12.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 453/2011 DES RATES

vom 4. Mai 2011

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 5 und Artikel 9 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 95/95 (2) einen endgültigen, spezifischen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein („endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Der spezifische Zollsatz wurde auf 352 EUR/Tonne festgesetzt.

(2)

Nach einer Interimsüberprüfung, die im Mai 1997 auf Antrag eines chinesischen Ausführers eingeleitet worden war, wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 2722/1999 (3) weitere vier Jahre aufrechterhalten.

(3)

Im April 2005 verlängerte der Rat nach einer Auslaufüberprüfung durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2005 (4) die Maßnahmen für weitere fünf Jahre.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der endgültigen Antidumpingmaßnahmen (5) erhielt die Kommission am 28. Januar 2010 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von zwei Unionsherstellern, Lenzing AG und Tanin Tanin Sevnica kemična industrija d.d. („die Antragsteller“), eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Furfuraldehydproduktion in der Union entfällt.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erneut auftreten würde.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie nach Anhörung des Beratenden Ausschusses am 27. April 2010 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) („Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum

(7)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ („Bezugszeitraum“).

4.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(8)

Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, ausführende Hersteller im betroffenen Land, Einführer, bekanntermaßen betroffene Verwender und die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(9)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist zur Sache schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

4.3.   Stichprobe

(10)

Angesichts der Vielzahl von ausführenden Herstellern in der VR China erschien es der Kommission geboten zu prüfen, ob bei der Auslaufüberprüfung in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Da jedoch kein ausführender Hersteller zur Zusammenarbeit bereit war, erübrigte sich die Stichprobe.

4.4.   Überprüfung der vorgelegten Informationen

(11)

Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen sonstigen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen gemeldet hatten, Fragebogen zu.

(12)

Die zwei Unionshersteller, ein Einführer/Verwender und ein Hersteller im Vergleichsland Argentinien beantworteten den Fragebogen. Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete bei dieser Untersuchung mit.

(13)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche vor Ort durchgeführt:

a)

Unionshersteller

Lenzing AG („Lenzing“), Österreich,

Tanin Sevnica kemična industrija d.d. („Tanin“), Slowenien;

b)

unabhängiger Einführer/Verwender

International Furan Chemicals BV („IFC“), Rotterdam.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(14)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und den darauf folgenden, unter den Randnummern 2 und 3 genannten Überprüfungen, nämlich Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code 2932 12 00 eingereiht wird („betroffene Ware“). Furfuraldehyd ist auch unter dem Namen 2-Furaldehyd oder Furfural bekannt.

(15)

Furfuraldehyd ist eine hellgelbe Flüssigkeit mit einem charakteristischen, scharfen Geruch, die durch die Verarbeitung verschiedener landwirtschaftlicher Abfälle gewonnen wird. Furfuraldehyd wird vor allem für zwei Zwecke verwendet: als Selektivlösungsmittel bei der Ölraffination zur Herstellung von Schmierölen und als Ausgangsstoff zur Herstellung von Furfurylalkohol, der wiederum zur Herstellung von Kunstharzen für Gussformen eingesetzt wird.

2.   Gleichartige Ware

(16)

Diese Untersuchung bestätigte das Ergebnis der vorangegangenen Untersuchungen, dass das in der VR China hergestellte und in die Euroäische Union ausgeführte Furfuraldehyd ebenso wie das im Vergleichsland Argentinien hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Furfuraldehyd und das von den Unionsherstellern in der Union hergestellte und verkaufte Furfuraldehyd dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und grundsätzlich zu denselben Zwecken verwendet werden. Sie wurden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS

(17)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.

1.   Allgemeines

(18)

Die 34 bekannten chinesischen ausführenden Hersteller, die bei der Einleitung der Überprüfung kontaktiert wurden, arbeiteten weder bei der Untersuchung mit noch übermittelten sie Informationen. Deshalb mussten die nachstehenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder eines erneuten Auftretens des Dumpings auf der Grundlage der verfügbaren Informationen — insbesondere Angaben des kooperierenden Einführers/gewerblichen Verbrauchers, Eurostat-Daten, amtliche Ausfuhrstatistiken der VR China und Angaben aus dem Überprüfungsantrag — getroffen werden.

