29.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 1006/2008 DES RATES

vom 29. September 2008

über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens (1) legt das Verfahren für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von Drittländern gemäß Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern fest. Das mit der genannten Verordnung festgelegte Verfahren entspricht nicht mehr den Anforderungen im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen, die sich aus bilateralen Fischereiabkommen, multilateralen Übereinkommen und im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen (RFO) oder ähnlichen Einrichtungen getroffenen Vereinbarungen ergeben. Darüber hinaus reicht die genannte Verordnung nicht länger aus, um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) zu verwirklichen, insbesondere bezüglich nachhaltiger Fischerei und der Fischereikontrolle.

(2)

Entsprechend dem Aktionsplan 2006-2008 zur Vereinfachung und Verbesserung der gemeinsamen Fischereipolitik, der in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Dezember 2005 vorgelegt worden ist, und den veränderten Rahmenbedingungen für die Fischerei außerhalb der Gemeinschaft seit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 sowie zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen ist es erforderlich, ein allgemeines Gemeinschaftssystem für die Genehmigung sämtlicher Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb von Gemeinschaftsgewässern einzuführen. Darüber hinaus sollten die Regeln für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlandes zu den Gemeinschaftsgewässern, die derzeit in anderen Rechtsinstrumenten festgelegt sind, neu gefasst und gegebenenfalls an die für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft geltenden Regeln angeglichen werden.

(3)

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sollten Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer nur dann aufnehmen dürfen, wenn sie für die entsprechende Fischereitätigkeit eine Genehmigung von der jeweils zuständigen Behörde erhalten haben, wie der zuständigen Behörde des Drittlands, in dessen Gewässern diese Fischereitätigkeiten ausgeübt werden, der für die Genehmigung von in den Regelungsbereich einer RFO oder einer ähnlichen Einrichtung fallenden Fischereitätigkeiten in internationalen Gewässern zuständigen Behörde oder — wenn es um Fischereitätigkeiten auf Hoher See geht, die nicht durch ein Abkommen geregelt sind — den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, allerdings unbeschadet besonderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Fischereitätigkeiten auf Hoher See.

(4)

Es ist wichtig, dass die Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer klar festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte sich die Kommission vergewissern können, dass die internationalen Verpflichtungen und die GFP-Bestimmungen eingehalten werden, die Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen vollständig sind und diese innerhalb der in den betreffenden Abkommen festgesetzten Fristen übermittelt werden.

(5)

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sollten nur dann für die Erteilung einer Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer infrage kommen, wenn eine Reihe von Kriterien im Zusammenhang mit den von der Gemeinschaft eingegangenen internationalen Verpflichtungen und den Regeln und Zielen der GAP erfüllt sind.

(6)

Kann das Verfahren auf Ratsebene für die Annahme des Rechtsakts über die vorläufige Anwendung eines neuen Protokolls zu einem bilateralen Fischereiabkommen mit einem Drittland, in dem die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt ist, nicht vor dem Zeitpunkt des Beginns dieser vorläufigen Anwendung abgeschlossen werden, so sollte es der Kommission gestattet sein, diesem Drittland während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Ablauf der Geltungsdauer des vorangegangenen Protokolls vorübergehend die Anträge auf Erteilung von Fanggenehmigungen zu übermitteln, damit es nicht zu einer Unterbrechung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft kommt.

(7)

Um sicherzustellen, dass die der Gemeinschaft im Rahmen der partnerschaftlichen Fischereiabkommen zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden, muss die Kommission ermächtigt sein, die von einem Mitgliedstaat nicht genutzten Fangmöglichkeiten einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend neu zuzuteilen, ohne dabei die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß dem betreffenden Protokoll anzutasten.

(8)

Partnerschaftliche Fischereiabkommen sind die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juli 2004 genannten Abkommen, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses oder ihrer vorläufigen Anwendung vom Rat als solche bezeichnet wurden.

(9)

Die Bestimmungen über die Kontrolle der Nutzung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zugeteilten Fangmöglichkeiten und von Drittlandsfischereifahrzeugen innerhalb der Gemeinschaftsgewässer zugeteilten Fangmöglichkeiten sollten einander angeglichen werden und ein rechtzeitiges Einschreiten ermöglichen, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten und Drittländer diese Fangmöglichkeiten überschreiten.

(10)

Für eine kohärente und wirksame Verfolgung von Verstößen sollte es möglich sein, auf Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten und Inspektoren von Drittländern erstellt werden, uneingeschränkt zurückzugreifen.

