12.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/76


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/185 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2016

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 53,4 % auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs aus der Volksrepublik China („VR China“ oder „China“) für alle außer den in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 1 dieser Verordnung genannten Unternehmen ein. Diese Maßnahmen werden im Folgenden als „die geltenden Maßnahmen“ bezeichnet, und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

1.2.   Einleitung infolge eines Antrags

(2)

Am 15. April 2015 reichte ein Unionshersteller von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs einen Antrag ein, in dem er angab, dass die Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs aus der VR China über Malaysia und Taiwan umgangen würden.

(3)

In dem Antrag wurden Anscheinsbeweise vorgelegt, wonach sich nach der Einführung der geltenden Maßnahmen das Handelsgefüge der Ausfuhren aus der Volksrepublik China sowie aus Malaysia und Taiwan in die Union erheblich verändert hat, was offenbar auf die Einführung der geltenden Maßnahmen zurückging. Für diese Veränderung gab es angeblich außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung.

(4)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Sie zeigten ferner, dass die Preise der steigenden Einfuhren aus Malaysia und Taiwan unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(5)

Außerdem lagen Anscheinsbeweise vor, dass aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs im Verhältnis zu dem Normalwert, der für die gleichartige Ware in der Ausgangsuntersuchung ermittelt worden war, gedumpt waren.

(6)

Die Kommission kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass ausreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission (2) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission mit der Durchführungsverordnung die Zollbehörden gleichzeitig an, aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs zollamtlich zu erfassen. Ein vom Antragsteller am 13. Juli 2015 eingereichter Antrag auf Einstellung der zollamtlichen Erfassung von Solarzellen aus Taiwan wurde bei der Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren am 1. Oktober 2015 erörtert und abgelehnt.

1.3.   Untersuchung

(7)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Malaysias und Taiwans, die ausführenden Hersteller und Händler in diesen Ländern, die als betroffen bekannten Einführer in der Union sowie den Wirtschaftszweig der Union über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China, in Malaysia und Taiwan, die der Kommission bekannt waren oder die sich innerhalb der in Erwägungsgrund 15 der Einleitungsverordnung angegebenen Frist gemeldet hatten, wurden Fragebögen versandt. Den Einführern in der Union wurden ebenfalls Fragebögen zugesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung genannten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und einen Antrag auf Anhörung zu stellen.

(8)

Es meldeten sich 14 Unternehmen aus Malaysia, 29 Unternehmensgruppen oder Unternehmen aus Taiwan, neun Unternehmen aus der VR China, 25 Unternehmen aus der Union, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union, unabhängige Einführer und Installateure sowie fünf Unternehmens- und Verwenderverbände.

(9)

Von 14 Unternehmen in Malaysia, die sich meldeten, übermittelten neun einen beantworteten Fragebogen und beantragten eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. Die von Malaysian Solar Resources übermittelte Antwort war so unvollständig, dass die Kommission sie nicht ordnungsgemäß untersuchen konnte. Daher lehnte die Kommission diesen Antrag ab. Fünf malaysische Unternehmen — W&K Solar (M) Sdn. Bhd., Solexel (M) Sdn. Bhd., Solartif Sdn Bhd, Jinko Solar Technology Sdn. Bhd. und PV Hi Tech Solar Sdn. Bhd. — teilten der Kommission mit, dass sie die untersuchte Ware nicht in die Union verkauften und nicht beabsichtigten, den Fragebogen auszufüllen. Einige dieser Unternehmen befanden sich in der Aufbauphase.

(10)

In Taiwan meldeten sich 28 Unternehmen. SunEdge Technology teilte der Kommission mit, dass es die untersuchte Ware nicht in die Union verkaufe. Damit ist der Antrag des Unternehmens gegenstandslos und wurde abgelehnt. Das Unternehmen Mosel Vitelic Inc. teilte der Kommission mit, dass es die Produktion im Juni 2015 eingestellt habe; daher beantrage es keine Befreiung mehr. Die übrigen 26 Unternehmen übermittelten einen beantworteten Fragebogen und beantragten eine Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. Drei Unternehmen — iSolar Energy Technology Co. Ltd, IST Energy Co. Ltd und DS Technology Co. Ltd — gaben in den Antworten auf den Fragebogen an, dass sie über keine eigene Produktion verfügten. Daher war die Kommission der Auffassung, dass diese Unternehmen die Bedingungen für eine Befreiung nicht erfüllen und lehnte ihre Anträge ab. Bei den Unternehmen, bei denen die Bedingungen für eine Befreiung als nicht erfüllt erachtet wurden oder deren Antrag abgelehnt wurde, erfolgte kein Kontrollbesuch. Somit führte die Kommission Kontrollbesuche in den Betrieben von 23 Unternehmensgruppen oder Unternehmen durch.

(11)

Von unabhängigen Einführern in der Union wurden keine beantworteten Fragebögen übermittelt. Drei von den taiwanesischen oder malaysischen Herstellern unabhängige chinesische ausführende Hersteller beantworteten den Fragebogen ebenso wie drei verbundene chinesische ausführende Hersteller. Darüber hinaus gingen 14 Beiträge von interessierten Parteien ein.

(12)

Die folgenden malaysischen und taiwanesischen Unternehmensgruppen übermittelten vollständige Antworten auf die Fragebögen, und anschließend wurden Kontrollbesuche in ihren Betrieben durchgeführt.

 

Ausführende Hersteller in Malaysia:

AUO — SunPower Sdn. Bhd.

Eco Future Manufacturer Industry (M) Sdn. Bhd.

Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd. (Flextronics ist ein Auftragshersteller; die Kommission überprüfte zudem das Erstausrüster-Unternehmen SunEdison Products Singapore Pte Ltd)

Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd.

Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd.

Promelight Technology (Malaysia) Sdn. Bhd.

Sun M Energy Sdn. Bhd.

TS Solartech Sdn. Bhd.

 

Ausführende Hersteller in Taiwan:

AblyTek Co., Ltd.

ANJI Technology Co., Ltd.

AU Optronics Corporation

Big Sun Energy Technology Inc.

EEPV Corp.

E-TON Solar Tech. Co., Ltd. (die Überprüfung dieses Unternehmens schloss auch Gloria Solar mit ein)

Gintech Energy Corporation

Gintung Energy Corporation

Inventec Energy Corporation

Inventec Solar Energy Corporation

LOF Solar Corp.

Ming Hwei Energy Co., Ltd.

Motech Industries, Inc.

Neo Solar Power Corporation

Perfect Source Technology Corp.

Ritek Corporation

Sino-American Silicon Products Inc.

Solartech Energy Corp.

Sunengine Corporation Ltd.

Topcell Solar International Co., Ltd.

TSEC Corporation

Universal Hardware Corporation

Win Precision Technology Co., Ltd.

1.4.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2015 („UZ“). Für den UZ wurden Daten erhoben, um unter anderem die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 („Berichtszeitraum“ oder „BZ“) wurden ausführlichere Informationen eingeholt, um die mögliche Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen und den Dumpingtatbestand zu prüfen.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Allgemeine Erwägungen

(14)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung erfolgte die Prüfung, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen Drittstaaten und der Union geändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die vorher für die betroffene Ware festgestellt worden waren.

2.2.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(15)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware handelt es sich um Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (die Dicke der Zellen beträgt höchstens 400 Mikrometer), die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht werden, mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China, wobei Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT ausgenommen sind (im Folgenden „betroffene Ware“).

(16)

Die folgenden Warentypen sind von der Definition der betroffenen Ware ausgenommen:

Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen,

Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte,

Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der (den) integrierten Fotovoltaikzelle(n) aus kristallinem Silicium erzeugt wird,

Module oder Paneele mit einer Ausgangsspannung von höchstens 50 V Gleichspannung und einer Ausgangsleistung von höchstens 50 W, die ausschließlich zur unmittelbaren Verwendung als Batterieladegeräte in Systemen mit denselben Spannungs- und Leistungsmerkmalen bestimmt sind.

(17)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe wie die in den vorhergehenden Erwägungsgründen definierte „betroffene Ware“, aber aus Malaysia und Taiwan versandt, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht.

(18)

Die Untersuchung ergab, dass aus der VR China in die Union ausgeführte und aus Malaysia und Taiwan in die Union versandte Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs (im Folgenden „Solarzellen und -module“), die der obigen Definition entsprechen, über dieselben materiellen und technischen Eigenschaften verfügen und den gleichen Verwendungszweck haben und daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung zu betrachten sind.

