Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 765 final

2016/0381(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2016) 408 final}
{SWD(2016) 409 final}
{SWD(2016) 414 final}
{SWD(2016) 415 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

   Gründe und Ziele des Vorschlags

„Energieeffizienz an erster Stelle“ ist das zentrale Leitmotiv der Energieunion, das mit diesem Vorschlag in die Tat umgesetzt wird.

Eine Möglichkeit zur Steigerung der Energieeffizienz besteht darin, das enorme Potenzial für Effizienzgewinne im Gebäudesektor zu nutzen, der mit einem Endenergieverbrauch von 40 % der Sektor mit dem größten Energieverbrauch ist. Etwa 75 % der Gebäude sind nicht energieeffizient und es werden, je nach Mitgliedstaat, jährlich lediglich 0,4-1,2 % des Gebäudebestands renoviert.

Das vorrangige Ziel dieses Vorschlags besteht darin, die kostenwirksame Renovierung bestehender Gebäude zu beschleunigen, was eine Win-Win-Option für die gesamte EU-Wirtschaft darstellt. Tatsächlich verfügt die europäische Bauwirtschaft über das Potenzial, auf zahlreiche wirtschaftliche und gesellschaftliche Herausforderungen wie Beschäftigung und Wachstum, Verstädterung, Digitalisierung, demografischer Wandel und gleichzeitig auf Herausforderungen in den Bereichen Energie und Klima zu reagieren.

Die Bauwirtschaft erwirtschaftet etwa 9 % des BIP der EU und sorgt für18 Millionen direkte Arbeitsplätze. Bautätigkeiten, die Renovierungsarbeiten und energetische Nachrüstungen umfassen, steigern den Wert im Vergleich zum Bau neuer Gebäude um nahezu das Doppelte; und KMU sind für mehr als 70 % des Wertzuwachses im EU-Gebäudesektor 1 verantwortlich.

Im Einklang mit den vorstehend genannten Zielen wird die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (im Folgenden die „EPBD“) 2 mit diesem Vorschlag wie folgt aktualisiert:

Einbeziehung von langfristigen Renovierungsstrategien (Artikel 4 der Energieeffizienzrichtlinie), Unterstützung bei der Mobilisierung von Finanzmitteln und Entwicklung eines klaren Konzepts für die Minderung der CO2-Emissionen von Gebäuden bis 2050;

Förderung der Nutzung von IKT und intelligenten Technologien, um den effizienten Betrieb von Gebäuden sicherzustellen; und

Straffung von Bestimmungen, die nicht die erwarteten Ergebnisse erzielt haben.

Insbesondere werden Systeme für Gebäudeautomatisierung und -steuerung als Alternative zu physischen Inspektionen eingeführt, die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur für die Elektromobilität unterstützt (mit Schwerpunkt auf großen gewerblich genutzten Gebäuden und unter Ausschluss öffentlicher Gebäude und KMU) und ein Intelligenzindikator eingeführt, mit dem die technologische Fähigkeit eines Gebäudes bewertet wird, mit den Bewohnern und dem Netz zu kommunizieren und seinen Betrieb eigenständig effizient zu gestalten. Diese Aktualisierung der EPBD wird zudem die Verknüpfungen zwischen der öffentlichen Finanzierung von Gebäuderenovierungen und den Energieeffizienzausweisen stärken sowie Anreize für die Bekämpfung der Energiearmut durch Gebäuderenovierungen bieten.

Energieeffizientere Gebäude erhöhen den Komfort und das Wohlbefinden der Bewohner und sind der Gesundheit zuträglich, da sie zu einer Verringerung der auf ein schlechtes Innenraumklima zurückzuführenden Sterblichkeits- und Krankheitsraten führen. Angemessen geheizte und belüftete Wohnräume verringern die durch Feuchtigkeit verursachten negativen Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere bei anfälligen Personen wie Kindern und älteren Menschen sowie Personen mit Vorerkrankungen.

Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Wohnraum und die Energiearmut. Energieeinsparungen und Energieeffizienzverbesserungen beim Wohnungsbestand würden vielen Haushalten ermöglichen, der Energiearmut zu entkommen. Dieser Vorschlag könnte dazu beitragen, 515 000 bis 3,2 Millionen Haushalte in der EU (von laut Eurostat insgesamt 23,3 Millionen von Energiearmut betroffenen Haushalten) von Energiearmut zu befreien.

Um sicherzustellen, dass dieser Vorschlag größtmögliche Wirkung entfalten kann, wird die Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ zur Mobilisierung umfangreicher privater Investitionen beitragen. Aufbauend auf der Investitionsoffensive für Europa, einschließlich des Europäischen Fonds für strategische Investitionen und des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, wird diese Initiative die Verwendung öffentlicher Gelder unterstützen und Projektträger und Investoren durch mehr Unterstützung bei der Projektentwicklung und Mechanismen zur Projektbündelung darin bestärken, gute Ideen in die Realität umzusetzen. Letztendlich wird die Initiative „Intelligente Finanzierung für intelligente Gebäude“ dazu beitragen, Vertrauen zu schaffen und mehr Investoren für den Energieeffizienzmarkt zu gewinnen.

Dieser Vorschlag berücksichtigt die Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens der EPBD, das auf einer breit angelegten öffentlichen Konsultation, Studien und Sitzungen mit den Interessenträgern basiert und eine Bewertung und eine Folgenabschätzung umfasst.

Dieser Vorschlag enthält nur diejenigen Artikel der Richtlinie, die mit Blick auf den Zeitrahmen 2030 aktualisiert werden müssen.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vor dieser Überprüfung durchgeführte Evaluierung ergab, dass die EPBD mit anderen EU-Rechtsvorschriften in Einklang steht. Der Vorschlag ist auch mit den anderen Elementen des Pakets für Saubere Energie für Europa vereinbar, wie der neuen Verordnung zum Governance-System der Energieunion und den aktualisierten Rechtsvorschriften über erneuerbare Energien. Die EPBD wird unmittelbar zum Ziel der Energieeffizienzrichtlinie (im Folgenden die „EER“) beitragen, die Energieeffizienz bis zum Jahr 2030 um 30 % zu erhöhen. Sie ergänzt Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der EER sowie der EU-Rechtsvorschriften über die Energieeffizienz von Produkten ergreifen müssen. Die Ökodesign- oder Energiekennzeichnungsvorschriften enthalten Anforderungen an die Energieeffizienz von in Gebäuden genutzten Produkten wie Heizkesseln, die nationalen Bauvorschriften der Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Energieleistung nachträglich eingebauter oder ersetzter Gebäudekomponenten fest. Gebäudekomponenten umfassen in der Regel mehrere Produkte, so besteht z. B. ein Heizungssystem aus Kessel, Rohren und Steuerung. Die Kohärenz wird auf Einzelfallbasis während der Entwicklung spezifischer Durchführungsvorschriften für Ökodesign und/oder Energiekennzeichnung unter Berücksichtigung der EPBD-Anforderungen gewährleistet. So wurde zum Beispiel beschlossen, keine Ökodesign-Anforderungen für die Wärmedämmung festzulegen, weil diese bereits durch die nationale Umsetzung der EPBD gut abgedeckt werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Die EPBD beruht auf Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen darstellt. Da der AEUV eine spezifische Rechtsgrundlage für den Energiebereich enthält, sollte diese Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag herangezogen werden.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Ein gemeinsamer Ansatz auf EU-Ebene ist aus mehreren Gründen von Vorteil.

