31996L0060

Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

Amtsblatt Nr. L 266 vom 18/10/1996 S. 0001 - 0027


RICHTLINIE 96/60/EG DER KOMMISSION vom 19. September 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Richtlinie 92/75/EWG obliegt es der Kommission Durchführungsrichtlinien für die verschiedenen Haushaltsgeräte einschließlich der kombinierten Wasch-Trockenautomaten zu erlassen.

Der Energieverbrauch von kombinierten Wasch-Trockenautomaten macht einen beträchtlichen Teil des Gesamtenergiebedarfs der Gemeinschaft aus. Von einer Senkung des Energieverbrauchs dieser Geräte sind bedeutende Energieeinsparungen zu erwarten.

Um eine bessere Waschwirkung zu erzielen, ist oft ein höherer Wasser- und Energieverbrauch erforderlich. Informationen über die Waschwirkung eines Geräts sind für die Beurteilung der Angaben zum Wasser- und Energieverbrauch hilfreich. Verbraucher können so energieeffiziente Geräte auswählen.

Die Gemeinschaft bekräftigt ihr Interesse an einem internationalen Normungssystem, in dessen Rahmen Normen ausgearbeitet werden können, die im internationalen Handel allgemein angewandt werden und den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik entsprechen, und fordert die europäischen Normenorganisationen auf, ihre Zusammenarbeit mit internationalen Normenorganisationen fortzusetzen.

Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) sind als zuständige Gremien anerkannt, um harmonisierte Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen auszuarbeiten. Eine harmonisierte Norm im Sinne dieser Richtlinie ist eine von CENELEC im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Normen und Vorschriften (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (3), im Einklang mit diesen allgemeinen Leitsätzen erarbeitete technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument).

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, sind ausgenommen.

(2) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden anhand harmonisierter Normen ermittelt, deren Referenznummer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. Wenn in dieser Richtlinie Angaben zu den Geräuschemissionen gefordert werden, gelten diese nur, wenn derartige Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (4) erforderlich sind. Diese Angaben werden gegebenenfalls gemäß der genannten Richtlinie gemessen.

(3) Die in Absatz 2 genannten harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG ausgearbeitet.

(4) Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe sind, sofern nichts anderes festgelegt ist, im Sinne der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfaßt:

- Name und Anschrift des Lieferanten;

- eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung;

- Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken;

- Berichte über die Messungen, die nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind, durchgeführt wurden;

- gegebenenfalls Betriebsanleitungen.

(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt. Das Etikett wird deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite des Gerätes angebracht.

(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.

(4) Wird ein Gerät unter den in Artikel 5 der Richtlinie 92/75/EWG beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, z. B. einen Versandhauskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(5) Die auf dem Etikett und im Datenblatt angegebenen Klassen für Energieeffizienz und Waschwirkung werden gemäß Anhang IV festgelegt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachkommen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 15. Juli 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 1997 an.

Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 31. Januar 1998:

- das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Ausstellen von Geräten,

- die Verteilung von in Artikel 2 Absatz 4 genannten Druckerzeugnissen,

die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. September 1996

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(3) ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31.

(4) ABl. Nr. L 334 vom 6. 12. 1986, S. 24.

ANHANG I

DAS ETIKETT

Gestaltung des Etiketts

1. Für das Etikett ist die jeweilige Sprachversion des nachstehenden Musters zu verwenden:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

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2. Anmerkungen zu den Angaben auf dem Etikett:

Anmerkungen

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

II. Modellname/-kennzeichen.

III. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Anhang IV ermittelt. Ihre Angabe erfolgt durch einen in Höhe der jeweiligen Klasse aufgedruckten Pfeil.

IV. Unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens kann das EG-Umweltzeichen hinzugefügt werden, wenn für das betreffende Gerät ein Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates (1) vergeben wurde. Die unten erwähnte "Anleitung zur Gestaltung des Etiketts für Wasch-Trockenautomaten" enthält Angaben dazu, wie das Umweltzeichen in das Etikett einbezogen werden kann.

V. Energieverbrauch in kWh pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) bei Verwendung des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" und des Trockenprogramms "Baumwolle, schranktrocken", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

VI. Energieverbrauch in kWh pro Waschprogramm (Waschen und Schleudern) bei alleiniger Verwendung des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

VII. Waschwirkungsklasse gemäß Anhang IV.

VIII. Maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

IX. Füllmenge des Gerätes in kg für das Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" (ohne Trocknen) gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

X. Füllmenge des Gerätes in kg für das Trockenprogramm "Baumwolle, schranktrocken" gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

XI. Wasserverbrauch in Liter pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) bei Verwendung des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" und des Trockenprogramms "Baumwolle, schranktrocken", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

XII. Geräuschemissionen während des Wasch-, Schleuder- und Trockenvorgangs beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" und "Baumwolle, schranktrocken", ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG des Rates (2).

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

Druck

3. Angaben zum Druck des Etiketts:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Farben:

CMGS - Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz.

