25.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/6


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2009

über die Kriterien, anhand derer entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4398)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/491/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Beschließt ein Mitgliedstaat bei Schiffen, die unter seiner Flagge fahren, entweder Organisationen zu ermächtigen, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit Zeugnissen in Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Übereinkommen ganz oder teilweise durchzuführen, gegebenenfalls die damit verbundenen Zeugnisse auszustellen oder zu erneuern, oder die genannten Überprüfungen und Besichtigungen ganz oder teilweise von Organisationen durchführen zu lassen, so betraut er mit diesen Aufgaben nur gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannte Organisationen.

(2)

Ein gutes Leistungsbild einer anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verhütung von Umweltverschmutzung — gemessen an allen Schiffen, die sie klassifizieren, unabhängig davon, welche Flagge diese führen — ist ein wichtiger Anhaltspunkt für den Leistungsstandard der betreffenden Organisation.

(3)

Der Leistungsnachweis der anerkannten Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung stützt sich auf die Daten der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und/oder ähnlicher Regelungen. Weitere Angaben können einer Analyse der Unfälle entnommen werden, in die von den anerkannten Organisationen klassifizierte Schiffe verwickelt waren.

(4)

Da anerkannte Organisationen weltweit tätig sind, sollten ihre Leistungsnachweise auf eine ausreichend breite geografische Basis gestützt sein.

(5)

Sowohl von der US-Küstenwache als auch gemäß der Tokioter Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle werden regelmäßig Daten auf der Grundlage der Hafenstaatkontrolle in ähnlicher Weise veröffentlicht wie gemäß der Pariser Vereinbarung. Was die Kontinuität und Genauigkeit der Daten angeht, so sollten sie als vergleichbar zuverlässige Quellen für die Grundlage einer Bewertung der Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung angesehen werden.

(6)

Die gemäß der Pariser Vereinbarung, der Tokioter Vereinbarung und von der US-Küstenwache veröffentlichten Daten unterliegen einem vorgeschalteten Einspruchsverfahren, das es den betroffenen anerkannten Organisationen ermöglicht, die Richtigkeit der Daten in Frage zu stellen. Die veröffentlichten Daten sollten daher als ausreichend zuverlässige Quellen betrachtet und für die Festlegung der Bewertungskriterien für die Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisationen in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung verwendet werden.

(7)

Bei der Prüfung von Daten über das Festhalten von Schiffen sollten, wenn entsprechende Informationen vorliegen, insbesondere die von den anerkannten Organisationen verhängten Festhalteanordnungen berücksichtigt werden. Das Verfahren sollte auch so gestaltet werden, dass es wegen kleiner und/oder flaggenspezifischer Einheiten, wie z. B. Flotten, die von bestimmten Organisationen mit beschränkten Anerkennungen klassifiziert werden, möglichst nicht zu statistischen Verzerrungen kommen kann.

(8)

Die Datenquellen müssen, transparent, objektiv und geeignet sein, ausreichend zuverlässige, vollständige und kontinuierliche Daten zu liefern. In Ermangelung ausreichend vollständiger öffentlicher Quellen können Daten über Seeunfälle daher aus kommerziellen Datenquellen entnommen und berücksichtigt werden, soweit sich mit angemessener Sicherheit feststellen lässt, dass die vorgenannten Kriterien erfüllt sind.

(9)

Ferner sollten auch die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 12 der Richtlinie 94/57/EG erstellten Berichte herangezogen werden, um den Leistungsnachweis der Organisationen über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung zu bewerten.

(10)

Der Leistungsnachweis einer anerkannten Organisation über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung sowie andere Elemente (z. B. Seeunfälle) sollten bewertet werden, um auf der Grundlage der strukturellen Fähigkeit einer Organisation, den höchsten fachlichen Standards zu genügen, gerechte und angemessene Entscheidungen treffen zu können. Daher müssen diese Leistungsnachweise über einen angemessenen Zeitraum hinweg verglichen werden.

(11)

Um die Nützlichkeit und Gerechtigkeit des Bewertungssystems zu gewährleisten, muss den anerkannten Organisationen ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, um das System bei ihren Managemententscheidungen zu berücksichtigen, was gleichzeitig der Kommission die Möglichkeit gibt, die Funktionsweise des Systems zu bewerten und bei Bedarf die nötigen Korrekturen vorzunehmen.

(12)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„anerkannte Organisation“: eine gemäß Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG anerkannte Organisation;

2.

„Pariser Vereinbarung“: die in Paris am 26. Januar 1982 unterzeichnete Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung geltenden Fassung;

3.

„Tokioter Vereinbarung“: die in Tokio am 1. Dezember 1993 unterzeichnete Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle im asiatisch-pazifischen Raum in der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Entscheidung geltenden Fassung;

4.

„von einer anerkannten Organisation verhängte Festhalteanordnung“: Sachverhalt, bei dem die für das Schiff zuständige anerkannte Organisation, die die betreffende Überprüfung durchgeführt oder ein Zeugnis ausgestellt hat, in Bezug auf die Mängel zuständig war, die einzeln oder in Kombination zu der Festhalteanordnung führten, wie in den geltenden Vorschriften des jeweiligen Systems der Hafenstaatkontrolle festgelegt;

5.

„Seeunfall“: Seeunfall gemäß IMO-Entschließung A. 849(20).

Artikel 2

Die Kriterien, anhand derer entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission kann bei der Entscheidung, ob eine Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet, zusätzlich zu den Kriterien des Anhangs I die ihr zur Kenntnis gebrachten Fälle berücksichtigen, wenn

a)

von einem Gericht oder im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens nachgewiesen wurde, dass ein Seeunfall mit einem von einer anerkannten Organisation klassifizierten Schiff durch eine vorsätzliche Handlung, eine vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit der anerkannten Organisation, ihrer Stellen, ihres Personals, ihrer Agenten oder anderer in ihrem Namen Handelnder verursacht wurde, und

b)

die der Kommission vorliegenden Informationen zu dem Schluss führen, dass eine solche vorsätzliche Handlung, vorsätzliche Unterlassung oder grobe Fahrlässigkeit durch Mängel in der Struktur der Organisation, in ihren Verfahren und/oder internen Kontrollen begründet ist.

(2)   Die Kommission berücksichtigt die Schwere des Falles und stellt fest, ob ein wiederholtes Auftreten oder andere Umstände erkennen lassen, dass die Organisation nicht in der Lage war, die in Absatz 1 genannten Mängel zu beheben und ihre Leistung zu verbessern.

Artikel 4

(1)   Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung bewertet die Kommission die Kriterien in Anhang I.

(2)   Bei Bedarf ändert sie nach dem in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 94/57/EG genannten Verfahren den Anhang I, um

a)

die genannten Kriterien so anzupassen, dass ihre Nützlichkeit und Gerechtigkeit gewährleistet ist,

b)

Schwellenwerte festzulegen, bei deren Überschreiten die in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/57/EG nach dem in Anhang II vorgegebenen harmonisierten Format.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20.


ANHANG I

1.   HAFENSTAATKONTROLLE

1.1.   Zahl der von einer anerkannten Organisation verhängten Festhalteanordnungen gemessen an der Gesamtzahl von Überprüfungen innerhalb von drei Jahren

dabei gilt

Ul = N · p + 0,5 + z · [N · p · (1 – p)]1/2

Uh = N · p – 0,5 – z · [N · p · (1 – p)]1/2

wobei

n

=

Zahl der von einer anerkannten Organisation verhängten Festhalteanordnungen

Ul

=

Grenze zwischen niedriger und mittlerer Leistungsfähigkeit

Uh

=

Grenze zwischen mittlerer und hoher Leistungsfähigkeit

N

=

Gesamtzahl der Überprüfungen (Mindestzahl = 60)

p

=

fester Maßstab (fixed yardstick) = 0,02

z

=

Faktor für statistische Signifikanz = 1,645

1.1.1.   Pariser Vereinbarung

n > Ul

6 Punkte

Ul ≥ n ≥ Uh

3 Punkte

Uh > n

0 Punkte

1.1.2.   US-Küstenwache  (1)

n > Ul

6 Punkte

Ul ≥ n ≥ Uh

3 Punkte

Uh > n

0 Punkte

1.1.3.   Tokioter Vereinbarung

n > Ul

6 Punkte

Ul ≥ n ≥ Uh

3 Punkte

Uh > n

0 Punkte

Bei Uh < 0 gilt Uh = 0.

Bei n = 0 werden 0 Punkte vergeben, ungeachtet des Werts von Uh value.

1.2.   Prozentsatz der von anerkannten Organisationen verhängten Festhalteanordnungen an der Gesamtzahl von Überprüfungen

1.2.1.   Pariser Vereinbarung

Pro Jahr, im Vergleich zu den 3 Vorjahren

Zunahme

1 Punkt

unverändert

0 Punkte

Abnahme

– 1 Punkt

1.2.2.   US-Küstenwache  (1)

Pro Jahr, im Vergleich zu den 3 Vorjahren

Zunahme

1 Punkt

unverändert

0 Punkte

Abnahme

– 1 Punkt

1.2.3.   Tokioter Vereinbarung

Pro Jahr, im Vergleich zu den 3 Vorjahren

Zunahme

1 Punkt

unverändert

0 Punkte

Abnahme

– 1 Punkt

Ergibt sich bei einer anerkannten Organisation in zwei aufeinander folgenden Zeiträumen bei Festhalteanordnungen eine Quote von 0 %, ist dies als positive Leistung zu bewerten, für die die gleiche Punktezahl vergeben wird wie für eine Abnahme der Quote bei Festhalteanordnungen.

1.3.   Zahl der Festhalteanordnungen gemessen an der Gesamtzahl von Überprüfungen innerhalb von drei Jahren

dabei gilt

Ul = N · p + 0,5 + z · [N · p · (1 – p)]1/2

wobei

n

=

Zahl der Festhalteanordnungen

Ul

=

Grenze niedrige Leistungsfähigkeit

N

=

Gesamtzahl der Überprüfungen (Mindestzahl = 60)

p

=

fester Maßstab (fixed yardstick) = 0,05

z

=

Faktor für statistische Signifikanz = 1,645

1.3.1.   Pariser Vereinbarung

n > Ul

1 Punkt

Ul ≥ n

0 Punkte

1.3.2.   US-Küstenwache  (1)

n > Ul

1 Punkt

Ul ≥ n

0 Punkte

1.3.3.   Tokioter Vereinbarung

n > Ul

1 Punkt

Ul ≥ n

0 Punkte

1.4.   Zwei von anerkannten Organisationen verhängte Festhalteanordnungen gegen dasselbe Schiff in den letzten 12 Monaten (jährlich; gemäß Pariser Vereinbarung, US-Küstenwache und Tokioter Vereinbarung)

Anzahl der Fälle

Punkte

1 oder 2

1 pro Schiff

3 bis 5

2 pro Schiff

> 5

3 pro Schiff

1.5.   Zwei von anerkannten Organisationen verhängte Festhalteanordnungen gegen dasselbe Schiff in den letzten 24 Monaten (jährlich; gemäß Pariser Vereinbarung, US-Küstenwache und Tokioter Vereinbarung)

1 Punkt für jedes Schiff. Fälle, die bereits unter 1.4 erfasst wurden, sind ausgenommen.

1.6.   Drei oder mehr von anerkannten Organisationen verhängte Festhalteanordnungen gegen dasselbe Schiff in den letzten 24 Monaten (jährlich, für die letzten 24 Monate; gemäß Pariser Vereinbarung, US-Küstenwache und Tokioter Vereinbarung)

3 Punkte für jedes Schiff — werden zu den unter 1.4 oder 1.5 vergebenen Punkten hinzuaddiert.

1.7.   Leistungsunterschiede für Schiffe unter Flaggen der schwarzen oder weißen Liste (von anerkannten Organisationen verhängte Festhalteanordnungen — Quote gemäß Pariser Vereinbarung)

Unterschied in Prozentpunkten

> 2

+ 3 Punkte

1 – 2

+ 2 Punkte

0,5 – 1

+ 1 Punkt

< 0,5

- 1 Punkt

Stehen keine ausreichenden Daten für die Berechnung des Leistungsunterschiedes für eine anerkannte Organisation zur Verfügung, werden 0 Punkte vergeben.

2.   BERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN

1 Punkt für jeden gemeldeten Fall bis maximal 3 Punkte.


(1)  Bei Verwendung von Daten der US-Küstenwache kann die Gesamtzahl der einlaufenden Schiffe statt der Gesamtzahl der Überprüfungen berücksichtigt werden, wenn letztere Daten nicht verfügbar sind.


ANHANG II

BERICHT

gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/57/EG des Rates

„In Wahrnehmung ihrer Überprüfungspflichten als Hafenstaaten melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden von ihnen festgestellten Fall, in dem eine für einen Flaggenstaat tätige Organisation gültige Zeugnisse für ein Schiff ausgestellt hat, das die einschlägigen Vorschriften der internationalen Übereinkommen nicht erfüllt, sowie alle bei einem Schiff, das ein gültiges Klassenzeugnis mit sich führt, festgestellten Mängel in Bereichen, für die dieses Zeugnis gilt; sie unterrichten hiervon den betreffenden Flaggenstaat. Für die Zwecke dieses Artikels sind nur solche Fälle zu melden, in denen ein Schiff eine ernsthafte Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt darstellt oder in denen die Organisationen nachweislich besonders nachlässig gehandelt haben. Die betreffende anerkannte Organisation wird zum Zeitpunkt der anfänglichen Überprüfung über den Fall benachrichtigt, so dass sie unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen ergreifen kann.“

Für die Feststellung von Fällen, in denen Versäumnisse der anerkannten Organisation (nachstehend: AO) bei der Feststellung ernsthafter Mängel in Bezug auf den Zustand der besichtigten Schiffe der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem betreffenden Flaggenstaat zu melden sind, gelten folgende Kriterien:

1.

Das Versäumnis bezieht sich auf Besichtigungen, die von der AO im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten durchgeführt werden, und ist eindeutig auf grobe Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder Unterlassung der AO zurückzuführen,

2.

von der AO nicht ordnungsgemäß behandelte Mängel betreffen Strukturelemente des Schiffskörpers und/oder der Maschinen und/oder Sicherheitsausrüstungen und sind so schwerwiegend, dass sie folgende Maßnahmen nach sich ziehen können:

a)

Aussetzung, Entzug oder an Auflagen gebundene Anerkennung des Sicherheitszeugnisses durch den Flaggenstaat oder

b)

Verhängung eines Betriebsverbots gemäß der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (1) oder Anordnung des Festhaltens gemäß der Richtlinie 95/21/EG des Rates (2) durch den Aufnahme- oder Hafenstaat, wenn die Mängel nicht vor dem Ablauf von 5 Tagen behoben werden können.

Der Bericht muss auch eine Darstellung des jeweiligen Falles enthalten, in der detailliert erläutert wird, warum die obigen Kriterien als erfüllt betrachtet wurden.

Außerdem sollten, soweit relevant, folgende Unterlagen beigefügt werden:

1.

Kopie der Sicherheitszeugnisse,

2.

Unterlagen über hoheitliche Tätigkeiten, die von der AO vor Feststellung der Mängel durchgeführt wurden,

3.

Nachweis der Maßnahmen des Flaggen-, Hafen- oder Aufnahmestaates,

4.

Kopie des Besichtigungsberichts, der entsprechend der Klasse erstellt wird, in die das Schiff nach Feststellung der Mängel eingestuft wird,

5.

digitale Fotografien der von den Mängeln betroffenen Bereiche.

Der Bericht ist nach dem beigefügten Muster zu erstellen.

Der Bericht ist der Europäischen Kommission, der EMSA und allen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Image

Image

Image


(1)  ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 7.7.1995, S. 1.