1.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/57 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 314/2011 DER KOMMISSION
vom 30. März 2011
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. März 2011
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein Gerät (eine so genannte „Infrarot- Wärmebildkamera“) zur Aufnahme von Infrarotstrahlungsbildern mit Hilfe eines Mikrobolometers und zur Anzeige dieser Bilder in unterschiedlichen Farben, die unterschiedlichen Temperaturen entsprechen, mit den Abmessungen von etwa 26 × 8 × 11 cm. Das Gerät besteht aus:
Das als thermischer Detektor in der Kamera verwendete Mikrobolometer liefert 19 200 Pixel pro Bild, wobei jedes Pixel das Ergebnis einer Temperaturmessung darstellt. Das Bild wird in unterschiedlichen Farben, die die Ergebnisse verschiedener Temperaturmessungen darstellen, zusammen mit einer vertikalen Skala angezeigt, die die höchste und niedrigste Temperatur des gewählten Temperaturbereichs sowie die entsprechende Farbskala angibt. Das Gerät kann auch die Temperatur an einem bestimmten Punkt messen und das Ergebnis auf einer Temperaturskala anzeigen. Das Gerät wird für vorbeugende Wartungsarbeiten zum Aufspüren von Bau- oder Isolierungsschäden sowie von Wärmelecks verwendet. |
9025 19 20 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9025, 9025 19 und 9025 19 20. Da das Gerät Temperaturmessungen vornehmen und die Messwerte in Zahlen angeben kann, was einer unter der Position 9025 aufgeführten Funktion entspricht, kann es nicht als Kamera in die Position 8525 eingereiht werden (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 8525). Das Gerät ist nicht für kalorimetrische Messungen vorgesehen, sondern soll die Stärke der Infrarotstrahlung ermitteln (Temperaturmessung), weshalb die Einreihung in die Position 9027 ausgeschlossen ist. Aufgrund seiner Merkmale ist das Gerät daher in den KN-Code 9025 19 20 als Thermometer einzureihen. |