Bsp.: 07X0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

Pfeile:

- A: X0X0

- B: 70X0

- C: 30X0

- D: 00X0

- E: 03X0

- F: 07X0

- G: 0XX0.

Umrandung: X070.

Text in schwarz, Hintergrund weiß.

Vollständige Angaben zum Druck des Etiketts sind der "Anleitung zur Gestaltung des Etiketts für Wasch-Trockenautomaten" zu entnehmen, die nur zu Informationszwecken erhältlich ist beim:

Sekretär des Ausschusses "Energieetikett und Produktinformation für Haushaltsgeräte" Generaldirektion Energie (GD XVII)

Europäische Kommission

Rue de la Loi/Wetstraat 200

B-1049 Brüssel.

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24. Die einschlägigen Normen zur Messung von Geräuschemissionen sind die EN 60704-2-4 (Waschen und Schleudern), EN 60704-2-6 (Trocknen) und EN 60704-3.

ANHANG II

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die folgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Geräte des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten.

1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten.

2. Modellname/-kennzeichen.

3. Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang IV, ausgedrückt als "Energieeffizienzklasse . . . auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch)". Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch) reicht.

4. Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift "EG-Umweltzeichen", und das Umweltzeichen (Blume) wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.

5. Energieverbrauch in kWh pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) gemäß Festlegung in Anhang I Punkt V.

6. Energieverbrauch in kWh nur für Wasch- und Schleuderprogramm gemäß Festlegung in Anhang I Punkt VI.

7. Waschwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als "Waschwirkungsklasse . . . auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)". Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.

8. Schleuderwirkung beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind, ausgedrückt als "nach dem Schleudervorgang verbleibende Restfeuchte . . . % (Anteil am Trockengewicht der Wäsche)".

9. Maximale Schleudergeschwindigkeit gemäß Anhang I Punkt VIII.

10. Füllmenge (Waschen) des Gerätes beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" gemäß Anhang I Punkt IX.

11. Füllmenge (Trocknen) des Gerätes beim Standardprogramm "Baumwolle, schranktrocken" gemäß Anhang I Punkt X.

12. Wasserverbrauch in l pro vollständigen Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) gemäß Anhang I Punkt XI.

13. Wasserverbrauch in l nur für Waschen und Schleudern beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C", ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

14. Wasch- und Trockenzeit. Dauer des vollständigen Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) bei Verwendung des Standardprogramms "Baumwolle 60 °C" und des Trockenprogramms "Baumwolle, schranktrocken" bei Nennfuellmenge ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

15. Lieferanten können Angaben gemäß den Nummern 5 bis 14 betreffend Wasch- und Trockenprogramme hinzufügen.

16. Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardzyklen (Punkt 5 (Energie) und Punkt 12 (Wasser)), ausgedrückt als "geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten immer zum Trocknen verwendet (200 Programme)".

17. Energie- und Wasserverbrauch bei 200 Standardzyklen (Punkt 5 (Energie) und Punkt 12 (Wasser)), ausgedrückt als "geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten nie zum Trocknen verwendet (200 Programme)".

18. Geräuschemissionen während des Wasch-, Schleuder- und Trockenvorgangs beim Standardprogramm "Baumwolle 60 °C" und "Baumwolle, schranktrocken", ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG.

Die Angaben auf dem Etikett können in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung gemacht werden.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG III

VERSANDHANDEL UND ANDERE ARTEN DES FERNABSATZES

Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Versandhauskataloge und anderen Druckerzeugnisse müssen die nachstehenden Angaben in der angegebenen Reihenfolge enthalten:

1. Energieeffizienzklasse (Anhang II Punkt 3)

2. Energieverbrauch (Waschen, Schleudern und Trocknen) (Anhang II Punkt 5)

3. Energieverbrauch (nur Waschen und Schleudern) (Anhang II Punkt 6)

4. Waschwirkungsklasse (Anhang II Punkt 7)

5. Schleuderwirkung (Anhang II Punkt 8)

6. Schleuderdrehzahl (Anhang II Punkt 9)

7. Füllmenge (Waschen) (Anhang II Punkt 10)

8. Füllmenge (Trocknen) (Anhang II Punkt 11)

9. Wasserverbrauch (Waschen, Schleudern und Trocknen) (Anhang II Punkt 12)

10. Wasserverbrauch (nur Waschen und Schleudern) (Anhang II Punkt 13)

11. Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten immer zum Trocknen verwendet (200 Programme) (Anhang II Punkt 16)

12. Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten nie zum Trocknen verwendet (200 Programme) (Anhang II Punkt 17)

13. Geräuschemissionen (Anhang II Punkt 18).

Enthält das Datenblatt weitere Angaben, so ist die in Anhang II festgelegte Form zu beachten; diese Angaben sind in der für das Datenblatt angegebenen Reihenfolge in die oben aufgeführte Tabelle einzufügen.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

ANHANG IV

ENERGIEEFFIZIENZKLASSE

1. Die Energieeffizienzklasse eines Geräts wird gemäß Tabelle 1 festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Die Waschwirkungsklasse eines Geräts wird gemäß Tabelle 2 festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>