2.   Vergleichsland

(19)

Da die VR China ein Transformationsland ist, musste der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt werden oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder einschließlich der Union verkauft wird, oder — falls dies nicht möglich ist — auf jeder anderen angemessenen Grundlage einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

(20)

Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung wurde auch in der Einleitungsbekanntmachung Argentinien als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts vorgeschlagen. Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung gingen keine Kommentare zum vorgeschlagenen Vergleichsland ein.

(21)

Ein Furfuraldehydhersteller aus Argentinien arbeitete bei der Untersuchung mit und übermittelte eine Antwort auf einen Fragebogen. Die Untersuchung ergab, dass auf dem argentinischen Markt für Furfuraldehyd Wettbewerb herrscht, da rund 90 % des Marktes auf die einheimische Produktion und der Rest auf Einfuhren aus Drittländern entfallen. Das Produktionsvolumen in Argentinien entspricht über 70 % des Volumens der chinesischen Einfuhren der betroffenen Ware in die Union im aktiven Veredelungsverkehr. Der argentinische Markt wurde deshalb zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China als genügend repräsentativ angesehen.

(22)

Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde deshalb der Schluss gezogen, dass Argentinien sich als Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung eignet.

3.   Dumping der Einfuhren im UZÜ

3.1.   Normalwert

(23)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben des kooperierenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der auf dem argentinischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise, da diese Verkäufe den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr erfolgten.

(24)

Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Argentinien unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

(25)

Zunächst wurde geprüft, ob der Gesamtumfang der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h. ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Die Inlandsverkäufe des kooperierenden Herstellers in Argentinien wurden im UZÜ als ausreichend repräsentativ erachtet.

(26)

Anschließend prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Zu diesem Zweck wurde für die auf dem argentinischen Markt verkaufte gleichartige Ware geprüft, wie hoch der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im UZÜ war. Da alle Verkäufe der gleichartigen Ware im UZÜ gewinnbringend waren, wurde der Normalwert anhand des gewogenen Durchschnitts aller Inlandsverkäufe berechnet.

3.2.   Ausfuhrpreis

(27)

Da keines der chinesischen Unternehmen, die die betroffene Ware in die Union ausführten, an der Untersuchung mitarbeitete, wurden die Ausfuhrpreise anhand der verfügbaren Daten ermittelt. Als angemessenste Grundlage erwiesen sich die Angaben des kooperierenden Einführers und die Eurostat-Daten über Einfuhren der betroffenen Ware in die Union. Obwohl die meisten dieser Einfuhren im aktiven Veredelungsverkehr (Verarbeitung von chinesischem Furfuraldehyd zu Furfurylalkohol für die Ausfuhr) erfolgten, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie als angemessene Grundlage für die Ermittlung der Ausfuhrpreise nicht geeignet wären.

3.3.   Vergleich

(28)

Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für bestimmte Unterschiede in den Transport- und Versicherungskosten vorgenommen, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten.

3.4.   Dumpingspanne

(29)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung auf der Grundlage eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe bestimmt. Dieser Vergleich ergab, dass Dumping in beträchtlicher Höhe vorlag.

4.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(30)

Im Anschluss an die Untersuchung des Vorliegens von Dumping im UZÜ wurde geprüft, ob im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Da kein ausführender Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mitarbeitete, stützen sich die folgenden Feststellungen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die Angaben des kooperierenden Einführers, Eurostat-Daten, amtliche Ausfuhrstatistiken der VR China und die Daten aus dem Überprüfungsantrag.

(31)

Zu diesem Zweck wurden die folgenden Elemente analysiert: Entwicklung der Einfuhren aus der VR China in die Union im aktiven Veredelungsverkehr, Entwicklung der chinesischen Ausfuhren in Drittländer und Kapazitätsreserven der chinesischen Hersteller.

4.1.   Entwicklung der Einfuhren aus der VR China

(32)

Laut amtlicher chinesischer Ausfuhrstatistiken erhöhte sich die Gesamtmenge der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Bezugszeitraum um 117 %. Dieser Anstieg entfiel hauptsächlich auf die USA und andere Drittlandsmärkte.

(33)

Hinsichtlich der Ausfuhren in die Union sei darauf hingewiesen, dass nach Angaben von Eurostat und geprüften Einfuhrdaten im UZÜ 99,9 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union zum Zweck der aktiven Veredelung erfolgten; die restlichen 0,1 % wurden in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. 2007 und 2008 gab es keine Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr. Der Vollständigkeit der Daten halber wurden die Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr beim Gesamtvolumen der Einfuhren berücksichtigt; eine genaue Analyse der Preisentwicklung dieser Einfuhren wurde jedoch wegen der zu vernachlässigenden Menge als unerheblich betrachtet.