(11)

Alle Angaben zu den gemäß den Fischereiabkommen durchgeführten Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer sollten auf dem aktuellen Stand und gegebenenfalls den betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern zugänglich sein. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, ein gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen aufzustellen.

(12)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden. Diese Bestimmungen können auch Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen vorsehen, wenn die Erfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen im Vergleich zur wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit eine unverhältnismäßig hohe Last darstellen würde; der Effizienz halber sollten diese Ausnahmen im Wege des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG angenommen werden.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 sowie die Bestimmungen über den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (3) und (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) sollten aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele

Diese Verordnung enthält Bestimmungen über

a)

die Genehmigung für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft,

i)

in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Land Fischereitätigkeiten auszuüben, oder

ii)

Fischereitätigkeiten auszuüben, die in den Anwendungsbereich von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen fallen, die im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation oder einer ähnlichen Einrichtung, deren Vertragpartei die Gemeinschaft ist oder mit der sie als Nicht-Vertragspartei zusammenarbeitet (im Folgenden „RFO“ genannt), angenommen wurden, oder

iii)

Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auszuüben, die nicht in den Anwendungsbereich eines Fischereiabkommens oder einer RFO fallen,

b)

die Genehmigung für Drittlandfischereifahrzeuge, in Gemeinschaftsgewässern Fischereitätigkeiten auszuüben,

und die Meldepflichten im Zusammenhang mit den genehmigten Tätigkeiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Abkommen“ ein Fischereiabkommen, das gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossen oder für das gemäß dem genannten Artikel ein Beschluss über die vorläufige Anwendung angenommen wurde;

b)

„regionale Fischereiorganisation“ oder „RFO“ eine subregionale oder regionale Organisation oder ähnliche Einrichtung, die nach dem Völkerrecht befugt ist, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für lebende Meeresressourcen zu ergreifen, die in den Hochseegebieten vorkommen, die durch das Gründungsübereinkommen oder die Gründungsvereinbarung ihrer Zuständigkeit unterstellt sind;

c)

„Fischereitätigkeiten“ den Fang, das Mitführen an Bord, die Verarbeitung oder das Umladen von Fisch;

d)

„Fischereifahrzeug der Gemeinschaft“ ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (5);

e)

„Flottenregister der Gemeinschaft“ das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

f)

„Fangmöglichkeit“ eine Fangmöglichkeit gemäß Artikel 3 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

g)

„Genehmigungsbehörde“ die Behörde, die für die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens oder die Genehmigung von Drittlandsfischereifahrzeugen in Gemeinschaftsgewässern zuständig ist;

h)

„Fanggenehmigung“ die Genehmigung, Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet und für eine bestimmte Fischerei auszuüben;

i)

„Fischereiaufwand“ den Fischereiaufwand gemäß Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

j)

„elektronische Übermittlung“ die Übermittlung von Daten auf elektronischen Datenträgern, für die Inhalt, Format und Protokoll von der Kommission festgelegt oder von den Parteien des Abkommens vereinbart werden;

k)

„Fischereikategorie“ die Unterteilung der Flotte anhand von Kriterien wie insbesondere dem Schiffstyp, der Art der Fischereitätigkeiten und dem verwendeten Fanggerät;

l)

„schwerer Verstoß“ einen schweren Verstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (6) bzw. einen schweren Verstoß oder eine schwere Zuwiderhandlung gemäß dem betreffenden Abkommen darstellen;

m)

„IUU-Liste“ die Liste der Fischereifahrzeuge, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben und von denen dies im Rahmen einer RFO oder von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (7) festgestellt wurde;

n)

„gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen“ ein von der Kommission gemäß Artikel 12 eingerichtetes Informationssystem;

o)

„Drittlandfischereifahrzeug“ ein Schiff,

das den Fang von Fischereierzeugnissen als Haupt- oder Nebentätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Größe,

das, auch wenn es selber keine Fänge tätigt, von anderen Schiffen Fischereierzeugnisse im Wege der Umladung übernimmt, oder

an dessen Bord die Fischereierzeugnisse vor ihrer Verpackung einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: Zerlegen in Filets oder in Scheiben, Häuten, Zerkleinern, Gefrieren und/oder Verarbeiten,

und das die Flagge eines Drittlands führt und/oder in einem Drittland registriert ist.

KAPITEL II

FISCHEREITÄTIGKEITEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN DER GEMEINSCHAFT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTSGEWÄSSER

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 3

Allgemeine Bestimmung

Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt wurde, dürfen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer Fischfang betreiben.