Erstens ergibt sich aus einer Regelung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf EU-Ebene ein Mehrwert vor allem durch die Schaffung eines Binnenmarktes, die Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit der EU und die EU-weite Nutzung von Synergien mit der Klimapolitik und die Modernisierung nationaler Vorschriften im Gebäudesektor.

Zweitens benötigt die Finanzbranche eine bessere EU-weite Vergleichbarkeit von Messungen der Energieeffizienz. Die Finanzinstitutionen haben deutlich gemacht, dass sowohl auf nationaler wie auch lokaler und auf EU-Ebene noch Anstrengungen erforderlich sind, um die Effektivität öffentlicher und privater Investitionen zu steigern und zur Entwicklung attraktiver Finanzierungsprodukte auf dem Markt beizutragen.

Drittens gibt es, auch wenn die Länder unterschiedliche Bauvorschriften, Gebäudetypologien und lokale sowie klimatische Bedingungen haben, auch multinationale Nutzer. Eigentümer von Ketten im Dienstleistungsbereich (z. B. Supermärkte oder Hotels) haben einheitlichere und besser vergleichbare Methoden für die Zertifizierung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gefordert.

Schließlich führt ein Tätigwerden auf EU-Ebene zu einer Modernisierung der nationalen Vorschriften im Bausektor, sodass größere Märkte für innovative Produkte offen stehen und Kostensenkungen möglich werden. Vor Verabschiedung der EPBD im Jahr 2002 waren in den Gesetzes- und Bauvorschriften vieler Mitgliedstaaten keine Energieeffizienzanforderungen oder Förderinstrumente vorgesehen. Durch die Richtlinien von 2002 und 2010 existieren jetzt in den Bauvorschriften aller Mitgliedstaaten Energieeffizienzanforderungen für bestehende und neue Gebäude. Die EPBD von 2010 hat durch die Einführung des Konzepts der Kostenoptimalität und die anschließende Annahme der Niedrigstenergieanforderungen zu einer bedeutenden Modernisierung der nationalen Bauvorschriften geführt.

Die vorgeschlagenen Änderungen respektieren das Prinzip der Subsidiarität, und die Mitgliedstaaten werden über die gleiche Flexibilität verfügen wie bisher, um Anpassungen an nationale Gegebenheiten und lokale Bedingungen (z. B. Gebäudetyp, Klima, Kosten vergleichbarer Technologien für erneuerbare Energie und Zugänglichkeit, optimale Kombination mit nachfrageseitigen Maßnahmen, Gebäudedichte usw.) zu ermöglichen.

   Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wie oben erläutert, wurden die Maßnahmen der EU im Bereich der Energieeffizienz behutsam erweitert und auf Bereiche beschränkt, in denen sie zur Erreichung der Energieeffizienzziele erforderlich sind. Dieser Punkt wird in Abschnitt 3 der Folgenabschätzung behandelt. Der Umfang der Änderungen ist auf die Aspekte beschränkt, in denen ein Tätigwerden der EU erforderlich ist.

   Wahl des Instruments

Die Richtlinie ist das geeignete Instrument, um einerseits die Befolgung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten und ihnen andererseits den nötigen Handlungsspielraum für Anpassungen an die unterschiedlichen nationalen und regionalen Besonderheiten zu geben. Eine Verordnung würde diese Flexibilität nicht zulassen. Mehrere Mitgliedstaaten und Interessenträger haben bei der Konsultation sehr deutlich gemacht, dass diese Kombination von Durchsetzung und Flexibilität für Maßnahmen in diesem Bereich die beste Kombination und das richtige Instrument darstellt.

Da mit diesem Vorschlag außerdem eine geltende Richtlinie geändert wird, ist eine Änderungsrichtlinie das einzige angemessene Instrument.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertungen geltender Rechtsvorschriften

Die Bewertung zeigt, dass die Richtlinie effektiv ist und ihren allgemeinen und besonderen Zielen gerecht wird. Die bisherige Umsetzung zeigt ein im Wesentlichen gutes Ergebnis bei den weiteren vier analysierten Kriterien: Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert auf EU-Ebene.

Aus der Bewertung ergaben sich betreffend die Umsetzung und den Geltungsbereich folgende wichtigste Erkenntnisse und Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Verbesserung der Funktionsweise einiger Bestimmungen und die Nutzung des technischen Fortschritts für die beschleunigte Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden.

Wichtigste Erkenntnisse

Gegenüber dem in der EPBD zugrunde gelegten Basisjahr 2007 wurden im Jahr 2014 48,9 Mio. t RÖE an Endenergie eingespart. Diese Einsparungen liegen hauptsächlich innerhalb des Anwendungsbereichs der EPBD – Raumheizung und -kühlung sowie Warmbrauchwasser, wobei ein wesentlicher Teil Faktoren zugeschrieben werden kann, die durch politische Maßnahmen beeinflusst werden.

Die Zahl von 48,9 Mio. t RÖE von 2014 steht also offenbar in Einklang mit der Folgenabschätzung von 2008 zur EPBD, in der angenommen wurde, dass die EPBD bis 2020 zu Endenergieeinsparungen zwischen 60 und 80 Mio. t RÖE führen würde.

Die Bewertung ergibt, dass die Gesamtstruktur der Richtlinie, die eine Kombination aus Mindestanforderungen und Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz vorsieht, insbesondere für neue Gebäude funktioniert. Die Wahl der kostenoptimalen Methode zur Annäherung geltender nationaler Gesamtenergieeffizienz-Anforderungen an kosteneffiziente Niveaus hat sich als wirksamer Ansatz erwiesen.

Das für alle neuen Gebäude geltende Ziel, bis 2020 einen Niedrigstenergieverbrauch zu erreichen, hat dem Sektor eine „zukunftssichere“ Vision verschafft und ermöglicht eine entsprechende Mobilisierung der Interessenträger. Der gleiche Anspruch fehlt jedoch für bestehende Gebäude.

Folglich besteht im Gebäudesektor nach wie vor ein beträchtliches Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen. Die Steigerung der Renovierungsrate, -qualität und -effektivität ist die größte Herausforderung in den kommenden Jahrzehnten. Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der EER entwickelten langfristigen Renovierungsstrategien sollten durch Mobilisierung von Finanzmitteln und Investitionen in die Gebäuderenovierung zu einer Steigerung der Renovierungsraten führen. Diese Strategien sollten auch eine klare und vorwärts gerichtete Vision mit Perspektiven für 2030 und 2050 umfassen und ausreichend starke Marktsignale an Privathaushalte, Gebäudeeigentümer/-verwalter, Unternehmen und Investoren senden.

