10.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/339 DER KOMMISSION

vom 8. März 2016

zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für tragbare oder mobile drahtlose Videoverbindungen und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (PMSE) eingesetzt werden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 1197)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft („Frequenzentscheidung“) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Nutzung der Frequenzbänder 1 900-1 980 MHz, 2 010-2 025 MHz und 2 110-2 170 MHz (zusammen das „2-GHz-Band“) war durch die Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) koordiniert worden. Diese Entscheidung lief zwar am 22. Januar 2003 aus, die Mitgliedstaaten nutzen diese Frequenzen aber weiterhin in koordinierter Weise.

(2)

Die Nutzung der gepaarten Teilbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz (das „gepaarte terrestrische 2-GHz-Band“) wurde anschließend durch den Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission (3) entsprechend der technischen Entwicklung und im Einklang mit den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität harmonisiert.

(3)

Der ungepaarte Teil des terrestrischen 2-GHz-Bands mit den Frequenzbändern 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz, der Mobilfunkbetreibern in der Union zugewiesen worden war, ist in den meisten Mitgliedstaaten mehr als zehn Jahre lang von Mobilfunknetzen ungenutzt geblieben, wodurch wertvolle Funkfrequenzen brachliegen. Dies rechtfertigt neue Harmonisierungsmaßnahmen, die gewährleisten sollen, dass das Funkfrequenzspektrum wirksam und effizient im Einklang mit den Zielen des Mehrjahresprogramms für die Funkfrequenzpolitik (4) genutzt wird. Sie zielen insbesondere darauf ab, genügend Frequenzen für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen (Programme Making and Special Events, PMSE) bereitzustellen, was im Einklang mit den Zielen des Binnenmarkts und des Zugangs zur Kultur steht und der Entwicklung im Bereich Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (PPDR) dient.

(4)

Aufgrund des 2011 von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG erteilten Auftrags zur Prüfung der technischen Bedingungen für Optionen im Hinblick auf die Harmonisierung der Frequenznutzung für drahtlose Funkmikrofone und kabellose Videokameras (PMSE-Ausrüstungen) (5) legte die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) ihren Bericht 51 (6) vor, in dem sie — vorbehaltlich weiterer Untersuchungen — das Frequenzband 2 010-2 025 MHz und weitere Frequenzbänder als mögliche neue Frequenzen für drahtlose Videoverbindungen und Kameras auswies. Deshalb erteilte die Kommission im Oktober 2012 (7) der CEPT einen weiteren Auftrag zur Durchführung von Untersuchungen über harmonisierte technische Bedingungen für die Frequenzbänder 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz in der EU. Daraufhin legte die CEPT am 6. März 2015 ihren Bericht 52 (8) vor, in dem sie für diese ungepaarten terrestrischen 2-GHz-Bänder alternative Nutzungsmöglichkeiten zur Verwirklichung der im Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP) in Bezug auf PMSE und PPDR hervorgehobenen Ziele auswies.

(5)

Wie in den CEPT-Berichten ausgewiesen, gehören zu den Kategorien tragbarer oder mobiler drahtloser Videoverbindungen und kabelloser Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen verwendet werden können („Video-PMSE“), unter anderem kabellose Kameras als Handgeräte oder anderweitig montierte Geräte mit integrierten oder angesteckten Sendern, Batterien und Antennen für die Übertragung von Videoaufzeichnungen in Rundfunkqualität mit Tonsignalen über kurze Entfernungen, mit und ohne Sichtverbindung, tragbare Videoverbindungen über Kleinsender zum Einsatz in größeren Entfernungen, normalerweise bis zu 2 km, und mobile Videoverbindungen wie Videoübertragungssysteme mit Funksendern und -empfängern, die an Motorrädern, Rennmotorrädern, Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Booten, Hubschraubern, Luftschiffen oder anderen Luftfahrzeugen angebracht sind, mit der Möglichkeit, dass ein oder beide Verbindungsendgeräte in Bewegung verwendet werden.

(6)

Die Verwendung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für Videoverbindungen und kabellose Kameras bietet den technischen und wirtschaftlichen Vorteil der Nachbarschaft zum Frequenzband 2 025-2 110 MHz, das in einer Reihe von Mitgliedstaaten ebenfalls für solche Verbindungen und kabellose Kameras genutzt wird und in der ERC-Empfehlung 25-10 (9) als empfohlener Frequenzabstimmbereich ausgewiesen ist. Wie der CEPT-Bericht 52 bestätigt, können Video-PMSE-Ausrüstungen im Frequenzband 2 010-2 025 MHz unter den gleichen technischen Bedingungen betrieben werden, wie sie für PMSE-Ausrüstungen im Frequenzband 2 025-2 110 MHz gelten, wodurch das für Videoverbindungen und kabellose Kameras verfügbare Frequenzspektrum von einem Bereich von 85 MHz auf einen Bereich von 100 MHz erweitert werden könnte.

