30.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2090 DES RATES

vom 21. November 2016

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann die Republik Polen (im Folgenden „Polen“) Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)

Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates (2) wurde Polen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausnahmeregelung anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung (im Folgenden „abweichende Regelung“) zu gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates (3) wurde die abweichende Regelung anschließend bis zum 31. Dezember 2015 und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates (4) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(3)

Mit Schreiben, das am 1. Juni 2016 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen die Ermächtigung, diese Schwelle von 30 000 EUR auf 40 000 EUR anzuheben. Durch diese Anhebung könnte eine zusätzliche Zahl von sehr kleinen Unternehmen von bestimmten oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit werden. Der Aufwand, der für die Steuerverwaltung mit der Überprüfung sehr kleiner Unternehmen verbunden ist, würde somit ebenfalls verringert.

(4)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 22. September 2016 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 23. September 2016 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Nach den Angaben Polens könnten weitere 24 000 Steuerpflichtige aufgrund dieser abweichenden Regelung ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten verringern. Polen hat die Auswirkungen auf den Haushalt unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuereinnahmen auf 300 Mio. PLN geschätzt.

(6)

Da die erhöhte Schwelle zu einer weiteren Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten der sehr kleinen Unternehmen führen wird, Letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Polen ermächtigt werden, die höhere Schwelle für die restliche Geltungsdauer der Entscheidung 2009/790/EG, die am 31. Dezember 2018 endet, anzuwenden. Allerdings werden die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet, sodass noch vor diesem Datum eine Richtlinie zur Änderung jener Artikel in Kraft treten könnte.

(7)

Die Ausnahmeregelung wird keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer haben, weil Polen eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (5) vornehmen wird.

(8)

Die Entscheidung 2009/790/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2009/790/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Polen ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Sonderregelungen für Kleinunternehmen in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2018, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. PLAVČAN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53).

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/769/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1173 des Rates vom 14. Juli 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 36).

(5)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989 S. 9).