(34)

Das Volumen der Einfuhren aus der VR China im aktiven Veredelungsverkehr und in den zollrechtlich freien Verkehr ging von 2007 bis zum UZÜ um 67 % zurück; gleichzeitig sank der Verbrauch auf dem Unionsmarkt um 24 % (siehe Randnummer 45). Dabei wurde das im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte chinesische Furfuraldehyd zu Furfurylalkohol weiterverarbeitet, der wiederum ausgeführt wurde. Über die Verwendung der Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union sind keine Informationen verfügbar; es besteht gleichwohl Grund zu der Annahme, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen zumindest ein Teil der derzeitigen Einfuhren im aktiven Veredelungsverkehr stattdessen als Furfuraldehyd in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder als nachgelagerte Ware (Furfurylalkohol) auf dem Unionsmarkt verkauft werden könnte.

(35)

Der Preis der chinesischen Ausfuhren war im Zeitraum von 2007 bis zum UZÜ auf verschiedenen Märkten unterschiedlich. Während der Ausfuhrpreis in die Union in diesem Zeitraum stark sank (um 11 %), stieg er auf den anderen Ausfuhrmärkten um etwa 10 % an. Es ist allerdings bemerkenswert, dass die Preise auf dem US-Markt im UZÜ etwa genauso hoch wie in der Union waren, während laut chinesischer Ausfuhrstatistiken die Ausfuhren in andere Märkte um 19 % pro Tonne teurer waren. Da die betroffene Ware sehr homogen ist, können solche Preisunterschiede nur durch die Preisstrategie der chinesischen Ausführer erklärt werden, die bewusst darauf abzielen, auf Märkten mit weniger Konkurrenz durch höhere Preise größere Gewinne zu erreichen als auf Märkten wie der Union und den USA, auf denen niedrigere Preise üblich sind. Die Tatsache, dass die Ausfuhren in die Union und die USA 46 % der gesamten chinesischen Ausfuhren ausmachten, führt zu dem Schluss, dass diese Preisdiskriminierung bei einem Auslaufen der Zölle aufrechterhalten werden und somit zumindest auf dem Unionsmarkt weiterhin Dumping bestehen könnte.

4.2.   Kapazitätsreserven der Ausführer

(36)

Da nur wenige Informationen über die chinesische Furfuraldehydindustrie öffentlich zugänglich sind, stützen sich die folgenden Feststellungen im Wesentlichen auf die in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen.

(37)

Laut dem Antrag auf Auslaufüberprüfung steigt die chinesische Furfuraldehydproduktion seit 1999 stetig an; 2009 erreichte das Produktionsvolumen 320 000 Tonnen. Die Kapazitätsauslastung in China liegt schätzungsweise bei etwa 94 %, d. h. das Land verfügt über ungenutzte Produktionskapazitäten von rund 20 000 Tonnen pro Jahr, was etwa der Hälfte des gesamten Verbrauchs in der Union entspricht. Angeblich wird derzeit in der VR China in über 200 Produktionsstätten, von denen sich immer mehr im Exportgeschäft engagieren, Furfuraldehyd hergestellt.

(38)

Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu erwarten wäre, dass die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in beträchtlichem Maße außerhalb des aktiven Veredelungsverkehrs auf den Unionsmarkt gelangen würden und das Dumping anhalten würde.

5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(39)

Angesichts der hohen Produktionskapazität in der VR China, der Fähigkeit der chinesischen Hersteller, das Produktionsvolumen rasch zu erhöhen und auf die Ausfuhr auszurichten, sowie des Preisniveaus solcher Ausfuhren besteht Grund zu der Annahme, dass es bei einer Aufhebung der Maßnahmen wieder zu Ausfuhren aus der VR China in die Union außerhalb des aktiven Veredelungsverkehrs kommen würde.

