oder verarbeitet werden.

(3) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 2 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, wenn die in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 genannte Behandlung hinausgeht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems, wenn es sich bei den verwendeten Vormaterialien um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft handelt, die unter ein Ausfuhrerstattungssystem für Agrarerzeugnisse fallen, es sei denn, dass der Nachweis erbracht wird, dass für die verwendeten Vormaterialien keine Ausfuhrerstattungen gezahlt wurden.

Bei Waren des HS-Kapitels 17 und der HS-Positionen 1806 10 30 und 1806 10 90 ist die Ursprungskumulierung AKP/EG-ÜLG erst ab dem 1. Februar 2002 im Rahmen einer jährlichen Menge von 28000 Tonnen bis zum 31. Dezember 2007 zulässig. Diese jährliche Menge wird wie folgt schrittweise bis auf Null reduziert:

20000 Tonnen am 1. Januar 2008;

14000 Tonnen am 1. Januar 2009;

7000 Tonnen am 1. Januar 2010;

0 Tonnen am 1. Januar 2011.

Diese jährlichen Mengen können nicht von einem Jahr auf das nächste übertragen werden.

Im Sinne der Kumulierungsregeln gelten das Formen von Würfelzucker und das Mahlen von Zucker als ausreichend, um die Ursprungseigenschaft der ÜLG zu verleihen.

Die Kommission erläßt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

(5) Bei Erzeugnissen des HS-Codes 1006 ist unbeschadet möglicher Erhöhungen nach den Unterabsätzen 4 und 5 ab dem 1. Februar 2002 die Ursprungskumulierung AKP/ÜLG nur bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 160000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) zulässig, die das im AKP-EG-Abkommen vorgesehene Zollkontingent für Reis mit Ursprung in AKP-Staaten umfasst.

Zunächst werden jedes Jahres Einfuhrgenehmigungen für 35000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für die ÜLG ausgestellt; im Rahmen dieser Menge werden Einfuhrgenehmigungen für 10000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) für die in Anhang IB aufgeführten am wenigsten entwickelten ÜLG ausgestellt. Alle anderen Einfuhrgenehmigungen werden für die Niederländischen Antillen und Aruba ausgestellt. Die Einfuhren aus den ÜLG können unbeschadet möglicher Erhöhungen nach den Unterabsätzen 4 und 5 die in Unterabsatz 1 genannte Höhe von 160000 Tonnen, einschließlich der genannten 35000 Tonnen, erreichen, sofern die AKP-Staaten die Möglichkeit der direkten Ausfuhr im Rahmen des in Unterabsatz 1 genannten Kontingents nicht nutzen.

Die Ausstellung von Einfuhrgenehmigungen über das Jahr wird nach Zeiträumen gestaffelt, die festgesetzt werden, um eine ausgewogene Marktverwaltung zu gewährleisten.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannte Menge nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 um höchstens 20000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) erhöhen, sofern sie im April, nachdem sie einen hinreichend klaren Eindruck vom laufenden Wirtschaftsjahr der Gemeinschaft gewonnen hat, feststellt, dass eine solche Erhöhung nicht zu einer Störung des Gemeinschaftsmarktes führen wird.

Stellt die Kommission nach dem 1. August fest, dass die Gefahr einer Verknappung von Indica-Reis auf dem Gemeinschaftsmarkt besteht, so kann sie die genannten Mengen abweichend von den Unterabsätzen 1 bis 4 nach den geltenden Verwaltungsverfahren erhöhen.

Für die Durchführung dieses Absatzes gelten ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f) vollständiges Mahlen und Schroten als ausreichend, um die Ursprungseigenschaft der ÜLG zu verleihen.

Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach dem gleichen Verfahren.

