31.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/1


BESCHLUSS Nr. 771/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Mai 2006

zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nichtdiskriminierung ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Diesem Prinzip sollte in allen Politikbereichen der Europäischen Union Rechnung getragen werden.

(2)

Auf der Grundlage von Artikel 13 des Vertrags hat der Rat die folgenden Richtlinien verabschiedet: die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (4), unter anderem in den Bereichen Beschäftigung, berufliche Weiterbildung, Bildung, Güter und Dienstleistungen sowie Sozialschutz, die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (5), die Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung untersagt, und die Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (6).

(3)

Nach Artikel 2 des Vertrags ist die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eine der wesentlichen Aufgaben der Gemeinschaft. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft bei all ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(4)

Mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wird ein Verbot der Diskriminierung aus einer Vielzahl von Gründen aufgestellt, während mit Artikel 23 die Verpflichtung festgeschrieben wird, die Gleichheit von Männern und Frauen in allen Bereichen sicherzustellen.

(5)

Die europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung gelten für alle Personen in der Europäischen Union.

(6)

Die Sozialagenda für den Zeitraum 2005-2010, die die Lissabon-Strategie unterstützt und ergänzt, spielt bei der Förderung der sozialen Dimension des Wirtschaftswachstums eine zentrale Rolle. Einer der Schwerpunkte der Sozialagenda 2005-2010 ist die Förderung der Chancengleichheit für alle als Weg zu einer sozial integrativeren Gesellschaft.

(7)

Im Jahr 2007 wird der zehnte Jahrestag des Europäischen Jahres gegen Rassismus begangen, durch das die Rassendiskriminierung in beträchtlichem Umfang abgebaut werden konnte.

(8)

Durch die europäischen Rechtsvorschriften sind Gleichbehandlungsgarantien und Schutz vor Ungleichheiten und Diskriminierungen in der gesamten Europäischen Union erheblich verstärkt und die Entwicklung einer kohärenteren, an Rechten orientierten Vorgehensweise in Bezug auf Gleichstellung und Nichtdiskriminierung beschleunigt worden. Ungeachtet dessen erleben die Menschen in der Europäischen Union in ihrem Alltag nach wie vor Diskriminierung und Ungleichbehandlung.

(9)

Das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle (nachstehend „Europäisches Jahr“ genannt) sollte eine Dynamik entwickeln, die die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zur Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung unterstützt.

(10)

Es ist wichtig, dass bei den Aktionen im Zusammenhang mit Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung den geschlechtsspezifischen Unterschieden in vollem Umfang Rechnung getragen wird.

(11)

Die Konsultation, die von der Kommission im Rahmen des am 28. Mai 2004 vorgestellten Grünbuchs mit dem Titel „Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung in einer erweiterten Europäischen Union“ organisiert wurde, zeigt, dass für eine breite Mehrheit der befragten Personen die Union ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verstärken muss.

(12)

In seiner Entschließung vom 28. April 2005 zur Lage der Roma in der Europäischen Union (7) weist das Europäische Parlament auf die weite Verbreitung der Romafeindlichkeit und auf ihre diskriminierenden Auswirkungen auf die Chancen im Bereich Beschäftigung, Bildung und soziale Dienste für die am meisten benachteiligte ethnische Minderheitengruppe in der Europäischen Union hin.

(13)

Entscheidend für den Erfolg des Rechtsrahmens der Gemeinschaft zur Bekämpfung von Diskriminierungen ist, dass er in der Bevölkerung breite Unterstützung findet und ein echter politischer Wille für Veränderungen vorhanden ist. In diesem Zusammenhang kommt den Sozialpartnern, den lokalen und regionalen Behörden sowie den Nichtregierungsorganisationen (NRO) eine entscheidende Rolle zu. Das Europäische Jahr sollte die Sensibilisierung verstärken und neue Impulse geben. Es sollte die politische Aufmerksamkeit in allen Mitgliedstaaten bündeln helfen und alle Betroffenen mobilisieren, um so die neue Rahmenstrategie der Europäischen Union für Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit auch nach 2007 voranzutreiben.

(14)

Im Rahmen des Europäischen Jahres soll auch das Problem der Mehrfachdiskriminierung, d. h. der Diskriminierung aufgrund von zwei oder mehreren der Gründe, die in Artikel 13 des Vertrags aufgeführt sind, aufgegriffen werden. Damit soll auch eine ausgewogene Vorgehensweise gegen alle dort genannten Gründe gefördert werden.

(15)

Aufgrund der unterschiedlichen Fortschritte, die auf einzelstaatlicher Ebene erzielt wurden, müssen auf europäischer und nationaler Ebene Sofortmaßnahmen im Bereich der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ergriffen werden; gemäß dem Subsidiaritätsprinzip müssen die meisten Aktionen des Europäischen Jahres auf die nationale Ebene verlagert werden.

