16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1850 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2015

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet unter spezifischen Bedingungen das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften betrieben wird. Sie gestattet ebenfalls das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, wenn die Einfuhr von Robbenerzeugnissen gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihrer Familien bestimmt sind.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (2) regelt das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 geändert und die Verordnung (EU) Nr. 737/2010 mit Wirkung vom Tag der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Daher ist es erforderlich, Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in der geänderten Fassung festzulegen.

(4)

Es empfiehlt sich, Stellen, die bestimmte Anforderungen erfüllen, in eine Liste anerkannter Stellen aufzunehmen, die Bescheinigungen über die Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ausstellen.

(5)

Es sollten Muster für die Originale und Abschriften der Bescheinigungen festgelegt werden, um den damit verbundenen Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand zu vereinfachen.

(6)

Es sollten Verfahrensvorschriften für die Kontrolle der Bescheinigungen festgelegt werden. Diese sollten möglichst einfach und zweckmäßig sein und die Glaubwürdigkeit und Kohärenz des Kontrollsystems nicht in Frage stellen.

(7)

Um den Austausch von Daten zwischen den zuständigen Behörden, der Kommission und den anerkannten Stellen zu erleichtern, sollten elektronische Systeme zugelassen werden.

(8)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bescheinigungen, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) stehen.

(9)

Die vorliegende Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, da sie Vorschriften für die Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/1775, festlegt, die ab dem 18. Oktober 2015 gilt.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (6) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsvorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen und die Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.

Artikel 2

Erzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien

(1)   Robbenerzeugnisse zum persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien dürfen nur eingeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die Robbenerzeugnisse werden von Reisenden entweder als Kleidungsstück getragen oder als Handgepäck oder im persönlichen Reisegepäck mitgeführt;

b)

die Robbenerzeugnisse sind Teil des persönlichen Eigentums einer natürlichen Person, die ihren ersten Wohnsitz aus einem Drittland in ein Land der Union verlegt;

c)

die Robbenerzeugnisse werden von Reisenden vor Ort in einem Drittland erworben und von diesen Reisenden zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt, vorausgesetzt bei Ankunft der Reisenden im Gebiet der Union werden den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats folgende Dokumente vorgelegt:

i)

eine schriftliche Einfuhrerklärung;

ii)

ein Beleg, aus dem hervorgeht, dass die Erzeugnisse in dem betreffenden Drittland erworben wurden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c müssen die schriftliche Erklärung und der Beleg von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehen und den Reisenden zurückgegeben werden. Bei der Einfuhr werden die Erklärung und der Beleg zusammen mit der Zollanmeldung für die betreffenden Erzeugnisse den Zollbehörden vorgelegt.

Artikel 3

Anerkannte Stellen

(1)   In die Liste anerkannter Stellen werden nur solche Stellen aufgenommen, die nachweislich die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Sie besitzen Rechtspersönlichkeit;

b)

sie sind in der Lage festzustellen, ob die Anforderungen des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erfüllt sind;

c)

sie sind in der Lage, die Ausstellung und Bearbeitung von Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sowie die Erstellung und Archivierung von Akten wahrzunehmen;

d)

sie sind in der Lage, ihre Aufgaben so auszuführen, dass Interessenskonflikte vermieden werden;

e)

sie sind in der Lage, die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 dieser Verordnung zu überwachen;

f)

sie sind in der Lage, die Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 zu widerrufen oder deren Gültigkeit aufzuheben, wenn gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen wird, und Maßnahmen zu ergreifen, um die zuständigen Behörden und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten entsprechend zu informieren;

g)

sie unterliegen der Prüfung durch unabhängige Prüfstellen;

h)

sie sind auf nationaler oder regionaler Ebene tätig.

(2)   Um in die Liste gemäß Absatz 1 aufgenommen zu werden, reicht die betreffende Stelle bei der Kommission einen Antrag ein, zusammen mit Nachweisdokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt.

(3)   Die anerkannte Stelle legt der Kommission am Ende jedes Berichtszeitraums den Prüfbericht der in Absatz 1 Buchstabe g genannten unabhängigen Prüfstelle vor.

Artikel 4

Bescheinigungen

(1)   Soweit die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erfüllt sind, stellt eine anerkannte Stelle auf Antrag und nach den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Mustern eine Bescheinigung aus.

(2)   Die anerkannte Stelle stellt dem Antragsteller die Bescheinigung aus und bewahrt drei Jahre lang eine Abschrift zu Dokumentationszwecken auf.

(3)   Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 2 ist bei Inverkehrbringen eines Robbenerzeugnisses das Original der Bescheinigung zusammen mit dem Robbenerzeugnis zu übergeben. Der Antragsteller kann eine Abschrift der Bescheinigung aufbewahren.

(4)   Jede weitere Warenrechnung muss einen Hinweis auf die Nummer der Bescheinigung enthalten.

(5)   Ein Robbenerzeugnis, das von einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung begleitet wird, gilt als mit den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 übereinstimmend.

(6)   Voraussetzung für die Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung eines Robbenerzeugnisses in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (7) ist die Vorlage einer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgestellten Bescheinigung. Unbeschadet von Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bewahren die Zollbehörden eine Abschrift der Bescheinigung auf.