(40)

Auf die derzeitigen Ausfuhren im aktiven Veredelungsverkehr wird kein Antidumpingzoll erhoben. Daher wird die Auffassung vertreten, dass diese Preise auch für künftige Preisniveaus als Richtwert dienen würden, falls die Maßnahmen außer Kraft träten. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die chinesischen Ausfuhren im aktiven Veredelungsverkehr zu Dumpingpreisen erfolgten, mit denen die Preise der Unionshersteller im UZÜ um 11 % unterboten wurden (siehe Randnummer 69).

(41)

Aus den vorstehenden Feststellungen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Ausfuhren aus der VR China noch immer gedumpt sind und dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen ein Anhalten des Dumpings auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich ist.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(42)

Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus zwei Unternehmen: Lenzing AG (Österreich) und Tanin Sevnica kemična industrija d.d. (Slowenien); auf diese Hersteller entfiel im UZÜ 100 % der Unionsproduktion der betroffenen Ware. Beide Unternehmen beantworteten die Fragebogen und arbeiteten in vollem Umfang an der Untersuchung mit. Auf dieser Grundlage bilden die beiden Unionshersteller den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden die Angaben zu den Geschäftsergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union in indexierter Form aufgeführt.

(43)

Gegenüber der Ausgangsuntersuchung hat sich der Wirtschaftszweig der Union verändert: Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Furfural Español S.A. (inzwischen Nutrafur), der spanische Hersteller, der 1994 den ursprünglichen Antrag gestellt hatte, im Oktober 2008 die Produktion eingestellt hat. Nutrafur, das den aktuellen Überprüfungsantrag unterstützt, hat bei dieser Überprüfung nicht mitgearbeitet. Nutrafur ist allerdings nach wie vor auf dem Markt als Händler tätig und bezieht die betroffene Ware von seinen früheren EU-Mitbewerbern. Die im Antrag genannten Produktionszahlen Nutrafurs für 2007 und 2008 sind im Unionsverbrauch enthalten.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(44)

Der Unionsverbrauch von Furfuraldehyd wurde anhand der Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (einschließlich der Verkäufe Nutrafurs, als es noch Furfuraldehyd herstellte) sowie der Menge der Einfuhren im aktiven Veredelungsverkehr aus der VR China und Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr aus Drittländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten und geprüften Daten des Einführers International Furan Chemicals BV („IFC“) ermittelt. Weil Eurostat aus Gründen der Vertraulichkeit nicht alle Informationen bekanntgibt, wurden Eurostat-Daten lediglich für die Einfuhren aus Drittländern außer VR China und der Dominikanischen Republik herangezogen, da IFC der einzige Furfuraldehydeinführer aus diesen beiden Ländern ist.

(45)

Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der Unionsverbrauch um 24 % zurückging, nämlich von 48 534 Tonnen im Jahr 2007 auf 36 725 Tonnen im UZÜ.

Tabelle 1 —   Unionsverbrauch

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Tonnen

48 534

45 738

38 175

36 725

Index (2007=100)

100

94

79

76

Differenz gegenüber Vorjahr

 

–6

–15

–3

Quellen: geprüfte Fragebogenangaben des Wirtschaftszweigs der Union und von IFC, Überprüfungsantrag, Eurostat.

2.   Einfuhren aus der VR China

2.1.   Menge, Marktanteil und Preise

(46)

Der chinesischen Ausfuhrstatistik zufolge waren die chinesischen Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr im UZÜ unerheblich (lediglich 2,5 Tonnen); die meisten Einfuhren Chinas erfolgten im aktiven Veredelungsverkehr. Die Menge der chinesischen Einfuhren in den aktiven Veredelungsverkehr sank von 8 264 Tonnen im Jahr 2007 auf 2 749 Tonnen im UZÜ, d. h. um 67 %. 2008 erreichten die chinesischen Einfuhren in den aktiven Veredelungsverkehr mit etwa 10 000 Tonnen einen Spitzenwert, der in den darauf folgenden Jahren wieder zurückging. Im Bezugszeitraum reduzierte sich der chinesische Marktanteil im aktiven Veredelungsverkehr von 17 % auf 8 %, d. h. um 9 Prozentpunkte.

(47)

Der chinesische Preis im aktiven Veredelungsverkehr fiel um 12 % von 774 EUR im Jahr 2007 auf 685 EUR im UZÜ.

Tabelle 2 —   Einfuhren aus der VR China

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Tonnen

8 264

10 002

5 159

2 749

Index (2007=100)

100

121

62

33

Differenz gegenüber Vorjahr

 

21

–59

–29

Marktanteil

17 %

22 %

14 %

7 %

Preis (in EUR/Tonne)

774

1 014

690

685

Index (2007=100)

100

131

89

88

Quelle: geprüfte Fragebogenantwort von IFC.

