13.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/17


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2009

zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8278)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/17/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (1), insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Eisenbahnagentur zu den Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer und Zusatzbescheinigungen (ERA/REC/SAF/05-2008) vom 19. Dezember 2008,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG sollten die zuständigen Behörden ein nationales Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer führen oder dafür sorgen, dass ein solches Register geführt wird.

(2)

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG sollten die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber ein Register der Zusatzbescheinigungen führen oder dafür sorgen, dass ein solches Register geführt wird.

(3)

Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG sieht vor, dass die Europäische Eisenbahnagentur einen Entwurf für die Eckdaten der von den zuständigen Behörden einzurichtenden Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer und der von den Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern einzurichtenden Register der Zusatzbescheinigungen erarbeitet. Die nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer eines Mitgliedstaats sollten alle dort erteilten Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer enthalten. Für die Beantragung von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer, die Registrierung der Fahrerlaubnisse sowie Aufzeichnungen über die Aktualisierung, die Änderung, den Ersatz, die Erneuerung, die Aussetzung und den Entzug von Erlaubnissen sollte ein Standardformular verwendet werden.

(4)

Die Register der Fahrerlaubnisse und der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer sollten den befugten Vertretern der zuständigen Behörden und betroffenen Akteure zur Einsichtnahme zugänglich sein. Die verschiedenen Register sollten im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten und das Datenformat einheitlich sein. Sie sollten deshalb unter Verwendung gemeinsamer funktioneller und technischer Spezifikationen eingerichtet werden.

(5)

Die Sicherheitsbehörden sollten sämtliche in der Fahrerlaubnis, der harmonisierten Zusatzbescheinigung und den Registern der Fahrerlaubnisse und harmonisierten Zusatzbescheinigungen enthaltenen Informationen nutzen, um die Bewertung des Verfahrens zur Zertifizierung des Personals gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (2) zu erleichtern und die in jenen Artikeln vorgesehene Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen zu beschleunigen.

(6)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2007/59/EG sollten die Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer von den zuständigen Behörden oder beauftragten Stellen geführt und aktualisiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen, welche Stelle sie zu diesem Zweck benannt haben, um u. a. diesen Stellen den Austausch von Informationen zu ermöglichen.

(7)

Idealerweise sollte jeder Mitgliedstaat ein computergestütztes Fahrerlaubnisregister einrichten, um die vollständige Interoperabilität der Register zu erreichen und den zuständigen Behörden und anderen Stellen mit Zugriffsrechten das Einholen von Informationen zu ermöglichen. Allerdings kann eine derartige Schnittstelle aus ökonomischen und technischen Gründen nicht ohne eingehendere Prüfung festgelegt werden. Erstens müssen Methoden vereinbart werden, um zu gewährleisten, dass der Zugriff, wie in der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehen, unter bestimmten Bedingungen gewährt wird. Zweitens ist eine Erhebung über die Anzahl der Transaktionen notwendig, um eine Kosten-Nutzen-Analyse vornehmen und eine praktikable Lösung vorschlagen zu können, die nicht mit einem angesichts der tatsächlichen Erfordernisse möglicherweise unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Deshalb hat die Europäische Eisenbahnagentur vorgeschlagen, eine Zwischenlösung mit einem vereinfachten Informationsaustausch zu realisieren und zu einem späteren Zeitpunkt eine elektronische Schnittstelle zu entwickeln.

(8)

Die Richtlinie 2007/59/EG gilt nach deren Artikel 36 Absatz 3 nicht für Zypern und Malta. Deshalb sollten Malta und Zypern vom Geltungsbereich dieser Entscheidung ausgenommen sein, solange in ihrem Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschusses für Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Hiermit werden die in Anhang I aufgeführten Eckdaten der nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer (nachfolgend „NRF“) angenommen.

Artikel 2

Hiermit werden die in Anhang II aufgeführten Eckdaten der Register der Zusatzbescheinigungen (nachfolgend „RZ“) angenommen.

Artikel 3

(1)   Die Europäische Eisenbahnagentur (nachfolgend „Agentur“) erstellt innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Entscheidung eine Durchführbarkeitsstudie für eine computergestützte Anwendung, welche die Eckdaten für das NRF und das RZ einhält und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern erleichtert.

Bei dieser Durchführbarkeitsstudie werden insbesondere die funktionale und technische Architektur, die Betriebsarten sowie die Regeln für Dateneingabe und -abfrage untersucht.