(19)

Die Begriffe „Solarpaneel“ und „Solarmodul“ werden von der Branche synonym verwendet und haben dieselbe Bedeutung, nämlich mehrere (meist 60 und 72) aneinander laminierte Solarzellen, die Sonnenlicht als Energiequelle zur Erzeugung von Strom absorbieren sollen. Die Begriffe „Solar-“ und „Fotovoltaik-“ werden von der Branche ebenfalls synonym verwendet und haben in Bezug auf Solarzellen und -module dieselbe Bedeutung, nämlich die Umwandlung von Sonnenenergie in elektrischen Strom. Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs werden im Folgenden als „Solarzellen und -module“ bezeichnet.

2.3.   Ergebnisse der die VR China betreffenden Untersuchung

(20)

Die Bereitschaft der Hersteller/Ausführer in der VR China zur Mitarbeit war gering, und nur sechs Ausführer/Hersteller übermittelten einen beantworteten Fragebogen. Daher ermöglichten die von den mitarbeitenden Parteien übermittelten Informationen keine stichhaltige Feststellung bezüglich der Ausfuhrmengen der betroffenen Ware aus der VR China.

(21)

Aufgrund dessen mussten Erkenntnisse zu den Ausfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China in die Union, nach Malaysia und Taiwan auch auf der Grundlage der Comext-Datenbank (3) und der von den Mitgliedstaaten an die Kommission gemeldeten Daten über den Einfuhrhandel bei Waren, die nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind („Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6“), gewonnen werden; ferner aus den nationalen Statistiken Chinas, Malaysias und Taiwans sowie aus den in den Anträgen übermittelten Informationen (4).

(22)

Die in malaysischen, taiwanesischen und chinesischen Statistiken verzeichnete Einfuhrmenge umfasste eine größere Warengruppe als die betroffene Ware oder die untersuchte Ware (5). Auf der Grundlage von Comext-Daten, der überprüften Daten zu den chinesischen sowie malaysischen und taiwanesischen Herstellern von Solarzellen und -modulen und des Antrags konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil dieser Einfuhrmenge auf die betroffene Ware entfiel. (6) Dementsprechend könnten diese Daten zur Feststellung von Veränderungen des Handelsgefüges herangezogen und mit anderen Daten, wie zum Beispiel den von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern und Einführern bereitgestellten Daten, abgeglichen werden.

2.3.1.   Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und der EU

(23)

Tabelle 1 zeigt die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union seit der Einführung der geltenden Maßnahmen:

Tabelle 1

Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union im UZ; Maßeinheit: Megawatt (MW)

 

2012

2013

2014

Berichtszeitraum (BZ)

Zuwachsrate 2012 — BZ

Einfuhren aus der VR China

11 119

5 584

3 443

3 801

– 66 %

Anteil an den Gesamteinfuhren

71 %

54 %

43 %

46 %

– 35 %

Gesamteinfuhren

15 740

10 300

8 067

8 325

– 47 %

Quelle: Comext

(24)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union gingen erheblich — nämlich um 66 % — zurück. Da der Rückgang der Einfuhren aus der VR China stärker ausfiel als bei den Gesamteinfuhren in die Union, sank der Anteil der chinesischen Einfuhren um 35 %.

2.4.   Ergebnisse der Untersuchung in Malaysia

2.4.1.   Umfang der Mitarbeit und Bestimmung des Handelsvolumens in Malaysia

(25)

Wie in Erwägungsgrund 9 ausgeführt wird, arbeiteten acht ausführende Hersteller in Malaysia mit und übermittelten ausgefüllte Fragebögen. Bei drei der mitarbeitenden malaysischen Unternehmen wurde aus den in den Erwägungsgründen 88 ff. erläuterten Gründen die Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung für angezeigt befunden.

(26)

Auf die mitarbeitenden malaysischen ausführenden Hersteller entfielen laut Comext-Datenbank im BZ 57 % der malaysischen Gesamteinfuhren der untersuchten Ware in die Union.

2.4.2.   Veränderung des Handelsgefüges in Malaysia

Einfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union

(27)

Tabelle 2 zeigt die Menge der Einfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union im UZ:

Tabelle 2

Entwicklung der Einfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union im UZ; Maßeinheit: Megawatt (MW)

 

2012

2013

2014

Berichtszeitraum (BZ)

Zuwachsrate 2012 — BZ

Einfuhren aus Malaysia

466

495

1 561

1 610

245 %

Anteil an den Gesamteinfuhren

3 %

5 %

19 %

19 %

553 %

Gesamteinfuhren

15 740

10 300

8 067

8 325

– 47 %

Quelle: Comext und Antrag

(28)

Während die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union zurückgingen, wie in Erwägungsgrund 24 ausgeführt wird, nahmen die Gesamteinfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union um 245 % und damit ganz erheblich zu. Die Steigerung war nach der Einführung der geltenden Maßnahmen im Jahr 2013 besonders hoch. Da die Gesamteinfuhren aufgrund eines Verbrauchseinbruchs in der Union erheblich zurückgingen, nahm der Anteil der malaysischen Einfuhren an den Gesamteinfuhren in die Union im Vergleich zur Einfuhrsteigerung sogar noch stärker zu (+ 553 %).

(29)

Die Veränderung des Handelsgefüges zwischen Malaysia und der Union wird für Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium („Module“) umso deutlicher, wenn sie gesondert von den Zellen des in Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs („Zellen“) analysiert werden.

(30)

Die Einfuhren von Modulen aus Malaysia stiegen mengenmäßig von 108 MW im Jahr 2012 auf 1 036 MW im BZ (+ 860 %). In Anbetracht der sinkenden Gesamteinfuhren erhöhte sich der Marktanteil der Einfuhren von Modulen aus Malaysia in die Union von 1 % im Jahr 2012 auf 17 % im BZ (+ 1 793 %).

(31)

Die Einfuhren von Zellen aus Malaysia stiegen in weitaus geringerem Umfang als bei den Modulen, und zwar von 358 MW im Jahr 2012 auf 573 MW im BZ (+ 60 %). Der Marktanteil der Einfuhren von Zellen aus Malaysia in die Union legte von 10 % im Jahr 2012 auf 27 % im BZ zu (+ 165 %).

(32)

Wie die oben angeführten Daten zeigen, sind seit dem Beginn der Ausgangsuntersuchung (2012) und der Einführung der geltenden Maßnahmen (2013) die Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus Malaysia in gewissem Umfang an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union getreten.

Chinesische Ausfuhren nach Malaysia

(33)

Zur Ermittlung des Trends der Handelsströme von Solarzellen und -modulen aus China nach Malaysia wurden malaysische und chinesische Statistiken sowie Daten aus dem Antrag herangezogen (7). Sowohl chinesische als auch malaysische Statistiken sind nur auf einer höheren Warengruppenebene als die betroffene Ware verfügbar (8). Anhand von Comext-Daten, überprüften Daten zu chinesischen und malaysischen Herstellern von Solarzellen und -modulen sowie der Anfrage wurde jedoch ermittelt, dass ein erheblicher Teil auf die betroffene Ware entfiel, so dass diese Daten berücksichtigt werden konnten (9). Es besteht ein Unterschied zwischen den in chinesischen Statistiken angegebenen Ausfuhrmengen und den in den malaysischen Statistiken angegebenen Einfuhrmengen, da die entsprechenden Zollcodes in beiden Ländern einen unterschiedlichen Erfassungsbereich aufweisen (9). Aus den malaysischen Einfuhrdaten gehen weitaus höhere Werte hervor als aus den chinesischen Ausfuhrdaten, aus beiden Datensätze lässt sich jedoch der gleiche Aufwärtstrend für Ausfuhren aus China nach Malaysia ablesen. Da die malaysischen Einfuhrdaten weitaus höhere Werte ausweisen als die chinesischen Einfuhrdaten, werden die letzteren als konservativere für die Analyse herangezogen.

(34)

Einige Einfuhren der chinesischen Ware nach Malaysia wurden nachweislich fälschlich oder in betrügerischer Absicht als andere Ware deklariert. Beispielsweise wurden die Einfuhren von laminierten Solarmodulen als Solarglas oder als Zellen deklariert, obwohl sie, wie in Erwägungsgrund 62 erläutert, als Module gemeldet werden sollten. Daher werden in den in Tabelle 3 ausgewiesenen chinesischen Ausfuhrstatistiken die Einfuhren von Modulen höchstwahrscheinlich unterbewertet, und die Einfuhren von Zellen können leicht überbewertet sein.

