11.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/37


BESCHLUSS DES RATES

vom 6. Juni 2005

über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

(2005/781/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz sowie Artikel 300 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit der Föderativen Republik Brasilien ein Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2)

Das am 3. Dezember 2002 paraphierte Abkommen wurde vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses am 19. Januar 2004 unterzeichnet.

(3)

Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates übermittelt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Mitteilungen.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KRECKÉ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.



11.11.2005   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/38


ABKOMMEN

über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt)

einerseits

und

DIE REGIERUNG DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN (nachstehend „Brasilien“ genannt)

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das am 29. Juni 1992 geschlossene Rahmenabkommen der Vertragsparteien, das am 1. November 1995 in Kraft getreten ist,

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Vertragsparteien,

IN ANBETRACHT der bestehenden wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien derzeit Forschungstätigkeiten einschließlich Demonstrationsprojekte auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d dieses Abkommens durchführen und unterstützen und dass eine gemeinsame Teilnahme an auf Gegenseitigkeit beruhenden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in beiderseitigem Interesse sein könnte,

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für eine Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu schaffen, um die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu vertiefen und zu verstärken und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit im wirtschaftlichen und sozialen Interesse der Vertragsparteien besser zu nutzen,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Teil der allgemeinen Zusammenarbeit zwischen Brasilien und der Gemeinschaft ist —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Kooperationsmaßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse, indem sie wissenschaftliche und technische Forschungsarbeiten und Entwicklungstätigkeiten durchführen und unterstützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens ist:

a)

„Kooperationsmaßnahme“ jede Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, einschließlich der gemeinsamen Forschung;

b)

„Wissen“ wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschungstätigkeit und andere Daten, die die Beteiligten von Kooperationsmaßnahmen und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst für erforderlich halten;

c)

„geistiges Eigentum“ Eigentum in Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum;

d)

„gemeinsame Forschung“ Projekte der Forschung, technologischen Entwicklung oder Demonstration, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Beteiligten aus Brasilien und der Gemeinschaft durchgeführt werden. „Demonstrationsprojekte“ sind Projekte zum Nachweis der Nutzbarkeit neuer Technologien, die ein bestimmtes wirtschaftliches Potenzial bieten, aber nicht direkt vermarktet werden können. Die Vertragsparteien informieren einander regelmäßig über Tätigkeiten, die als gemeinsame Forschungstätigkeiten im Sinne von Artikel 6 anzusehen sind;

e)

„Beteiligter“ oder „Forschungseinrichtung“ bezeichnet jede Person oder Gruppe von Personen, jedes Forschungsinstitut oder jede andere Rechtspersönlichkeit oder Unternehmen mit Sitz in Brasilien oder der Gemeinschaft, die oder das an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3

Grundsätze

Kooperationsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a)

beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

b)

beiderseitiger Zugang zu Möglichkeiten, an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

c)

rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

d)

angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 4

Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf alle Bereiche von gemeinsamem Interesse erstrecken, in denen beide Vertragsparteien Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung (nachstehend „FTE“ genannt) durchführen oder unterstützen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b. Solche Maßnahmen müssen die Förderung der Wissenschaft, industriellen Wettbewerbsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bezwecken, wobei der Schwerpunkt auf folgenden Bereichen liegt:

Biotechnologie,

Informations- und Kommunikationstechnologien,

Bioinformatik,

Raumfahrt,

Mikro- und Nanotechnologien,

Werkstoffforschung,

saubere Technologien,

Bewirtschaftung und nachhaltige Nutzung von Umweltressourcen,

biologische Sicherheit,

Gesundheit und Medizin,

Luftfahrt,

Metrologie, Normung und Konformitätsbewertung sowie

Humanwissenschaften.

