24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/1


RICHTLINIE 2012/18/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2012

zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (3) enthält Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

(2)

Schwere Industrieunfälle haben oft schwerwiegende Folgen, wie u. a. durch die Unfälle in Seveso, Bhopal, Schweizerhalle, Enschede, Toulouse und Buncefield belegt. Außerdem können die Auswirkungen über die nationalen Grenzen hinaus reichen. Es ist daher unbedingt sicherzustellen, dass geeignete vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, um ein hohes Schutzniveau für Bürger, Gemeinden und Umwelt in der gesamten Union zu gewährleisten. Das bestehende hohe Schutzniveau muss daher zumindest gleich bleiben oder noch verbessert werden.

(3)

Die Richtlinie 96/82/EG hat maßgeblich dazu beigetragen, Wahrscheinlichkeit und Folgen solcher Unfälle zu verringern, was wiederum das Schutzniveau in der gesamten Union angehoben hat. Eine Überprüfung der genannten Richtlinie hat bestätigt, dass die Häufigkeit schwerer Unfälle gleich geblieben ist. Die bestehenden Bestimmungen sind zwar im Großen und Ganzen für den Zweck angemessen, doch sind einige Änderungen erforderlich, um das Schutzniveau weiter zu erhöhen, insbesondere was die Verhütung schwerer Unfälle betrifft. Gleichzeitig sollte das durch die Richtlinie 96/82/EG festgelegte System an Änderungen am Unionssystem zur Einstufung von Stoffen und Gemischen angepasst werden, auf das sich die Richtlinie bezieht. Darüber hinaus sollte eine Reihe anderer Bestimmungen präzisiert und aktualisiert werden.

(4)

Es ist daher angebracht, die Richtlinie 96/82/EG zu ersetzen, um sicherzustellen, dass das bestehende Schutzniveau erhalten bleibt und weiter verbessert wird, indem die Bestimmungen wirksamer und effizienter gemacht werden und wo möglich unnötiger Verwaltungsaufwand durch Straffung oder Vereinfachung reduziert wird, sofern bei der Sicherheit, beim Umweltschutz und beim Schutz der Gesundheit des Menschen keine Abstriche gemacht werden. Gleichzeitig sollten die neuen Bestimmungen klar, einheitlich und leicht verständlich sein, um die Umsetzung und Durchsetzbarkeit zu verbessern, während das Niveau für den Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt zumindest gleich bleibt oder steigt. Die Kommission sollte bei der praktischen Umsetzung dieser Richtlinie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollte unter anderem die Frage der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen behandelt werden. Gegebenenfalls sollten Akteure wie etwa Vertreter der Industrie, der Arbeitnehmer und von Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt einsetzen, in die Umsetzung dieser Richtlinie einbezogen werden.

(5)

Im Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die grenzüberschreitenden Wirkungen von Industrieunfällen, das mit dem Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (4) im Namen der Union genehmigt wurde, sind Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen mit potenziell grenzüberschreitenden Wirkungen, entsprechende Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen sowie eine internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet vorgesehen. Die Richtlinie 96/82/EG setzt das Übereinkommen in Unionsrecht um.

(6)

Schwere Unfälle können Folgen über Grenzen hinaus haben, und die ökologischen und wirtschaftlichen Kosten eines Unfalls werden nicht nur von dem davon betroffenen Betrieb, sondern auch von den betreffenden Mitgliedstaaten getragen. Daher müssen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen zur Minimierung des Risikos konzipiert und angewandt werden, um mögliche Unfälle zu verhüten, das Risiko von Unfällen zu verringern und, sofern sie dennoch auftreten, etwaige Auswirkungen abzumildern und auf diese Weise in der gesamten Union ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.

(7)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet bestehender Rechtsvorschriften der Union zu Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie zur Arbeitsumwelt gelten, insbesondere unbeschadet der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (5).

(8)

Bestimmte Industrietätigkeiten sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, sofern sie anderen Rechtsvorschriften auf Unions- oder nationaler Ebene unterliegen, die ein gleichwertiges Maß an Sicherheit bieten. Die Kommission sollte weiterhin prüfen, ob es im bestehenden Rechtsrahmen bedeutende Lücken gibt, insbesondere im Hinblick auf neue und sich abzeichnende Risiken aus anderen Tätigkeiten sowie aus spezifischen gefährlichen Stoffen, und gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vorlegen, um diese Lücken zu schließen.

(9)

Anhang I der Richtlinie 96/82/EG enthält ein Verzeichnis gefährlicher Stoffe, die in ihren Anwendungsbereich fallen, u. a. unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (6) und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (7). Die Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG wurden ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (8), die das auf internationaler Ebene im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) angenommene Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien innerhalb der Union umsetzt. Diese Verordnung führt neue Gefahrenklassen und -kategorien ein, die nur teilweise denen der aufgehobenen Richtlinien entsprechen. Bestimmte Stoffe und Gemische würden nach diesem System jedoch nicht eingestuft, weil die entsprechenden Kriterien in diesem Rahmen fehlen. Anhang I der Richtlinie 96/82/EG muss daher geändert und an die genannte Verordnung angepasst werden, während gleichzeitig das bestehende Schutzniveau, das die genannte Richtlinie bietet, beibehalten oder erhöht wird.

(10)

Für die Einstufung von aufbereitetem Biogas sollte den Entwicklungen in Bezug auf Normen im Rahmen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) Rechnung getragen werden.

(11)

Es kann zu unerwünschten Auswirkungen der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die die Einstufung von Stoffen und Gemischen beeinflussen, kommen. Auf der Grundlage der in dieser Richtlinie enthaltenen Kriterien sollte die Kommission beurteilen, ob es gefährliche Stoffe gibt, von denen trotz ihrer Gefahreneinstufung keine Gefahr schwerer Unfälle ausgeht, und gegebenenfalls einen Vorschlag für den Ausschluss des gefährlichen Stoffes vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie vorlegen. Die Beurteilung sollte rasch in Angriff genommen werden, vor allem nach der Änderung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches, um unnötige Belastungen für Betreiber und zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten zu vermeiden. Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.

(12)

Betreiber sollten allgemein verpflichtet sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu mildern und zu beseitigen. Wenn gefährliche Stoffe über einer bestimmten Menge in Betrieben vorhanden sind, sollte der Betreiber der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, damit sie den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe und die potenziellen Gefahren bestimmen kann. Der Betreiber sollte auch ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“), das das Gesamtkonzept und die Maßnahmen des Betreibers darlegt, einschließlich geeigneter Sicherheitsmanagementsysteme zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle, ausarbeiten und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, an die zuständige Behörde übermitteln. Wenn die Betreiber die Gefahren schwerer Unfälle ermitteln und beurteilen, sollten auch die gefährlichen Stoffe berücksichtigt werden, die bei einem schweren Unfall innerhalb des Betriebs entstehen können.

(13)

Normalerweise findet bei Umweltschäden, die auf einen schweren Unfall zurückzuführen sind, die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (9) Anwendung.

(14)

Um die Gefahr von Domino-Effekten zu verringern, wenn aufgrund des Standorts und der Nähe von Betrieben eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, sollten Betreiber beim Austausch geeigneter Informationen und der Unterrichtung der Öffentlichkeit, einschließlich benachbarter Betriebe, die betroffen sein könnten, zusammenarbeiten.

(15)

Zum Nachweis dafür, dass alles Erforderliche unternommen wurde, um schwere Unfälle zu verhüten und Notfallpläne und notwendige Maßnahmen vorzubereiten, sollte der Betreiber im Falle von Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, der zuständigen Behörde Informationen in Form eines Sicherheitsberichts liefern. Dieser Sicherheitsbericht sollte Einzelheiten über den Betrieb, die vorhandenen gefährlichen Stoffe, die Anlagen oder Lager, mögliche Szenarien schwerer Unfälle und Risikoanalysen, Verhütungs- und Interventionsmaßnahmen sowie vorhandene Managementsysteme enthalten, um der Gefahr schwerer Unfälle vorzubeugen bzw. sie zu verringern und damit die erforderlichen Schritte zur Schadensbegrenzung eingeleitet werden können. Die Gefahr eines schweren Unfalls könnte durch die mit dem Standort des Betriebs verbundene Wahrscheinlichkeit von Naturkatastrophen erhöht werden. Dies sollte bei der Erstellung von Szenarien schwerer Unfälle berücksichtigt werden.

(16)

Zur Sicherung der Notfallbereitschaft für Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in erheblichen Mengen vorhanden sind, müssen interne und externe Notfallpläne aufgestellt und Verfahren aufgestellt werden, die sicherstellen, dass diese Pläne erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet werden und dass sie zur Ausführung gebracht werden, sobald es zu einem schweren Unfall kommt oder damit gerechnet werden muss. Zum internen Notfallplan eines Betriebs sollte das Personal gehört werden, während die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit haben sollte, ihren Standpunkt zum externen Notfallplan darzulegen. Die Vergabe von Unteraufträgen kann Auswirkungen auf die Sicherheit eines Betriebs haben. Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber verpflichten, dies bei der Erstellung eines Konzepts, eines Sicherheitsberichts oder eines internen Notfallplans zu berücksichtigen.

(17)

Bei der Auswahl angemessener Verfahrensabläufe, einschließlich jener für Überwachung und Kontrolle, sollten die Betreiber verfügbare Informationen über bewährte Verfahren mit einbeziehen.

(18)

Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders empfindlicher Gebiete, besser vor den Gefahren schwerer Unfälle geschützt werden können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Politiken zur Flächennutzungsplanung oder anderen einschlägigen Politiken dafür sorgen, dass zwischen diesen Gebieten und Betrieben, die solche Gefahren bergen, angemessene Abstände eingehalten werden und dass bei bestehenden Betrieben gegebenenfalls ergänzende technische Maßnahmen durchgeführt werden, damit die Gefährdung von Personen bzw. der Umwelt auf einem annehmbaren Niveau bleibt. Ausreichende Informationen über die Risiken und fachliche Beratung zu diese Risiken sollten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Um den Verwaltungsaufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verringern, sollten die Verfahren und Maßnahmen so weit wie möglich mit denen im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.

(19)

Zur Förderung des Zugangs zu Umweltinformationen gemäß dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“), das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (10) genehmigt wurde, sollten der Umfang und die Qualität der Informationen für die Öffentlichkeit verbessert werden. Insbesondere sollten Personen, die bei einem schweren Unfall wahrscheinlich betroffen wären, ausreichende Informationen über die richtigen, im Fall eines Unfalls zu ergreifenden Maßnahmen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen darüber zugänglich machen, wo Informationen über die Rechte von Personen zu finden sind, die von einem schweren Unfall betroffen sind. Die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen sollten klar und verständlich formuliert sein. Neben der aktiven Bereitstellung von Informationen, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss und ohne dass dadurch andere Formen der Verbreitung ausgeschlossen sind, sollten die Informationen auch dauerhaft und auf dem neuesten Stand elektronisch zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollte es angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit geben, u. a. um sicherheitsrelevante Bedenken auszuräumen.

(20)

Die Informationsverwaltung sollte im Einklang mit der Initiative für das gemeinsame Umweltinformationssystem SEIS stehen, die in der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2008„Hin zu einem gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS)“ vorgestellt wurde. Sie sollte auch im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (11) und ihren Durchführungsbestimmungen stehen, die darauf ausgerichtet sind, den Austausch von Umweltgeodaten zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors zu fördern und den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten in der gesamten Union zu erleichtern. Die Informationen sollten in einer öffentlich zugänglichen Datenbank auf Unionsebene verfügbar sein, die ebenfalls die Überwachung der Umsetzung und die Berichterstattung darüber erleichtern wird.

(21)

Nach dem Übereinkommen von Aarhus ist eine effektive Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung nötig, damit die Öffentlichkeit Meinungen und Bedenken äußern kann, die für diese Entscheidung möglicherweise von Belang sind, und andererseits die Entscheidungsträger diese Meinungen und Bedenken berücksichtigen können, so dass der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter wird, und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen wächst.

(22)

Um sicherzustellen, dass bei Eintreten eines schweren Unfalls angemessene Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden, sollte der Betreiber unverzüglich die zuständige Behörde unterrichten und ihr die notwendigen Informationen übermitteln, die es ihr ermöglichen, die Auswirkungen dieses Unfalls auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt zu beurteilen.

(23)

Lokale Gebietskörperschaften haben ein Interesse daran, schweren Unfällen vorzubeugen und ihre Folgen zu begrenzen, und können eine wichtige Rolle spielen. Dies sollte von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigt werden.

(24)

Zur Erleichterung des Informationsaustauschs und zur Verhütung künftiger ähnlicher Unfälle sollten die Mitgliedstaaten die Kommission von in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfällen unterrichten, so dass die Kommission die Gefahren schwerer Unfälle analysieren und ein System zur Weitergabe von Informationen speziell über schwere Unfälle und daraus gewonnene Erkenntnisse einrichten kann. Dieser Informationsaustausch sollte sich auch auf „Beinaheunfälle“ erstrecken, die nach Ansicht der Mitgliedstaaten für die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen technisch von besonderem Interesse sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten bestrebt sein, sicherzustellen, dass die Informationen, die in den für den Austausch von Informationen über schwere Unfälle geschaffenen Informationssystemen enthalten sind, vollständig sind.

(25)

Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden bestimmen, die dafür verantwortlich sind, dass die Betreiber ihren Verpflichtungen nachkommen. Die zuständigen Behörden und die Kommission sollten bei Tätigkeiten zur Unterstützung der Umsetzung wie z. B. der Entwicklung geeigneter Leitlinien und dem Austausch bewährter Verfahren zusammenarbeiten. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten Informationspflichten gegebenenfalls auf die aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union abgestimmt werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden im Falle der Nichtbeachtung dieser Richtlinie die notwendigen Maßnahmen treffen. Um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung zu gewährleisten, sollte ein Inspektionssystem eingerichtet werden, einschließlich eines Plans für routinemäßige Inspektionen in regelmäßigen Abständen und nichtroutinemäßige Inspektionen. Soweit möglich sollten die Inspektionen gegebenenfalls mit denen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union, darunter auch der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (12), koordiniert werden. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass ausreichend Personal bereitgestellt wird, das über die notwendigen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügt, um Inspektionen effektiv durchzuführen. Die zuständigen Behörden sollten angemessene Unterstützung mit Hilfe von Instrumenten und Mechanismen für den Austausch von Erfahrungen und die Wissenskonsolidierung auch auf Ebene der Union bieten.

(27)

Um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich Änderungen der Anhänge II bis VI zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(28)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (13), ausgeübt werden.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(30)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Erhalt eines hohen Schutzniveaus für Mensch und Umwelt, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(31)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (14) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(32)

Die Richtlinie 96/82/EG sollte daher geändert und anschließend aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Betriebe im Sinne von Artikel 3 Nummer 1.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

militärische Einrichtungen, Anlagen oder Lager;

b)

durch ionisierende Strahlung, die von Stoffen ausgeht, entstehende Gefahren;

c)

die Beförderung gefährlicher Stoffe und deren damit unmittelbar in Zusammenhang stehende, zeitlich begrenzte Zwischenlagerung auf der Straße, der Schiene, den Binnenwasserstraßen, dem See- oder Luftweg außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe, einschließlich des Be- und Entladens sowie des Umladens von einem Verkehrsträger auf einen anderen Verkehrsträger in Hafenbecken, Kaianlagen oder Verschiebebahnhöfen;

d)

die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrleitungen, einschließlich der Pumpstationen, außerhalb der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe;

e)

die Gewinnung, nämlich die Erkundung, den Abbau und die Aufbereitung von Mineralien im Bergbau und in Steinbrüchen, einschließlich durch Bohrung;

f)

die Offshore-Erkundung und -Gewinnung von Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffen;

g)

die unterirdische Offshore-Speicherung von Gas sowohl in eigenen Lagerstätten als auch an Stätten, wo auch Mineralien, einschließlich Kohlenwasserstoffe, erkundet und gewonnen werden;

h)

Abfalldeponien, einschließlich unterirdischer Abfalllager.

Unbeschadet Unterabsatz 1 Buchstaben e und h fallen an Land gelegene unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen und chemische und thermische Aufbereitungsmaßnahmen und die mit diesen Maßnahmen in Verbindung stehende Lagerung, die gefährliche Stoffe umfassen, sowie in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteichen oder Absetzbecken, die gefährliche Stoffe enthalten, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Betrieb“ den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse;

2.

„Betrieb der unteren Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird;

3.

„Betrieb der oberen Klasse“ einen Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 angewendet wird;

4.

„benachbarter Betrieb“ einen Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden;

5.

„neuer Betrieb“

a)

einen Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wird oder der am oder nach diesem Datum errichtet wird; oder

b)

eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen ihrer Anlagen oder ihrer Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, oder einen Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;

6.

„bestehender Betrieb“ einen Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder als Betrieb der oberen Klasse in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt;

7.

„sonstiger Betrieb“ eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Nummer 4 genannten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, oder einen Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Nummer 5 genannten zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt;

8.

„Anlage“ eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind;

9.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebs oder der Anlage übertragen worden ist;

10.

„gefährlicher Stoff“ einen Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts;

11.

„Gemisch“ ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht;

12.

„Vorhandensein gefährlicher Stoffe“ das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

13.

„schwerer Unfall“ ein Ereignis — z. B. eine Emission, einen Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes —, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter diese Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

14.

„Gefahr“ das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können;

15.

„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

16.

„Lagerung“ das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung;

17.

„die Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

18.

„die betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen, nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

19.

„Inspektion“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.