3.   Mengen und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern

(48)

Bei den Einfuhren aus der Dominikanischen Republik handelt es sich, wie in der Ausgangsuntersuchung, ausschließlich um Lieferungen einer Muttergesellschaft an ihre europäische Tochtergesellschaft zum Zweck der Herstellung von Furfurylalkohol. Die bei diesen Geschäften gezahlten Preise sind Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen und spiegeln nicht die tatsächlichen Marktpreise wider. Laut Eurostat-Statistiken entwickelten sich die Einfuhren von Furfuraldehyd aus anderen Drittländern als der VR China in die Union und deren Durchschnittspreise folgendermaßen:

Tabelle 3 —   Einfuhren in die Union aus der Dominikanischen Republik

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Tonnen

32 003

27 662

24 996

25 959

Index (2007=100)

100

86

78

81

Differenz gegenüber Vorjahr

 

–14

–8

3

Marktanteil

66 %

60 %

65 %

71 %

Preis (in EUR/Tonne)

809

982

582

670

Index (2007=100)

100

121

72

83

Tabelle 4 —   Einfuhren aus anderen Drittländern in die Union

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Tonnen

1 687

1 583

1 226

1 158

Index (2007=100)

100

94

73

69

Differenz gegenüber Vorjahr

 

–6

–21

–4

Marktanteil

3 %

3 %

3 %

3 %

Preis (in EUR/Tonne)

800

997

632

621

Index (2007=100)

100

125

79

78

(49)

Im Bezugszeitraum sank die Einfuhrmenge von Furfuraldehyd aus der Dominikanischen Republik und allen anderen Drittländern erheblich, um 19 % bzw. 31 %. Trotz des Rückgangs der Einfuhren aus der Dominikanischen Republik stieg der Marktanteil dieses Landes von 66 % auf 71 %. Diese Einfuhren erfolgten jedoch ausschließlich im Zusammenhang mit der Produktion von Furfurylalkohol durch die europäische Tochtergesellschaft des Herstellers in der Dominikanischen Republik. Daher waren die bei diesen Geschäften gezahlten Preise Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen, die unter Umständen nicht die tatsächlichen Marktpreise widerspiegeln.

3.1.   Menge und Preis der Ausfuhren aus der VR China in andere Drittländer

(50)

Im Bezugszeitraum stieg die Ausfuhrmenge um 105 % (dies entspricht etwa 9 % aller Unionsverkäufe im UZÜ). Hervorzuheben ist, dass die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in andere Drittländer im UZÜ zu niedrigen Preisen erfolgten. Dies kann mit der Konkurrenz durch chinesisches Furfuraldehyd in großen Mengen und zu niedrigen Preisen in anderen Drittländern erklärt werden.

Tabelle 5 —   Menge und Preis der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union in andere Drittländer

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Menge — Index (2007=100)

100

136

211

205

Differenz gegenüber Vorjahr

 

36

75

–6

Preise — Index (2007=100)

100

114

88

82

Differenz gegenüber Vorjahr

 

14

–26

–6

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(51)

Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, d. h. der beiden Unternehmen Lenzing und Tanin, wird hier untersucht.

4.1.   Produktion

(52)

Die gesamte Produktion der betroffen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union stieg im Bezugszeitraum um 14 %.

Tabelle 6 —   Unionsverbrauch

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Index (2007=100)

100

109

114

114

Differenz gegenüber Vorjahr

 

9

5

0

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(53)

Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum konstant. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union stieg um 12 Prozentpunkte von 85 % auf 97 %, so dass die Kapazitäten fast voll ausgelastet waren.

Tabelle 7 —   Kapazitäten der Union

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Index (2007=100)

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

85 %

92 %

96 %

97 %

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.3.   Lagerbestände

(54)

Die Tabelle unten zeigt, dass die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 26 % zunahmen. Dies war zwischen 2007 und 2008 besonders deutlich, als sie um 193 % wuchsen.

Tabelle 8 —   Bestände

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Index (2007=100)

100

293

165

126

Differenz gegenüber Vorjahr

 

193

– 128

–40

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.4.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(55)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt an unabhängige Abnehmer stiegen im UZÜ um 13 % an. Aufgrund dieser Zunahme der Verkäufe stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 5 Prozentpunkte.