Die Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist ein von der Nachfrage gesteuertes Marktsignal für energieeffiziente Gebäude, das sein Ziel erreicht, Verbraucher zum Kauf oder zur Anmietung energieeffizienterer Gebäude zu motivieren. Die Bewertung ergab jedoch, dass sich nationale Zertifizierungssysteme und unabhängige Kontrollsysteme in mehreren Mitgliedstaaten noch im Anfangsstadium befinden und dass ihr Nutzen verbessert werden könnte.

Wegen der Vielfalt und Uneinheitlichkeit der Wertschöpfungskette des Gebäudesektors ist es nach wie vor schwierig, zuverlässige Daten über Gebäudekennwerte, Energieverbrauch und finanzielle Auswirkungen der Renovierungen in Form von Kosteneinsparungen oder Vermögenswerten zu sammeln. Dieser allgemeine Datenmangel wirkt sich negativ auf die Wahrnehmung des kostenwirksamen Energieeinsparungspotenzials des EU-Gebäudebestandes durch den Markt sowie auf die Durchsetzung, Überwachung und Bewertung der Richtlinie aus. Die bestehenden Register/Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz können ein zentrales Instrument für eine Verbesserung der Befolgung von Vorschriften, der Kenntnisse über den Gebäudebestand und der Information von politischen Entscheidungsträgern sowie für die Unterstützung von Entscheidungen der Marktakteure darstellen.

Raum für Verbesserungen

Bei der Evaluierung haben sich nur relativ begrenzte regulatorische Mängel ergeben. Es besteht jedoch Raum für die Vereinfachung und Straffung veralteter Anforderungen und für die Verbesserung der Befolgung durch Feinabstimmungen der geltenden Bestimmungen und ihre bessere Kopplung mit finanzieller Unterstützung. Außerdem besteht die Notwendigkeit, die Richtlinie entsprechend den technischen Entwicklungen zu aktualisieren und die Rate der Gebäuderenovierungen zu steigern, wobei langfristig die Senkung der CO2-Emissionen der Gebäude unterstützt werden muss.

Bei der Bewertung wurden ferner Aspekte der nationalen Umsetzung und Durchführung herausgearbeitet, die durch bessere Durchsetzung, Überwachung der Befolgung und Bewertung weiterentwickelt werden könnten. Ferner wurden Möglichkeiten für die Vereinfachung oder Aktualisierung veralteter Bestimmungen und die Straffung geltender Bestimmungen entsprechend dem technischen Fortschritt ermittelt, insbesondere:

ist die Anforderung zur Bewertung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 1 der EPBD weitgehend überflüssig, da die Verpflichtung, dass alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sein müssen, implizit die Anforderung enthält, dass eine Bewertung lokal verfügbarer hocheffizienter alternativer Systeme vorgenommen werden muss. Diese Anforderung nach Artikel 6 Absatz 1 stellt einen unnötigen Aufwand dar und wird daher gestrichen.

stellen die Bestimmungen zur regelmäßigen Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in den Artikeln 14 und 15 der EPBD sicher, dass Gebäude über längere Zeiträume hinweg effizient funktionieren. Die Möglichkeit alternativer Maßnahmen wird gestrichen, da sich diese als unwirksam erwiesen haben; stattdessen wird die Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Überwachungs- und Kontrollsysteme eingeführt, die als kostengünstige Alternative zu Inspektionen angesehen werden.

Der technische Fortschritt in Richtung „intelligenterer“ Gebäudesysteme bietet Möglichkeiten für eine effizientere Umsetzung der EPBD und schafft auch entsprechende Voraussetzungen: Information von Verbrauchern und Investoren über den operationellen Energieverbrauch; Anpassung an die Bedürfnisse der Nutzer; Realisierung des effizienten und komfortablen Betriebs von Gebäuden; Fähigkeit von Gebäuden zum Laden von Elektrofahrzeugen; Fähigkeit zur Energiespeicherung und zur Nachfragesteuerung in einem modernisierten Elektrizitätsmarkt.

   Konsultation der Interessenträger

Die Evaluierung begann im Juni 2015. Untersucht wurden das Funktionieren der EPBD in der Vergangenheit und in der Gegenwart auf der Grundlage einer Bewertung der Ergebnisse und Effekte der Richtlinie mit Blick auf ihre Effektivität, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert durch das Vorgehen auf EU-Ebene. Wichtigste Informationsquellen waren dabei eine Sichtung der Fachliteratur, Informationen über die Umsetzung der derzeitigen politischen Maßnahmen, Analysen bisheriger Monitoring- und Bewertungstätigkeiten, Informationen von Interessenträgern sowie spezifische Studien und Projekte.

Die Interessenträger wurden wie folgt konsultiert:

durch eine offene öffentliche Internet-Konsultation vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Oktober 2015;

durch eine spezifische Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Richtlinie, die insbesondere im Rahmen der Sitzung der konzertierten Aktion der EPBD am 26. und 27. November 2015 erfolgte, und eine Sitzung des Ausschusses „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ am 1. Februar 2016;

durch thematische technische Workshops zu spezifischen Themen, die zwischen Juni 2015 und Januar 2016 stattfanden;

durch eine Veranstaltung für die Interessenträger am 14. März 2016.

Die Internetkonsultation endete am 31. Oktober 2015; eine Zusammenfassung der 308 Beiträge ist online abrufbar 3 . Über die Hälfte (58 %) der Reaktionen kamen von Organisationen, hauptsächlich Vertreter des Bausektors, gefolgt von Unternehmen (20 %) aus den Mitgliedstaaten. Einzelpersonen, Behörden und sonstige machen 7-8 % der Teilnehmer aus.

Insgesamt betrachtet wurde durch die EPBD nach Auffassung der meisten Teilnehmer ein guter Rahmen für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden geschaffen, außerdem hat die Richtlinie das Bewusstsein für den Energieverbrauch in Gebäuden geschärft und ihm eine wichtigere Rolle in der Energiepolitik verschafft. Der Beitrag der Richtlinie zu den Klimazielen für 2030 und 2050 wurde anerkannt. Die Mehrheit der Teilnehmer beurteilt die EPBD als erfolgreich, ein Drittel ist gegenteiliger Auffassung. Für eine Reihe von Teilnehmern ist es zu früh für eine Beurteilung des Erfolgs der EPBD, da es schwierig war, die Auswirkungen der Richtlinie isoliert zu betrachten. Für andere ist die EPBD nicht so effektiv, wie sie es angesichts des nach wie vor enormen Potenzials für die Optimierung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor sein könnte.