ABSCHNITT II

Genehmigung von Fischereitätigkeiten im Rahmen von Abkommen

Artikel 4

Übermitteln von Anträgen

(1)   Spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der im betreffenden Abkommen festgelegten Frist für die Weiterleitung der Anträge oder — falls im Abkommen keine Frist vorgesehen ist — spätestens zu dem in dem Abkommen vereinbarten Zeitpunkt und unbeschadet spezifischer Bestimmungen der Gemeinschaftsvorschriften übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege die Anträge zu den Fanggenehmigungen für die betroffenen Fischereifahrzeuge.

(2)   Die Anträge gemäß Absatz 1 enthalten die Kennnummer im Flottenregister der Gemeinschaft und das internationale Rufzeichen der Fischereifahrzeuge sowie alle sonstigen Angaben, die aufgrund des betreffenden Abkommens oder des Verfahrens gemäß Artikel 27 Absatz 2 vorgeschrieben sind.

Artikel 5

Zulässigkeitskriterien für Anträge

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nur Anträge auf Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge,

a)

die bereits Fischereitätigkeiten ausüben und die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder, im Falle eines neuen Abkommens, im Rahmen des vorhergehenden Abkommens die im Rahmen des Abkommens für den betreffenden Zeitraum festgelegten Bedingungen, soweit zutreffend, erfüllt haben;

b)

die in den zwölf dem Antrag auf die Fanggenehmigung vorangegangenen Monaten Gegenstand eines Sanktionsverfahrens wegen eines schweren Verstoßes waren oder nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats als verdächtig angesehen wurden, einen solchen Verstoß begangen zu haben und/oder wenn im Falle eines neuen Schiffseigners dieser garantieren kann, dass die Bedingungen erfüllt werden;

c)

die nicht in einer IUU-Liste aufgeführt sind;

d)

für die die Angaben im Flottenregister der Gemeinschaft und im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen vollständig und genau sind;

e)

die über eine gültige Fanglizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizenzen und die darin aufzuführenden Mindestangaben (8) verfügen;

f)

für die die im Rahmen des betreffenden Abkommens verlangten Angaben vorliegen und für die Genehmigungsbehörde zugänglich sind und

g)

für die die Anträge auf Fanggenehmigungen den Bestimmungen des betreffenden Abkommens und der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat achtet darauf, dass der Umfang der Anträge auf Fanggenehmigungen, um deren Weiterleitung er ersucht, mit den Fangmöglichkeiten, die ihm im Rahmen des betreffenden Abkommens zur Verfügung stehen, vereinbar ist.

Artikel 6

Weiterleitung von Anträgen

(1)   Die Kommission leitet die Anträge innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens des betreffenden Mitgliedstaats und gemäß diesem Artikel an die betreffende Genehmigungsbehörde weiter.

(2)   Die Kommission überprüft die Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen unter Berücksichtigung

a)

der den einzelnen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 oder Artikel 37 des Vertrags vom Rat zugeteilten Fangmöglichkeiten und

b)

der im betreffenden Abkommen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen.

(3)   Die Kommission überprüft, ob

a)

die Bedingungen gemäß Artikel 5 erfüllt sind und

b)

die Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung, um deren Weiterleitung sie der betreffende Mitgliedstaat ersucht, den im Rahmen des betreffenden Abkommens verfügbaren Fangmöglichkeiten angemessen sind, wobei sie die Anträge sämtlicher Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Artikel 7

Nichtweiterleitung von Anträgen

(1)   Die Kommission leitet die Anträge nicht an die Genehmigungsbehörde weiter, wenn

a)

die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Angaben in Bezug auf das betreffende Fischereifahrzeug unvollständig sind;

b)

die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten unter Berücksichtigung der technischen Spezifikationen des betreffenden Abkommens für die von dem Mitgliedstaat beantragten Genehmigungen nicht ausreichen;

c)

die in dem betreffenden Abkommen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

(2)   Im Falle der Nichtweiterleitung eines oder mehrerer Anträge teilt die Kommission dies dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich unter Angabe der Gründe mit.

Ist der Mitgliedstaat mit der Begründung der Kommission nicht einverstanden, so übermittelt er der Kommission binnen fünf Arbeitstagen Informationen oder Unterlagen, die seine Einwände untermauern. Die Kommission überprüft den Antrag anhand dieser Informationen.

Artikel 8

Mitteilung

(1)   Die Kommission unterrichtet den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich auf elektronischem Wege über die Entscheidung der Genehmigungsbehörde eine Fanggenehmigung zu erteilen oder über die Entscheidung, für ein bestimmtes Fischereifahrzeug keine Fanggenehmigung zu erteilen.

