31996R1356

Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und - personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 175 vom 13/07/1996 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 1356/96 DES RATES vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schaffung einer gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert unter anderem die Aufstellung gemeinsamer Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr im Gebiet der Gemeinschaft. Diese Regeln müssen so gestaltet sein, daß sie zur Vollendung des Binnenmarktes im Verkehr beitragen.

Zu dieser einheitlichen Marktzugangsregelung gehört auch die Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit; dabei sollen alle Beschränkungen aufgehoben werden, die mit der Staatsangehörigkeit des Erbringers von Dienstleistungen oder damit zusammenhängen, daß dieser in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

Seit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten gelten in der Binnenschiffahrt beim grenzüberschreitenden und im Durchgangsverkehr aufgrund bilateraler Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und einem der neuen Beitrittstaaten nicht mehr für alle Mitgliedstaaten dieselben Regeln. Es müssen folglich gemeinsame Regeln aufgestellt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Verkehr zu gewährleisten und insbesondere Wettbewerbsverzerrungen und Störungen der betreffenden Marktordnung zu vermeiden.

Diese Maßnahme fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft, und das verfolgte Ziel kann nur durch einheitliche und verbindliche Regelungen erreicht werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten und für den Durchgangsverkehr durch Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Ein Binnenschiffahrtsunternehmer ist ohne Diskriminierung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und seines Niederlassungsortes zu den Beförderungen gemäß Artikel 1 zugelassen, sofern er:

- in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist,

- dort zur Durchführung von grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderungen in der Binnenschiffahrt befugt ist,

- für diese Beförderungen Binnenschiffe einsetzt, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind oder für die in dem Fall, daß keine Eintragung erfolgt ist, eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Flotte eines Mitgliedstaates vorliegt und

- die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (4), erfuellt.

Artikel 3

Die Rechte, die sich für die Verkehrsunternehmer aus Drittstaaten aus der Revidierten Rheinschiffahrtsakte (Mannheimer Akte) und aus dem Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau (Belgrader Übereinkommen) ergeben, bleiben von dieser Verordnung ebenso unberührt wie die internationalen Verpflichtungen, die die Gemeinschaft eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. QUINN

(1) ABl. Nr. C 164 vom 30. 6. 1995, S. 9.

(2) ABl. Nr. C 301 vom 13. 11. 1995, S. 19.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 1995 (ABl. Nr. C 323 vom 4. 12. 1995, S. 31), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Januar 1996 (ABl. Nr. C 87 vom 25. 3. 1996, S. 53) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Juni 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1991, S. 1.