13.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 8/17 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2009
zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8278)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/17/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (1), insbesondere auf Artikel 22,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur zu den Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer und Zusatzbescheinigungen (ERA/REC/SAF/05-2008) vom 19. Dezember 2008,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG sollten die zuständigen Behörden ein nationales Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer führen oder dafür sorgen, dass ein solches Register geführt wird. |
(2) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG sollten die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ein Register der Zusatzbescheinigungen führen oder dafür sorgen, dass ein solches Register geführt wird. |
(3) |
Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG sieht vor, dass die Europäische Eisenbahnagentur einen Entwurf für die Eckdaten der von den zuständigen Behörden einzurichtenden Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer und der von den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern einzurichtenden Register der Zusatzbescheinigungen erarbeitet. Die nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer eines Mitgliedstaats sollten alle dort erteilten Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer enthalten. Für die Beantragung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer, die Registrierung der Fahrerlaubnisse sowie Aufzeichnungen über die Aktualisierung, die Änderung, den Ersatz, die Erneuerung, die Aussetzung und den Entzug von Erlaubnissen sollte ein Standardformular verwendet werden. |
(4) |
Die Register der Fahrerlaubnisse und der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer sollten den befugten Vertretern der zuständigen Behörden und betroffenen Akteure zur Einsichtnahme zugänglich sein. Die verschiedenen Register sollten im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten und das Datenformat einheitlich sein. Sie sollten deshalb unter Verwendung gemeinsamer funktioneller und technischer Spezifikationen eingerichtet werden. |
(5) |
Die Sicherheitsbehörden sollten sämtliche in der Fahrerlaubnis, der harmonisierten Zusatzbescheinigung und den Registern der Fahrerlaubnisse und harmonisierten Zusatzbescheinigungen enthaltenen Informationen nutzen, um die Bewertung des Verfahrens zur Zertifizierung des Personals gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (2) zu erleichtern und die in jenen Artikeln vorgesehene Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen zu beschleunigen. |
(6) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2007/59/EG sollten die Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer von den zuständigen Behörden oder beauftragten Stellen geführt und aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen, welche Stelle sie zu diesem Zweck benannt haben, um u. a. diesen Stellen den Austausch von Informationen zu ermöglichen. |
(7) |
Idealerweise sollte jeder Mitgliedstaat ein computergestütztes Fahrerlaubnisregister einrichten, um die vollständige Interoperabilität der Register zu erreichen und den zuständigen Behörden und anderen Stellen mit Zugriffsrechten das Einholen von Informationen zu ermöglichen. Allerdings kann eine derartige Schnittstelle aus ökonomischen und technischen Gründen nicht ohne eingehendere Prüfung festgelegt werden. Erstens müssen Methoden vereinbart werden, um zu gewährleisten, dass der Zugriff, wie in der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehen, unter bestimmten Bedingungen gewährt wird. Zweitens ist eine Erhebung über die Anzahl der Transaktionen notwendig, um eine Kosten-Nutzen-Analyse vornehmen und eine praktikable Lösung vorschlagen zu können, die nicht mit einem angesichts der tatsächlichen Erfordernisse möglicherweise unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Deshalb hat die Europäische Eisenbahnagentur vorgeschlagen, eine Zwischenlösung mit einem vereinfachten Informationsaustausch zu realisieren und zu einem späteren Zeitpunkt eine elektronische Schnittstelle zu entwickeln. |
(8) |
Die Richtlinie 2007/59/EG gilt nach deren Artikel 36 Absatz 3 nicht für Zypern und Malta. Deshalb sollten Malta und Zypern vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgenommen sein, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht. |
(9) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Hiermit werden die in Anhang I aufgeführten Eckdaten der nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer (nachfolgend „NRF“) angenommen.
Artikel 2
Hiermit werden die in Anhang II aufgeführten Eckdaten der Register der Zusatzbescheinigungen (nachfolgend „RZ“) angenommen.
Artikel 3
(1) Die Europäische Eisenbahnagentur (nachfolgend „Agentur“) erstellt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung eine Durchführbarkeitsstudie für eine computergestützte Anwendung, welche die Eckdaten für das NRF und das RZ einhält und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern erleichtert.
Bei dieser Durchführbarkeitsstudie werden insbesondere die funktionale und technische Architektur, die Betriebsarten sowie die Regeln für Dateneingabe und -abfrage untersucht.
Die Durchführbarkeitsstudie wird im Rahmen der in Artikel 35 der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der zuständigen Behörden erörtert und angenommen.