Artikel 4

Beurteilung der Gefahren schwerer Unfälle in Bezug auf einen bestimmten gefährlichen Stoff

(1)   Die Kommission beurteilt gegebenenfalls oder in jedem Fall auf der Grundlage einer Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 2, ob es in der Praxis unmöglich ist, dass ein bestimmter gefährlicher Stoff, der unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 aufgeführt ist, eine Freisetzung von Substanzen oder von Energie verursacht, die unter normalen wie auch unter vernünftigerweise vorhersehbaren anomalen Bedingungen zu einem schweren Unfall führen könnte. Diese Beurteilung berücksichtigt die in Absatz 3 genannten Informationen und stützt sich auf eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

a)

die physikalische Form des gefährlichen Stoffes unter normalen Verarbeitungs- oder Handhabungsbedingungen oder bei einem unbeabsichtigten Austreten aus der Umschließung;

b)

die inhärenten Eigenschaften des gefährlichen Stoffes, insbesondere im Zusammenhang mit dispersivem Verhalten im Falle eines schweren Unfalls, etwa die Molekülmasse und den Sättigungsdampfdruck;

c)

die Höchstkonzentration der Stoffe bei Gemischen.

Für Zwecke des Unterabsatzes 1 sollten gegebenenfalls auch die Umschließung und die generische Verpackung des gefährlichen Stoffes berücksichtigt werden, vor allem auch, wenn sie durch eigene Rechtsvorschriften der Union geregelt werden.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein gefährlicher Stoff keine Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Absatz 1 birgt, so teilt er dies der Kommission mit und übermittelt dabei auch die unterstützende Begründung einschließlich der in Absatz 3 genannten Informationen.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 umfassen die für die Beurteilung der Eigenschaften des gefährlichen Stoffes, die eine gesundheitliche Gefahr, eine physikalische Gefahr und eine Gefahr für die Umwelt darstellen, erforderlichen Informationen:

a)

ein umfassendes Verzeichnis der Eigenschaften, die erforderlich sind, um das Potenzial des gefährlichen Stoffes, physikalische, gesundheitliche oder ökologische Schäden zu verursachen, zu beurteilen;

b)

physikalische und chemische Eigenschaften (beispielsweise Molekülmasse, Sättigungsdampfdruck, inhärente Toxizität, Siedepunkt, Reaktivität, Viskosität, Löslichkeit und sonstige relevante Eigenschaften);

c)

Eigenschaften, die eine gesundheitliche und physikalische Gefahr darstellen (beispielsweise Reaktivität, Entflammbarkeit, Toxizität zusammen mit zusätzlichen Faktoren wie der Art des Angriffs auf den Körper, das Verhältnis zwischen Verletzung und tödlichem Verlauf und langfristige Auswirkungen sowie sonstige relevante Eigenschaften);

d)

Eigenschaften, die eine Gefahr für die Umwelt darstellen (beispielsweise Ökotoxizität, Persistenz, Bioakkumulation, Potenzial für weiträumigen Transport in der Umwelt sowie sonstige relevante Eigenschaften);

e)

soweit vorhanden, die Einstufung des Stoffes oder Gemisches durch die Union;

f)

Angaben zu stoffspezifischen Betriebsbedingungen (beispielsweise Temperatur, Druck und sonstige relevante Bedingungen), unter denen der gefährliche Stoff gelagert wird, verwendet wird und/oder im Falle vorhersehbarer außergewöhnlicher Betriebssituationen oder im Falle eines Unfalls wie etwa einem Brand vorhanden sein kann.

(4)   Im Anschluss an die Beurteilung gemäß Absatz 1 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt vor, um den betreffenden gefährlichen Stoff vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen.

Artikel 5

Allgemeine Betreiberpflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 6 jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß Artikel 20, nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.

Artikel 6

Zuständige Behörde

(1)   Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführt/durchführen (im Folgenden „zuständige Behörde“), sowie gegebenenfalls die mit der technischen Unterstützung der zuständigen Behörde betrauten Stellen. Mitgliedstaaten, die mehr als eine zuständige Behörde errichten oder benennen, stellen sicher, dass die Verfahren zur Erfüllung ihrer Aufgaben vollständig koordiniert werden.

(2)   Die zuständigen Behörden und die Kommission arbeiten bei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen und beziehen dabei gegebenenfalls Akteure mit ein.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden gleichwertige Angaben, die von Betreibern in Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union übermittelt werden und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, für die Zwecke dieser Richtlinie akzeptieren. In solchen Fällen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.

Artikel 7

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit folgenden Informationen zu übermitteln:

a)

Name und/oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

b)

eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers;

c)

Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von der unter Buchstabe a genannten Person abweichend;

d)

ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Gefahrenkategorie von Stoffen, die beteiligt sind oder vorhanden sein können;

e)

Menge und physikalische Form des betreffenden gefährlichen Stoffs oder der betreffenden gefährlichen Stoffe;

f)

Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in der Anlage oder dem Lager;

g)

unmittelbare Umgebung des Betriebs und Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben sowie zu anderen Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten.

(2)   Die Mitteilung bzw. ihre aktualisierte Fassung wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

b)

bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde vor dem 1. Juni 2015 bereits eine Mitteilung gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert geblieben sind.

(4)   Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde im Voraus im Falle

a)

einer wesentlichen Vergrößerung oder Verringerung der in der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 1 angegebenen Menge oder einer wesentlichen Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form des vorhandenen gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben in der genannten Mitteilung oder einer wesentlichen Änderung der Verfahren, bei denen dieser Stoff eingesetzt wird;

b)

einer Veränderung am Betrieb oder an einer Anlage, die erhebliche Folgen hinsichtlich der Gefahren schwerer Unfälle haben könnte;

c)

der endgültigen Schließung des Betriebs oder seiner Stilllegung oder

d)

von Änderungen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c.

Artikel 8

Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber verpflichtet ist, ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“) auszuarbeiten und dessen ordnungsgemäße Umsetzung sicherzustellen. Das Konzept gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Es steht in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle. Es umfasst die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers, die Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern und ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

(2)   Das Konzept wird innerhalb der folgenden Fristen erstellt und, wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, der zuständigen Behörde übermittelt:

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

b)

bei allen anderen Fällen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betreiber bereits das Konzept niedergelegt und, sofern nach nationalem Recht erforderlich, es der zuständigen Behörde vor dem 1. Juni 2015 übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen Absatz 1 entsprechen und unverändert geblieben sind.

(4)   Unbeschadet Artikel 11 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre das Konzept und bringt es erforderlichenfalls auf den neuesten Stand. Wenn dies durch das nationale Recht vorgesehen ist, übermittelt der Betreiber das aktualisierte Konzept unverzüglich der zuständigen Behörde.

(5)   Das Konzept wird durch angemessene Mittel und Strukturen und mittels eines Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle und der Komplexität der Organisation oder der Tätigkeiten des Betriebs umgesetzt. In Bezug auf Betriebe der unteren Klasse kann die Verpflichtung, das Konzept umzusetzen, durch andere angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme entsprechend den Gefahren schwerer Unfälle erfüllt werden, wobei den in Anhang III festgelegten Grundsätzen Rechnung getragen wird.

Artikel 9

Domino-Effekte

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde unter Verwendung der vom Betreiber gemäß den Artikeln 7 und 10 oder der im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte übermittelten Angaben oder der durch Inspektionen gemäß Artikel 20 erlangten Angaben festlegt, bei welchen Betrieben der unteren und der oberen Klasse oder Gruppen von Betrieben aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

(2)   Wenn die zuständige Behörde zusätzlich zu den vom Betreiber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g übermittelten Angaben über weitere Informationen verfügt, stellt sie diese Informationen diesem Betreiber zur Verfügung, sofern dies für die Anwendung dieses Artikels erforderlich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der gemäß Absatz 1 ermittelten Betriebe

a)

sachdienliche Informationen austauschen, damit diese Betriebe in ihrem Konzept, ihren Sicherheitsmanagementsystemen, Sicherheitsberichten bzw. internen Notfallplänen der Art und dem Ausmaß der allgemeinen Gefahr eines schweren Unfalls Rechnung tragen können;

b)

bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die diese Richtlinie keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenarbeiten.

Artikel 10

Sicherheitsbericht

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse verpflichtet ist, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem

a)

dargelegt wird, dass ein Konzept und ein Sicherheitsmanagement zu seiner Anwendung gemäß den Elementen des Anhangs III umgesetzt wurden;

b)

dargelegt wird, dass die Gefahren schwerer Unfälle und mögliche Unfallszenarien ermittelt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung derartiger Unfälle und zur Begrenzung der Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ergriffen wurden;

c)

dargelegt wird, dass bei der Auslegung, der Errichtung sowie dem Betrieb und der Wartung sämtlicher Anlagen, Lager, Einrichtungen und der für ihr Funktionieren erforderlichen Infrastrukturen, die im Zusammenhang mit den Gefahren schwerer Unfälle im Betrieb stehen, einer angemessenen Sicherheit und Zuverlässigkeit Rechnung getragen wurde;

d)

dargelegt wird, dass interne Notfallpläne vorliegen, und in dem Angaben gemacht werden, um die Erstellung des externen Notfallplans zu ermöglichen;

e)

ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständige Behörde Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe treffen kann.