(7)

Obwohl in den meisten Mitgliedstaaten das Frequenzband 2 010-2 025 MHz entweder nicht zugewiesen worden ist oder seit vielen Jahren von Mobilfunkbetreibern nicht genutzt wird, gibt es Fälle, in denen diese Frequenzen von bestehenden Diensten genutzt werden; dies macht ein flexibles Herangehen und örtliche Regelungen erforderlich, um Faktoren wie den Ort und die technischen Merkmale der Frequenznutzung für Video-PMSE im Frequenzband 2 010-2 025 MHz sowohl in den betreffenden Mitgliedstaaten als auch in benachbarten Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

(8)

Darüber hinaus sollte das Frequenzband 2 010-2 025 MHz für Video-PMSE nicht-exklusiv bereitgestellt und genutzt werden, damit Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Nutzung dieser Frequenzen auch für andere Arten von Anwendungen wie Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, zeitweilige Punkt-zu-Punkt-Videoverbindungen oder Industriekameras erlauben können, soweit die in diesem Beschluss festgelegten technischen Parameter von solchen Anwendungen eingehalten werden.

(9)

Harmonisierte Bedingungen in der gesamten Union würden helfen, im Einklang mit der Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10)) und der Funkanlagenrichtlinie (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11)) für solche Anwendungen einen effektiven Binnenmarkt zu schaffen, der Größeneinsparungen und Vorteile zugunsten der Unionsbürger und der Unternehmen ermöglichen würde.

(10)

Um die wirksame Nutzung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz auch langfristig sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten dessen Nutzung weiter beobachten und der Kommission ihre diesbezüglichen Erkenntnisse mitteilen.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dieser Beschluss bezweckt die Harmonisierung der technischen Bedingungen für die Bereitstellung und effiziente Nutzung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz für Video-PMSE auf nicht-exklusiver Grundlage.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet „Video-PMSE“ drahtlose Videoverbindungen, die tragbar oder mobil sein können, und kabellose Kameras, die für die Programmproduktion und Sonderveranstaltungen verwendet werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Frequenzband 2 010-2 025 MHz entsprechend den Parametern im Anhang so bald wie möglich, spätestens aber sechs Monate nach der Mitteilung dieses Beschlusses nicht-exklusiv für Video-PMSE zugewiesen und bereitgestellt wird.

Werden funktechnische Störungen bei anderen Arten von Frequenznutzern oder Diensten festgestellt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses zur Nutzung des Frequenzbandes 2 010-2 025 MHz berechtigt sind, können die Mitgliedstaaten die Nutzung von Video-PMSE im entsprechenden Abschnitt des Frequenzbandes in definierten geografischen Gebieten gemäß den Bestimmungen des Anhangs einschränken.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung des Frequenzbands 2 010-2 025 MHz und teilen der Kommission ihre diesbezüglichen Erkenntnisse sowie Informationen über die Änderung oder Rücknahme von Nutzungsrechten mit, um erforderlichenfalls eine rechtzeitige Überprüfung dieses Beschlusses zu ermöglichen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 2016

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung Nr. 128/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über die koordinierte Einführung eines Drahtlos- und Mobilkommunikationssystems (UMTS) der dritten Generation in der Gemeinschaft (ABl. L 17 vom 22.1.1999, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission vom 5. November 2012 zur Harmonisierung der Frequenzbänder 1 920-1 980 MHz und 2 110-2 170 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 84).

(4)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(5)  Auftrag an die CEPT vom 15. Dezember 2011, RSCOM11-59 final.

(6)  Bericht über technische Bedingungen für die Gewährleistung des tragfähigen Betriebs kabelloser Videokameras, am 8. November 2013 vom Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) gebilligt.

(7)  RSCOM12-17 Rev 3, angenommen am 10. Oktober 2012.

(8)  Bericht 52 der CEPT an die Europäische Kommission aufgrund des Auftrags „zur Durchführung von Untersuchungen über harmonisierte technische Bedingungen für die Frequenzbänder 1 900-1 920 MHz und 2 010-2 025 MHz (ungepaarte terrestrische 2-GHz-Bänder) in der EU“, am 6. März 2015 vom ECC gebilligt.

(9)  ERC-Empfehlung 25-10 über Frequenzbereiche für die Nutzung zeitweiliger terrestrischer Audio- und Videoverbindungen durch Hilfsdienste für Rundfunk und Programmproduktion (Services Ancillary to Broadcasting/Services Ancillary to Programme making, SAP/SAB), einschließlich elektronischer Berichterstattung und Außenübertragung (Electronic News Gathering/Outside Broadcasting, ENG/OB).

(10)  Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).

(11)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).


ANHANG

PARAMETER GEMÄSS ARTIKEL 3

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „EIRP“ äquivalente isotrope Strahlungsleistung und ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn).

Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) für Video-PMSE

Verbindungsart

EIRP

Kabellose Kamera

– 7 dBW

Tragbare Videoverbindung

16 dBW

Mobile Videoverbindung

10 dBW

Die Genehmigung des Frequenzzugangs kann vorrangig im Zuge örtlicher Regelungen erfolgen. Solche örtlichen Regelungen können Faktoren wie den Ort und die technischen Merkmale der Frequenznutzung für Video-PMSE oder bestehende Dienste berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten können die in der Tabelle festgelegten EIRP-Höchstwerte für Video-PMSE anpassen, falls die örtlichen Gegebenheiten im betreffenden Mitgliedstaat und in benachbarten Mitgliedstaaten höhere Grenzwerte erlauben, ohne die Koexistenz mit bestehenden Diensten zu beeinträchtigten.