31.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/45


RICHTLINIE 2009/5/EG DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2009

zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (1) insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/22/EG enthält in Anhang III eine erste Liste von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 der Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (3).

(2)

Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG sieht die Möglichkeit vor, diesen Anhang anzupassen im Hinblick auf die Erstellung von Leitlinien über ein gemeinsames Spektrum von Verstößen, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind. Zu den schwerwiegendsten Verstößen müssen diejenigen zählen, die das hohe Risiko in sich bergen, dass es zu Todesfällen oder schweren Körperverletzungen kommt.

(3)

Die weiter gehende Hilfestellung bei der Einstufung der Verstöße ist ein wichtiger Schritt zur Gewährleistung von Rechtssicherheit für die Unternehmen und eines faireren Wettbewerbs zwischen Unternehmen.

(4)

Eine harmonisierte Einstufung der Verstöße ist ferner wünschenswert im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für die Systeme zur Risikoeinstufung, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2006/22/EG einführen müssen. Durch diese harmonisierten Kategorien könnten Verstöße, die von einem Fahrer oder Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer Niederlassung begangen wurden, leichter erfasst werden.

(5)

Generell sollte die Einstufung der Verstöße von ihrer Schwere und ihren möglichen Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit sowie von der Möglichkeit abhängen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Fahrer und die Unternehmen zu überprüfen.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Januar 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(2)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.


ANHANG

„ANHANG III

Verstöße

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 enthält die nachstehende Tabelle Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind.

1.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Nr.

Rechtsgrundlage

Art des Verstoßes

Schwere des Verstoßes (1)

VSI

SI

MI

A

Fahrer

 

 

 

A1

Artikel 5 Absatz 1

Nichteinhaltung des Mindestalters der Fahrer

 

X

 

B

Lenkzeiten

 

 

 

B1

Artikel 6 Absatz 1

Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet istv

9 h<…<10 h

 

 

X

B2

10 h<…<11 h

 

X

 

B3

11 h<…

X

 

 

B4

Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist

10 h<…<11 h

 

 

X

B5

11 h<…<12 h

 

X

 

B6

12 h<…

X

 

 

B7

Artikel 6 Absatz 2

Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit

56 h<…<60 h

 

 

X

B8

60 h<…<70 h

 

X

 

B9

70 h<…

X

 

 

B10

Artikel 6 Absatz 3

Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen

90 h<…<100 h

 

 

X

B11

100 h<…<112 h 30

 

X

 

B12

112 h 30<…

X

 

 

C

Fahrtunterbrechungen

 

 

 

C1

Artikel 7

Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit

4 h 30<…<5 h

 

 

X

C2

5 h<…<6 h

 

X

 

C3

6 h<…

X

 

 

D

Ruhezeiten

 

 

 

D1

Artikel 8 Absatz 2

Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist

10 h<…<11 h

 

 

X

D2

8 h 30<…<10 h

 

X

 

D3

…<8 h 30

X

 

 

D4

Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist

8 h<…<9 h

 

 

X

D5

7 h<…<8 h

 

X

 

D6

…<7 h

X

 

 

D7

Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std.

3 h+(8 h<…<9 h)

 

 

X

D8

3 h+(7 h<…<8 h)

 

X

 

D9

3 h+(…<7 h)

X

 

 

D10

Artikel 8 Absatz 5

Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb

8 h<…<9 h

 

 

X

D11

7 h<…<8 h

 

X

 

D12

…<7 h

X

 

 

D13

Artikel 8 Absatz 6

Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std.

22 h<…<24 h

 

 

X

D14

20 h<…<22 h

 

X

 

D15

…<20 h

X

 

 

D16

Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist

42 h<…<45 h

 

 

X

D17

36 h<…<42 h

 

X

 

D18

…<36 h

X

 

 

E

Art der Zahlung

 

 

 

E1

Artikel 10 Absatz 1

Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten Güter

X

 

 


2.   Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

Nr.

Rechtsgrundlage

Art des Verstoßes

Schwere des Verstoßes (2)

VSI

SI

MI

F

Einbau eines Kontrollgeräts

 

 

 

F1

Artikel 3 Absatz 1

Fehlen oder Nichtbenutzung eines genehmigten Kontrollgeräts

X

 

 

G

Benutzung von Kontrollgeräten, Fahrerkarten oder Schaublättern

 

 

 

G1

Artikel 13

Kontrollgerät funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Das Kontrollgerät ist nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt).

X

 

 

G2

Das Kontrollgerät wird nicht ordnungsgemäß benutzt (keine gültige Fahrerkarte, vorsätzlicher Missbrauch, …).

X

 

 

G3

Artikel 14 Absatz 1

Es wird keine ausreichende Zahl von Schaublättern mitgeführt.

 

X

 

G4

Muster-Schaublatt sind nicht zugelassen.

 

X

 

G5

Es wird nicht genügend Papier für Ausdrucke mitgeführt.