(2)   Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Daten und Informationen. Er benennt die an der Erstellung des Berichts beteiligten einschlägigen Organisationen.

(3)   Der Sicherheitsbericht wird der zuständigen Behörde innerhalb der folgenden Fristen übermittelt:

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor Beginn des Baus oder der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

b)

bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016;

c)

bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn der Betreiber der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts vor dem 1. Juni 2015 den Sicherheitsbericht bereits übermittelt hat und die darin enthaltenen Informationen den Absätzen 1 und 2 entsprechen und unverändert geblieben sind. Um den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nachzukommen, übermittelt der Betreiber geänderte Teile des Sicherheitsberichts in der von der zuständigen Behörde genehmigten Form gemäß den Fristen nach Absatz 3.

(5)   Unbeschadet Artikel 11 überprüft der Betreiber in regelmäßigen Abständen mindestens alle fünf Jahre den Sicherheitsbericht und bringt ihn erforderlichenfalls auf den neuesten Stand.

Außerdem überprüft und aktualisiert der Betreiber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls nach einem schweren Unfall in seinem Betrieb sowie zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der zuständigen Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse — beispielsweise aufgrund der Analyse von Unfällen oder nach Möglichkeit auch von „Beinaheunfällen“ — sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen.

Der Betreiber übermittelt den aktualisierten Bericht oder aktualisierte Teile davon unverzüglich der zuständigen Behörde.

(6)   Vor Beginn der Errichtung oder vor Inbetriebnahme durch den Betreiber oder in den in Absatz 3 Buchstaben b und c und Absatz 5 dieses Artikels genannten Fällen teilt die zuständige Behörde innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Berichts dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts mit und untersagt gegebenenfalls gemäß Artikel 19 die Inbetriebnahme oder die Weiterführung des betreffenden Betriebs.

Artikel 11

Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber die Mitteilung, das Konzept, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet sowie die zuständige Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen unterrichtet.

Artikel 12

Notfallpläne

(1)   Bei allen Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

der Betreiber einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs erstellt;

b)

der Betreiber der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen übermittelt;

c)

die zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat benannten Behörden innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber gemäß Buchstabe b einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen.

(2)   Die Betreiber kommen den Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b innerhalb der folgenden Fristen nach:

a)

bei neuen Betrieben innerhalb einer angemessenen Frist vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben;

b)

bei bestehenden Betrieben der oberen Klasse bis zum 1. Juni 2016, es sei denn, der vor diesem Zeitpunkt gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Angaben sowie die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b entsprechen diesem Artikel und sind unverändert geblieben;

c)

bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Richtlinie auf den betreffenden Betrieb Anwendung findet.

(3)   Notfallpläne werden erstellt, um

a)

Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können;

b)

die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten;

c)

notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;

d)

Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

Die Notfallpläne enthalten die in Anhang IV genannten Informationen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen internen Notfallpläne unter Beteiligung der im Betrieb tätigen Personen, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, erstellt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu externen Notfallplänen darzulegen, wenn diese erstellt oder wesentlich geändert werden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen und externen Notfallpläne jeweils in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber und die bezeichneten Behörden überprüft, erprobt und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt.

Im Zusammenhang mit externen Notfallplänen tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit Rechnung, eine verstärkte Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen zu fördern.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Notfallpläne von dem Betreiber und, falls erforderlich, von der hierzu bezeichneten zuständigen Behörde unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.

(8)   Die zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans nach Absatz 1 erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.

Artikel 13

Überwachung der Ansiedlung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken das Ziel, schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen, Berücksichtigung findet. Dazu überwachen sie

a)

die Ansiedlung neuer Betriebe;

b)

Änderungen von Betrieben im Sinne des Artikels 11;

c)

neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, einschließlich Verkehrswegen, öffentlich genutzten Örtlichkeiten und Wohngebieten, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird,

a)

dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und — soweit möglich — Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt;

b)

dass unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle bzw. besonders empfindliche Gebiete in der Nachbarschaft von Betrieben erforderlichenfalls durch angemessene Sicherheitsabstände oder durch andere relevante Maßnahmen geschützt werden;

c)

dass bei bestehenden Betrieben zusätzliche technische Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, damit es zu keiner Zunahme der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt kommt.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle zuständigen Behörden und alle für Entscheidungen in diesem Bereich zuständigen Dienststellen geeignete Konsultationsverfahren einrichten, um die Umsetzung dieser Politiken nach Absatz 1 zu erleichtern. Die Verfahren gewährleisten, dass bei diesbezüglichen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls oder nach allgemeinen Kriterien die Betreiber genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern und auf fachliche Beratung über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken zurückgegriffen werden kann.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber von Betrieben der unteren Klasse auf Aufforderung der zuständigen Behörde für Zwecke der Flächenausweisung oder Flächennutzung genügend Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken liefern.

(4)   Die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (15), der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (16) sowie sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften der Union. Die Mitgliedstaaten können ein System koordinierter oder gemeinsamer Verfahren vorsehen, um die Anforderungen gemäß diesem Artikel und die Anforderungen dieser Rechtsvorschriften zu erfüllen, u. a. um Mehrfachprüfungen oder -konsultationen zu vermeiden.

Artikel 14

Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Angaben gemäß Anhang V der Öffentlichkeit ständig zugänglich sind, auch auf elektronischem Weg. Die Informationen werden gegebenenfalls und auch im Fall von Änderungen gemäß Artikel 11 auf dem neuesten Stand gehalten.

(2)   Bei Betrieben der oberen Klasse stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a)

klare und verständliche Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall betroffen sein könnten, regelmäßig und in angemessener Form ohne Aufforderung mitgeteilt werden;

b)

der Sicherheitsbericht der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird; bei Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 wird ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, zugänglich gemacht, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls umfasst;

c)

das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe der Öffentlichkeit vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 3 auf Anfrage zugänglich gemacht wird.

Die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens die Angaben gemäß Anhang V. Diese Informationen werden auch an alle öffentlich genutzten Gebäude und Gebiete, einschließlich Schulen und Krankenhäuser, und an alle benachbarten Betriebe gemäß Artikel 9 geliefert. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Informationen mindestens alle fünf Jahre geliefert und regelmäßig überprüft sowie gegebenenfalls aktualisiert werden, auch im Fall von Änderungen gemäß Artikel 11.

(3)   Die Mitgliedstaaten machen den übrigen Mitgliedstaaten, die von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines schweren Unfalls in einem Betrieb der oberen Klasse betroffen werden könnten, ausreichende Informationen zugänglich, damit der möglicherweise betroffene Mitgliedstaat gegebenenfalls alle einschlägigen Bestimmungen der Artikel 12 und 13 sowie des vorliegenden Artikels anwenden kann.

(4)   Hat der betreffende Mitgliedstaat in einer Entscheidung festgestellt, dass von einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb außerhalb des Betriebsgeländes keine Gefahr eines schweren Unfalls im Sinne von Artikel 12 Absatz 8 ausgehen kann und folglich die Erstellung eines externen Notfallplans im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 nicht erforderlich ist, so setzt er den anderen Mitgliedstaat von seiner begründeten Entscheidung in Kenntnis.

Artikel 15

Öffentliche Konsultationen und Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig Gelegenheit erhält, ihren Standpunkt zu spezifischen einzelnen Projekten darzulegen, die sich auf Folgendes beziehen:

a)

Planungen der Ansiedlung neuer Betriebe gemäß Artikel 13;

b)

wesentliche Änderungen von Betrieben gemäß Artikel 11, soweit für diese Änderungen die in Artikel 13 vorgesehenen Verpflichtungen gelten;

c)

neue Entwicklungen in der Nachbarschaft von Betrieben, wenn — im Sinne von Artikel 13 — die Standortwahl oder die Entwicklungen das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2)   Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Projekte gemäß Absatz 1 wird die Öffentlichkeit (durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, einschließlich elektronischer Medien, soweit diese zur Verfügung stehen) frühzeitig im Verlauf des Entscheidungsverfahrens, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a)

den Gegenstand des spezifischen Projekts;

b)

gegebenenfalls die Tatsache, dass ein Projekt Gegenstand einer einzelstaatlichen oder grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 ist;

c)

Einzelheiten zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu den vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

d)

die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

e)

die Angaben dazu, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;

f)

die Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit nach Absatz 7 dieses Artikels.

(3)   Im Hinblick auf die spezifischen einzelnen Projekte gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a)

in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der zuständigen Behörde zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird;

b)

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (17) andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die fragliche Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß diesem Absatz informiert wurde.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht erhält, der zuständigen Behörde Kommentare und Stellungnahmen zu übermitteln, bevor die Entscheidung über ein spezifisches einzelnes Projekt gemäß Absatz 1 fällt, und dass die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Absatz 1 bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, wenn die einschlägigen Entscheidungen getroffen werden, der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich machen:

a)

den Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht, einschließlich aller nachfolgenden Aktualisierungen;

b)

die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und eine Erklärung, wie diese im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt wurden.

