19.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 365/145


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 16. Dezember 2014

zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(2014/931/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit am 28. April 2014 und 22. August 2014 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, abweichend von Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG die Steuerbefreiung für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Tag seines Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt (im Folgenden „Maßnahme“), beizubehalten. Die Maßnahme würde die betreffenden Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreien.

(2)

Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 1. September 2014 über den Antrag Rumäniens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 3. September 2014 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Richtlinie 2006/112/EG zur Verfügung. Nach Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates (2) wurde Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2014 im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Da diese höhere Schwelle zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten für kleinere Unternehmen geführt hat, Letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Rumänien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden.

(5)

Aus den von Rumänien übermittelten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen Maßnahme auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobene Mehrwertsteuer unerheblich sein werden.

(6)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU wird das Datum „31. Dezember 2014“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26).