Soweit dies in einem Abkommen verlangt wird oder vorgesehen ist, werden die Begleitdokumente und die Originale in Papierform und/oder auf elektronischem Wege übermittelt.

(2)   Der Flaggenmitgliedstaat teilt den betreffenden Schiffseignern unverzüglich die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen mit.

(3)   Setzt eine Genehmigungsbehörde die Kommission davon in Kenntnis, dass sie beschlossen hat, eine Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens erteilt wurde, auszusetzen oder zu entziehen, so informiert die Kommission den Flaggenmitgliedstaat dieses Fischereifahrzeugs unverzüglich auf elektronischem Wege. Der Flaggenmitgliedstaat leitet diese Information unverzüglich an den Schiffseigner weiter.

(4)   Die Kommission kann im Benehmen mit dem Flaggenmitgliedstaat und der betreffenden Genehmigungsbehörde die Vereinbarkeit der Entscheidung eine Fanggenehmigung zu verweigern oder auszusetzen mit dem betreffenden Abkommen überprüfen und unterrichtet beide über das Ergebnis dieser Überprüfung.

Artikel 9

Fortsetzung der Fischereitätigkeiten

(1)   Für den Fall, dass

die Geltungsdauer des Protokolls zu einem bilateralen Fischereiabkommen mit einem Drittland, in dem die in diesem Abkommen vorgesehenen Fangmöglichkeiten festgelegt sind, abgelaufen ist und

ein neues Protokoll von der Kommission zwar paraphiert, aber noch kein Beschluss über dessen Abschluss oder vorläufige Anwendung angenommen wurde,

kann die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Auslaufens des vorangegangenen Protokolls unbeschadet der Befugnis des Rates, einen Beschluss über den Abschluss oder die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls anzunehmen, Anträge auf Fanggenehmigungen an das betreffende Drittland nach Maßgabe dieser Verordnung weiterleiten.

(2)   Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die über eine Genehmigung für Fischereitätigkeiten im Rahmen eines betreffenden Fischereiabkommens verfügen, dürfen nach Ablauf der Geltungsdauer der Fanggenehmigungen gemäß den Bestimmungen des betreffenden Abkommens ihre Fischereitätigkeit im Rahmen des betreffenden Abkommens während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten fortsetzen, sofern wissenschaftliche Gutachten dies erlauben.

(3)   In diesem Zusammenhang wendet die Kommission für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Absatz 1 den Schlüssel an, der im vorherigen Protokoll galt, und für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Absatz 2 den Schlüssel, der im bestehenden Protokoll vorgesehen ist.

Artikel 10

Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten im Rahmen von partnerschaftlichen Fischereiabkommen

(1)   Stellt sich im Zusammenhang mit einem partnerschaftlichen Fischereiabkommen anhand der Ersuchen um Weiterleitung von Anträgen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung heraus, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Gemeinschaft im Rahmen eines Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden, so unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon und fordert sie auf zu bestätigen, dass sie diese Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden. Geht innerhalb der Fristen, die beim Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens vom Rat festgelegt werden, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden.

(2)   Nach Bestätigung durch den betreffenden Mitgliedstaat nimmt die Kommission eine Schätzung der insgesamt nicht genutzten Fangmöglichkeiten vor und stellt diese Schätzung den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die die nicht genutzten Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2 in Anspruch nehmen möchten, übermitteln der Kommission eine Liste sämtlicher Fischereifahrzeuge, für die sie Fanggenehmigungen beantragen wollen, sowie für jedes dieser Fischereifahrzeuge das Ersuchen um die Weiterleitung der Anträge gemäß Artikel 4.

(4)   Die Kommission beschließt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten über die Neuaufteilung.

Hat ein Mitgliedstaat Einwände gegen diese Neuaufteilung, so beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 über die Neuaufteilung, wobei sie die Kriterien in Anhang I berücksichtigt, und unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten davon.

(5)   Die Weiterleitung von Anträgen gemäß diesem Artikel lässt die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten oder den Austausch dieser Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unberührt.

(6)   Bis zur Festlegung der in Absatz 1 genannten Fristen wird die Kommission nicht gehindert, die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Mechanismen anzuwenden.