(6)   Wenn allgemeine Pläne oder Programme zu in Absatz 1 Buchstaben a oder c genannten Angelegenheiten erstellt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise Gelegenheiten erhält, sich mit Hilfe der Verfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (18) an ihrer Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung zu beteiligen.

Die Mitgliedstaaten ermitteln die Kreise der Öffentlichkeit, die für die Zwecke dieses Absatzes ein Beteiligungsrecht haben; dazu gehören unter anderem einschlägige nichtstaatliche Organisationen, die die einschlägigen Anforderungen des einzelstaatlichen Rechts erfüllen, wie beispielsweise Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes.

Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Pläne und Programme, für die gemäß der Richtlinie 2001/42/EG ein Verfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt wird.

(7)   Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.

Artikel 16

Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise

a)

die zuständige Behörde unterrichtet;

b)

der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:

i)

die Umstände des Unfalls;

ii)

die beteiligten gefährlichen Stoffe;

iii)

die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten;

iv)

die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;

c)

die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,

i)

um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern;

ii)

um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;

d)

die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.

Artikel 17

Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall

a)

sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;

b)

durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;

c)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;

d)

Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und

e)

die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.

Artikel 18

Vom Mitgliedstaat nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen

(1)   Zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die in ihrem Hoheitsgebiet eingetretenen schweren Unfälle, die den Kriterien des Anhangs VI entsprechen. Sie teilen ihr folgende Einzelheiten mit:

a)

Mitgliedstaat sowie Name und Anschrift der berichtenden Behörde;

b)

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls sowie den vollständigen Namen des Betreibers und die Anschrift des betreffenden Betriebs;

c)

Kurzbeschreibung der Umstände des Unfalls sowie Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Auswirkungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt;

d)

Kurzbeschreibung der getroffenen Notfallmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;

e)

die Ergebnisse ihrer Analysen und ihre Empfehlungen.

(2)   Die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels werden, sobald dies machbar ist, aber spätestens ein Jahr nach dem Unfall unter Verwendung der Datenbank gemäß Artikel 21 Absatz 4 mitgeteilt. Sofern innerhalb dieses Zeitrahmens nur vorläufige Angaben zu Absatz 1 Buchstabe e zur Aufnahme in die Datenbank bereitgestellt werden können, werden die Angaben aktualisiert, sobald Ergebnisse weiterer Analysen und Empfehlungen verfügbar sind.

Die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten darf zurückgestellt werden, um den Abschluss gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen, die durch eine solche Informationsübermittlung beeinträchtigt werden könnten.

(3)   Zur Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen durch die Mitgliedstaaten wird ein Berichtsformular in Form von Durchführungsrechtsakten erstellt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 27 Absatz 2.

(4)   Die Mitgliedstaaten geben der Kommission Name und Anschrift der Stellen bekannt, die gegebenenfalls sachdienliche Informationen über schwere Unfälle besitzen und in der Lage sind, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, die bei solchen Unfällen tätig werden müssen, zu beraten.

Artikel 19

Verbot der Weiterführung

(1)   Die Mitgliedstaaten verbieten die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon, wenn die vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Unfallfolgen eindeutig unzureichend sind. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten unter anderem schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf die im Inspektionsbericht festgelegten notwendigen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten können die Weiterführung oder Inbetriebnahme eines Betriebs, einer Anlage oder eines Lagers oder von Teilen davon verbieten, wenn der Betreiber die nach dieser Richtlinie erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber gegen die Verbotsverfügung einer zuständigen Behörde nach Absatz 1 bei einer geeigneten Stelle Rechtsmittel gemäß einzelstaatlichem Recht und einzelstaatlichen Verfahren einlegen können.

Artikel 20

Inspektionen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ein Inspektionssystem einrichten.

(2)   Die Inspektionen sind für die Art des betreffenden Betriebs angemessen. Sie sind unabhängig vom Erhalt des Sicherheitsberichts oder anderer Berichte. Sie ermöglichen eine planmäßige und systematische Prüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebs, damit insbesondere sichergestellt ist, dass

a)

der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen Tätigkeiten des Betriebs die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;

b)

der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes vorgesehen hat;

c)

die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Daten und Informationen den Gegebenheiten in dem Betrieb genau entsprechen;

d)

Informationen gemäß Artikel 14 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Betriebe auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Inspektionsplan abgedeckt sind, und sorgen dafür, dass dieser Plan regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird.

Jeder Inspektionsplan umfasst Folgendes:

a)

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

b)

den räumlichen Anwendungsbereich des Inspektionsplans;

c)

eine Liste der Betriebe, für die der Plan gilt;

d)

eine Liste der Gruppen von Betrieben mit möglichen Domino-Effekten nach Artikel 9;

e)

eine Liste der Betriebe, in denen besondere externe Risiken oder Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können;

f)

Verfahren für Routineinspektionen, einschließlich der Programme für solche Inspektionen gemäß Absatz 4;

g)

Verfahren für nichtroutinemäßige Inspektionen gemäß Absatz 6;

h)

Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.

(4)   Auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Inspektionspläne erstellt die zuständige Behörde regelmäßig Programme für Routineinspektionen aller Betriebe, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Betrieben angegeben ist.

Der zeitliche Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf für Betriebe der oberen Klasse nicht mehr als ein Jahr und für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre betragen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle in den betreffenden Betrieben ein Inspektionsprogramm erarbeitet.

(5)   Die systematische Beurteilung der Gefahren der betreffenden Betriebe stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

a)

potenzielle Auswirkungen der betreffenden Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;

b)

die dokumentierte Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie.

Gegebenenfalls werden einschlägige Ergebnisse von im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Inspektionen ebenfalls berücksichtigt.

(6)   Nichtroutinemäßige Inspektionen werden durchgeführt, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und „Beinaheunfälle“, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften baldmöglichst zu untersuchen.

(7)   Innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion teilt die zuständige Behörde dem Betreiber ihre Schlussfolgerungen daraus und alle ermittelten erforderlichen Maßnahmen mit. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Betreiber alle diese erforderlichen Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung einleitet.

(8)   Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen diese Richtlinie festgestellt, wird innerhalb von sechs Monaten eine zusätzliche Inspektion durchgeführt.

(9)   Wenn möglich werden Inspektionen mit Inspektionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union koordiniert und gegebenenfalls miteinander verbunden.

(10)   Die Mitgliedstaaten ermutigen die zuständigen Behörden dazu, Mechanismen und Instrumente für den Erfahrungsaustausch und die Wissenskonsolidierung zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls auf Unionsebene an solchen Mechanismen zu beteiligen.

(11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber den zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung gewähren, damit diese Behörden Inspektionen durchführen und alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie erforderlichen Informationen sammeln können, insbesondere um den Behörden zu erlauben, die Möglichkeit eines schweren Unfalls umfassend zu beurteilen, das Ausmaß der möglichen erhöhten Wahrscheinlichkeit oder Verschlimmerung der Folgen schwerer Unfälle zu ermitteln, einen externen Notfallplan zu erstellen und Stoffe zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts genauere Betrachtung erfordern.

Artikel 21

Informationsaustausch und Informationssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung ihrer Folgen gesammelten Erfahrungen aus. Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf die Wirkungsweise der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen.

(2)   Bis zum 30. September 2019 und danach alle vier Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

(3)   Bezüglich der unter diese Richtlinie fallenden Betriebe teilen die Mitgliedstaaten der Kommission zumindest folgende Informationen mit:

a)

Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

b)

Tätigkeit oder Tätigkeiten des Betriebs.

Die Kommission errichtet eine Datenbank, die die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen enthält, und hält diese auf dem neuesten Stand. Der Zugang zu der Datenbank ist Personen vorbehalten, die hierzu von der Kommission oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermächtigt worden sind.

(4)   Die Kommission errichtet eine den Mitgliedstaaten zur Verfügung gehaltene Datenbank, die insbesondere ausführliche Angaben über die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetretenen schweren Unfälle enthält, mit dem Ziel

a)

einer raschen Übermittlung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen an sämtliche zuständigen Behörden;

b)

der Weitergabe der Analysen der Unfallursachen und der daraus gewonnenen Erkenntnisse an die zuständigen Behörden;

c)

einer Unterrichtung der zuständigen Behörden über getroffene Verhütungsmaßnahmen;

d)

der Bereitstellung von Informationen über Stellen, die hinsichtlich des Auftretens und der Verhütung von schweren Unfällen sowie der Begrenzung von Unfallfolgen informieren und beraten können.

(5)   Die Kommission erlässt spätestens bis 1. Januar 2015 Durchführungsrechtsakte, um die Formate für die Übermittlung der Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Datenbanken gemäß den Absätzen 3 und 4 festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Datenbank gemäß Absatz 4 umfasst zumindest

a)

die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 gelieferten Informationen;

b)

eine Analyse der Unfallursachen;

c)

die aus den Unfällen gewonnenen Erkenntnisse;

d)

die zur Verhütung der Wiederholung eines solchen Unfalls erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen.