(16)

Die Teilnahme am Europäischen Jahr sollte den Mitgliedstaaten, den Beitritts- und den Kandidatenländern, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, den EFTA/EWR-Staaten gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) festgelegten Bedingungen, den westlichen Balkanländern gemäß den in den jeweiligen Abkommen festgelegten Bedingungen und den Ländern, die in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogen sind, gemäß den Bestimmungen des Strategiepapiers vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen offen stehen.

(17)

Es ist für Übereinstimmung und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsaktionen zu sorgen, insbesondere mit der Aktion zur Bekämpfung von Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und zur Stärkung von Grundrechten, allgemeiner und beruflicher Bildung, Kultur und interkulturellem Dialog, Jugend, Staatsbürgerschaft, Einwanderung und Asyl sowie Gleichstellung der Geschlechter.

(18)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens (8) bildet.

(19)

Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen werden.

(20)

Da die Ziele dieses Beschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, unter anderem aufgrund der Notwendigkeit multilateraler Partnerschaften, des transnationalen Informationsaustauschs und der gemeinschaftsweiten Verbreitung guter Praxis, und daher wegen des Umfangs der Aktion besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europäische Jahr

Das Jahr 2007 wird zum „Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle“ erklärt.

Artikel 2

Zielsetzungen

Das Europäische Jahr hat folgende Zielsetzungen:

a)

Rechte — für das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie für das Problem der Mehrfachdiskriminierung sensibilisieren — Das Europäische Jahr wird die Botschaft verbreiten, dass alle Menschen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung. Das Europäische Jahr wird das Bewusstsein jener Bevölkerungsgruppen, die Diskriminierungen ausgesetzt sind, über ihre Rechte und die bestehenden europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Nichtdiskriminierung schärfen.

b)

Gesellschaftliche Präsenz — eine Debatte anregen über Möglichkeiten, die gesellschaftliche Teilhabe von Gruppen zu stärken, die Opfer von Diskriminierung sind, sowie eine ausgewogene Teilhabe von Männern und Frauen zu fördern — Das Europäische Jahr wird Überlegungen und Diskussionen darüber anregen, dass die gesellschaftliche Teilhabe dieser Gruppen und ihre Einbeziehung in Aktionen zur Bekämpfung von Diskriminierungen in allen Bereichen und auf allen Ebenen gefördert werden muss.

c)

Anerkennung — die Vielfalt und die Gleichheit fördern und würdigen — Das Europäische Jahr wird, insbesondere durch Hervorhebung der Vorteile der Vielfalt, den positiven Beitrag herausstellen, den Menschen für die Gesellschaft insgesamt leisten können, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung.

d)

Respekt — den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern — Das Europäische Jahr wird stärker dafür sensibilisieren, wie wichtig der Abbau von Klischees, Vorurteilen und Gewalt, die Förderung guter Beziehungen zwischen allen gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere zwischen jungen Menschen, sowie die Förderung und Verbreitung der Werte sind, die der Bekämpfung von Diskriminierungen zugrunde liegen.

Artikel 3

Gegenstand der Aktionen

(1)   Die Aktionen zur Verwirklichung der Zielsetzungen gemäß Artikel 2 können die Entwicklung oder Unterstützung insbesondere folgender Aktivitäten umfassen:

a)

Zusammenkünfte und Veranstaltungen;

b)

Informations-, Förder- und Erziehungskampagnen;

c)

Gemeinschaftsweit oder auf nationaler Ebene durchgeführte Erhebungen und Studien.

(2)   Nähere Angaben zu den Aktionen gemäß Absatz 1 sind im Anhang festgelegt.

Artikel 4

Gender mainstreaming

Das Europäische Jahr trägt den verschiedenen Arten Rechnung, in denen Frauen und Männer Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erleben.

Artikel 5

Zusammenarbeit und Durchführung auf Gemeinschaftsebene

Die Kommission sorgt dafür, dass die Gemeinschaftsaktionen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang durchgeführt werden, indem sie sich insbesondere vergewissert, dass alle Formen von Diskriminierung, die in Artikel 13 des Vertrags und in Artikel 2 dieses Beschlusses genannt werden, beachtet und dagegen gleichermaßen vorgegangen wird.

Dabei trifft sie insbesondere Maßnahmen, die erforderlich sind, um Übereinstimmung und Komplementarität der Gemeinschaftsaktionen und -initiativen gemäß Artikel 10 zu gewährleisten und damit die Zielsetzungen gemäß Artikel 2 zu verwirklichen.