Die in diesem Absatz festgesetzten Mengen können nicht von einem Jahr auf das nächste übertragen werden.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Anhangs für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung,

c) Maschinen und Werkzeuge,

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in den ÜLG unter Vorbehalt der in Artikel 6 vorgesehenen Bestimmungen erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus den ÜLG, aus der Gemeinschaft oder aus den AKP-Staaten in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 12

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen der Bestimmungen des Beschlusses über die handelspolitische Zusammenarbeit vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Gebieten der ÜLG, der Gemeinschaft und der AKP-Staaten befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet eines ÜLG, der Gemeinschaft oder eines AKP-Staates befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland oder -gebiet durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 13

Ausstellungen

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, einen AKP-Staat oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Beschlusses, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind;

d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels IV ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 14

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der ÜLG erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Beschlusses, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird, oder

b) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage 4 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Beschlusses, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 15

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage 3 aus. Die Formblätter sind nach den Bestimmungen dieses Anhangs auszufuellen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden ÜLG, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 16

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Feld "Bemerkungen" (Feld 7) mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"EXPEDIDO A POSTERIORI", /"UDSTEDT EFTERFØLGENDE", /"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", /"ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ", /"ISSUED RETROSPECTIVELY", /"DÉLIVRÉ A POSTERIORI", /"RILASCIATO A POSTERIORI", /"AFGEGEVEN A POSTERIORI", /"EMITIDO A POSTERIORI", /"ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", /"UTFÄRDAT I EFTERHAND".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 17

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Das Duplikat der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist im Feld "Bemerkungen" (Feld 7) mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLICADO", "DUPLIKAT", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICATE", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 18

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in einem ÜLG der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in den ÜLG durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Artikel 19

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebietes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes oder -gebietes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Erklärung bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Artikel 20

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des ausführenden Landes können einen Ausführer, der häufig unter die Bestimmungen des Beschlusses über die handelspolitische Zusammenarbeit fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder anderweitig von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 21

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im ausführenden Land gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 22

Transitverfahren

Werden die Erzeugnisse in ein anderes ÜLG oder in einen anderen AKP-Staat als das Ursprungsland verbracht, so beginnt eine neue viermonatige Geltungsdauer an dem Tag zu laufen, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes das Feld "Bemerkungen" (Feld 7) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 versehen mit

- dem Vermerk "Transit",

- dem Namen des Durchfuhrlandes,

- dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission nach Artikel 31 ein Musterabdruck übermittelt worden ist,

- dem Datum der Vermerke.

Artikel 23

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Beschlusses erfuellen.

Artikel 24

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 26

Informationsverfahren für Kumulierungszwecke

(1) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 oder des Artikels 6 Absatz 1 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Anhangs für die Vormaterialien aus den anderen ÜLG bzw. aus der Gemeinschaft oder aus den AKP-Staaten durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5 A erbracht, die vom Ausführer im Herkunftsland der Güter abgegeben wird.

(2) Bei Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 oder des Artikels 6 Absatz 2 wird der Nachweis für die in den anderen ÜLG bzw. in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anlage 5 B erbracht, die vom Ausführer im Herkunftsland abgegeben wird.

(3) Für jede Vormaterialsendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung abzugeben.

(4) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.

(5) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.

(6) Die Lieferantenerklärung wird der zuständigen Zollstelle des ausführenden ÜLG vorgelegt, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird.

(7) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor Inkrafttreten dieses Beschlusses nach Maßgabe des Artikels 23 des Anhangs II des Beschlusses 91/482/EWG abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

(8) Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Feld "Bemerkungen" (Feld 7) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"RESTITUCIÓN A LA EXPORTACIÓN NO PAGADA", /"EKSPORTRESTITUTION IKKE UDBETALT", /"KEINE AUSFUHRERSTATTUNG GEZAHLT", /"ΔΕΝ ΚΑΤΕΒΛΗΘΗ ΚΑΤΑ ΤΗΝ ΕΞΑΓΩΓΗ", /"EXPORT REFUND NOT PAID", /"RESTITUTION À L'EXPORTATION NON PAYÉE", /"RESTITUZIONE ALL'ESPORTAZIONE NON CORRISPOSTA", /"GEEN UITVOERRESTITUTIE BETAALD", /"RESTITUIÇÕES À EXPORTAÇÃO NÃO PAGAS", /"EI MAKSETTU VIENTITUKEA", /"EXPORTSTÖD EJ UTBETALAT".