Die Durchführbarkeitsstudie wird im Rahmen der in Artikel 35 der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der zuständigen Behörden erörtert und angenommen.

(2)   Die Agentur richtet, soweit zweckmäßig, gestützt auf die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Studie eine Pilotanwendung eines Netzes mit mindestens drei NRF und neun RZ ein.

Die Agentur beobachtet die Pilotanwendung mindestens ein Jahr lang und erstellt daraufhin einen Bericht an die Kommission, dem sie gegebenenfalls Empfehlungen zur Änderung dieser Entscheidung beifügt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten nennen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Entscheidung

a)

die für die Ausgabe von Fahrerlaubnissen für Triebfahrzeugführer gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/59/EG benannte Stelle,

b)

die für die Führung und Aktualisierung des NRF gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2007/59/EG benannte Stelle.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Sie gilt nicht für Zypern und Malta, solange in deren Hoheitsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Brüssel, den 29. Oktober 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51.

(2)  ABl. L 220 vom 21.6.2004, S. 16.


ANHANG

ECKDATEN DER NATIONALEN REGISTER DER FAHRERLAUBNISSE FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER (NRF)

1.   Eckdaten

Die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Eckdaten für die nationalen Register der Fahrerlaubnisse für Triebfahrzeugführer sind:

zu erfassende Daten (Punkt 2)

Datenformat (Punkt 3)

Zugriffsrechte (Punkt 4)

Datenaustausch (Punkt 5)

Dauer der Datenspeicherung (Punkt 6).

2.   Zu erfassende Daten

Die NRF umfassen vier Abschnitte:

Abschnitt 1 enthält Informationen zum aktuellen Status der Fahrerlaubnis.

Abschnitt 2 enthält Informationen über die erteilte Fahrerlaubnis entsprechend der in Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/59/EG enthaltenen Liste der erforderlichen Angaben.

Abschnitt 3 enthält Informationen zur Vorgeschichte der Fahrerlaubnis.

Abschnitt 4 enthält Informationen über grundlegende Anforderungen und die zur Erteilung der Fahrerlaubnis nötigen ersten Prüfungen sowie die zur Wahrung ihrer Gültigkeit nötigen Folgeüberprüfungen.

Die zu erfassenden Daten sind in Punkt 3 genannt.

3.   Datenformat

Es folgt eine Liste der Anforderungen an das Datenformat der NRF.

Diese gestaltet sich die sich wie folgt:

Nr.

Anzuzeigende Daten

Inhalt

Format

Status der Angabe


Abschnitt 1:   Aktueller Stand der Fahrerlaubnis

1

Nummer der Fahrerlaubnis

1.1

Nummer der Fahrerlaubnis

EIN (12 Ziffern

Verbindlich

2

Aktueller Stand der Fahrerlaubnis

2.1

Angabe des aktuellen Stands der Fahrerlaubnis:

gültig

ausgesetzt (Entscheidung steht noch aus)

entzogen

Text

Verbindlich

2.2

Grund der Aussetzung bzw. des Entzugs

Text

Verbindlich


Abschnitt 2:   Informationen über die erteilte Fahrerlaubnis gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/59/EG

3

Nachname(n) des Inhabers

3.1

Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Nachname(n). Mehrere Nachnamen sind, soweit landesüblich, zulässig.

Text

Verbindlich

4

Name(n) des Inhabers

4.1

Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Name(n). Mehrere Namen sind, soweit landesüblich, zulässig.

Text

Verbindlich

5

Geburtsdatum des Inhabers

5.1

Geburtsdatum des Inhabers

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

6

Geburtsort des Inhabers

6.1

Geburtsort des Inhabers

Text

Verbindlich

6.2

Nationalität

Text

Fakultativ

7

Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnis

7.1

Angabe des Ausstellungsdatums der Fahrerlaubnis

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

8

Datum des Erlöschens der Fahrerlaubnis

8.1

Datum des voraussichtlichen offiziellen Erlöschens der gültigen Fahrerlaubnis

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

9

Bezeichnung der ausstellenden Behörde/Stelle

9.1

Bezeichnung der Behörde/Stelle, die die Fahrerlaubnis ausgestellt hat (zuständige Behörde, beauftragte Stelle, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber)