Tabelle 3

Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China nach Malaysia laut chinesischen Statistiken, Maßeinheit: Megawatt (MW)

VR China nach Malaysia

2012

2013

2014

Berichtszeitraum (BZ)

Zellen

6

25

43

53

Module

15

127

168

130

Gesamt

21

152

211

183

Index Zellen

100

417

717

883

Index Module

100

847

1 120

867

Index gesamt

100

724

1 005

871

Quelle: Antrag, Global Trade Information Services


Tabelle 4

Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China nach Malaysia laut malaysischen Statistiken, Maßeinheit: Megawatt (MW)

Einfuhren aus der VR China nach Malaysia

2012

2013

2014

Berichtszeitraum (BZ)

Zellen

137

313

339

405

Module

27

65

379

290

Gesamt

164

378

718

695

Index Zellen

100

228

247

296

Index Module

100

240

1 397

1 067

Index gesamt

100

230

437

423

Quelle: Antrag, Global Trade Information Services

(35)

Die Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China nach Malaysia stieg laut chinesischen Ausfuhrdaten um mehr als 800 % und laut malaysischen Daten um mehr als 400 %.

(36)

Tabelle 5 zeigt die Entwicklung des inländischen Verbrauchs in Malaysia im Berichtszeitraum. Der Verbrauch von Modulen auf dem malaysischen Inlandsmarkt lag weit unter dem Niveau der Ausfuhren aus der VR China nach Einführung der geltenden Maßnahmen im Jahr 2013, wie Tabelle 5 ausweist. Daher rechtfertigt der inländische Verbrauch nicht einen derartigen Anstieg der Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China nach Malaysia.

Tabelle 5

Entwicklung des inländischen Verbrauchs von Solarmodulen in Malaysia in den Jahren 2012, 2013 und 2014, Maßeinheit: Megawatt (MW)

Malaysia

2012

2013

2014

Berichtszeitraum (BZ)

Inländischer Verbrauch von Modulen

32

107

87

88

Index

100

338

275

279

Quelle: Antrag

Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges in Malaysia

(37)

Die Untersuchung brachte Nachweise für den Rückgang der Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China in die Union und den parallelen Anstieg der entsprechenden Ausfuhren aus der VR China nach Malaysia sowie der entsprechenden Ausfuhren aus Malaysia in die Union nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung im Jahr 2012 und Einführung der geltenden Maßnahmen im Jahr 2013 zutage. Diese Veränderungen der Handelsströme stellen eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den obengenannten Ländern einerseits und der Union andererseits dar.

2.4.3.   Art der Umgehungspraxis in Malaysia

(38)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung muss sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gilt unter anderem der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer.

Versand

(39)

Auf die Einfuhren der untersuchten Ware aus Malaysia in die Union entfielen laut Comext-Datenbank mehr als 46 % der Gesamteinfuhren aus Malaysia im Berichtszeitraum.

(40)

Die Mitarbeit bei den Zellen lag bei 100 %, und alle Zellenhersteller, die bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, wurden als echte Hersteller bewertet.

(41)

Die Einfuhren von Modulen durch nicht mitarbeitende Unternehmen beliefen sich auf 71 % der Gesamteinfuhren von Modulen aus Malaysia im gleichen Zeitraum. Da die Module das Endprodukt darstellen, können sie nach Malaysia nur für den inländischen Verbrauch oder zum Weiterversand eingeführt werden. Aufgrund der den inländischen Verbrauch übersteigenden großen Mengen an Einfuhren von Modulen aus der VR China (siehe Erwägungsgrund 36) und der ausgesprochen mangelhaften Bereitschaft der malaysischen Beteiligten zur Mitarbeit muss ein großer Anteil der aus der VR China gelieferten Module über Malaysia in die Union versandt worden sein.

(42)

Wie in den Erwägungsgründen 88 ff. ausführlich dargelegt, wurde zudem festgestellt, dass einige der mitarbeitenden malaysischen Hersteller irreführende Angaben gemacht haben, insbesondere zu den Beziehungen zu chinesischen Herstellern, zu Einfuhren von Fertigwaren aus China und zum Ursprung von Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union. Einige von ihnen führten, wie festgestellt wurde, Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium chinesischen Ursprungs in die Union aus, andere Unternehmen wiederum deklarierten in betrügerischer Absicht Schlüsselkomponenten als Solarglas und fälschten die Rechnungen.

(43)

Darüber hinaus leitete das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) 2014 eine Untersuchung zum angeblichen Versand von Solarzellen und -modulen über Malaysia ein. Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

(44)

In Anbetracht dieser Erwägungen hat sich daher bestätigt, dass die untersuchte Ware über Malaysia versandt wird.

2.5.   Ergebnisse der Untersuchung in Taiwan

2.5.1.   Umfang der Mitarbeit und Bestimmung des Handelsvolumens in Taiwan

(45)

Wie in Erwägungsgrund 10 angeführt, arbeiteten 23 Unternehmensgruppen oder Unternehmen in Taiwan mit und übermittelten vollständige Antworten auf den Fragebogen.

(46)

Auf die mitarbeitenden ausführenden Hersteller Taiwans entfielen laut Comext-Datenbank 63,3 % der im UZ in die Union getätigten taiwanesischen Gesamtausfuhren der untersuchten Ware.

2.5.2.   Veränderung des Handelsgefüges in Taiwan

Einfuhren der untersuchten Ware aus Taiwan in die Union

(47)

Tabelle 6 gibt über die Menge der Einfuhren der untersuchten Ware Aufschluss, die im UZ aus Taiwan in die Union getätigt wurden:

Tabelle 6

Entwicklung der Einfuhren der untersuchten Ware aus Taiwan in die Union im UZ; Maßeinheit: Megawatt (MW)

 

2012

2013

2014

Berichtszeitraum (BZ)

Zuwachsrate 2012 — BZ

Einfuhren aus Taiwan

1 375

1 557

1 752

1 793

30 %

Anteil an den Gesamteinfuhren

9 %

15 %

22 %

22 %

147 %

Gesamteinfuhren

15 740

10 300

8 067

8 325

– 47 %

Quelle: Comext

(48)

Wie in Erwägungsgrund 24 angeführt, gingen die Einfuhren der betroffenen Waren aus China in die Union nach der Einführung der geltenden Maßnahmen im Dezember 2013 erheblich zurück. Andererseits kam es im gleichen Zeitraum zu einem erheblichen Anstieg (+ 30 %) der Menge der Einfuhren der untersuchten Ware aus Taiwan in die Union. Bei einem Rückgang der Gesamteinfuhren der untersuchten Ware in die Union stieg der Marktanteil der taiwanesischen Einfuhren der untersuchten Ware in die Union von 9 % im Jahr 2012 auf 22 % im BZ (+ 147 %).

(49)

Wie die oben angeführten Daten zeigen, sind seit dem Beginn der Ausgangsuntersuchung (2012) und der Einführung der geltenden Maßnahmen (2013) die Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus Taiwan in gewissem Umfang an die Stelle der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union getreten.

Chinesische Ausfuhren nach Taiwan

(50)

Die taiwanesischen Behörden übermittelten Statistiken zu den Ein- und Ausfuhren von Solarzellen und -modulen aus Freihandelszonen und Zolllagern (im Folgenden „FHZ“). In Taiwan besteht ein Verbot der Einfuhr von Solarzellen und -modulen aus der VR China. Aus diesem Grund dürfen die chinesischen Solarzellen und -module sowie andere Schlüsselkomponenten nur in FHZ verbracht werden, damit sie später wiederausgeführt oder als Rohmaterial in einer anderen wiederauszuführenden Ware verwendet werden können. Die Kommission stellt fest, dass nahezu alle Einfuhren von Zellen und Modulen in die FHZ aus China stammten. Die Daten wurden für die Jahre 2012, 2013 und 2014 übermittelt. Da der BZ drei Quartale des Jahres 2014 und ein Quartal des Jahres 2015 umfasst, dürfte sich der Trend zwischen dem Jahr 2014 und dem BZ wahrscheinlich nicht wesentlich unterscheiden.