(7)   Die Kommission macht den nicht vertraulichen Teil der Daten öffentlich zugänglich.

Artikel 22

Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten veranlassen, dass die zuständige Behörde im Interesse der Transparenz jegliche gemäß dieser Richtlinie vorliegende Information jeder natürlichen oder juristischen Person auf Antrag gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zur Verfügung stellen muss.

(2)   Die nach dieser Richtlinie, einschließlich nach Artikel 14, erforderliche Weitergabe von Informationen kann von der zuständigen Behörde zurückgewiesen oder beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG erfüllt sind.

(3)   Die Weitergabe der vollständigen der zuständigen Behörde vorliegenden Informationen im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c kann von dieser zuständigen Behörde unbeschadet Absatz 2 dieses Artikels verweigert werden, wenn der Betreiber beantragt hat, dass bestimmte Teile des Sicherheitsberichts oder des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe aus Gründen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG nicht offengelegt werden.

Die zuständige Behörde kann aus denselben Gründen entscheiden, dass bestimmte Teile des Berichts oder Verzeichnisses nicht offengelegt werden. Nach Einwilligung dieser Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der zuständigen Behörde einen geänderten Bericht oder ein geändertes Verzeichnis vor, in dem diese Teile ausgeklammert sind.

Artikel 23

Zugang zu Gerichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

jeder Antragsteller, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b oder c oder Artikel 22 Absatz 1 dieser Richtlinie um Auskunft ersucht, gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2003/4/EG eine Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen einer zuständigen Behörde hinsichtlich eines derartigen Auskunftsersuchens beantragen kann;

b)

Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Fällen gemäß Artikel 15 Absatz 1 dieser Richtlinie Zugang zu den in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU eingerichteten Überprüfungsverfahren haben.

Artikel 24

Leitlinien

Die Kommission kann Leitlinien zum Sicherheitsabstand und zu Domino-Effekten ausarbeiten.

Artikel 25

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt anzupassen. Derartige Anpassungen haben keine wesentlichen Änderungen der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Betreiber zur Folge.

Artikel 26

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 13. August 2012 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 25 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 25 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch die Richtlinie 96/82/EG eingerichtet wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 28

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 1. Juni 2015 mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

Artikel 29

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 30. September 2020 und in der Folge alle vier Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 und Artikel 21 Absatz 2 übermittelten Informationen und der in den Datenbanken gemäß Artikel 21 Absätze 3 und 4 vorliegenden Informationen sowie unter Berücksichtigung der Umsetzung von Artikel 4 einen Bericht über die Umsetzung und die effiziente Funktionsweise dieser Richtlinie einschließlich von Informationen zu im Hoheitsgebiet der Union eingetretenen schweren Unfälle und deren möglichen Auswirkungen auf die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Die Kommission nimmt im ersten dieser Berichte eine Beurteilung der Notwendigkeit vor, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu ändern. Jeder Bericht kann erforderlichenfalls von einem Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt begleitet werden.

(2)   Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union kann die Kommission prüfen, ob es erforderlich ist, die Frage der finanziellen Verantwortlichkeit des Betreibers in Bezug auf schwere Unfälle einschließlich die Versicherung betreffende Fragen zu behandeln.

Artikel 30

Änderung der Richtlinie 96/82/EG

In der Richtlinie 96/82/EG wird in Anhang I Teil 1 unter der Überschrift „Erdölerzeugnisse“ das Wort „d) Schweröle“ angefügt.

Artikel 31

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2015 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juni 2015 an.

Abweichend von Unterabsatz 1 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 30 dieser Richtlinie bis zum 14. Februar 2014 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 15. Februar 2014 an.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

(1)   Die Richtlinie 96/82/EG wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben.

(2)   Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang VII.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 34

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 138.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 und Beschluss des Rates vom 26. Juni 2012.

(3)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(4)  ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(6)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(7)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(8)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(9)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(10)  ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(12)  ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

(13)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(14)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(15)  ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.

(16)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(17)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(18)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

Anhang I

Gefährliche Stoffe

Anhang II

In dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen

Anhang III

Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Anhang IV

In die Notfallpläne gemäß Artikel 12 aufzunehmende Daten und Informationen

Anhang V

Einzelheiten, die der Öffentlichkeit nach Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind

Anhang VI

Kriterien für die in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall

Anhang VII

Entsprechungstabelle

ANHANG I

GEFÄHRLICHE STOFFE

Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teil 1 Spalte 1 dieses Anhangs fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teil 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieses Anhangs fällt und ebenfalls in Teil 2 aufgeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

TEIL 1

Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen

Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Mengenschwelle (in Tonnen) für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 10 für die Anwendung von

Anforderungen an Betriebe der unteren Klasse

Anforderungen an Betriebe der oberen Klasse

Abschnitt „H“ —   

GESUNDHEITSGEFAHREN

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege;

Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT — EINMALIGE EXPOSITION

STOT SE Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ —   

PHYSIKALISCHE GEFAHREN

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Instabile explosive Stoffe

Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6

Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150 (netto)

500 (netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5 000 (netto)

50 000 (netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden

andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können

andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5 000

50 000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

 

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

 

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

 

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

 

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ —   

UMWELTGEFAHREN

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ —   

ANDERE GEFAHREN

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200

TEIL 2

Namentlich aufgeführte gefährliche Stoffe

Spalte 1

CAS-Nr. (1)

Spalte 2

Spalte 3

 

Mengenschwelle (in Tonnen) für die Anwendung in

Gefährliche Stoffe

 

 

Betrieben der unteren Klasse

Betrieben der oberen Klasse

1.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5 000

10 000

2.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1 250

5 000

3.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2 500

4.

Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

5.

Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5 000

10 000

6.

Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1 250

5 000

7.

Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze

1303-28-2

1

2

8.

Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze

1327-53-3

 

0,1

9.

Brom

7726-95-6

20

100

10.

Chlor

7782-50-5

10

25

11.

Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

 

1

12.

Ethylenimin

151-56-4

10

20

13.

Fluor

7782-41-4

10

20

14.

Formaldehyd (Konzentration ≥ 90 %)

50-00-0

5

50

15.

Wasserstoff

1333-74-0

5

50

16.

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

7647-01-0

25

250

17.

Bleialkyle

5

50

18.

Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

19.

Acetylen

74-86-2

5

50

20.

Ethylenoxid

75-21-8

5

50

21.

Propylenoxid

75-56-9

5

50

22.

Methanol

67-56-1

500

5 000

23.

4,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig

101-14-4

 

0,01

24.

Methylisocyanat

624-83-9

 

0,15

25.

Sauerstoff

7782-44-7

200

2 000

26.

2,4-Toluylendiisocyanat

584-84-9

10

100

2,6-Toluylendiisocyanat

91-08-7

27.

Carbonyldichlorid (Phosgen)

75-44-5

0,3

0,75

28.

Arsin (Arsentrihydrid)

7784-42-1

0,2

1

29.

Phosphin (Phosphortrihydrid)

7803-51-2

0,2

1

30.

Schwefeldichlorid

10545-99-0

 

1

31.

Schwefeltrioxid

7446-11-9

15

75

32.

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet (siehe Anmerkung 20)

 

0,001

33.

Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten:

4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

34.

Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe

a)

Ottokraftstoffe und Naphta

b)

Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe)

c)

Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme)

d)

Schweröle

e)

alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter den Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse

2 500

25 000

35.

Ammoniak, wasserfrei

7664-41-7

50

200

36.

Bortrifluorid

7637-07-2

5

20

37.

Schwefelwasserstoff

7783-06-4

5

20

38.

Piperidin

110-89-4

50

200

39.

Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

3030-47-5

50

200

40.

3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

5397-31-9

50

200

41.

Natriumhypochlorit-Gemische (*1), die als gewässergefährdend — akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in Anhang I Teil 1 eingestuft sind

 

200

500

42.

Propylamin (siehe Anmerkung 21)

107-10-8

500

2 000

43.

tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

1663-39-4

200

500

44.

2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

16529-56-9

500

2 000

45.

Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

533-74-4

100

200

46.

Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

96-33-3

500

2 000

47.

3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

108-99-6

500

2 000

48.

1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

109-70-6

500

2 000

ANMERKUNGEN ZU ANHANG I

1.

Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft.

2.

Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassungen an den technischen Fortschritt festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3.

Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb.

Die für die Anwendung der einschlägigen Artikel zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.

4.

Soweit zutreffend, gelten die folgenden Regeln für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe:

Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, wird zur Feststellung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie fällt, folgende Additionsregel angewendet.

Diese Richtlinie ist auf Betriebe der oberen Klasse anzuwenden, wenn die Summe

q1/QU1 + q2/QU2 + q3/QU3 + q4/QU4 + q5/QU5 + … größer oder gleich 1 ist,

dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder Teil 2 dieses Anhangs fällt (fallen),

und QUX die in Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.