Text

Verbindlich

10

Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber

10.1

Personalnummer des Triebfahrzeugführers

Text

Fakultativ

11

Lichtbild des Inhabers

11.1

Lichtbild

Original/Fotokopie/eingescanntes Bild

Verbindlich

12

Unterschrift des Inhabers

12.1

Unterschrift

Original/Fotokopie/eingescannte Unterschrift

Verbindlich

13

Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers

13.1

Anschrift des Inhabers

Straße und Hausnummer

Text

Fakultativ

13.2

Ort

Text

Fakultativ

13.3

Land

Text

Fakultativ

13.4

Postleitzahl

Alphanumerische Angabe

Fakultativ

13.5

Telefonnummer

Text

Fakultativ

13.6

E-Mail-Adresse

Text

Fakultativ

14

Weitere Angaben

14.1

Von einer zuständigen Behörde gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG verlangte Angaben

Codierte Information

Verbindlich

Feld 9.a.1 —

Muttersprache(n) des Triebfahrzeugführers

Text

 

Feld 9.a.2 —

Für Angaben des ausstellenden Mitgliedstaats, die evtl. nach nationalem Recht nötig sind, reserviertes Feld

Text

 

15

Einschränkungen aus medizinischen Gründen

15.1

Von einer zuständigen Behörde gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/59/EG verlangte Angaben

Codierte Information

Verbindlich

Pflicht zum Tragen von Augengläsern

(Code b.1)

 

Pflicht zum Tragen von Hörhilfen

(Code b.2)

 


Abschnitt 3:   Angaben zum früheren Status der Fahrerlaubnis und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

16

Datum der Ersterteilung

16.1

Datum der Ersterteilung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

17

Datum des Erlöschens

17.1

Datum des Erlöschens (und der voraussichtlichen offiziellen Erneuerung) der Fahrerlaubnis

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

18

Aktualisierung(en) (mehrere Eintragungen möglich)

18.1

Datum der Aktualisierung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

18.2

Grund der Aktualisierung

Text

Verbindlich

19

Änderung(en)) (mehrere Eintragungen möglich)

19.1

Datum der Änderung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

19.2

Grund der Änderung

Text

Verbindlich

20

Aufhebung(en) (mehrere Eintragungen möglich

20.1

Dauer der Aufhebung

Von (Datum) bis (Datum)

Verbindlich

20.2

Grund der Aufhebung

Text

Verbindlich

21

Entzug (Entzüge) (mehrere Eintragungen möglich)

21.1

Datum des Entzugs

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

21.2

Grund des Entzugs

Text

Verbindlich

22

Als verloren gemeldete Fahrerlaubnis

22.1

Datum der Meldung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

22.2

Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

23

Als gestohlen gemeldete Fahrerlaubnis

23.1

Datum der Meldung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

23.2

Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

24

Als zerstört gemeldete Fahrerlaubnis

24.1

Datum der Meldung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

24.2

Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate

JJJJ-MM-TT

Verbindlich


Abschnitt 4:   Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

25

Ausbildung

25.1

Grundlegende Anforderung

Höchstes Zertifizierungsniveau

Text

Verbindlich

26

Körperliche Eignung

26.1

Grundlegende Anforderung

Bescheinigung über das Erfüllen der Kriterien in Anhang II Abschnitte 1.1, 1.2, 1.3 und 2.1 der Richtlinie 2007/59/EG

Text

Verbindlich

26.2

Datum der Untersuchung

 

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

26.3

Nachfolgende regelmäßige Untersuchungen)

Bestätigt/nicht bestätigt

Text

Verbindlich

26.4

(mehrere Einträge möglich)

Datum der letzen Untersuchung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

26.5

Nächste Untersuchung

Voraussichtliches Datum der nächsten Untersuchung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

26.6

Anmerkungen

Erläuterung der Anmerkungen

normaler Zeitplan

voraussichtlicher Zeitplan (nach ärztlichem Attest)

erforderlichenfalls Änderung der Angabe (Code 9.a.2)

Änderung des Beschränkungscodes

Sonstiges + Feld für die Angabe

Text

Verbindlich

27

Arbeitspsychologische Eignung

27.1

Grundlegende Anforderung

Bescheinigung über das Erfüllen der Kriterien in Anhang II Abschnitt 2.2 der Richtlinie 2007/59/EG

Text

Verbindlich

27.2

Datum der Untersuchung

 

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

27.3

Nächste Untersuchung(en)

Nur falls notwendig (mehrere Einträge möglich)

Erläuterung

Verbindlich

27.4

 