(51)

Tabelle 7 gibt Aufschluss über die Menge der Einfuhren von Solarzellen und -modulen aus der VR China in die taiwanesischen Freihandelszonen und Zolllager im UZ:

Tabelle 7

Einfuhren von Solarzellen und -modulen in die taiwanesischen FHZ, Maßeinheit: Megawatt (MW)

 

2012

2013

2014

VR China in taiwanesische FHZ

0

49

284

Index

100

243 150

1 421 000

Quelle: Bureau of Foreign Trade (BOFT)

(52)

Tabelle 8 gibt Aufschluss über die Menge der Ausfuhren von Solarzellen und -modulen, die im UZ aus den taiwanesischen FHZ in die Union getätigt wurden:

Tabelle 8

Ausfuhren von Solarzellen und -modulen aus den taiwanesischen FHZ in die Union, Maßeinheit: Megawatt (MW)

 

2012

2013

2014

Taiwanesische FHZ in die Union

2

48

223

Index

100

242 300

1 112 750

Quelle: Bureau of Foreign Trade (BOFT)

(53)

Aus Tabelle 7 ist ein steiler Anstieg der Einfuhren von Solarzellen und -modulen nach Taiwan ersichtlich, nachdem 2012 die Ausgangsuntersuchung eingeleitet und 2013 die geltenden Maßnahmen eingeführt worden waren. Wie Tabelle 8 deutlich zeigt, wurde ein Großteil der betroffenen chinesischen Ware in die Union wiederausgeführt.

(54)

Die Veränderung des Handelsgefüges zwischen Taiwan und der VR China wird bei den Modulen umso deutlicher, wenn sie unabhängig von den Zellen analysiert werden.

(55)

Die Einfuhren von Modulen aus China in die taiwanesischen FHZ stiegen von nahe 0 MW im Jahr 2012 auf 213 MW im Jahr 2014. Fast alle Einfuhren in die FHZ stammten aus China. Von den eingeführten 213 MW wurden 202 MW in die EU ausgeführt. Daher machten 2014 laut Comext-Datenbank die Ausfuhren von Modulen eigentlich chinesischen Ursprungs aus den taiwanesischen FHZ mindestens 24 % der taiwanesischen Gesamtausfuhren von Modulen in die EU aus.

(56)

Die Einfuhren von Zellen aus China in die taiwanesischen FHZ stiegen von nahe 0 MW im Jahr 2012 auf 71 MW im Jahr 2014. Als in die EU ausgeführt wurden 20 MW gemeldet. Daher machten 2014 laut Comext-Datenbank die Ausfuhren von Zellen chinesischen Ursprungs aus den taiwanesischen FHZ 2 % der taiwanesischen Gesamtausfuhren von Zellen in die EU aus.

(57)

Da die betroffene chinesische Ware in Taiwan nicht verkauft werden kann, gibt es für deren Einfuhr aus China keine andere Rechtfertigung als den Zweck der Umladung oder Montage/Fertigstellung zur Wiederausfuhr chinesischer Schlüsselkomponenten aus Taiwan.

Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges in Taiwan

(58)

Der Rückgang der chinesischen Ausfuhren von Solarzellen und -modulen und der gleichzeitige Anstieg der Einfuhren aus der VR China nach Taiwan und der Ausfuhren aus Taiwan in die Union nach Einleitung der Ausgangsuntersuchung im Jahr 2012 und Einführung der geltenden Maßnahmen im Jahr 2013 stellen eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den obengenannten Ländern einerseits und der Union andererseits dar.

2.5.3.   Art der Umgehungspraxis in Taiwan

(59)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung muss sich die Veränderung des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Als Praxis, Fertigungsprozess oder Arbeit gilt unter anderem der Versand der von Maßnahmen betroffenen Ware über Drittländer.

Versand

(60)

Auf die Einfuhren der untersuchten Ware in die Union entfielen laut Comext-Datenbank mehr als 38 % der Gesamteinfuhren aus Taiwan im UZ. Die Einfuhren von Zellen in die Union durch nicht mitarbeitende Unternehmen beliefen sich auf 11 % der Gesamteinfuhren von Zellen aus Taiwan im gleichen Zeitraum. Die Einfuhren von Modulen in die Union durch nicht mitarbeitende Unternehmen beliefen sich laut Comext-Datenbank auf 64 % der taiwanesischen Gesamteinfuhren von Modulen.

(61)

Alle Zellenhersteller, die bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, wurden als echte Hersteller erachtet. Gleichzeitig machten, wie in Erwägungsgrund 56 ausgeführt wird, laut Comext-Datenbank 2014 die Ausfuhren von Zellen chinesischen Ursprungs aus den taiwanesischen FHZ in die Union nur 2 % der taiwanesischen Einfuhren von Zellen in die Union aus.

(62)

Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einige Unternehmen in Taiwan laminierte Solarmodule (auch „laminierte Solarpaneele“ genannt) in ihre Zolllager einführen (siehe Erwägungsgrund 85), und zumindest einige dieser laminierten Solarpaneele wurden als Solarzellen deklariert. Ein laminiertes Solarmodul ist ein fast fertiges Modul mit entweder 60 oder 72 Zellen. Damit aus einem laminierten Modul ein Solarmodul entsteht, ist nur ein sehr einfacher Montagevorgang erforderlich, bei dem ein Aluminiumrahmen und zusätzlich eine Anschlussdose angebracht werden müssen. Daher sollte ein laminiertes Solarmodul als Solarmodul deklariert werden. Zumindest bei einem Teil der in die taiwanesischen FHZ und Zolllager eingeführten Zellen handelte es sich somit eigentlich um laminierte Solarmodule, die als Module hätten deklariert werden müssen.

(63)

Wie in Erwähnungsgrund 55 erwähnt, stellten die Ausfuhren von Modulen eigentlich chinesischen Ursprungs aus taiwanesischen FHZ mindestens 24 % der taiwanesischen Einfuhren von Modulen in die EU dar. Die Module sind das Endprodukt, und die chinesischen Module können in Taiwan nicht verkauft werden; daher muss ein Weiterversand der einzige wahrscheinliche Zweck ihrer Einfuhr nach Taiwan gewesen sein. Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ein großer Anteil der aus der VR China versandten Module über Taiwan in die Union versandt worden sein muss.

(64)

Darüber hinaus leitete das OLAF 2014 eine Untersuchung zum angeblichen Versand von Solarzellen und -modulen über Taiwan ein. Diese Untersuchung ist noch nicht abgeschlossen.

(65)

Zudem haben die taiwanesischen Behörden gleichzeitig eine Untersuchung zu angeblichen Umgehungspraktiken durchgeführt und sind zu dem Schluss gelangt, dass mehrere Unternehmen, vor allem Händler, in betrügerischer Absicht handelten, indem sie den Ursprung der Solarmodule verschleierten.

(66)

In Anbetracht dieser Erwägungen hat sich daher bestätigt, dass die untersuchte Ware über Taiwan versandt wird.

2.6.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(67)

Die Untersuchung erbrachte für den Versand keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber Solarzellen und -modulen mit Ursprung in der VR China. Es wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten des Versands oder der Einfuhr und Wiederausfuhr von Fotovoltaikzellen oder -modulen aus kristallinem Silicium, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, aus der VR China über Malaysia und Taiwan angesehen werden konnten.

2.7.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(68)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem zuvor in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartigen Waren ermittelten Normalwert vorlagen.

(69)

In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Indien; bei diesem Land handelte es sich den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge um ein geeignetes Vergleichsland für die VR China. Es wurde als angemessen erachtet, den zuvor nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ermittelten Normalwert heranzuziehen.

(70)

Ein erheblicher Teil der malaysischen und taiwanesischen Ausfuhren wurde von nicht mitarbeitenden Ausführern oder von mitarbeitenden Ausführern durchgeführt, die irreführende Angaben gemacht hatten. Aus diesem Grund wurde beschlossen, für die Ermittlung der Ausfuhrpreise von Malaysia und Taiwan den durchschnittlichen Ausfuhrpreis für Solarzellen und -module im BZ aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und der Comext-Datenbank als Grundlage heranzuziehen.

(71)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde der in der ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im BZ dieser Untersuchung aus der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 und der Comext-Datenbank verglichen.

(72)

Die durchschnittlichen taiwanesischen und malaysischen Ausfuhrpreise für Solarzellen und -module im BZ lagen weit unter dem im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert, womit das Vorliegen von erheblichem Dumping erwiesen ist.