Artikel 27

Belege

Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines ÜLG, der Gemeinschaft oder eines AKP-Staates angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Erlangung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einem ÜLG, in der Gemeinschaft oder in einem AKP-Staat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über die in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem ÜLG, in der Gemeinschaft oder in einem AKP-Staat ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in den ÜLG, in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des ausführenden ÜLG, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 30

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen der Mitgliedstaaten gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999.

(2) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden auf Antrag der Kommission, eines Mitgliedstaates oder der ÜLG vom Ausschuss für den Zollkodex (Bereich Warenursprung) überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

(3) Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaates in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Betrag an.

TITEL V

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31

Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

Die ÜLG übermitteln der Kommission die Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.

Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die ÜLG, die Gemeinschaft und die AKP-Staaten einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere die Umstände der Beachtung der Ursprungsregeln in den betreffenden ÜLG, AKP-Staaten oder Mitgliedstaaten an.

(2) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(3) In Fällen nach Absatz 2 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Unterlagen an die Zollbehörden des ausführenden ÜLG zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Untersuchung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(4) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des ausführenden Landes durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(5) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(6) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind.

(7) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(8) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs nicht eingehalten worden sind, so führt das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission kann an den Untersuchungen mitwirken.

Artikel 33

Prüfung der Lieferantenerklärung

(1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster der Anlage 6 auszustellen. Stattdessen können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft.

(4) Für Prüfungszwecke haben die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung erstellt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.

(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.

Artikel 34

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Artikel 32 und 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss zur Feststellung des Zollkodex der Gemeinschaften (Bereich Warenursprung) vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 35

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen verhängt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 36

Freizonen

(1) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Zollbehörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

Artikel 37

Ausnahmeregelungen

(1) Ausnahmeregelungen zu diesem Anhang können getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt.

Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die betreffenden Behörden des ÜLG übermitteln der Gemeinschaft einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Maßgabe des Absatzes 2.

Die Gemeinschaft gibt dem Antrag statt, wenn er nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet ist und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft führen kann.

(2) Um die Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat bzw. das antragstellende ÜLG zur Begründung seines Antrags auf dem Formblatt in Anlage 7 so vollständig wie möglich insbesondere folgende Angaben:

- Bezeichnung des Enderzeugnisses,

- Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern,

- Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den ÜLG oder der dort be- oder verarbeiteten Vormaterialien,

- Herstellungsverfahren,

- Wertzuwachs,

- Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens,

- voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft,

- andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe,

- Gründe für die beantragte Geltungsdauer unter Berücksichtigung der Anstrengungen zur Erschließung neuer Bezugsquellen,

- sonstige Bemerkungen.

Das Gleiche gilt für Anträge auf Verlängerung.

(3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt:

a) Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ÜLG;

b) Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in einem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Gemeinschaft fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte;

c) spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfuellung dieser Bedingungen ermöglichen würde.

(4) In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann.

(5) Ferner wird der Antrag auf Ausnahmeregelung im Falle eines der am wenigsten entwickelten Länder und Gebiete wohlwollend geprüft; dabei wird insbesondere berücksichtigt,

a) welche wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat;

b) dass die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum gelten muss, der der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung trägt.

(6) Bei der Prüfung des Antrags ist im Einzelfall insbesondere die Möglichkeit zu berücksichtigen, Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in den benachbarten Entwicklungsländern oder am wenigsten entwickelten Ländern verwendet worden sind, sofern eine zufrieden stellende Zusammenarbeit der Verwaltungen möglich ist.