ABSCHNITT III

Nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallende Fischereitätigkeiten

Artikel 11

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der Betreiber eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der beabsichtigt, Fischereitätigkeiten auf Hoher See in Gewässern auszuüben, die nicht in den Anwendungsbereich eines Fischereiabkommens oder den Zuständigkeitsbereich einer regionalen Fischereiorganisation fallen, unterrichtet die Behörden des Flaggenmitgliedstaats über die entsprechenden Tätigkeiten.

Sofern Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Fischereitätigkeiten auf Hoher See nichts anderes vorschreiben, dürfen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Fischereitätigkeiten auf Hoher See in Gewässern, die nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens oder den Zuständigkeitsbereich einer regionalen Fischereiorganisation fallen, aufnehmen, wenn sie von ihrem Flaggenmitgliedstaat eine entsprechende Genehmigung gemäß den nationalen Vorschriften erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zehn Tage vor Beginn der Fischereitätigkeiten gemäß Unterabsatz 1 die zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Unterabsatz 1 mit, wobei sie die Arten, die Fanggeräte und den Zeitraum und das Fanggebiet präzisieren, für die die Genehmigung gilt.

(2)   Wenn zwischen Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und einem Drittland Vereinbarungen bestehen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge der betreffenden Mitgliedstaaten gestatten, Fischereitätigkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Drittlandes auszuüben, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten, Informationen darüber zu erhalten, und sie informieren die Kommission, indem sie ihr auf elektronischem Wege eine Liste der betroffenen Fischereifahrzeuge übermitteln.

(3)   Dieser Abschnitt gilt nur für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern.

ABSCHNITT IV

Meldepflichten und Einstellung der Fischereitätigkeiten

Artikel 12

Gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen

(1)   Die Kommission richtet ein gemeinschaftliches Informationssystem für Fanggenehmigungen ein, das die Angaben zu den gemäß dieser Verordnung erteilten Fanggenehmigungen enthält. Sie richtet zu diesem Zwecke eine gesicherte Website ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Rahmen eines Abkommens oder einer RFO verlangten Angaben über Fanggenehmigungen in das gemeinschaftliche Informationssystem für Fanggenehmigungen eingegeben werden und sie stellen sicher, dass diese Angaben ständig aktualisiert werden.

Artikel 13

Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands

(1)   Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen eine Fanggenehmigung gemäß Abschnitt II oder Abschnitt III erteilt wurde, übermitteln der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats wöchentlich Angaben über ihre Fänge und gegebenenfalls ihren Fischereiaufwand. Diese Angaben sind der Kommission auf Anfrage zugänglich.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 übermitteln Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern ab 1. Januar 2010 der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats täglich Angaben über ihre Fänge und gegebenenfalls ihren Fischereiaufwand gemäß Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (9). Das Gleiche gilt ab 1. Januar 2011 für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern.

(2)   Die Mitgliedstaaten tragen die Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels zusammen und übermitteln vor dem 15. eines jeden Kalendermonats auf elektronischem Wege der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle Daten zu jedem Bestand, jeder Bestandsgruppe oder jeder Fischereikategorie über die Fangmengen und — sofern dies in einem Abkommen oder in einer Durchführungsverordnungen zu jenem Abkommen vorgeschrieben ist — über den Fischereiaufwand, der während des Vormonats von Fahrzeugen unter ihrer Flagge in den Gewässern, die in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallen, getätigt wurde, und während der vorangegangenen sechs Monate für Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer, die nicht in den Anwendungsbereich eines Abkommens fallen.

(3)   Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2, in welchem Format die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten zu übermitteln sind.

Artikel 14

Kontrolle der Fänge und des Fischereiaufwands

Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in dem betreffenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen zur Meldung der Fänge und gegebenenfalls des Fischereiaufwands eingehalten werden.

Artikel 15

Schließung von Fischereien

(1)   Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verbietet ein Mitgliedstaat, der seine verfügbaren Fangmöglichkeiten als als ausgeschöpft geltend betrachtet, unverzüglich Fänge in dem betreffenden Gebiet, mit dem betreffenden Fanggerät bzw. aus den jeweiligen Beständen oder Bestandsgruppen. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der in dem Abkommen niedergelegten spezifischen Bestimmungen.

(2)   Werden die verfügbaren Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats in Fangmengen und in Fischereiaufwand ausgedrückt, so verbietet der Mitgliedstaat Fänge in dem betreffenden Gebiet, mit dem betreffenden Fanggerät, aus den betreffenden Beständen oder Bestandsgruppen, sobald eine dieser Möglichkeiten als ausgeschöpft gilt. Damit die Fischerei im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten, bei der auch die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten befischt werden, weiter ausgeübt werden kann, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission technische Maßnahmen mit, die keine negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten haben. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der in dem Abkommen niedergelegten spezifischen Bestimmungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jedes Verbot von Fischereitätigkeiten mit, das gemäß diesem Artikel beschlossen wurde.