Tabelle 9 —   Verkaufsmenge und Unionsmarktanteil

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Index (2007=100)

100

100

112

113

Marktanteil im Bereich von

10 - 20 %

10 - 20 %

14 - 24 %

15 - 25 %

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.5.   Durchschnittliche Verkaufspreise

(56)

Während des Bezugszeitraums sanken die vom Wirtschaftszweig der Union auf dem Binnenmarkt in Rechnung gestellten Verkaufspreise um 1 %. 2008 stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise um 11 % und erreichten ihren höchsten Stand; im folgenden Jahr gingen sie jedoch stark zurück. Der leichte Rückgang der Verkaufspreise ist im Zusammenhang mit dem Anstieg der Produktionskosten je Einheit um 5 % zu betrachten, dem der Wirtschaftszweig der Union nicht Rechnung tragen konnte.

Tabelle 10 —   Durchschnittliche Verkaufspreise in der Union

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Index (2007=100)

100

111

98

99

Differenz gegenüber Vorjahr

 

11

–13

1

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.6.   Durchschnittliche Produktionskosten

(57)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Produktionskosten um 5 %, was hauptsächlich auf den Beschäftigungszuwachs und den daraus resultierenden Anstieg der gesamten Arbeitskosten zurückzuführen ist.

Tabelle 11 —   Durchschnittliche Produktionskosten

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Index (2007=100)

100

105

105

105

Differenz gegenüber Vorjahr

 

5

0

0

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.7.   Rentabilität und Cashflow

(58)

Die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union sanken im Bezugszeitraum erheblich, zusammen mit dem Cashflow, der um 56 % zurückging. Dies liegt an dem auf den Verkaufspreisen lastenden Druck, trotz des Anstiegs sowohl der Produktion als auch der Verkäufe.

Tabelle 12 —   Rentabilität und Cashflow

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Rentabilitätsindex (2007=100)

100

175

–7

–4

Differenz gegenüber Vorjahr

 

75

– 182

3

Cashflow-Index (2007=100)

100

144

49

44

Differenz gegenüber Vorjahr

 

44

–95

–5

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.8.   Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(59)

Von 2007 bis zum UZÜ gingen die Investitionen um 95 % zurück. Die Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinne/Verluste mit der betroffenen Ware im Verhältnis zum Nettobuchwert der Investitionen, folgte dem gleichen Trend wie die Investitionen, d. h. sie reduzierte sich im Bezugszeitraum erheblich. Wegen des Rückgangs der Rentabilität und des Cashflows verschlechterten sich die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der Antragsteller im Bezugszeitraum beträchtlich. Diese Verschlechterung wird insbesondere durch die Investitionen der Antragsteller deutlich, die im Bezugszeitraum um 95 % sanken.

Tabelle 13 —   Investitionen und Kapitalrendite

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Investitionsindex (2007=100)

100

61

2

5

Differenz gegenüber Vorjahr

 

–39

–59

3

Kapitalrendite-Index (2007=100)

100

196

–7

–4

Differenz gegenüber Vorjahr

 

96

– 203

3

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.9.   Beschäftigung und Produktivität

(60)

Das Beschäftigungsniveau in dem Wirtschaftszweig der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum um 8 %. Die Produktivität, gemessen am Output je Beschäftigten, nahm um 6 % zu. Allerdings stiegen im Bezugszeitraum ebenfalls die gesamten Arbeitskosten um 16 %.

Tabelle 14 —   Beschäftigung und Produktivität

Jahr

2007

2008

2009

UZÜ

Beschäftigungsindex

100

109

109

108

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten) — Index

100

100

105

106

Arbeitskostenindex

100

114

115

116

Quelle: geprüfte Fragebogenantworten der Unionshersteller.

4.10.   Höhe der Dumpingspanne

(61)

Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht als unerheblich angesehen werden.

4.11.   Erholung von Dumping

(62)

Wie aus der positiven Entwicklung der meisten der oben aufgeführten Indikatoren ersichtlich, hat sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum nach den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China teilweise verbessert.