(7)   Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer gemäß Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung oder wenn weitere Auskünfte erforderlich werden, kontaktieren die Zollbehörden und andere für den Vollzug verantwortliche Personen die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 benannte zuständige Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet über die zu treffenden Maßnahmen.

Artikel 5

Format der Bescheinigungen

(1)   Die Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden in Papierform oder elektronisch erstellt.

(2)   Im Falle einer elektronischen Bescheinigung muss das Robbenerzeugnis zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens von einem Ausdruck dieser Bescheinigung begleitet sein.

(3)   Die Verwendung der Bescheinigung erfolgt unbeschadet etwaiger anderer, das Inverkehrbringen betreffender Vorschriften.

(4)   Eine gemäß Artikel 6 benannte zuständige Behörde kann verlangen, dass die Bescheinigung in die Amtssprache des Mitgliedstaats übersetzt wird, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht werden soll.

Artikel 6

Zuständige Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Erfüllung folgender Aufgaben zuständige Behörden:

a)

Überprüfung der Bescheinigungen für eingeführte Robbenerzeugnisse auf Anfrage der Zollbehörden gemäß Artikel 4 Absatz 7;

b)

Kontrolle der Ausstellung von Bescheinigungen durch in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässige und dort tätige anerkannte Stellen;

c)

Aufbewahrung von Abschriften der Bescheinigungen, die für Robbenerzeugnisse ausgestellt wurden, die aus einer in dem betreffenden Mitgliedstaat betriebenen Robbenjagd stammen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden auf ihrer Webseite. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 7

Elektronische Systeme für den Austausch und die Speicherung von Daten

(1)   Die zuständigen Behörden können für den Austausch und die Aufzeichnung der Angaben in den Bescheinigungen elektronische Systeme verwenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass sich die elektronischen Systeme gemäß Absatz 1 untereinander ergänzen sowie kompatibel und dialogfähig sind.

Artikel 8

Schutz in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet des durch das Recht der Union und das nationale Recht garantierten Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und berührt insbesondere nicht die in der Richtlinie 95/46/EG und in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Rechte und Pflichten. Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss insbesondere bei der Offenlegung oder Mitteilung persönlicher Daten in einer Bescheinigung gewährleistet sein.

Artikel 9

Übergangsbestimmung

Die von einer anerkannten Stelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 vor dem 18. Oktober 2015 ausgestellten Bescheinigungen bleiben nach diesem Datum gültig.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. Oktober 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2015/1775 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission (ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1).

(4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

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Erläuterungen

Allgemeines:

In Druckbuchstaben auszufüllen

Feld 1:

Ausstellende Stelle

Name und Anschrift der anerkannten Stelle angeben, die die Bescheinigung ausstellt

Feld 2:

Für die Zwecke des ausstellenden Landes

Platz für Anmerkungen des ausstellenden Landes.

Feld 3:

Bescheinigungs-Nr.

Ausstellungsnummer der Bescheinigung angeben.

Feld 4:

Land des Inverkehrbringens

Das Land angeben, in dem das Robbenerzeugnis voraussichtlich erstmals in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wird

Feld 5:

ISO-Code

Den Zwei-Buchstaben-Code für das in Feld 4 genannte Land angeben.

Feld 6:

Verkehrsbezeichnung

Die Verkehrsbezeichnung des (der) Robbenerzeugnisses (-e) angeben. Die Beschreibung muss mit dem Eintrag in Feld 7 übereinstimmen.

Feld 7:

Wissenschaftlicher Name

Die wissenschaftlichen Namen der Robbenarten angeben, von denen das Robbenerzeugnis stammt. Bei aus mehreren Arten bestehenden zusammengesetzten Erzeugnissen eine neue Zeile für jede Art verwenden.

Feld 8:

HS-Position

Den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren angeben.

Feld 9:

Land der Erlegung

Das Land angeben, in dem die Robben in freier Wildbahn erlegt wurden.

Feld 10:

ISO-Code

Den Zwei-Buchstaben-Code für das in Feld 9 genannte Land angeben.

Feld 11:

Nettogewicht

Gesamtgewicht in kg angeben, definiert als Nettomasse der Robbenerzeugnisse ohne unmittelbare Umhüllung oder Verpackung, ausgenommen Stützen, Abstandshalter, Etiketten usw.

Feld 12:

Zahl der Einheiten

Gegebenenfalls Zahl der Packstücke angeben.

Feld 13:

Besondere Kennzeichen

Gegebenenfalls besondere Kennnummern angeben, wie z. B. Losnummer oder Nummer des Frachtbriefs.

Feld 14:

Individuelle Kennung

Auf den Erzeugnissen selbst zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit aufgebrachte Kenncodes angeben.

Feld 15:

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Stelle

Dieses Feld ist vom bescheinigungsbefugten Beamten mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen und mit dem offiziellen Stempel der ausstellenden Stelle zu versehen.

Feld 16:

Sichtvermerk der Zollstelle

Die Zollbehörde gibt für weitere Bezugnahmen die Nummer der Zollanmeldung an und fügt ihre Unterschrift und ihren Stempel an.