(4)   Entscheidet die Kommission, dass die verfügbaren Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gelten, so teilt sie dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und fordert sie auf, Fischereitätigkeiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu verbieten.

(5)   Sobald die Fischereitätigkeiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 verboten sind, werden die für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe erteilten Fanggenehmigungen ausgesetzt.

Artikel 16

Aussetzung von Fanggenehmigungen

(1)   Setzt eine Genehmigungsbehörde im Rahmen eines Fischereiabkommens die Kommission davon in Kenntnis, dass sie beschlossen hat, eine Fanggenehmigung, die einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats erteilt wurde, auszusetzen oder zu entziehen, so unterrichtet die Kommission den betreffenden Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon. Die Kommission nimmt nach den in dem betreffenden Abkommen vorgesehenen Verfahren, gegebenenfalls im Benehmen mit dem Flaggenmitgliedstaat und den Genehmigungsbehörden des betreffenden Drittlands, die notwendigen Nachprüfungen vor und unterrichtet den Flaggenmitgliedstaat und gegebenenfalls die Genehmigungsbehörden des Drittlands über das.

(2)   Setzt eine Genehmigungsbehörde eines Drittlands die von ihm dem betreffenden Fischereifahrzeug der Gemeinschaft erteilte Fanggenehmigung aus, so setzt der Flaggenmitgliedstaat die Fangerlaubnis gemäß dem Abkommen für den gesamten Zeitraum der Aussetzung der Fanggenehmigung aus.

Entziehen die Genehmigungsbehörden eines Drittlands die Fanggenehmigung endgültig, so entzieht der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die dem betreffenden Fischereifahrzeug im Rahmen des betreffenden Abkommens erteilte Fangerlaubnis.

(3)   Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Kommissionsinspektoren, Gemeinschaftsinspektoren, Inspektoren der Mitgliedstaaten oder Inspektoren eines Drittlandes, das Partei des betreffenden Abkommens ist, erstellt werden, gelten in jedem Mitgliedstaat als in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zulässige Beweismittel. Diese Berichte werden für die Zwecke der Feststellung des Tatbestands den Inspektions- und Überwachungsberichten der betroffenen Mitgliedstaaten selbst gleichgestellt.

ABSCHNITT V

Datenzugang

Artikel 17

Datenzugang

(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (10) stehen die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Kapitel an die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle übermittelten Angaben auf der gesicherten Website des gemeinschaftlichen Informationssystems für Fanggenehmigungen für alle betroffenen Nutzer zur Verfügung, die autorisiert worden sind von

a)

den Mitgliedstaaten;

b)

der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle, wenn es um Kontrolle und Inspektion geht.

Der Datenzugang für diese Personen ist auf die Daten begrenzt, die sie im Rahmen des Verfahrens für die Erteilung der Fanggenehmigungen und/oder ihrer Kontrolltätigkeiten benötigen, und unterliegt den Regeln über die Vertraulichkeit von Daten.

(2)   Schiffseigner eines im gemeinschaftlichen Informationssystem für Fanggenehmigungen registrierten Fischereifahrzeugs oder deren Vertreter können eine elektronische Kopie der im Register enthaltenen Angaben erhalten, indem sie über ihre nationale Verwaltung eine offizielle Anfrage an die Kommission richten.

KAPITEL III

FISCHEREITÄTIGKEITEN VON DRITTLANDFISCHEREI-FAHRZEUGEN IN GEMEINSCHAFTSGEWÄSSERN

Artikel 18

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Drittlandfischereifahrzeuge dürfen

a)

in Gemeinschaftsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben, sofern sie über eine gemäß diesem Kapitel erteilte Fanggenehmigung verfügen;

b)

eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornehmen, sofern sie über eine vorherige Genehmigung des Mitgliedstaats verfügen, in dessen Gewässern diese stattfinden soll.

(2)   Drittlandfischereifahrzeuge, die am 31. Dezember eines Kalenderjahres im Rahmen eines Abkommens über eine Genehmigung für Fischereitätigkeiten verfügen, dürfen ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres im Rahmen des Abkommens solange weiterfischen, bis die Kommission über die Erteilung einer Fanggenehmigung für die betreffenden Schiffe für dieses Jahr gemäß Artikel 20 entschieden hat.