Datum etwaiger Folgeuntersuchungen

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

28

Allgemeine Fachkenntnisse

28.1

Grundlegende Anforderung

Bescheinigung über das Erfüllen der Kriterien in Anhang IV der Richtlinie 2007/59/EG

Text

Verbindlich

28.2

Datum der Prüfung

 

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

28.3

Nachfolgende Überprüfungen

Nur falls auf nationaler Ebene vorgeschrieben)

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

4.   Zugriffsrechte

Der Zugriff auf die in den NRF enthaltenen Informationen wird den folgenden betroffenen Akteuren für die jeweils genannten Zwecke gewährt:

den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf begründetes Ersuchen

zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge;

für Abfragen in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit Tätigen;

der Agentur auf begründetes Ersuchen zur Untersuchung der Entwicklung der Zertifizierung von Triebfahrzeugführern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG, insbesondere in Bezug auf die Vernetzung von Registern;

jedem Arbeitgeber von Zugführern zur Feststellung des Status von Fahrerlaubnissen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG;

Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben, zur Feststellung des Status von Fahrerlaubnissen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG;

Triebfahrzeugführern auf Antrag zur Einsichtnahme in die sie betreffenden Daten;

den gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Untersuchungsstellen zur Untersuchung von Unfällen, insbesondere gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben e und g dieser Richtlinie.

5.   Datenaustausch

Zugriff auf relevante Daten wird auf förmlichen Antrag gewährt. Die zuständige Behörde stellt die Daten unverzüglich in einer Weise bereit, die eine sichere Datenübertragung und den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

Die zuständigen Behörden können auf ihren Internetseiten allen Zugriffsberechtigten die Möglichkeit zum Einloggen bereitstellen, sofern sie gewährleisten, dass die Gründe für Abfragen überprüft werden.

6.   Dauer der Datenspeicherung

Sämtliche Daten im NRF werden für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab dem Erlöschen der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer aufbewahrt. Werden innerhalb dieser Zehnjahresfrist Ermittlungen in Bezug auf einen Triebfahrzeugführer eingeleitet, so müssen die Daten zu dem betreffenden Triebfahrzeugführer erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Etwaige Änderungen im NRF werden festgehalten.


ANHANG II

ECKDATEN DER REGISTER DER ZUSATZBESCHEINIGUNGEN FÜR TRIEBFAHRZEUGFÜHRER (RZ)

1.   Eckdaten

Die gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 2007/59/EG festgelegten Eckdaten für die Register der Zusatzbescheinigungen (RZ) für Triebfahrzeugführer sind:

zu erfassende Daten (Punkt 2)

Datenformat (Punkt 3)

Zugriffsrechte (Punkt 4)

Datenaustausch (Punkt 5)

Dauer der Datenspeicherung (Punkt 6)

Verfahren bei Insolvenz (Punkt 7).

2.   Zu erfassende Daten

Die RZ umfassen vier Abschnitte:

Abschnitt 1 enthält Informationen zum aktuellen Status der Fahrerlaubnis, die sich im Besitz des Triebfahrzeugführers befindet.

Abschnitt 2 enthält Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung entsprechend der Auflistung in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/59/EG.

Abschnitt 3 enthält Informationen zur Vorgeschichte der Zusatzbescheinigung.

Abschnitt 4 enthält Informationen über grundlegende Anforderungen und die zur Erteilung der Zusatzbescheinigung nötigen ersten Prüfungen sowie über die Folgeüberprüfungen, die zur Wahrung der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung festgehalten werden müssen.

Die zu erfassenden Daten sind in der Tabelle in Punkt 3 genannt.

Informationen über die aktuellen Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge und Infrastruktur sowie Sprachkenntnisse, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2007/59/EG überprüft wurden, werden in Abschnitt 2 angegeben. In diesem Abschnitt wird auch das voraussichtliche Datum der nächsten Überprüfungen angeführt. Mit dem Datum der Folgeüberprüfungen beginnt der neue „aktuelle Stand“, und die vorherige Angabe wird in Abschnitt 4 mit Angaben zum früheren Status übertragen.

3.   Datenformat

Es folgt eine Liste zur Veranschaulichung des Datenformats der NRF.

Diese gestaltet sich die sich wie folgt:

Nr.