In den negativen Antworten werden für die beschränkte Effektivität folgende Gründe genannt: die zögerliche und uneinheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten, die schlechte Qualität der Energieeffizienzausweise, die langsame Etablierung von Maßnahmen und die niedrige Renovierungsquote sowie das Fehlen einer Definition des Begriffs „Niedrigstenergiegebäude“ und die Notwendigkeit einer besseren Nutzung von Finanzinstrumenten. Eine Reihe von Teilnehmern verweist auch auf die schwache Befolgung und Durchsetzung von Maßnahmen, andere geben zu bedenken, dass sich die Einführung von Verbesserungen durch die Wirtschaftskrise im Bausektor verzögert hat. Manche Teilnehmer betonen, dass die EPBD zwar im Hinblick auf die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude erfolgreich war, jedoch keine ausreichenden Anreize für Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bietet.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Informationen über die Umsetzung der EPBD liefern auch die Arbeiten der konzertierten Aktion der EPBD 4 , der regelmäßige Dialog mit Mitgliedstaaten und die Arbeiten des Ausschusses „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“.

Die Ergebnisse von Projekten, die im Rahmen des Kapitels Energieeffizienz zum Thema „Sichere, saubere und effiziente Energie“ beim H2020 und bei seinem Vorläufer, dem Programm „Intelligente Energie — Europa“ finanziert wurden, wurden analysiert 5 und angeführt, wo dies relevant war.

Neben den Konsultationsinitiativen der Europäischen Kommission wurden bei der Bewertung auch andere Quellen herangezogen, z. B. durch Sichtung der Fachliteratur ermittelte Forschungsarbeiten.

   Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission zweimal vorgelegt. Der Entwurf vom 1. Juli 2016 erhielt am 26. Juli eine befürwortende Stellungnahme. Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung und die beiden Stellungnahmen des Ausschusses sind auf der Website der Kommission 6 abrufbar:

Bei der Folgenabschätzung wurden folgende Optionen betrachtet:

Option „keine Änderung“

Die Option „keine Änderung“ der EPBD bedeutet: keine zusätzlichen Maßnahmen zu den bestehenden. Die EPBD in ihrer derzeitigen Fassung und die damit zusammenhängenden regulatorischen und nicht-regulatorischen Instrumente werden weiter angewendet wie bisher. Dieses Konzept könnte durch Maßnahmen zur Maximierung der Wirkung der EPBD ergänzt werden. Der Austausch bewährter Praktiken, gefördert durch entsprechende Plattformen (z. B. Konzertierte Aktion), könnte dazu beitragen, die Befolgung zu verbessern. Es ist davon auszugehen, dass diese Arbeiten bei der Option „keine Änderung“ fortgesetzt würden.

Politische Optionen

Die meisten der vorgeschlagenen Maßnahmen können im Wege nicht zwingender Rechtsinstrumente (Option I) und/oder gezielter Änderungen (Option II) umgesetzt werden. Einige Maßnahmen gehen über den geltenden Rechtsrahmen hinaus und würden eine grundlegende Revision der derzeitigen Richtlinie erfordern (Option III).

Option I: Verbesserte Umsetzung und weitere Hilfestellung

Hierbei geht es um ein Paket von Vorschlägen, die die Anwendung des bestehenden Regelungsrahmens verbessern, ohne dass die Richtlinie geändert wird. Die Option nutzt die Arbeiten auf EU-Ebene sowie nationaler und regionaler Ebene für eine aktive Umsetzung der Richtlinie. Sie geht einen Schritt weiter als die Option „keine Änderung“: es werden nicht zwingende Rechtsinstrumente und Leitlinien vorgeschlagen, die die Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften verbessern und die Durchführung freiwilliger Maßnahmen, die bisher von den Mitgliedstaaten noch nicht geprüft wurden, verbessern könnten.

Option II: Verbesserte Umsetzung mit gezielten Änderungen zur Stärkung der aktuellen Vorschriften

Diese Option umfasst die Vorschläge der Option I, geht aber weiter und erfordert gezielte Änderungen der geltenden EPBD, um den Ursachen der Probleme auf breiterer Basis beizukommen. Im Vergleich zur Option III geht diese Option jedoch nicht über den Rahmen der geltenden EPBD hinaus, sie sieht bessere Informationen für die Endnutzer vor und soll durch angemessene Mindest-Leistungsanforderungen suboptimale Maßnahmen an Gebäuden verhindern.

Option III: Verbesserte Umsetzung mit weiterer Harmonisierung und ehrgeizigeren Zielen

Diese Option ist die ehrgeizigste und geht über das derzeitige Konzept der EPBD hinaus, indem sie eine Verpflichtung der Gebäudeeigentümer zur Renovierung ihrer Gebäude vorsieht.

Folgende Schlussfolgerungen ergeben sich aus dem Vergleich der drei Optionen:

Schwerpunkt von Option I sind die kontinuierliche Durchsetzung der EPBD in ihrer derzeitigen Fassung und die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Leitlinien und Hilfestellung. Das Potenzial der im Bewertungsbericht und in der öffentlichen Konsultation aufgezeigten Verbesserungsmöglichkeiten für eine effektivere Beseitigung von Hemmnissen für die Energieeffizienz von Gebäuden wird nicht ausgeschöpft.

Option III enthält ehrgeizige Maßnahmen für die Steigerung der Renovierungsquote und hat daher sehr starke Auswirkungen. Sie bewirkt tief greifende Änderungen im Gebäudesektor, vor allem durch die Verpflichtung zur Renovierung Tausender Gebäude. Jedoch wirft sie auch bestimmte Fragen auf, z. B. im Hinblick auf Zwangsinvestitionen, die vom finanziellen Standpunkt aus als nicht kostenwirksam betrachtet werden könnten. Ferner ergeben sich praktische Vorbehalte (z. B. weitere Harmonisierung von Methoden zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz oder der Energieeffizienzausweise) und es könnten Zweifel an der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips aufkommen (z. B. Pflicht zur Renovierung von Gebäuden bei Wechsel des Besitzers oder Mieters, öffentliche finanzielle Unterstützung für die vorgeschriebene Wärmedämmungsrenovierung und vorgeschriebene Schulung für Bau- und Installationsunternehmen).

Option II wird der Vorzug gegeben, da sie im Hinblick auf das Ergebnis und die Schlussfolgerungen der Bewertung der EPBD und den bestehenden Rechtsrahmen am besten geeignet ist: Die Option ermöglicht durch gezielte Änderungen im Folgenden dargestellte deutliche Verbesserungen und Vereinfachungen der EPBD und des allgemeinen Rechtsrahmens für eine bessere Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und gleichzeitig ein hohes Maß an Flexibilität für die Durchführung auf nationaler Ebene:

Sie ermöglicht die Beibehaltung des bisherigen maßvollen Rahmens für Initiativen der EU zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, gewährleistet gleichzeitig Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Kostenwirksamkeit und lässt den Mitgliedstaaten ein erhebliches Maß an Flexibilität.

Sie lässt die Kernziele, Grundsätze und die Gesamtstruktur der Richtlinie unverändert, die gut funktioniert und von den Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten, unterstützt wird.

Sie sieht nur gezielte Änderungen vor, die die weitere Anwendung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie in ihrer derzeitigen Fassung ermöglichen, die funktionieren und kostenwirksam sind.