4.12.   Wachstum

(63)

Während der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum um 24 % zurückging, nahmen Produktion, Verkaufsvolumen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in demselben Zeitraum zu. Gleichzeitig sanken die Menge der Einfuhren aus der VR China und ihr Marktanteil erheblich. Der Wirtschaftszweig der Union konnte jedoch lediglich in einem gewissen Maße von den Maßnahmen profitieren, da der von China ausgehende Druck auf den Verkaufspreisen für ihn keine Gewinne bzw. das Erreichen der Zielgewinnspanne zuließen.

5.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(64)

Furfuraldehyd aus der Dominikanischen Republik ist in der Union nicht auf dem freien Markt erhältlich. Deshalb deutet nichts darauf hin, dass diese Einfuhren zur prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hätten. Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern ging beträchtlich zurück, so dass ihre Auswirkungen, selbst wenn die Preise sehr niedrig sind, nicht als erheblich angesehen werden können.

(65)

Die Maßnahmen gegen die VR China verbesserten die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie die positive Entwicklung der meisten Schadensindikatoren zeigt: Die Produktion, die Verkaufsmenge und der Wert der Verkäufe stiegen an. Trotz des rückläufigen Verbrauchs konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil erhöhen. Die Rentabilität ging jedoch im UZÜ beträchtlich zurück. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, die Zielgewinnspanne zu erreichen, die bei der Ausgangsuntersuchung mit 5 % angesetzt wurde, da so die Entwicklung des Wirtschaftszweigs gewährleistet wäre. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung bedeutend geschädigt wurde und dass seine finanzielle Lage nach wie vor gefährdet ist.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(66)

Unter den Randnummern 39 und 40 wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren aus der VR China in die Union führen würde.

(67)

Wie bereits angeführt, sind die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in der Lage, große Ausfuhrmengen auf den Unionsmarkt umzulenken. Dem Überprüfungsantrag zufolge lag die chinesische Produktionskapazität 2009 bei 320 000 Tonnen, wobei die Kapazitätsreserven mindestens 20 000 Tonnen betragen. Zudem könnten diese Kapazitätsreserven wohl nicht von anderen Ausfuhrmärkten wie z. B. Japan, Thailand und den USA aufgenommen werden und würden höchstwahrscheinlich auf den Unionsmarkt gelenkt.

(68)

Was die Preise angeht, zeigen die chinesischen Ausfuhrstatistiken, dass der Preis bei Ausfuhren der betroffenen Ware in die USA ähnlich dem Preis bei Ausfuhren in die Union im aktiven Veredelungsverkehr war. Bei Ausfuhren in andere Märkte waren die chinesischen Preise höher.

(69)

Da die chinesischen Preise jedoch die des Wirtschaftszweigs der Union um 11 % unterboten, ist es bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich, dass die chinesischen Ausführer ihre Praktiken fortsetzen, um die verlorenen Marktanteile zurückzuerlangen. Zusammen mit der Fähigkeit der Ausführer, erhebliche Mengen der betroffenen Ware auf den Unionsmarkt zu liefern, würde sich ein solches Verhalten aller Wahrscheinlichkeit nach sehr negativ auf den Wirtschaftszweig der Union, insbesondere auf dessen Rentabilität, auswirken.

(70)

Daraus wird der Schluss gezogen, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Wiederauftreten der durch die Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung führen würde.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Vorbemerkung

(71)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe.

(72)

Die Feststellung des Unionsinteresses stützte sich auf eine Bewertung aller auf dem Spiel stehenden Interessen, d. h. der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer/Händler sowie der Verwender und Lieferanten der betroffenen Ware.

(73)

Die vorausgegangenen Untersuchungen hatten ergeben, dass die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlief. Da es sich bei der aktuellen Untersuchung um eine Auslaufüberprüfung handelt, wird eine Situation untersucht, in der bereits Antidumpingmaßnahmen in Kraft sind.

(74)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Aufrechterhaltung von Maßnahmen in diesem besonderen Fall dem Interesse der Union zuwiderliefe.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(75)

Der Wirtschaftszweig der Union hat unter Beweis gestellt, dass er lebensfähig ist und sich an die wandelnden Marktbedingungen anpassen kann. Dies bestätigte sich insbesondere durch die positive Entwicklung von Produktion und Verkäufen bei rückläufigem Verbrauch in der Union. Aufgrund des enormen Drucks, der auf den Verkaufspreisen lastet, konnte die Rentabilität hierbei jedoch nicht Schritt halten.