Anzuzeigende Daten

Inhalt

Format

Status der Angabe


Abschnitt 1:   Angaben zur Fahrerlaubnis

1

Nummer der Fahrerlaubnis

1.1

Nummer der Fahrerlaubnis, die den Zugriff auf Daten im nationalen Register ermöglicht

EIN (12 Ziffern)

Verbindlich

2

Aktueller Stand der Fahrerlaubnis

2.1

Angabe des aktuellen Stands der Fahrerlaubnis:

gültig

ausgesetzt

entzogen

Text

Fakultativ


Abschnitt 2:   Informationen über die erteilte aktuelle Zusatzbescheinigung entsprechend der Auflistung in Anhang I Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/59/EG

3

Nachname(n) des Inhabers (identisch mit dem/den Nachnamen auf der Fahrerlaubnis)

3.1

Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Nachname(n). Mehrere Nachnamen sind, soweit landesüblich, zulässig.

Text

Verbindlich

4

Name(n) des Inhabers (identisch mit dem/den Namen auf der Fahrerlaubnis)

4.1

Im Reisepass oder dem Personalausweis oder einem anderen anerkannten Ausweis angegebene(r) Name(n). Mehrere Namen sind, soweit landesüblich, zulässig.

Text

Verbindlich

5

Geburtsdatum des Inhabers

5.1

Geburtsdatum des Inhabers

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

6

Geburtsort des Inhabers

6.1

Geburtsort des Inhabers

Text

Verbindlich

7

Datum der Ausstellung der Bescheinigung

7.1

Laufendes Datum der Ausstellung der Bescheinigung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

8

Datum des Erlöschens der Bescheinigung

8.1

Datum des voraussichtlichen offiziellen Erlöschens der Bescheinigung, vom Unternehmen als Teil des von Artikel 15 der Richtlinie 2007/59/EG vorgeschriebenen Verfahrens festzusetzen.

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

9

Bezeichnung der ausstellenden Institution

9.1

Bezeichnung der Institution, die die Bescheinigung ausgestellt hat (Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Sonstige)

Text

Verbindlich

10

Personalnummer des Inhabers bei seinem Arbeitgeber

10.1

Personalnummer des Triebfahrzeugführers

Text

Fakultativ

11

Lichtbild des Inhabers

11.1

Lichtbild

Original oder eingescanntes Bild

Verbindlich

12

Unterschrift des Inhabers

12.1

Unterschrift

Original/Fotokopie/eingescannte Unterschrift

Verbindlich

13

Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Inhabers

13.1

Anschrift des Inhabers

Straße und Hausnummer

Text

Fakultativ

13.2

Ort

Text

Fakultativ

13.3

Land

Text

Fakultativ

13.4

Postleitzahl

Alphanumerische Angabe

Fakultativ

13.5

Telefonnummer

 

 

13.6

E-Mail-Adresse

 

 

14

Anschrift des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, für die der Triebfahrzeugführer Züge führen darf

14.1

Anschrift des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers

Straße und Hausnummer

Text

Verbindlich

14.2

Ort

Text

Verbindlich

14.3

Land

Text

Verbindlich

14.4

Postleitzahl

Alphanumerische Angabe

Verbindlich

14.5

Ansprechpartner

Text

Fakultativ

14.6

Telefonnummer

Text

Verbindlich

14.7

Faxnummer

Text

Verbindlich

14.8

E-Mail-Adresse

Text

Verbindlich

15

Zugklasse, die der Triebfahrzeugführer führen darf

15.1

Entsprechende(r) Code(s)

Text

Verbindlich

16

Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf

16.1

(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen)

Text

Verbindlich

16.2

Für jeden Punkt ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

17

Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer Fahrzeuge führen darf

17.1

(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen)

Text

Verbindlich

17.2

Für jeden Punkt ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

18

Sprachkenntnisse

18.1

(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen)

Text

Verbindlich

18.2

Für jeden Punkt ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

19

Weitere Angaben

19.1

(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen)

Text

Verbindlich

20

Zusätzliche Beschränkungen

20.1

(Auflistung, evtl. Wiederholung von Einträgen)

Text

Verbindlich


Abschnitt 3:   Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

21

Datum der Erstausstellung

21.1

Datum der Erstausstellung der Bescheinigung

JJJJ-MM-TT

Fakultativ

22

Aktualisierung(en) (mehrere Eintragungen möglich)

22.1

Datum der Aktualisierung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

22.2

Einzelheiten zur Aktualisierung und Gründe dafür (Korrektur von Einträgen in der Zusatzbescheinigung, z. B. Privatanschrift des Triebfahrzeugführers)

Text

Verbindlich

23

Änderung(en) (mehrere Eintragungen möglich)