(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 wird die Ausnahmeregelung gewährt, wenn der Wertzuwachs bei den in dem betreffenden ÜLG verwendeten Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft mindestens 45 v. H. des Wertes des Enderzeugnisses beträgt, vorausgesetzt, dass die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten führt.

(8) a) Der Rat und die Kommission unternehmen die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich, spätestens jedoch 75 Arbeitstage nach Eingang des Antrags beim Vorsitzenden des Ausschusses für den Zollkodex (Bereich Warenursprung) ein Beschluss gefasst werden kann. Der Beschluss 2000/399/EG(1) ist in diesem Zusammenhang entsprechend anwendbar.

b) Kommt innerhalb der unter Buchstabe a) genannten Frist ein Beschluss nicht zustande, so gilt der Antrag als angenommen.

(9) a) Die Ausnahmeregelung hat eine Geltungsdauer von in der Regel fünf Jahren.

b) In dem Beschluss über die Ausnahmeregelung kann eine Verlängerung ohne erneuten Beschluss der Kommission vorgesehen werden, sofern der Mitgliedstaat oder das betreffende ÜLG drei Monate vor Ende der Geltungsdauer den Nachweis erbringt, dass es die Bedingungen dieses Anhangs, zu denen die Ausnahmeregelung erlassen wurde, noch nicht erfuellen kann.

Werden Einwände gegen die Verlängerung erhoben, so prüft die Kommission diese so bald wie möglich und entscheidet, ob die Ausnahmeregelung verlängert wird. Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 8. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung unterbrochen wird.

c) Während der unter den Buchstaben a) und b) genannten Geltungsdauer kann die Gemeinschaft die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung überprüfen, wenn sich herausstellt, dass sich die für den Beschluss über die Ausnahmeregelung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Nach dieser Überprüfung kann die Gemeinschaft beschließen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung oder andere Bestimmungen ihres Beschlusses zu ändern.

TITEL VI

CEUTA UND MELILLA

Artikel 38

Besondere Bestimmungen

(1) Im Sinne dieses Anhangs schließt der Begriff "Gemeinschaft" Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

(2) Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der ÜLG angesehen werden können, gilt dieser Anhang sinngemäß.

(3) Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla, in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in den ÜLG be- oder verarbeitet, so gelten sie als in den ÜLG vollständig hergestellt.

(4) Die in Ceuta und Melilla, in den AKP-Staaten oder in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in den ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in den ÜLG weiterbe- oder verarbeitet werden.

(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten die in Artikel 5 aufgeführten Vorgänge nicht als Be- oder Verarbeitung.

(6) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39

Überprüfung der Ursprungsregeln

(1) Auf Antrag der zuständigen Behörden eines ÜLG oder der Gemeinschaft prüft der Rat die Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen im Hinblick auf notwendige Änderungen oder Anpassungen.

Der Rat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswirkungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.

Die Beschlüsse werden so bald wie möglich durchgeführt.

(2) Jede technische Änderung dieses Anhanges wird gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG angenommen. Die Kommission wird von dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) genannten Zollkodex-Ausschuss unterstützt, und der Zeitraum gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Das vorstehend genannte Verfahren gilt nicht für die Artikel 6 Absätze 4 und 5 des vorliegenden Anhangs.

Artikel 40

Anlagen

Die diesem Anhang beigefügten Anlagen sind Bestandteil des Anhangs.

Artikel 41

Durchführung des Anhangs

Die Gemeinschaft und die ÜLG treffen die zur Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 42

Übergangsfrist für die Ausfertigung von EUR.2

(1) Bis zum 31. Dezember 2001 nehmen die zuständigen Zollbehörden der Gemeinschaft Formblätter EUR.2, die im Rahmen dieses Beschlusses ausgestellt worden sind, als gültige Ursprungsnachweise im Sinne dieses Anhangs an.

(2) Anträgen auf nachträgliche Prüfung der Formblätter EUR.2 wird von den zuständigen Zollbehörden der ausführenden Länder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Ausfertigung des betreffenden Formblatts EUR.2 stattgegeben. Diese Prüfungen werden nach Maßgabe des Titels V dieses Anhangs durchgeführt.

