5.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 327/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2008

über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(2008/903/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend „Abkommen“ genannt) (1), das am 26. Oktober 2004 unterzeichnet wurde (2) und am 1. März 2008 in Kraft getreten ist (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Besitzstandes gegeben sind.

(2)

Nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben waren, hat der Rat mit Beschluss 2008/421/EG (4) die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit Wirkung vom 14. August 2008 in Kraft gesetzt.

(3)

Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 endg.) (5) geprüft, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in anderen Bereichen des Schengen-Besitzstands — Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Schengener Informationssystem und Visa — in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegeben sind.

(4)

Der Rat hat am 27. November 2008 festgestellt, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die einschlägigen Bedingungen in jedem der genannten Bereiche erfüllt hat.

(5)

Was die Bewertung und Durchführung des Schengen-Besitzstands an den Luftgrenzen betrifft, so sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Bewertungsbesuche durchgeführt werden.

(6)

Es ist daher möglich, Zeitpunkte für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands festzulegen, d. h. Zeitpunkte, ab denen Personenkontrollen an den Binnengrenzen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschafft werden sollten. Für den Fall, dass sich weitere Bewertungsbesuche an den Luftgrenzen als erfolglos erweisen, sollte der Zeitpunkt für die Anwendung des Schengen-Besitzstands betreffend die Abschaffung der Personenkontrollen an den Luftgrenzen überprüft werden.

(7)

Mit Wirkung von dem frühesten dieser Zeitpunkte sollten die Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems aufgehoben werden, die in dem Beschluss 2008/421/EG vorgesehen sind.

(8)

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens sowie gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (6) sollte das letztgenannte Abkommen ab dem 12. Dezember 2008 angewendet werden.

(9)

Nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Begründung von Rechten und Pflichten zwischen Dänemark und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die sich auf Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützen, wird dieses Abkommen, was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Abkommen in Kraft gesetzt wird.

(10)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (7), insbesondere in Artikel 1 Absatz 1, vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sollten nur Teile der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gelten, in den Beziehungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gelten.

(11)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens und infolge der in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 bzw. in Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch Zypern einerseits und durch Bulgarien und Rumänien andererseits sollten nur Teile des Schengen-Besitzstands, die in diesen Mitgliedstaaten gelten, auch auf die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu diesen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(12)

Nach dem Übereinkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags wird dieses Übereinkommen, was die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands anbelangt, am selben Tag in Kraft gesetzt, an dem das Übereinkommen in Kraft gesetzt wird —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Alle Bestimmungen, die in den Anhängen A und B des Abkommens enthalten sind, und alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden mit Wirkung vom 12. Dezember 2008.

Soweit diese Bestimmungen die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen regeln, gelten sie für Luftgrenzen mit Wirkung vom 29. März 2009. Der Rat kann beschließen, dieses Datum zu verschieben, und zwar mit einfacher Mehrheit der Ratsmitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die der Schengen-Besitzstand betreffend die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen gilt. In diesem Fall setzt der Rat mit Einstimmigkeit dieser Mitglieder ein neues Datum fest.

Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch die betreffenden Mitgliedstaaten werden ab dem 8. Dezember 2008 aufgehoben.

(2)   Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf der Grundlage von Artikel 1 des Beschlusses 2004/926/EG in Kraft gesetzt worden sind, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ab dem 12. Dezember 2008.

(3)   Die Bestimmungen, die für Zypern einerseits und für Bulgarien und Rumänien andererseits auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 bzw. von Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 gelten, sowie alle Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellen, gelten für die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihren Beziehungen zu Zypern, Bulgarien und Rumänien ab dem 12. Dezember 2008.

Artikel 2

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (8), ist es der Schweiz gestattet, die Befreiung von der Visumpflicht für Antigua und Barbuda, die Bahamas, Barbados sowie St. Kitts und Nevis ab dem 12. Dezember 2008 bis zum Inkrafttreten der Abkommen über visumfreies Reisen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und jedem dieser Länder beizubehalten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(2)  Beschlüsse des Rates 2004/849/EG (ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 26) und 2004/860/EG (ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 78).

(3)  Beschlüsse des Rates 2008/146/EG (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1) und 2008/149/JI (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(4)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 74.

(5)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 5.

(7)  ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70.

(8)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.