Die Kommission führt besonders auf europäischer Ebene einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit Akteuren, den NRO, die jene Bevölkerungsgruppen vertreten, die Opfer von Diskriminierung sind, sowie der Zivilgesellschaft über die Gestaltung, Durchführung , Begleitung und Bewertung des Europäischen Jahres durch. Zu diesem Zweck stellt sie den Akteuren die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss über deren Stellungnahme.

Artikel 6

Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene

(1)   Jeder Mitgliedstaat schafft oder benennt eine Nationale Durchführungsstelle, die für die Organisation seiner Teilnahme am Europäischen Jahr zuständig ist. Er informiert die Kommission bis zum 17. Juni 2006 über seine Wahl. Diese Nationale Durchführungsstelle ist zuständig für die Festlegung der nationalen Strategie und Prioritäten für das Europäische Jahr sowie für die Auswahl der einzelnen für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorzuschlagenden Aktionen. Die nationale Strategie und die nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den in Artikel 2 aufgeführten Zielsetzungen festgelegt und bezwecken eine ausgewogene Vorgehensweise gegen alle Diskriminierungsgründe des Artikels 2.

Das Verfahren für die Gemeinschaftsfinanzierung für Aktionen auf nationaler Ebene ist in Teil II des Anhangs festgelegt.

(2)   Zur Durchführung ihrer Aufgaben konsultiert die Nationale Durchführungsstelle regelmäßig die Zivilgesellschaft und arbeitet eng mit ihr zusammen, einschließlich der Organisationen, die die Interessen derjenigen verteidigen oder vertreten, die potenzielle Opfer von Diskriminierung und Ungleichbehandlung sind, und anderen relevanten Akteuren.

Artikel 7

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Vertreter des Mitgliedstaats in dem Ausschuss wird vorzugsweise von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Nationalen Durchführungsstelle benannt.

Artikel 8

Finanzierung

(1)   Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil I des Anhangs können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst werden oder als öffentliche Aufträge vergeben und im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert werden.

(2)   Lokale, regionale oder nationale Maßnahmen gemäß Teil II Nummer 6 des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bis zu einer Höhe von 50 % der konsolidierten Gesamtkosten der auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene durchgeführten Aktionen und gemäß dem Verfahren in Teil II des Anhangs kofinanziert werden.

Artikel 9

Antrags- und Auswahlverfahren

(1)   Entscheidungen über die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

(2)   Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden der Kommission von den Nationalen Durchführungsstellen gemäß dem Verfahren in Teil II des Anhangs vorgelegt.

Artikel 10

Übereinstimmung und Komplementarität

Die Kommission stellt zusammen mit den Mitgliedstaaten sicher, dass zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und sonstigen gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Aktionen und Initiativen Übereinstimmung besteht.

Sie sorgen für die vollständige Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr und sonstigen bestehenden gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Initiativen und Ressourcen, sofern diese dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres zu verwirklichen.

Artikel 11

Teilnahme von Drittstaaten

Am Europäischen Jahr können folgende Länder teilnehmen:

a)

die Länder, mit denen die Europäische Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet hat;

b)

die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die durch das Rahmenabkommen bzw. durch die Beschlüsse der Assoziierungsräte festgelegt sind;

c)

die EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR‐Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens;

d)

die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Abschluss der Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind;

e)

die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Strategiepapier vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen festgelegt sind. Jegliche finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Aktionen in Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in diesem Zusammenhang wird von dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument im Einklang mit den in der allgemeinen Kooperation mit diesen Ländern festgelegten Prioritäten und Vorgehensweisen abgedeckt werden.

Artikel 12

Haushalt

Der Finanzrahmen für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Aktionen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 auf 15 000 000 EUR festgelegt; davon sind 6 000 000 EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 bestimmt. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 wird der Betrag als Richtwert angegeben und gilt als bestätigt, wenn er in dieser Phase mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar ist, der für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 gilt.

Artikel 13

Internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen des Europäischen Jahres kann die Kommission mit den relevanten internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat und den Vereinten Nationen, zusammenarbeiten.

Artikel 14

Begleitung und Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über Durchführung, Ergebnisse und Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Aktionen vor.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H WINKLER


(1)  ABl. C 65 vom 17.3.2006, S. 70.

(2)  Stellungnahme vom 16. November 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. April 2006.

(4)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(5)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(6)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(7)  ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 129.

(8)  ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2003/429/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2003 zur Anpassung der Finanziellen Vorausschau anlässlich der Erweiterung (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(9)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG

Nähere Angaben zu den in Artikel 3 genannten Aktionen

I.   Gemeinschaftsweite Aktionen

1.

Zusammenkünfte und Veranstaltungen

a)

Organisation von Zusammenkünften auf Gemeinschaftsebene;

b)

Organisation von Veranstaltungen zur Stärkung des Bewusstseins für die Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich der Eröffnungs- und Abschlussveranstaltungen des Europäischen Jahres über Beihilfen für die Mitgliedstaaten, die zum entsprechenden Zeitpunkt den Vorsitz im Rat innehaben, und Organisation des ersten jährlichen „Gleichstellungsgipfels“.

2.

Informations- und Förderkampagnen, einschließlich:

a)

Ausarbeitung eines Logos, das in verschiedenen Formaten zugänglich und verfügbar ist, sowie von Slogans für das Europäische Jahr zur Verwendung bei allen einschlägigen Aktionen;

b)

einer gemeinschaftsweiten Informationskampagne;

c)

geeigneter Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Gemeinschaftsaktionen und -initiativen, die zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beitragen;

d)

Durchführung von europäischen Wettbewerben, mit denen Leistungen und Erfahrungen im Bereich der Themen des Europäischen Jahres hervorgehoben werden.

3.

Sonstige Aktionen

Gemeinschaftsweit durchgeführte Erhebungen und Studien, einschließlich einer Reihe von Fragen zur Beurteilung der Auswirkungen des Europäischen Jahres, für die Aufnahme in das Eurobarometer sowie eines Bewertungsberichts über Wirksamkeit und Folgen des Europäischen Jahres.

4.

Finanzmittel können in folgender Form bereitgestellt werden:

direkter Ankauf von Gütern und Dienstleistungen, insbesondere im Kommunikationsbereich, im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen;

direkter Ankauf von Beratungsdienstleistungen im Rahmen offener und/oder beschränkter Ausschreibungen;

Beihilfen zur Deckung der Ausgaben für besondere Veranstaltungen auf europäischer Ebene zur Herausstellung des und zur Sensibilisierung für das Europäische Jahr; eine solche Finanzierung darf 80 % der Gesamtausgaben des Empfängers nicht überschreiten.

Die Kommission kann technische und/oder administrative Unterstützung zum beiderseitigen Nutzen der Kommission und der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen, z. B. zur Finanzierung externer Gutachten zu einem bestimmten Thema.

II.   Aktionen auf nationaler Ebene

1.

Aktionen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene kommen für Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in Frage, die bis zu 50 % der Gesamtkosten pro Mitgliedstaat ausmachen können.

2.

Nach Annahme dieses Beschlusses veröffentlicht die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die auf die Nationalen Durchführungsstellen beschränkt ist.

3.

Jede Nationale Durchführungsstelle reicht auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin nur einen Antrag auf Gemeinschaftsfinanzierung ein. In dem Antrag auf Gewährung von Fördermitteln werden die nationale Strategie und die nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr sowie die in dem jeweiligen Mitgliedstaat zur Förderung vorgeschlagenen Aktionen dargelegt und die Organisationen genannt, die für die Durchführung der einzelnen Aktionen zuständig sein sollen. Der Antrag auf Gewährung von Fördermitteln wird begleitet von einem detaillierten Kostenplan, in dem die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Aktionen sowie Umfang und Quellen der Kofinanzierung dargelegt sind. Als zuschussfähige Kosten können auch Personal- und Verwaltungskosten gelten, die den Nationalen Durchführungsstellen entstehen.

4.

Die nationale Strategie und die nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den allgemeinen Zielsetzungen gemäß Artikel 2 festgelegt und bezwecken eine ausgewogene Vorgehensweise gegen alle dort genannten Diskriminierungsgründe.

5.

Die Kommission prüft die von den Nationalen Durchführungsstellen eingereichten Anträge auf Gemeinschaftsfinanzierung und ersucht erforderlichenfalls um Änderungen; die Nationalen Durchführungsstellen sind für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung der verschiedenen nationalen Aktionen verantwortlich.

6.

Zu den Aktionen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene können gehören:

a)

Zusammenkünfte und Veranstaltungen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des Europäischen Jahres, einschließlich einer Eröffnungsveranstaltung des Europäischen Jahres;

b)

Informations- und Erziehungskampagnen und Maßnahmen zur Verbreitung der Grundsätze und Werte des Europäischen Jahres auf nationaler Ebene, einschließlich der Veranstaltung von Preisverleihungen und Wettbewerben;

c)

Erhebungen und Studien, die nicht unter Teil I Nummer 3 fallen.

III.   Aktionen, die nicht im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union unterstützt werden

Die Gemeinschaft bietet ihre moralische Unterstützung — einschließlich einer schriftlichen Genehmigung zur Verwendung des Logos und sonstiger Materialien im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr — für Initiativen öffentlicher oder privater Organisationen an, sofern diese der Kommission hinreichend nachweisen können, dass die betreffenden Initiativen während des Europäischen Jahres durchgeführt werden und geeignet sind, wesentlich zur Verwirklichung einer oder mehrerer der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beizutragen.