Artikel 5

Kooperationsvereinbarungen und Kooperationsmaßnahmen

(1)   Die Vertragsparteien fördern

a)

die Teilnahme von Forschungseinrichtungen an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens im Einklang mit ihrer nationalen Politik und ihren Vorschriften mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an ihren wissenschaftlichen und technischen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten zu schaffen und deren Vorteile zu nutzen;

b)

beiderseitigen Zugang zu Möglichkeiten, an den im Rahmen nationaler Programme oder politischer Vorgaben geförderten Maßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken.

(2)   Die Kooperationsmaßnahmen können folgender Art sein:

a)

gemeinsame FTE-Projekte;

b)

Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;

c)

gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;

d)

konzertierte Aktionen, wie die Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme beider Vertragsparteien, und wissenschaftliche Netze;

e)

Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien;

f)

Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind, einschließlich Informationen über die Wissenschafts- und Technologiepolitik;

g)

sonstige Vereinbarungen, die der gemäß Artikel 6 eingesetzte Lenkungsausschuss empfiehlt, die mit der Politik und den Verfahren beider Vertragsparteien als vereinbar angesehen werden.

(3)   Gemeinsame FTE-Projekte werden nur durchgeführt, nachdem die Beteiligten einen gemeinsamen Technologiemanagementplan gemäß dem Anhang dieses Abkommens aufgestellt haben.

Artikel 6

Koordinierung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen

(1)   Die Koordinierung und Förderung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für die Gemeinschaft die Europäische Kommission und für Brasilien das Außenministerium, die als Handlungsbeauftragte tätig sind.

(2)   Die Handlungsbeauftragten setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen Lenkungsausschuss für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus amtlichen Vertretern beider Vertragsparteien zusammen und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Zu den Aufgaben des Lenkungsausschusses gehört,

a)

gemäß Artikel 5 Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens vorzuschlagen und zu unterstützen;

b)

für das folgende Jahr nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b von den potenziellen Bereichen für eine FTE-Zusammenarbeit die vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von beiderseitigem Interesse anzugeben, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird;

c)

den Wissenschaftlern beider Vertragsparteien die Zusammenlegung von Projekten vorzuschlagen, die von beiderseitigem Nutzen wären oder sich ergänzen können;

d)

Empfehlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g abzugeben;

e)

die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann;

f)

die Effizienz der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu überprüfen;

g)

den Vertragsparteien jährlich über den Stand und den Erfolg der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird dem Gemischten Ausschuss vorgelegt, der am 29. Juni 1992 durch das Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurde.

(4)   Der Lenkungsausschuss, der dem Gemischten Ausschuss Bericht erstattet, tritt in der Regel jährlich nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen, und zwar vorzugsweise vor der Sitzung des Gemischten Ausschusses. Die Sitzungen sollten abwechselnd in der Gemeinschaft und in Brasilien stattfinden. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

(5)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Teilnahme ihrer Vertreter an den Sitzungen des Lenkungsausschusses.

Artikel 7

Finanzierung

Kooperationsmaßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel und unterliegen den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Vertragsparteien. Die durch die Beteiligung an Kooperationsmaßnahmen entstehenden Kosten werden allgemein nicht durch eine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere abgegolten.

Artikel 8

Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

(1)   Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr sowie den Verbleib von Daten und Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, eingesetzt oder verwendet wird bzw. werden, die gemäß den im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern und Zöllen befreit sind.

(2)   Sehen die speziellen Kooperationsvereinbarungen vor, dass eine Vertragspartei die Beteiligten der anderen Vertragspartei finanziell unterstützt, so sind die Zuschüsse, finanziellen Beiträge oder ähnlichen Leistungen einer Vertragspartei an die Beteiligten der anderen Vertragspartei zur Förderung dieser Maßnahmen gemäß dem im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Recht von Steuern und Zöllen befreit.

Artikel 9

Geistiges Eigentum

Fragen des geistigen Eigentums, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden gemäß dem Anhang behandelt, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 10

Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Entwicklungsländer

Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Brasiliens als Entwicklungsland an Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung.