Sie basiert auf einem ausgewogenen Konzept zwischen Leitlinien und begrenzten rechtlichen Korrekturen zur Einführung neuer schwerpunktmäßiger Bestimmungen, um insbesondere bestehende Gebäude und die Verbindung zur Finanzierung zu erfassen.

Anknüpfend an die Europäische Strategie für emissionsarme Mobilität und aufbauend auf dem Beispiel einiger Mitgliedstaaten ist in der bevorzugten Option auch eine Maßnahme vorgesehen, um die Entwicklung der Elektromobilität zu unterstützen und die Minderung der CO2-Emissionen der Wirtschaft weiter voranzutreiben.

Die Wirkungen werden wie folgt eingeschätzt:

Wirtschaft: leicht positive Auswirkungen auf das Wachstum dank zusätzlicher Investitionen in Energieeffizienz und Verringerung der Energieimporte, Impulse für die Bau- und die Technikbranche, die stark mit den zusätzlichen Investitionen zusammenhängen, positive Auswirkungen auf die Isolierungs- und Flachglasbranche und Investitionen in Gebäuderenovierung, die speziell KMU zugutekommen.

Soziales: die Auswirkungen auf die Beschäftigung werden in etwa mit dem BIP vergleichbar sein, wenn auch in einem geringeren Maßstab. Verbesserungen des Innenraumklimas werden zu einer deutlichen Verringerung der Sterblichkeits- und Krankheitsraten sowie der Kosten für Gesundheitsleistungen führen. Es werden mäßige positive Auswirkungen auf die Energiearmut erwartet.

Umweltauswirkungen: Die Treibhausgasemissionen werden in allen Mitgliedstaaten leicht sinken.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Insgesamt würden die Maßnahmen der bevorzugten politischen Option den mit der EPBD verbundenen Verwaltungsaufwand der um 98,1 Mio. EUR pro Jahr verringern. Die Berechnung der Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand für die bevorzugte Option ist Anhang 9 der Folgenabschätzung zu entnehmen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.SONSTIGE ELEMENTE

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der vorliegende Vorschlag sieht keine Änderungen an den derzeitigen Berichterstattungspflichten der Mitgliedstaaten vor. Der Legislativvorschlag zum Governance-System der Energieunion wird sicherstellen, dass ein transparentes und zuverlässiges Planungs-, Berichterstattungs- und Monitoring-System eingerichtet wird, das auf integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen sowie auf gezielten Fortschrittsberichten der Mitgliedstaaten beruht, in denen die Umsetzung der nationalen Pläne anhand der fünf Dimensionen der Energieunion regelmäßig bewertet wird. Dies wird den administrativen Aufwand der Mitgliedstaaten verringern und es der Kommission dennoch ermöglichen, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung ihrer Energieeffizienzziele sowie des EU-Gesamtziels zu überwachen.

Durch den Vorschlag werden neue Verpflichtungen eingeführt, deren Erfüllung im Hinblick auf Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden, Gebäuderenovierung, gebäudetechnische Systeme, finanzielle Anreize und Marktschranken überwacht werden wird; gleichzeitig werden die Verpflichtungen für neue Gebäude und die Auflagen betreffend Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen und die entsprechenden Berichte vereinfacht.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag für eine Verordnung über das Governance-System der Energieunion zielt darauf ab, die Berichterstattungs- und Planungsauflagen für die Mitgliedstaaten sowie die Überwachungspflichten der Kommission zu verringern und zu straffen. Der Vorschlag wird auch einen schrittweisen Prozess zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorsehen, um die Ziele der Energieunion gemeinsam zu erreichen. Die aufgrund dieses Vorschlags erforderlichen Pläne und Berichte sollten es der Kommission ermöglichen, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung der Ziele der Richtlinie zu bewerten und zu verfolgen.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

die Begriffsbestimmung „gebäudetechnische Systeme“ gemäß Artikel 2 Absatz 3 wird erweitert auf die standortnahe Elektrizitätserzeugung und standortnahe Infrastrukturen für Elektromobilität;

der derzeitige Artikel 4 der EER über Gebäuderenovierung wird aus Gründen der besseren Kohärenz in die vorliegende Richtlinie übernommen und wird zusätzlich Aspekte der Energiearmut berücksichtigen und Bestimmungen zur Unterstützung für die intelligente Finanzierung von Gebäuderenovierungen sowie ein Konzept für die Minderung der CO2-Emissionen von Gebäuden bis 2050 mit genauen Zwischenzielen bis 2030 umfassen. Die langfristigen Strategien für die Renovierung von Gebäuden werden Teil der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne werden (und diesen als Anhang beigefügt) und müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum nach 2020 bis zum 1. Januar 2019 nach dem Verfahren der Verordnung über das Governance-System der Energieunion übermittelt werden. Die Strategie soll die Renovierung des nationalen Bestands an Wohn- und Nichtwohngebäuden abdecken.

Artikel 6 über neue Gebäude wird vereinfacht, indem er auf die Bestimmung begrenzt wird, die in der Folgenabschätzung als nützlichste Bestimmung ermittelt wurde, d. h. die allgemeine Verpflichtung, dass neue Gebäude den Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz genügen müssen. Andere Bestimmungen, die sich als umständlich erwiesen haben, werden gestrichen.

Artikel 8 wird aktualisiert, um der überarbeiteten Begriffsbestimmung der „gebäudetechnischen Systeme“ Rechnung zu tragen. Durch einen neuen Absatz werden Anforderungen eingefügt, die folgende Aspekte betreffen:

(a)Infrastruktur für Elektromobilität, in neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen und Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen, die einer umfangreichen Renovierung unterzogen werden, muss jeder zehnte Parkplatz für die Nutzung im Rahmen der Elektromobilität ausgerüstet sein. Die gilt ab 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen, einschließlich Gebäude, in denen die Installation von Ladepunkten im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe vorgesehen ist. In neuen Wohngebäuden mit mehr als zehn Parkplätzen und Wohngebäuden, die einer umfangreichen Renovierung unterzogen werden, müssen Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten ermöglichen. Die Mitgliedstaaten können Gebäude, die sich im Eigentum von KMU befinden und von diesen genutzt werden sowie öffentliche Gebäude, die unter die Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 7 fallen, von dieser Regelung ausnehmen;

(b)den verstärkten Einsatz von elektronischer Überwachung, Automatisierung und Steuerung zur Straffung der Inspektionen und

(c)die Einführung eines „Intelligenzindikators“, der die Fähigkeit des Gebäudes kennzeichnet, seinen Betrieb an die Erfordernisse der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Leistung zu verbessern.

