18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Oktober 2012

über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

(2012/646/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss 2005/781/EG (1) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt.

(2)

Artikel XII Absatz 2 des Abkommens lautet: „Das Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann im Einvernehmen beider Vertragsparteien nach einer Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums verlängert werden.“

(3)

Anlässlich der fünften Sitzung des gemäß Artikel VI Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Lenkungsausschusses am 22. November 2011 in Brasilia bestätigten beide Vertragsparteien ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre.

(4)

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 tritt die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.

(5)

Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Union der Regierung der Föderativen Republik Brasilien, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens gemäß Artikel XII Absatz 2 des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die folgende Notifikation vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden.“

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MALAS


(1)  ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 37.