(1) Beschluss 2000/399/EG des Rates vom 16. Juni 2000 über das Verfahren für Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 1 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 151 vom 24.6.2000, S. 16).

(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

Anlage 1

Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anlage 2

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle unter den Beschluss fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 4 der Anlage 2 angesehen werden können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Regeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Bestimmungen des Artikels 4 des Anhangs III für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in den ÜLG.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; es können sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwendet werden.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkungen 6.2 und 6.3).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Mit anderen Worten darf der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Rosshaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- elektrische Leitfilamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für "Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen".

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus "Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist".

Bemerkung 6

6.1. Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehene Regel erfuellen, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gewicht 10 v. H. des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Vormaterialien nicht überschreitet.

Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 einzureihen sind. Futter und Einlagestoffe werden nicht als Garnituren und Zubehör angesehen.

6.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter Bemerkung 3.5 fallen, müssen die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellen.

6.3. Nach Bemerkung 3.5 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft und alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, wenn sie nicht aus den in Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

Wenn zum Beispiel eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, da diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

6.4. Der Wert der Garnituren und des Zubehörs muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung(1),

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

i) die Isomerisation.

7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation,

b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung,

c) das Kracken,

d) das Reformieren,

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln,

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit,

g) die Polymerisation,

h) die Alkylierung,

ij) die Isomerisation,

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird

(Methode ASTM D 1266-59 T),

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern,

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren,

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen,

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1) Siehe Zusätzliche Anmerkung 4b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

Anlage 2

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen(1)

(1) Diese Anlage wird im Amtsblatt so bald wie möglich veröffentlicht.

Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5 A

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Anlage 5 B

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Anlage 6

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Anlage 7

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ANHANG IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN, DIE NICHT DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT DER ÜLG BESITZEN, SICH JEDOCH IN DEN ÜLG IM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR BEFINDEN, IN DIE GEMEINSCHAFT UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 1

Unmittelbare Beförderung

(1) Die in Artikel 36 dieses Beschlusses vorgesehene Regelung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Gebieten der ÜLG und der Gemeinschaft befördert, nicht aber in andere Gebiete verbracht werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete als die der ÜLG befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfuellt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland oder -gebiet durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder

c) falls diese Dokument nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 2

Ausfuhrbescheinigung EXP

(1) Der Nachweis für die Einhaltung des Artikels 36 dieses Beschlusses wird durch eine Ausfuhrbescheinigung EXP nach dem Muster in der Anlage erbracht.

(2) Die Ausfuhrbescheinigung EXP wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck die Ausfuhrbescheinigung EXP nach dem Muster in der Anlage 1 aus. Das Formblatt ist nach den Bestimmungen dieses Anhangs auszufuellen. Wird es handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

Der Antrag auf eine Ausfuhrbescheinigung EXP ist von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes oder -gebietes mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Der Ausführer, der die Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung EXP beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des ausführenden ÜLG, in dem die Ausfuhrbescheinigung EXP ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür vorzulegen, dass die auszuführenden Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung EXP erfuellen.

Der Ausführer hat die in diesem Absatz genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die Ausfuhrbescheinigung EXP wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG ausgestellt, sofern die betreffenden Erzeugnisse als im zollrechtlich freien Verkehr befindlich gelten können, und die übrigen Voraussetzungen des Artikels 36 dieses Beschlusses erfuellt sind.