(76)

In Anbetracht der vorhandenen Kapazitätsreserven für Furfuraldehyd in der VR China sowie der Tatsache, dass diese Kapazitätsreserven bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht von anderen Ausfuhrmärkten (wie z. B. Japan, Thailand und den USA) aufgefangen werden könnten, würden die chinesischen Ausführer aller Wahrscheinlichkeit nach versuchen, ihre eingebüßten Marktanteile zurückzugewinnen, indem sie ihr Dumping auf dem Unionsmarkt fortsetzen würden.

(77)

Daher würde sich bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wegen der gedumpten chinesischen Niedrigpreisausfuhren ernsthaft verschlechtern, wie unter den Randnummern 65 bis 68 erläutert.

3.   Interesse der Einführer

(78)

Nur ein Einführer in der Union arbeitete bei der Überprüfung mit: IFC, ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen im Besitz eines Furfuraldehydherstellers aus der Dominikanischen Republik. IFC ist der einzige aktive Einführer von Furfuraldehyd in der Union, ein paar andere Unternehmen führen die betroffene Ware nur gelegentlich ein. IFC ist der Hauptakteur auf dem Unionsmarkt für Furfuraldehyd (und Furfurylalkohol); auf das Unternehmen entfallen rund 80 % des Verbrauchs in der Union. IFC führt die Ware aus der Dominikanischen Republik, der VR China im aktiven Veredelungsverkehr und aus anderen Drittländern ein. Außerdem ist IFC für den Wirtschaftszweig der Union der wichtigste Abnehmer, auf den 32 % des Gesamtabsatzes entfallen. Das gekaufte Furfuraldehyd wird anschließend von TFC, einem mit IFC verbundenen Unternehmen in Geel (Belgien), in Furfurylalkohol weiterverarbeitet.

(79)

Der Einführer steht dieser Überprüfung recht neutral gegenüber: Einerseits hätte er gerne ohne Einschränkungen und den mit den Zollvorschriften im aktiven Veredelungsverkehr verbundenen Aufwand Zugang zu chinesischem Furfuraldehyd; andererseits hat er ein Interesse daran, dass der Wirtschaftszweig der Union erhalten bleibt, um die betroffene Ware kurzfristig beziehen zu können. Außerdem wird durch die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Konkurrenz für die Einfuhren seiner Muttergesellschaft aus der Dominikanischen Republik beseitigt und somit die Vorherrschaft der Gruppe auf den Unionsmärkten für Furfuraldehyd und Furfurylalkohol (einschließlich des aktiven Veredelungsverkehrs) gefestigt.

4.   Interesse der Verwender

(80)

Die Kommission sandte Fragebogen an 27 gewerbliche Verwender von Furfuraldehyd. Lediglich drei Verwender arbeiteten bei dem Verfahren mit; sie beziehen Furfuraldehyd allerdings nicht aus der VR China, sondern direkt vom Wirtschaftszweig der Union. Die Bedeutung von Furfuraldehyd ist in den Branchen dieser Verwender (Erdölverarbeitung oder Schmieröle) zu vernachlässigen. Deshalb fühlen sie sich von den Antidumpingmaßnahmen nicht besonders betroffen.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(81)

Angesichts des dargelegten Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(82)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Einschlägige Anmerkungen wurden analysiert, führten jedoch nicht zu einer Änderung der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen beschlossen wurde.

(83)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Furfuraldehyd mit Ursprung in der VR China, die mit der Verordnung (EG) Nr. 639/2005 eingeführt wurden, beibehalten werden. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll.

(84)

Da dieser spezifische Zoll jedoch anhand der Feststellungen der Ausgangsuntersuchung von 1995 festgesetzt und nie überprüft wurde, erschien es angezeigt zu untersuchen, ob die Höhe des Zolles noch passend ist. In dieser Hinsicht wird die Kommissionin Betracht ziehen, nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung von Amts wegen eine Interimsüberprüfung einzuleiten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von 2-Furaldehyd (auch Furfuraldehyd oder Furfural genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit in den KN-Code 2932 12 00 eingereiht wird, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Der Zoll wird auf 352 EUR/Tonne festgesetzt.

(3)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der in Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 15 vom 21.1.1995, S. 11.

(3)  ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 107 vom 28.4.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 16 vom 22.1.2010, S. 40.

(6)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 10.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.