Artikel 10 wird aktualisiert und umfasst nun auch zwei neue Bestimmungen über die Verwendung der Energieeffizienzausweise zur Bewertung der Einsparungen durch die Renovierungen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden; zu diesem Zweck sollen die vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise verglichen werden; die Gesamtenergieeffizienz von öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche oberhalb einer bestimmten Grenze muss offengelegt werden.

die Artikel 14 und 15 über Inspektionen werden gestrafft und durch effektivere Ansätze für regelmäßige Inspektionen ersetzt, die in den aktualisierten Artikeln 14 und 15 enthalten sind; mithilfe dieser Ansätze könnte gewährleistet werden, das die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes aufrechterhalten und/oder verbessert wird; und

Anhang I wird aktualisiert, um die Transparenz und die Kohärenz bei der Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz auf nationaler oder regionaler Ebene zu verbessern und die Bedeutung des Innenraumklimas zu berücksichtigen.

2016/0381 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 9 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union strebt die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems an. Mit der Energieunion und dem energie- und klimapolitischen Rahmen für die Zeit bis 2030 setzt sich die Union ehrgeizige Ziele zur weiteren Verringerung der Treibhausgasemissionen (um mindestens 40 % bis 2030 im Vergleich zu 1990), zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieverbrauch (um mindestens 27 %), zu Energieeinsparungen von mindestens 27 % (wobei dieser Wert mit Blick auf ein EU-Niveau von 30 % überprüft wird 10 ) und zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit in Europa.

(2)Zur Verwirklichung dieser Ziele vereint die im Jahr 2016 durchgeführte Überprüfung der Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz folgende Aspekte: i) Neubewertung des EU-Energieeffizienzziels für 2030, wie vom Europäischen Rat 2014 gefordert; ii) Überprüfung der zentralen Artikel der Energieeffizienzrichtlinie und der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; iii) Stärkung des Finanzierungsumfelds einschließlich des Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) und des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), wodurch letztendlich die finanziellen Voraussetzungen für Investitionen in die Energieeffizienz verbessert werden.

(3)Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 ist die Kommission verpflichtet, spätestens bis zum 1. Januar 2017 eine Bewertung dieser Richtlinie basierend auf den bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte vorzunehmen und gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten.

(4)Zur Vorbereitung dieser Bewertung hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um Informationen darüber zusammenzutragen, wie die Richtlinie 2010/31/EU in den Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, wobei sie sich darauf konzentriert, was funktioniert und wo Verbesserungsbedarf besteht.

(5)Die Ergebnisse der Bewertung und der Folgenabschätzung zeigen, dass eine Reihe von Änderungen erforderlich ist, um die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU zu stärken und bestimmte Aspekte zu vereinfachen.

(6)Die Union setzt sich für die Entwicklung eines sicheren, wettbewerbsfähigen, und dekarbonisierten Energiesystems bis 2050 12 ein. Zur Verwirklichung dieses Ziels brauchen Mitgliedstaaten und Investoren konkrete Meilensteine, um bis 2050 zu gewährleisten, dass Gebäude niedrige CO2-Emissionen aufweisen. Um bis 2050 einen Gebäudebestand mit niedrigen CO2-Emissionen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Zwischenetappen für die Einhaltung der mittelfristigen (2030) und langfristigen Ziele (2050) festlegen.

(7)Aus Gründen der besseren Kohärenz sollten die in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 13 enthaltenen Bestimmungen über langfristige Strategien für die Renovierung in die Richtlinie 2010/31/EU aufgenommen werden.

(8)Die Strategien des digitalen Binnenmarkts und der Energieunion sollten aufeinander abgestimmt werden und gemeinsame Ziele verfolgen. Durch die Digitalisierung des Energiesystems ändert sich die Energielandschaft rasant, beginnend bei der Integration erneuerbarer Energien über intelligente Netze bis hin zu intelligenzfähigen Gebäuden. Im Zuge der Digitalisierung des Gebäudesektors sollten gezielte Anreize gesetzt werden, um intelligenzfähige Systeme und digitale Lösungen in der baulichen Umgebung zu fördern.

(9)Zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung durch die Definition des Intelligenzindikators und Bestimmungen zu seiner Umsetzung ergänzt wird. Der Intelligenzindikator sollte verwendet werden, um die Fähigkeit eines Gebäudes zu messen, IKT- und elektronische Systeme zur Optimierung seines Betriebs und zur Kommunikation mit dem Netz zu nutzen. Der Intelligenzindikator wird die Eigentümer und die Bewohner von Gebäuden auf die Vorteile der Nutzung der Gebäudeautomatisierung und elektronischen Überwachung gebäudetechnischer Systeme aufmerksam machen und bei den Bewohnern Vertrauen im Hinblick auf die durch diese neuen erweiterten Funktionen tatsächlich erzielten Einsparungen schaffen.

(10)Durch Innovationen und neue Technologien können Gebäude auch zur allgemeinen Dekarbonisierung der Wirtschaft beitragen. So können Gebäude als Hebel für die Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen für das intelligente Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen und den Mitgliedstaaten eine Grundlage bieten, wenn sie sich für die Nutzung von Autobatterien als Energiequelle entscheiden. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, sollte die Definition des Begriffs gebäudetechnische Systeme ausgeweitet werden.

(11)Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden zwei bestehende Bestimmungen ermittelt, deren Ziele auf wirksamere Weise erreicht werden könnten als die derzeitige Lage dies ermöglicht. Erstens stellt die Verpflichtung, vor Baubeginn eine Machbarkeitsstudie über den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme durchzuführen, einen unnötigen Aufwand dar. Zweitens hat sich erwiesen, dass die Bestimmungen zur Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, auf wirksame Weise die ursprüngliche und die zukünftige Energieeffizienz dieser technischen Systeme sicherzustellen. Auch kostengünstige technische Lösungen mit sehr kurzer Amortisationsdauer, z. B. der hydraulische Abgleich von Heizungsanlagen und die Installation bzw. der Austausch von thermostatischen Regelventilen werden gegenwärtig unzureichend berücksichtigt. Die Bestimmungen in Bezug auf die Inspektionen werden geändert, um ein besseres Ergebnis der Inspektionen zu gewährleisten.

(12)Die Gebäudeautomatisierung und elektronische Überwachung gebäudetechnischer Systeme haben sich insbesondere für große Anlagen als wirksamer Ersatz für Inspektionen erwiesen. Die Installation einer solchen Ausrüstung sollte als die kostengünstigste Alternative zu Inspektionen in großen Nichtwohngebäuden und Mehrfamilienhäusern von einer Größe betrachtet werden, die es ermöglicht, dass sich die Kosten dafür in weniger als drei Jahren amortisieren. Aus diesem Grund wird die gegenwärtige Möglichkeit, sich stattdessen für alternative Maßnahmen zu entscheiden, gestrichen. Bei kleinen Anlagen wird die Dokumentation der Systemleistung durch die Installateure und die Registrierung dieser Informationen in den Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz dazu beitragen, die Einhaltung der Mindestanforderungen für alle gebäudetechnischen Systeme besser überprüfen zu können und die Rolle von Energieeffizienzausweisen zu stärken. Des Weiteren werden die bestehenden regelmäßigen Sicherheitsinspektionen und planmäßigen Wartungsarbeiten nach wie vor die Möglichkeit zur direkten Beratung im Hinblick auf Energieeffizienzverbesserungen bieten.