(6) Die Zollbehörden, die die Ausfuhrbescheinigung EXP ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtigkeit des Antrags zu prüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Ausfuhrbescheinigung EXP ausstellen, achten auch darauf, dass das in Absatz 3 genannte Formblatt ordnungsgemäß ausgefuellt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(7) In Feld 11 der Ausfuhrbescheinigung EXP ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(8) Die Ausfuhrbescheinigung EXP wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 3

Ausstellung eines Duplikats der Ausfuhrbescheinigung EXP

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrbescheinigung EXP kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLICADO", "DUPLIKAT", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICATE", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 "Bemerkungen" der Ausfuhrbescheinigung EXP einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 4

Geltungsdauer der Ausfuhrbescheinigung EXP

(1) Die Ausfuhrbescheinigung EXP bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im ausführenden ÜLG gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Eine Ausfuhrbescheinigung EXP, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt wird, kann zur Anwendung der Regelung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ausfuhrbescheinigung EXP annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 5

Vorlage der Ausfuhrbescheinigung EXP

Die Ausfuhrbescheinigung EXP ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Ausfuhrbescheinigung EXP verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Beschlusses erfuellen.

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 6

Gegenseitige Amtshilfe

(1) Die ÜLG übermitteln der Kommission Musterabdrücke der verwendeten Stempel und die Anschriften der für die Ausstellung der Ausfuhrbescheinigungen EXP zuständigen Zollbehörden, sofern es sich um andere als die in Artikel 31 des Anhangs III genannten handelt. Die ÜLG sind für die nachträgliche Prüfung der Ausfuhrbescheinigungen EXP zuständig.

Die Ausfuhrbescheinigungen EXP werden zur Anwendung der vorgesehenen Regelung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Kommission eingehen.

Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die ÜLG und die Gemeinschaft einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Ausfuhrbescheinigungen EXP und der Richtigkeit der in diesen Papieren enthaltenen Angaben.

Artikel 7

Prüfung der Ausfuhrbescheinigung EXP

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ausfuhrbescheinigung EXP erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Einhaltung des Artikels 36 dieses Beschlusses haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ausfuhrbescheinigung EXP, die entsprechenden Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des ausführenden ÜLG zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Untersuchung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Ausfuhrbescheinigung EXP schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des ausführenden ÜLG durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Regelung auf die betreffenden Erzeugnisse nicht anzuwenden, so geben sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse frei.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob das Papier echt ist und ob die Erzeugnisse als den Voraussetzungen des Artikels 36 dieses Beschlusses entsprechend angesehen werden können.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um entscheiden zu können, ob das betreffende Papier echt ist oder ob die auszuführenden Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausfuhrbescheinigung EXP erfuellen, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Anwendung der Regelung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(7) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass gegen die Bestimmungen dieses Anhangs verstossen worden ist, so führt das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft die erforderlichen Untersuchungen durch oder veranlasst, dass diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission kann an den Untersuchungen mitwirken.

(8) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 des Rates eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex vorzulegen.

(9) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 8

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen verhängt, der ein Schriftstück mit falschen Angaben mit dem Ziel anfertigt oder anfertigen lässt, dass ein Erzeugnis zu der vorgesehenen Regelung zugelassen wird.

Artikel 9

Freizonen

Die ÜLG und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einer Ausfuhrbescheinigung EXP begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

Artikel 10

Anhänge

Die diesem Anhang beigefügte Anlage ist Bestandteil des Anhangs.

Anlage

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ANHANG V

EURO-INFO-KORRESPONDENZZENTREN (EICC)

Aufgaben der EICC

Das Euro-Info-Korrespondenzzentrum (EICC) hat hinsichtlich der ÜLG folgende Aufgaben:

- Verbreitung von Informationen über die Gemeinschaft bei den Unternehmen des ÜLG;

- Sammlung von Informationen über die ÜLG, die für europäische kleine und mittlere Unternehmen nützlich sein können, und ihre Übermittlung an die Euro-Info-Zentren (EIC);

- Beantwortung von Fragen allgemeiner, rechtlicher, administrativer und statistischer Art, die von Unternehmen ÜLG zur Europäischen Union gestellt werden;

- Beantwortung von Fragen allgemeiner, rechtlicher, administrativer und statistischer Art, die von Unternehmen der Europäischen Gemeinschaft über die ÜLG gestellt werden.