2.8.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(73)

Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in der VR China durch die Mengen und Preise der eingeführten Ware untergraben wurde, wurden verifizierte Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, der Comext-Datenbank und der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden Unternehmen keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in Erwägungsgrund 415 der ursprünglichen Verordnung für die Unionshersteller festgestellt worden war.

(74)

Der Anstieg der Einfuhren aus Malaysia und Taiwan wurde mengenmäßig als erheblich befunden. Der geschätzte Unionsverbrauch im BZ liefert einen ähnlichen Hinweis auf die Bedeutung dieser Einfuhren. Was den Marktanteil betrifft, so machen die Module, die von nicht mitarbeitenden Unternehmen und von den Unternehmen, bei denen Umgehungspraktiken in Malaysia festgestellt wurden, in die Union eingeführt wurden, 9 % des Unionsverbrauchs von Modulen aus. Auf die Module, die von nicht mitarbeitenden Unternehmen und von den Unternehmen, bei denen Umgehungspraktiken in Taiwan festgestellt wurden, in die Union eingeführt wurden, entfallen 7 % des Unionsverbrauchs. Die Zellen, die von nicht mitarbeitenden Unternehmen in Taiwan in die Union eingeführt wurden, stellen 3 % des Unionsverbrauchs dar.

(75)

Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine deutliche Zielpreisunterbietung.

(76)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise untergraben wird.

3.   MASSNAHMEN

(77)

Aufgrund dieses Sachverhalts wurde der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren von Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium und von Zellen des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand aus Malaysia und Taiwan umgangen wurde.

(78)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten deshalb die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren derselben Ware, ob als Ursprungszeugnisse Malaysias und Taiwans angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(79)

Bei den auszuweitenden Maßnahmen sollte es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 festgelegte Maßnahme für „alle übrigen Unternehmen“ handeln, nämlich einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 53,4 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

(80)

Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasste Einfuhren in die Union anwendbar sind, sollten Zölle auf diese aus Malaysia und Taiwan versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon erhoben werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

(81)

Von 14 Unternehmen in Malaysia, die sich meldeten, übermittelten neun einen beantworteten Fragebogen und ersuchten um eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. Ein Unternehmen übermittelte eine ausgesprochen mangelhafte Antwort und reagierte nicht fristgerecht auf das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen, so dass die Kommission seinen Antrag ablehnte. Daher führte die Kommission die Kontrollbesuche in den Betrieben von acht Unternehmen durch.

(82)

Von 28 Unternehmensgruppen oder Unternehmen in Taiwan, die sich meldeten, teilte eines der Kommission mit, dass es seine Tätigkeit eingestellt habe. Ein Unternehmen teilte der Kommission mit, dass es keine Verkäufe in die Union tätige, und kam daher nicht für eine Befreiung in Frage. Die übrigen 26 Unternehmen übermittelten einen beantworteten Fragebogen und ersuchten um eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. Wie in Erwägungsgrund 10 erläutert wird, stellte sich bei drei der taiwanesischen Unternehmen, die einen beantworteten Fragebogen übermittelt hatten, heraus, dass sie über keine Produktionsanlagen verfügen; daher lehnte die Kommission ihren Antrag ab. Somit führte die Kommission Kontrollbesuche in den Betrieben von 23 Unternehmensgruppen oder Unternehmen durch.

(83)

Bei drei überprüften Unternehmen in Malaysia und drei überprüften Unternehmen in Taiwan wurde festgestellt, dass sie unwahre oder irreführende Angaben gemacht hatten. Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurden diese Unternehmen von der Absicht in Kenntnis gesetzt, die von ihnen vorgelegten Angaben nicht zu berücksichtigen und „die verfügbaren Informationen“ zugrunde zu legen; ihnen wurde eine Frist für weitere Erläuterungen gewährt („Schreiben nach Artikel 18“). Diese Schreiben enthielten konkrete Informationen dazu, welche Teile der von diesen Unternehmen vorgelegten Angaben von der Kommission nicht berücksichtigt würden. Zwei taiwanesische Unternehmen antworteten nicht auf das Schreiben nach Artikel 18. Daher wurden die Informationen von der Kommission wie angekündigt nicht berücksichtigt. Die drei Unternehmen in Malaysia antworteten, konnten aber die Zweifel der Kommission aus den weiter unten angeführten Gründen nicht ausräumen. Daher wurden auch für diese Unternehmen die Informationen von der Kommission wie angekündigt nicht berücksichtigt. Ein taiwanesisches Unternehmen antwortete und legte zusätzliche Informationen vor, die von der Kommission akzeptiert wurden (siehe Erwägungsgrund 111).

(84)

Andere Untersuchungsbehörden in der Union wie OLAF und nationale Zollbehörden untersuchen zurzeit ebenfalls Einfuhren dieser fünf Unternehmen in die Union. Im Interesse des Schutzes dieser derzeit laufenden Untersuchungen gilt es, keine Informationen preiszugeben, die es Dritten ermöglichen würden, die Feststellungen in den folgenden Erwägungsgründen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen. Daher hat die Kommission nicht angegeben, welches Unternehmen von den jeweiligen Feststellungen betroffen ist. Einführer, die die untersuchte Ware bei diesen Unternehmen gekauft haben und wissen möchten, in welcher Lage sich ihr Lieferant eigentlich befindet, können sich für ausführlichere Informationen direkt an diesen oder an die Kommission wenden.

(85)

Für die Zwecke dieser Untersuchung wurden die folgenden Einzelheiten ermittelt: Zwei der drei Unternehmen in Taiwan haben laminierte Solarmodule aus der VR China eingeführt, die sie bei der Beantwortung des Fragebogens nicht angegeben haben. Eines dieser Unternehmen räumte während des Kontrollbesuchs ein, dass es diese Einfuhren im Fragebogen als Einfuhren von Solarzellen aus der VR China angegeben habe. Dieses Unternehmen hatte diese Einfuhren auch in seiner Zollerklärung als Einfuhren von Solarzellen gemeldet. Bei diesen beiden Unternehmen wurden Unterlagen gefunden, aus denen eindeutig hervorgeht, dass sie die laminierten Solarmodule aus der VR China in die Union wiederausgeführt haben.

(86)

Diese beiden Unternehmen in Taiwan übermittelten keine zusätzlichen Klarstellungen als Antwort auf das Schreiben nach Artikel 18 Absatz 4, da sie das Schreiben überhaupt nicht beantworteten (siehe Erwägungsgrund 83).

(87)

Aus den in Erwägungsgrund 85 dargelegten Gründen und im Hinblick auf die im Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung dargelegte Veränderung des Handelsgefüges und der Versandpraktiken, die jeweils für sich allein genommen bereits ausreichend sind, wurde festgestellt, dass diese Unternehmen an Umgehungspraktiken beteiligt sind und ihnen keine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung gewährt werden kann.

(88)

Für die folgenden drei malaysischen Unternehmen wurden aus den nachfolgend genannten Gründen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt.

(89)

Ein malaysisches Unternehmen gab bei der Beantwortung des Fragebogens an, dass es Solarzellen in der VR China gekauft habe und dass die Module mit chinesischen Zellen auf Märkte außerhalb der Union versandt worden seien. Dieses Unternehmen konnte jedoch nicht nachweisen, dass es ausreichende Mengen von Zellen außerhalb der VR China gekauft hat, die es ihm ermöglichen würden ebenso viele Solarmodule herzustellen wie er in die Union ausführte. Während des Kontrollbesuchs wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen laminierte Solarmodule aus der VR China einführte, die es in betrügerischer Absicht als Einfuhren von Solarglass deklarierte. Es verfügt zudem über keine ausreichende Produktionskapazität, um die untersuchte Ware in den von ihm ausgeführten Mengen herzustellen. Außerdem wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen Verbindungen zu einem im Fotovoltaikgeschäft tätigen chinesischen Unternehmen unterhält.

(90)

In seiner Antwort auf das Schreiben nach Artikel 18 Absatz 4 bestritt das malaysische Unternehmen die Ausfuhr von Modulen mit chinesischen Zellen in die Union. Nach seinen Angaben führte es Module mit südkoreanischen Zellen in die Union aus, die allerdings in China laminiert worden seien. Ferner habe es dieses „laminierte Glas“ bestellt, da es Qualitätsprobleme mit seinem Laminierzulieferer gegeben habe. Dieses deklarierte man jedoch, wie weiter oben ausgeführt wurde, in betrügerischer Absicht als Solarglas. Außerdem konnte das Unternehmen nicht nachweisen, in Südkorea genügend Zellen für alle von ihm in die Union ausgeführten Module gekauft zu haben.