 

 

X

G6

Artikel 14 Absatz 2

Das Unternehmen bewahrt keine Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladenen Daten auf.

X

 

 

G7

Artikel 14 Absatz 4

Der Fahrer besitzt mehr als eine gültige Fahrerkarte.

X

 

 

G8

Artikel 14 Absatz 4

Benutzung einer anderen Fahrerkarte als der eigenen, gültigen Karte des Fahrers

X

 

 

G9

Artikel 14 Absatz 4

Benutzung einer mangelhaft funktionierenden oder abgelaufenen Fahrerkarte

X

 

 

G10

Artikel 14 Absatz 5

Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens 365 Tage lang verfügbar.

X

 

 

G11

Artikel 15 Absatz 1

Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten lesbar

 

 

X

G12

Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar

X

 

 

G13

Nichtbeantragung der Ersetzung der Fahrerkarte binnen sieben Kalendertagen bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl

 

X

 

G14

Artikel 15 Absatz 2

Unzulässige Benutzung der Schaublätter/Fahrerkarten

X

 

 

G15

Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt

X

 

 

G16

Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich nicht auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt

 

 

X

G17

Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, aber kein Datenverlust.

 

 

X

G18

Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, aber kein Datenverlust.

X

 

 

G19

Keine Eingabe von Hand, wenn dies vorgeschrieben ist

X

 

 

G20

Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Schlitz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)

X

 

 

G21

Artikel 15 Absatz 3

Die auf dem Schaublatt aufgezeichnete Zeit stimmt nicht mit der gesetzlichen Zeit des Landes überein, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

 

X

 

G22

Unzulässige Betätigung der Schaltvorrichtung

X

 

 

H

Eintragen von Angaben

 

 

 

H1

Artikel 15 Absatz 5

Familienname fehlt auf dem Schaublatt.

X

 

 

H2

Vorname fehlt auf dem Schaublatt.

X

 

 

H3

Zeitpunkt von Beginn oder Ende der Benutzung des Schaublatts fehlt.

 

X

 

H4

Ort von Beginn oder Ende der Benutzung des Schaublatts fehlt.

 

 

X

H5

Kennzeichnnummer fehlt auf dem Schaublatt.

 

 

X

H6

Stand des Kilometerzählers (vor der ersten Fahrt) fehlt auf dem Schaublatt.

 

X

 

H7

Stand des Kilometerzählers (am Ende der letzten Fahrt) fehlt auf dem Schaublatt.

 

 

X

H8

Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels fehlt auf dem Schaublatt.

 

 

X

H9

Artikel 15 Absatz 5a

Symbol des Landes ist nicht in das Kontrollgerät eingegeben.

 

 

X

I

Vorlegen von Angaben

 

 

 

I1

Artikel 15 Absatz 7

Verweigerung der Kontrolle

X

 

 

I2

Artikel 15 Absatz 7

Schaublätter des laufenden Tages können nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I3

Schaublätter der 28 vorausgehenden Tage können nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I4

Die Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I5

Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I6

Die Fahrerkarte kann nicht vorgelegt werden.

X

 

 

I7

Die während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten Ausdrucke können nicht vorgelegt werden.

X

 

 

J

Betrug

 

 

 

J1

Artikel 15 Absatz 8

Aufzeichnungen auf dem Schaublatt, der Speicherinhalt des Kontrollgeräts oder der Fahrerkarte bzw. die Ausdrucke des Kontrollgeräts wurden verfälscht, unterdrückt oder vernichtet.

X

 

 

J2

Manipulation des Kontrollgeräts, des Schaublatts oder der Fahrerkarte, durch die die Aufzeichnungen und/oder die ausgedruckten Angaben verfälscht werden können

X

 

 

J3

Einrichtung im Fahrzeug vorhanden (Schalter/Draht), die zur Verfälschung von Daten und/oder ausgedruckten Angaben verwendet werden kann

X

 

 

K

Betriebsstörung

 

 

 

K1

Artikel 16 Absatz 1

Reparatur nicht von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt

X

 

 

K2

Nicht unterwegs repariert

 

X

 

L

Handschriftliche Vermerke auf Ausdrucken

 

 

 

L1

Artikel 16 Absatz 2

Der Fahrer hat nicht alle vom Kontrollgerät aufgrund einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben vermerkt.

X

 

 

L2

Nummer und/oder Name seiner Fahrerkarte und/oder seines Führerscheins sind nicht auf dem beizufügenden Blatt vermerkt.

X

 

 

L3

Unterschrift auf dem beizufügenden Blatt fehlt.

 

X

 

L4

Artikel 16 Absatz 3

Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte wurde bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Verlust oder Diebstahl ereignet hat, nicht ordnungsgemäß gemeldet.

X

 

 


(1)  VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß/SI = Schwerwiegender Verstoß/MI = Geringfügiger Verstoß.

(2)  VSI = Sehr schwerwiegender Verstoß/SI = Schwerwiegender Verstoß/MI = Geringfügiger Verstoß.“