Artikel 19

Weiterleitung der Anträge von Drittstaaten

(1)   Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Abkommens, mit dem einem Drittland in den Gemeinschaftsgewässern Fangmöglichkeiten eingeräumt werden, übermittelt das betreffende Drittland der Kommission auf elektronischem Wege eine Liste der Schiffe, die seine Flagge führen und/oder in seinem Hoheitsgebiet registriert sind und die beabsichtigen, diese Fangmöglichkeiten zu nutzen.

(2)   Innerhalb der in dem betreffenden Abkommen oder von der Kommission festgesetzten Frist übermitteln die zuständigen Behörden des Drittlandes der Kommission auf elektronischem Wege die Anträge auf Fanggenehmigungen für die in dieser Liste aufgeführten Schiffe, die seine Flagge führen, mit Angabe des internationalen Rufzeichens der Fischereifahrzeuge sowie allen sonstigen Angaben, die aufgrund des Abkommens oder des Verfahrens gemäß Artikel 27 Absatz 2 vorgeschrieben sind.

Artikel 20

Erteilung von Fanggenehmigungen

(1)   Die Kommission prüft die Anträge auf Fanggenehmigungen unter Berücksichtigung der dem Drittland zugeteilten Fangmöglichkeiten und erteilt die Fanggenehmigungen in Übereinstimmung mit den vom Rat erlassenen Maßnahmen und den Bestimmungen des betreffenden Abkommens.

(2)   Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden des Drittlandes und die Mitgliedstaaten über die erteilten Fanggenehmigungen.

Artikel 21

Zulässigkeitskriterien für Anträge

Die Kommission erteilt eine Fanggenehmigung nur für Drittlandfischereifahrzeuge,

a)

die für eine Fanggenehmigung im Rahmen des betreffenden Abkommens in Betracht kommen und gegebenenfalls in der Liste von Fahrzeugen aufgeführt sind, von denen mitgeteilt wurde, dass sie Fischereiaktivitäten im Rahmen des betreffenden Abkommensausüben;

b)

die in den vorangegangenen zwölf Monaten beim Fischfang im Rahmen des betreffenden Abkommens oder, im Falle eines neuen Abkommens, im Rahmen des vorhergehenden Abkommens die im Rahmen des Abkommens für den betreffenden Zeitraum festgelegten Bedingungen, soweit zutreffend, erfüllt haben;

c)

die in den zwölf dem Antrag auf die Fanggenehmigung vorangegangenen Monaten Gegenstand eines Sanktionsverfahrens wegen eines schweren Verstoßes waren oder nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats als verdächtig angesehen wurden, einen solchen Verstoß begangen zu haben und/oder wenn im Falle eines neuen Schiffseigners dieser garantieren kann, dass die Bedingungen erfüllt werden;

d)

die nicht in einer IUU-Liste aufgeführt sind;

e)

für die die im Rahmen des betreffenden Abkommens verlangten Angaben vorliegen;

f)

für die die Anträge mit dem betreffenden Abkommen und diesem Kapitel in Einklang stehen.

Artikel 22

Allgemeine Verpflichtungen

Drittlandfischereifahrzeuge, denen gemäß diesem Kapitel eine Fanggenehmigung erteilt wurde, müssen die Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik über Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige Bestimmungen, die die Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Fischereigewässern, in denen sie Fischfang betreiben, regeln, und die Bestimmungen des betreffenden Abkommens einhalten.

Artikel 23

Kontrolle der Fänge und des Fischereiaufwands

(1)   Drittlandfischereifahrzeuge, die in Gemeinschaftsgewässern Fischereitätigkeiten ausüben, melden ihren nationalen Behörden und der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle wöchentlich die Angaben, die

a)

im Rahmen des betreffenden Abkommens verlangt werden,

b)

von der Kommission nach dem im betreffenden Abkommen vorgesehenen Verfahren festgelegt werden oder

c)

nach dem Verfahren von Artikel 27 Absatz 2 festgelegt werden.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 übermitteln Drittlandfischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern ab dem 1. Januar 2010 diese Angaben täglich auf elektronischem Wege. Das gilt ab dem 1. Januar 2011 auch für Drittlandfischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 Metern.

(2)   Sofern dies im betreffenden Abkommen vorschrieben ist, tragen die Drittländer die von ihren Schiffen gemäß Absatz 1 gemeldeten Daten zusammen und übermitteln der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle vor dem Fünfzehnten eines jeden Kalendermonats für jeden Bestand, jede Bestandsgruppe oder jede Fischereikategorie die von sämtlichen Schiffen, die unter ihrer Flagge fahren, in den Gemeinschaftsgewässern im Vormonat gefangenen Mengen.

(3)   Die Fangdaten nach Absatz 2 werden den Mitgliedstaaten auf Antrag zugänglich gemacht und unterliegen den Datenschutzregeln.

Artikel 24

Schließung von Fischereien

(1)   Gelten die einem Drittland eingeräumten Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Drittland und den zuständigen Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten mit. Damit die Fischerei im Rahmen der nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten, bei der auch die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten befischt werden, weiter ausgeübt werden kann, unterbreitet das Drittland der Kommission technische Maßnahmen, die keine negativen Auswirkungen auf die ausgeschöpften Fangmöglichkeiten haben. Diese Vorschrift gilt unbeschadet der in dem betreffenden Abkommen niedergelegten spezifischen Bestimmungen.

(2)   Vom Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission an gelten die Fanggenehmigungen, die Schiffen unter der Flagge des betreffenden Landes erteilt wurden, für die betreffenden Fischereitätigkeiten als ausgesetzt und die Schiffe dürfen diese nicht mehr ausüben.

(3)   Betrifft die Aussetzung von Fischereitätigkeiten gemäß Absatz 2 sämtliche Tätigkeiten, für die die Fanggenehmigungen erteilt wurden, so gelten diese Fanggenehmigungen als entzogen.

(4)   Das Drittland stellt sicher, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge unverzüglich von der Anwendung dieses Artikels unterrichtet werden und dass sie alle betroffenen Fischereitätigkeiten einstellen.

(5)   Sobald die Fischereitätigkeiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 verboten sind, werden die für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe erteilten Fanggenehmigungen ausgesetzt.

Artikel 25

Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

(1)   Unbeschadet rechtlicher Verfahren im Rahmen des nationalen Rechts teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden festgestellten Verstoß seitens eines Drittlandschiffs bei Fischereitätigkeiten in Gemeinschaftsgewässern im Rahmen des betreffenden Abkommens mit.

(2)   Für ein Drittlandfischereifahrzeug, bei dem die in dem betreffenden Abkommen festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandfischereischiffe mit, die während des darauf folgenden Monats wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften gemäß dem betreffenden Abkommen nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden.

(3)   Die Kommission teilt den Kontrollbehörden der beteiligten Mitgliedstaaten die Maßnahmen mit, die sie nach Absatz 2 getroffen hat.

KAPITEL IV

DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 26

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen werden. Diese Bestimmungen können auch Ausnahmen von den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen vorsehen, wenn diese Verpflichtungen gemessen an der wirtschaftlichen Bedeutung der Tätigkeit eine unverhältnismäßig hohe Last darstellen würden.

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.

KAPITEL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Internationale Verpflichtungen

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen der betroffenen Abkommen und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen der Gemeinschaft.

Artikel 29

Aufhebung

(1)   Die Artikel 18, 28b, 28c und 28d der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 werden gestrichen.

(2)   Die Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 sowie die Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 werden gestrichen.

(3)   Die Verordnung (EG) Nr. 3317/94 wird aufgehoben.

(4)   Verweise auf die gestrichenen Bestimmungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.

Artikel 30

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 bleibt so lange anwendbar, bis die Verordnung mit den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 13 der vorliegenden Verordnung in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 13.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(4)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(6)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.

(7)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(8)  ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 3.

(9)  ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 46.

(10)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.


ANHANG I

Kriterien für die Neuaufteilung gemäß Artikel 10

Bei der Neuaufteilung der Fangmöglichkeiten berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes:

das Eingangsdatum der einzelnen Anträge;

die für die Neuaufteilung zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten;

die Zahl der eingegangenen Anträge;

die Zahl der antragstellenden Mitgliedstaaten;

wenn die Fangmöglichkeiten ganz oder teilweise auf dem Fischereiaufwand oder den Fängen basieren: den voraussichtlichen Fischereiaufwand oder die voraussichtlichen Fänge der einzelnen Fischereifahrzeuge.


ANHANG II

Verordnung (EG) Nr. 1627/94

Entsprechende Bestimmung der vorliegenden Verordnung

Artikel 3 Absatz 2

Kapitel III

Artikel 4 Absatz 2

Kapitel III

Artikel 9

Artikel 19 bis 21

Artikel 10

Artikel 25

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93

Entsprechende Bestimmung der vorliegenden Verordnung

Artikel 18

Artikel 13

Artikel 28b

Artikel 18

Artikel 28c

Artikel 22

Artikel 28d

Artikel 24