(13)Um die finanziellen Maßnahmen in Bezug auf die Energieeffizienz bestmöglich für die Gebäuderenovierung zu nutzen, sollten diese dem Umfang der Renovierungsarbeiten entsprechen, der durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise vor und nach der Renovierung bewertet werden sollte.

(14)Der Zugang zu Finanzmitteln gestaltet sich einfacher, wenn hochwertige Informationen verfügbar sind. Bei öffentlichen Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² sollte daher die Verpflichtung bestehen, den tatsächlichen Energieverbrauch anzugeben.

(15)Die derzeit bestehenden unabhängigen Kontrollsysteme für Energieeffizienzausweise sollten gestärkt werden, um sicherzustellen, dass die Energieeffizienzausweise von hoher Qualität sind und zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen sowie zum Erstellen von Statistiken über den nationalen/regionalen Gebäudebestand verwendet werden können. Es werden hochwertige Daten über den Gebäudebestand benötigt, die teilweise aus den Registern und Datenbanken für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz gewonnen werden können, die gegenwärtig in nahezu allen Mitgliedstaaten entwickelt und verwaltet werden.

(16)Zur Verwirklichung der Ziele der Energieeffizienzpolitik für Gebäude sollte die Transparenz von Energieeffizienzausweisen verbessert werden, indem sichergestellt wird, dass alle für Berechnungen, für die Zertifizierung und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Parameter einheitlich festgelegt und angewandt werden. So sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise sicherstellen, dass die Leistung neu installierter, ersetzter oder modernisierter gebäudetechnischer Systeme mit Blick auf die Zertifizierung von Gebäuden und die Überprüfung der Einhaltung bestimmter Anforderungen dokumentiert wird.

(17)In der Empfehlung (EU) 2016/1318 der Kommission vom 29. Juli 2016 zu Niedrigstenergiegebäuden wurde dargelegt, wie durch die Umsetzung der Richtlinie gleichzeitig der Umbau des Gebäudebestands und der Übergang zu einer nachhaltigeren Energieversorgung, die auch die EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung 14 unterstützt, sichergestellt werden könnte. Zur Gewährleistung einer angemessenen Umsetzung sollte der allgemeine Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aktualisiert werden, wobei die Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung (CEN) im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission herangezogen werden sollten.

(18)Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ehrgeizigere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten festzulegen, sofern diese mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Es ist mit den Zielen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2012/27/EG zu vereinbaren, dass diese Anforderungen unter bestimmten Umständen die Installation oder Nutzung von Produkten, die anderen Rechtsvorschriften der Union unterliegen, einschränken können, sofern durch diese Anforderungen keine ungerechtfertigten Marktbarrieren errichtet werden.

(19)Die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung von Gebäuden zu decken, können auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Ziele der Richtlinie können auf Unionsebene wirksamer durchgesetzt werden, weil dadurch eine einheitliche Anwendung gewährleistet und sichergestellt wird, dass gemeinsame Ziele, ein gemeinsames Verständnis und gemeinsame politische Bestrebungen verfolgt werden. Die Union wird daher im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig. Diese Richtlinie geht im Einklang mit dem ebenfalls in diesem Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 15 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(21)Die Richtlinie 2010/31/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2010/31/EU wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.    „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmbrauchwasser, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, standortnahe Elektrizitätserzeugung und Elektromobilitätsinfrastrukturen, oder eine Kombination solcher Systeme, einschließlich derer, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;“;

2.Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a „Langfristige Renovierungsstrategie“, der im Einklang mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen der Verordnung (EU) XX/20XX [Governance-System der Energieunion] vorgelegt wird, eingefügt:

a)der erste Absatz besteht aus Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz 16 , mit Ausnahme seines letzten Unterabsatzes;

b)folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:

„2.    In ihrer langfristigen Renovierungsstrategie nach Absatz 1 erstellen die Mitgliedstaaten einen Fahrplan mit klaren Meilensteinen und Maßnahmen zur Verwirklichung des langfristigen Ziels bis 2050, einen nationalen Gebäudebestand mit geringen CO2-Emissionen zu erhalten, und mit genauen Zwischenzielen bis 2030.

Darüber hinaus wird die langfristige Renovierungsstrategie zur Verringerung der Energiearmut beitragen.

3.    Um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Investitionsentscheidungen zu lenken, führen die Mitgliedstaaten Mechanismen ein, um:

a)Projekte zu bündeln und somit den Investoren die Finanzierung der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Renovierungen zu erleichtern;

b)die Risiken für Investoren und den Privatsektor im Zusammenhang mit Energieeffizienzmaßnahmen zu mindern; und

c)öffentliche Mittel zu nutzen, um Anreize für zusätzliche Investitionen aus dem privaten Sektor zu schaffen oder auf spezifische Marktversagen zu reagieren.“;

3.Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

(b)Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

4.Artikel 7 Unterabsatz 5 wird gestrichen;

5.Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen;

(b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in allen neuen Nichtwohngebäuden und in allen bestehenden Nichtwohngebäuden, die einer umfangreichen Renovierung unterzogen werden und über mehr als zehn Parkplätze verfügen, mindestens jeder zehnte Parkplatz mit einem Ladepunkt im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 17 ausgerüstet ist, der in der Lage ist, den Ladevorgang abhängig von entsprechenden Preissignalen zu starten oder abzubrechen. Diese Anforderung gilt ab dem 1. Januar 2025 für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Parkplätzen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen des vorangegangenen Unterabsatzes bei Gebäuden, die sich im Eigentum von KMU im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 befinden oder von ihnen genutzt werden, nicht festzulegen oder anzuwenden.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in neuen Wohngebäuden und in Wohngebäuden, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, die jeweils über mehr als zehn Parkplätze verfügen, Vorverkabelungen vorgenommen werden, die die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für jeden Parkplatz ermöglichen.

4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen der Absätze 2 und 3 bei öffentlichen Gebäuden, die bereits durch die Richtlinie 2014/94/EU abgedeckt sind, nicht festzulegen oder anzuwenden.“;

(c)Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„5.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Installation, Austausch oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems die Gesamtenergieeffizienz des gesamten veränderten Systems bewertet, dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt wird, sodass diese Dokumentation für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Absatz 1 und die Ausstellung von Energieeffizienzausweisen zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen in der in Artikel 18 Absatz 3 genannten nationalen Datenbank für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz registriert werden.

6.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch eine Definition des Begriffs „Intelligenzindikator“ und durch die Bedingungen zu ergänzen, unter denen der „Intelligenzindikator“ potenziellen neuen Mietern oder Käufern als zusätzliche Information bereitgestellt wird.

