3.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/210


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/369 DES RATES

vom 27. Februar 2017

über Kontrollmaßnahmen für Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht wurde gemäß dem Beschluss 2005/387/JI ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der neuen psychoaktiven Substanz Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) verfasst und der Kommission und dem Rat am 28. Juli 2016 vorgelegt.

(2)

MDMB-CHMICA wird als synthetischer Cannabinoid-Rezeptor-Agonist eingestuft. Synthetische Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten, die auch als synthetische Cannabinoide bezeichnet werden, sind eine chemisch vielfältige Gruppe von Substanzen, welche ähnlich wie Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) wirken, der hauptsächlich psychoaktive Wirkstoff von Cannabis. Δ9-THC und die synthetischen Cannabinoide Naphtalin-1-yl(1-pentyl-1H-indol-3-yl)methanon (JWH-018) und 1-(5-Fluoropentyl)-1H-indol-3-yl]-(naphthalin-1-yl)-methanon (AM-2201) sind Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten, die der Kontrolle im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe unterliegen.

(3)

Durch die hohe Wirksamkeit von MDMB-CHMICA und die sehr unterschiedlichen Mengen der Verbindung in „Legal-High-Produkten“ besteht eine hohe Gefahr akuter Giftigkeit.

(4)

MDMB-CHMICA ist seit mindestens August 2014 auf dem Drogenmarkt in der Europäischen Union verfügbar und wurde bisher in 23 Mitgliedstaaten entdeckt. Typischerweise wird es — als „Legal-High-Produkt“ gekennzeichnet — in Headshops sowie im Internet als „legaler“ Ersatz für Cannabis verkauft. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass MDMB-CHMICA in Form von sogenanntem Bulk Powder von in China ansässigen Chemieunternehmen produziert wird. Es wird in die Union importiert, wo es entweder weiterverarbeitet und in Rauchmischungen für den Handel abgepackt oder in Pulverform verkauft wird. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass MDMB-CHMICA innerhalb der Union hergestellt wird.

(5)

MDMB-CHMICA wird typischerweise eingenommen, indem eine Kräutermischung geraucht wird, die entweder als fertiges „Legal-High-Produkt“ im Handel erworben oder in selteneren Fällen selbst hergestellt wird. Bei Produkten im Handel wird für gewöhnlich nicht angegeben, ob das Produkt MDMB-CHMICA oder andere synthetische Cannabinoid-Rezeptor-Agonisten enthält. Deshalb könnte es vielen Personen, die MDMB-CHMICA konsumieren, nicht bewusst sein, dass sie die Substanz zu sich nehmen. Darüber hinaus könnte es diesen Konsumenten nicht bewusst sein, welche Dosis sie zu sich nehmen. Das Herstellungsverfahren kann auch dazu führen, dass die Substanz ungleichmäßig in dem pflanzlichen Material verteilt ist, was zur Folge haben kann, dass es in manchen Produkten Stellen (sog. „hot pockets“) gibt, die eine hohe Cannabinoidkonzentration aufweisen, wodurch die Gefahr einer akuten Vergiftung und von Massenvergiftungen erhöht wird.

(6)

Die verfügbaren Daten zeigen, dass MDMB-CHMICA von Cannabiskonsumenten, „Psychonauten“ und Personen, die sich regelmäßig Drogentests unterziehen müssen (unter anderem inhaftierte Personen), verwendet wird.

(7)

Obwohl keine speziellen Informationen über mögliche Auswirkungen von MDMB-CHIMICA auf das unmittelbare soziale Umfeld oder die Gesellschaft insgesamt vorliegen, weisen mehrere Berichte darauf hin, dass als Folgen des Konsums Gewaltbereitschaft und Aggression auftreten können. Darüber hinaus lässt der Nachweis von MDMB-CHIMICA in Fällen des Verdachts auf Fahren unter Drogeneinfluss auf das Potenzial für weitere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit schließen.

(8)

Acht Mitgliedstaaten haben insgesamt 28 Todesfälle und 25 akute Vergiftungen, bei denen MDMB-CHMICA entdeckt wurde, gemeldet. Sollten Erhältlichkeit und Konsum von MDMB-CHMICA zunehmen, könnte das erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Einzelnen und der Gesellschaft haben.

(9)

Es gibt nur wenige Hinweise auf eine mögliche Beteiligung der organisierten Kriminalität an der Herstellung, dem Vertrieb und der Beschaffung von MDMB-CHMICA innerhalb der Union.

(10)

MDMB-CHMICA ist nicht in der Liste der Substanzen verzeichnet, die Kontrollmaßnahmen gemäß dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe unterliegen. Es gehört jedoch zu den Substanzen, die für eine Überprüfung durch den für Drogenabhängigkeit zuständigen 38. Expertenausschuss der WHO in Betracht gezogen werden, der Empfehlungen für die Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen über die von ihm als angemessen erachteten Kontrollmaßnahmen abgibt.

(11)

MDMB-CHMICA wird weder nachweislich noch anerkanntermaßen in der Human- oder Veterinärmedizin als Arzneimittel verwendet. Abgesehen von seiner Verwendung in analytischen Referenzmaterialien und in den infolge seines Auftauchens auf dem Drogenmarkt durchgeführten wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zur Untersuchung seiner chemischen, pharmakologischen und toxikologischen Eigenschaften gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für andere Zwecke verwendet wird.

(12)

Aus dem Risikobewertungsbericht geht hervor, dass nur begrenzte wissenschaftliche Nachweise zu MDMB-CHMICA vorliegen und dass weitere Forschung notwendig ist. Die vorhandenen Nachweise und Informationen zu den mit der Substanz verbundenen gesundheitlichen und sozialen Risiken geben jedoch ausreichenden Anlass dazu, unionsweite Kontrollmaßnahmen für MDMB-CHMICA einzuführen.

(13)

Da zehn Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen, MDMB-CHMICA Kontrollmaßnahmen unterworfen haben und fünf Mitgliedstaaten diese Substanz im Rahmen sonstiger legislativer Maßnahmen kontrollieren, würde die Einführung unionsweiter Kontrollmaßnahmen für diese Substanz dazu beitragen, Probleme bei der grenzübergreifenden Strafverfolgung und justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden und vor den mit der Verfügbarkeit und dem Konsum der Substanz verbundenen Risiken zu schützen.

(14)

Durch den Beschluss 2005/387/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen, damit auf Unionsebene zügig und fachkompetent auf von den Mitgliedstaaten ermittelte und gemeldete neue psychoaktive Substanzen reagiert werden kann, indem diese Substanzen unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen werden. Da die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt bzw. eingehalten wurden, sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, um MDMB-CHMICA in der gesamten Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen.

(15)

Dänemark ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI.

(16)

Irland ist durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI.

(17)

Das Vereinigte Königreich ist nicht durch den Beschluss 2005/387/JI gebunden und beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue psychoaktive Substanz Methyl 2-[[1-(cyclohecylmethyl)-1H-indol-3-carbonyl]amino]-3,3-dimethylbutanoat (MDMB-CHMICA) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ergreifen nach Maßgabe ihrer nationalen Rechtsvorschriften so bald wie möglich, jedoch spätestens bis zum 4. März 2018, die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Artikel 1 genannte neue psychoaktive Substanz den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. MIZZI


(1)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.

(2)  Stellungnahme vom 14. Februar 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).