Diese Richtlinie ist auf Betriebe der unteren Klasse anzuwenden, wenn die Summe

q1/QL1 + q2/QL2 + q3/QL3 + q4/QL4 + q5/QL5 + … größer oder gleich 1 ist,

dabei ist qx die Menge des gefährlichen Stoffes x (oder gefährlicher Stoffe ein und derselben Kategorie), der (die) unter Teil 1 oder 2 dieses Anhangs fällt (fallen),

und QLX die in Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 angegebene relevante Mengenschwelle für den gefährlichen Stoff oder die Kategorie x.

Diese Regel dient zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren. Sie ist daher dreimal anzuwenden:

a)

für das Addieren von in Teil 2 aufgeführten gefährlichen Stoffen, die unter die Gefahrenkategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, zu gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,

b)

für das Addieren von in Teil 2 aufgeführten gefährlichen Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, zu gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,

c)

für das Addieren von in Teil 2 aufgeführten gefährlichen Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, zu gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.

Die einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie sind anzuwenden, wenn eine der bei Buchstabe a, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

5.

Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich aufgeführten gefährlichen Stoff, die/der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, zugeordnet.

6.

Bei gefährlichen Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten für Zwecke dieser Richtlinie die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in Anmerkung 4 Buchstabe a, Anmerkung 4 Buchstabe b und Anmerkung 4 Buchstabe c, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.

7.

Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 AKUT TOXISCH.

8.

Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe Anhang I Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieser Richtlinie zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieser Richtlinie das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

9.

Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (im Folgenden „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) (2) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

10.

Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag P1a eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.1.

Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (3) (Richtlinie über Aerosolpackungen) einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.2.

Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

12.

Gemäß Anhang I Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Dies gilt allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

13.

Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe „UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III, Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

gewichtsmäßig zwischen 15,75 % (4) und 24,5 % (5) beträgt und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren / organischen Materials enthalten oder die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (6) erfüllen;

gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.

14.

Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

gewichtsmäßig größer als 24,5 % ist, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %;

bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig größer als 15,75 % ist;

bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig größer als 28 % (7) ist.

15.

Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität

Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten;

gewichtsmäßig größer als 28 % ist und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten.

Es gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

16.

Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen.

Dies gilt für

zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 14 und 15, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 14 und 15 nicht mehr erfüllen;

Düngemittel gemäß der Anmerkung 13 erster Gedankenstrich und der Anmerkung 14, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Richtlinie (EG) Nr. 2003/2003 nicht erfüllen.

17.   Kaliumnitrat (5 000/10 000)

Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

18.   Kaliumnitrat (1 250/5 000)

Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

19.   Aufbereitetes Biogas

Zur Umsetzung dieser Richtlinie kann aufbereitetes Biogas unter Anhang I Teil 2 Eintrag 18 eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

20.   Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine

Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend aufgeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

 

 

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

 

 

 

 

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

 

 

 

 

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

 

 

 

 

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

Referenz — Van den Berg et al: The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds.

21.

Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, finden für die Zwecke dieser Richtlinie die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.

(1)  Die CAS-Nummer wird nur als Hinweis angegeben.

(*1)  Vorausgesetzt, das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend — akut 1 [H400] eingestuft.

(2)  Weitere Hinweise zur Befreiung von der Erprobung finden sich in der Beschreibung der Methode A.14, siehe Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).

(3)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(4)  Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % entspricht 45 % Ammoniumnitrat.

(5)  Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

(6)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(7)  Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat.

ANHANG II

In dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 zu berücksichtigende Mindestdaten und Mindestinformationen

1.

Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle.

Mit diesen Informationen müssen die in Anhang III aufgeführten Punkte abgedeckt werden.

2.

Umfeld des Betriebs:

a)

Beschreibung des Betriebs und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage, der meteorologischen, geologischen und hydrografischen Daten sowie gegebenenfalls der Vorgeschichte des Standorts;

b)

Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;

c)

auf der Grundlage verfügbarer Informationen Verzeichnis benachbarter Betriebe sowie Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten;

d)

Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen werden könnten.

3.

Beschreibung der Anlage:

a)

Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte, und Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

b)

Beschreibung der Verfahren, insbesondere der Verfahrensabläufe; gegebenenfalls Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren;

c)

Beschreibung der gefährlichen Stoffe:

i)

Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, das Folgendes umfasst:

Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe: Angabe ihrer chemischen Bezeichnung, CAS-Nummer, Bezeichnung nach der IUPAC-Nomenklatur;

Höchstmenge der gefährlichen Stoffe, die vorhanden sind oder vorhanden sein können;

ii)

physikalische, chemische und toxikologische Merkmale sowie Angabe der für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unmittelbar bestehenden und der sich erst später auf sie auswirkenden Gefahren;

iii)

physikalisches oder chemisches Verhalten unter normalen Einsatzbedingungen oder bei vorhersehbaren Störungen.

4.

Ermittlung und Analyse der Risiken von Unfällen und Mittel zu deren Verhütung:

a)

eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen für ihr Eintreten, einschließlich einer Zusammenfassung der Vorfälle, die für das Eintreten jedes dieser Szenarien ausschlaggebend sein könnten, unabhängig davon, ob die Ursachen hierfür innerhalb oder außerhalb der Anlage liegen, insbesondere:

i)

betriebliche Ursachen;

ii)

externe Ursachen, etwa im Zusammenhang mit Domino-Effekten, Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Bereichen und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößern könnten;

iii)

natürliche Ursachen, z. B. Erbeben oder Überschwemmungen;

b)

Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen der ermittelten schweren Unfälle, einschließlich Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen in dem Betrieb betroffen sein können;

c)

Bewertung vergangener Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit denselben Stoffen und Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf spezifische Maßnahmen, die ergriffen wurden, um solche Unfälle zu verhindern;

d)

Beschreibung der technischen Parameter sowie Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen.

5.

Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls:

a)

Beschreibung der Einrichtungen, die in dem Werk zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorhanden sind, einschließlich beispielsweise Melde-/Schutzsysteme, technischer Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder -behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme, Löschwasserrückhaltung;

b)

Auslösung des Alarms und Durchführung der Notfallmaßnahmen;

c)

Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen;

d)

Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Verringerung der Auswirkungen eines schweren Unfalls von Bedeutung sind.

ANHANG III

Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 10 betreffend das Sicherheitsmanagementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle

Bei der Anwendung des Sicherheitsmanagementsystems des Betreibers ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen:

a)

Das Sicherheitsmanagementsystem ist den Gefahren, Industrietätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation angemessen und beruht auf einer Risikobeurteilung; es sollte denjenigen Teil des allgemeinen Managementsystems einschließen, zu dem die für die Festlegung und Anwendung des Konzepts zur Verhütung schwerer Unfälle (im Folgenden „Konzept“) relevante Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Handlungsweisen, Verfahren, Prozesse und Mittel gehören;

b)

Das Sicherheitsmanagement berücksichtigt folgende Aspekte:

i)

Organisation und Personal — Aufgaben und Verantwortungsbereiche des zur Überwachung der Gefahren schwerer Unfälle vorgesehenen Personals auf allen Stufen der Organisation zusammen mit den Maßnahmen, die zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden; Ermittlung des entsprechenden Ausbildungsbedarfs und Durchführung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen; Einbeziehung der Beschäftigten des Betriebs sowie des in dem Betrieb tätigen Personals von Subunternehmen, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit wichtig sind;

ii)

Ermittlung und Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur systematischen Ermittlung der Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmungsgemäßen Betrieb und außergewöhnlichen Betriebssituationen einschließlich gegebenenfalls von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben sind, sowie Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere solcher Unfälle;

iii)

Betriebskontrolle — Festlegung und Durchführung von Verfahren und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf, einschließlich Wartung, des Werks, Verfahren und Einrichtung sowie für Alarmmanagement und kurzzeitiges Abschalten; Berücksichtigung verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren für Überwachung und Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls; Management und Steuerung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion — Inventar der Einrichtungen des Betriebs, Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen; angemessene Maßnahmen zur Weiterbehandlung und erforderliche Gegenmaßnahmen;

iv)

sichere Durchführung von Änderungen — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der Anlage, des Verfahrens oder des Lagers oder zur Auslegung einer neuen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes;

v)

Planung für Notfälle — Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle aufgrund einer systematischen Analyse und zur Erstellung, Erprobung und Überprüfung der Notfallpläne, um in Notfällen angemessen reagieren und um dem betroffenen Personal eine spezielle Ausbildung erteilen zu können. Diese Ausbildung muss allen Beschäftigten des Betriebs, einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmen, erteilt werden;

vi)

Leistungsüberwachung — Festlegung und Durchführung von Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Konzept des Betreibers und im Sicherheitsmanagement festgelegt sind, sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung. Die Verfahren umfassen das System des Betreibers für die Meldung schwerer Unfälle oder „Beinaheunfälle“, insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, sowie die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen. Die Verfahren könnten auch Leistungsindikatoren wie sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren und/oder andere relevante Indikatoren beinhalten;

vii)

Audit und Überprüfung — Festlegung und Durchführung von Verfahren für eine regelmäßige, systematische Beurteilung der Konzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagements; von der Betriebsleitung entsprechend dokumentierte Überprüfung der Ergebnisse des bestehenden Konzepts und des Sicherheitsmanagementsystems sowie seine Aktualisierung, einschließlich der Erwägung und Einarbeitung notwendiger Änderungen gemäß dem Audit und der Überprüfung.