(91)

Das Unternehmen machte ferner geltend, dass es seit April 2014 andere Eigentümerverhältnisse gebe. Dieser Eigentümerwechsel änderte aber nichts daran, dass tatsächlich Verbindungen zwischen dem malaysischen und dem chinesischen Unternehmen in dem Sinne bestehen, dass der chinesische Modulhersteller weiterhin der Hauptlieferant von Rohmaterialien für das malaysische Unternehmen war.

(92)

Daher bewirkten die Erläuterungen des Unternehmens in Beantwortung des Schreibens nach Artikel 18 Absatz 4 keine Änderung an der Feststellung, dass es die in China laminierten Solarmodule in die Union wiederausführte und dass bei mindestens einigen der in die Union ausgeführten Module chinesische Zellen verwendet wurden.

(93)

In Anbetracht der in Abschnitt 2 dargelegten Feststellungen zur Veränderung des Handelsgefüges und zu Versandpraktiken sowie der in den Erwägungsgründen 89 bis 92 dargelegten Feststellungen, die jeweils für sich allein genommen bereits ausreichend sind, konnte die von diesem malaysischen Unternehmen beantragte Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht gewährt werden.

(94)

Bei einem weiteren Unternehmen in Malaysia wurde festgestellt, dass es über keine ausreichende Produktionskapazität verfügt, um die untersuchte Ware in den von ihm ausgeführten Mengen herzustellen. Dasselbe Unternehmen war nicht imstande, Arbeitsverträge für seine Mitarbeiter vorlegen und konnte somit nicht nachweisen, dass es während des UZ Mitarbeiter beschäftigte. Dieses Unternehmen konnte keine Kaufverträge für die Maschinen zur Fertigung von Solarmodulen vorlegen. Zudem verschwieg es sein Verhältnis zu einem chinesischen ausführenden Hersteller und die bei dem verbundenen Unternehmen getätigten Käufe der untersuchten Ware. Darüber hinaus legte dieses Unternehmen Unterlagen vor, in denen unterschiedliche Gründungsdaten angegeben sind. Die Untersuchung ergab, dass dieses Unternehmen 2013 gegründet wurde, also nach der Einleitung der ursprünglichen AD- und AS-Untersuchungen, und die Produktion kurz nach dem Mai 2015 — nach der Einführung der zollamtlichen Erfassung von malaysischen Modulen — einstellte.

(95)

In den meisten kleinen Unternehmen in Malaysia gebe es, wie dieses Unternehmen in seiner Antwort auf das Schreiben nach Artikel 18 Absatz 4 behauptete, keine Arbeitsverträge für die Mitarbeiter. Außerdem erklärte es, es verfüge über ausreichende Kapazitäten für die Herstellung der angegebenen Mengen. Das Unternehmen führte ferner an, es habe Vertriebspersonal von einem chinesischen Unternehmen eingestellt, unterhalte aber keine formalen Verbindungen zu diesem chinesischen Unternehmen. Diese zusätzlichen Erläuterungen konnten keine Änderung der weiter oben dargelegten Schlussfolgerungen bewirken. Insbesondere hat das Unternehmen nicht nachgewiesen, dass es zur Herstellung der ausgeführten Mengen imstande war. Zudem bestand bei den Zellen eine erhebliche Diskrepanz zwischen der von dem Unternehmen gemeldeten Einfuhrmenge und der von seinem Lieferanten gemeldeten Menge. Darüber hinaus bestätigt der Umstand, dass es Personal des chinesischen Unternehmens einstellt, die Verbindungen, die zu dem chinesischen Unternehmen festgestellt wurden.

(96)

In Anbetracht der in Abschnitt 2 dargelegten Feststellungen zur Veränderung des Handelsgefüges und zu den Versandpraktiken sowie der in den Erwägungsgründen 94 und 95 dargelegten Feststellungen, die jeweils für sich genommen bereits ausreichend sind, konnte die von diesem malaysischen Unternehmen beantragte Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht gewährt werden.

(97)

Ein weiteres Unternehmen in Malaysia wurde im Juni 2013 gegründet, also. nach der Einleitung der ursprünglichen AD- und AS-Untersuchungen, und begann ab Dezember 2013, d. h. gleich nach der Einführung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle durch die ursprüngliche Verordnung, mit dem Verkauf von Modulen. Das Unternehmen fertigte während des BZ polykristalline PV-Module aus Zellen, die hauptsächlich aus Taiwan eingeführt wurden. Dieses Unternehmen unterhielt offenbar enge Beziehungen zu einem chinesischen Unternehmen, von dem ein Verpflichtungsangebot angenommen und später aufgrund von Verstößen widerrufen wurde. (10) Erstens hatte der Geschäftsführer des malaysischen Unternehmens zuvor einen Führungsposten in dem chinesischen Unternehmen inne. Zweitens wurden Zellen vielfach ursprünglich durch das chinesische Unternehmen und/oder andere chinesische Unternehmen erworben, wobei die Zellen aus einem Drittland (hauptsächlich Taiwan) in die VR China befördert und von da aus offenbar zu dem in Malaysia befindlichen Unternehmen weiterbefördert wurden. Drittens wurden die meisten während des BZ in Drittländer verkauften Module an ein US-Unternehmen verkauft, das mit dem chinesischen Unternehmen verbunden ist. Viertens war der gesetzliche Vertreter des chinesischen Unternehmens während des Kontrollbesuchs des malaysischen Unternehmens vor Ort anwesend. Fünftens sind die Kaufvertragsmuster des chinesischen und des taiwanesischen Unternehmens sowohl der Form als auch dem Inhalt nach offenbar gleich. Sechstens erklärte ein Vertreter des chinesischen Unternehmens in einem Internet-Video, dass das chinesische Unternehmen das malaysische Unternehmen fachlich berät und überwacht.

(98)

Weitere Elemente wurden von diesem malaysischen Unternehmen während des Kontrollbesuchs vor Ort verschwiegen, von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aber mitgeteilt: Das malaysische Unternehmen hatte eine Vereinbarung über eine Markennutzungsgenehmigung mit demselben chinesischen Unternehmen geschlossen, von dem ein Verpflichtungsangebot angenommen worden war, wonach dem malaysischen Unternehmen gestattet wurde, den Markennamen des chinesischen Unternehmens zu verwenden, falls Kunden dies wünschen. Darüber hinaus wurde einer der ersten Kunden in der Union dem malaysischen Unternehmen von einem Vertriebsmitarbeiter des chinesischen Unternehmens vorgestellt. Außerdem war die erste Lieferung des malaysischen Unternehmens in die Union Gegenstand einer Untersuchung der Zollbehörden eines Mitgliedstaats, da die Module als „Made in China“ gekennzeichnet waren und den Namen des chinesischen Unternehmens trugen.

(99)

Das malaysische Unternehmen antwortete auf das Schreiben nach Artikel 18 Absatz 4 am 14. Dezember 2015 und erklärte in seinem Schreiben, es habe die Geschäftsbeziehungen zu dem chinesischen Unternehmen nicht zu verbergen beabsichtigt und das Formular für die Befreiung in gutem Glauben beantwortet. Zudem hätten die Zollbehörden eines Mitgliedstaats nach der Untersuchung akzeptiert, dass die falsch gekennzeichneten Module eigentlich von dem Unternehmen in Malaysia gefertigt wurden. Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats bestätigten jedoch gegenüber der Kommission, dass diese Module nicht malaysischen Ursprungs waren.

(100)

Nach der Unterrichtung behauptete das malaysische Unternehmen, die Kommission würde ihre Entscheidung auf Annahmen, Behauptungen und falsche Anschuldigungen stützen, wobei ihm die Grundlagen und Beweise dafür, sollten diese verfügbar sein, niemals offengelegt worden seien und somit sein Recht auf Verteidigung untergraben worden sei. Insbesondere kritisierte das Unternehmen die Kommission dafür, dass sie das in Erwägungsgrund 97 genannte Internet-Video und die in Erwägungsgrund 98 genannten Informationen der Zollbehörden eines Mitgliedstaats nicht offengelegt habe. Das Unternehmen machte ferner geltend, es sei nicht mit dem chinesischen Unternehmen verbunden und habe seinen Vertrag über die Genehmigung der Markennutzung mit diesem chinesischen Unternehmen während des Kontrollbesuchs nicht verborgen. Hinsichtlich der Untersuchung der Zollbehörden eines Mitgliedstaats führte das Unternehmen an, dass letztendlich alle Waren als Module malaysischen Ursprungs freigegeben worden seien. Außerdem machte es geltend, dass das Datum seiner Gründung und die Tatsache, dass es Verkäufe an ein Unternehmen in den USA tätige, das mit dem chinesischen Unternehmen verbunden ist, keine stichhaltigen Argumente darstellten, aufgrund derer die Befreiung verweigert werden könne. Darüber hinaus beantragte das malaysische Unternehmen eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren, die am 12. Januar 2016 stattfand. Vor dieser Anhörung wurde dem Unternehmen das Internet-Video offengelegt, dessen Authentizität das Unternehmen während der Anhörung bestätigte.