Der Intelligenzindikator bildet die Flexibilitätsmerkmale, verbesserten Funktionen und Fähigkeiten ab, die auf die stärker vernetzten und besser integrierten intelligenten Geräte zurückzuführen sind, die in herkömmlichen gebäudetechnischen Systemen verbaut werden. Mit diesen Funktionen soll den Bewohnern und dem Gebäude selbst ermöglicht werden, auf Anforderungen hinsichtlich Komfort und Betrieb zu reagieren, einen Beitrag zur Laststeuerung zu leisten und den optimalen, reibungslosen und sicheren Betrieb der verschiedenen Energiesysteme und Infrastrukturen, an die das Gebäude angeschlossen ist, zu unterstützen.“;

6.Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(a)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.    Die Mitgliedstaaten sollten ihre auf Energieeffizienzverbesserungen abzielenden finanziellen Maßnahmen im Rahmen der Renovierung von Gebäuden von den durch eine solche Renovierung erzielten Energieeinsparungen abhängig machen. Diese Einsparungen werden durch den Vergleich der Energieeffizienzausweise ermittelt, die vor und nach der Renovierung ausgestellt wurden.“;

(b)folgende Absätze 6a und 6b werden eingefügt:

„6a. Die von einem Mitgliedstaat eingerichtete Datenbank für die Registrierung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz ermöglicht es, den tatsächlichen Energieverbrauch der entsprechenden Gebäude, unabhängig von ihrer Größe und Kategorie, zu verfolgen. Die Datenbank enthält Daten zum tatsächlichen Energieverbrauch von Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², welche regelmäßig aktualisiert werden.

6b. Die aggregierten anonymisierten Daten entsprechen den EU-Datenschutzanforderungen und werden auf Antrag zumindest den öffentlichen Behörden für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung gestellt.“;

7.Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen, beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssystem und Umwälzpumpe für Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung von Heizkesseln braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“;

b) Absätze 2, 3, 4 und 5 werden gestrichen und erhalten folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten können als Alternative zu Absatz 1 Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Diese Systeme müssen in der Lage sein:

a)den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu analysieren und anzupassen;

b)Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtung oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren;

c)die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden zu können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

3. Die Mitgliedstaaten können als Alternative zu Absatz 1 Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, ausgerüstet sind mit:

a)einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist; und

b)wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie.“;

8.Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Klimaanlagen für Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh und für Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“;

b) Absätze 2, 3, 4 und 5 werden gestrichen und erhalten folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten können als Alternative zu Absatz 1 Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Nichtwohngebäude mit einem jährlichen Primärenergieverbrauch von mehr als 250 MWh mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Diese Systeme müssen in der Lage sein:

(a)den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu analysieren und anzupassen;

(b)Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtung oder die gebäudetechnische Verwaltung zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren;

(c)die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden zu können, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

3. Die Mitgliedstaaten können als Alternative zu Absatz 1 Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass Wohngebäude, die über zentrale gebäudetechnische Systeme mit einer kumulierten Nennleistung von mehr als 100 kW verfügen, ausgerüstet sind mit:

(a)einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist; und

(b)wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie.“;

9.In Artikel 19 wird die Jahresangabe „2017“ durch „2028“ ersetzt;

10.Artikel 20 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, ihren Zweck und ihre Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie gegebenenfalls über die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente.“;

11.Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [Datum des Inkrafttretens] übertragen.

3. Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 18 enthaltenen Grundsätzen.

5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 5, 8 und 22 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“;

12.Artikel 24 und 25 werden gestrichen;

13.Die Anhänge werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Mit Ausnahme seines letzten Unterabsatzes werden die Bestimmungen von Artikel 4 der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz 19 gestrichen.

Artikel 3

1.Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am XXXX [Bitte das Datum zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einfügen] nachzukommen. Sie teilen der Kommission umgehend den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1) Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle von 2015 „Energy Renovation: The Trump Card for the New Start for Europe“ (Energetische Renovierung: Ein Trumpf für den Neustart Europas).
(2) ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
(3) Öffentliche Konsultation zur Bewertung der EPBD – Abschließender zusammenfassender Bericht, 2015, Europäische Kommission (in englischer Sprache, verfasst durch Ecofys) https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/MJ-02-15-954-EN-N.pdf  
(4) Implementing the Energy Performance of Buildings Directive, 2016, Concerted Action EPBD (in englischer Sprache)
(5) Bewährte Verfahren für die Energieeffizienz, SWD(2016) 404
(6) http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/cia_2016_en.htm#ener
(7) ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
(8) ABl. C , , S. .
(9) ABl. C , , S. .
(10) Dok. EUCO 169/14 CO EUR 13 CONCL 5 vom 24. Oktober 2014, Brüssel.
(11) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
(12) Mitteilung zum Energiefahrplan 2050, KOM(2011) 885 endgültig).
(13) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(14) COM(2016) 51 final.
(15) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
(16) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 13.
(17) ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).
(18) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1
(19) ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 13.

Brüssel, den 30.11.2016

COM(2016) 765 final

ANHANG

zum

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

{SWD(2016) 408 final}
{SWD(2016) 409 final}
{SWD(2016) 414 final}
{SWD(2016) 415 final}


ANHANG

Die Anhänge der Richtlinie werden wie folgt geändert:

1.Anhang I wird wie folgt geändert:

(a)Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.    Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes spiegelt den typischen Energieverbrauch für Heizung, Kühlung, Warmbrauchwasserbereitung, Lüftung und Beleuchtung wider.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch in kWh/(m².a) ausgedrückt, der zum Zwecke der Erstellung von Energieeffizienzausweisen und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz harmonisiert wurde. Die Gesamtenergieeffizienz und die für ihre Bestimmung angewandte Methode müssen transparent und offen für Innovationen sein.

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode gemäß dem Rahmen für nationale Anhänge entsprechender europäischer Normen, die im Rahmen des Normungsauftrags M/480 der Europäischen Kommission vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) entwickelt wurden.“;

(b)Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.    Der Energiebedarf für Raumheizung, Raumkühlung, Warmbrauchwasserbereitung und angemessene Lüftung ist zu berechnen, um die Einhaltung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindestanforderungen in Bezug auf Komfort und Gesundheit zu gewährleisten.

Die Berechnung der Primärenergie erfolgt auf der Grundlage von Primärenergiefaktoren je Energieträger, die auf gewichtete nationale oder regionale Jahresdurchschnittswerte oder spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen gestützt werden können.

Bei den Primärenergiefaktoren wird der Anteil erneuerbarer Energie je Energieträger abgezogen, sodass bei der Berechnung folgende Energiearten gleichberechtigt sind: a) standortnah erzeugte Energie aus erneuerbaren Energiequellen (d. h. hinter dem Zähler erzeugte Energie, die als nicht geliefert betrachtet wird) und b) über den Energieträger gelieferte Energie aus erneuerbaren Energiequellen.“;

(c)In Nummer 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„4.    Der positive Einfluss folgender Aspekte ist zu berücksichtigen:“.

2.Anhang II wird wie folgt geändert:

(a)Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine Stichprobe aller jährlich ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese Ausweise einer Überprüfung. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten.“;

(b)Nummer 3 wird angefügt:

„3. Werden einer Datenbank Informationen hinzugefügt, muss es den nationalen Behörden zu Überwachungs- und Überprüfungszwecken möglich sein, den Urheber der Hinzufügung zu ermitteln.“.