Um soweit wie möglich die Gegenseitigkeit der Information zu wahren, sorgt die Kommission dafür, dass die Unternehmen der Gemeinschaft hinsichtlich der ÜLG die gleichen Informationsmöglichkeiten und Zugang zu den gleichen Beratungs- und Hilfsdiensten haben, wie sie den Unternehmen der ÜLG von der Gemeinschaft angeboten werden.

Instrumente und Dienstleistungen

Folgende Instrumente und Dienstleistungen werden dem Korrespondenzzentrum zur Verfügung gestellt bzw. sind von ihm zu erwerben, um seine Aufgaben angemessen erfuellen zu können:

a) Informationsmaterial: Liste ausgewählter Dokumente als bibliografische Grundausstattung (zu erwerben); Erwerbsmodalitäten und Kosten;

b) spezifische Software (zu erwerben), mit der für bestimmte Fragen eigene Dateien angelegt und verwaltet und in anderen Dateien, im vorhandenen Informationsmaterial und in den Datenbanken recherchiert werden kann;

c) Datenbanken: Liste der zugänglichen (gebührenpflichtigen) Datenbanken; Anschlussmodalitäten und -kosten;

d) Ausbildung: Selbstausbildungskurs (zu erwerben); Zeitplan für die Ausbildungslehrgänge (spezifische gemeinschaftsbezogene Sachgebiete, Arbeitsweise der EIC); gebührenpflichtige Ausbildungslehrgänge für die Benutzung der Datenbanken; jährliche Konferenz aller EIC und EICC (Reise- und Aufenthaltskosten zulasten des EICC);

e) Zugang zu den Informationsbeauftragten der Zentrale für die Beantwortung von Fragen, die die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft betreffen;

f) Zugang zur Datenbank "Capitalisation" über VANS: diese Datenbank, die aus dem EIC-Netz gespeist wird, enthält Fragen und Antworten zu im Wesentlichen gemeinschaftsbezogenen Sachgebieten;

g) e-Mail: das EICC hat Zugang zur elektronischen Post und zu der dem EIC-Netz eigenen Umgebung.

Modalitäten für die Einrichtung eines EICC

1. Die zuständigen Behörden des Staates oder Gebietes richten den Antrag auf Einrichtung eines Korrespondenzzentrums, in dem auch die gewählte Aufnahmestruktur für das EICC anzugeben ist, auf dem im Artikel 59 dieses Beschlusses vorgesehenen Wege an die Kommission.

2. Zwischen dem EICC und der Kommission wird eine Vereinbarung getroffen, in der unter anderem die Ausstattung des Korrespondenzzentrums mit ausreichenden personellen, materiellen und finanziellen Mitteln festgelegt wird.

Auswahlkriterien für die Aufnahmestruktur

Die Auswahl einer Aufnahmestruktur für das Korrespondenzzentrum kann anhand folgender Kriterien getroffen werden:

- Erfahrung der beantragenden Struktur mit Beratungs- und Hilfsdiensten für Unternehmen; unternehmensorientierte Einstellung zu kleinen und mittleren Unternehmen;

- Repräsentativität bei den Unternehmen des antragstellenden Staates oder Gebietes;

- Kenntnis der europabezogenen Sachgebiete;

- Bereitschaft und Fähigkeit, für die Gegenseitigkeit der den Unternehmen des ÜLG und der Gemeinschaft geleisteten Dienste zu sorgen;

- Möglichkeit finanzieller Autonomie;

- Bereitschaft, Personen mit guten Englisch- oder Französischkenntnissen und Erfahrung im Bereich der Informatik in das Korrespondenzzentrum einzugliedern;

- Bereitstellung von Informatik- und Kommunikationsinstrumenten nach den vorgegebenen Spezifikationen;

- Zusage, alle kleinen und mittleren Unternehmen ohne Diskriminierung aufgrund des Status oder Wirtschaftszweigs, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen EIC oder EICC des Netzes, zu bedienen.