Artikel 11

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Föderativen Republik Brasilien andererseits.

Artikel 12

Inkrafttreten, Beendigung und Streitbeilegung

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien nach einer Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums verlängert werden.

(3)   Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten nach den Bestimmungen von Absatz 1 in Kraft.

(4)   Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit durch ein auf diplomatischem Wege übermitteltes Schreiben gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens berühren weder die Gültigkeit oder die Dauer laufender gemeinsamer Forschungsprojekte, die in seinem Rahmen getroffen wurden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

(5)   Alle Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

Geschehen zu Brasilia am neunzehnten Januar zweitausendundvier in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Auslegungsunterschieden zwischen einzelnen Sprachen gilt die englische Fassung.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por la República Federativa de Brasil

For Den Føderative Republik Brasilien

Für die Föderative Republik Brasilien

Για την Ομοσπονδιακή Δημοκρατία της Βραζιλίας

For the Federative Republic of Brazil

Pour la République fédérative du Brésil

Per la Repubblica Federativa del Brasile

Voor de Federale Republiek Brazilië

Pela República Federativa do Brasil

Brasilian liittotasavallan puolesta

För Förbundsrepubliken Brasilien

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ANHANG

GEISTIGES EIGENTUM

Gemäß Artikel 9 dieses Abkommens gilt:

 

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass das im Rahmen dieses Abkommens gewonnene geistige Eigentum angemessen und wirksam geschützt wird.

 

Die Vertragsparteien informieren einander rechtzeitig über Erfindungen oder andere im Rahmen dieses Abkommens geschaffene Werke, aus denen Rechte an geistigem Eigentum entstehen können.

I.   ANWENDUNGSBEREICH

A.

Im Rahmen dieses Abkommens entspricht „geistiges Eigentum“ der Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).

B.

Dieser Anhang ändert oder berührt nicht die Aufteilung von Rechten, Anteilen und geistigem Eigentum zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Beteiligten, die sich nach den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten dieser Vertragspartei richtet.

C.

Streitigkeiten über Fragen des geistigen Eigentums werden durch gegenseitige Konsultierung der beteiligten Einrichtungen oder, erforderlichenfalls, durch die Vertragsparteien oder ihre ermächtigten Vertreter beigelegt. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können Streitigkeiten einem Schiedsgericht gemäß dem dafür geltenden internationalen Recht vorgelegt werden. Sofern die Vertragsparteien oder ihre ermächtigten Vertreter nichts anderes schriftlich vereinbaren, gelten die Schlichtungsverfahren der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL).

D.

Sollte eine Partei der Ansicht sein, dass ein bestimmtes gemeinsames Forschungsprojekt im Rahmen dieses Abkommens zur Gewinnung oder Gewährung eines Rechts an geistigem Eigentum geführt hat oder führen wird, das nicht durch die in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften geschützt ist, so nehmen die Vertragsparteien unmittelbar Gespräche auf, um im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden.

II.   AUFTEILUNG VON RECHTEN

A.

Jede Vertragspartei kann vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften über einen Vertrag eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Anpassung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung der Artikel, Berichte sowie technischen und wissenschaftlichen Bücher erhalten, die sich unmittelbar aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ergeben, falls die rechtlichen Bestimmungen bezüglich des Eigentums und der Übertragung des Urheberrechts für die Schaffung des Werkes beachtet werden. In allen Exemplaren eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die gemäß diesen Bestimmungen erstellt und öffentlich verbreitet werden, müssen die Namen der Verfasser erwähnt werden, sofern diese nicht ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet haben.

B.

Andere als die in Abschnitt II A beschriebenen Rechte an sämtlichen Formen des geistigen Eigentums werden wie folgt aufgeteilt:

1.

Gastforscher, zum Beispiel Wissenschaftler, die sich im Gastland in erster Linie fortbilden, erhalten Rechte an geistigem Eigentum nach Vereinbarungen mit ihren Gasteinrichtungen im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts. Darüber hinaus hat jeder Gastforscher, der als Erfinder anerkannt worden ist, in gleicher Weise wie Forscher der Gasteinrichtung Anspruch auf einen entsprechenden Anteil der Lizenzgebühren, die die Gasteinrichtung für die Nutzung des geistigen Eigentums erhält.

2.

Für geistiges Eigentum, das bei gemeinsamen Forschungsarbeiten gewonnen wird oder gewonnen werden kann, stellen die Beteiligten einen gemeinsamen Technologiemanagementplan in Form eines schriftlichen Vertrags zwischen den Beteiligten gemeinsamer Forschungsprojekte auf; darin werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Beiträge der Vertragsparteien oder ihrer Beteiligten im Voraus die gerechte und ausgewogene Verteilung der Ergebnisse und Vorteile, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, festgelegt sowie streng auf die Einhaltung der in jeder Vertragspartei geltenden Gesetze über das geistige Eigentum und der internationalen Abkommen über das geistige Eigentum, die die Vertragsparteien unterzeichnet haben, geachtet.

a)

Haben sich die Vertragsparteien oder ihre Beteiligten in der Anfangsphase der Zusammenarbeit nicht auf einen gemeinsamen Technologiemanagementplan geeinigt und können sie innerhalb von höchstens sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei von der Gewinnung oder voraussichtlichen Gewinnung dieses geistigen Eigentums bei den gemeinsamen Forschungsarbeiten Kenntnis erhält, keine Einigung erzielen, so müssen die Vertragsparteien unmittelbar Gespräche aufnehmen, um eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden. Bis zur Regelung der Angelegenheit gehört solches geistiges Eigentum den Vertragsparteien oder ihren Beteiligten gemeinsam, falls sie nichts anderes vereinbart haben.

b)

Führt ein gemeinsames Forschungsprojekt im Rahmen dieses Abkommens zur Schaffung eines Werkes, das wahrscheinlich durch Rechte an geistigem Eigentum geschützt wird, die nicht unter das in einer der Vertragsparteien geltende Recht fallen, so müssen die Vertragsparteien unmittelbar Gespräche aufnehmen, um im Einklang mit dem anwendbaren Recht eine gemeinsam annehmbare Lösung zu finden.

III.   VERTRAULICHE INFORMATIONEN

A.

Beide Vertragsparteien und ihre Beteiligten müssen entsprechend ihren Vereinbarungen gemäß den geltenden Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten als vertraulich gekennzeichnete Geschäfts- und/oder Industriegeheimnisse wahren, die im Rahmen dieses Abkommens gewonnen oder bereitgestellt werden.

B.

Keine Vertragspartei oder kein Beteiligter darf ohne vorherige Genehmigung als vertraulich gekennzeichnete Informationen preisgeben, außer an Angestellte, die Beamte, Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer sind; die Freigabe von Informationen muss sich ausdrücklich auf die an dem Forschungsprojekt beteiligten Parteien, auf die sich die Beteiligten geeinigt haben, und/oder auf ermächtigte Mitarbeiter von Regierungsstellen, die mit dem Projekt oder diesem Abkommen zu tun haben, beschränken.

C.

Die Informationen dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung preisgegeben und keinesfalls weiter verbreitet werden, als dies für die Durchführung der mit der freigegebenen Information verbundenen Aufgaben oder Verträge notwendig ist.

D.

Die Empfänger vertraulicher Informationen verpflichten sich schriftlich, die Vertraulichkeit zu wahren, und die Vertragsparteien müssen die Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen.

E.

Eine Vertragspartei muss der anderen Partei unmittelbar mitteilen, wenn sie die Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen nicht oder wahrscheinlich nicht garantieren kann. Die Parteien nehmen in einem solchen Fall Gespräche miteinander auf, um sich auf geeignete Maßnahmen zu einigen.