ANHANG IV

In die Notfallpläne gemäß Artikel 12 aufzunehmende Daten und Informationen

1.

Interne Notfallpläne:

a)

Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die für die Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

b)

Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zu der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist;

c)

für vorhersehbare Umstände oder Vorfälle, die für das Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend sein können, in jedem Einzelfall eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Kontrolle dieser Umstände bzw. dieser Vorfälle sowie zur Begrenzung der Folgen zu treffen sind, einschließlich einer Beschreibung der zur Verfügung stehenden Sicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf dem Betriebsgelände, einschließlich Angaben über die Art der Alarmierung sowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten;

e)

Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständige Behörde, Art der Informationen, die bei der ersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Übermittlung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;

f)

wenn erforderlich Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihm erwartet wird, sowie gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- und Rettungsdiensten;

g)

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes.

2.

Externe Notfallpläne

a)

Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen bzw. zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;

b)

Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfall- und Rettungsdienste;

c)

Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;

d)

Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;

e)

Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben;

f)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, gemäß Artikel 9 über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;

g)

Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

ANHANG V

Einzelheiten, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a mitzuteilen sind

TEIL 1

Für alle unter diese Richtlinie fallenden Betriebe:

1.

Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs;

2.

Bestätigung, dass der Betrieb den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt und dass die Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde;

3.

verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs;

4.

gebräuchliche Bezeichnungen oder — bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang I Teil 1 — Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betrieb vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten;

5.

allgemeine Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind;

6.

Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung gemäß Artikel 20 Absatz 4 oder Verweis darauf, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo gemäß den Anforderungen von Artikel 22 ausführlichere Informationen zur Inspektion und dem entsprechenden Inspektionsplan auf Anfrage eingeholt werden können;

7.

Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 22 weitere Informationen eingeholt werden können.

TEIL 2

Zusätzliche Informationen zu den in Teil 1 genannten für Betriebe der oberen Klasse:

1.

allgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;

2.

Bestätigung, dass der Betreiber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände — auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten — geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;

3.

Angemessene Informationen aus dem externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Betriebsgeländes haben kann. Hierzu sollte auch der Hinweis gehören, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;

4.

gegebenenfalls Angabe, ob der Betrieb in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa besteht.

ANHANG VI

Kriterien für die in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehene Unterrichtung der Kommission über einen schweren Unfall

I.   Die Kommission muss über jeden schweren Unfall unterrichtet werden, der unter Nummer 1 fällt oder mindestens eine der in den Nummern 2, 3, 4 und 5 beschriebenen Folgen hat.

1.   Beteiligte gefährliche Stoffe

Jede unfallbedingte Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffs mit einer Menge von mindestens 5 % der in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 angegebenen Mengenschwelle.

2.   Schädigungen von Personen oder Sachwerten:

a)

ein Todesfall;

b)

sechs Verletzungsfälle innerhalb des Betriebs mit Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

c)

ein Verletzungsfall außerhalb des Betriebs mit einem Krankenhausaufenthalt von mindestens 24 Stunden;

d)

eine oder mehr Wohnungen außerhalb des Betriebs, die durch den Unfall beschädigt und unbenutzbar geworden ist/sind;

e)

Evakuierung oder Einschließung von Personen für eine Dauer von mehr als zwei Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 500;

f)

Unterbrechung der Versorgung mit Trinkwasser, Strom oder Gas oder der Telefonverbindung für eine Dauer von mehr als 2 Stunden (Personen × Stunden): Wert von mindestens 1 000.

3.   Unmittelbare Umweltschädigungen:

a)

dauerhafte oder langfristige Schädigungen terrestrischer Lebensräume:

i)

gesetzlich geschützter, für Umwelt oder Naturschutz wichtiger Lebensraum: 0,5 ha;

ii)

großräumigerer Lebensraum, einschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen: 10 ha;

b)

erhebliche oder langfristige Schädigungen von Lebensräumen in Oberflächengewässern oder von marinen Lebensräumen:

i)

Fluss, Kanal, Bach: ab 10 km;

ii)

See oder Teich: ab 1 ha;

iii)

Delta: ab 2 ha;

iv)

Meer oder Küstengebiet: ab 2 ha;

c)

erhebliche Schädigung des Grundwassers:

ab 1 ha.

4.   Sachschäden:

a)

Sachschäden im Betrieb: ab 2 000 000 EUR;

b)

Sachschäden außerhalb des Betriebs: ab 500 000 EUR.

5.   Grenzüberschreitende Schädigungen

Jeder unmittelbar durch einen gefährlichen Stoff verursachte schwere Unfall mit Auswirkungen, die über das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats hinausgehen.

II.   Unfälle oder „Beinaheunfälle“, die die Mitgliedstaaten aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für besonders bedeutsam halten und die den vorstehenden mengenbezogenen Kriterien nicht entsprechen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 96/82/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absätze 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 12

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 9

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 10

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 13

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 14

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 15

Artikel 3 Absatz 8

Artikel 3 Absatz 16

Artikel 3 Absätze 2 bis 7, Artikel 3 Absätze 11 und 12 sowie Artikel 3 Absätze 17 bis 19

Artikel 4

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f und h

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis g

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis g

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a bis c

Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b

Artikel 7 Absatz 1a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 3

Artikel 12 Absätze 4 und 5

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 4a

Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absatz 5

Artikel 12 Absatz 7

Artikel 11 Absatz 6

Artikel 12 Absatz 8

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 1a

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 3

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 letzter Satz

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 14 Absatz 1 Satz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 13 Absatz 4 Satz 1

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 4 Sätze 2 und 3

Artikel 22 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 6

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 15 Absätze 2 bis 7

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 16

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17

Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 20 Absätze 1 und 2

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben b und c

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 20 Absatz 11

Artikel 20 Absätze 3, 5, 6, 8, 9 und 10

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 19 Absatz 1a Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 4

Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 7

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 32

Artikel 24

Artikel 31

Artikel 25

Artikel 33

Artikel 26

Artikel 34

Artikel 26 und Artikel 28 bis 30

Anhang I, einleitende Absätze

Anhang I, Einleitung, Absätze 1 bis 5

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 1 bis 3

Anhang I, Einleitung, Absätze 6 bis 7

Anhang I Teil 1

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 1, Anmerkungen zu Teil 1, Anmerkungen 1 bis 6

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 13 bis 18

Anhang I Teil 1, Anmerkungen zu Teil 1, Anmerkung 7

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkung 20

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkung 7

Anhang I Teil 2

Anhang I Teil 1

Anhang I Teil 2, Anmerkungen zu Teil 2, Anmerkung 1

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 1, 5 und 6

Anhang I Teil 2, Anmerkungen zu Teil 2, Anmerkung 2

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 8 bis 10

Anhang I Teil 2, Anmerkungen zu Teil 2, Anmerkung 3

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkungen 11.1, 11.2 und 12

Anhang I Teil 2, Anmerkungen zu Teil 2, Anmerkung 4

Anhang I, Anmerkungen zu Anhang I, Anmerkung 4

Anhang II Ziffern I bis III

Anhang II Nummern 1 bis 3

Anhang II Ziffer IV Buchstabe A

Anhang II Nummer 4 Buchstabe a

Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffern i bis iii

Anhang II Ziffer IV Buchstabe B

Anhang II Nummer 4 Buchstabe b

Anhang II Nummer 4 Buchstabe c

Anhang II Ziffer IV Buchstabe C

Anhang II Nummer 4 Buchstabe d

Anhang II Ziffer V Buchstaben A bis C

Anhang II Nummer 5 Buchstaben a bis c

Anhang II Ziffer V Buchstabe D

Anhang II, Nummer 5 Buchstabe d

Anhang III, einleitender Absatz und Buchstaben a und b

Anhang III, einleitende Absätze und Anhang III Buchstabe a

Artikel 8 Absätze 1 und 5

Anhang III Buchstabe c Ziffern i bis iv

Anhang III Buchstabe b Ziffern i bis iv

Anhang III Buchstabe c Ziffern v bis vii

Anhang III Buchstabe b Ziffern v bis vii

Anhang IV

Anhang IV

Anhang V Nummer 1

Anhang V Teil 1 Nummer 1

Anhang V Nummer 2

Anhang V Nummern 3 bis 5

Anhang V Teil 1 Nummern 2 bis 4

Anhang V Nummer 6

Anhang V Teil 2 Nummer 1

Anhang V Nummern 7 bis 8

Anhang V Teil 1 Nummer 5

Anhang V Teil 1 Nummer 6

Anhang V Nummern 9 und 10

Anhang V Teil 2 Nummern 2 und 3

Anhang V Nummer 11

Anhang V Teil 1 Nummer 7

Anhang V Teil 2 Nummer 4

Anhang VI Ziffer I

Anhang VI Teil I

Anhang VI Ziffer II

Anhang VI Teil II

Anhang VII