12.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 17/2010 DER KOMMISSION

vom 8. Januar 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 bezüglich der Anerkennung der italienischen Provinz Venedig als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (2) wurden bestimmte Mitgliedstaaten oder Teile davon als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wurden bestimmte Teile der Region Veneto in Italien mit Wirkung bis zum 31. März 2010 als Schutzgebiete im Hinblick auf den Schadorganismus Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt.

(3)

Nachdem sich die Kommission im Laufe einer Inspektion in Italien in der Zeit vom 31. August bis zum 11. September 2009 zum Auftreten dieses Schadorganismus in bestimmten Teilen der Region Veneto geäußert hatte, teilte Italien der Kommission am 23. Oktober 2009 die Ergebnisse der jüngsten Untersuchung zur Präsenz dieses Schadorganismus mit, die im September und Oktober 2009 in der Region Veneto durchgeführt wurde. Die Ergebnisse dieser jüngsten Untersuchung zeigen, dass es trotz der von den italienischen Behörden ergriffenen Tilgungsmaßnahmen in der Provinz Venedig 14 Orte gibt, an denen dieser Schadorganismus mittlerweile schon seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren auftritt. Diese Maßnahmen haben sich somit als unwirksam erwiesen.

(4)

Die jüngsten Untersuchungsergebnisse wurden am 19. und 20. Oktober 2009 auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz erörtert. Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. als in der Provinz Venedig angesiedelt zu betrachten ist. Diese Provinz sollte deshalb nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte somit entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Buchstabe b Nummer 2 Spalte 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 erhält folgende Fassung:

„—

und, bis 31. März 2010, Irland, Italien (Apulia, Emilia-Romagna (Provinzen Parma und Piacenza), Lombardia (ausgenommen die Provinz Mantua), Veneto (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, in der Provinz Padova die Gemeinden Castelbaldo, Barbona, Piacenza d’Adige, Vescovana, S. Urbano, Boara Pisani, Masi, und in der Provinz Verona das Gebiet südlich der Fernstraße A4), Litauen, Slowenien (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska), Slowakei (ausgenommen die Gemeinden Blahová, Horné Mýto und Okoč (Bezirk Dunajská Streda), Hronovce und Hronské Kl’ačany (Bezirk Levice), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Vel’ké Ripňany (Bezirk Topol’čany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov))“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.