23.1

Datum der Änderung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

 

Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Bescheinigung

Änderungen in Feld 3, „Kategorien“

Änderungen in Feld 4, „Weitere Angaben“

Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprachkenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen

Änderungen in Feld 6, „Beschränkungen“

Änderungen in Spalte 7, Neuerwerb von Kenntnissen in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen

Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen

Text

Verbindlich

24

Aufhebung(en) (mehrere Eintragungen möglich)

24.1

Dauer der Aufhebung

Von (Datum) bis (Datum)

Verbindlich

24.2

Grund der Aufhebung

Text

Verbindlich

25

Entzug (Entzüge) (mehrere Eintragungen möglich)

25.1

Datum des Entzugs

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

25.2

Grund des Entzugs

Text

Verbindlich

26

Als verloren gemeldete Bescheinigung

26.1

Datum der Meldung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

26.2

Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

27

Als gestohlen gemeldete Bescheinigung

27.1

Datum der Meldung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

27.2

Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

28

Als zerstört gemeldete Bescheinigung

28.1

Datum der Meldung

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

28.2

Datum der Ausstellung etwaiger Duplikate

JJJJ-MM-TT

Verbindlich


Abschnitt 4:   Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

29

Sprachkenntnisse

29.1

Grundlegende Anforderung

Arbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Kriterien in Anhang VI Abschnitt 8 der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt waren

Text

Verbindlich

29.2

Regelmäßige Überprüfung

Datum der Kenntnisbescheinigung (Prüfung bestanden) für jede Sprache

(mehrere Einträge möglich)

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

30

Fahrzeugkenntnis

30.1

Grundlegende Anforderung

Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Kriterien in Anhang V der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt waren

Text

Verbindlich

30.2

Regelmäßige Überprüfung

Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)

(mehrere Einträge möglich)

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

31

Infrastrukturkenntnis

31.1

Grundlegende Anforderung

Infrastruktur, für die erklärt wurde, dass die Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG erfüllt waren

Text

Verbindlich

31.2

Regelmäßige Überprüfung

Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)

(mehrere Einträge möglich)

JJJJ-MM-TT

Verbindlich

4.   Zugriffsrechte

Der Zugriff auf die in den RZ enthaltenen Informationen wird den folgenden betroffenen Akteuren für die jeweils genannten Zwecke gewährt:

der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG;

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf,

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Beaufsichtigung der Entwicklung der Zertifizierung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 26 der Richtlinie 2007/59/EG;

zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2007/59/EG (diese Aufgabe kann von einer beauftragten Stelle wahrgenommen werden);

Triebfahrzeugführern in Bezug auf die sie betreffenden Daten gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2007/59/EG;

den gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG eingesetzten Untersuchungsstellen zur Untersuchung von Unfällen, insbesondere gemäß Artikel 20 Buchstaben e und g dieser Richtlinie.

Die Unternehmen können unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten anderen Nutzern Zugriff auf Daten gewähren.

5.   Datenaustausch

Gemäß Richtlinie 2007/59/EG wird folgenden Akteuren Zugriff auf relevante Daten gewährt:

a)

den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2007/59/EG;

b)

zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/59/EG;

c)

zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/59/EG;

Das Eisenbahnunternehmen, der Infrastrukturbetreiber oder die beauftragte Stelle stellen die Daten unverzüglich in einer Weise bereit, die eine sichere Datenübertragung und den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber können auf ihren Internetseiten allen Zugriffsberechtigten die Möglichkeit zum Einloggen bereitstellen, sofern sie gewährleisten, dass die Gründe für Abfragen überprüft werden.

6.   Dauer der Datenspeicherung

Sämtliche Daten im RZ werden für die Dauer von mindestens 10 Jahren ab dem letzten auf der Bescheinigung genannten Datum des Erlöschens aufbewahrt.

Werden innerhalb dieser Zehnjahresfrist Ermittlungen in Bezug auf einen Triebfahrzeugführer eingeleitet, so müssen die Daten zu dem betreffenden Triebfahrzeugführer erforderlichenfalls über die Zehnjahresfrist hinaus aufbewahrt werden.

Etwaige Änderungen im RZ werden festgehalten.

7.   Verfahren bei Insolvenz

Im Falle der Insolvenz eines Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf das neue Unternehmen über, das den Verkehrsdienstbetrieb übernimmt.

Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmen übernommen, so fungieren die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers als Archiv für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten.