20.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. Juni 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle

(2014/668/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 sowie auf Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Ukraine über den Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Union und der Ukraine, das das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (1) ersetzen soll.

(2)

Unter Berücksichtigung der engen historischen Beziehungen und der immer engeren Bindungen zwischen den Vertragsparteien sowie ihres Wunsches, die Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, wurden die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) durch die Paraphierung des Abkommens im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte teilweise gemäß Artikel 486 des Abkommens vorläufig angewandt werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(4)

Mit der vorläufigen Anwendung von Teilen des Abkommens wird der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen nicht vorgegriffen.

(5)

Dieser Beschluss betrifft nicht die Bestimmungen von Artikel 17 des Abkommens, die die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind, betreffen, und die in den Abnwendungsbereich von Teil III Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen. Die Zielsetzung und der Inhalt dieser Bestimmungen unterscheidet sich von den anderen Bestimmungen des Abkommens zur Schaffung einer Assoziation zwischen den Parteien und ist von diesen unabhängig. Ein getrennter Beschluss bezüglich des Artikels 17 wird parallel zu diesem Beschluss angenommen werden.

(6)

Es ist angezeigt, dass der Rat die Kommission nach Artikel 218 Absatz 7 AEUV ermächtigt, Änderungen des Abkommens zu billigen, die durch den Assoziationsausschuss in seiner Zusammensetzung zur Behandlung von Handelsfragen nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens auf Vorschlag des mit Artikel 211 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses für geografische Angaben anzunehmen sind.

(7)

Es ist angezeigt, die einschlägigen Verfahren zum Schutz geografischer Angaben, die nach dem Abkommen geschützt werden, festzulegen.

(8)

Das Abkommen sollte nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können —

(9)

Im Anschluss an die Unterzeichnung der Präambel, des Artikels 1 sowie der Titel I, II und VII auf der außerordentlichen Gipfeltagung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 21. März 2014 in Brüssel sollten die verbleibenden Teile des Abkommens unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme des Artikels 17), IV, V und VI des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle wird vorbehaltlich des Abschlusses jenes Abkommens und gemäß der Schlussakte genehmigt (2).

Artikel 2

(1)   Die dem Abkommen beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.

(2)   Die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und die Schlussakte im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Bis zum Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifizierungen werden die nachstehend aufgeführten Teile des Abkommens zwischen der Union und der Ukraine vorläufig angewandt (3):

Titel III: Artikel 14 und 19;

Titel IV (mit Ausnahme des Artikels 158, soweit dieser Artikel die strafrechtliche Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betrifft, und mit Ausnahme der Artikel 285 und 286, soweit diese Artikel für Verwaltungsverfahren, die rechtliche Überprüfung und Rechtsbehelfe auf der Ebene der Mitgliedstaaten gelten).

Die vorläufige Anwendung des Artikels 279 berührt nicht die Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten über ihre Kohlenwasserstoffressourcen nach dem Völkerrecht, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten als Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982.

Die vorläufige Anwendung des Artikels 280 Absatz 3 durch die Union berührt nicht bestehende Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten bezüglich der Gewährung von Zulassungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoff;

Titel V: Kapitel 1 (mit Ausnahme des Artikels 338 Buchstabe k und der Artikel 339 und 342), Kapitel 6 (mit Ausnahme des Artikels 361, des Artikels 362 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 364 und des Artikels 365 Buchstaben a und c), Kapitel 7 (mit Ausnahme des Artikels 368 Absatz 3 und des Artikels 369 Buchstaben a und d (4)), die Kapitel 12 und 17 (mit Ausnahme des Artikels 404 Buchstabe h), Kapitel 18 (mit Ausnahme des Artikels 410 Buchstabe b und des Artikels 411), die Kapitel 20, 26 und 28 sowie die Artikel 353 und 428;

Titel VI;

Titel VII (mit Ausnahme des Artikels 479 Absatz 1), soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens im Sinne dieses Artikels sicherzustellen;

Anhänge I bis XXVI, Anhang XXVII (mit Ausnahme von Nuklearfragen), Anhänge XXVIII bis XXXVI (mit Ausnahme des Anhangs XXXII Nummer 3);

Anhänge XXXVIII bis XLI, Anhänge XLIII und XLIV sowie die Protokolle I bis III.

Artikel 5

Für die Zwecke des Artikels 211 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens aufgrund von Beschlüssen des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die interessierten Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (5).

Artikel 6

(1)   Ein nach Titel IV Kapitel 9 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 („Geografische Angaben“) des Abkommens geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.

(2)   Im Einklang mit Artikel 207 des Abkommens setzen die Mitgliedstaaten und die Organe der Union den Schutz nach Titel IV Artikel 204 bis 206 des Abkommens, auch auf Antrag einer interessierten Partei, durch.

Artikel 7

Das Abkommen darf nicht so ausgelegt werden, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3).

(2)  Der Wortlaut des Abkommens wurde zusammen mit dem Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens veröffentlicht (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).

(3)  Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)  Der Hinweis in Artikel 369 Buchstabe c auf die „Entwicklung der Finanzierungsstrategien, die sich auf Instandhaltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungen konzentrieren“, schafft keine Finanzierungsverpflichtung für die Mitgliedstaaten.

(5)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.