(101)

Die von dem Unternehmen vorgelegten zusätzlichen Erläuterungen führten aus den nachfolgend genannten Gründen zu keiner Änderung der oben angeführten Schlussfolgerung.

(102)

Bei den in Erwägungsgrund 97 erwähnten Elementen handelt es nicht um bloße Annahmen und Behauptungen, sondern um Tatsachen, die als solche von dem Unternehmen nicht in Frage gestellt wurden. Zudem wurden dem Unternehmen diese Tatsachen in dem Schreiben nach Artikel 18 vom 3. Dezember 2015 vorgelegt, in dem das Unternehmen zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Anschließend wurde das Unternehmen am 22. Dezember 2015 über die Feststellungen unterrichtet und erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Somit wurden die Rechte des Unternehmens auf Verteidigung vollständig gewahrt. Fest steht, dass das Unternehmen zumindest versuchte, während des Kontrollbesuchs seine Geschäftsbeziehungen, einschließlich der Existenz seiner Vereinbarung über die Genehmigung der Markennutzung, mit dem chinesischen Unternehmen herunterzuspielen, wenn nicht gar zu verbergen. Das malaysische Unternehmen erwähnte während des Kontrollbesuchs sogar eine Nutzung der Marke des chinesischen Unternehmens, aber ausdrücklich „für einen begrenzten Zeitraum“. Weder wurde der Markennutzungsvertrag vorgelegt noch wurde vor Ort offenbart, dass diese Vereinbarung um weitere vier Jahre verlängert worden war. Keines der in Erwägungsgrund 97 genannten Elemente, die auf enge Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen hindeuteten, wurden während des Kontrollbesuchs gegenüber den Kommissionsdienststellen im Einzelnen erläutert noch wurden diese darauf hingewiesen. Zudem wurde die Richtigkeit dieser Elemente vom Unternehmen nicht in Frage gestellt.

(103)

Nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung darf der ausführende Hersteller nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden und nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sein, wenn ihm eine Befreiung gewährt werden soll.

(104)

Hinsichtlich des ersten Kriteriums (keine Verbindung mit einem von der Maßnahme betroffenen Hersteller) versuchte der ausführende Hersteller seine in Erwägungsgrund 97 dargelegten vielfachen Verbindungen zu dem chinesischen ausführenden Hersteller herunterzuspielen, wenn nicht gar zu verbergen. Dass keine derartige Verbindung besteht, ist jedoch vom ausführenden Hersteller nachzuweisen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit in dieser Frage musste sich die Kommission, da alle neuen Informationen, die als Antwort auf die Unterrichtung vorgelegt wurden, nicht überprüft werden konnten, auf die verfügbaren Informationen stützen, um zu beurteilen, ob der ausführende Hersteller den aufgrund der vorliegenden Informationen dem Eindruck nach bestehenden Anscheinsbeweis, dass er mit dem chinesischen Unternehmen verbunden ist, widerlegt hat. Nach Ansicht der Kommission ist dies dem ausführenden Hersteller nicht gelungen, da mehrere Hinweise auf eine enge Beziehung zwischen dem chinesischen Unternehmen und dem ausführenden Hersteller vorliegen.

(105)

Unabhängig davon vertritt die Kommission, selbst wenn das erste Kriterium erfüllt wäre, was nicht der Fall ist, die Auffassung, dass das zweite Kriterium nicht erfüllt ist. Der ausführende Hersteller hat sich auf zweierlei Art an Umgehungspraktiken beteiligt, wobei jeweils schon eine genügt, um den Antrag auf Befreiung abzulehnen. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beteiligung an Umgehungspraktiken, der beiden Arten gemeinsam sowie unbestritten ist, besteht darin, dass der ausführende Hersteller seine Tätigkeiten nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen begonnen hat.

(106)

Erstens ist die Aussage des Unternehmens, dass alle in Erwägungsgrund 98 genannten Waren als Module malaysischen Ursprungs freigegeben wurden, sachlich unzutreffend. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats übermittelten der Kommission Informationen, wonach bei diesen Modulen von einem Ursprung in China ausgegangen wird; die Paletten der betreffenden Solarmodule waren nämlich mit dem Namen des chinesischen Unternehmens gekennzeichnet. Im Interesse des Schutzes der derzeit von dieser nationalen Zollverwaltung durchgeführten Untersuchung konnte diese Information dem malaysischen Unternehmen nicht offengelegt werden. Die Kommission machte das Unternehmen jedoch auf die Möglichkeit aufmerksam, dass der Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren die Richtigkeit der Information gemäß Artikel 12, 13 und 15 seines Mandats überprüfen könnte.

(107)

Die von den Zollbehörden übermittelten Informationen stellen einen Beweis für einen Versand seitens des ausführenden Herstellers dar und sind damit der Beweis dafür, dass der ausführende Hersteller an Umgehungspraktiken beteiligt ist.

(108)

Zweitens wurde die Markennutzungsvereinbarung mit dem chinesischen ausführenden Hersteller zu einem Zeitpunkt geschlossen und verlängert, als der chinesische ausführende Hersteller im Rahmen einer Verpflichtung Ausfuhren in die Union tätigte. Nach dieser Verpflichtung war es unter anderem untersagt, die in einem Drittland hergestellte betroffene Ware in die Union zu verkaufen, da dies eine Kontrolle der Verpflichtung und insbesondere der Einhaltung der Cross-Sales-Bestimmung unmöglich oder zumindest unpraktikabel gemacht hätte. Die Bedingungen der nichtvertraulichen Fassung der Verpflichtung waren in der Branche bekannt und wurden auf Anfrage von den Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt. Aufgrund seiner engen Geschäftsbeziehungen mit dem chinesischen Hersteller waren sie zudem auch dem ausführenden Hersteller zugänglich. Mit dem Abschluss der Markennutzungsvereinbarung umging der ausführende Hersteller die Bedingungen der Verpflichtung und beteiligte sich auf diese Weise auch an Umgehungspraktiken. Bei der Anhörung vom 12. Januar 2016 erklärte das malaysische Unternehmen, es habe keine unwahren oder irreführenden Informationen vorgelegt und sei ein echter malaysischer Hersteller von Solarmodulen. Bezüglich der von der nationalen Zollverwaltung erhobenen Beweise, die dem malaysischen Unternehmen aus den weiter oben dargelegten Gründen nicht offengelegt werden konnten, beantragte das Unternehmen beim Anhörungsbeauftragten eine Überprüfung der Richtigkeit. Daraufhin teilte der Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren dem Unternehmen mit, dass er die Richtigkeit der Informationen der nationalen Zollverwaltung überprüft habe und dass demnach die nationalen Zollbehörden zu dem Schluss gelangt sind, dass eine erhebliche Menge von Modulen dieser Sendung chinesischen Ursprungs war.

(109)

Daher wurden gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Feststellungen in Bezug auf dieses Unternehmen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

(110)

In Anbetracht der in Abschnitt 2 dargelegten Feststellungen zur Veränderung des Handelsgefüges und zu Versandpraktiken sowie der in den Erwägungsgründen 97 bis 109 dargelegten Feststellungen, wonach das malaysische Unternehmen enge Beziehungen zu dem chinesischen Unternehmen unterhält, Versand betreibt und sich an einer Verletzung der Verpflichtung beteiligt, die jeweils für sich genommen bereits ausreichend sind, konnte die von diesem malaysischen Unternehmen beantragte Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht gewährt werden. Insbesondere kann das Unternehmen in Anbetracht dieser Feststellungen nicht den „sicheren Hafen“ nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung für sich in Anspruch nehmen, da sowohl der Versand als auch die Verletzung der Verpflichtung andere Umgehungspraktiken darstellen als einen Montagevorgang in einem Drittland und weil die Kommission ohnehin die verfügbaren Informationen zugrunde legt.