(2) Die Agentur richtet, soweit zweckmäßig, gestützt auf die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Studie eine Pilotanwendung eines Netzes mit mindestens drei NRF und neun RZ ein.
Die Agentur beobachtet die Pilotanwendung mindestens ein Jahr lang und erstellt daraufhin einen Bericht an die Kommission, dem sie gegebenenfalls Empfehlungen zur Änderung dieser Entscheidung beifügt.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Entscheidung
a) |
die für die Ausgabe von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG benannte Stelle, |
b) |
die für die Führung und Aktualisierung des NRF gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2007/59/EG benannte Stelle. |
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Sie gilt nicht für Zypern und Malta, solange in deren Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
Brüssel, den 29. Oktober 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.
(2) ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16.
ANHANG
ECKDATEN DER NATIONALEN REGISTER DER FAHRERLAUBNISSE FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER (NRF)
1. Eckdaten
Die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Eckdaten für die nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer sind:
— |
zu erfassende Daten (Punkt 2) |
— |
Datenformat (Punkt 3) |
— |
Zugriffsrechte (Punkt 4) |
— |
Datenaustausch (Punkt 5) |
— |
Dauer der Datenspeicherung (Punkt 6). |
2. Zu erfassende Daten
Die NRF umfassen vier Abschnitte:
Abschnitt 1 enthält Informationen zum aktuellen Status der Fahrerlaubnis.
Abschnitt 2 enthält Informationen über die erteilte Fahrerlaubnis entsprechend der in Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/59/EG enthaltenen Liste der erforderlichen Angaben.
Abschnitt 3 enthält Informationen zur Vorgeschichte der Fahrerlaubnis.
Abschnitt 4 enthält Informationen über grundlegende Anforderungen und die zur Erteilung der Fahrerlaubnis nötigen ersten Prüfungen sowie die zur Wahrung ihrer Gültigkeit nötigen Folgeüberprüfungen.
Die zu erfassenden Daten sind in Punkt 3 genannt.
3. Datenformat
Es folgt eine Liste der Anforderungen an das Datenformat der NRF.
Diese gestaltet sich die sich wie folgt:
Nr. |
Anzuzeigende Daten |
||
Inhalt |
Format |
Status der Angabe |
Abschnitt 1: Aktueller Stand der Fahrerlaubnis
1 |
Nummer der Fahrerlaubnis |
||||||||
1.1 |
Nummer der Fahrerlaubnis |
EIN (12 Ziffern |
Verbindlich |
||||||
2 |
Aktueller Stand der Fahrerlaubnis |
||||||||
2.1 |
Angabe des aktuellen Stands der Fahrerlaubnis:
|
Text |
Verbindlich |
||||||
2.2 |
Grund der Aussetzung bzw. des Entzugs |
Text |
Verbindlich |
Abschnitt 2: Informationen über die erteilte Fahrerlaubnis gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/59/EG
3 |
Nachname(n) des Inhabers |
||||
3.1 |
Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Nachname(n). Mehrere Nachnamen sind, soweit landesüblich, zulässig. |
Text |
Verbindlich |
||
4 |
Name(n) des Inhabers |
||||
4.1 |
Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Name(n). Mehrere Namen sind, soweit landesüblich, zulässig. |
Text |
Verbindlich |
||
5 |
Geburtsdatum des Inhabers |
||||
5.1 |
Geburtsdatum des Inhabers |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||
6 |
Geburtsort des Inhabers |
||||
6.1 |
Geburtsort des Inhabers |
Text |
Verbindlich |
||
6.2 |
Nationalität |
Text |
Fakultativ |
||
7 |
Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis |
||||
7.1 |
Angabe des Ausstellungsdatums der Fahrerlaubnis |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||
8 |
Datum des Erlöschens der Fahrerlaubnis |
||||
8.1 |
Datum des voraussichtlichen offiziellen Erlöschens der gültigen Fahrerlaubnis |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||
9 |
Bezeichnung der ausstellenden Behörde/Stelle |
||||
9.1 |
Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Fahrerlaubnis ausgestellt hat (zuständige Behörde, beauftragte Stelle, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber) |
Text |
Verbindlich |
||
10 |
Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber |
||||
10.1 |
Personalnummer des Triebfahrzeugführers |
Text |
Fakultativ |
||
11 |
Lichtbild des Inhabers |
||||
11.1 |
Lichtbild |
Original/Fotokopie/eingescanntes Bild |
Verbindlich |
||
12 |
Unterschrift des Inhabers |
||||
12.1 |
Unterschrift |
Original/Fotokopie/eingescannte Unterschrift |
Verbindlich |
||
13 |
Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers |
||||
13.1 |
Anschrift des Inhabers |
Straße und Hausnummer |
Text |
Fakultativ |
|
13.2 |
Ort |
Text |
Fakultativ |
||
13.3 |
Land |
Text |
Fakultativ |
||
13.4 |
Postleitzahl |
Alphanumerische Angabe |
Fakultativ |
||
13.5 |
Telefonnummer |
Text |
Fakultativ |
||
13.6 |
E-Mail-Adresse |
Text |
Fakultativ |
||
14 |
Weitere Angaben |
||||
14.1 |
Von einer zuständigen Behörde gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG verlangte Angaben |
Codierte Information |
Verbindlich |
||
|
Text |
|
|||
|
Text |
|
|||
15 |
Einschränkungen aus medizinischen Gründen |
||||
15.1 |
Von einer zuständigen Behörde gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG verlangte Angaben |
Codierte Information |
Verbindlich |
||
Pflicht zum Tragen von Augengläsern |
(Code b.1) |
|
|||
Pflicht zum Tragen von Hörhilfen |
(Code b.2) |
|
Abschnitt 3: Angaben zum früheren Status der Fahrerlaubnis und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
16 |
Datum der Ersterteilung |
||
16.1 |
Datum der Ersterteilung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
17 |
Datum des Erlöschens |
||
17.1 |
Datum des Erlöschens (und der voraussichtlichen offiziellen Erneuerung) der Fahrerlaubnis |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
18 |
Aktualisierung(en) (mehrere Eintragungen möglich) |
||
18.1 |
Datum der Aktualisierung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
18.2 |
Grund der Aktualisierung |
Text |
Verbindlich |
19 |
Änderung(en)) (mehrere Eintragungen möglich) |
||
19.1 |
Datum der Änderung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
19.2 |
Grund der Änderung |
Text |
Verbindlich |
20 |
Aufhebung(en) (mehrere Eintragungen möglich |
||
20.1 |
Dauer der Aufhebung |
Von (Datum) bis (Datum) |
Verbindlich |
20.2 |
Grund der Aufhebung |
Text |
Verbindlich |
21 |
Entzug (Entzüge) (mehrere Eintragungen möglich) |
||
21.1 |
Datum des Entzugs |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
21.2 |
Grund des Entzugs |
Text |
Verbindlich |
22 |
Als verloren gemeldete Fahrerlaubnis |
||
22.1 |
Datum der Meldung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
22.2 |
Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
23 |
Als gestohlen gemeldete Fahrerlaubnis |
||
23.1 |
Datum der Meldung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
23.2 |
Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
24 |
Als zerstört gemeldete Fahrerlaubnis |
||
24.1 |
Datum der Meldung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
24.2 |
Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
Abschnitt 4: Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
25 |
Ausbildung |
|||||||||||||
25.1 |
Grundlegende Anforderung |
Höchstes Zertifizierungsniveau |
Text |
Verbindlich |
||||||||||
26 |
Körperliche Eignung |
|||||||||||||
26.1 |
Grundlegende Anforderung |
Bescheinigung über das Erfüllen der Kriterien in Anhang II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG |
Text |
Verbindlich |
||||||||||
26.2 |
Datum der Untersuchung |
|
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||
26.3 |
Nachfolgende regelmäßige Untersuchungen) |
Bestätigt/nicht bestätigt |
Text |
Verbindlich |
||||||||||
26.4 |
(mehrere Einträge möglich) |
Datum der letzen Untersuchung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||
26.5 |
Nächste Untersuchung |
Voraussichtliches Datum der nächsten Untersuchung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||
26.6 |
Anmerkungen |
Erläuterung der Anmerkungen
|
Text |
Verbindlich |
||||||||||
27 |
Arbeitspsychologische Eignung |
|||||||||||||
27.1 |
Grundlegende Anforderung |
Bescheinigung über das Erfüllen der Kriterien in Anhang II Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG |
Text |
Verbindlich |
||||||||||
27.2 |
Datum der Untersuchung |
|
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||
27.3 |
Nächste Untersuchung(en) |
Nur falls notwendig (mehrere Einträge möglich) |
Erläuterung |
Verbindlich |
||||||||||
27.4 |
|
Datum etwaiger Folgeuntersuchungen |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||
28 |
Allgemeine Fachkenntnisse |
|||||||||||||
28.1 |
Grundlegende Anforderung |
Bescheinigung über das Erfüllen der Kriterien in Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG |
Text |
Verbindlich |
||||||||||
28.2 |
Datum der Prüfung |
|
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||
28.3 |
Nachfolgende Überprüfungen |
Nur falls auf nationaler Ebene vorgeschrieben) |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
4. Zugriffsrechte
Der Zugriff auf die in den NRF enthaltenen Informationen wird den folgenden betroffenen Akteuren für die jeweils genannten Zwecke gewährt:
— |
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf begründetes Ersuchen
|
— |
der Agentur auf begründetes Ersuchen zur Untersuchung der Entwicklung der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG, insbesondere in Bezug auf die Vernetzung von Registern; |
— |
jedem Arbeitgeber von Zugführern zur Feststellung des Status von Fahrerlaubnissen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG; |
— |
Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben, zur Feststellung des Status von Fahrerlaubnissen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG; |
— |
Triebfahrzeugführern auf Antrag zur Einsichtnahme in die sie betreffenden Daten; |
— |
den gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Untersuchungsstellen zur Untersuchung von Unfällen, insbesondere gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben e und g dieser Richtlinie. |
5. Datenaustausch
Zugriff auf relevante Daten wird auf förmlichen Antrag gewährt. Die zuständige Behörde stellt die Daten unverzüglich in einer Weise bereit, die eine sichere Datenübertragung und den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.
Die zuständigen Behörden können auf ihren Internetseiten allen Zugriffsberechtigten die Möglichkeit zum Einloggen bereitstellen, sofern sie gewährleisten, dass die Gründe für Abfragen überprüft werden.
6. Dauer der Datenspeicherung
Sämtliche Daten im NRF werden für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab dem Erlöschen der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer aufbewahrt. Werden innerhalb dieser Zehnjahresfrist Ermittlungen in Bezug auf einen Triebfahrzeugführer eingeleitet, so müssen die Daten zu dem betreffenden Triebfahrzeugführer erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.
Etwaige Änderungen im NRF werden festgehalten.
ANHANG II
ECKDATEN DER REGISTER DER ZUSATZBESCHEINIGUNGEN FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER (RZ)
1. Eckdaten
Die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Eckdaten für die Register der Zusatzbescheinigungen (RZ) für Triebfahrzeugführer sind:
— |
zu erfassende Daten (Punkt 2) |
— |
Datenformat (Punkt 3) |
— |
Zugriffsrechte (Punkt 4) |
— |
Datenaustausch (Punkt 5) |
— |
Dauer der Datenspeicherung (Punkt 6) |
— |
Verfahren bei Insolvenz (Punkt 7). |
2. Zu erfassende Daten
Die RZ umfassen vier Abschnitte:
Abschnitt 1 enthält Informationen zum aktuellen Status der Fahrerlaubnis, die sich im Besitz des Triebfahrzeugführers befindet.
Abschnitt 2 enthält Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung entsprechend der Auflistung in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/59/EG.
Abschnitt 3 enthält Informationen zur Vorgeschichte der Zusatzbescheinigung.
Abschnitt 4 enthält Informationen über grundlegende Anforderungen und die zur Erteilung der Zusatzbescheinigung nötigen ersten Prüfungen sowie über die Folgeüberprüfungen, die zur Wahrung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung festgehalten werden müssen.
Die zu erfassenden Daten sind in der Tabelle in Punkt 3 genannt.
Informationen über die aktuellen Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge und Infrastruktur sowie Sprachkenntnisse, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2007/59/EG überprüft wurden, werden in Abschnitt 2 angegeben. In diesem Abschnitt wird auch das voraussichtliche Datum der nächsten Überprüfungen angeführt. Mit dem Datum der Folgeüberprüfungen beginnt der neue „aktuelle Stand“, und die vorherige Angabe wird in Abschnitt 4 mit Angaben zum früheren Status übertragen.
3. Datenformat
Es folgt eine Liste zur Veranschaulichung des Datenformats der NRF.
Diese gestaltet sich die sich wie folgt:
Nr. |
Anzuzeigende Daten |
||
Inhalt |
Format |
Status der Angabe |
Abschnitt 1: Angaben zur Fahrerlaubnis
1 |
Nummer der Fahrerlaubnis |
||||||||
1.1 |
Nummer der Fahrerlaubnis, die den Zugriff auf Daten im nationalen Register ermöglicht |
EIN (12 Ziffern) |
Verbindlich |
||||||
2 |
Aktueller Stand der Fahrerlaubnis |
||||||||
2.1 |
Angabe des aktuellen Stands der Fahrerlaubnis:
|
Text |
Fakultativ |
Abschnitt 2: Informationen über die erteilte aktuelle Zusatzbescheinigung entsprechend der Auflistung in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/59/EG
3 |
Nachname(n) des Inhabers (identisch mit dem/den Nachnamen auf der Fahrerlaubnis) |
|||
3.1 |
Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Nachname(n). Mehrere Nachnamen sind, soweit landesüblich, zulässig. |
Text |
Verbindlich |
|
4 |
Name(n) des Inhabers (identisch mit dem/den Namen auf der Fahrerlaubnis) |
|||
4.1 |
Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Name(n). Mehrere Namen sind, soweit landesüblich, zulässig. |
Text |
Verbindlich |
|
5 |
Geburtsdatum des Inhabers |
|||
5.1 |
Geburtsdatum des Inhabers |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
|
6 |
Geburtsort des Inhabers |
|||
6.1 |
Geburtsort des Inhabers |
Text |
Verbindlich |
|
7 |
Datum der Ausstellung der Bescheinigung |
|||
7.1 |
Laufendes Datum der Ausstellung der Bescheinigung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
|
8 |
Datum des Erlöschens der Bescheinigung |
|||
8.1 |
Datum des voraussichtlichen offiziellen Erlöschens der Bescheinigung, vom Unternehmen als Teil des von Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG vorgeschriebenen Verfahrens festzusetzen. |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
|
9 |
Bezeichnung der ausstellenden Institution |
|||
9.1 |
Bezeichnung der Institution, die die Bescheinigung ausgestellt hat (Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Sonstige) |
Text |
Verbindlich |
|
10 |
Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber |
|||
10.1 |
Personalnummer des Triebfahrzeugführers |
Text |
Fakultativ |
|
11 |
Lichtbild des Inhabers |
|||
11.1 |
Lichtbild |
Original oder eingescanntes Bild |
Verbindlich |
|
12 |
Unterschrift des Inhabers |
|||
12.1 |
Unterschrift |
Original/Fotokopie/eingescannte Unterschrift |
Verbindlich |
|
13 |
Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers |
|||
13.1 |
Anschrift des Inhabers |
Straße und Hausnummer |
Text |
Fakultativ |
13.2 |
Ort |
Text |
Fakultativ |
|
13.3 |
Land |
Text |
Fakultativ |
|
13.4 |
Postleitzahl |
Alphanumerische Angabe |
Fakultativ |
|
13.5 |
Telefonnummer |
|
|
|
13.6 |
E-Mail-Adresse |
|
|
|
14 |
Anschrift des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, für die der Triebfahrzeugführer Züge führen darf |
|||
14.1 |
Anschrift des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers |
Straße und Hausnummer |
Text |
Verbindlich |
14.2 |
Ort |
Text |
Verbindlich |
|
14.3 |
Land |
Text |
Verbindlich |
|
14.4 |
Postleitzahl |
Alphanumerische Angabe |
Verbindlich |
|
14.5 |
Ansprechpartner |
Text |
Fakultativ |
|
14.6 |
Telefonnummer |
Text |
Verbindlich |
|
14.7 |
Faxnummer |
Text |
Verbindlich |
|
14.8 |
E-Mail-Adresse |
Text |
Verbindlich |
|
15 |
Zugklasse, die der Triebfahrzeugführer führen darf |
|||
15.1 |
Entsprechende(r) Code(s) |
Text |
Verbindlich |
|
16 |
Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf |
|||
16.1 |
(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) |
Text |
Verbindlich |
|
16.2 |
Für jeden Punkt ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
|
17 |
Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer Fahrzeuge führen darf |
|||
17.1 |
(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) |
Text |
Verbindlich |
|
17.2 |
Für jeden Punkt ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
|
18 |
Sprachkenntnisse |
|||
18.1 |
(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) |
Text |
Verbindlich |
|
18.2 |
Für jeden Punkt ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
|
19 |
Weitere Angaben |
|||
19.1 |
(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) |
Text |
Verbindlich |
|
20 |
Zusätzliche Beschränkungen |
|||
20.1 |
(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen) |
Text |
Verbindlich |
Abschnitt 3: Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung
21 |
Datum der Erstausstellung |
||||||||||||||
21.1 |
Datum der Erstausstellung der Bescheinigung |
JJJJ-MM-TT |
Fakultativ |
||||||||||||
22 |
Aktualisierung(en) (mehrere Eintragungen möglich) |
||||||||||||||
22.1 |
Datum der Aktualisierung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||||
22.2 |
Einzelheiten zur Aktualisierung und Gründe dafür (Korrektur von Einträgen in der Zusatzbescheinigung, z. B. Privatanschrift des Triebfahrzeugführers) |
Text |
Verbindlich |
||||||||||||
23 |
Änderung(en) (mehrere Eintragungen möglich) |
||||||||||||||
23.1 |
Datum der Änderung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||||
|
Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Bescheinigung
|
Text |
Verbindlich |
||||||||||||
24 |
Aufhebung(en) (mehrere Eintragungen möglich) |
||||||||||||||
24.1 |
Dauer der Aufhebung |
Von (Datum) bis (Datum) |
Verbindlich |
||||||||||||
24.2 |
Grund der Aufhebung |
Text |
Verbindlich |
||||||||||||
25 |
Entzug (Entzüge) (mehrere Eintragungen möglich) |
||||||||||||||
25.1 |
Datum des Entzugs |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||||
25.2 |
Grund des Entzugs |
Text |
Verbindlich |
||||||||||||
26 |
Als verloren gemeldete Bescheinigung |
||||||||||||||
26.1 |
Datum der Meldung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||||
26.2 |
Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||||
27 |
Als gestohlen gemeldete Bescheinigung |
||||||||||||||
27.1 |
Datum der Meldung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||||
27.2 |
Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||||
28 |
Als zerstört gemeldete Bescheinigung |
||||||||||||||
28.1 |
Datum der Meldung |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
||||||||||||
28.2 |
Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
Abschnitt 4: Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
29 |
Sprachkenntnisse |
|||
29.1 |
Grundlegende Anforderung |
Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Kriterien in Anhang VI Abschnitt 8 der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt waren |
Text |
Verbindlich |
29.2 |
Regelmäßige Überprüfung |
Datum der Kenntnisbescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache (mehrere Einträge möglich) |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
30 |
Fahrzeugkenntnis |
|||
30.1 |
Grundlegende Anforderung |
Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Kriterien in Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt waren |
Text |
Verbindlich |
30.2 |
Regelmäßige Überprüfung |
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) (mehrere Einträge möglich) |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
31 |
Infrastrukturkenntnis |
|||
31.1 |
Grundlegende Anforderung |
Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass die Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt waren |
Text |
Verbindlich |
31.2 |
Regelmäßige Überprüfung |
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) (mehrere Einträge möglich) |
JJJJ-MM-TT |
Verbindlich |
4. Zugriffsrechte
Der Zugriff auf die in den RZ enthaltenen Informationen wird den folgenden betroffenen Akteuren für die jeweils genannten Zwecke gewährt:
— |
der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG; |
— |
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf,
|
— |
Triebfahrzeugführern in Bezug auf die sie betreffenden Daten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG; |
— |
den gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Untersuchungsstellen zur Untersuchung von Unfällen, insbesondere gemäß Artikel 20 Buchstaben e und g dieser Richtlinie. |
Die Unternehmen können unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten anderen Nutzern Zugriff auf Daten gewähren.
5. Datenaustausch
Gemäß Richtlinie 2007/59/EG wird folgenden Akteuren Zugriff auf relevante Daten gewährt:
a) |
den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG; |
b) |
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/59/EG; |
c) |
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/59/EG; |
Das Eisenbahnunternehmen, der Infrastrukturbetreiber oder die beauftragte Stelle stellen die Daten unverzüglich in einer Weise bereit, die eine sichere Datenübertragung und den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.
Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber können auf ihren Internetseiten allen Zugriffsberechtigten die Möglichkeit zum Einloggen bereitstellen, sofern sie gewährleisten, dass die Gründe für Abfragen überprüft werden.
6. Dauer der Datenspeicherung
Sämtliche Daten im RZ werden für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab dem letzten auf der Bescheinigung genannten Datum des Erlöschens aufbewahrt.
Werden innerhalb dieser Zehnjahresfrist Ermittlungen in Bezug auf einen Triebfahrzeugführer eingeleitet, so müssen die Daten zu dem betreffenden Triebfahrzeugführer erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.
Etwaige Änderungen im RZ werden festgehalten.
7. Verfahren bei Insolvenz
Im Falle der Insolvenz eines Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf das neue Unternehmen über, das den Verkehrsdienstbetrieb übernimmt.
Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmen übernommen, so fungieren die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers als Archiv für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten.