13.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 124/2008 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2008

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 hinsichtlich der Lieferfristen für Birnen für das Wirtschaftsjahr 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 eingeführte Beihilferegelung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (2) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben. Diese Beihilferegelung bleibt jedoch für das Wirtschaftsjahr 2007/08 für alle betroffenen Erzeugnisse gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 weiterhin gültig.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3) wird die Beihilfe für Birnen nur gewährt, wenn die Ausgangserzeugnisse den Verarbeitungsunternehmen zwischen dem 15. Juli und dem 15. Dezember geliefert werden.

(3)

Die italienischen Erzeugerregionen waren im Laufe des Monats Dezember 2007 außergewöhnlichen Bedingungen ausgesetzt, da die Lieferungen an die Verarbeitungsunternehmen infolge des Streiks der Transportunternehmen in einer Zeit äußerst intensiven Lieferverkehrs behindert wurden. Aus diesem Grund hat die vollständige Lieferung durch die Erzeuger mehr Zeit in Anspruch genommen, wodurch es zu Verzögerungen im Lieferkalender gekommen ist.

(4)

Damit die Erzeuger aufgrund dieser Umstände keine Nachteile erleiden, sollte ausnahmsweise und nur für das Wirtschaftsjahr 2007/08 von den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 vorgesehenen Daten abgewichen werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 und nur für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Beihilfe für Birnen gewährt, die den Verarbeitungsunternehmen zwischen dem 15. Juli 2007 und dem 15. Januar 2008 geliefert wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 273 vom 17.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 218 vom 30.08.2003, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 (ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22).