(111)

Ein Unternehmen in Taiwan hat nicht rechtzeitig ausführliche Informationen über die Vermarktung von Zellen seines verbundenen Unternehmens in China, das als Wafer-Scheiben-Hersteller angegeben worden waren, über Einfuhrdaten, die Einhaltung taiwanesischer Einschränkungen und den genauen Fluss der Käufe offengelegt. Weitere Erläuterungen dieses Unternehmens, die auf eine Anfrage nach Artikel 18 Absatz 1 hin folgten, reichten jedoch aus, um diesem Unternehmen eine Befreiung zu gewähren, da es die angefragten Informationen bereitstellte, die von der Kommission verifiziert werden konnten.

(112)

Die übrigen fünf malaysischen und 21 taiwanesischen ausführenden Hersteller, einschließlich des in Erwägungsgrund 111 erwähnten Unternehmens, waren nachweislich nicht an Umgehungspraktiken beteiligt, weshalb für die hergestellten Module und Zellen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung gewährt werden kann.

(113)

Insbesondere wurden diese Unternehmen mehrheitlich vor der Einführung von Maßnahmen gegen die VR China gegründet. Ausgehend von ihren Antworten auf den Fragebogen wurden die Produktionsanlagen all dieser Unternehmen kontrolliert. Die Überprüfung der Produktions- und Kapazitätsstatistiken, der Produktionskosten, der Käufe von Rohmaterialen, Halbfertig- und Fertigwaren sowie der Ausfuhrverkäufe in die Union bestätigte, dass es sich bei diesen Unternehmen um echte Hersteller handelt, bei denen keine Anhaltspunkte für Umgehungspraktiken gefunden wurden.

(114)

Wenn andere Hersteller, die sich in diesem Verfahren nicht gemeldet und die untersuchte Ware im Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt haben, einen Antrag auf Befreiung von dem erweiterten Antidumpingzoll nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung zu stellen beabsichtigen, müssen sie ein Formular zur Beantragung der Befreiung ausfüllen, damit die Kommission ermitteln kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt ist.

(115)

Nach der Unterrichtung meldeten sich mehrere Unternehmen und begrüßten die Entscheidung der Kommission über ihre Befreiung. Allerdings verwiesen diese Unternehmen auch darauf, dass Vereinbarungen (oft als OEM-Vereinbarungen bezeichnet) zwischen verschiedenen Unternehmen in der Solarpaneelbranche weit verbreitet sind, wonach Zellenhersteller/Modulhersteller (oft als Markeninhaber bezeichnet) mitunter einen Teil ihrer Zellen zur Montage zu Modulen durch andere Hersteller (oft als OEM-Hersteller bezeichnet) versenden. Diese Unternehmen ersuchten um Klarstellung, dass sie weiterhin in den Genuss einer Befreiung kommen, wenn sie eine derartige Vereinbarung schließen. Die Kommission bestätigt, dass derartige Vereinbarungen, die korrekterweise als Zuliefervereinbarungen bezeichnet werden, in der Solarpaneelbranche bestehen und in den Anwendungsbereich der gewährten Befreiung fallen. Im Rahmen solcher Vereinbarungen werden die Lieferanten und der Ursprung der Rohmaterialien von den Markeninhabern kontrolliert; der Zulieferer verwendet den vom Markeninhaber bereitgestellten Modellentwurf, wobei der Markeninhaber den Herstellungsprozess überwacht. Allerdings müssen auch im Rahmen solcher Vereinbarungen die Zellen von befreiten Unternehmen hergestellt werden, wie nachfolgend in Artikel 1 Absatz 2 ausgeführt wird.

(116)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, werden die geltenden ausgeweiteten Maßnahmen entsprechend geändert. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

(117)

Es wird die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall besondere Maßnahmen notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Befreiungen sicherzustellen. Diese besonderen Maßnahmen beinhalten die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die den Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 entspricht. Einfuhren, denen eine derartige Rechnung nicht beigefügt ist, unterliegen dem erweiterten Antidumpingzoll.

5.   UNTERRICHTUNG

(118)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen.

(119)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende endgültige Antidumpingzoll, der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China eingeführt wurde, wobei Waren im Durchfuhrverkehr im Sinne des Artikels V GATT ausgenommen sind, wird hiermit ausgeweitet auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen), ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 (TARIC-Codes 8501310082, 8501310083, 8501320042, 8501320043, 8501330062, 8501330063, 8501340042, 8501340043, 8501612042, 8501612043, 8501618042, 8501618043, 8501620062, 8501620063, 8501630042, 8501630043, 8501640042, 8501640043, 8541409022, 8541409023, 8541409032, 8541409033) eingereiht werden, wobei die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren ausgenommen sind:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Malaysia

AUO — SunPower Sdn. Bhd.

Flextronics Shah Alam Sdn. Bhd.

Hanwha Q CELLS Malaysia Sdn. Bhd.

Panasonic Energy Malaysia Sdn. Bhd.

TS Solartech Sdn. Bhd.

C073

C074

C075

C076

C077

Taiwan

ANJI Technology Co., Ltd.

AU Optronics Corporation

Big Sun Energy Technology Inc.

EEPV Corp.

E-TON Solar Tech. Co., Ltd.

Gintech Energy Corporation

Gintung Energy Corporation

Inventec Energy Corporation

Inventec Solar Energy Corporation

LOF Solar Corp.

Ming Hwei Energy Co., Ltd.

Motech Industries, Inc.

Neo Solar Power Corporation

Perfect Source Technology Corp.

Ritek Corporation

Sino-American Silicon Products Inc.

Solartech Energy Corp.

Sunengine Corporation Ltd.

Topcell Solar International Co., Ltd.

TSEC Corporation

Win Precision Technology Co., Ltd.

C058

C059

C078

C079

C080

C081

C082

C083

C084

C085

C086

C087

C088

C089

C090

C091

C092

C093

C094

C095

C096

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt oder von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller oder Versender ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Bei Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Bei Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium ist diese Erklärung wie folgt abzufassen:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) Fotovoltaikmodule aus kristallinem Silicium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land)

i)

von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) ODER

ii)

von einem unterbeauftragten Dritten für (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land)

(nichtzutreffende Option streichen)

hergestellt wurden, wobei die Fotovoltaikzellen aus kristallinem Silicium von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode [anzugeben, wenn für das betroffene Land ursprüngliche oder Antiumgehungsmaßnahmen gelten] in (betroffenes Land) hergestellt wurden, und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt und/oder wird einer oder werden beide TARIC-Zusatzcodes in der obengenannten Erklärung nicht angegeben, so findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung und in der Zollerklärung ist der TARIC-Zusatzcode B999 anzugeben.

(3)   Der mit Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf aus Malaysia und Taiwan versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias oder Taiwans angemeldet oder nicht, zollamtlich erfasst nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission und nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009; ausgenommen davon sind die Waren, die von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: CHAR 04/39

1049 Brüssel

Belgien

(2)   Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit der Verordnung (EU) Nr. 1238/2013 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/833 der Kommission einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 132 vom 29.5.2015, S. 60.

(3)  Comext ist eine von Eurostat verwaltete Datenbank für Außenhandelsstatistiken.

(4)  Siehe S. 9-16 des Antrags vom 14. April 2015 (zur Einsichtnahme offengelegte Fassung) sowie die zur Einsichtnahme offengelegten Anhänge 9 und 10.

(5)  Siehe Fußnote 17 des Antrags vom 14. April 2015 (zur Einsichtnahme offengelegte Fassung).

(6)  Ebenda.

(7)  Siehe S. 9-14 des Antrags vom 14. April 2015 (zur Einsichtnahme offengelegte Fassung) sowie die zur Einsichtnahme offengelegten Anhänge 9 und 10.

(8)  Siehe Fußnote 17 des Antrags vom 14. April 2015 (zur Einsichtnahme offengelegte Fassung).

(9)  Ebenda.

(10)  Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/866 der Kommission vom 4. Juni 2015 wurde die mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU (ABl. L 139 vom 5.6.2015, S. 30) bestätigte Annahme des Verpflichtungsangebots im Hinblick auf drei ausführende Hersteller widerrufen. Bei einem dieser drei ausführenden Herstellern handelt es sich um das obengenannte chinesische Unternehmen.