19.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/106


BESCHLUSS (GASP) 2016/1172 DES RATES

vom 18. Juli 2016

zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/392/GASP (1) über die Errichtung einer GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger angenommen, um den Ausbau der Kapazitäten der nigrischen Sicherheitsakteure zur Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität zu unterstützen (EUCAP Sahel Niger).

(2)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/482/GASP (2) angenommen, mit dem die Mission bis zum 15. Juli 2016 verlängert wurde.

(3)

Am 13. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1141 (3) angenommen, mit dem ein finanzieller Bezugsrahmen bis zum 15. Juli 2016 festgelegt wurde. Am 5. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1780 (4) angenommen, mit dem der finanzielle Bezugsrahmen im Hinblick auf die weitere operative Planung geändert wurde.

(4)

Im Anschluss an die strategische Überprüfung hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee empfohlen, das Mandat der Mission EUCAP Sahel Niger anzupassen und um einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 15. Juli 2018 zu verlängern und für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 15. Juli 2017 einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag vorzusehen.

(5)

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 hat die Regierung der Republik Niger die Europäische Union ersucht, das Mandat der EUCAP Sahel Niger um einen Zeitraum von zwei Jahren zu verlängern.

(6)

Der Beschluss 2012/392/GASP sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Ziele

Im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union für Sicherheit und Entwicklung in Sahel ermöglicht die EUCAP Sahel Niger den nigrischen Behörden, ihre eigene nationale Sicherheitsstrategie zu definieren und umzusetzen. Die EUCAP Sahel Niger trägt auch dazu bei, dass die verschiedenen Sicherheitsakteure Nigers bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität einen integrierten, multidisziplinären, kohärenten und nachhaltigen, auf den Menschenrechten beruhenden Ansatz erarbeiten. Sie unterstützt zudem die zentralen und lokalen nigrischen Behörden und Sicherheitskräfte, Strategien, Techniken und Verfahren zur besseren Kontrolle und Bekämpfung der irregulären Migration zu entwickeln.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Aufgaben

(1)   Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, wird die EUCAP Sahel Niger

a)

die nigrische Anordnungs- und Kontrollbefugnis, Interoperabilität und Planungskapazität auf strategischer Ebene stärken und gleichzeitig die Entwicklung einer nationalen Sicherheitsstrategie und der damit verbundenen Grenzmanagementstrategien in Abstimmung mit anderen relevanten Akteuren unterstützen;

b)

die für die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität notwendigen technischen Fähigkeiten der relevanten Sicherheitskräfte stärken;

c)

die internen Sicherheitskräfte, und gegebenenfalls die Streitkräfte, durch Einsatz auf strategischer und operativer Ebene dazu anhalten, im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus, der irregulären Migration und der organisierten Kriminalität die Humanressourcen aufzustocken, den Logistikbereich aufzurüsten und mehr Schulungsmaßnahmen anzubieten, um die Nachhaltigkeit der Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger, in deren Rahmen unter anderem technische Unterstützung durch die Projekte bereitgestellt wird, zu gewährleisten;

d)

die Koordinierung auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene bei der Bekämpfung des Terrorismus, der irregulären Migration und der organisierten Kriminalität verstärken und einen mögliche Beitrag zur regionalen Zusammenarbeit, etwa im Rahmen der G5 der Sahelzone, zu untersuchen;

e)

zur Unterstützung der Ziele der Union im Bereich Migration den zentralen und lokalen nigrischen Behörden und Sicherheitskräften bei der Entwicklung von Strategien, Verfahren und Techniken zur besseren Kontrolle und Steuerung der Migrationsströme, zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Eindämmung der damit verbundenen Kriminalität zur Seite stehen.

(2)   Die EUCAP Sahel Niger legt den Schwerpunkt auf die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die auch in Abstimmung mit den nigrischen Streitkräften zur Verbesserung der Kontrolle des Territoriums Nigers beitragen.

(3)   Die EUCAP Sahel Niger hat keine Exekutivbefugnisse.“

3.

Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2016 bis zum 15. Juli 2017 beläuft sich auf 26 300 000 EUR.“

4.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 15. Juli 2018.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 16. Juli 2016.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

(2)  Beschluss 2014/482/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 31).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/1141 des Rates vom 13. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 18).

(4)  Beschluss (GASP) 2015/1780 des Rates vom 5. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 21).